Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2014 - 3 L 212/12

bei uns veröffentlicht am19.02.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Rücknahme einer durch Fristablauf entstandenen Baugenehmigung und Ablehnung des Bauantrags für die Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen.

2

Betroffen ist das Grundstück D. Straße 2 in E., Flur X, Flurstück Y. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Wohnbebauung F.", der einen Bereich inmitten in der Ortslage betrifft. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Gem. Ziff. 1.1. und 1.2 der textlichen Festsetzungen werden Ausnahmen iSv § 3 Abs. 3 BauNVO ausschließlich für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen. Nach der Begründung ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, Flächen zur Deckung des gemeindlichen Wohnbedarfs zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1.2 der Begründung). In der Begründung zu den Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung heißt es (Ziff. 2.1.1), die Gemeinde wolle an einem innerörtlichen Standort Flächen für die Deckung von Wohnbedarf bereitstellen. Gemäß Nutzungsschablone und textlichen Festsetzungen könnten etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser entstehen. Da die Gemeinde sich in einem Raum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr und Erholung und in einem Tourismusschwerpunktraum befinde, sollten Ausnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Für die ausgeschlossenen übrigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO wie Läden und Handwerksbetriebe stünden in der Gemeinde andere Flächen insbesondere in den Mischgebieten beiderseits der Hauptstraße zur Verfügung. Durch den Ausschluss dieser Nutzung würden Nutzungskonflikte im reinen Wohngebiet unterbunden.

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Für das Nachbargrundstück (Flurstück Z) erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohnung und drei Ferienwohnungen. Das auf jenem Grundstück errichtete Gebäude befindet sich in Nutzung.

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Bezogen auf das Vorhabengrundstück beantragte der Kläger am 23.10.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung. Im Antragsformular ist das Vorhaben mit "Wohngebäude mit vier Wohnungen" bezeichnet; in den bautechnischen Erläuterungen ist von vier Ferienwohnungen die Rede. Nach den Bauvorlagen sind in den Wohnungen jeweils drei Zimmer mit Bad vorgesehen; die Wohnflächen sollen etwa 53 qm im Erdgeschoss und etwa 45 qm im Dachgeschoss betragen. Die drei Zimmer sind jeweils mit "Zimmer Eltern" (11,60 qm im EG bzw. 9,50 qm im DG), "Zimmer Kinder" (9,82 qm im EG bzw. 8,00 qm im DG) und "Wohnen/Küche" (26,19 qm im EG bzw. 22,00 qm im DG) bezeichnet. Der Kläger beantragte ferner mit gesondertem Schreiben unter dem Betreff "Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 BauNVO vom Bebauungsplan Nr. 3 als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes" für das Wohnhaus vier Ferienwohnungen zu genehmigen; diese Ausnahme sei nach dem Bebauungsplan möglich. Ebenfalls mit gesondertem Schreiben beantragte er, eine Verschiebung des Baufensters zu genehmigen.

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Mit Schreiben vom 11.11.2009 verlängerte die Beklagte gemäß § 63 Abs. 2 LBauO M-V die Bearbeitungsfrist um einen Monat bis zum 23.02.2010. Mit einem weiteren Schreiben an den Kläger vom gleichen Tag verlangte sie die Einreichung eines neuen Lageplanes mit Stellflächen sowie eine Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahlen zum Nachweis, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten würden. Der Kläger reichte diese Unterlagen am 23.04.2010 bei der Beklagten ein. Die Gemeinde E. erteilte unter dem 19.10.2009 das Einvernehmen zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung und formulierte, die Genehmigung zur Verschiebung des Baufeldes solle durch den Landkreis geprüft werden; eine weitere Stellungnahme der Gemeinde, mit der das Einvernehmen zur Verschiebung des Baufensters erteilt wird, datiert vom 03.03.2010. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, eine "Verschiebung des Baufensters" könne nur durch eine B-Plan-Änderung erfolgen, und verlangte einen (erneuten) Befreiungsantrag, auf den hin die Gemeinde das Einvernehmen sowohl zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung als auch zu einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen versagte.

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Mit Bescheid vom 13.12.2010 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung die am 24.07.2010 durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung mit Wirkung zum 23.07.2010 zurück, ordnete die sofortige Vollziehung an und lehnte den Bauantrag, den Ausnahmeantrag und den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, das Vorhaben entspreche nach der Art der Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans; eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da bereits für das Nachbargrundstück eine Ausnahme für drei Ferienwohnungen zugelassen worden sei und eine weitere Ausnahme den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes in Frage stellen würde. Im Rahmen der Ermessensausübung sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des geltenden Baurechts höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 als unbegründet zurück und führte aus, bei den Ferienwohnungen des Klägers handele es sich mangels entsprechenden Leistungsangebots nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Da derzeit in dem Gebiet drei Ferienwohnungen und 14 Dauerwohnungen genehmigt seien, würde nach Zulassung weiterer vier Ferienwohnungen ein Drittel der bestehenden Nutzungseinheiten zu Ferienwohnzwecken genutzt. Dies widerspreche dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes.

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Bereits während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 16.05.2011 für das Vorhabengrundstück (Flurstück Y) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit drei (Dauer-)Wohnungen und einer Ferienwohnung sowie eine Ausnahme hinsichtlich der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung und eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze erteilt; die Gemeinde hatte hierzu das Einvernehmen erklärt.

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Der Kläger hat am 01.08.2011 gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Klage erhoben und vorgetragen: Bei seinem Vorhaben handele es sich um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Den Gästen der Ferienwohnungen würden Bettwäsche und Handtücher, ein Brötchenservice und "Housekeeping" zur Verfügung gestellt. Ein kleiner Beherbergungsbetrieb sei bei weniger als etwa zehn Zimmern zu bejahen. Das Störungspotential von vier Ferienwohnungen sei gering. Nach dem Inhalt des Bebauungsplans solle ein Nebeneinander von reinem Wohnen und einer kleinen Ferienhaus- und Ferienwohnungskultur ermöglicht werden. Die Gemeinde wolle sich zu einem Seebad mit zahlreichen Ferienwohnungen entwickeln, ohne jedoch ein Sondergebiet "Ferienhaus" gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO auszuweisen. Da der Gebietscharakter des Reinen Wohngebietes nicht in Frage gestellt werde, habe er einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Ferienwohnungen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur X, Flurstück Y einschließlich einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 „Wohnbebauung F.“ betreffend die Art der baulichen Nutzung sowie einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zu erteilen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 31.08.2012, zugestellt am 12.09.2012, hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 aufgehoben, soweit er die Nutzung einer zweiten Wohnung als Ferienwohnung in dem streitigen Vorhaben betrifft, und insoweit die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplans zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Rücknahme und Ablehnung der Baugenehmigung für die zwischenzeitlich bereits mit Bescheid vom 16.05.2011 genehmigte Ferienwohnung angegriffen werde und die Beklagte insoweit zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung verpflichtet werden solle. Die durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung widerspreche den planungsrechtlichen Vorschriften teilweise, nämlich hinsichtlich zweier Ferienwohnungen. Insoweit sei die Art der baulichen Nutzung nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Die beantragten Ferienwohnungen stellten einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes dar. Ein Bauantrag für Ferienwohnungen sei regelmäßig auf den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes gerichtet. Denn Ferienwohnungen böten wegen der zeitlich begrenzten Nutzung und der vollständigen Möblierung, zu deren Umgestaltung oder Austausch der Gast nicht befugt sei, typischerweise keine umfassende Möglichkeit eigenständiger Häuslichkeit; das Vorhandensein einer Kochmöglichkeit reiche dazu nicht aus. Soweit das VG Berlin (B. v. 23.01.2012 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2/06 - BRS 70 Nr. 67) für die Unterscheidung von Wohnen und Beherbergungsbetrieb auf die Möglichkeit einer Küchenbenutzung sowie der Nutzung weiterer beherbergungstypischer Dienstleistungen abstellten, hätten den Entscheidungen besondere Fallgestaltungen zu Grunde gelegen.

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Der beabsichtigte Beherbergungsbetrieb sei jedoch nicht mehr als klein anzusehen, da der Kläger bereits auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude mit drei genehmigten Ferienwohnungen unterhalte. Die bereits vorhandenen und die zusätzlich beantragten Ferienwohnungen stellten sich auch im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen beherbergungsbezogenen Dienstleistungen, die er für die Gäste über die reine Ferienwohnnutzung hinaus erbringe, als eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck dar. Je Ferienwohnung müsse von bis zu sechs Betten ausgegangen werden, so dass der Kläger mit insgesamt sieben Ferienwohnungen bis zu 42 Schlafplätze in 21 Räumen vorhalten wolle. Er trage jedoch selbst vor, dass die Grenze für einen kleinen Betrieb bei 10 Zimmern liege. Tatsächlich sei mit fünf Ferienwohnungen und maximal 30 Schlafgelegenheiten die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebs erreicht. In diesem Umfang sei die Rücknahme rechtswidrig und dem Kläger eine Ausnahme für eine weitere Ferienwohnnutzung zu erteilen.

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Dass die Gemeinde zahlreiche Ferienwohnungen habe ermöglichen wollen, lasse sich der Planung nicht entnehmen. In reinen Wohngebieten könnten deshalb nur kleine Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden, weil diese ein erhöhtes Störungspotential für die benachbarte Wohnbevölkerung mit sich brächten, für die das Baugebiet in erster Linie gedacht sei. Dies gelte auch und gerade für Ferienwohnungen mit ihrer üblichen Terrassen- und Balkonnutzung, weil Feriengäste die Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Weise die Gemeinde E. ein reines Wohngebiet aus, so wolle sie damit eine vergleichbare Wohnqualität verwirklichen wie sie in anderen Orten üblich sei. Hätte sie "zahlreiche Ferienwohnungen" im Plangebiet zulassen wollen, hätte sie eine andere Art der baulichen Nutzung festgesetzt.

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Im übrigen sei die Rücknahme rechtmäßig. Die Beklagte habe das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den erfolgten Beginn der Bauarbeiten durch Errichtung der Bodenplatte unter geringfügiger Überschreitung der Baugrenze und einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden habe sie nicht eingehen müssen, weil dem Kläger diesbezüglich bereits mit der Baugenehmigung vom 16.05.2011 eine Befreiung erteilt worden sei.

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Mit Bescheid vom 01.11.2012 hat die Beklagte in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend erteilt, dass für das bereits genehmigte Wohngebäude eine weitere Ferienwohnung zugelassen wird, womit für das Gebäude auf dem Flurstück Y insgesamt zwei Dauerwohnungen und zwei Ferienwohnungen zulässig seien.

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Auf den am 12.09.2012 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.09.2013, zugestellt am 27.09.2013, die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, inwieweit, in welcher Form und in welchem Umfang die Nutzung von Ferienwohnungen einen kleinen Beherbergungsbetrieb iSv § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen kann. Auf den am 18.10.2013 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 21.10.2013 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 28.11.2013 verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 27.11.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Das Verwaltungsgericht sei von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Je Wohnung sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht von sechs, sondern von vier Schlafgelegenheiten auszugehen. In den sieben Ferienwohnungen würden damit insgesamt 28 Schlafgelegenheiten vorgehalten. Der Schwellenwert von 30 Schlafgelegenheiten, von dem das Verwaltungsgericht für einen kleinen Beherbergungsbetrieb ausgegangen sei, werde nicht erreicht. Weshalb das Verwaltungsgericht zusätzlich auch eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen auf fünf zu Grunde gelegt habe, sei nicht ersichtlich. Im übrigen spreche aber alles dafür, den für M-V ermittelten Durchschnitt von knapp 50 Schlafgelegenheiten je Betrieb als Indizgröße für die Abgrenzung heranzuziehen. Erst recht liege die Zahl der Schlafgelegenheiten in dem Betrieb des Klägers deutlich unterhalb des Durchschnitts in E. (knapp 80 je Betrieb). Was ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes sei, sei im Lichte der planerischen Zielsetzung der Gemeinde auszulegen. In einem Tourismusschwerpunktraum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr, in dem sich die Gemeinde nach der Planbegründung befinde, seien solche Betriebe nach ihrer Bettenzahl naturgemäß größer als in anderen Gebieten. Dem entsprechend habe die Gemeinde auch mit Beschluss vom 25.02.2013 das Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme für die Nutzung des Vorhabenflurstücks Y als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit vier Ferienwohnungen erteilt. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Struktur der konkreten Örtlichkeit nicht aufgeklärt, obwohl sich dies nach Lage der Dinge aufgedrängt habe.

