Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Rücknahme einer durch Fristablauf entstandenen Baugenehmigung und Ablehnung des Bauantrags für die Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen.
- 2
Betroffen ist das Grundstück D. Straße 2 in E., Flur X, Flurstück Y. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "Wohnbebauung F.", der einen Bereich inmitten in der Ortslage betrifft. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Reines Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Gem. Ziff. 1.1. und 1.2 der textlichen Festsetzungen werden Ausnahmen iSv § 3 Abs. 3 BauNVO ausschließlich für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen. Nach der Begründung ist die Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, Flächen zur Deckung des gemeindlichen Wohnbedarfs zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1.2 der Begründung). In der Begründung zu den Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung heißt es (Ziff. 2.1.1), die Gemeinde wolle an einem innerörtlichen Standort Flächen für die Deckung von Wohnbedarf bereitstellen. Gemäß Nutzungsschablone und textlichen Festsetzungen könnten etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser entstehen. Da die Gemeinde sich in einem Raum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr und Erholung und in einem Tourismusschwerpunktraum befinde, sollten Ausnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO für kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Für die ausgeschlossenen übrigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO wie Läden und Handwerksbetriebe stünden in der Gemeinde andere Flächen insbesondere in den Mischgebieten beiderseits der Hauptstraße zur Verfügung. Durch den Ausschluss dieser Nutzung würden Nutzungskonflikte im reinen Wohngebiet unterbunden.
- 3
Für das Nachbargrundstück (Flurstück Z) erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.06.2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohnung und drei Ferienwohnungen. Das auf jenem Grundstück errichtete Gebäude befindet sich in Nutzung.
- 4
Bezogen auf das Vorhabengrundstück beantragte der Kläger am 23.10.2009 die Erteilung einer Baugenehmigung. Im Antragsformular ist das Vorhaben mit "Wohngebäude mit vier Wohnungen" bezeichnet; in den bautechnischen Erläuterungen ist von vier Ferienwohnungen die Rede. Nach den Bauvorlagen sind in den Wohnungen jeweils drei Zimmer mit Bad vorgesehen; die Wohnflächen sollen etwa 53 qm im Erdgeschoss und etwa 45 qm im Dachgeschoss betragen. Die drei Zimmer sind jeweils mit "Zimmer Eltern" (11,60 qm im EG bzw. 9,50 qm im DG), "Zimmer Kinder" (9,82 qm im EG bzw. 8,00 qm im DG) und "Wohnen/Küche" (26,19 qm im EG bzw. 22,00 qm im DG) bezeichnet. Der Kläger beantragte ferner mit gesondertem Schreiben unter dem Betreff "Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 BauNVO vom Bebauungsplan Nr. 3 als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes" für das Wohnhaus vier Ferienwohnungen zu genehmigen; diese Ausnahme sei nach dem Bebauungsplan möglich. Ebenfalls mit gesondertem Schreiben beantragte er, eine Verschiebung des Baufensters zu genehmigen.
- 5
Mit Schreiben vom 11.11.2009 verlängerte die Beklagte gemäß § 63 Abs. 2 LBauO M-V die Bearbeitungsfrist um einen Monat bis zum 23.02.2010. Mit einem weiteren Schreiben an den Kläger vom gleichen Tag verlangte sie die Einreichung eines neuen Lageplanes mit Stellflächen sowie eine Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahlen zum Nachweis, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten würden. Der Kläger reichte diese Unterlagen am 23.04.2010 bei der Beklagten ein. Die Gemeinde E. erteilte unter dem 19.10.2009 das Einvernehmen zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung und formulierte, die Genehmigung zur Verschiebung des Baufeldes solle durch den Landkreis geprüft werden; eine weitere Stellungnahme der Gemeinde, mit der das Einvernehmen zur Verschiebung des Baufensters erteilt wird, datiert vom 03.03.2010. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, eine "Verschiebung des Baufensters" könne nur durch eine B-Plan-Änderung erfolgen, und verlangte einen (erneuten) Befreiungsantrag, auf den hin die Gemeinde das Einvernehmen sowohl zu einer Ausnahme hinsichtlich der Art der Nutzung als auch zu einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen versagte.
