Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 M 67/16

bei uns veröffentlicht am27.06.2016

Tenor

Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckung einer Forderung zugunsten der Beigeladenen einzustellen.

2

Mit Beschluss vom 29.01.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – den Antragsgegner vorläufig, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 01.12.2014 einzustellen. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da die dieser zugrundeliegenden Beitragsbescheide des Beigeladenen bisher nicht rechtswirksam geworden und damit nicht vollstreckbar seien. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG greife nicht ein. Wenn der Adressat – wie im vorliegenden Fall – den Zugang bestreite, habe nach der gesetzlichen Beweislastregel die Behörde den Zugang zu beweisen. Diesen Beweis habe die Behörde nicht geführt. Dafür reiche nicht aus, dass ein Postrückgang dieser Bescheide oder sonstiger Schreiben des Beigeladenen mit einem Vermerk „unzustellbar“ nicht erfolgt sei. Ein Verlust auf dem Versandweg nach der Aufgabe zur Post könne dadurch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Beigeladenen.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Beigeladenen und der Antragsgegnerin haben Erfolg und führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig.

5

Der Beigeladene ist durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2016 Beteiligter am Verfahren im Sinne des § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solcher gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Allein seine Stellung als Verfahrensbeteiligter reicht indes für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass ihn die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 – IV C 83.66 –, zitiert nach juris). Dabei ist zwar keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 3 C 3/95 –, m.w.N., zitiert nach juris). Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 – V C 98.59 – zitiert nach juris). Eine solche Beschwer des Beigeladenen ist vorliegend gegeben.

6

Inhalt des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Frage des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wobei die Antragstellerin unter anderem geltend macht, dass es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehle, da die betreffenden Bescheide des Beigeladenen ihr – nach ihrem Vortrag – nicht zugegangen seien. Diese zu klärende Frage betrifft maßgebliche rechtliche Interessen der Beigeladenen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt wirksame Rundfunkbeitragsbescheide erlassen worden sind, da auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen dies maßgebliche Bedeutung hat.

7

Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Gegen den ihr am 02.02.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgerecht mit am 16.02.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 25.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 VwGO).

8

Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

9

Das öffentliche Interesse am Vollzug der hier betroffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 durch die Antragsgegnerin überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin beabsichtigten Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Bescheiden.

10

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben.

11

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21.12.2010 (GVOBl. M-V 2011, 766) werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die hier streitgegenständliche Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 Abgabenordnung (AO).

12

Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier durch Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Buchst. a), die Fälligkeit der Leistung (Buchst. b), der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Buchst. c).

13

Bei den genannten Rundfunkbeitragsbescheiden des Beigeladenen handelt es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVG). Die dagegen geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.

14

Soweit die Antragstellerin den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 für die Beitragszeiträume 1/2013 bis 3/2014, 4/2014 bis 6/2014 und 7/2014 bis 9/2014 bestreitet, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen keine durchgreifenden Bedenken am Zugang dieser Bescheide zu wecken. Die Bescheide sind der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.

15

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476), der vorliegend unmittelbar Anwendung findet (OEufach0000000005, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 M 31/16 – ), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht zur Erschütterung des Anscheinbeweises nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).

16

Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei genannten Rundfunkbeitragsbescheide an die Antragstellerin versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Zwar bestreitet die Antragstellerin ebenfalls den Erhalt von Mahnungen des Beklagten, doch macht sie nicht ausdrücklich geltend, andere Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen) nicht erhalten zu haben. Soweit sie darauf verweist, dass einer der drei genannten Bescheide das Datum des 01.06.2014, einen Sonntag, aufweist, vermag dies den Aussagegehalt der History-Aufstellung nicht in Frage zu stellen. Diese bescheinigt als Postauslieferungsdatum den 04.06.2014, einen Mittwoch. Dass der Bescheid selbst einen Sonntag als Fertigungszeitpunkt nennt, dürfte dem Umstand der automatischen Erstellung der Bescheide geschuldet sein. Maßgeblicher Ausgangspunkt für den Zugang ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, der hier ausreichend und zeitlich nachvollziehbar dargestellt ist.