21

Andere Merkmale als die Bettenzahl habe das Verwaltungsgericht zur Abgrenzung zu Unrecht nicht herangezogen. Richtigerweise sei auch das Element der "Versorgung" zu betrachten. Dieses spreche aber fast zwingend dafür, den Beherbergungsbetrieb als "klein" zu qualifizieren, weil in dem bestehenden Einmannbetrieb neben einem Brötchenservice lediglich Wäsche- bzw. Handtuchwechsel und Reinigung der Zimmer vorgesehen seien; weniger sei kaum möglich.

22

Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht bei seinen Überlegungen zum Störungspotential von Ferienwohnungen für die benachbarte Wohnbevölkerung davon ausgegangen, dass Feriengäste die Terrassen und Balkone in den Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Als typische Gäste in Ferienwohnungen hätten auch Eltern mit kleinen Kindern in diesen Stunden ein besonderes Ruhebedürfnis. Im übrigen könne angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Landkreis Vorpommern-Greifswald nicht ohne weiteres von arbeitender Wohnbevölkerung ausgegangen werden.

23

Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31.08.2012 – 5 A 760/11 – insoweit aufzuheben, als die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist,
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2. den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 aufzuheben, soweit sie die Nutzung einer dritten und vierten Wohnung als Ferienwohnungen im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. betreffen,
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3. die Beklagte unter teilweiser Änderung ihres Rücknahme- und Ablehnungsbescheides vom 13.12.2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 zu verpflichten, ihm Ausnahmen von der Festsetzung des Bebauungsplans für die Nutzung zweier weiterer Wohnungen, d.h. der dritten und vierten Ferienwohnung im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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1. Streitgegenstand ist trotz der beschränkten Antragstellung und der vorangegangenen teilweise stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 insgesamt. Der Streitgegenstand ist insoweit nicht teilbar. Über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen an einem bestimmten Standort konnte nur einheitlich entschieden werden. Dabei bleibt es auch im Verfahren über den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid. Auf die Frage, ob das Vorhaben in bestimmten Aspekten mit dem Vorhaben übereinstimmt, für das bereits mit Datum vom 16.05.2011 eine Genehmigung erteilt wurde, einschließlich Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze und Ausnahme für die Nutzung einer der vier Wohnungen als Ferienwohnung, und für das in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Bescheid vom 01.11.2012 eine weitere Ausnahme für die Nutzung einer weiteren Wohnung als Ferienwohnung erteilt wurde, kommt es nicht an.

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2. Dem Kläger fehlt für die Weiterverfolgung der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings erstrebt er eine Baugenehmigung für ein anderes Gebäude als dasjenige, das er auf dem Vorhabenflurstück Y tatsächlich errichtet hat. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist das Gebäude jedenfalls insoweit abweichend von den Bauvorlagen errichtet worden, als in dem Gebäude über Erd- und "Dachgeschoss" hinaus eine dritte Wohnebene mit Verglasung auf der Südseite nebst Balkon entstanden ist. Es erscheint jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Bestand durch einen entsprechenden Rückbau legalisiert werden kann.

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3. Die Klage ist nicht begründet, weil der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1); ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtmäßig.

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Gegenstand der Rücknahme ist eine fiktiv erteilte Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist rechtswidrig. Sie war nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Dies ist aber hier im Hinblick auf die angestrebte Art der baulichen Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen der Fall.

37

a) Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde E. "Bebauung F." setzt ein reines Wohngebiet fest, in dem gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO nur Wohngebäude (und nach der aktuellen Fassung der BauNVO Anlagen zur Kinderbetreuung) allgemein zulässig sind. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich jedoch nicht um ein Wohngebäude in diesem Sinne. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 28.12.2007 - 3 M 190/07 - (Juris Rn. 9 ff.) ausgeführt hat, sind Ferienwohnungen von dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohngebäudes nicht umfasst. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 = Juris Rn. 11) - fest (ebenso: OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; anderer Ansicht: Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u. 10 sowie § 10 Rn. 34.1, wo einzeln gelegene Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten offenbar für allgemein zulässig gehalten werden).

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Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512 = Juris Rn. 23). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).

39

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient (vgl. BVerwG B. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 = Juris Rn. 4 mwN; B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12). Diese Merkmale schließen einen Zweitwohnsitz nicht aus (vgl. OVG Greifswald U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Sie unterscheiden das (Dauer-)Wohnen aber von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht "alltägliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. Bei Ferienwohnungen, die vom Nutzungskonzept her (zumeist wochenweisen) vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste bieten (vgl. Stock in: König u.a. BauNVO, 2. Aufl. § 3 Rn. 17; vgl. a. Boeddinghaus BauNVO 5. Aufl. 2005 § 10 Rn. 15), fehlt es typischerweise an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 13 d. Urteilsabdrucks). (Dauer)Wohnungen werden demgegenüber von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt. Die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.

40

b) Die beantragte Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen kann auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen nicht vor. Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn sie in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde E. sollen von den gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO im reinen Wohngebiet grundsätzlich ausnahmefähigen Vorhaben nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierunter fällt das Vorhaben des Klägers nicht.

41

aa) Das Vorhaben des Klägers ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes.

42

(1) Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind bauplanungsrechtlich unterschiedliche Nutzungsarten. Auch die Vermietung mehrerer in einem Gebäude oder räumlich benachbart liegender Ferienwohnungen desselben Eigentümers begründet nicht das Vorliegen eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes iSd § 3 Abs. 3 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg U. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 Rn. 11 u. B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks; ebenso VG Schwerin U. v. 20.12.2012 – 2 A 1577/10 – Juris Rn. 34 ff. sowie U. v. 20.12.2012 – 2 A 863/11 – Juris Rn. 31 ff; anderer Ansicht: Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114; Fickert/Fieseler BauNVO 11. Aufl.2008 § 3 Rn. 19; OVG Lüneburg U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37; offener Bönker in Bönker/Bischopink BauNVO § 7 Rn. 70).

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Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink aaO § 3 Rn. 27).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung iSd § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart "Beherbergungsbetriebe" regelt (vgl. B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb ("im weiteren Sinne") vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird.

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(2) Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

46

Ferienwohnungen sind entsprechend der - Ferienhäuser betreffenden - Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks). Soweit der Beschluss des Senats vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 – (Juris) zur Abgrenzung von Dauerwohnen und Ferienwohnen dahin gehend verstanden werden konnte, bei der Ferienwohnnutzung sei ein unabhängig zu gestaltender häuslicher Wirkungskreis nicht gegeben, hält der Senat daran nicht fest.

47

(3) Allerdings bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Hinblick auf entstandene Zwischenformen wie zB Apart(ment)hotels der Modifizierung. Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 – 4 B 302.95 – NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 – 19 L 294/11LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.). Soweit eine Unterkunft nach Größe und Ausstattung die Möglichkeit bietet, auf eine gewisse Dauer ein selbst bestimmtes häusliches Leben zu führen, insbesondere weil diese über eine eigene Küchenzeile mit Kühlschrank und darüber hinaus weitere zur eigenständigen Haushaltsführung geeignete technische Geräte verfügt, kann daher gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn hotelähnliche Nebenleistungen wie Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Wäscheservice, Bettwäschewechsel oder Lebensmitteldienste einen nennenswerten Umfang erreichen, vom eigenen Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind. Danach ist das Vorhandensein der für einen solchen Betrieb typischen Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte - wie Speise- und Aufenthaltsräume mit dem zugehörigen Personalservice, betriebsnotwendige Nebenräume, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal sowie Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln - ein Indiz für einen Beherbergungsbetrieb; der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aaO). Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass der Vorhabenträger keine Betriebsbeschreibung einreicht, aus der sich die Betriebsabläufe, Zahl der Mitarbeiter, Öffnungszeiten usw. ergeben, und eine solche Beschreibung zur Beurteilung des Vorhabens auch nicht erforderlich erscheint, als Indiz dafür gewertet werden, dass relevante Betriebsabläufe nicht stattfinden, wie sie zum Betrieb des Beherbergungsgewerbes gehören.

48

In Modifizierung der Ausgangsdefinition ist daher ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann anzunehmen, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt.

49

(4) Eine generelle Einordnung von Ferienwohnungen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist auch nicht im Hinblick auf die städtebaulichen Zielsetzungen der Baunutzungsverordnung gerechtfertigt. Soweit angeführt wird, dass Ferienwohnungen vergleichbare Auswirkungen auf die Umgebung hätten wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37), mag allerdings auf den ersten Blick einiges dafür sprechen anzunehmen, dass das Störpotential von Ferienwohnungen für die Umgebung demjenigen ähnelt, das von Beherbergungsbetrieben ausgeht, oder wegen der meist nicht tage- sondern nur wochenweisen Vermietung sogar geringer ist. Andererseits können gerade die typischerweise geringere Größe der überlassenen Räumlichkeiten und das Vorhandensein bewirtschafteter Servicebereiche in Betrieben des Beherbergungsgewerbes auch Anlass bieten anzunehmen, das Störpotential könnte geringer sein bzw. vom Betriebsinhaber besser gesteuert werden. Hinzu kommt, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht nur die (ggf. störenden) Auswirkungen eines Vorhabens in dem Blick zu nehmen sind, sondern auch seine Anforderungen an die Umgebung. Diese können sich zwischen Ferienwohnung und Beherbergungsbetrieb zB deshalb unterscheiden, weil der Beherbergungsbetrieb im Hinblick auf seine Bewirtschaftung bereits selbst ein Mindestmaß an "Infrastruktur" garantiert, das deshalb nicht in der Umgebung vorgehalten werden muss. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied ergibt sich aus dem häufigen Leerstand von Ferienwohnungen außerhalb der Saison-Zeiten.

50

Allerdings führt die hier vertretene Auffassung dazu, dass "reine" Ferienwohnungen in anderen als Sondergebieten generell unzulässig sind. Der Plangeber, der kein Sondergebiet sondern ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist auch nicht befugt, den Begriff "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" in einem von der Baunutzungsverordnung abweichenden Sinne zu verwenden und Ferienwohnungen einzuschließen (zu den insoweit bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde bei der Festsetzung von Sondergebieten vgl. OVG Lüneburg B. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 = Juris Rn. 11 f. mwN). Diese Konsequenz als unerwünscht anzusehen, wird teilweise zum Anlass genommen, Ferienwohnungen entweder dem Begriff der Wohngebäude zuzuordnen (vgl. Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u.10 sowie § 10 Rn. 34.1), oder die Vermietung von Ferienwohnungen "der Beherbergung gleichzustellen" (vgl. Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114). Im Hinblick auf die Kategorien der BauNVO, die nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ff. BauNVO im Bebauungsplan variiert werden können, ist es jedoch Sache des Verordnungsgebers, eine ggf. gewünschte Einordnung der Ferienwohnungen vorzunehmen. Auch anlässlich der letzten Änderung der Baunutzungsverordnung mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sind entsprechende Vorschläge vom Verordnungsgeber jedoch nicht aufgegriffen worden.

