Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Aug. 2017 - 5 L 921/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0825.5L921.17.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2017

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. August 2017 gegen die vollstreckungsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig (1.) und begründet (2.).

2

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3

Das Eilrechtsschutzbegehren betrifft die auf § 25 a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – gestützte Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Ladung zum Termin, die die Antragsgegnerin am 13. Juli 2017 erlassen hat. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 10. August 2017 gegen diese als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme (vgl. § 25 d Abs. 1 LVwVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 25 d Abs. 1 Satz 3 LVwVG keine aufschiebende Wirkung zu.

4

2. Der Antrag ist auch begründet.

5

Der Antragsteller kann beanspruchen, von den Rechtswirkungen der Anordnung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Für die insoweit im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist hier maßgebend, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 bestehen. Sie erweist sich als zu unbestimmt, denn die die zu vollstreckende Geldforderung begründenden Verwaltungsakte sind in der Anordnung vom 13. Juli 2017 – und auch in dem Vollstreckungsersuchen vom 2. Mai 2017, das dem Antragsteller am 9. Mai 2017 übersandt wurde, – nicht aufgeführt.

6

Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

7

Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

8

Der Bescheid vom 13. Juli 2017 ist zwar in formeller Hinsicht fehlerhaft bekanntgegeben worden. Gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Vorliegend fehlt es ausweislich der angeordneten Ladung vom 13. Juli 2017 an einer Zustellung. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – dadurch geheilt, dass der Antragsteller tatsächliche Kenntnis von dem Schriftstück erhielt.

9

Die Ladung vom 13. Juli 2017 ist allerdings in materieller Hinsicht zu beanstanden.

10

Neben den besonderen Anforderungen des § 25 a LVwVG müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (§§ 1, 2 LVwVG), Fälligkeit der Leistung und Mahnung (§ 22 LVwVG). Außerdem bedarf es für das Tätigwerden im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 2 LVwVG eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsersuchens. Besondere formelle Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen stellt das Gesetz nicht auf. Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollstreckungsrechtlichen Anordnung haben, denn es handelt sich bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 2 M 235/08 –, NVwZ-RR 2009, 410; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 2 M 67/16 –, NordÖR 2016, 514), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.

11

Ausweislich des Vollstreckungsersuchens des SWR vom 2. Mai 2017 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hier vor. In der Anlage zu dem genannten Vollstreckungsersuchen sind die beiden zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum genannt. Auch ist das Datum der Mahnungen (4. März 2016) angegeben. Weiter wird erklärt, die Beitragsbescheide seien unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf habe keine aufschiebende Wirkung.

12

Bei dieser Sachlage war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, eine Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 25 a LVwVG zu treffen, denn nach neuer Rechtslage wird, ebenso wie in § 802 c Abs. 1 ZPO, kein vorausgehender Vollstreckungsversuch mehr verlangt (vgl. Beckmann/Stollenwerk, Pdk Rheinland-Pfalz, LVwVG, zu § 25 a Abs. 1; s. auch LT-Drucksache 16/1311, Seite 15). Voraussetzung ist gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG jedoch, dass der Schuldner zuvor unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung der Forderung binnen zwei Wochen aufgefordert wurde und dem nicht nachgekommen ist (s. dazu auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW).

13

Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zwar mit der Vollstreckungsankündigung vom 9. Mai 2017 auf das Vollstreckungsersuchen des SWR vom 2. Mai 2017 aufmerksam gemacht und ihn gebeten, die Rückstände innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Es fehlt in dem genannten Schreiben jedoch der Hinweis, dass er im Falle der nicht fristgerechten Zahlung unmittelbar verpflichtet sei, eine Vermögensauskunft über sein Vermögen zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

14

Ferner kann die genannte Vollstreckungsankündigung die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 25 a LVwVG nicht vermitteln, denn die von dem Antragsteller zu begleichende Forderung ist darin nicht hinreichend bestimmt worden. Gleiches gilt für die Anordnungsverfügung vom 13. Juli 2017 selbst. Für diese Beurteilung ist maßgebend, dass die den Forderungen zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht benannt werden. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht zwar nicht erst aufgrund der Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen für die Beitragspflicht, etwa die Inhaberschaft an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vorliegen. Auch für die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge bedarf es nicht des Erlasses eines Leistungsbescheids. Die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags tritt bereits kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ein.

15

Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt jedoch die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht in Betracht. Zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es schon nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 – 5 L 473/15.NW –; vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 – 2 S 1015/08 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 L 677/15.KS –, juris).