- 6
Mit Bescheid vom 13.12.2010 nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung die am 24.07.2010 durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung mit Wirkung zum 23.07.2010 zurück, ordnete die sofortige Vollziehung an und lehnte den Bauantrag, den Ausnahmeantrag und den Befreiungsantrag ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, das Vorhaben entspreche nach der Art der Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans; eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da bereits für das Nachbargrundstück eine Ausnahme für drei Ferienwohnungen zugelassen worden sei und eine weitere Ausnahme den Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes in Frage stellen würde. Im Rahmen der Ermessensausübung sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des geltenden Baurechts höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers am Bestand des rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
- 7
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 als unbegründet zurück und führte aus, bei den Ferienwohnungen des Klägers handele es sich mangels entsprechenden Leistungsangebots nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Da derzeit in dem Gebiet drei Ferienwohnungen und 14 Dauerwohnungen genehmigt seien, würde nach Zulassung weiterer vier Ferienwohnungen ein Drittel der bestehenden Nutzungseinheiten zu Ferienwohnzwecken genutzt. Dies widerspreche dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes.
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Bereits während des Widerspruchsverfahrens hatte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 16.05.2011 für das Vorhabengrundstück (Flurstück Y) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit drei (Dauer-)Wohnungen und einer Ferienwohnung sowie eine Ausnahme hinsichtlich der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung und eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze erteilt; die Gemeinde hatte hierzu das Einvernehmen erklärt.
- 9
Der Kläger hat am 01.08.2011 gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Klage erhoben und vorgetragen: Bei seinem Vorhaben handele es sich um einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. Den Gästen der Ferienwohnungen würden Bettwäsche und Handtücher, ein Brötchenservice und "Housekeeping" zur Verfügung gestellt. Ein kleiner Beherbergungsbetrieb sei bei weniger als etwa zehn Zimmern zu bejahen. Das Störungspotential von vier Ferienwohnungen sei gering. Nach dem Inhalt des Bebauungsplans solle ein Nebeneinander von reinem Wohnen und einer kleinen Ferienhaus- und Ferienwohnungskultur ermöglicht werden. Die Gemeinde wolle sich zu einem Seebad mit zahlreichen Ferienwohnungen entwickeln, ohne jedoch ein Sondergebiet "Ferienhaus" gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO auszuweisen. Da der Gebietscharakter des Reinen Wohngebietes nicht in Frage gestellt werde, habe er einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme.
- 10
Der Kläger hat beantragt,
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den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit vier Ferienwohnungen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur X, Flurstück Y einschließlich einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 „Wohnbebauung F.“ betreffend die Art der baulichen Nutzung sowie einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 31.08.2012, zugestellt am 12.09.2012, hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 aufgehoben, soweit er die Nutzung einer zweiten Wohnung als Ferienwohnung in dem streitigen Vorhaben betrifft, und insoweit die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplans zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Rücknahme und Ablehnung der Baugenehmigung für die zwischenzeitlich bereits mit Bescheid vom 16.05.2011 genehmigte Ferienwohnung angegriffen werde und die Beklagte insoweit zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung verpflichtet werden solle. Die durch Fristablauf entstandene Baugenehmigung widerspreche den planungsrechtlichen Vorschriften teilweise, nämlich hinsichtlich zweier Ferienwohnungen. Insoweit sei die Art der baulichen Nutzung nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. Die beantragten Ferienwohnungen stellten einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes dar. Ein Bauantrag für Ferienwohnungen sei regelmäßig auf den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes gerichtet. Denn Ferienwohnungen böten wegen der zeitlich begrenzten Nutzung und der vollständigen Möblierung, zu deren Umgestaltung oder Austausch der Gast nicht befugt sei, typischerweise keine umfassende Möglichkeit eigenständiger Häuslichkeit; das Vorhandensein einer Kochmöglichkeit reiche dazu nicht aus. Soweit das VG Berlin (B. v. 23.01.2012 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2/06 - BRS 70 Nr. 67) für die Unterscheidung von Wohnen und Beherbergungsbetrieb auf die Möglichkeit einer Küchenbenutzung sowie der Nutzung weiterer beherbergungstypischer Dienstleistungen abstellten, hätten den Entscheidungen besondere Fallgestaltungen zu Grunde gelegen.