51

(5) Nach den vorstehenden Kriterien ist im vorliegenden Fall von Ferienwohnungen und nicht von einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes auszugehen. Die bloße Ausstattung der Wohnungen mit Bett-, Tisch- und Badwäsche entspricht einer möblierten Vermietung und stellt noch keine beherbergungstypische Dienstleistung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 15). Ebenso gibt das "Housekeeping" durch den Kläger, d.h. die Reinigung und Instandhaltung des Hauses und Grundstücks, für die Abgrenzung nichts her, weil dieses im Grundsatz ebenso im Falle einer Vermietung „reiner“ Ferienwohnungen erfolgt. Soweit der Kläger auch Bettwäsche- und Handtuchwechsel im Laufe des Mietzeitraums sowie einen Brötchenservice anbietet, geht es um geringfügige Dienstleistungen, die nicht zum "Kernangebot" gehören und die Nutzung nicht prägen. Der Kläger selbst trägt vor, er beschäftige keine Mitarbeiter, sondern führe einen Ein-Mann-Betrieb; ein geringeres Leistungsangebot als bei ihm sei kaum möglich. Typische Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte wie Speise- oder Aufenthaltsräume mit Personalservice einschließlich entsprechender Nebenräume sind nicht vorhanden. Dem entsprechend ist mit dem Bauantrag auch keine Betriebsbeschreibung eingereicht worden und von der Beklagten auch nicht für erforderlich gehalten worden.

52

bb) Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass es sich, auch wenn ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes bejaht würde, nicht mehr um einen kleinen Betrieb handeln dürfte. § 3 Abs. 3 BauNVO verwendet zur Kennzeichnung des Typs der in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Beherbergungsbetriebe als Zusatz den unbestimmten Rechtsbegriff "klein", um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet zu ermöglichen. Was in diesem Sinne "klein" ist, kann zwar im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal bestimmt werden, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete. Für die Auslegung kommt es vielmehr auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Bedeutung in der konkreten Örtlichkeit an (vgl. BVerwG B. v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris Rn. 3). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden dadurch gekennzeichnet, dass sie sich der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich zumeist nicht besonders in Erscheinung treten und in Folge dessen auch den Charakter des reinen Wohngebietes nicht beeinflussen (vgl. OVG Hamburg B. v. 07.01.2000 - 2 Bs 344/99 - BRS 63 Nr. 68 = Juris Rn. 7; vgl. a. VGH Kassel B. v. 24.01.2007 - 4 TG 2870/06 - BRS 71 Nr. 53 = Juris Rn. 4 sowie zur Bedeutung der Bettenzahl VGH Mannheim U. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 = Juris Rn. 17; zum Begriff des "wohnartigen (Gewerbe-)Betriebs" vgl. Schiller in Gelzer Bauplanungsrecht Rn. 1546 u. Jäde BauNVO § 3 Rn. 44).

53

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein kleines Baugebiet handelt, in dem nach dem Willen des Plangebers lediglich etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser beiderseits einer einzigen als Sackgasse ausgestalteten Wohnstraße entstehen sollen. Allerdings hat der Plangeber mit der Festlegung der Baugrenzen und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,3, höchstens zwei Vollgeschosse, Traufhöhe 3,80 m, Dachneigung 30-49 Grad) eine eher großzügige bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht. Das streitgegenständliche Gebäude dürfte daher isoliert betrachtet nicht besonders in Erscheinung treten. Unter dem Gesichtspunkt eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes wären aber vorliegend die beiden Gebäude mit Ferienwohnungen auf den Flurstücken Z und Y zusammen zu betrachten (vgl. die ähnliche Fallkonstellation die dem U. d. OVG Lüneburg v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37 u. dem B. d. BVerwG v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris zu Grunde lag). Läge damit ein den Umfang eines Einzelhauses überschreitender und zwei Bauplätze einnehmender Betrieb vor, so dürfte dieser sich nicht mehr unauffällig einordnen, sondern die Umgebung dominieren und daher in dem konkreten Baugebiet nicht mehr als "klein" anzusehen sein. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt der Bettenzahl. Dem Vortrag des Klägers folgend geht der Senat davon aus, dass jede Ferienwohnung vier Betten umfasst, so dass sich für das streitgegenständliche Gebäude 16 Betten ergeben. Ein einheitlicher Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der in den Gebäuden auf den Flurstücken Z und Y betrieben würde, hätte 28 Betten. In einem Gebiet, das von einer Einfamilienhausbebauung geprägt sein soll, dürfte auch im Hinblick auf diese Bettenzahl die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebes überschritten sein. Denn durch ein entsprechendes Vorhaben werden auf Grund der wechselnden Gäste und der potentiellen Nutzungskonflikte zwischen Urlaubs- und Dauerwohnnutzung Störungen in das Gebiet hineingetragen, die mit der Zahl der Gäste zunehmen. Auf die Verhältnisse in der Gemeinde E. insgesamt und die durchschnittliche Bettenzahl der dortigen Beherbergungsbetriebe kommt es nicht an; erst recht nicht auf die durchschnittliche Bettenzahl von Beherbergungsbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern.

54

Soweit der Kläger sich der Sache nach auf den Beschluss des BVerwG vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 (DÖV 1988, 382 = Juris) beruft, ist dort lediglich die Bewertung der Vorinstanz unbeanstandet geblieben, ein Beherbergungsbetrieb mit zehn Ferienwohnungen und 30 Betten sei nicht mehr "klein" iSd § 3 Abs. 3 BauNVO. Daraus kann nicht gefolgert werden, bei dieser Größenordnung liege die generelle Obergrenze für einen kleinen Beherbergungsbetrieb, zumal es - wie bereits ausgeführt - auf die konkrete Situation vor Ort ankommt.

55

Gegen die Ermessensausübung der Beklagten sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

56

Ebenso wie die Rücknahme der als erteilt geltenden Baugenehmigung ist auch die Ablehnung des Bauantrages rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ferienwohnungen einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung darstellen können (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage ist soweit ersichtlich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht thematisiert worden; aus der älteren Rechtsprechung werden zum Teil unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten verändert, was die Unterkunftsarten für Erholungssuchende und die Entwicklung von Zwischenformen zwischen Wohnen bzw. Ferienwohnen und Beherbergung angeht, so dass sich die Frage auch unter diesem Gesichtspunkt neu stellt.

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr die Nutzung einer Ferienwohnung untersagt wurde.

2

Im Oktober 2004 zeigte die Antragstellerin die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Flurstück 276/23 der Flur 5 der Gemarkung X., Anschrift: Y. 5, X., bei dem Antragsgegner an. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte sie den Nutzungsbeginn mit.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 Wohngebiet "Y." der Beigeladenen vom 21.08.2003 in der Fassung der ersten vereinfachten Änderung vom 06.07.2006, in Kraft getreten am 15.12.2006, dort in dem Baufeld I. Als Art der baulichen Nutzung ist für dieses Baufeld ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal zwei Wohnungen bei maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt, wobei sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten, ausnahmsweise zugelassenen Nutzungsarten ausgeschlossen sind. In der Begründung wird angeführt, dass das Gebiet mit geeigneten Wohnbaulandflächen der Abdeckung des zukünftigen Wohnbedarfs der Bevölkerung der Gemeinde dienen soll.

4

Nach Anhörung zur angezeigten Ferienwohnungsnutzung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 21.08.2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes die Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung mit der Begründung, eine Freizeitwohnnutzung sei im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte unter dem 26.08.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

6

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 09.10.2007 mit der Begründung ab, die Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss des Hauses der Antragstellerin als Ferienwohnung widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie formell illegal sei. Im Verhältnis zur ursprünglich angezeigten allgemeinen Wohnnutzung stelle die Nutzung als Ferienwohnung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Zwar handele es sich bei der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung nicht um den Betrieb eines nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossenen Beherbergungsgewerbes. Die Ferienwohnungsnutzung sei wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht genehmigungsfähig und die Nutzung damit materiell rechtswidrig.

II.

7

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, da sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

8

Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt.

9

Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein "Wohngebäude" bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).

10

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn. 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht "alltägliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. "Ferienwohnen" ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.

11

Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO einerseits und den Festsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan andererseits, dass eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist. Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich, dass eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden. Letzteres ist mit den Festsetzungen im vorliegend maßgeblichen Bebauungsplan und ausweislich der Begründung gerade nicht geschehen, so dass eine Ferienwohnnutzung, soweit man sie entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts denn als Beherbergungsbetrieb ansehen wollte (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 n. 19 und 19.1 m.w.N., wonach die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistungen für die Annahme eines Beherbergungsbetriebes ausreicht), auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist.

12

Die von der Antragstellerin unstreitig praktizierte Nutzung des Dachgeschosses des Gebäudes als Ferienwohnung stellt gegenüber der ursprünglich angezeigten reinen Wohnnutzung eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungs- und auch nicht ausnahme- bzw. befreiungsfähige Nutzungsänderung dar, die vom Antragsgegner bauordnungsrechtlich untersagt werden kann. Da die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angreift, kann auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Letztlich vermag auch das von der Antragstellerin angeführte, zwecks Vermarktung der Flächen durch die Gemeinde erstellte Expose eine andere Bewertung vor dem Hintergrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu rechtfertigen. Während sich die Beschreibung zu Lage, Ortsbild, Freizeit und Erholung erkennbar auf den gesamten Ort bezieht, wird weiter wiederholt auf den Charakter des Plangebietes als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet hingewiesen und es werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzungen zitiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass für eine möglicherweise beabsichtigte teilweise Feriennutzung eine Befreiung erteilt werden würde und diesbezüglich ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Feriennutzung hat es bei den insoweit eindeutigen Festsetzungen nicht bedurft. Dem Umstand, dass die Feriennutzung nur in einem Teil des Gebäudes der Antragstellerin stattfindet, trägt die Verfügung dadurch Rechnung, dass eben nur für diesen Teil die entsprechende Nutzung untersagt wird. Die reine Wohnnutzung im Erdgeschoss des Gebäudes führt nicht dazu, dass die im Dachgeschoss ausgeübte Feriennutzung im Übrigen auch zu einer Wohnnutzung wird. Welche Abgrenzungskriterien zwischen einer reinen Wohnnutzung und einer Feriennutzung über die o.a. Typisierung der Nutzungsarten hinaus im konkreten Einzelfall erforderlich sind, bedarf im vorliegenden Fall deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beteiligten übereinstimmend von einer Feriennutzung ausgehen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 47 GKG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 5. November 2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohnhauses zu einem Beherbergungsbetrieb.

2

Das Vorhabengrundstück des Klägers (Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 373/25) liegt im Baufeld 7 des Bebauungsplans Nr. 2 "M. " der Stadt A-Stadt. Der Bebauungsplan ist in der Fassung der 3. Änderung am 19. Februar 2009 in Kraft getreten. Das Baufeld 7 wurde als allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Bereits in der 1. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. 2 vom 19. Januar 2000 wurde in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 - Art und Maß der baulichen Nutzung - bestimmt, dass in allgemeinen Wohngebieten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind.

3

Am 20. Mai 2008 reichte der Kläger im Freistellungsverfahren gemäß § 62 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) Bauunterlagen zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten als Anbau an ein bereits bestehendes, von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus auf dem o.g. Grundstück ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 erhielt der Kläger von der beigeladenen Stadt A-Stadt die Zustimmung zu diesem Bauvorhaben. Der Kläger plante zunächst, in dem neuen Gebäude Seniorenwohnungen einzurichten und (dauerhaft) zu vermieten. Nachdem sich für diese Nutzung keine Interessenten fanden, entschloss der Kläger sich in der Saison 2009, in dem Objekt insgesamt sechs Doppelzimmer bzw. zwölf Betten an Feriengäste zu vermieten. Nachdem die Beigeladene hiervon Kenntnis erhalten hatte, erging ein entsprechender Hinweis an den Beklagten. Dieser hörte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2009 zur Frage einer Nutzungsuntersagung der Ferienvermietung an und wies darauf hin, dass die Nutzung des Wohnhauses als Ferienwohnungen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 für das Wohngebiet "M. " in der 1. Änderungsfassung widerspreche. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 14. September 2009 Stellung. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Oktober 2009 rügte der Kläger die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 2, da dessen Umsetzung erheblich von der eigentlichen Zielsetzung abweiche. Dies gelte insbesondere für die für Baufeld 7 vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen. Außerdem machte der Kläger geltend, dass die Nutzungsbeschränkung für die allgemeinen Wohngebiete abwägungsfehlerhaft sei, da in den benachbarten reinen Wohngebieten die dort ausnahmsweise zulässigen kleinen Beherbergungsbetriebe nicht ausgeschlossen seien.