17

Gründe dafür, dass kein Zugang bewirkt worden ist, finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fraglichen Sendungen den Adressaten erreicht haben. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass die Antragstellerin den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide und der dazu ergangenen Mahnungen bestreitet, obwohl keines dieser Schriftstücke an den Beigeladenen zurückgelangt ist. Dass es unter ihrer damaligen Adresse zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postzugangs gekommen ist, hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 06.03.2016 erstmals behauptet. Sie ist jedoch einen konkret benannten Zeugenbeweis oder aber entsprechende Auskünfte des Kundenservice der Post AG zur Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Etwas anderen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 07.12.2015, in der sie angegeben hat, dass sie vom Norddeutschen Rundfunk keine Beitragsbescheide erhalten habe. Diese Angabe ist im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ausreichend, da es an der Benennung jeglicher Tatsachen im Hinblick auf einen unregelmäßigen Postzugang in dem fraglichen Zeitraum fehlt.

18

Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide und entsprechende Mahnungen an die korrekte Anschrift der Antragstellerin versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und eine Glaubhaftmachung einer unzuverlässigen Postzustellung bzw. eines nicht erfolgten Zugangs anderer Schreiben und eine entsprechende Beanstandung in dem fraglichen Zeitraum nicht vorliegt, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Beitragsbescheide mit den dazu ergangenen Mahnungen (und nur diese) die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der streitgegenständlichen Bescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.

19

Soweit die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht bestreitet und damit die Rechtswidrigkeit der genannten Beitragsbescheide rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (vgl. § 111 Abs. 1 VwVfG M-V, § 5 VwVG i.V.m. § 256 AO). Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für ihren Vortrag, dass sie weder Mieterin einer Wohnung noch Eigennutzerin eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses, sondern lediglich Untermieterin eines Raumes innerhalb des Wohnobjektes Berndshof 12 in A-Stadt gewesen sei. Auch dieser Vortrag betrifft lediglich das Grundverhältnis zum Beigeladenen, nicht dagegen das Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde, d.h. der Antragsgegnerin. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz unter dieser Adresse angemeldet hatte, und auf ihrem Schreiben vom 17.05.2015, mit dem sie sich gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung wendete, die genannte Adresse angegeben hatte.

20

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin als ersuchte Vollstreckungsbehörde vom 10.11.2015 ist hinreichend bestimmt. Die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung führt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.

21

Die zu vollstreckende Forderung ist zudem in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2015 entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach § 260 AO ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen, da sowohl in dem Vollstreckungsersuchen als auch in der Anlage zur vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsverfügung angegeben ist, dass sich die Forderung aufgrund bestehender Rundfunkgebühren für den Zeitraum von „01.13 - 09.14“ entstanden sind. Dies ist ausreichend und ermöglicht es dem Schuldner, die Zeiträume und den Schuldgrund für die zu vollstreckende Forderung hinreichend bestimmt aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entnehmen zu können.

22

Das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 02.03.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus. Zudem sind in dem Vollstreckungsersuchen die Zeiträume, für die die Rundfunkgebühren/-beiträge erhoben wurden, ausdrücklich durch Angabe der betreffenden Monate und des Jahres hinreichend dargelegt.

23

Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9).

24

Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

27

Hinweis:

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 77 Duldungspflicht


(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden. (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Gr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 66


Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vor

Abgabenordnung - AO 1977 | § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung


Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 262 Rechte Dritter


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 281 Pfändung


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 260 Angabe des Schuldgrundes


Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen


(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften. (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehö

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 7 Durchführung der Amtshilfe


(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. (2) Die ersuchende Behörde trägt

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Vollstreckung des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio einzustellen.

2

Das Verwaltungsgericht – 6. Kammer – lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2015 ab. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es an den allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen fehle. Es liege ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vor; Anhaltspunkte für eine unklare oder unrichtige Angabe des Gläubigers gebe es nicht. Die Angabe des Beitragsservice in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 könne sich auf das ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen nicht auswirken. Diesbezügliche Einwendungen könnten nur gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden und nicht zu der Verpflichtung der Anordnungsbehörde führen, die Vollstreckung (einstweilen) einzustellen. Die maschinelle Erstellung des Vollstreckungsersuchens und der Verzicht auf Siegel und Unterschrift dürfte im Hinblick auf den für Verwaltungsakte geltenden § 37 VwVfG M-V zulässig sein. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass dem Antragsteller die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide zugegangen seien. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung seien durch die so genannten History-Aufstellungen hinreichend belegt und dokumentiert. Das bloße Bestreiten des Erhalts der Bescheide genüge nicht. Ernsthafte Zweifel am Zugang der Bescheide habe der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVfG lägen vor.

