Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2008 - 1 L 170/06
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.März 2006 - 3 A 2525/99 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Kläger abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem ca. 25 qm großen Gartenhaus bebauten Grundstücks in der bei B. gelegenen Gartenanlage "S.". Der Beklagte hat die Kläger dafür zu Zweitwohnungssteuern für das Jahr 1999 herangezogen.
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Die Gemeinde Weitendorf, in der das Grundstück der Kläger liegt, hatte zunächst eine Zweitwohnungssteuersatzung (Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Weitendorf) vom 22. Mai 1996 erlassen. Die Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft. In der Satzung findet sich der Hinweis, die Gemeinde habe "...nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 07.08.96 folgende Satzung erlassen...".
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Der Rechtsvorgänger des Beklagten (Amtsvorsteher des Amtes B.) setzte gegenüber den Klägern auf der Grundlage dieser Satzung für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 1. Februar 1999 Zweitwohnungssteuern in Höhe von 134,75 DM fest. Die Kläger überwiesen den Betrag am 16. Februar 1999.
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Mit Beschluss vom 10. März 1999 erließ die Gemeinde Weitendorf eine neue, nunmehr vollständig an eine Mustersatzung angepasste Zweitwohnungssteuersatzung (ausgefertigt am 29. März 1999), die ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte. Der Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte die Satzung am 19. März 1999 nach § 2 Abs. 5 KAG unter der Bedingung, dass die Abgabenpflichtigen für bereits vergangene Zeiträume in der Abgabenhöhe nicht schlechter gestellt werden als nach der am 22. Mai 1996 erlassenen Zweitwohnungssteuersatzung. Die Satzung wurde im B. Anzeiger vom 13. April 1999 bekanntgemacht. In der Präambel der Satzung heißt es wie in der Vorgängersatzung vom 22. Mai 1996: "...nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde...".
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Der Rechtsvorgänger des Beklagten hob die Steuerfestsetzung vom 1. Februar 1999 mit Bescheid vom 30.04.1999 auf und forderte von den Klägern für das Jahr 1999 - nunmehr auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 - mit Bescheid vom 26. Juli 1999 Zweitwohnungssteuern in Höhe von 300,- DM, fällig zum 15. und 26. August sowie 15. November 1999. Der Rechtsvorgänger des Beklagten wies den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 7. September 1999 zurück.
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Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 26. Juli 1999 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 am 29. September 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (3 A 2525/99) erhoben, die sie im Wesentlichen auf eine fehlende Anrechnung des von ihnen bereits gezahlten Betrages von 134,75 DM, eine unzulässige Rückwirkung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 und eine fehlende Bekanntgabe dieser Satzung gestützt haben.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vortrag der Kläger in allen Punkten entgegengetreten; insbesondere sei es den Klägern selbstverständlich möglich, den bereits gezahlten Betrag mit dem aktuell geforderten zu verrechnen.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 mit Urteil vom 14. März 2006 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die der Abgabenforderung zugrundegelegte Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 sei unwirksam, denn sie genüge nicht den Anforderungen des § 5 Satz 5 KV-DVO, wonach in der Bekanntmachung einer genehmigungspflichtigen Abgabensatzung anzugeben sei, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden sei. Die Veröffentlichung der Satzung im B. Anzeiger vom 13. April 1999 werde dem nicht gerecht. Denn die Formulierung "...mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde..." stelle keine konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde dar. Die Bezeichnung "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde" bzw. "rechtsaufsichtliche Genehmigung" erschwere es dem Bürger in gleicher Weise, die konkrete Körperschaft zu bestimmen. Auf die weiteren Argumente der Kläger komme es daher nicht mehr an. Die Steuerfestsetzung dürfte jedoch insoweit rechtswidrig sein, als nunmehr ein Betrag von mehr als 134,75 DM festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. April 2006 zugestellte Urteil am 12. Mai 2006 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen später begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2007 - dem Beklagten zugestellt am 17. Juli 2007 - zugelassen. Die Senatsvorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung auf den innerhalb der Frist gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zum 17. September 2007 verlängert. Der Beklagte hat die Berufung sodann mit am 