Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
(2)
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist 1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefrei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 21/08/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 21 K 13.2048
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 21. August 2014
21. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1314
Hauptpunkte: Wechselschichtzulage auch bei Erholung
published on 25/11/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 BV 14.2128
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2048)
14. Senat
Sachgeb
published on 25/11/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
14 BV 14.2129
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
(VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2050)
14. Senat
Sachgebietsschlüssel:
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV a. F. hinsichtlich urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit in der Zeit v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefreiung oder einer...