Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Juni 2007 - 1 L 241/06
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Mai 2006 abgeändert und der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. September 2004 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, die Klägerin für den Zeitraum von 01. September 2002 bis einschließlich Dezember 2004 auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock vom 19. Dezember 2000 (bekannt gemacht im Städtischen Anzeiger Nr. 27 vom 28.12.2000) in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 (bekannt gemacht im Städtischen Anzeiger Nr. 26 vom 28.12.2001) und der rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen 2.Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 (bekannt gemacht im Städtischen Anzeiger Nr. 4 vom 22.02.2006) - ZwWStS - zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Diese Satzungen hat der Beklagte sämtlich mit geänderter Eingangsformel im Städtischen Anzeiger vom 13. Juni 2007 erneut bekannt gemacht, nachdem der Senat auf von ihm an anderer Stelle aufgeworfene Zweifel hinsichtlich ihrer Gültigkeit hingewiesen hatte; diese Zweifel gründeten sich auf den Umstand, dass - soweit die Satzungen der Genehmigung bedurften - in der Einleitungsformel ursprünglich jeweils (nur) der Hinweis auf die "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom ..." enthalten war, was möglicherweise den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO nicht genügen könnte.
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Die 1981 geborene Klägerin war Studentin und seit dem 29. August 2002 in Rostock mit einer Nebenwohnung gemeldet, die sie gemeinsam mit drei anderen Studierenden (zwei davon sind der Kläger und die Klägerin in den Parallelverfahren 1 L 242/06 und 1 L 243/06) angemietet hatte. Ihre Meldung mit Hauptwohnung unter der im Rubrum genannten Adresse knüpfte an den Umstand an, dass sie in der elterlichen Wohnung weiterhin ihr früheres Kinderzimmer bewohnte. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 zog der Beklagte sie für den oben genannten Zeitraum zu Zweitwohnungssteuern über insgesamt 416,36 Euro heran. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 2004 zurückgewiesen.
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Am 11. Oktober 2004 erhob die Klägerin Klage, für die auf ihren Antrag hin das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 02. Mai 2005 Prozesskostenhilfe bewilligte. Ausweislich der Angaben im Vordruck zum Prozesskostenhilfeantrag vom 28. September 2004 bestritt die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Lebensunterhalt aus Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als studentische Hilfskraft, Kindergeld und einer Halbwaisenrente (insgesamt ca. 760 Euro monatlich).
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Mit Urteil vom 22. Mai 2006 wurde die Klage abgewiesen. An den noch im Prozesskostenhilfebeschluss angedeuteten Zweifeln hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Satzungsgrundlage hielt die Kammer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (26.08.2005 - 1 M 84/05 -, NordÖR 2005, 489) nicht fest. In der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben, weil die der Steuerforderung zugrunde gelegte Steuersatzung materiell-rechtlich auch insoweit keinen Bedenken begegne, als sie auf Studierende bzw. Auszubildende mit Zweitwohnsitz in der Hansestadt Rostock Anwendung finde - und zwar auch dann, wenn diese Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten. In der Person der Klägerin seien die Voraussetzungen für eine Steuerfestsetzung gegeben. Dies wird in Würdigung der tatsächlichen Umstände und in Auseinandersetzung mit der zu diesem Problemkreis vorliegenden Rechtsprechung ausführlich begründet. Auch auf einen Anspruch auf Steuererlass könne sich die Klägerin im Festsetzungsverfahren nicht berufen.
