Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2013 - 1 LA 49/13
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
32.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.
- 2
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.
- 3
Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
- 4
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.
- 5
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.
- 6
1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.
- 7
Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.
- 8
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.
- 9
Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).
- 10
1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.
- 11
2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.
- 12
3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 13
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.