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Der beabsichtigte Beherbergungsbetrieb sei jedoch nicht mehr als klein anzusehen, da der Kläger bereits auf dem Nachbargrundstück ein gleichartiges Gebäude mit drei genehmigten Ferienwohnungen unterhalte. Die bereits vorhandenen und die zusätzlich beantragten Ferienwohnungen stellten sich auch im Hinblick auf die vom Kläger beschriebenen beherbergungsbezogenen Dienstleistungen, die er für die Gäste über die reine Ferienwohnnutzung hinaus erbringe, als eine organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck dar. Je Ferienwohnung müsse von bis zu sechs Betten ausgegangen werden, so dass der Kläger mit insgesamt sieben Ferienwohnungen bis zu 42 Schlafplätze in 21 Räumen vorhalten wolle. Er trage jedoch selbst vor, dass die Grenze für einen kleinen Betrieb bei 10 Zimmern liege. Tatsächlich sei mit fünf Ferienwohnungen und maximal 30 Schlafgelegenheiten die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebs erreicht. In diesem Umfang sei die Rücknahme rechtswidrig und dem Kläger eine Ausnahme für eine weitere Ferienwohnnutzung zu erteilen.
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Dass die Gemeinde zahlreiche Ferienwohnungen habe ermöglichen wollen, lasse sich der Planung nicht entnehmen. In reinen Wohngebieten könnten deshalb nur kleine Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden, weil diese ein erhöhtes Störungspotential für die benachbarte Wohnbevölkerung mit sich brächten, für die das Baugebiet in erster Linie gedacht sei. Dies gelte auch und gerade für Ferienwohnungen mit ihrer üblichen Terrassen- und Balkonnutzung, weil Feriengäste die Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Weise die Gemeinde E. ein reines Wohngebiet aus, so wolle sie damit eine vergleichbare Wohnqualität verwirklichen wie sie in anderen Orten üblich sei. Hätte sie "zahlreiche Ferienwohnungen" im Plangebiet zulassen wollen, hätte sie eine andere Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
- 17
Im übrigen sei die Rücknahme rechtmäßig. Die Beklagte habe das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den erfolgten Beginn der Bauarbeiten durch Errichtung der Bodenplatte unter geringfügiger Überschreitung der Baugrenze und einen dadurch möglicherweise entstandenen Schaden habe sie nicht eingehen müssen, weil dem Kläger diesbezüglich bereits mit der Baugenehmigung vom 16.05.2011 eine Befreiung erteilt worden sei.
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Mit Bescheid vom 01.11.2012 hat die Beklagte in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils dem Kläger eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend erteilt, dass für das bereits genehmigte Wohngebäude eine weitere Ferienwohnung zugelassen wird, womit für das Gebäude auf dem Flurstück Y insgesamt zwei Dauerwohnungen und zwei Ferienwohnungen zulässig seien.
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Auf den am 12.09.2012 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16.09.2013, zugestellt am 27.09.2013, die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, inwieweit, in welcher Form und in welchem Umfang die Nutzung von Ferienwohnungen einen kleinen Beherbergungsbetrieb iSv § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen kann. Auf den am 18.10.2013 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 21.10.2013 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 28.11.2013 verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 27.11.2013 im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Das Verwaltungsgericht sei von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen. Je Wohnung sei - wie im einzelnen näher ausgeführt wird - nicht von sechs, sondern von vier Schlafgelegenheiten auszugehen. In den sieben Ferienwohnungen würden damit insgesamt 28 Schlafgelegenheiten vorgehalten. Der Schwellenwert von 30 Schlafgelegenheiten, von dem das Verwaltungsgericht für einen kleinen Beherbergungsbetrieb ausgegangen sei, werde nicht erreicht. Weshalb das Verwaltungsgericht zusätzlich auch eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen auf fünf zu Grunde gelegt habe, sei nicht ersichtlich. Im übrigen spreche aber alles dafür, den für M-V ermittelten Durchschnitt von knapp 50 Schlafgelegenheiten je Betrieb als Indizgröße für die Abgrenzung heranzuziehen. Erst recht liege die Zahl der Schlafgelegenheiten in dem Betrieb des Klägers deutlich unterhalb des Durchschnitts in E. (knapp 80 je Betrieb). Was ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes sei, sei im Lichte der planerischen Zielsetzung der Gemeinde auszulegen. In einem Tourismusschwerpunktraum mit besonderer natürlicher Eignung für Fremdenverkehr, in dem sich die Gemeinde nach der Planbegründung befinde, seien solche Betriebe nach ihrer Bettenzahl naturgemäß größer als in anderen Gebieten. Dem entsprechend habe die Gemeinde auch mit Beschluss vom 25.02.2013 das Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme für die Nutzung des Vorhabenflurstücks Y als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit vier Ferienwohnungen erteilt. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Struktur der konkreten Örtlichkeit nicht aufgeklärt, obwohl sich dies nach Lage der Dinge aufgedrängt habe.