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Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.Juli 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die mit am 14. August 2006 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass in ihrer Person die Voraussetzungen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht gegeben seien. Bei der von ihr gemeinsam mit weiteren Personen in Rostock angemieteten 5-Zimmer-Wohnung handele es sich nicht um eine Zweitwohnung i.S.d. §1 der ZwWStS. Es sei nämlich schon keine Erstwohnung vorhanden, an der eine Zweitwohnungssteuer begrifflich ansetzen könne. Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung sei das Halten von zwei Wohnungen, in dem sich der zu besteuernde besondere Aufwand als Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausdrücke. Allein auf die Erfüllung der melderechtlichen Voraussetzungen mit der Angabe von Haupt- und Nebenwohnsitz i.S.d. § 15 LMG könne es nicht ankommen; vielmehr müssten beide Wohnungen die Voraussetzung einer Wohnung im allgemein anerkannten begrifflichen Sinne erfüllen. § 2 Abs. 2 ZwWStS erfülle die Anforderungen des Wohnungsbegriffs nicht, er kläre nur, was Wohnraum sei. Die Steuer solle aber gerade keine "Zweitwohnraumsteuer" sein. Sie verfüge im Haus ihrer Eltern nicht über eine abgeschlossene Erstwohnung, sondern lediglich über ein Kinderzimmer, ohne dessen Mieterin oder Untermieterin zu sein; dieses möge Wohnraum sein, sei aber keine Wohnung. Inhaber der Erstwohnung seien allein ihre Eltern. Hilfsweise sei auch darauf zu verweisen, dass der Satzungsgeber zu Unrecht keine Befreiungstatbestände wegen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit vorgesehen habe, was aber schon Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip erforderten. Jedenfalls für Bundesausbildungsförderung erhaltende oder sonst einkommensschwache Studierende und Auszubildende müsse ein Befreiungstatbestand vorgesehen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Mai 2006 und den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Seine Bescheide seien rechtmäßig, die Satzung sei eine wirksame Grundlage hierfür. Jedenfalls der in der Neubekanntmachung nunmehr gewählte Hinweis auf die "Genehmigung des Innenministeriums..." werde den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO gerecht.
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§ 2 ZwWStS definiere den Begriff der Zweitwohnung. Die Satzung setze - im Unterschied zu dem Sachverhalt in der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des VG Lüneburg, wo die Satzung den Wohnungsbegriff allgemein definiert habe, also für Erst- und Zweitwohnung gleich - für die Steuererhebung gerade nicht das Innehaben einer Erstwohnung voraus, die die Anforderungen der Zweitwohnung erfülle. Vielmehr stelle die Satzung zulässigerweise bei der Feststellung, ob ein Erstwohnsitz gegeben sei, auf das Melderegister ab. Somit erfasse die Satzung auch den Fall der Klägerin.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu vorgelegten Behördenakten verwiesen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die Akten der Verfahren 1 L 242/06 und 1 L 243/06 nebst dazugehörigen Behördenakten.
Entscheidungsgründe
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene (§§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Mai 2006 hat Erfolg, da sich die Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 2004 als zulässig und begründet erweist. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zwar steht die die Grundlage der Steuererhebung bildende Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock als solche formell und materiell - insoweit jedenfalls in ihrer vom Senat in Anwendung des Grundsatzes der Geltungserhaltung zugrunde gelegten Auslegung, soweit es um die Ausfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der "Wohnung" und des "Innehabens" derselben geht - mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu unter 1.). Die Rechtsanwendung in Gestalt der angefochtenen Bescheide ist jedoch nach Maßgabe der entsprechend vom Senat ausgelegten Satzung bzw. dieser Tatbestandsvoraussetzungen der Steuererhebung im vorliegenden Fall rechtswidrig (dazu unter 2.). Zudem stehen Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einer zweitwohnungssteuerrechtlichen Behandlung des typischen "Kinderzimmers" bzw. der Beibehaltung eines Zimmers in der elterlichen Wohnung durch das Kind als Innehabung einer Erstwohnung bzw. tatbestandsmäßiger Steuergegenstand entgegen (dazu unter 3.). Auf die Frage, ob die Erhebung von Zweitwohnungssteuer gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig ist, braucht vorliegend nicht ausführlich eingegangen zu werden, weil nichts dafür vorgetragen ist, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum BAföG-Leistungen bezogen hat; derartige Leistungen hat sie offenbar - ausweislich der zum PKH-Antrag im Zulassungsverfahren eingereichten Unterlagen - erst später, etwa in Form eines verzinslichen Bankdarlehens nach §17 Abs. 3 BAföG für einen dreimonatigen Zeitraum im Jahre 2006, erhalten. Da hier zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass es sich bei der Wohnung der Klägerin in Rostock tatsächlich nicht um die Neben-, sondern um die Erstwohnung handelte, kann auch die Frage unerörtert bleiben, inwieweit es zulässig wäre, an tatsächlich unzutreffende melderechtliche Verhältnisse die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer anzuknüpfen (zu beidem unter 4.)
