Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
aufgelöst, - 2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder - 3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.
(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

Referenzen - Gesetze | § 2 DBGrG
§ 2 DBGrG zitiert oder wird zitiert von 24 §§.
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 2
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 16 Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen
Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 3 Gegenstand des Unternehmens
Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 11 Steuerliche Vorschriften
Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 25 Interne Gliederung