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Andere Merkmale als die Bettenzahl habe das Verwaltungsgericht zur Abgrenzung zu Unrecht nicht herangezogen. Richtigerweise sei auch das Element der "Versorgung" zu betrachten. Dieses spreche aber fast zwingend dafür, den Beherbergungsbetrieb als "klein" zu qualifizieren, weil in dem bestehenden Einmannbetrieb neben einem Brötchenservice lediglich Wäsche- bzw. Handtuchwechsel und Reinigung der Zimmer vorgesehen seien; weniger sei kaum möglich.
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Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht bei seinen Überlegungen zum Störungspotential von Ferienwohnungen für die benachbarte Wohnbevölkerung davon ausgegangen, dass Feriengäste die Terrassen und Balkone in den Abend- und frühen Nachtstunden länger nutzen könnten als die arbeitende Wohnbevölkerung. Als typische Gäste in Ferienwohnungen hätten auch Eltern mit kleinen Kindern in diesen Stunden ein besonderes Ruhebedürfnis. Im übrigen könne angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bzw. im Landkreis Vorpommern-Greifswald nicht ohne weiteres von arbeitender Wohnbevölkerung ausgegangen werden.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31.08.2012 – 5 A 760/11 – insoweit aufzuheben, als die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist,
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2. den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 01.09.2011 aufzuheben, soweit sie die Nutzung einer dritten und vierten Wohnung als Ferienwohnungen im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. betreffen,
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3. die Beklagte unter teilweiser Änderung ihres Rücknahme- und Ablehnungsbescheides vom 13.12.2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 zu verpflichten, ihm Ausnahmen von der Festsetzung des Bebauungsplans für die Nutzung zweier weiterer Wohnungen, d.h. der dritten und vierten Ferienwohnung im Gebäude auf dem Flurstück Y der Flur X der Gemarkung E. zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Streitgegenstand ist trotz der beschränkten Antragstellung und der vorangegangenen teilweise stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 insgesamt. Der Streitgegenstand ist insoweit nicht teilbar. Über das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Errichtung eines Gebäudes mit vier Ferienwohnungen an einem bestimmten Standort konnte nur einheitlich entschieden werden. Dabei bleibt es auch im Verfahren über den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid. Auf die Frage, ob das Vorhaben in bestimmten Aspekten mit dem Vorhaben übereinstimmt, für das bereits mit Datum vom 16.05.2011 eine Genehmigung erteilt wurde, einschließlich Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze und Ausnahme für die Nutzung einer der vier Wohnungen als Ferienwohnung, und für das in Umsetzung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Bescheid vom 01.11.2012 eine weitere Ausnahme für die Nutzung einer weiteren Wohnung als Ferienwohnung erteilt wurde, kommt es nicht an.
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2. Dem Kläger fehlt für die Weiterverfolgung der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings erstrebt er eine Baugenehmigung für ein anderes Gebäude als dasjenige, das er auf dem Vorhabenflurstück Y tatsächlich errichtet hat. Wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist das Gebäude jedenfalls insoweit abweichend von den Bauvorlagen errichtet worden, als in dem Gebäude über Erd- und "Dachgeschoss" hinaus eine dritte Wohnebene mit Verglasung auf der Südseite nebst Balkon entstanden ist. Es erscheint jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Bestand durch einen entsprechenden Rückbau legalisiert werden kann.
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3. Die Klage ist nicht begründet, weil der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1); ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Rücknahmeentscheidung der Beklagten rechtmäßig.
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Gegenstand der Rücknahme ist eine fiktiv erteilte Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist rechtswidrig. Sie war nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen, § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Da das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Dies ist aber hier im Hinblick auf die angestrebte Art der baulichen Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen der Fall.
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a) Der Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde E. "Bebauung F." setzt ein reines Wohngebiet fest, in dem gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO nur Wohngebäude (und nach der aktuellen Fassung der BauNVO Anlagen zur Kinderbetreuung) allgemein zulässig sind. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich jedoch nicht um ein Wohngebäude in diesem Sinne. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 28.12.2007 - 3 M 190/07 - (Juris Rn. 9 ff.) ausgeführt hat, sind Ferienwohnungen von dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohngebäudes nicht umfasst. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - NVwZ 2014, 72 = Juris Rn. 11) - fest (ebenso: OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; anderer Ansicht: Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u. 10 sowie § 10 Rn. 34.1, wo einzeln gelegene Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten offenbar für allgemein zulässig gehalten werden).
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Das Bauplanungsrecht unterscheidet begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits. Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 BauNVO "Wohngebäude" in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf "Wochenendhäuser" und § 10 Abs. 4 BauNVO auf "Ferienhäuser". Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512 = Juris Rn. 23). Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).