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1. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock vom 19. Dezember 2000 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 18. Dezember 2001 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS) ist weder aus formellen (hierzu unter a.) noch - bei sachgerechter Auslegung - aus materiellen Gründen (hierzu unter b.) unwirksam.
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a.) Zunächst im Hinblick auf die eventuelle Nichteinhaltung der Bekanntmachungsvorgaben des § 5 Satz 5 KV-DVO geäußerten Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit der Satzung hat der Beklagte jedenfalls dadurch die Grundlage entzogen, dass die maßgeblichen Satzungsvorschriften sämtlich im Städtischen Anzeiger vom 13. Juni 2007 mit nunmehr ausdrücklichen Hinweisen auf das Innenministerium als die genehmigende Behörde erneut bekannt gemacht worden sind. Dabei kann die - rückwirkend zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene - Zweite Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 schon deswegen außer Betracht bleiben, weil sie mit ihrer Ergänzung des § 3 nur die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/99, 1 BvR 2627/03 -, NJW 2005, 3556; juris) zieht, wonach es verfassungsrechtlich geboten sei, die aus beruflichen Gründen gehaltene (Zweit)Wohnung eines minderjährigen Einwohners sowie eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, von der Zweitwohnungssteuer freizustellen. Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Diese Satzungsänderung vom 13. Juni 2006 bedurfte schon deswegen keiner ausdrücklichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (mehr), weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Genehmigungserfordernisse des § 2 Abs. 2 Satz 1 und des § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V (Abweichung der Steuersatzung von einer Mustersatzung bzw. Erlass einer rückwirkenden Abgabensatzung) durch das Kommunalabgabengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) entfallen waren.
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Demgegenüber bedurften sowohl die Zweitwohnungssteuersatzung vom 19. Dezember 2000 als auch die Erste Änderungssatzung hierzu vom 18. Dezember 2001 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V a.F. wegen inhaltlicher Abweichungen von der Mustersatzung (vgl. Mustersatzung "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt/Stadt/Gemeinde" nach Maßgabe der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 02.10.1997 - II 350 -, Amtsbl. M-V S. 990) der Genehmigung durch das Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde (vgl. § 79 Abs. 2 KV M-V). Nach § 5 Satz 5 KV-DVO war deshalb bei der Bekanntmachung der Satzungen mit anzugeben, "wann und durch welche Behörde" die Satzung genehmigt worden ist. Das Gericht hat bisher die Frage, ob diesem Erfordernis auch dann Rechnung getragen ist, wenn in der Bekanntmachung die Genehmigungsbehörde nicht konkret (z.B. Innenministerium oder Landrat X.), sondern nur der Funktion nach (Rechtsaufsichtsbehörde) bezeichnet worden ist, zwar problematisiert, jedoch nicht abschließend entscheiden müssen (vgl. OVG Greifswald, 01.10.2003 - 1 M 130/03 -, NVwZ-RR 2004, 370 = NordÖR 2004, 86 = KStZ 2004, 58 = ZKF 2004, 166, juris; 03.12.2002 - 4 K 15/01 -, NordÖR 2003, 205, juris). Für eine gemeindliche Satzung ist jüngst entschieden worden, dass jedenfalls der bloße Hinweis auf eine erteilte "kommunalaufsichtliche Genehmigung" mangels eindeutiger Zuordnung dieser Eigenschaft zu einer bestimmten Behörde, die sich auch bei einem Blick in das Gesetz nicht ohne weiteres erschließe, nicht ausreicht (vgl. OVG Greifswald, 23.05.2007 - 1 L 100/05 - und - 1 L 101/05 -).
