Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung

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(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

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(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107
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published on 29/01/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.
published on 03/03/2015 00:00

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wird in Höhe von 40 Euro zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 20 Euro angeordnet. II. Mit der Vollstreckung wird das Finanzamt ... beauftragt. III.
published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 (Az.: M 22 K 13.4324) wird verfügt. II. Das Finanzamt B Ȃ
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