4

Unter dem 5. November 2009, eingegangen am 18. November 2009, stellte der Kläger einen Bauantrag hinsichtlich der Nutzungsänderung des aufgrund der Zustimmung vom 27. Mai 2008 errichteten Wohnhauses zu Ferienwohnnutzung bzw. Beherbergung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf "Abweichung" von der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 2.

5

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 versagte die Beigeladene gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) das gemeindliche Einvernehmen, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen seien.

6

Der Beklagte lehnte daraufhin den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. Februar 2010 unter Hinweis auf das durch die Beigeladene versagte Einvernehmen ab.

7

Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 24. Februar 2010 am 8. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Das Vorhaben - Vermietung an Feriengäste - sei bauplanungsrechtlich zulässig und entspreche insbesondere den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2. Das Objekt sei ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO. Obwohl der Begriff des "Wohnens" planungsrechtlich nicht definiert sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO vorliege, wenn dort Menschen "wohnten", also eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes gegeben seien. Dies sei hier der Fall, da es den Gästen des Klägers freistehe, wie sie ihren Aufenthalt gestalteten. Dagegen könne es nicht darauf ankommen, wie lange das Vermietungsobjekt den Nutzern überlassen werde. Dem Bauplanungsrecht sei ein eigenständiger Rechtsbegriff des "Dauerwohnens" nicht geläufig.

8

Doch selbst wenn die erstrebte Nutzungsänderung nicht dem Begriff des Wohnens unterfallen würde, sei vorliegend eine ausnahmsweise Zulassung nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift könnten in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Hintergrund sei, dass hiervon grundsätzlich keine Störungen ausgingen. Ob zu kleinen Beherbergungsbetrieben auch Ferienunterkünfte zählten, sei strittig, ändere aber nichts daran, dass das klägerische Vorhaben ausnahmsweise zulässig sei und zwar unabhängig davon, ob die Ferienvermietung einen kleinen Beherbergungsbetrieb darstelle, da auch dieser ausnahmsweise zulässig sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im benachbarten reinen Wohngebiet das Vorhaben ohnehin ausnahmsweise zulässig wäre, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass hier im allgemeinen Wohngebiet das Vorhaben nicht ausnahmsweise zulässig sein solle. Von der angestrebten Nutzung gehe kein Störpotential aus. Die Gäste des Klägers verhielten sich wie normale Dauerwohner. Aufgrund der Größe und der Lage des Objektes seien auch keine Beeinträchtigungen denkbar. Zudem grenze das Vorhabengrundstück an die D. -Straße - eine vielbefahrene Ortsverbindungsstraße - sowie an ein Misch- bzw. Gewerbegebiet. Die hiervon ausgehenden Immissionen seien derart hoch, dass etwaige Beeinträchtigungen durch die Gäste des Klägers vernachlässigbar seien. In unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück - aber außerhalb des Bebauungsplangebiets - befänden sich mehrere kleinere und größere Beherbergungsbetriebe sowie Ferienunterkünfte. Hier seien auch noch nach der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Ferienunterkünfte genehmigt, errichtet oder erweitert worden. Dies lasse darauf schließen, dass seitens der Stadt A-Stadt überhaupt kein strikter Ausschluss von Ferienunterkünften und Beherbergungsbetrieben in Wohngebieten gewollt sei.

9

Der Zulässigkeit des Vorhabens stehe auch nicht entgegen, dass der Bebauungsplan ausdrücklich bestimme, dass die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans seien. Über Jahre hinweg habe die Stadt A-Stadt die Vermietung von Ferienwohnungen akzeptiert und die Kurtaxe erhoben, ohne gegen die angeblich bauplanungsrechtswidrige Situation mit Nutzungsuntersagungen vorzugehen. Faktisch sei durch die Duldung der Ferienvermietung über einen Zeitraum von fast zehn Jahren ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die nicht störenden Ausnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO von der Stadt A-Stadt akzeptiert würden. Es sei daher treuwidrig, nunmehr gegen den Kläger vorzugehen.

10

Vorliegend sei durch die faktische Duldung der Ferienvermietung der Charakter der Planung bereits tatsächlich verändert worden, so dass dementsprechend sowie aus Gründen der Gleichbehandlung hier eine Befreiung erteilt werden müsse. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit auf Null reduziert. Die dem Kläger versagte Genehmigung stelle eine besondere Härte dar, so dass die Versagung auch unverhältnismäßig sei. Der Kläger habe zunächst eine dauerhafte Vermietung beabsichtigt. Mangels entsprechender Nachfrage habe er sich aber gezwungen gesehen, sein Geschäftsmodell zu ändern, um überhaupt wirtschaftlich überleben zu können.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010, zugestellt am 27. November 2010, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben des Klägers sei nicht genehmigungsfähig, weil es mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. nicht zu vereinbaren sei. Die ansonsten gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes - um einen solchen handele es sich bei dem Vorhaben des Klägers - seien im Bebauungsplan für das maßgebliche Baufeld ausgeschlossen worden. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da die aufgeführte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berühre. Zudem sei auch eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht gegeben. Soweit der Kläger behaupte, er habe deshalb einen Rechtsanspruch auf die Befreiung, weil eine dauerhafte Vermietung nicht funktioniert habe und er deshalb sein Geschäftsmodell in Richtung Ferienvermietung habe ändern müssen, stelle dies keine besondere Härte dar. Die offenbar nicht beabsichtigte Härte müsse einen bodenrechtlichen Bezug haben und daher immer mit der baulichen Nutzung gestalterisch oder technisch zusammenhängen; eine wirtschaftlich höhere bzw. bessere Ausnutzbarkeit allein begründe nicht die Voraussetzungen einer Befreiung.

12

Eine Befreiung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem betreffenden Bereich weitere Ferienvermietungen vorhanden seien und dass durch deren Duldung ein Rechtsanspruch auf eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans resultiere. Die vom Kläger insoweit angezeigten Ferienvermietungen würden von der unteren Bauaufsichtsbehörde gleichermaßen verfolgt. Eine Ungleichbehandlung könne nicht festgestellt werden.

13

Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass sein Vorhaben ein Wohngebäude im Sinne von § 4 Abs. 2 BauNVO darstelle, sei dies zwar richtig. Allerdings sei die Argumentation, dass aufgrund fehlender planungsrechtlicher Definition des "Wohnens" auch von den Gästen des Klägers lediglich "gewohnt" werde und es auf die Dauer der Überlassung des Mietobjektes nicht ankomme, planungsrechtlich nicht nachzuvollziehen. Zwar könne nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein Wohngebäude bezeichnet werden, denn auch solche Gebäude dienten dem Wohnen. Dennoch werde im Planungsrecht begrifflich unterschieden zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO Wohngebäude in den entsprechenden Baugebieten zulässig seien, beziehe sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf Ferienhäuser und § 10 Abs. 4 BauNVO auf Wochenendhäuser. Die BauNVO führe somit die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten auf.

14

Bereits am 7. November 2010 hat der Kläger die vorliegende (Untätigkeits)klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan Nr. stehe seinem Vorhaben nicht entgegen. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an zahlreichen Mängeln leide. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 16 b enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung. Die Stadt A-Stadt habe nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten. Dies könne zwar dadurch bewirkt werden, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitgehalten und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen werde. Derartige Vorkehrungen habe die Stadt A-Stadt jedoch nicht getroffen. Weder finde sich ein Hinweis in der Planurkunde, ob und wo die DIN-Vorschrift eingesehen werden könne, noch sei sichergestellt, dass die DIN 4109 während der Einsichtnahmemöglichkeiten in den Bebauungsplan einsehbar sei. Denn die DIN 4109 sei in der Stadtverwaltung nicht vorhanden.

15

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass dieser nicht so bekanntgemacht worden sei, wie er beschlossen worden sei.

16

Der Bebauungsplan leide zudem an einem offensichtlichen Ausfertigungsmangel. Der Bebauungsplan sei am 18. Januar 2000 im Bekanntmachungsblatt des Beklagten bekanntgemacht worden, er sei jedoch nicht vorher, sondern erst am 18. Januar 2000 ausgefertigt worden. Die bekanntgemachte Fassung sei daher nicht die ausgefertigte Fassung.

17

Als weiterer Mangel sei zu rügen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplans am 19. Februar 2009 im Amtsblatt bekanntgemacht worden sei. Die Ausfertigung der Verfahrensleiste des Bebauungsplans und damit auch die Bestätigung, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, datiere jedoch vom 20. Februar 2009, also nach der Bekanntmachung. Da aber die Bekanntmachung der Schlussakt im Satzungsverfahren sei, sei eine Bekanntmachung vor Ausfertigung der Verfahrensleiste des Bebauungsplans mangelhaft und könne den Bebauungsplan nicht wirksam in Kraft setzen.

18

Die Beachtlichkeit dieser Mängel sei zwischenzeitlich auch nicht dadurch erloschen, dass deren Geltendmachung verwirkt worden sei. Er - der Kläger - habe unter dem 28. Januar 2010 der Stadt A-Stadt die Mängel des Bebauungsplans benannt, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Die dort genannten weiteren Mängel des Bebauungsplans führten ebenfalls zu dessen Unwirksamkeit.

19

Die vorstehenden Mängel seien nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beachtlich und könnten unbefristet geltend gemacht werden. Der Bebauungsplan Nr. 2 könne seinem Vorhaben daher nicht entgegen gehalten werden.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger die unter dem 5. November 2009 beantragte Baugenehmigung für einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO mit 6 Doppelzimmern gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 zu erteilen,

22

hilfsweise,

23

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er macht ergänzend geltend, der Kläger habe zunächst bei der Verwirklichung seines eigenen Bauvorhabens die Festsetzungen des nunmehr von ihm angegriffenen Bebauungsplans für sich ausgenutzt. Er habe bezüglich seiner Baulichkeit nicht nur als Bauherr, sondern auch als Entwurfsverfasser fungiert. Ihm seien die Festsetzungen des Bebauungsplans somit vollständig bekannt gewesen. Erst als sich die wohl anfänglichen Nutzungsabsichten nicht oder nicht vollständig hätten verwirklichen lassen, habe der Kläger illegal die Nutzung geändert. Das Verhalten des Klägers, den Bebauungsplan nun anzugreifen, sei rechtsmissbräuchlich, da er zuvor auf der Grundlage dieses Bebauungsplans das streitgegenständliche Vorhaben realisiert, also die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich ausgenutzt habe.

27

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch schriftlich in der Sache nicht geäußert.

28

Die Berichterstatterin hat am 12. Dezember 2012 einen Ortstermin durchgeführt, um die Örtlichkeit und ihre Umgebung in Augenschein zu nehmen. Auf das über den Ortstermin errichtete Protokoll wird verwiesen.

29

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2010 und die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Baugenehmigungsantrag vom 5. November 2009 gemäß der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31

Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Beherbergung auf dem Grundstück C-Straße in A-Stadt besteht jedoch nicht.

32

1. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

33

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung scheitert dabei nicht bereits daran, dass er keine prüffähigen Bauvorlagen eingereicht hat. Die sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauvorlagen sind im Gegensatz zu der vom Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung weder unvollständig noch zu unbestimmt. Aus dem Bauantrag vom 5. November 2009 in Gestalt der geänderten Genehmigungsplanung vom 16. November 2009 ergibt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass der Kläger einen Beherbergungsbetrieb im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Genehmigung gestellt hat.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78/98 -, BRS 49 Nr. 66) liegt ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauGB vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Diese Voraussetzungen sind bei der streitgegenständlichen Vermietung des Klägers - wie sie sich aus den Bauvorlagen ergibt - gegeben. Insbesondere ist der Bauantrag nicht deshalb als unbestimmt anzusehen, weil unklar bleibt, ob es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um einen Beherbergungsbetrieb oder vielmehr um eine Nutzung als Ferienwohnungen handeln soll.