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Auch vorliegend ist der Senat - wegen der Neubekanntmachung - an sich einer abschließenden Entscheidung enthoben; es sei allerdings angemerkt, dass vieles dafür spricht, dass in Fällen von genehmigungspflichtigen Satzungen einer kreisfreien Stadt der Hinweis auf die vorliegende, datumsmäßig bezeichnete Genehmigung "der Rechtsaufsichtsbehörde" ausreichen dürfte. Die kreisfreien Städte haben lediglich eine einzige, gesetzlich eindeutig definierte Rechtsaufsichtsbehörde, nämlich nach § 79 Abs. 2 KV M-V das Innenministerium, das zugleich nach § 79 Abs. 3 KV M-V oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Satz 5 KV-DVO, dem Rechtsunterworfenen die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Satzungsverfahrens zu ermöglichen, ist damit ohne Schwierigkeiten und Gefahr von Irrtümern unmittelbar aus dem Gesetz heraus ermittelbar, welche Behörde in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet war.
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Mit der Neubekanntmachung wurden die Satzungsbestimmungen mit ihrem gesamten Inhalt, also auch den darin enthaltenen In-Kraft-Tretens-Bestimmungen, wirksam; soweit damit der Sache nach bezogen auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung eine Rückwirkung begründet würde, hält diese sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (grundlegend BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739, 18.02.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 -, BVerfGE 97, 271, 289; siehe auch § 2 Abs. 5 KAG M-V a.F.).
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b.) Die Zweitwohnungssteuersatzung steht auch in ihrer vom Senat zugrunde gelegten Auslegung in Einklang mit höherrangigem Recht bzw. ist wirksam; dies gilt insbesondere, soweit es um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V geht. Nach dieser Vorschrift muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben.
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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Gemeinden und Landkreise örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V.
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Als Aufwandsteuer in diesem Sinne ist sie eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f.; BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr.17). Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln er finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).
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Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung bzw. Wirksamkeit der Satzung als Rechtsgrundlage des angefochtenen Steuerbescheides sind insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V als höherrangiges Recht nach der vom Senat vorgenommenen geltungserhaltenden Auslegung erfüllt. Die hier maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung gibt den die Abgabe begründenden Tatbestand noch hinreichend bestimmt an; dies gilt vor allem im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der "Wohnung" (dazu unter aa.) und des "Innehabens" derselben (dazu unter bb.) .
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Der Steuergegenstand als der die Abgabe begründende Tatbestand wird in § 1 ZwWStS umschrieben; danach unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Hansestadt Rostock der Zweitwohnungssteuer. § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS bestimmt sodann, dass Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung ist, die eine Einwohnerin oder ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 16 des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern neben ihrer oder seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Hansestadt Rostock innehat. § 2 Abs. 2 ZwWStS definiert - unter der Normüberschrift "Begriff der Zweitwohnung" - als "Wohnung im Sinne dieser Satzung... jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen und Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört". Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS ist steuerpflichtig die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnung, deren oder dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken; als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung gilt - so Satz 2 dieser Norm - die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Mieter oder Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht, was auch bei unentgeltlicher Nutzung gelte (so Satz 3).
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Wird das "Innehaben einer Zweitwohnung" besteuert, setzt dies nach Auffassung des Senats - und ersichtlich auch nach Auffassung des Satzungsgebers, der in der Satzung allerdings insoweit das dem Melderecht entlehnte Gegensatzpaar "Nebenwohnung" und "Hauptwohnung" verwendet - denknotwendig voraus, dass auch eine "Erstwohnung" innegehabt wird: Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung (vgl. hierzu OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr.17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris). Ohne - äußerlich erkennbaren - Aufwand - auch wenn es kein "besonderer" ist - für eine Erstwohnung kann es mit anderen Worten auch keinen besonderen Aufwand in Gestalt des Innehabens einer Zweitwohnung geben. Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht weiter vertieft, es hat sich vielmehr im Schwerpunkt damit befasst, ob es geboten sei, in entsprechenden Satzungen Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen für bestimmte Personenkreise vorzusehen, insbesondere für in Ausbildung befindliche Personen mit - regelmäßig - geringem Einkommen.