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Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen. Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Definition ist aus der Abgrenzung zu anderen planungsrechtlichen Nutzungsformen (Beherbergung, Heimunterbringung, Formen der sozialen Betreuung und Pflege) entwickelt worden. Sie soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient (vgl. BVerwG B. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 = Juris Rn. 4 mwN; B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12). Diese Merkmale schließen einen Zweitwohnsitz nicht aus (vgl. OVG Greifswald U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Sie unterscheiden das (Dauer-)Wohnen aber von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht "alltägliches" Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. Bei Ferienwohnungen, die vom Nutzungskonzept her (zumeist wochenweisen) vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste bieten (vgl. Stock in: König u.a. BauNVO, 2. Aufl. § 3 Rn. 17; vgl. a. Boeddinghaus BauNVO 5. Aufl. 2005 § 10 Rn. 15), fehlt es typischerweise an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 18; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 13 d. Urteilsabdrucks). (Dauer)Wohnungen werden demgegenüber von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt. Die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.
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b) Die beantragte Nutzung des Gebäudes für vier Ferienwohnungen kann auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen nicht vor. Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn sie in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde E. sollen von den gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO im reinen Wohngebiet grundsätzlich ausnahmefähigen Vorhaben nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierunter fällt das Vorhaben des Klägers nicht.
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aa) Das Vorhaben des Klägers ist kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes.
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(1) Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind bauplanungsrechtlich unterschiedliche Nutzungsarten. Auch die Vermietung mehrerer in einem Gebäude oder räumlich benachbart liegender Ferienwohnungen desselben Eigentümers begründet nicht das Vorliegen eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes iSd § 3 Abs. 3 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg U. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 Rn. 11 u. B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19; OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks; ebenso VG Schwerin U. v. 20.12.2012 – 2 A 1577/10 – Juris Rn. 34 ff. sowie U. v. 20.12.2012 – 2 A 863/11 – Juris Rn. 31 ff; anderer Ansicht: Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114; Fickert/Fieseler BauNVO 11. Aufl.2008 § 3 Rn. 19; OVG Lüneburg U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37; offener Bönker in Bönker/Bischopink BauNVO § 7 Rn. 70).
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Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink aaO § 3 Rn. 27).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung iSd § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart "Beherbergungsbetriebe" regelt (vgl. B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb ("im weiteren Sinne") vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird.
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(2) Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
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Ferienwohnungen sind entsprechend der - Ferienhäuser betreffenden - Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG Lüneburg B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks). Soweit der Beschluss des Senats vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 – (Juris) zur Abgrenzung von Dauerwohnen und Ferienwohnen dahin gehend verstanden werden konnte, bei der Ferienwohnnutzung sei ein unabhängig zu gestaltender häuslicher Wirkungskreis nicht gegeben, hält der Senat daran nicht fest.
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(3) Allerdings bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Hinblick auf entstandene Zwischenformen wie zB Apart(ment)hotels der Modifizierung. Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 – 4 B 302.95 – NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 – 19 L 294/11 – LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.). Soweit eine Unterkunft nach Größe und Ausstattung die Möglichkeit bietet, auf eine gewisse Dauer ein selbst bestimmtes häusliches Leben zu führen, insbesondere weil diese über eine eigene Küchenzeile mit Kühlschrank und darüber hinaus weitere zur eigenständigen Haushaltsführung geeignete technische Geräte verfügt, kann daher gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn hotelähnliche Nebenleistungen wie Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Wäscheservice, Bettwäschewechsel oder Lebensmitteldienste einen nennenswerten Umfang erreichen, vom eigenen Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind. Danach ist das Vorhandensein der für einen solchen Betrieb typischen Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte - wie Speise- und Aufenthaltsräume mit dem zugehörigen Personalservice, betriebsnotwendige Nebenräume, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal sowie Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln - ein Indiz für einen Beherbergungsbetrieb; der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aaO). Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass der Vorhabenträger keine Betriebsbeschreibung einreicht, aus der sich die Betriebsabläufe, Zahl der Mitarbeiter, Öffnungszeiten usw. ergeben, und eine solche Beschreibung zur Beurteilung des Vorhabens auch nicht erforderlich erscheint, als Indiz dafür gewertet werden, dass relevante Betriebsabläufe nicht stattfinden, wie sie zum Betrieb des Beherbergungsgewerbes gehören.
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In Modifizierung der Ausgangsdefinition ist daher ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann anzunehmen, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt.
