Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 3 Gegenstand des Unternehmens

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(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

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(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu rege

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig 1. für die Unternehmen des Bundes,2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,3. für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetr

(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen si
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Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §

(1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordn
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(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. (2)
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published on 08/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.2128 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2048) 14. Senat Sachgeb
published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14 BV 14.2129 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2050) 14. Senat Sachgebietsschlüssel:
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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit v
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(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. (2) Nach der...