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aa.) Eine sachgerechte, am Grundsatz der Normerhaltung orientierte Auslegung der Satzung ergibt, dass für den Wohnungsbegriff sowohl der Erst- als auch der Zweitwohnung auf die in § 2 Abs. 2 ZwWStS enthaltene Definition zurückgegriffen werden kann (so schon im einzelnen OVG Greifswald, 27.02.2007 - 1 M 103/06 - juris, in einem Eilverfahren zu der vorliegend maßgeblichen Satzung). Dies legt zunächst der Wortlaut nahe, der allgemein von "Wohnung im Sinne dieser Satzung..." spricht, auch wenn sich diese Regelung in einer Vorschrift findet, die die Überschrift "Begriff der Zweitwohnung" trägt. Andernfalls fehlte es an einer für die Definition des Steuertatbestands wesentlichen Festlegung; diese Lücke wäre dann - mit dem Ziel der Geltungserhaltung der Norm, weil andernfalls der Satzung insgesamt die Grundlage entzogen wäre - wohl dahin zu schließen, dass der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung jedenfalls an Wohnungen im Sinne des üblichen bzw. allgemeinen Sprachgebrauchs anknüpfen wollte (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -; in der diesen Entscheidungen, über die am gleichen Sitzungstag verhandelt wurde, zugrundeliegenden Satzungen der Stadt Neubrandenburg fehlte in der Satzung jegliche Definition des Wohnungsbegriffs). Zugleich ist damit klargestellt, dass der Satzung insoweit nicht der melderechtliche Wohnungsbegriff (§ 15 LMG, § 11 Abs. 5 MRRG) zu unterlegen ist, der bewusst sehr weit gefasst ist, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 9: "weiter Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes"). Melderechtlich ist bereits die "Benutzung" eines umschlossenen Raums in einer bestimmten Weise ausreichend und ist unerheblich, in welcher rechtlichen Beziehung der Benutzer zu diesem Raum steht. Auf das Melderecht wollte der Satzungsgeber aber - nimmt man die Begründung zur Beschlussvorlage für die Bürgerschaftssitzung am 11. Oktober 2000 nach ihrem Wortlaut - lediglich für die Frage der Abgrenzung von "Haupt- und Zweitwohnung" (richtiger an sich: Erst- und Zweitwohnung) abstellen; jedenfalls wäre in der Zweitwohnungssteuersatzung nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, wenn der Ortsgesetzgeber damit zugleich von der Maßgeblichkeit des melderechtlichen Wohnungsbegriffs für die Erst(Haupt-)wohnung hatte ausgehen wollen, wie der Vortrag des Beklagten sowohl in einem früheren Eilverfahren 1 M 103/03 als auch im vorliegenden Klageverfahren verstanden werden könnte.
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Hiervon ausgehend bewegt sich der satzungsmäßige Wohnungsbegriff, wie er nach Auffassung des Senats einheitlich auf die Erst- und die Zweitwohnung anzuwenden ist, zwischen den niedrigen Anforderungen des Melderechts (§ 15 LMG) und den deutlich strengeren Anforderungen eines allgemeinen Wohnungsbegriffs ("abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit"; so vom Senat zugrundegelegt in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 -, juris; OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04 -, juris; VG Lüneburg, 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Braunschweig, 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris).
