Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 M 67/16


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckung einer Forderung zugunsten der Beigeladenen einzustellen.
- 2
Mit Beschluss vom 29.01.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – den Antragsgegner vorläufig, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 01.12.2014 einzustellen. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da die dieser zugrundeliegenden Beitragsbescheide des Beigeladenen bisher nicht rechtswirksam geworden und damit nicht vollstreckbar seien. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG greife nicht ein. Wenn der Adressat – wie im vorliegenden Fall – den Zugang bestreite, habe nach der gesetzlichen Beweislastregel die Behörde den Zugang zu beweisen. Diesen Beweis habe die Behörde nicht geführt. Dafür reiche nicht aus, dass ein Postrückgang dieser Bescheide oder sonstiger Schreiben des Beigeladenen mit einem Vermerk „unzustellbar“ nicht erfolgt sei. Ein Verlust auf dem Versandweg nach der Aufgabe zur Post könne dadurch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Beigeladenen.
- 3
Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Beigeladenen und der Antragsgegnerin haben Erfolg und führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- 4
Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig.
- 5
Der Beigeladene ist durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2016 Beteiligter am Verfahren im Sinne des § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solcher gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Allein seine Stellung als Verfahrensbeteiligter reicht indes für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass ihn die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 – IV C 83.66 –, zitiert nach juris). Dabei ist zwar keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 3 C 3/95 –, m.w.N., zitiert nach juris). Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 – V C 98.59 – zitiert nach juris). Eine solche Beschwer des Beigeladenen ist vorliegend gegeben.
- 6
Inhalt des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Frage des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wobei die Antragstellerin unter anderem geltend macht, dass es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehle, da die betreffenden Bescheide des Beigeladenen ihr – nach ihrem Vortrag – nicht zugegangen seien. Diese zu klärende Frage betrifft maßgebliche rechtliche Interessen der Beigeladenen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt wirksame Rundfunkbeitragsbescheide erlassen worden sind, da auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen dies maßgebliche Bedeutung hat.
- 7
Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Gegen den ihr am 02.02.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgerecht mit am 16.02.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 25.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 VwGO).
- 8
Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
- 9
Das öffentliche Interesse am Vollzug der hier betroffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 durch die Antragsgegnerin überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin beabsichtigten Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Bescheiden.
- 10
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben.
- 11
Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21.12.2010 (GVOBl. M-V 2011, 766) werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die hier streitgegenständliche Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 Abgabenordnung (AO).
- 12
Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier durch Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Buchst. a), die Fälligkeit der Leistung (Buchst. b), der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Buchst. c).
- 13
Bei den genannten Rundfunkbeitragsbescheiden des Beigeladenen handelt es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVG). Die dagegen geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
- 14
Soweit die Antragstellerin den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 für die Beitragszeiträume 1/2013 bis 3/2014, 4/2014 bis 6/2014 und 7/2014 bis 9/2014 bestreitet, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen keine durchgreifenden Bedenken am Zugang dieser Bescheide zu wecken. Die Bescheide sind der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
- 15
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476), der vorliegend unmittelbar Anwendung findet (OEufach0000000005, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 M 31/16 – ), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht zur Erschütterung des Anscheinbeweises nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).
- 16
Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei genannten Rundfunkbeitragsbescheide an die Antragstellerin versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Zwar bestreitet die Antragstellerin ebenfalls den Erhalt von Mahnungen des Beklagten, doch macht sie nicht ausdrücklich geltend, andere Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen) nicht erhalten zu haben. Soweit sie darauf verweist, dass einer der drei genannten Bescheide das Datum des 01.06.2014, einen Sonntag, aufweist, vermag dies den Aussagegehalt der History-Aufstellung nicht in Frage zu stellen. Diese bescheinigt als Postauslieferungsdatum den 04.06.2014, einen Mittwoch. Dass der Bescheid selbst einen Sonntag als Fertigungszeitpunkt nennt, dürfte dem Umstand der automatischen Erstellung der Bescheide geschuldet sein. Maßgeblicher Ausgangspunkt für den Zugang ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, der hier ausreichend und zeitlich nachvollziehbar dargestellt ist.
- 17
Gründe dafür, dass kein Zugang bewirkt worden ist, finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fraglichen Sendungen den Adressaten erreicht haben. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass die Antragstellerin den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide und der dazu ergangenen Mahnungen bestreitet, obwohl keines dieser Schriftstücke an den Beigeladenen zurückgelangt ist. Dass es unter ihrer damaligen Adresse zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postzugangs gekommen ist, hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 06.03.2016 erstmals behauptet. Sie ist jedoch einen konkret benannten Zeugenbeweis oder aber entsprechende Auskünfte des Kundenservice der Post AG zur Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Etwas anderen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 07.12.2015, in der sie angegeben hat, dass sie vom Norddeutschen Rundfunk keine Beitragsbescheide erhalten habe. Diese Angabe ist im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ausreichend, da es an der Benennung jeglicher Tatsachen im Hinblick auf einen unregelmäßigen Postzugang in dem fraglichen Zeitraum fehlt.
- 18
Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide und entsprechende Mahnungen an die korrekte Anschrift der Antragstellerin versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und eine Glaubhaftmachung einer unzuverlässigen Postzustellung bzw. eines nicht erfolgten Zugangs anderer Schreiben und eine entsprechende Beanstandung in dem fraglichen Zeitraum nicht vorliegt, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Beitragsbescheide mit den dazu ergangenen Mahnungen (und nur diese) die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der streitgegenständlichen Bescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.
- 19
Soweit die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht bestreitet und damit die Rechtswidrigkeit der genannten Beitragsbescheide rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (vgl. § 111 Abs. 1 VwVfG M-V, § 5 VwVG i.V.m. § 256 AO). Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für ihren Vortrag, dass sie weder Mieterin einer Wohnung noch Eigennutzerin eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses, sondern lediglich Untermieterin eines Raumes innerhalb des Wohnobjektes Berndshof 12 in A-Stadt gewesen sei. Auch dieser Vortrag betrifft lediglich das Grundverhältnis zum Beigeladenen, nicht dagegen das Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde, d.h. der Antragsgegnerin. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz unter dieser Adresse angemeldet hatte, und auf ihrem Schreiben vom 17.05.2015, mit dem sie sich gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung wendete, die genannte Adresse angegeben hatte.
- 20
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin als ersuchte Vollstreckungsbehörde vom 10.11.2015 ist hinreichend bestimmt. Die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung führt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.
- 21
Die zu vollstreckende Forderung ist zudem in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2015 entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach § 260 AO ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen, da sowohl in dem Vollstreckungsersuchen als auch in der Anlage zur vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsverfügung angegeben ist, dass sich die Forderung aufgrund bestehender Rundfunkgebühren für den Zeitraum von „01.13 - 09.14“ entstanden sind. Dies ist ausreichend und ermöglicht es dem Schuldner, die Zeiträume und den Schuldgrund für die zu vollstreckende Forderung hinreichend bestimmt aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entnehmen zu können.
- 22
Das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 02.03.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus. Zudem sind in dem Vollstreckungsersuchen die Zeiträume, für die die Rundfunkgebühren/-beiträge erhoben wurden, ausdrücklich durch Angabe der betreffenden Monate und des Jahres hinreichend dargelegt.
- 23
Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9).
- 24
Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
- 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
- 27
Hinweis:
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.