35

Zwar ist im Bauantrag vom 5. November 2009 zur Zweckbestimmung des Vorhabens noch angegeben "Ferienwohnnutzung/Beherbergung und/oder Dauerwohnnutzung". Auch aus den beigefügten Grundrissen von Erd- und Obergeschoss des Gebäudes ergibt sich keine eindeutige Zuordnung der einzelnen Räume, so dass allein hieraus noch nicht klar wird, ob vom Kläger eine Beherbergungsnutzung im Sinne eines Pensions- oder Hotelbetriebes geplant ist oder die Räumlichkeiten als Ferienwohnungen genutzt werden sollten. In der weiteren Baubeschreibung hat der Kläger dann allerdings zur Zweckbestimmung des Vorhabens die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes zu Beherbergung angegeben. In seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Befreiung bezieht er sich im Übrigen ausdrücklich auf die angestrebte Genehmigung für einen kleinen Beherbergungsbetrieb unter Berufung darauf, dass diese in den "Reinen Wohngebieten desselben B-Plangebietes ausnahmsweise zulässig" sind. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 beim Kläger weitere Unterlagen - darunter die Eintragung in die Grundrisse, ob die Räume als Ferienwohnung, zur Beherbergung oder zum Dauerwohnen genutzt werden sollten - angefordert hatte, übersandte der Kläger eine vom 16. November 2009 datierende geänderte Genehmigungsplanung. Aus den diesbezüglichen Grundrissen für Erd- und Obergeschoss war nunmehr ersichtlich, dass sechs Räume als Doppelzimmer mit angeschlossenem Bad genutzt werden sollten. Weiter waren im Erdgeschoss ein Aufenthalts-/Essraum mit davon abgehender Küche, ein Hauswirtschaftsraum, ein weiteres separates Bad sowie im Obergeschoss eine zweite Küche von 4,85 m², die nur vom Flur aus zu betreten war, vorhanden. Hieraus wird der Charakter eines Beherbergungsbetriebes hinreichend deutlich.

36

Dass die Räumlichkeiten - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - auch tatsächlich entsprechend den Bauvorlagen genutzt wurden, ergibt sich darüber hinaus aus den sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdrucken von verschiedenen Internetseiten. Hierauf bot der Kläger in seinem Haus sechs Doppelzimmer jeweils mit angeschlossenem Bad zur Vermietung an. Die jeweiligen Preise beinhalteten die Kosten für Übernachtung und Frühstück. Eine Küche oder Kochnische war ausweislich der Fotoaufnahmen in den Zimmern nicht vorhanden. Da der Kläger selbst mit seiner Ehefrau das Wohnhaus, an das das streitgegenständliche Gebäude angebaut ist, bewohnt, ergibt sich das Bild einer kleinen, familiengeführten Frühstückspension. Auch insoweit ist ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger angebotenen Doppelzimmern nicht um Ferienwohnungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschl. v. 28.12.2007 - 3 M 190/07 -, NordÖR 2008, 169) eine eigenständige Nutzungsart darstellen und in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind. Gegen die Annahme von Ferienwohnungen spricht vorliegend bereits der Umstand, dass in den Zimmern keine Kochgelegenheit vorhanden ist. Auch dienen die Zimmer aufgrund ihrer Größe und Ausstattung vorwiegend der Übernachtung; zu längeren Aufenthalten auch tagsüber sind sie mangels ausreichender Sitz- und Essmöglichkeiten eher nicht geeignet.

37

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bauantrag des Klägers hinreichend bestimmt ist und die Bauvorlagen vollständig sind. Dementsprechend hat der Beklagte den Bauantrag auch nicht gemäß § 69 Abs. 2 LBauO M-V zurückgewiesen, sondern eine materielle Ablehnungsentscheidung getroffen. Zudem ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 offenbar selbst davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Beherbergungsbetrieb handelt, wenn dort von "Ferienwohnnutzung/Beherbergung" die Rede ist.

38

Inhaltlich stehen dem Vorhaben des Klägers die Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen als im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. Insoweit erweisen sich der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 als rechtswidrig, so dass dem Kläger ein Anspruch auf erneute Entscheidung über sein Baugesuch zusteht.

39

Zwar sind nach den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 1 des Bebauungsplans in allgemeinen Wohngebieten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Ausgeschlossen sind im maßgeblichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baufeld Nr. 7 danach auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.

40

Dem vom Kläger zur Genehmigung gestellten Beherbergungsbetrieb kann die entsprechende Festsetzung in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. allerdings deshalb nicht entgegengehalten werden, weil der Bebauungsplan rechtswidrig und damit unwirksam ist. Der Bebauungsplan wurde sowohl in der hier maßgeblichen 1. Änderungsfassung vom 19. Januar 2000 als auch in den nachfolgenden 2. und 3. Änderungsfassungen nicht ordnungsgemäß verkündet, weil die in der textlichen Festsetzung zu Ziffer 16 b enthaltene Verweisung auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung genügte.

41

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2010 - 4 BN 21/10 -, zitiert nach Juris).

42

Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar nicht von vornherein entgegen. In diesem Fall ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen jedoch nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2010 a.a.O.).

43

Diesen Vorgaben entspricht bereits die textliche Festsetzung zu Ziffer 16 b im Bebauungsplan Nr. nicht, da hier kein Hinweis darauf enthalten ist, bei welcher Verwaltungsstelle der Beigeladenen die DIN 4109 eingesehen werden kann. Auch eine sonstige Fundstelle oder Bezugsquelle (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. v. 26.03.2009 - 8 C 10729/08 -; OVG Münster, Urt. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE -, jeweils zitiert nach Juris) der DIN 4109 wird nicht genannt. Darüber hinaus war die DIN 4109 in der Gemeindeverwaltung der Beigeladenen auch tatsächlich nicht vorhanden. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er am 1. April 2010 im Rathaus der Stadt A-Stadt vorgesprochen habe, um in die DIN 4109 Einsicht zu nehmen. Man habe ihm geantwortet, dass die DIN 4109 nicht vorliege. Diese Angaben des Klägers sind vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

44

Aufgrund des Verkündungsfehlers - der auch in der 2. und 3. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. nicht geheilt worden ist - erweist sich der Bebauungsplan als rechtswidrig und damit unwirksam.

45

Auf den vorgenannten Mangel des Bebauungsplans kann der Kläger sich auch berufen. Dem Argument des Beklagten, das Verhalten des Klägers, den Bebauungsplan nunmehr anzugreifen, sei rechtsmissbräuchlich, da er zuvor auf der Grundlage dieses Bebauungsplans das streitgegenständliche Vorhaben realisiert und damit die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich ausgenutzt habe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist insoweit zwar im Rahmen von Normenkontrollanträgen anerkannt worden, dass unter bestimmten Umständen die Antragsbefugnis für einen solchen Antrag verwirkt sein kann, da auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben und damit dem Verbot, sich mit eigenem vorangegangenem Verhalten in treuwidriger Weise in Widerspruch zu setzen, unterliegt. Eine Verwirkung der Antragsbefugnis kommt danach etwa dann in Betracht, wenn ein Eigentümer die Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutzt und anschließend ihre Beseitigung im Wege des Normenkontrollverfahrens zu erwirken versucht (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.12.2005 - 10 D 110/03.NE -, zitiert nach Juris). In einem solchen Fall muss allerdings nicht ausnahmslos Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen werden. Wenn beispielsweise ein Antragsteller zunächst im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Plans von einer auf dessen Festsetzungen beruhenden Baugenehmigung Gebrauch macht, dann aber feststellt, dass eine ausreichende Erschließung seines Baugrundstücks durch den Plan entgegen seiner Erwartung nicht sichergestellt wird, dürften die Grenzen der guten Sitten nicht überschritten sein, wenn er sein Interesse an einer ausreichenden Erschließung nach Ausnutzung der Baugenehmigung im Wege der Normenkontrolle geltend macht. Nutzt hingegen ein Eigentümer die für ihn günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans aus und wendet sich anschließend, gewissermaßen unter dem Schutz der Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung, im Wege der Normenkontrolle gegen diesen Plan, um die Bebauung der Nachbargrundstücke gezielt zu unterbinden, so wird ein Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit regelmäßig vorliegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

46

Ein solcher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit ist vorliegend jedoch zu verneinen. Dem Kläger geht es hier nicht darum, Bauvorhaben von Dritten zu verhindern, sondern lediglich die Änderung eines eigenen Vorhabens durchzusetzen. Ein Verhalten, das Treu und Glauben widerspricht, ist darin nicht zu sehen.

47

Nach alldem hat der Beklagte die vom Kläger begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Wohnhauses von Dauerwohnen zu Beherbergung zu Unrecht aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. versagt. Der Bescheid vom 24. Februar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2010 erweisen sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig und waren daher mit der Folge aufzuheben, dass der Beklagte (zumindest) zu verpflichten war, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Darauf, ob die weiteren vom Kläger gerügten Fehler des Bebauungsplans Nr. vorliegen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Insbesondere ist auch nicht darüber zu befinden, ob dem Bebauungsplan insoweit ein gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlicher Fehler zugrunde liegt, als die Beigeladene die nach §§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nur in allgemeinen Wohngebieten, nicht aber in den unmittelbar angrenzenden und grundsätzlich hinsichtlich der Wohnruhe schutzbedürftigeren reinen Wohngebieten ausgeschlossen hat.

48

2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der streitgegenständlichen Nutzungsänderungsgenehmigung begehrt, war die Klage dagegen abzuweisen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Das Vorhaben des Klägers ist als Beherbergungsbetrieb in dem vorliegenden (faktischen) Wohngebiet zwar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig (siehe hierzu nachfolgend unter a.). Die Zulassung einer Ausnahme steht als Verwaltungsakt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, dessen noch zu treffende Entscheidung das Gericht nicht vorwegnehmen kann. Insbesondere liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor (siehe hierzu nachfolgend unter b.).

49

a) Dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes handelt, wurde bereits oben dargelegt. Als solcher ist es im allgemeinen Wohngebiet gemäß §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - unabhängig von seiner Größe - ausnahmsweise zulässig. Doch auch wenn es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung sogar um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO handeln würde - was nach den Eindrücken, die die Berichterstatterin im Rahmen eines am 12. Dezember 2012 durchgeführten Ortstermins gewonnen und den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, nahe liegt - wären die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gegeben. Denn der vom Kläger geplante Beherbergungsbetrieb ist auch als kleiner Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen.

50

§ 3 Abs. 3 BauNVO verwendet zur Kennzeichnung des Typs der in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Beherbergungsbetriebe als Zusatz den unbestimmten Rechtsbegriff "klein", um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet bzw. das jeweils gegebene faktische reine Wohngebiet, zu ermöglichen. Was in diesem Sinne "klein" ist, kann im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal bestimmt werden, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230 - 231/87, 4 B 230/87, 4 B 231/87 -, zitiert nach Juris). Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, inwieweit sich das Bauvorhaben in den Wohncharakter des Baugebiets einordnet. Danach ist maßgebend, inwieweit sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.1999 - 2 Bs 11/99 -, zitiert nach Juris).

51

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist bei dem Vorhaben des Klägers von einem kleinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auszugehen. So hält sich die im streitgegenständlichen Beherbergungsbetrieb vorgesehene Bettenzahl mit zwölf (in sechs Doppelzimmern) im Rahmen dessen, was von Rechtsprechung und Literatur für einen kleinen Beherbergungsbetrieb noch als zulässig angesehen wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 3 Rn. 19.3; Stange, BauNVO, 2010, § 3 Rn. 51, jeweils m.w.N.). Auch nach seiner Erscheinungsform und der Betriebsführung ordnet sich das Vorhaben in das vorhandene Wohngebiet ein. Das Baufeld 7 ist mit Wohngebäuden bebaut, die überwiegend über ein Vollgeschoss sowie ein ausgebautes Dachgeschoss verfügen. Dem entspricht das streitgegenständliche Gebäude des Klägers. Zudem ist es auf einem Eckgrundstück am Rande des Baufeldes 7 gelegen, so dass aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks etwaige Störungen der Wohnruhe für das umliegende Wohngebiet reduziert werden. Nach der streitgegenständlichen Planung vom November 2009 steht die bloße Übernachtungsmöglichkeit im Vordergrund; außer der Möglichkeit, das Frühstück einzunehmen, bietet der Kläger im Haus "S. " keine weiteren Leistungen wie Sport- und Freizeitaktivitäten oder Behandlungsmöglichkeiten im Wellnessbereich an. Mit wohngebietsunverträglichen Emissionen durch das klägerische Vorhaben dürfte insofern nicht zu rechnen sein.