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bb.) Aus den vorstehenden Überlegungen zu Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer folgt zugleich, dass die rechtlich gebotene vollständige Umschreibung des Steuertatbestandes bzw. der Steuerpflicht die begriffliche Einbeziehung des Merkmals "Innehaben einer Erstwohnung" voraussetzt (vgl. OVG Greifswald, 27.02.2007 - 1 M 103/06 -), weil dann, wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung das "Innehaben der Zweitwohnung" ist, der Steuertatbestand schon aus Gründen der begrifflichen Logik auch erfordert, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; vgl. auch VG Halle, 11.01.2006 - 5 A 169/05 HAL -, unter Hinweis auf das Urteil vom selben Tag 5 A 236/05 HAL).
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Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.
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Auch für die von der Hansestadt Rostock gewählte Satzungsformulierung - die sich insoweit zwar dem Wortlaut nach geringfügig, nicht aber dem Sinn nach von der Mustersatzung und anderen Ortssatzungen unterscheidet - bezieht sich das Merkmal des Innehabens nach Maßgabe des § 2 Abs.1 Satz 1 ZwWStS eindeutig sowohl auf die Erst- als auch die Zweitwohnung ("...neben seiner Hauptwohnung...innehat"); "neben" ist hier ohne jeden Zweifel im Sinne von "beide nebeneinander" oder "beide gemeinsam" und bezogen auf "innehaben" gemeint. Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris). Für diese Beurteilung spricht auch die in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS weiter formulierte Voraussetzung, die Zweitwohnung müsse jemand für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder innehaben. Gemäß dem - nach der entsprechenden Auslegung der Satzung durch den Senat - einheitlich für Erst- und Zweitwohnung zu verwendenden Wohnungsbegriff und unter Einbeziehung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwWStS kann dieses einengende Merkmal sinnvoll nur bedeuten, dass bei Nutzung der (Erst-) Wohnung durch eine Familie Inhaber nur derjenige ist, der als Eigentümer, Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person die Wohnung - auch - für den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, nicht jedoch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere regelmäßig nicht die Kinder, Inhaber sind.
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Einem entsprechenden Verständnis der Satzung kann auch die Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS nicht entgegen gehalten werden, wonach steuerpflichtig die Inhaberin/der Inhaber der Wohnung ist, deren/dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Der Begriff der "melderechtlichen Verhältnisse" ist offen gehalten. Vorstehend ist - in Zusammenhang mit dem Wohnungsbegriff - dargelegt, dass die Satzung selbst (§ 2 Abs. 2) gerade von der melderechtlichen Definition einer Wohnung in § 15 LMG abweicht, an die das Melderecht wiederum die Festlegung von Haupt- und Nebenwohnung (§ 16 LMG) anknüpft; dann aber könnte die Satzung nicht - will sie in sich widerspruchsfrei bleiben - für die Festlegung der Steuerpflicht nunmehr doch (ausschließlich oder teilweise) auf die melderechtlichen Begriffe abstellen. Würde man sie gleichwohl in diesem Sinne verstehen wollen, wäre sie zwangsläufig unwirksam.
- 32
Bei der Zweitwohnung gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwWStS als Inhaber die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonst dauernutzungsberechtigte Person zusteht, auch bei unentgeltlicher Nutzung. Diese Definition geht über den abgabenrechtlichen Begriff des Innehabens der Wohnung, der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung erfordert (vgl. Gersch, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 8 Rn 3), hinaus: Er verlangt, wie die Verwendung des Begriffs "Verfügungsbefugnis" zeigt, eine rechtliche Absicherung der bestehenden tatsächlichen Verfügungsmacht, die für sich allein folglich nicht zur Begründung der Steuerpflicht genügt.
- 33
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwWStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).
- 34
Wenn das Verwaltungsgericht Köln (14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt. Aber auch im Übrigen überzeugt die Argumentation nicht, es entspreche dem Zweck der Zweitwohnungssteuer, an die Zweitwohnung höhere Anforderungen als an die Hauptwohnung zu stellen, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizierten, seien für den Erstwohnsitz dagegen unerheblich, da er für sich keine steuerlichen Konsequenzen habe. Hierbei wird übersehen, dass begriffsimmanente Voraussetzung der Zweitwohnung die Existenz einer Erstwohnung ist, die folglich offensichtlich steuerliche Auswirkungen hat. Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).