17. September 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an § 5 Satz5 KV-DVO überspannt, wenn es fordere, dass in der Bekanntmachung der genehmigungspflichtigen Satzung die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde enthalten sein müsse. Sinn und Zweck der Bestimmung gingen dahin, lückenlos die Einhaltung des Satzungsverfahrens nach außen in Form der Bekanntmachung zu dokumentieren. Daher reiche es aus, die Funktionsbezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde" anzugeben. Welche Behörde im Einzelnen gemeint sei, lasse sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nachvollziehen. Jedes darüber hinausgehende Erfordernis würde die Anforderungen an den Satzungsgeber überspannen. Selbst das Kommunalabgabengesetz verwende unterschiedliche Behördenbezeichnungen für die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese Bezeichnung sei jedenfalls richtig und die knappste Form der zutreffenden Behördenbezeichnung. Die Bekanntmachung der Behörde in dieser Weise lasse unter Einbeziehung von § 2 KAG eindeutig nach außen sichtbar werden, dass das hier vorgesehene Verfahrenserfordernis eingehalten worden sei. Jedenfalls sei mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes mit der Streichung von § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG eine Heilung einer unzureichenden Behördenbezeichnung eingetreten. Eine nochmalige Bekanntmachung der Satzung mit einer anderen Präambel wäre widersinnig und würde ins Leere gehen. Die Publikation der Genehmigung könne keinen eigenständigen nachvollziehbaren Sinn, keine Anstoßfunktion mehr entfalten, der Informationsgehalt liefe ins Leere. Es gehe ausschließlich darum, die Genehmigung aus dem Jahre1999 bzw. die vollständige Behördenbezeichnung zu veröffentlichen, also eine Formvorschrift zu wahren, die jedenfalls seit dem Jahre 2005 nicht mehr eingehalten werden müsse. Eine derartige Heilung wäre funktionslos. Da es aber eine Heilung geben müsse, um eine satzungslose Zeit zu Lasten des Gemeindehaushaltes zu vermeiden, sei mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes schließlich eine "gesetzliche Heilung" eines möglicherweise zuvor bestehenden Formfehlers eingetreten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 14. März 2006 abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, dass der Klage auch aus anderen Gründen stattzugeben gewesen wäre. Die angefochtene Steuerfestsetzung habe gegen das in § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG geregelte Verbot rückwirkender Schlechterstellung verstoßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten (des Amtsvorstehers des im Jahre 2004 aufgelösten Amtes B.) vom 26. Juli 1999 über die Festsetzung von Zweitwohnungssteuern für das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von 300,-- DM sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Ihnen fehlt die nach § 2 Abs. 1 KAG alter und neuer Fassung für die Erhebung von Abgaben erforderliche Satzungsgrundlage. Die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Weitendorf vom 29. März 1999 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS 99) kommt als solche nicht in Betracht. Denn sie ist mangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe nicht wirksam geworden (nachfolgend 1.). Eine andere wirksame Zweitwohnungssteuersatzung existiert nicht. Eine - spätere - Heilung hat nicht stattgefunden (nachfolgend 2.)
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1. Der Satzungsgeber hat nach § 9 ZwStS 99 die rückwirkende Geltung der Satzung zum 1. Januar 1996 bestimmt. Daher durfte diese nach § 2 Abs. 5 Satz 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der vor der Novellierung vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V, Seite 91) und somit zum Zeitpunkt der Schaffung der Zweitwohnungssteuersatzung noch geltenden Fassung des Gesetzes nur nach Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erlassen werden. Somit musste ihre Bekanntgabe den Anforderungen genügen, die § 2 i.V.m. § 5 Satz 4 der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Satzung noch geltenden Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO, a.F.) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V, Seite 87) an die Bekanntmachung rückwirkender Abgabensatzungen gestellt hat. Dies ist hier nicht der Fall. § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) schrieb vor, dass in der Bekanntmachung genehmigungspflichtiger Satzungen mit anzugeben war, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden war. Die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Zweitwohnungssteuersatzung nicht. Die hier in der Präambel der Satzung enthaltene Angabe, wonach "mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.03.1999" die folgende Satzung erlassen werde, genügt nicht den Anforderungen des § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine solche allein funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde im vorliegenden Falle nicht ausreicht.
