Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
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(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhal
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden g
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen si
(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.
(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebi
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausl
(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den F
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 20/02/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €
festgesetzt.
Gründe
published on 21/08/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 21 K 13.2048
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. August 2014
21. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1314
Hauptpunkte: Wechselschichtzulage auch bei Erholung
published on 25/11/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 BV 14.2128
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2048)
14. Senat
Sachgeb
published on 25/11/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
14 BV 14.2129
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2050)
14. Senat
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