- 35
2. Damit schließt bei Zugrundlegung des in § 2 Abs. 2 ZwWStS genannten Wohnungsbegriffs und des Erfordernisses des "Innehabens" auch für die Erstwohnung schon die Satzung selbst die Steuererhebung bei einer Person, die als "Erstwohnung" (bzw. Hauptwohnung) lediglich über ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung verfügt, aus. Es ist schon fraglich, ob das von der Klägerin in der elterlichen Wohnung genutzte Zimmer für sich genommen die in § 2 Abs. 2 ZwWStS genannten Kriterien erfüllt, ob nämlich "zu ihm" eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette "gehören". Jedenfalls aber fehlt es an der notwendig einen Bestandteil des Steuertatbestandes bildenden Inhaberschaft bezüglich dieser Erstwohnung. Der im Ortsrecht angelegte Begriff der Verfügungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZwWStS) setzt das Bestehen einer rechtlich abgesicherten tatsächlichen Verfügungsmacht voraus, die der Klägerin in Bezug auf das "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung fehlt.
- 36
Die Klägerin ist somit nicht steuerpflichtig und der angefochtene Steuerbescheid rechtswidrig.
- 37
3. Nur in dieser Auslegung steht die streitige Zweitwohnungssteuersatzung mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
- 38
Anknüpfungspunkt der Zweitwohnungssteuer ist - auf eine kurze Formel gebracht - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wobei das Innehaben der Zweitwohnung als Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden, typischerweise diese Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Dabei ist zu beachten, dass die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt.
- 39
Dies alles sagt zunächst gerade nichts darüber aus, welche Anforderungen an die Annahme zu stellen sind, es liege eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen vor, die überhaupt erst die weitere Annahme einer Zweitwohnung rechtfertigen kann. Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt, ist - wie ausgeführt - ihre Innehabung begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung. Ohne äußerlich erkennbaren Aufwand für eine Erstwohnung - auch wenn es kein "besonderer" ist - gibt es folglich typischerweise keinen besonderen Aufwand für eine Zweitwohnung. Das Bestehen und Innehaben einer Erstwohnung betrifft nicht die Frage nach der Leistungsfähigkeit im Einzelfall bzw. danach, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern ist normative Voraussetzung für die Annahme einer Zweitwohnung. Dabei geht es deshalb insbesondere nicht etwa darum, eine Aufwandssummierung oder eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der Erstwohnung um ein besonders luxuriöses Anwesen handelt.
- 40
Wendet man den vorstehend erläuterten Maßstab auf die - gerade auch ausgehend von den Annahmen des Ortsgesetzgebers bzw. seiner Verwaltung zum Meldeverhalten von Studenten so charakterisierbare - regelmäßig anzutreffende Konstellation des von Studenten weiter bewohnten typischen "Kinderzimmers" bzw. einzelnen Zimmers in der elterlichen Wohnung an, so führt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Sachverhalt nicht die Innehabung einer Erstwohnung im Verhältnis zu einer weiteren Wohnung am Studienort darstellen kann. Denn typischerweise hat der "Zimmerbewohner", also das Kind, sei es minderjährig oder volljährig, für das "Kinderzimmer" selbst gerade keinen ihm zurechenbaren Aufwand getätigt bzw. kein eigenes Einkommen für dieses aufgewandt. Diesen Aufwand leisten vielmehr - grundsätzlich nach außen ohne weiteres erkennbar und ohne dass es insoweit einer Einzelfallprüfung bedürfte - typischerweise bzw. im Regelfall die Eltern in Verwendung ihres Einkommens. Er ist folglich ausschließlich ihnen zurechenbar. Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn.7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris). Das Beibehalten des "Kinderzimmers" kann deshalb typischerweise aufwandsteuerrechtlich nicht als Innehaben einer Erstwohnung und nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Steuergegenstandes des Zweitwohnungssteuerrechts bewertet werden. Folglich kann die Wohnung am Studienort keinen besonderen Aufwand bzw. keine Zweitwohnung darstellen.