3

Die im Rahmen der fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).

5

Hiervon ausgehend verhilft das Beschwerdevorbringen des Antragstellers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet auf das vorliegende Rundfunkbeitragserhebungsverfahren das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476) unmittelbar Anwendung.

7

Nach § 1 Abs. 1 VwVfG M-V gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Bei dem Antragsgegner – dem Norddeutscher Rundfunk (NDR) – handelt es sich um eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg (vgl. §§ 1 und 2 NDR-Staatsvertrag – NDR-StV – vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert mit dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1./2. Mai 2005, in Kraft getreten am 1. August 2005). Bei der länderübergreifenden Sendeanstalt des NDR führen die Regierungen der genannten Länder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NDR-StV die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Aufgrund dieser Regelung liegt die Aufsicht über den NDR im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern – weiterhin – bei der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Der Umstand, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NDR-StV diese Aufgabe durch die Regierung eines der darin genannten Länder im Wechsel von 18 Monaten wahrgenommen wird, ändert an dem in Satz 1 geregelten Grundsatz nichts, denn damit wird lediglich im Wege eines sogenannten Rotationsprinzips die Wahrnehmung, d.h. die Ausführung dieser Aufgabe den einzelnen beteiligten Ländern übertragen, nicht dagegen die dem jeweiligen Land obliegende Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V. Ein Ausschluss der Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks geregelt ist, findet sich im VwVfG M-V nicht.

8

Soweit der Antragsteller den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 bestreitet, ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Bescheide sind dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben worden.

9

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).

10

Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sind die genannten drei genannten Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide an den Antragsteller versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Auch bestreitet der Antragsteller nicht, dass weitere Schreiben des Antragsgegners (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen, Mahnungen) erhalten zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass es unter der Privatadresse des Antragstellers in der fraglichen Zeit sonstige Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hätte. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fragliche Sendung den Adressaten erreicht hat. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass der Antragsteller den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide bestreitet, obwohl keiner dieser Bescheide an den Antragsgegner zurückgelangt ist. Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide an die korrekte Anschrift des Antragstellers versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und auch ansonsten die Postzustellung unbeanstandet erfolgt ist, hält es der Senat für in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Gebührenbescheide (und nur diese) den Antragsteller nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der Gebührenbescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.

11

Soweit der Antragsteller außerdem eine falsche Angabe des Gläubigers in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 rügt, kann er dies nicht im Verfahren gegen den Antragsgegner geltend machen. Richtet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Art und Weise der Vollstreckung, beanstandet er also konkrete Vollstreckungshandlungen, so wäre die Vollstreckungsbehörde der zutreffende Antragsgegner, nicht dagegen die die Vollstreckung anordnende Behörde, hier der Norddeutsche Rundfunk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2009 – 2 M 49/09 – zitiert nach juris). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger eine unschädliche Falschbezeichnung darstellt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem Beitragsservice die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste in dem Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.

12

Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält – entgegen des Vorbringens des Antragstellers – im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Antragsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus.

13

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015 maschinell erstellt und auf Siegel und Unterschrift verzichtet wurde. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris); sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9). Insoweit ist das Fehlen eines Siegels und der Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen unschädlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen verfasster Schreiben jedenfalls der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V Anwendung findet. Danach können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zwar handelt es sich nach dem oben Gesagten bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, auf die der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V erst recht Anwendung findet. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Da in großer Anzahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 – 8 C 57/91 – zitiert nach juris). Dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit trägt der in der Verwaltungspraxis übliche Hinweis Rechnung, der Bescheid sei mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt worden und ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig. Derartige Erläuterungen enthalten nicht nur die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide, sondern auch das Vollstreckungsersuchen an das Amt X. vom 01.04.2015. Ein vermittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigter, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültiger Bescheid verliert diese Eigenschaft mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 37 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst dann, wenn nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben (BVerwG, a.a.O.). Eine manuelle Änderung weisen die vorgenannten Bescheide sowie das Ersuchen nicht auf.