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(4) Eine generelle Einordnung von Ferienwohnungen als Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist auch nicht im Hinblick auf die städtebaulichen Zielsetzungen der Baunutzungsverordnung gerechtfertigt. Soweit angeführt wird, dass Ferienwohnungen vergleichbare Auswirkungen auf die Umgebung hätten wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37), mag allerdings auf den ersten Blick einiges dafür sprechen anzunehmen, dass das Störpotential von Ferienwohnungen für die Umgebung demjenigen ähnelt, das von Beherbergungsbetrieben ausgeht, oder wegen der meist nicht tage- sondern nur wochenweisen Vermietung sogar geringer ist. Andererseits können gerade die typischerweise geringere Größe der überlassenen Räumlichkeiten und das Vorhandensein bewirtschafteter Servicebereiche in Betrieben des Beherbergungsgewerbes auch Anlass bieten anzunehmen, das Störpotential könnte geringer sein bzw. vom Betriebsinhaber besser gesteuert werden. Hinzu kommt, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht nur die (ggf. störenden) Auswirkungen eines Vorhabens in dem Blick zu nehmen sind, sondern auch seine Anforderungen an die Umgebung. Diese können sich zwischen Ferienwohnung und Beherbergungsbetrieb zB deshalb unterscheiden, weil der Beherbergungsbetrieb im Hinblick auf seine Bewirtschaftung bereits selbst ein Mindestmaß an "Infrastruktur" garantiert, das deshalb nicht in der Umgebung vorgehalten werden muss. Ein weiterer maßgeblicher Unterschied ergibt sich aus dem häufigen Leerstand von Ferienwohnungen außerhalb der Saison-Zeiten.
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Allerdings führt die hier vertretene Auffassung dazu, dass "reine" Ferienwohnungen in anderen als Sondergebieten generell unzulässig sind. Der Plangeber, der kein Sondergebiet sondern ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, ist auch nicht befugt, den Begriff "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" in einem von der Baunutzungsverordnung abweichenden Sinne zu verwenden und Ferienwohnungen einzuschließen (zu den insoweit bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde bei der Festsetzung von Sondergebieten vgl. OVG Lüneburg B. v. 12.12.2013 - 1 LA 123/13 - DVBl 2014, 254 = Juris Rn. 11 f. mwN). Diese Konsequenz als unerwünscht anzusehen, wird teilweise zum Anlass genommen, Ferienwohnungen entweder dem Begriff der Wohngebäude zuzuordnen (vgl. Jäde BauNVO § 3 Rn. 4; unklar Fickert/Fieseler BauNVO § 3 Rn. 1.2 u.10 sowie § 10 Rn. 34.1), oder die Vermietung von Ferienwohnungen "der Beherbergung gleichzustellen" (vgl. Stock in König ua BauNVO § 4a Rn. 25 sowie in Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 4 BauNVO Rn. 110, 114). Im Hinblick auf die Kategorien der BauNVO, die nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ff. BauNVO im Bebauungsplan variiert werden können, ist es jedoch Sache des Verordnungsgebers, eine ggf. gewünschte Einordnung der Ferienwohnungen vorzunehmen. Auch anlässlich der letzten Änderung der Baunutzungsverordnung mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sind entsprechende Vorschläge vom Verordnungsgeber jedoch nicht aufgegriffen worden.
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(5) Nach den vorstehenden Kriterien ist im vorliegenden Fall von Ferienwohnungen und nicht von einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes auszugehen. Die bloße Ausstattung der Wohnungen mit Bett-, Tisch- und Badwäsche entspricht einer möblierten Vermietung und stellt noch keine beherbergungstypische Dienstleistung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 15). Ebenso gibt das "Housekeeping" durch den Kläger, d.h. die Reinigung und Instandhaltung des Hauses und Grundstücks, für die Abgrenzung nichts her, weil dieses im Grundsatz ebenso im Falle einer Vermietung „reiner“ Ferienwohnungen erfolgt. Soweit der Kläger auch Bettwäsche- und Handtuchwechsel im Laufe des Mietzeitraums sowie einen Brötchenservice anbietet, geht es um geringfügige Dienstleistungen, die nicht zum "Kernangebot" gehören und die Nutzung nicht prägen. Der Kläger selbst trägt vor, er beschäftige keine Mitarbeiter, sondern führe einen Ein-Mann-Betrieb; ein geringeres Leistungsangebot als bei ihm sei kaum möglich. Typische Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte wie Speise- oder Aufenthaltsräume mit Personalservice einschließlich entsprechender Nebenräume sind nicht vorhanden. Dem entsprechend ist mit dem Bauantrag auch keine Betriebsbeschreibung eingereicht worden und von der Beklagten auch nicht für erforderlich gehalten worden.