- 41
Eine zweitwohnungssteuerrechtliche Definition des Steuergegenstandes darf also die typischen "Kinderzimmerfälle" nicht erfassen bzw. der ortsrechtliche Steuergegenstand darf nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
- 42
Dieses Ergebnis stützt auch Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab. Umfang und Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind - soweit dies abstrakt und generell, also losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglich ist - durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt. Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 -, juris; BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff.). Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, 06.12.1983, a.a.O.).
- 43
Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -; OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris). Es erscheint dem Senat trotz eines nach dem jährlichen Aufwand für die Nettokaltmiete differenzierenden Steuermaßstabes (vgl. §§ 5, 6 ZwStS) unter dem Blickwinkel der Steuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen, einen Studenten mit "Kinderzimmer" bei den Eltern und beispielsweise einem Zimmer im Studentenwohnheim hinsichtlich seiner prinzipiellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zweitwohnungssteuerrechtlich mit einem Steuerpflichtigen nach dem klassischen Bild (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2007, § 3 Anm. 3.4.1) desjenigen, der in einer Fremdenverkehrsgemeinde etwa über eine eigengenutzte Ferienwohnung verfügt, gleichzustellen: Hier wird wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleichbehandelt. Ist der entsprechende Sachverhalt bei einem solchen Studenten regelmäßig zum einen durch eine abgeschwächt fortbestehende Bindung zur Familie - gewissermaßen als Vorstufe einer späteren vollständigen Selbständigkeit in der Wohnsituation - und zum anderen durch die praktischen Notwendigkeiten des Studiums begründet, also durch Umstände, die in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, geht es im anderen Falle typischerweise um die Anschaffung und Unterhaltung einer Erholungsmöglichkeit in Gestalt einer Wohnung aus eigenem Einkommen, die regelmäßig maßgeblich durch eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erst veranlasst ist.
- 44
Ob es ggfs. auch Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, die Beibehaltung des "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung durch einen Studenten als für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erheblichen Aufwand für eine Erstwohnung zu qualifizieren, kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offenbleiben. Angemerkt sei allerdings, dass - jedenfalls wenn man unterstellt, die Angabe dieses "Kinderzimmers" als Hauptwohnung wäre melderechtlich zutreffend - die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in diesen Fällen unzweifelhaft den Bereich des familiären Zusammenlebens betreffen würde und im Extremfall den Studenten aus wirtschaftlichen Erwägungen mittelbar zwingen könnte, seine Wohnung bei den Eltern aufzugeben, um der Steuer zu entgehen.
- 45
4. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen hat, braucht vorliegend auf die Frage, ob die Erhebung von Zweitwohnungssteuern gegenüber Empfängern solcher staatlicher Förderungsleistungen von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig ist, nicht näher eingegangen zu werden (bejahend mit ausführlicher Begründung OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).
- 46
Ebensowenig sind hier Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es sich bei der Rostocker Wohnung in Wahrheit nicht um die Nebenwohnung, sondern um die Hauptwohnung der Klägerin gehandelt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LMG), so dass unerörtert bleiben kann, inwieweit die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mittelbar als Instrument zur Schaffung korrekter melderechtlicher Verhältnisse eingesetzt werden kann (vgl. hierzu kritisch schon OVG Greifswald, 27.02.2007 - 1 M 103/06 -; ausführlich in 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).
- 47
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 49
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf den bundesrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer, der vorliegend die Auslegung des Ortsrechts, der Begriffe der Erst- und Zweitwohnung sowie des Begriffs des Innehabens maßgeblich geprägt hat, bzw. im Hinblick auf die in der dazu vorliegenden Rechtsprechung gegensätzlich beantwortete Frage, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als zweitwohnungssteuererhebliche Erstwohnung betrachtet werden darf, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO).
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, - 2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, - 3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
(weggefallen) - 2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, - 3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.