52

b) Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO daher vorliegen, kann die Kammer eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten vorliegend nicht aussprechen. Bei der Frage der Zulassung von Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 der genannten Vorschriften handelt es sich um Anwendungsfälle des § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. Stange, BauNVO, 2010, § 2 Rn. 65 m.w.N.). Die Erteilung einer Ausnahme liegt somit im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte vorliegend noch nicht getroffen, da er bislang von der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. der Beigeladenen ausging und daher die Genehmigungsvoraussetzungen als nicht gegeben ansah. Auch hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hat der Beklagte nicht befunden, sondern lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geprüft und diese verneint.

53

Bei der somit noch zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Beklagte sich von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: Zu berücksichtigen sind nur städtebauliche Gründe. Da die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Bebauungsplan (bzw. - wie vorliegend - im faktischen Baugebiet) selbst angelegt ist, beschränkt sie sich nicht allein auf die Zulassung von Vorhaben in atypischen Einzelfällen, wie dies jedenfalls vor Änderung des § 31 Abs. 2 BauGB zum 1. Januar 1998 für die Befreiung angenommen worden ist. Eine Ausnahme darf aber andererseits nicht dazu dienen, den Bebauungsplan (bzw. das faktische Baugebiet) in seinen Grundzügen zu verändern. Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Das Ermessen soll vor allem für den Umfang der Ausnahme von Bedeutung sein. Eine Ausnahme kann auch versagt werden, wenn durch sie eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte. Die Baurechtsbehörde kann so der Gefahr eines "Umkippens" des Baugebiets begegnen. Schließlich genügt für die Versagung einer Ausnahme nicht jede städtebauliche Erwägung, mit der eine Gemeinde einen Bebauungsplan ändern könnte. Als Ermessenserwägungen sind Planungsänderungsabsichten vielmehr nur beachtlich, wenn sie ernsthaft und hinreichend konkret sind. Insoweit reicht der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, ebenso wenig aus, wie er den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.11.2004 - 5 S 2726/02 -, BauR 2004, 1909).

54

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben wird der Beklagte etwa zu berücksichtigen haben, dass der Beherbergungsbetrieb des Klägers in der maßgeblichen näheren Umgebung, wie sie sich bei der Augenscheinseinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 12. Dezember 2012 dargestellt hat, der erste seiner Art ist und damit keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben dürfte. Bei den bisher - illegal - im Baugebiet aufgenommenen Ferienwohnnutzungen handelte es sich nicht um Beherbergungsbetriebe wie im Fall des Klägers, sondern um Ferienwohnungen, die, wie bereits erwähnt, eine eigenständige Nutzungsart darstellen und in (auch in faktischen) allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich nicht zulässig sind. Zwar geht das Verwaltungsgericht Greifswald davon aus, dass (auch) die Vermietung von Ferienwohnungen die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebes des Beherbergungsgewerbes erfüllen kann (vgl. Urt. v. 31.08.2012 - 5 A 760/11 -, amtl. Umdruck, S. 8 f.). Dem tritt die Kammer indes nicht bei. Vielmehr unterfällt das Vermieten von Appartements, sei es auch nur zu Ferien- bzw. Urlaubszeiten, nicht den Begriff des Beherbergungsgewerbes (vgl. Stange, a.a.O., § 3 Rn. 49 m.w.N.), weil in Ferienwohnungen regelmäßig aufgrund deren Ausstattung die Möglichkeit zur unabhängigen, wenn auch nur temporären, Gestaltung eines häuslichen Wirkungskreises besteht.

55

Ob durch eine (ausnahmsweise) Zulassung des Vorhabens des Klägers bereits das "Umkippen" des gesamten Baugebiets droht, erscheint daher zweifelhaft. Indes liegt trotz dieser Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null (noch) nicht vor. Auch wenn - wie oben dargelegt - eine Versagung der Baugenehmigung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur aus städtebaulichen Gründen und unter den genannten engen Voraussetzungen erfolgen kann, bleibt für den Beklagten hier noch ein - wenn auch geringer - Raum für eine Ermessensausübung. Dies ergibt sich daraus, dass er auch schutzwürdige Nachbarinteressen in die Ermessensabwägung einzubeziehen hat und beispielsweise unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die nähere Umgebung nicht entstehen dürfen. Somit sind auch die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Emissionen durch beispielsweise durch An- und Abfahrverkehr in den Blick zu nehmen. Hier wäre u.a. an Auflagen hinsichtlich der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl sowie Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers zu denken. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind jedoch nicht vom Gericht anzustellen, sondern bleiben Aufgabe des Beklagten.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, war sie an der Kostentragungslast nicht zu beteiligen.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

58

B e s c h l u s s

59

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

60

Gründe

61

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz n.F. i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer 9.1.9. Das Gericht geht dabei davon aus, dass das wirtschaftliche Interesses des Klägers sich aus den für die Dauer eines Jahres zu begrenzenden Mieteinnahmen ergibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.05.2011 - 3 M 38/11 - zu Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges). Danach ergibt sich unter der Annahme der Vermietung von sechs Doppelzimmern an etwa 25 bis 30 Wochen des Jahres zu einem Wochenpreis von 385,00 Euro pro Unterkunft ein jährliches Aufkommen von ca. 50.000,00 Euro.

Tenor

Der Widerspruchbescheid der Beklagten vom 12. April 2011 (Az.: ) und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. April 2011 (Az.: 11225-11-22) werden insoweit aufgehoben als mit ihnen jeweils Kosten in Höhe von mehr als 2,63 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wehren sich gegen die Untersagung der Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung.

2

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke A. ... und ... in B. mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flurstücke ... und ... der Flur ... der Gemarkung T.. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des im Jahre 2004 aufgestellten Bebauungsplans Nr. „A.“ der Gemeinde O. und hier in einem als reines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet.

3

Auf der Grundlage des Bebauungsplans wurde auf den streitgegenständlichen Grundstücken ein Wohngebäude als Doppelhaus errichtet. Die Beklagte stellte fest, dass auf den Grundstücken Wohnungen zur Vermietung als Ferienwohnung angeboten werden. Nach Anhörung im Mai 2009 untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der Verfügung) „die Feriennutzung des Doppelhauses mit insgesamt 4 Wohnungen in T., A. ... und..., Flurstücke ... und ...“ der Flur ... von T. ab dem 01. Mai 2011, wobei die private Nutzung unberührt bleiben sollte. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld „in Höhe von 5.000,00 € für jede Ferienwohnung“ an (Ziffer 3 der Verfügung). Ferner setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Gebühren in Höhe von 1.800 Euro (450 € je Ferienwohnung) unter gleichzeitigem Hinweis auf den zugehörigen Gebührenbescheid fest.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12. April 2011, zugestellt am 14. April 2011, zurück und setzte die Vollziehung bis zum 15. Oktober 2011 aus. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden den Klägern auferlegt (jeweils Ziffer 3 der Widerspruchsbescheide). Die Widerspruchsbescheidkosten wurden jeweils auf 1.802,63 € festgesetzt (jeweils Ziffer 4 der Widerspruchsbescheide). Zur Begründung führte die Beklagte an, die Ferienwohnnutzung sei mangels Vorliegen einer Nutzungsänderungsgenehmigung formell und mangels bauplanungsrechtlicher Genehmigungsfähigkeit auch materiell illegal. Die Festsetzung der Kosten für den jeweiligen Widerspruchsbescheid ergäbe sich aus der bereits im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühr zuzüglich 2,63 € Zustellungsgebühr als Auslagen. Einer Minderung der Gebühr stehe der Verwaltungsaufwand der Prüfung entgegen.

5

Die Kläger haben am 13. Mai 2011 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend:

6

Die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Die Gemeinde O. habe eine B-Plan-Änderung auf den Weg gebracht. Das Verfahren zur 4. Änderung des B-Plans Nr. ... sei weitgehend abgeschlossen. Der zuständige Ausschuss habe am 5. Dezember 2011 den Abwägungsbeschluss gefasst. Es sei davon auszugehen, dass die Gemeindevertretung den Satzungsbeschluss zeitnah fassen werde. Inhaltlich sei statt des bislang festgesetzten allgemeinem Wohngebiets die Festsetzung eines Sondergebiets „Dauerwohnen und Fremdenverkehr“ beabsichtigt. Anlass für diese Planung sei der Umstand, dass es den Absichten des Plangebers bereits bei Inkraftsetzen des B-Plans Nr. ... entsprochen habe, dort auch „Ferienwohnungen/Ferienhausnutzungen“ zuzulassen. Die Nutzung im streitbefangenen Objekt sei auch auf der Basis der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Die entgeltliche Unterbringung von Feriengästen in Ferienwohnungen und Ferienhäusern sei planungsrechtlich als Beherbergung zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das Objekt als organisatorische Zusammenfassung von entsprechenden Einzeleinheiten auf engem Raum darstelle, weil die Vermietung einheitlich über die Firma Os. GmbH erfolge. Diese übernehme zentral die für sämtliche benachbarten Objekte relevanten organisatorischen Maßnahmen. Sie fasse damit auch organisatorisch die jeweiligen Häuser als Betriebsanlagen zu diesem Betriebszweck (Ferienwohnung) zusammen. Die streitbefangene Nutzung stelle sich sogar als kleiner Beherbergungsbetrieb dar, welcher auch im reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig wäre. Die Feriennutzung trete baulich nicht besonders in Erscheinung und beeinflusse auch nicht den Charakter des Wohngebiets. Störungen durch die streitbefangene Ferienhausnutzung seien gerade nicht gegeben. Entsprechende tatsächliche Feststellungen haben die Beklagte offenbar auch nicht getroffen. Das gelte in gleicher Weise, wenn man die streitbefangene Nutzung als nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ansehen würde. Hilfsweise seien die B-Plan-Festsetzungen funktionslos geworden. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich derart geändert, dass mit einer Verwirklichung der Festsetzungen nicht mehr gerechnet werden könne. Auf der überwiegenden Zahl der Grundstücke im Geltungsbereich des B-Plans Nr. ... habe sich eine Nutzung wie die hier streitbefangene seit Jahren etabliert. In der Begründung zur am 13. Dezember 2012 von der Gemeindevertretung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... spreche der Plangeber von einer „etablierten“ Ferienwohnungsnutzung im B-Planbereich. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit sei auf die von der Beklagten ermessensfehlerhaft gar nicht berücksichtigten erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Kläger – Zusammenbrechen der Kreditfinanzierung mit entsprechenden Folgen – aufmerksam zu machen.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 02. März 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. April 2011 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie macht im Wesentlichen geltend:

12

Die Verfügung sei für die Betroffenen nicht überraschend gekommen. Bereits im Mai 2009 sei über die Sach- und Rechtslage umfassend informiert worden, so dass ausreichend Zeit bestanden habe, sich auf die dann rund eindreiviertel Jahre später erst ergangene Nutzungsuntersagung einzustellen. In keiner Weise könne davon die Rede sein, dass Störungen durch die streitbefangene Ferienhausnutzung nicht gegeben seien. Auch die dort Wohnenden hätten auf sie – die Beklagte – eingewirkt und vehement ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangt. Ein Artikel in den Lübecker Nachrichten vom 22. Juli 2012 lasse erwarten, dass die Gemeinde eine Änderung des B-Planes ablehne. Der ursprüngliche B-Plan habe gerade auch keine Ferienwohnung/Ferienhausnutzungen vorgesehen. Zwar habe sich der Plangeber mit der Absicht getragen, eine Nutzung von Einliegerwohnungen als Ferienwohnungen zu eröffnen, in keinem Fall jedoch eine komplette Ferienhausnutzung. Zu einer dafür vorzunehmenden Sondergebietsausweisung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO sei es hingegen nicht gekommen. Genausowenig sei eine derartige Nutzung in Übereinstimmung mit den Absichten des Plangebers erfolgt. Dieser habe seinerseits gerade mit seiner Anzeige ein bauaufsichtliches Einschreiten gefordert. Die Nutzung „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ umfasse nicht die allgemeine Wohnnutzung einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung und nicht die Ferienwohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 BauNVO. Für ein bauaufsichtliches Einschreiten sei, unabhängig von den Beschwerden der dort Wohnenden, das tatsächliche Vorliegen von Störungen und deren Unzumutbarkeit nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob überhaupt eine massive Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans eingetreten sei, sei nicht erkennbar, warum die Beklagte und damit letztlich auch die Gemeinde nicht zumindest auch in Zukunft die Wohnnutzung durchzusetzen vermöge.