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bb) Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass es sich, auch wenn ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes bejaht würde, nicht mehr um einen kleinen Betrieb handeln dürfte. § 3 Abs. 3 BauNVO verwendet zur Kennzeichnung des Typs der in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Beherbergungsbetriebe als Zusatz den unbestimmten Rechtsbegriff "klein", um eine Konkretisierung im Einzelfall, nämlich unter Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gebiet zu ermöglichen. Was in diesem Sinne "klein" ist, kann zwar im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal bestimmt werden, aber nicht allgemein mit einer bestimmten Zahl einheitlich für alle nach § 3 BauNVO festgesetzten und festzusetzenden Gebiete. Für die Auslegung kommt es vielmehr auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Bedeutung in der konkreten Örtlichkeit an (vgl. BVerwG B. v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris Rn. 3). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden dadurch gekennzeichnet, dass sie sich der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich zumeist nicht besonders in Erscheinung treten und in Folge dessen auch den Charakter des reinen Wohngebietes nicht beeinflussen (vgl. OVG Hamburg B. v. 07.01.2000 - 2 Bs 344/99 - BRS 63 Nr. 68 = Juris Rn. 7; vgl. a. VGH Kassel B. v. 24.01.2007 - 4 TG 2870/06 - BRS 71 Nr. 53 = Juris Rn. 4 sowie zur Bedeutung der Bettenzahl VGH Mannheim U. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 = Juris Rn. 17; zum Begriff des "wohnartigen (Gewerbe-)Betriebs" vgl. Schiller in Gelzer Bauplanungsrecht Rn. 1546 u. Jäde BauNVO § 3 Rn. 44).
- 53
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein kleines Baugebiet handelt, in dem nach dem Willen des Plangebers lediglich etwa 15 bis 20 Wohneinheiten als Einzel- oder Doppelhäuser beiderseits einer einzigen als Sackgasse ausgestalteten Wohnstraße entstehen sollen. Allerdings hat der Plangeber mit der Festlegung der Baugrenzen und den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,3, höchstens zwei Vollgeschosse, Traufhöhe 3,80 m, Dachneigung 30-49 Grad) eine eher großzügige bauliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht. Das streitgegenständliche Gebäude dürfte daher isoliert betrachtet nicht besonders in Erscheinung treten. Unter dem Gesichtspunkt eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes wären aber vorliegend die beiden Gebäude mit Ferienwohnungen auf den Flurstücken Z und Y zusammen zu betrachten (vgl. die ähnliche Fallkonstellation die dem U. d. OVG Lüneburg v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37 u. dem B. d. BVerwG v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua - DÖV 1988, 382 = Juris zu Grunde lag). Läge damit ein den Umfang eines Einzelhauses überschreitender und zwei Bauplätze einnehmender Betrieb vor, so dürfte dieser sich nicht mehr unauffällig einordnen, sondern die Umgebung dominieren und daher in dem konkreten Baugebiet nicht mehr als "klein" anzusehen sein. Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt der Bettenzahl. Dem Vortrag des Klägers folgend geht der Senat davon aus, dass jede Ferienwohnung vier Betten umfasst, so dass sich für das streitgegenständliche Gebäude 16 Betten ergeben. Ein einheitlicher Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der in den Gebäuden auf den Flurstücken Z und Y betrieben würde, hätte 28 Betten. In einem Gebiet, das von einer Einfamilienhausbebauung geprägt sein soll, dürfte auch im Hinblick auf diese Bettenzahl die Grenze eines kleinen Beherbergungsbetriebes überschritten sein. Denn durch ein entsprechendes Vorhaben werden auf Grund der wechselnden Gäste und der potentiellen Nutzungskonflikte zwischen Urlaubs- und Dauerwohnnutzung Störungen in das Gebiet hineingetragen, die mit der Zahl der Gäste zunehmen. Auf die Verhältnisse in der Gemeinde E. insgesamt und die durchschnittliche Bettenzahl der dortigen Beherbergungsbetriebe kommt es nicht an; erst recht nicht auf die durchschnittliche Bettenzahl von Beherbergungsbetrieben in Mecklenburg-Vorpommern.
