Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Aug. 2017 - 5 L 921/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0825.5L921.17.00
published on 25/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Aug. 2017 - 5 L 921/17.NW
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. August 2017 gegen die vollstreckungsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig (1.) und begründet (2.).

2

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig.

3

Das Eilrechtsschutzbegehren betrifft die auf § 25 a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – gestützte Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Ladung zum Termin, die die Antragsgegnerin am 13. Juli 2017 erlassen hat. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 10. August 2017 gegen diese als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme (vgl. § 25 d Abs. 1 LVwVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 25 d Abs. 1 Satz 3 LVwVG keine aufschiebende Wirkung zu.

4

2. Der Antrag ist auch begründet.

5

Der Antragsteller kann beanspruchen, von den Rechtswirkungen der Anordnung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Für die insoweit im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ist hier maßgebend, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 bestehen. Sie erweist sich als zu unbestimmt, denn die die zu vollstreckende Geldforderung begründenden Verwaltungsakte sind in der Anordnung vom 13. Juli 2017 – und auch in dem Vollstreckungsersuchen vom 2. Mai 2017, das dem Antragsteller am 9. Mai 2017 übersandt wurde, – nicht aufgeführt.

6

Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:

7

Gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

8

Der Bescheid vom 13. Juli 2017 ist zwar in formeller Hinsicht fehlerhaft bekanntgegeben worden. Gemäß § 25 d Abs. 1 Satz 1 LVwVG ist die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Vorliegend fehlt es ausweislich der angeordneten Ladung vom 13. Juli 2017 an einer Zustellung. Dieser Verfahrensfehler wurde jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – dadurch geheilt, dass der Antragsteller tatsächliche Kenntnis von dem Schriftstück erhielt.

9

Die Ladung vom 13. Juli 2017 ist allerdings in materieller Hinsicht zu beanstanden.

10

Neben den besonderen Anforderungen des § 25 a LVwVG müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt (§§ 1, 2 LVwVG), Fälligkeit der Leistung und Mahnung (§ 22 LVwVG). Außerdem bedarf es für das Tätigwerden im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 5 Abs. 2 LVwVG eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsersuchens. Besondere formelle Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen stellt das Gesetz nicht auf. Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen vollstreckungsrechtlichen Anordnung haben, denn es handelt sich bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 2 M 235/08 –, NVwZ-RR 2009, 410; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juni 2016 – 2 M 67/16 –, NordÖR 2016, 514), sodass mangels Außenwirkung Rechte des Beitrags- bzw. Vollstreckungsschuldners nicht verletzt sein können.

11

Ausweislich des Vollstreckungsersuchens des SWR vom 2. Mai 2017 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hier vor. In der Anlage zu dem genannten Vollstreckungsersuchen sind die beiden zu vollstreckenden Verwaltungsakte mit Datum genannt. Auch ist das Datum der Mahnungen (4. März 2016) angegeben. Weiter wird erklärt, die Beitragsbescheide seien unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf habe keine aufschiebende Wirkung.

12

Bei dieser Sachlage war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, eine Anordnung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 25 a LVwVG zu treffen, denn nach neuer Rechtslage wird, ebenso wie in § 802 c Abs. 1 ZPO, kein vorausgehender Vollstreckungsversuch mehr verlangt (vgl. Beckmann/Stollenwerk, Pdk Rheinland-Pfalz, LVwVG, zu § 25 a Abs. 1; s. auch LT-Drucksache 16/1311, Seite 15). Voraussetzung ist gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 LVwVG jedoch, dass der Schuldner zuvor unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung der Forderung binnen zwei Wochen aufgefordert wurde und dem nicht nachgekommen ist (s. dazu auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 - 5 L 473/15.NW).

13

Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zwar mit der Vollstreckungsankündigung vom 9. Mai 2017 auf das Vollstreckungsersuchen des SWR vom 2. Mai 2017 aufmerksam gemacht und ihn gebeten, die Rückstände innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Es fehlt in dem genannten Schreiben jedoch der Hinweis, dass er im Falle der nicht fristgerechten Zahlung unmittelbar verpflichtet sei, eine Vermögensauskunft über sein Vermögen zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern.

14

Ferner kann die genannte Vollstreckungsankündigung die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 25 a LVwVG nicht vermitteln, denn die von dem Antragsteller zu begleichende Forderung ist darin nicht hinreichend bestimmt worden. Gleiches gilt für die Anordnungsverfügung vom 13. Juli 2017 selbst. Für diese Beurteilung ist maßgebend, dass die den Forderungen zugrundeliegenden Beitragsbescheide nicht benannt werden. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht zwar nicht erst aufgrund der Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen für die Beitragspflicht, etwa die Inhaberschaft an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vorliegen. Auch für die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge bedarf es nicht des Erlasses eines Leistungsbescheids. Die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags tritt bereits kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ein.

15

Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt jedoch die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht in Betracht. Zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es schon nach den rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften aufgrund von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Juli 2015 – 5 L 473/15.NW –; vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 – 2 S 1015/08 –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 1 L 677/15.KS –, juris).

16

Dem entspricht die vollstreckungsrechtliche Seite. Der II. Abschnitt des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (§ 19 ff LVwVG) ist ausdrücklich mit „Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldforderung gefordert wird“ überschrieben. Insofern kann auch mit „der Forderung“ im Sinne von § 25 a Abs. 1 LVwVG nur die durch Leistungsbescheid festgesetzte Forderung gemeint sein. Die gerade in Fällen der Vollstreckungshilfe und erst recht im Rahmen des Massenverfahrens betreffend die Rundfunkbeitragserhebung in allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens zwingend erforderliche genaue und eindeutige Bestimmung der Forderung erfolgt dementsprechend durch die genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide (vgl. zur parallelen Frage der Bezeichnung des Schuldgrundes in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß § 43 Abs. 3 LVwVG VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Mai 2014 – 1 L 323/14.NW –, ESOVG m.w.N).

17

Da hier Angaben zu den entsprechenden Leistungsbescheiden sowohl in der Anordnungsverfügung vom 13. Juli 2017 als auch in der dem Antragsteller jeweils übersandten Forderungsaufstellung fehlen, sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft nicht gegeben. Dies führt zum Erfolg des vorliegenden Antrags.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ Beilage 2013, 57 ff). Nach Ziff. 1.7 ist das wirtschaftliche Interesse bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen. Aufgrund der Bedeutung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft für den Schuldner wird im vorliegenden Eilverfahren von einer weiteren Reduzierung auf ¼ dieses Wertes entsprechend Ziff 1.5 des Streitwertkataloges abgesehen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/06/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert: Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kost
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.