Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 23e Zulage für Minentaucher
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 23e Zulage für Minentaucher
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
- 1.
wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme anMinentaucheinsätzen
angeordnet ist392 Euro monatlich, - 2.
im Übrigen 270 Euro monatlich.
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.
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(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser 1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,2. mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rett
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/08/2017 00:00
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 19.07.2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25.11.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die.
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit v
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit v
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrun
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