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Soweit der Kläger sich der Sache nach auf den Beschluss des BVerwG vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 (DÖV 1988, 382 = Juris) beruft, ist dort lediglich die Bewertung der Vorinstanz unbeanstandet geblieben, ein Beherbergungsbetrieb mit zehn Ferienwohnungen und 30 Betten sei nicht mehr "klein" iSd § 3 Abs. 3 BauNVO. Daraus kann nicht gefolgert werden, bei dieser Größenordnung liege die generelle Obergrenze für einen kleinen Beherbergungsbetrieb, zumal es - wie bereits ausgeführt - auf die konkrete Situation vor Ort ankommt.
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Gegen die Ermessensausübung der Beklagten sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Ebenso wie die Rücknahme der als erteilt geltenden Baugenehmigung ist auch die Ablehnung des Bauantrages rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ferienwohnungen einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der Vorschriften der Baunutzungsverordnung darstellen können (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Frage ist soweit ersichtlich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht thematisiert worden; aus der älteren Rechtsprechung werden zum Teil unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zudem haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten verändert, was die Unterkunftsarten für Erholungssuchende und die Entwicklung von Zwischenformen zwischen Wohnen bzw. Ferienwohnen und Beherbergung angeht, so dass sich die Frage auch unter diesem Gesichtspunkt neu stellt.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.
- 2
Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.
- 3
Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.
- 4
Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.
- 5
Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.
- 6
Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.
- 7
Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.
- 8
Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.
- 9
Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.
- 10
In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:
- 11
Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.
- 12
Kurzbeschreibung der Module
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Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.
- 14
Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:
- 15
- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs
- 16
Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.
- 17
Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.
- 18
Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…
- 19
Anordnung der Module auf dem Grundstück
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Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.
- 21
Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:
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- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr
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Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.
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Lüftung / Kühlung und Emissionen
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Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.
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Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.
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Gestaltung
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Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.
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Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.
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Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.
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In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.
- 32
Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:
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§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel
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1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.
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2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.
- 36
§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden
- 37
Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
- 38
Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.
- 39
Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.
- 40
In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:
- 41
- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren
- 42
Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.
- 43
Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:
- 44
- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.
- 45
- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.
- 46
- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.
- 47
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.
- 48
Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.
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Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.
- 50
Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.
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Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:
- 52
Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.
- 53
Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.
- 54
Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.
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Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.
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Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.
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Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.
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Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.
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Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.
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Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.
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Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.
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Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.
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Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen
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- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°
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würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.
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Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.
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Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.
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Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.
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Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.
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Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.
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Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.
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Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.
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Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.
- 80
Die Beigeladenen beantragen,
- 81
den Antrag abzulehnen.
- 82
Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:
- 83
Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.
- 84
Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.
- 85
Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.
- 86
Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).
- 87
Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.
- 88
Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.
- 89
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 90
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
- 92
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).
- 93
Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).
- 94
Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.
- 95
2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.
- 96
Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).
- 97
Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.
- 98
3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).
II.
- 99
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
- 100
1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.
- 101
1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.
- 102
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).
- 103
Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.
- 104
Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.
- 105
1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.
- 106
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).
- 107
In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.
- 108
1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.
- 109
In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
- 110
Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).
- 111
Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.
- 112
Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).
- 113
2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
- 114
2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.
- 115
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.
- 116
Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).
- 117
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.
- 118
Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.
- 119
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).
- 120
Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
- 121
Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.
- 122
2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.
- 123
Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).
- 124
2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.
- 125
Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.
- 126
2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.
- 127
2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 128
a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).
- 129
Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).
- 130
In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).
- 131
b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).
- 132
c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.
- 133
aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).
- 134
aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.
- 135
bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.
- 136
Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).
- 137
Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).
- 138
bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).
- 139
aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).
- 140
Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.
- 141
Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).
- 142
Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.
- 143
bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.
- 144
Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).
- 145
(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.
- 146
(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.
- 147
(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.
- 148
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).
- 149
Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).
- 150
Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.
- 151
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.
- 152
Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.
- 153
Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).
- 154
2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.
- 155
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.
- 156
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.
- 157
2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.
- 158
Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.
- 159
Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.
- 160
Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.
- 161
2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).
- 162
a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).
- 163
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.
- 164
aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.
- 165
Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.
- 166
In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.
- 167
bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.
- 168
(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.
- 169
(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.
- 170
(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.
- 171
(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.
- 172
(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.
- 173
(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).
- 174
b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
- 175
Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.
- 176
Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).
- 177
c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.
- 178
2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.
- 179
2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.
- 180
2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.
- 181
Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
- 182
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- 183
a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.
- 184
Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).
- 185
Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.
- 186
Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.
- 187
Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.
- 188
Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).
- 189
Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.
- 190
b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).
III.
- 191
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
IV.
- 192
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
V.
- 193
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.