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Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang des § 5 Satz 4 KV-DVO [a.F.] (gleichlautend mit § 5 Satz 5 KV-DVO in der Fassung vom 23. April 1999 [GVOBl. M-V, Seite 295]) mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sprechen dafür, dass in der Bekanntmachung genehmigungspflichtiger Satzungen die konkrete Bezeichnung der Behörde, die die Genehmigung erteilt hatte, anzugeben und allein ihre Funktionsbezeichnung nicht ausreichend war, wenn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde - wie hier - der für die kreisangehörigen Gemeinden zuständige Landrat bzw. die Landrätin des jeweiligen Landkreises gewesen ist (§ 79 Abs. 1 KV).
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Für genehmigungspflichtige Satzungen kreisangehöriger Gemeinden legte bereits die in § 5 Satz 4 KV-DVO gebrauchte Wendung "durch welche Behörde" im Zusammenhang mit § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG den Schluss nahe, dass die Angabe allein der Funktionsbezeichnung der Genehmigungsbehörde ("Rechtsaufsichtsbehörde") nicht ausreichend sein konnte, sondern die konkrete Bezeichnung der Behörde anzugeben war. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG bestimmte, dass die Genehmigung für rückwirkend erlassene Abgabensatzungen durch die "zuständige Rechtsaufsichtsbehörde" zu erteilen war. Damit bezog sich die Bestimmung auf § 79 KV, wonach Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist. Sollte vor diesem Hintergrund der Angabe, "welche Behörde" die Genehmigung erteilt hatte, irgendein über die schon in § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG getroffene Regelung hinausreichender Informationsgehalt zugemessen werden und sie sich nicht in einer Wiederholung der ohnehin geltenden abstrakten und allgemeinen Rechtslage erschöpfen, so kann mit ihr nur die Mitteilung der konkreten Bezeichnung der im Einzelfall tätig gewordenen Genehmigungsbehörde gemeint gewesen sein. Dagegen, dass nach § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) lediglich ein Hinweis auf die allgemeine Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden für die Erteilung von Satzungsgenehmigungen gemeint gewesen ist, spricht, dass § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) dann auch in diesem Sinne hätte lauten können. Dann wäre es für den Verordnungsgeber ausreichend gewesen etwa vorzuschreiben, dass in der Bekanntgabe die Erteilung der Genehmigung "durch die Rechtsaufsichtsbehörde" anzugeben ist, oder "durch die in § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG bestimmte Behörde" bzw. eine ähnlich lautende Anordnung. Dies ist aber nicht geschehen. Die in § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) gewählte Formulierung "welche Behörde" weist somit darüber hinaus auf die Angabe der konkreten Bezeichnung der nach § 79 KV örtlich zuständigen Behörde.
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Dieses Normverständnis ergibt sich aber vor allem aus Sinn und Aufgabe von § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) als rechtsstaatlichen Anforderungen dienende Bekanntmachungsvorschrift. Die Notwendigkeit der Veröffentlichung von Rechtsnormen ist Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar. Sie ist Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen in der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, 291). Die Bedeutung der Verkündung von Rechtsnormen als rechtsstaatliches Gebot findet ihren Ausdruck u.a. in § 5 Abs. 5 KV. Danach kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Anders ist dies bei Verstößen gegen Bekanntmachungsvorschriften. Solche können stets geltend gemacht werden. Hierin wird der besondere Wert einer korrekten rechtsstaatlichen Publizierung der Satzung und ihrer rechtlichen Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde hervorgehoben (Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage, Seite 32).