14

Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

17

Hinweis:

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 6 4 /14
vom
11. Juni 2015
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4

a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen
Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen,
wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk
) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem
die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2
LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines
Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist
nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es
lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an
einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen
es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im
Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche
Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren
- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 - LG Tübingen
AG Nagold
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die
Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 633,28 €

Gründe:


A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
1
Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge.
2
Am 6. Dezember 2013 ging beim Amtsgericht Nagold - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. Dezember 2013 ein, das mit dem nachfolgend eingeblendeten Briefkopf versehen war.


3
In dem Schreiben hieß es weiter wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 633,28 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren -/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, ... Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. ... Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite (n). Zu Ihrer Information: Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 23.11.2010 über 53,94 EUR berücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2013 einen Rückstand von 741,16 EUR aus. Von 09.2009 bis 08.2010 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren -/Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer ... und des Datums 01.12.2013 auf unser VE Abwicklungskonto. ... Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk
4
Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:" Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
5
Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
6
Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 14. Februar 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Voll- streckungsgerichts sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 weiter.
7
B. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Es hat in der Sache angenommen, der Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil dort keine zutreffende Gläubigerbezeichnung enthalten sei. Im Übrigen habe das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.
9
C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
10
I. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb aufzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass der Schuldner die Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt hat. Im Streitfall sind jedoch ausreichende Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde des Schuldners jedenfalls unbegründet war.
11
1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
12
a) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014, mit dem der gemäß § 882d Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen worden ist, war gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 764 Abs. 3, § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwer- de wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
13
b) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 wurde dem Schuldner ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 7. März 2014 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO zugestellt. Die vom Schuldner mit E-Mail vom 16. März 2014 gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ging zwar innerhalb der Beschwerdefrist beim Vollstreckungsgericht ein, genügte jedoch nicht den förmlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung. Die gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO gelten (vgl. Lipp in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 569 Rn. 12; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 1.3.2015, § 569 Rn. 7). Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).
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c) Der Schuldner hat die Beschwerde auch nicht mit seinem weiteren handschriftlich verfassten Schreiben vom 31. März 2014 wirksam eingelegt.
Zwar ist dieses von ihm eigenhändig unterschrieben worden und genügt daher dem Schriftformerfordernis gemäß § 130 Nr. 6 ZPO. Das Schreiben ist jedoch erst am 2. April 2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist im Sinne von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht eingegangen.
15
2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E-Mail erfolgte Einlegung der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den Schuldner deshalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige Beschwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann unterstellt werden und der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne dass sich daraus nachteilige Folgen für die Parteien ergeben. Die Gewährung der Wiedereinsetzung kann der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese jedenfalls unbegründet ist. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087, 1089; BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 13).
16
II. Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung (dazu unter II. 1). Es lagen außerdem die besonderen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor (dazu unter II. 2).
17
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der vom Schuldner angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Entscheidung nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Gläubiger der Forderungen, zu deren Beitreibung das streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen gestellt worden sei, sei der Südwestrundfunk. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei jedoch als Gläubiger angegeben: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" (nachfolgend: Beitragsservice). Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice Inhaber der Beitragsforderungen ist, die Gegenstand der Vollstreckung sind.
19
Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt , dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Bei- tragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten , dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
20
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht deswegen aufzuheben, weil im dortigen Rubrum nicht der Gläubiger, sondern der Beitragsservice als "Gläubigerin" aufgeführt wurde.
21
aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8).
22
Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor. Insoweit ist maßgeblich , dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine Inkassostelle auftreten konnte. Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.
23
Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013, zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Klageverfahren BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "Südwestrundfunk" befand sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen , die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden -Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe , als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.
24
bb) Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, eine - unterstellt - unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwerdeinstanz zu deren Aufhebung. Eine - wie im Streitfall - offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und vom mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht , entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 3, 21 und 22).
25
2. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Annahme des Beschwerdegerichts , das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden.
26
a) Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.
Macht die Vollstreckungsbehörde - wie im Streitfall - von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVwVG BW zustehenden Befugnis zur Abnahme der Vermögensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltungsbehörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gilt § 882c ZPO entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.
27
b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens vom 1. Dezember 2013 tätig geworden.
28
c) Das der angegriffenen Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen muss außerdem - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
29
aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts entsprach das Vollstreckungsersuchen den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten enthalten. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können allerdings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
30
bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einer unzweideutigen Bezeichnung des Gläubigers als Vollstreckungsbehörde. Zum einen sei der Gläubiger nicht ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde sowie als Gläubiger benannt worden. Zum anderen sei er unvollständig bezeichnet worden, weil Angaben zu der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift fehlten. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
31
(1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt.
32
(2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners ging, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens noch Zweifel an der damit gekennzeichneten Behörde zuließen und eine eindeutige Identifizierung deshalb erst durch die vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten weitere Angaben möglich war, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich (dazu C II 1 b aa).
33
cc) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, im Streitfall sei gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei.
34
(1) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können bei einem Vollstreckungsersuchen , das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
35
(2) Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Es hat angenommen , die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, sei aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks müsse eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, weil weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung außerhalb der Behörde bekannt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
36
Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt esallein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667,