16

Dem entspricht die vollstreckungsrechtliche Seite. Der II. Abschnitt des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 19 ff LVwVG) ist ausdrücklich mit „Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung gefordert wird“ überschrieben. Insofern kann auch mit „der Forderung“ im Sinne von § 25 a Abs. 1 LVwVG nur die durch Leistungsbescheid festgesetzte Forderung gemeint sein. Die gerade in Fällen der Vollstreckungshilfe und erst recht im Rahmen des Massenverfahrens betreffend die Rundfunkbeitragserhebung in allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens zwingend erforderliche genaue und eindeutige Bestimmung der Forderung erfolgt dementsprechend durch die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide (vgl. zur parallelen Frage der Bezeichnung des Schuldgrundes in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß § 43 Abs. 3 LVwVG VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Mai 2014 – 1 L 323/14.NW –, ESOVG m.w.N).

17

Da hier Angaben zu den entsprechenden Leistungsbescheiden sowohl in der Anordnungsverfügung vom 13. Juli 2017 als auch in der dem Antragsteller jeweils übersandten Forderungsaufstellung fehlen, sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft nicht gegeben. Dies führt zum Erfolg des vorliegenden Antrags.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ Beilage 2013, 57 ff). Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen. Aufgrund der Bedeutung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den Schuldner wird im vorliegenden Eilverfahren von einer weiteren Reduzierung auf ¼ dieses Wertes entsprechend Ziff 1.5 des Streitwertkataloges abgesehen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 M 67/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert: Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kost

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollstreckung einer Forderung zugunsten der Beigeladenen einzustellen.

2

Mit Beschluss vom 29.01.2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht – 2. Kammer – den Antragsgegner vorläufig, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 01.12.2014 einzustellen. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da die dieser zugrundeliegenden Beitragsbescheide des Beigeladenen bisher nicht rechtswirksam geworden und damit nicht vollstreckbar seien. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG greife nicht ein. Wenn der Adressat – wie im vorliegenden Fall – den Zugang bestreite, habe nach der gesetzlichen Beweislastregel die Behörde den Zugang zu beweisen. Diesen Beweis habe die Behörde nicht geführt. Dafür reiche nicht aus, dass ein Postrückgang dieser Bescheide oder sonstiger Schreiben des Beigeladenen mit einem Vermerk „unzustellbar“ nicht erfolgt sei. Ein Verlust auf dem Versandweg nach der Aufgabe zur Post könne dadurch nicht ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Beigeladenen.

3

Die dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Beigeladenen und der Antragsgegnerin haben Erfolg und führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig.

5

Der Beigeladene ist durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2016 Beteiligter am Verfahren im Sinne des § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solcher gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Allein seine Stellung als Verfahrensbeteiligter reicht indes für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass ihn die angefochtene Entscheidung auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 – IV C 83.66 –, zitiert nach juris). Dabei ist zwar keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 3 C 3/95 –, m.w.N., zitiert nach juris). Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 – V C 98.59 – zitiert nach juris). Eine solche Beschwer des Beigeladenen ist vorliegend gegeben.

6

Inhalt des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Frage des Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, wobei die Antragstellerin unter anderem geltend macht, dass es am Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes fehle, da die betreffenden Bescheide des Beigeladenen ihr – nach ihrem Vortrag – nicht zugegangen seien. Diese zu klärende Frage betrifft maßgebliche rechtliche Interessen der Beigeladenen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt wirksame Rundfunkbeitragsbescheide erlassen worden sind, da auch im Verhältnis der Antragstellerin zum Beigeladenen dies maßgebliche Bedeutung hat.

7

Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Gegen den ihr am 02.02.2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgerecht mit am 16.02.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 25.02.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 VwGO).

8

Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

9

Das öffentliche Interesse am Vollzug der hier betroffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 durch die Antragsgegnerin überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin beabsichtigten Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Bescheiden.

10

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben.

11

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21.12.2010 (GVOBl. M-V 2011, 766) werden Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die hier streitgegenständliche Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M-V die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 Abgabenordnung (AO).

12

Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung (hier durch Vollstreckungsersuchen) eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Nach § 3 Abs. 2 VwVG sind Voraussetzung für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Buchst. a), die Fälligkeit der Leistung (Buchst. b), der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Buchst. c).

13

Bei den genannten Rundfunkbeitragsbescheiden des Beigeladenen handelt es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert worden ist (vgl. § 111 VwVfG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 VwVG). Die dagegen geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.

14

Soweit die Antragstellerin den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 für die Beitragszeiträume 1/2013 bis 3/2014, 4/2014 bis 6/2014 und 7/2014 bis 9/2014 bestreitet, vermag ihr diesbezügliches Vorbringen keine durchgreifenden Bedenken am Zugang dieser Bescheide zu wecken. Die Bescheide sind der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.