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Im vorliegenden Zusammenhang hat sich der Verordnungsgeber entschieden, das Verkündungsverfahren so zu gestalten, dass die Satzung nicht nur in ihrem Wortlaut (vgl. § 3 Abs. 1 KV-DVO; s.a. § 2 Abs. 1 KV-DVO v. 4. März 2008, GVOBl., Seite 85), sondern zudem mit Datum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde bekanntzumachen ist. Damit ist auch die Bekanntgabe dieser Umstände Geltungsbedingung der förmlichen Rechtssetzung. Sie verdeutlicht im Sinne der Rechtssicherheit und verlässlichen Kenntnisnahme des Satzungsrechts, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Abgabensatzung aufsichtsbehördlich überprüft ist und keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Sie dient damit gleichermaßen wie die Bekanntgabe der Genehmigung genehmigungsbedürftiger Bebauungspläne nach § 10 Abs. 3 BauGB den schutzwürdigen Belangen der Normadressaten, indem das rechtsnormförmige Ergebnis des Rechtssetzungs- einschließlich des Satzungsgenehmigungsverfahrens bekanntzugeben ist (vgl. zu §12 Satz 2 BBauG 1960/1979: BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344, 349). Die Motivation des Verordnungsgebers für die darin liegende Verschärfung der Bekanntmachungsanforderungen verdeutlicht für die Fallgruppe der genehmigungsbedürftigen Satzungen nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG die Gesetzesbegründung bzw. die Begründung zu der Streichung dieser Bestimmung mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005. Nach der Begründung zu § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F. (LT-Drs. 1/2558) sollte der Genehmigungsvorbehalt Rechtsverstöße verhindern. Nach der Begründung zur Streichung dieser Bestimmung (LT-Drs. 4/1307, S. 27) konnte mit dem Genehmigungsvorbehalt die verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige Rückwirkung von kommunalen Rechtsnormen auch rechtsaufsichtlich zusätzlich kontrolliert werden. Zwischenzeitlich seien die Kommunen aber in dieser Hinsicht hinreichend sensibilisiert, so dass sich der Genehmigungsvorbehalt in kommunaler und rechtsaufsichtlicher Hinsicht überwiegend als unnötig darstelle. Demnach sollte den von der Satzung Betroffenen als förmlicher Teil der Bekanntmachung verlässlich zur Kenntnis gegeben werden, dass die wegen der satzungsmäßigen Rückwirkung bestehenden und von der Gemeinde allein nicht hinreichend zuverlässig zu beurteilenden gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen aufsichtsbehördlich überprüft worden sind und die erforderliche Genehmigung vorliegt.
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§ 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) hat vor diesem Hintergrund allerdings davon abgesehen, die Bekanntmachung der gesamten Genehmigungsentscheidung vorzuschreiben. Gefordert ist lediglich die nachrichtliche Bekanntgabe der Genehmigung durch Angabe gewissermaßen zweier Identifizierungsmerkmale, des Entscheidungsdatums und der Benennung der Genehmigungsbehörde. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber damit einen Verzicht bezüglich der Identifizierbarkeit der Genehmigung verbunden hat oder auch nur in Kauf nehmen wollte. Die Angabe von Genehmigungsdatum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde kann nämlich im Sinne einer verlässlichen Kenntnisnahme von der Genehmigung die Tatsache ihrer Erteilung ebenso exakt und unmißverständlich angeben wie der Abdruck der gesamten Genehmigungsentscheidung selbst. Dafür ist jedoch eine möglichst genaue Bezeichnung der Genehmigungsbehörde erforderlich, der die konkrete Behördenbezeichnung i. S. v. § 1 Abs. 1 KV-DVO genügt. Die Verwendung nur der funktionellen Behördenbezeichnung hingegen ist - jedenfalls dann, wenn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht das Innenministerium ist (§ 79 Abs. 2 KV) - mehrdeutig und erlaubt keine zweifelsfreie, hinreichend verlässliche und eindeutige Bestimmbarkeit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Inkaufnahme solcher Unklarheiten stünde im Widerspruch dazu, dass die Benennung der Genehmigungsbehörde neben der Angabe des Entscheidungsdatums im Interesse der Verlässlichkeit der Bekanntgabe und damit im Interesse der Rechtssicherheit als Geltungsbedingung der förmlichen Rechtssetzung ausgestaltet worden ist (so auch - für die Genehmigungserteilung für Zweckverbandssatzungen OVG Weimar, 14.10.2002 - 4 N 34/95 -, juris).