1668).


37
Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen blo- ßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.
38
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.
39
Das Beschwerdegericht ist selbst im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt worden ist. Es hat weiter angenommen, der Umstand, dass das Ersuchen zahlreiche individuelle Inhalte enthalte, sei allein kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Dies ist zutreffend. Die Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen dient gerade dazu, massenhaft anfallende Verwaltungsverfahren durch diese Art der Verarbeitung der individuellen Daten der Betroffenen zu vereinfachen.
40
Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts , es sei nach dem Gesamteindruck von einem zwar mittels Datenverarbeitung , aber im Wege individueller Bedienung und Datenzugabe erstellten Ersuchen auszugehen, weil das Vollstreckungsersuchen weitere persönliche Merkmale , wie zum Beispiel die Angabe einer früheren Beitragsbefreiung enthalte, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stünden.
41
Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln , die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50). Die Verwendung von individuellen Daten ist damit ein wesensnotwendiges Element für die Annahme der Erstellung eines Vollstreckungsersuchens mit Hilfe einer automatischen Einrichtung. Welche Bedeutung die verarbeiteten individuellen Daten für das konkrete Vollstreckungsersuchen haben, ist für die Frage unerheblich, ob es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aufnahme von nicht unmittelbar mit dem Ziel des Ersuchens in Zusammenhang stehenden Informationen in das Vollstreckungsersuchen eher auf eine individuelle Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeiter als auf die Bearbeitung durch eine Datenverarbeitungsanlage hindeuten.
42
Das Beschwerdegericht hat angenommen, gegen eine automatische Bearbeitung spreche die Aufnahme persönlicher Merkmale, wie etwa eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung und dem Ersuchen stünden und den Eindruck erweckten, als Hintergrundinformation individuell und manuell hinzugefügt worden zu sein. Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
43
Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass das Vollstreckungsersuchen im Streitfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen abdeckt und der Gläubiger ausdrücklich zunächst die isolierte gütliche Erledigung beantragt hat. Ge- mäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802b Abs. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen, wenn der Gläubiger, wie im Streitfall, eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher anzustellenden Überlegungen können Informationen von Bedeutung sein, die nicht unmittelbar Grund, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung betreffen, sondern - wie die Angabe einer zeitweiligen Beitragsbefreiung - für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners relevant sein können.
44
Das Beschwerdegericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft als unerheblich angesehen, dass das Ersuchen des Gläubigers mit dem ausdrücklichen Hinweis endet: Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
45
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es handele sich um einen "materiell wertlosen Zusatz", der selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend zu finden sei. Im Übrigen weise der Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt worden sei; auf eine für den Fortfall der Pflicht zur Siegelung und Unterzeichnung notwendige automatische Einrichtung weise er dagegen nicht hin. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden.
46
Der pauschale Hinweis auf "zunehmende" Gepflogenheiten bei Privat- und Geschäftspost ist bereits deshalb nicht von Bedeutung, weil bei der hier zu beurteilenden Angabe ausdrücklich von einer "Wirksamkeit" des Vollstreckungsersuchens "ohne Dienstsiegel" die Rede ist und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass auf eine für ein Verwaltungshandeln ansonsten bestehende gesetzliche Form verzichtet worden ist. Ein solcher Hinweis trägt dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit Rechnung, weil er verdeutlicht, dass es sich nicht um einen nicht unterzeichneten Entwurf, sondern um ein rechtsgültiges Ersuchen der Behörde handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668).
47