13

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte der mit diesem Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als in den Widerspruchsbescheiden Widerspruchsbescheidkosten in Höhe von mehr als 2,63 € festgesetzt sind (dazu nachfolgend unter 2.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu nachfolgend unter 1.).

16

1. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Die Nutzungsuntersagung ist zunächst formell rechtmäßig, weil die Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids zu der beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört wurden. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.

18

Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, die Nutzung untersagen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.

19

a) Die klägerische Ferienwohnnutzung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde O. und damit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 80 Abs. 2 LBauO M-V. Der Widerspruch zu diesen Vorschriften ergibt sich daraus, dass es sich hier bei der praktizierten Nutzung zur Ferienvermietung gegenüber der im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens nach § 62 LBauO M-V ursprünglich angezeigten Errichtung eines Wohngebäudes um eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungs- und auch nicht ausnahme- bzw. befreiungsfähige Nutzungsänderung handelt.

20

Zur Frage der Zulässigkeit einer Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald im Beschluss vom 8. Januar 2008 (3 M 190/07, Juris, dort unter dem Datum 28. Dezember 2007, sowie NordÖR 2008, 169) ausgeführt:

21

"Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt.

22

Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein 'Wohngebäude' bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - 'Wohngebäude' in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf 'Wochenendhäuser' und § 10 Abs. 4 BauNVO auf 'Ferienhäuser'. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).

23

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht 'alltägliches' Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. 'Ferienwohnen' ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)-Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden.

24

Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.

25

Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO einerseits und den Festsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan andererseits, dass eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist.

26

Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich, dass eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden. Letzteres ist mit den Festsetzungen im vorliegend maßgeblichen Bebauungsplan und ausweislich der Begründung gerade nicht geschehen, so dass eine Ferienwohnnutzung, soweit man sie entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts denn als Beherbergungsbetrieb ansehen wollte (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 n. 19 und 19.1 m.w.N., wonach die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistungen für die Annahme eines Beherbergungsbetriebes ausreicht), auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist."

27

An dieser Auffassung, die das erkennende Gericht bereits in einem B. Fall im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und sodann in mehreren Urteilen bezogen auf P. Fälle übernommen hat (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 2 B 273/08; vgl. Urteile vom 11. November 2010 – 2 A 1036/09 – u. a.) und die das Oberverwaltungsgericht bestätigt hat (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2012 – 3 M 20/12 –), wird nach erneuter Überprüfung festgehalten. Sie gilt uneingeschränkt auch für den hier vorliegenden Fall des reinen Wohngebiets.

28

b) Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ferienwohnnutzung als ein (kleiner) Betrieb des Beherbergungsgewerbes anzusehen wäre und ein solcher nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet bzw. nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist. Zutreffend ist allerdings, dass der hier in Rede stehende Bebauungsplan – anders als in den vorgenannten Fällen – Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht explizit ausschließt.

29

aa) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BauNVO und ebenso diejenige des § 3 Abs. 3 BauNVO begründet keine allgemeine Zulässigkeit. Die Gemeinde hat in dem Bebauungsplan auch nicht von der in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein für zulässig zu erklären. Selbst wenn die klägerseitig vertretene Auffassung von der Ferienwohnnutzung als (kleinen) Betrieb des Beherbergungsgewerbes zutreffend wäre, führte § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO mithin nicht eo ipso zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung. Deshalb ist – anders als es klägerseitig offenbar gemeint wird – in der vorliegenden Konstellation auch kein prinzipieller Unterschied zu derjenigen in dem Fall des Oberverwaltungsgerichts Greifswald darin zu sehen, dass der hier in Rede stehende Bebauungsplan Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht ausschließt.

30

bb) Unter der Prämisse, die streitgegenständliche Ferienwohnnutzung unterfalle dem Begriff „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“, würde die klägerische Ferienwohnnutzung (jedenfalls) formell illegal sein und (bereits) deshalb im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschriften stattfinden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und ebenso § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ermöglicht lediglich eine ausnahmsweise Zulassung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes. Bei der Frage der Zulassung von Ausnahmen nach Maßgabe des Abs. 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO handelt es sich um Anwendungsfälle des § 31 Abs. 1 BauGB. Über die jeweilige Ausnahme ist daher in einem bauaufsichtlichen Verfahren nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. dazu z. B. Stange, BauNVO, 2011, § 2 BauNVO, Rn. 64, 65). An einer solchen – das Einvernehmen der Gemeinde erfordernden – Zulassungsentscheidung fehlt es.

31

cc) Die in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittene Frage danach, ob Ferienwohnungen dem Begriff des (kleinen) „Betriebes des Beherbergungsgewerbes“ unterfallen (zum Streitstand vgl. etwa Stange, a. a. O., § 3 Rn. 49 ff., § 4 Rn. 36, jeweils m. w. N.), ist in Mecklenburg-Vorpommern von dem Verwaltungsgericht Greifswald bejaht worden (vgl. Urt. v. 31. August 2012 – 5 A 760/11 -, amtlicher Umdruck S. 8 ff.). Demgegenüber hat die Kammer in einem Urteil vom 20. Dezember 2012 (Az.: 2 A 1577/10) bezogen auf einen K. Fall zwischen einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen unterschieden (Urt. v. 20.12.2012 – 2 A 1577/10 -, amtlicher Umdruck S. 10 ff. m. w. N. zum Streitstand). Dieser Unterscheidung folgt auch der hier erkennenden Einzelrichter. Merkmal eines Betriebes des Beherbergungsgewerbes ist es danach, ob Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 08. Mai 1989 – 4 B 78.98-, BRS 49, Nr. 66) hat hierzu ausgeführt:

32

„Auch ein Vermieten von Appartements ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Beherbergung. In der BauNVO werden zudem die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten aufgeführt. Die damit vorgegebene Unterscheidung verbietet es, den Begriff der Beherbergung soweit zu fassen, dass er auch die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch nur zu Ferienzwecken, einschließt.“

33

Dementsprechend können als Betriebe des Beherbergungsgewerbes (nur) in Betracht kommen, Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime (vgl. Stange, a. a. O., § 3 Rn. 50). In dem vorbeschriebenen K. Fall hatte die Kammer den Begriff des (kleinen) Betriebes des Beherbergungsgewerbes demzufolge als erfüllt angesehen, weil dort sechs Räume als Doppelzimmer mit angeschlossenem Bad genutzt werden sollten und eine Kochgelegenheit in den Zimmern nicht vorgesehen war. Die Zimmer erschienen aufgrund ihrer Größe und Ausstattung vorwiegend für Übernachtungszwecke und mangels ausreichender Sitz- und Essmöglichkeiten eher nicht zu längeren Aufenthalten auch tagsüber geeignet. Das Gebäude entsprach damit dem Bild einer kleinen Pension.

34

Im vorliegenden Fall sind weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die Anlass gegen könnten, die streitgegenständliche Nutzung schlösse aus, dass die Gäste dort einen – wenn auch zeitlich und auf den Ferienzweck begrenzten – häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten. Insbesondere werden die Ferienwohnungen nicht lediglich als Doppelzimmer mit angeschlossenem Bad, sondern als voll ausgestattete Wohnungen mit Wohnbereich, Essbereich, Schlafzimmern, Terrasse und mit Grillgelegenheit etc. angeboten.

35

c) Die streitgegenständliche Ferienwohnnutzung kann auch nicht auf eine ausnahmsweise Zulassung als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden, weil § 3 Abs. 3 BauNVO für das reine Wohngebiet eine derartige Ausnahmemöglichkeit nicht vorsieht.

36

d) Die Festsetzung für das streitgegenständliche Grundstück als reines Wohngebiet ist eindeutig. Sie in einer Weise zu lesen, dass der Plangeber die Zulässigkeit von Ferienwohnungen nicht habe ausgeschlossen sehen wollen, ist nicht angängig. Zum einen ist maßgeblich die getroffene Festsetzung selbst. Ihr Wortlaut bildet die Grenze der Auslegung. Mit den von der Gemeinde hier getroffenen Festsetzungen – WA oder WR – ist, wie dargelegt, notwendig die Konsequenz der allgemeinen und ausnahmsweisen planungsrechtlichen Unzulässigkeit von Ferienwohnungen ohne Weiteres festgelegt. Nichts anderes folgt aus der Begründung des Bebauungsplans. In dieser ist unter 5.1.1 „Art der baulichen Nutzung“ ausgeführt:

37

„Die Bauflächen entlang der Ostseeallee werden gemäß dem städtebaulichen Konzept als Sondergebiete“ Hotel (SO Hotel), „Ferienwohnungen“ (SO Fewo) und „Fremdenbeherbergung“ (SO Fremd) als Mischgebiet (MI) und als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Zum besseren Orientierung und zur eindeutigen Zuordnung der textlichen Festsetzungen enthalten diese Baugebiete Nummerierungen. Durch die Festsetzungen wird erreicht, dass sich entlang der Ostseeallee touristisch orientiertes Gewerbe wie Gastronomie und Unterkunftsmöglichkeiten nahe dem Ortszentrum ansiedeln. In zweiter Reihe erfolgt mit der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) und Reines Wohngebiet (WR) die Schaffung von Wohnraum in attraktiver Lage, wobei das Allgemeine Wohngebiet den Übergang zu anderen Nutzungsarten bildet. Die typische Mischung von touristisch geprägten Einrichtungen und Wohnen bleibt somit gewahrt.“

38

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Plangeber unterschieden hat zwischen Ferienwohnnutzung und Fremdenbeherbergung auf der einen Seite (und hierfür Sondergebiete vorgesehen hat) und Wohnen im allgemeinen und reinen Wohngebiet auf der anderen Seite.

39

Soweit möglicherweise einzelne Gemeinderatsmitglieder eine andere Vorstellung von den rechtlichen Konsequenzen einer Festsetzung als WA oder WR gehabt haben sollten, ist dies unbeachtlich. Schließlich sprechen auch Inhalt, Verlauf und Stand des klägerseitig vorgebrachten B-Planänderungsvorhabens gegen die Annahme, der Plangeber habe die hier streitgegenständliche Nutzung seinerzeit für zulässig erachtet. Denn das - nach wie vor nicht zum Satzungsbeschluss geführte – Änderungsvorhaben war lediglich auf die Ermöglichung einer Ferienwohnung neben einer Dauerwohnung gerichtet, nicht jedoch auf die Nutzung eines Gebäudes bzw. einer Doppelhaushälfte ausschließlich zu Ferienwohnzwecken.

40

e) Soweit die Kläger die Unwirksamkeit des Bebauungsplans behaupten, können sie damit im Ergebnis nicht gehört werden. Selbst wenn der behauptete Mangel eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB im Blick auf die Ziele der Raumordnung vorliegen, beachtlich sein, nicht der Verfristung nach § 215 Abs. 1 BauGB unterliegen und zudem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 9 insgesamt oder jedenfalls der hier relevanten Festsetzungen führen sollte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung. Zwar beurteilt sich im Fall der Nichtigkeit des B-Plans Nr. ... insgesamt oder der hier relevanten Festsetzungen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Ferienwohnnutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB danach, ob sich diese in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entgegen der klägerischen Auffassung ist dies jedoch nicht der Fall.