15

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476), der vorliegend unmittelbar Anwendung findet (OEufach0000000005, Beschluss vom 19.05.2016 – 2 M 31/16 – ), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht zur Erschütterung des Anscheinbeweises nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).

16

Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei genannten Rundfunkbeitragsbescheide an die Antragstellerin versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Zwar bestreitet die Antragstellerin ebenfalls den Erhalt von Mahnungen des Beklagten, doch macht sie nicht ausdrücklich geltend, andere Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen) nicht erhalten zu haben. Soweit sie darauf verweist, dass einer der drei genannten Bescheide das Datum des 01.06.2014, einen Sonntag, aufweist, vermag dies den Aussagegehalt der History-Aufstellung nicht in Frage zu stellen. Diese bescheinigt als Postauslieferungsdatum den 04.06.2014, einen Mittwoch. Dass der Bescheid selbst einen Sonntag als Fertigungszeitpunkt nennt, dürfte dem Umstand der automatischen Erstellung der Bescheide geschuldet sein. Maßgeblicher Ausgangspunkt für den Zugang ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, der hier ausreichend und zeitlich nachvollziehbar dargestellt ist.

17

Gründe dafür, dass kein Zugang bewirkt worden ist, finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fraglichen Sendungen den Adressaten erreicht haben. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass die Antragstellerin den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide und der dazu ergangenen Mahnungen bestreitet, obwohl keines dieser Schriftstücke an den Beigeladenen zurückgelangt ist. Dass es unter ihrer damaligen Adresse zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Postzugangs gekommen ist, hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben an das erkennende Gericht vom 06.03.2016 erstmals behauptet. Sie ist jedoch einen konkret benannten Zeugenbeweis oder aber entsprechende Auskünfte des Kundenservice der Post AG zur Glaubhaftmachung schuldig geblieben. Etwas anderen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 07.12.2015, in der sie angegeben hat, dass sie vom Norddeutschen Rundfunk keine Beitragsbescheide erhalten habe. Diese Angabe ist im Hinblick auf eine substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs nicht ausreichend, da es an der Benennung jeglicher Tatsachen im Hinblick auf einen unregelmäßigen Postzugang in dem fraglichen Zeitraum fehlt.

18

Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide und entsprechende Mahnungen an die korrekte Anschrift der Antragstellerin versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und eine Glaubhaftmachung einer unzuverlässigen Postzustellung bzw. eines nicht erfolgten Zugangs anderer Schreiben und eine entsprechende Beanstandung in dem fraglichen Zeitraum nicht vorliegt, hält es der Senat für sehr unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Beitragsbescheide mit den dazu ergangenen Mahnungen (und nur diese) die Antragstellerin nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der streitgegenständlichen Bescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.

19

Soweit die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht bestreitet und damit die Rechtswidrigkeit der genannten Beitragsbescheide rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (vgl. § 111 Abs. 1 VwVfG M-V, § 5 VwVG i.V.m. § 256 AO). Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu überprüfen. Dies gilt gleichermaßen für ihren Vortrag, dass sie weder Mieterin einer Wohnung noch Eigennutzerin eines in ihrem Eigentum stehenden Hauses, sondern lediglich Untermieterin eines Raumes innerhalb des Wohnobjektes Berndshof 12 in A-Stadt gewesen sei. Auch dieser Vortrag betrifft lediglich das Grundverhältnis zum Beigeladenen, nicht dagegen das Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde, d.h. der Antragsgegnerin. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Hauptwohnsitz unter dieser Adresse angemeldet hatte, und auf ihrem Schreiben vom 17.05.2015, mit dem sie sich gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung wendete, die genannte Adresse angegeben hatte.

20

Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin als ersuchte Vollstreckungsbehörde vom 10.11.2015 ist hinreichend bestimmt. Die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung führt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.

21

Die zu vollstreckende Forderung ist zudem in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.11.2015 entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach § 260 AO ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Dies ist vorliegend geschehen, da sowohl in dem Vollstreckungsersuchen als auch in der Anlage zur vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsverfügung angegeben ist, dass sich die Forderung aufgrund bestehender Rundfunkgebühren für den Zeitraum von „01.13 - 09.14“ entstanden sind. Dies ist ausreichend und ermöglicht es dem Schuldner, die Zeiträume und den Schuldgrund für die zu vollstreckende Forderung hinreichend bestimmt aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entnehmen zu können.

22

Das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 02.03.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Beigeladenen als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus. Zudem sind in dem Vollstreckungsersuchen die Zeiträume, für die die Rundfunkgebühren/-beiträge erhoben wurden, ausdrücklich durch Angabe der betreffenden Monate und des Jahres hinreichend dargelegt.

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Zudem weist der Senat angesichts des Vorbringens der Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris), sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9).

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Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Hinweis:

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.