Soweit das Beschwerdegericht von einem sachlichen Unterschied zwischen einer Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage und einer automatischen Einrichtung bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens ausgeht, hat es nicht hinreichend beachtet, dass durch den Hinweis ein Zusammenhang zwischen der Art der Fertigung des Ersuchens und dessen Wirksamkeitserfordernissen im Hinblick auf § 15 Abs. 4 LVwVG BW hergestellt wird. Entsprechend ist der Hinweis zu verstehen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Hinweis auf die Verwendung einer "elektronischen Datenverarbeitungsanlage" leichter zu verstehen ist als der Verweis auf "automatische Einrichtungen".
48
dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
49
(1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Fälligkeit eines öffentlich -rechtlichen Beitrags setze einen originären Beitragsbescheid voraus. Ein solcher sei im Vollstreckungsersuchen jedoch nicht aufgeführt, so dass der Pflicht zur Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht genügt sei. Die im Vollstreckungsersuchen angegebenen Gebühren-/Beitragsbescheide vom 3. Mai 2013 (für den Zeitraum 9/12 bis 11/12) und vom 5. Juli 2013 (für den Zeitraum 12/12 bis 5/13) seien zwar Bescheide im Sinne von § 10 Abs. 5 RBStV. Diese seien jedoch als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet. In den genannten Bescheiden seien nicht nur rückständige Rundfunkgebühren bzw. -beiträge, sondern auch Säumniszuschläge festgesetzt worden. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlange jedoch vor Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen und Zuschlägen eröffnet sei. Die Rückstandsfestsetzungsbescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 litten darüber hinaus an formellen Mängeln. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde sei. Zwar sei der Südwestrundfunk mit einem einzeiligen Adressenzusatz erwähnt, jedoch ohne die Angabe der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse. Daneben sei der Beitragsservice angegeben, und zwar mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger sei, sei ebenso wenig angegeben wie eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Briefkopf bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehle. Insoweit reiche der bloße Hinweis auf eine Fundstelle im Gesetzblatt nicht aus. Im Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 2013 über den bestehenden Rückstand fehle eine Unterscheidung zwischen Rundfunkgebühren nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht und Rundfunkbeiträgen nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Recht. Das Vollstreckungsgericht habe die fehlende Eignung der im Vollstreckungsersuchen genannten Rückstandsbescheide für das Entstehen der Fälligkeit und das offensichtliche Fehlen eines primären Beitragsbescheids prüfen müssen, weil diese Umstände im Bereich der formellen Titelvoraussetzungen anzusiedeln seien. Diese Beurteilung hält den Rügen der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht stand.
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(2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
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Im Vollstreckungsersuchen des Gläubigers war eine Aufstellung der rückständigen Forderungen enthalten, die in den Tabellenspalten "Zeitraum", "Datum des Bescheids", "Datum der Mahnung", "Rundfunk-Gebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt" im Einzelnen aufgeschlüsselt waren. Über dieser Aufstellung fand sich der Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …" Im Vollstreckungsersuchen war zudem mehrfach die Beitragsnummer des Schuldners angegeben.
52
Diese Angaben genügten den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW angeführten Voraussetzungen an ein wirksames Vollstreckungsersuchen. In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden Verwaltungsakte aufgeführt. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Vollstreckungsersuchen ist die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht. Schließlich ist das jeweilige Erlassdatum der aufgeführten Bescheide angegeben. Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf.
53
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/ Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich. Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).
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Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.
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d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Im Vollstreckungsersuchen sind die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderungen (Nr. 3), die Angabe, dass das Ersuchen vollstreckbar ist (Nr. 4), die Angabe des Schuldners (Nr. 5) und Angaben zu den Mahnungen (Nr. 6) enthalten.
56
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher
Vorinstanzen:
AG Nagold, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 M 193/14 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2014 - 5 T 81/14 -

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.