41

Dabei kann offenbleiben, ob – wie klägerseitig behauptet wird – in 90 % der im allgemeinen oder reinen Wohngebiet errichteten Gebäude (ausschließlich) Ferienwohnnutzung stattfindet. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, führt dies nicht dazu, dass die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als von dieser Ferienwohnnutzung geprägt anzusehen ist. Zwar hält sich die streitgegenständliche Ferienwohnnutzung innerhalb des tatsächlich vorhandenen Nutzungsrahmens, wenn die klägerseitige Behauptung zutrifft. Indessen fehlt es bei Wegfall des B-Plans an der bauplanungsrechtlichen Grundlage, auf der die aufstehenden Gebäude errichtet wurden und die streitgegenständliche Nutzung ausgeübt wird. Sie stellt sich daher in diesem Fall als jedenfalls materiell illegal dar.

42

Als Maßstab für die Beantwortung der Frage nach der Eigenart der näheren Umgebung – hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – scheiden materiell baurechtswidrige Vorhaben jedoch grundsätzlich aus (vgl. Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 14). Auch sind die behaupteten weiteren Ferienwohnnutzungen von der Beklagten bisher nicht in einer Weise geduldet worden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwGE 31, 22, 26). Vielmehr lassen das streitgegenständliche sowie die weiteren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren gegen die von der Beklagten erlassen Nutzungsuntersagungsverfügungen das Gegenteil erkennen. Daran ändert sich auch nichts, wenn – wie sich in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat – der Beklagten noch nicht sämtliche Ferienwohnnutzungen bekannt sind oder noch nicht gegen sämtliche dieser Nutzungen vorgegangen wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte derzeit möglicherweise nicht gegen sämtliche Ferienwohnnutzungen Nutzungsuntersagungsverfahren eingeleitet haben sollte, rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe sich mit dem Vorhandensein dieser Nutzungen abgefunden. Insbesondere haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt, gegen von ihr als bauplanungsrechtswidrig angesehene weitere Ferienwohnnutzungen zukünftig nicht einschreiten, sondern diese hinnehmen zu wollen.

43

f) Die Festsetzungen von allgemeinen und reinen Wohngebieten in dem Bebauungsplan Nr. ... sind auch nicht funktionslos und damit unwirksam geworden.

44

Die in der Rechtsprechung anerkannte Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urt. v. 03. Dezember 1998 – 4 CM 3.97 -, BVerwGE 108, 71, 76) setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, offenkundig so verändert haben, dass eine Verwirklichung seiner Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. 0, § 9 Rn. 7a m. w. N.). Davon kann hier gerade nicht die Rede sein. Denn um die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans geht es der Beklagten gerade mit dem Erlass der hier und in den weiteren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügungen.

45

g) Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Insbesondere wird im Tenor des Ausgangsbescheids klargestellt, dass eine Eigennutzung des Eigentümers zu Ferienwohnzwecken nicht erfasst sein soll.

46

h) Die Nutzungsuntersagung verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Sie muss das ihr eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30. Juni 2010 – 3 M 114/10 -; BVerwG, Beschl. v. 22. April 1995 – 4 B 55.95 – BRS 57 Nr. 248 m.w.N.). In diesem Rahmen darf die Behörde auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde aber zu einem nach Zeitpunkt und Modalitäten gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Unterschiede Abweichungen rechtfertigen. So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 1992 – 7 B 106.91 – NVwZ – RR 1992, 360). Die Rechtsprechung hat im Baurecht den räumlichen Bezug des Gleichheitssatzes aus der Erkenntnis eingeschränkt, dass der Bauaufsichtsbehörde ein gleichmäßiges Einschreiten in ihrem gesamten Bereich aus verschiedenen praktischen Gründen unmöglich ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes führt somit nur dann zur Aufhebung einer Maßnahme, wenn die Behörde in räumlich benachbarten Fällen unterschiedlich vorgeht. Maßgebend ist ein bestimmter topografischer Bereich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6. Februar 2008 – 3 M 9 /08 – NordÖR 2008, 450).

47

Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte zunächst gegen solche Ferienwohnnutzungen eingeschritten ist, in Bezug auf die es Beschwerden der in dem jeweiligen allgemeinen oder reinen Wohngebiet Wohnenden gegeben hat. Zudem ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dass diese zunächst den Fortgang der Planänderungsinitiative abgewartet hat.

48

i) Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist, insbesondere im Blick auf die festgesetzte Umsetzungsfrist, auch nicht unverhältnismäßig (gewesen). Denn die Kläger konnten sich bereits seit der Anhörung im Mai 2009 und damit mit einem Vorlauf von zwei Jahren darauf einstellen, dass die Beklagte die Ferienvermietung untersagen würde.

49

j) Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € je Wohnung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 97 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 7 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10 €, höchstens 50.000 € und ist deshalb nicht unangemessen hoch.

50

2. Die Festsetzung von Widerspruchsbescheidkosten in Ziffer 4 der Widerspruchsbescheide ist insoweit rechtswidrig, als ein Betrag von mehr als 2,63 € festgesetzt worden ist. Die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

51

Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Widerspruchsbescheidkosten ist § 15 Abs. 3 Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V). Danach sind von dem Widerspruchsführer für den Erlass des Widerspruchsbescheides Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Nach Satz 2 der Bestimmung ist in diesem Fall eine Verwaltungsgebühr bis zur Höhe der Gebühr zu erheben, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr, die für den Erlass des Widerspruchsbescheides festzusetzen ist, legt § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V mithin einen Rahmen fest, der von 0,01 Euro bis zur Höhe der Gebühr reicht, die für die angefochtene Amtshandlung zu zahlen ist. Für die Gebührenbemessung bei Rahmensätzen bestimmt § 9 Abs. 1 VwKostG M-V, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen sind einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand und andererseits die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Der Gebührengläubiger hat mithin in den Fällen der Widerspruchsbescheidgebühr eine den von § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V vorgegebenen Rahmen ausfüllende, sich an den Vorgaben des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V zu richtende Ermessensentscheidung zu treffen. Diesen Anforderungen wird die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 1.800,00 Euro in den Widerspruchsbescheiden vom 12. April 2011 nicht gerecht.

52

So ist die Beklagte ausweislich der Begründung der „Kostenentscheidung“, dort unter Ziffer 2, in den Widerspruchsbescheiden vom 12. April 2011 davon ausgegangen, dass sich die festgesetzten Widerspruchsbescheidkosten „aus der bereits im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühr in Höhe von 1.800,00 Euro und deren Gründen zuzüglich 2,63 Euro Zustellungsgebühr als Auslagen“ ergeben. Dass hier ein gesetzlich vorgegebener Rahmen nach den Maßgaben des § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ermessensfehlerfrei auszufüllen war, hat die Beklagte daher bereits nicht erkannt, jedenfalls ist dies in der Begründung nicht ausreichend kenntlich gemacht. Soweit in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, dass einer „Minderung der Gebühr“ der Verwaltungsaufwand der Prüfung entgegenstehe, ändert dies an dem Ergebnis nichts. Denn es geht bei der Ausfüllung des Rahmens nach § 15 Abs. 3 Satz 2 VwKostG M-V darum, die den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende in HH Höhe der Gebühr überhaupt erst zu ermitteln und nicht darum, in Bezug auf eine bereits feststehende Gebühr das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen, etwa verminderten Verwaltungsaufwand, zu prüfen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

54

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr die Nutzung einer Ferienwohnung untersagt wurde.

2

Im Oktober 2004 zeigte die Antragstellerin die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Flurstück 276/23 der Flur 5 der Gemarkung X., Anschrift: Y. 5, X., bei dem Antragsgegner an. Mit Schreiben vom 02.05.2005 teilte sie den Nutzungsbeginn mit.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 Wohngebiet "Y." der Beigeladenen vom 21.08.2003 in der Fassung der ersten vereinfachten Änderung vom 06.07.2006, in Kraft getreten am 15.12.2006, dort in dem Baufeld I. Als Art der baulichen Nutzung ist für dieses Baufeld ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal zwei Wohnungen bei maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt, wobei sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten, ausnahmsweise zugelassenen Nutzungsarten ausgeschlossen sind. In der Begründung wird angeführt, dass das Gebiet mit geeigneten Wohnbaulandflächen der Abdeckung des zukünftigen Wohnbedarfs der Bevölkerung der Gemeinde dienen soll.

4

Nach Anhörung zur angezeigten Ferienwohnungsnutzung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 21.08.2007 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes die Nutzung der Dachgeschosswohnung als Ferienwohnung mit der Begründung, eine Freizeitwohnnutzung sei im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte unter dem 26.08.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

6

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 09.10.2007 mit der Begründung ab, die Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss des Hauses der Antragstellerin als Ferienwohnung widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie formell illegal sei. Im Verhältnis zur ursprünglich angezeigten allgemeinen Wohnnutzung stelle die Nutzung als Ferienwohnung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Zwar handele es sich bei der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung nicht um den Betrieb eines nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossenen Beherbergungsgewerbes. Die Ferienwohnungsnutzung sei wegen der entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht genehmigungsfähig und die Nutzung damit materiell rechtswidrig.

II.

7

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, da sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.

8

Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt.

9

Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein "Wohngebäude" bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4 a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).

10

Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn. 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht "alltägliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. "Ferienwohnen" ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.

11

Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO einerseits und den Festsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan andererseits, dass eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist. Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich, dass eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden. Letzteres ist mit den Festsetzungen im vorliegend maßgeblichen Bebauungsplan und ausweislich der Begründung gerade nicht geschehen, so dass eine Ferienwohnnutzung, soweit man sie entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts denn als Beherbergungsbetrieb ansehen wollte (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 n. 19 und 19.1 m.w.N., wonach die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistungen für die Annahme eines Beherbergungsbetriebes ausreicht), auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist.

12

Die von der Antragstellerin unstreitig praktizierte Nutzung des Dachgeschosses des Gebäudes als Ferienwohnung stellt gegenüber der ursprünglich angezeigten reinen Wohnnutzung eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungs- und auch nicht ausnahme- bzw. befreiungsfähige Nutzungsänderung dar, die vom Antragsgegner bauordnungsrechtlich untersagt werden kann. Da die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angreift, kann auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Letztlich vermag auch das von der Antragstellerin angeführte, zwecks Vermarktung der Flächen durch die Gemeinde erstellte Expose eine andere Bewertung vor dem Hintergrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu rechtfertigen. Während sich die Beschreibung zu Lage, Ortsbild, Freizeit und Erholung erkennbar auf den gesamten Ort bezieht, wird weiter wiederholt auf den Charakter des Plangebietes als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet hingewiesen und es werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzungen zitiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass für eine möglicherweise beabsichtigte teilweise Feriennutzung eine Befreiung erteilt werden würde und diesbezüglich ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Feriennutzung hat es bei den insoweit eindeutigen Festsetzungen nicht bedurft. Dem Umstand, dass die Feriennutzung nur in einem Teil des Gebäudes der Antragstellerin stattfindet, trägt die Verfügung dadurch Rechnung, dass eben nur für diesen Teil die entsprechende Nutzung untersagt wird. Die reine Wohnnutzung im Erdgeschoss des Gebäudes führt nicht dazu, dass die im Dachgeschoss ausgeübte Feriennutzung im Übrigen auch zu einer Wohnnutzung wird. Welche Abgrenzungskriterien zwischen einer reinen Wohnnutzung und einer Feriennutzung über die o.a. Typisierung der Nutzungsarten hinaus im konkreten Einzelfall erforderlich sind, bedarf im vorliegenden Fall deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beteiligten übereinstimmend von einer Feriennutzung ausgehen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 47 GKG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.