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Damit folgt der Senat ausdrücklich nicht der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagtenseite, die Angabe der Genehmigungsbehörde solle diese darüber in Kenntnis setzen, dass das Genehmigungserfordernis im Falle der jeweiligen konkreten Satzung beachtet worden ist. Eine solche Betrachtungsweise erscheint aus den oben dargestellten Gründen nicht überzeugend. Die Bekanntgabe von Entscheidungsdatum und Bezeichnung der Genehmigungsbehörde dient - wie ausgeführt - rechtsstaatlichen Erfordernissen und damit zuallererst den schutzwürdigen Interessen der von den Belastungen einer rückwirkenden Abgabensatzung betroffenen Normadressaten. Den Belangen der rechtsaufsichtsbehördlichen Kontrolle ist bereits mit der Verpflichtung zur Genehmigung der Satzung hinreichend Genüge getan. Für eine Publikation der Genehmigungserteilung im Interesse der Aufsichtsbehörde besteht kein Bedürfnis. Insoweit gilt nichts anderes als für die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV. Diese versetzt die Rechtsaufsichtsbehörde in die Lage zu prüfen, ob die Satzung im Einklang mit den Gesetzen steht und etwa von dem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen ist. Eine Publikation des Anzeigevorganges bzw. von dessen Ergebnis ist dafür weder erforderlich noch vorgeschrieben.
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Auch den von der Beklagtenseite vertretenen Rechtsstandpunkt, wonach die Anforderungen an die Gemeinden mit der Angabe der konkreten Behördenbezeichnung überspannt würden, kann der Senat nicht teilen. Die konkrete Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auch für nicht mit juristischem Fachpersonal ausgestattete Gemeinden nicht unklar gewesen sein. Denn § 1 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 KV-DVO a.F. normiert ebenso wie die nachfolgenden Fassungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung unmissverständlich die genaue Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde mit einem den Zuständigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz (vgl. § 1 Abs. 2 KV-DVO vom 23. April 1999) als "Landrat des Landkreises ... als untere Rechtsaufsichtsbehörde".
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Wenn danach für die Publikation genehmigungspflichtiger Satzungen kreisangehöriger Gemeinden nach § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.) die Angabe der konkreten Bezeichnung der Rechtsaufsichtsbehörde (Landrat des Landkreises...., vgl. § 1 Abs. 2 und 3 KV-DVO) erforderlich gewesen ist, dürfte das allerdings nicht für Satzungen der kreisfreien Städte gelten. Hier ist einzig zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Innenministerium (§ 79 Abs. 2 KV). Unklarheiten bei der Frage der zuständigen Behörde wie im Falle der kreisangehörigen Gemeinden können hier von vornherein nicht auftreten. Hier ist ohne Schwierigkeiten und Gefahr von Irrtümern unmittelbar aus dem Gesetz heraus ermittelbar, welche Behörde in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet gewesen ist (Senat, 20.06.2007 - 1 L 241/06 -, juris = NordÖR 2007, 376; zur Bezeichnung "kommunalaufsichtliche Genehmigung" vgl. Senat, 23.05.2007 - 1 L 100/05 -, juris). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Satz 4 KV-DVO (a.F.), dem von der Satzung Betroffenen verlässlich Kenntnis von der Genehmigung der Satzung zu verschaffen und ihm dahingehend die Möglichkeit der Überprüfung einzuräumen, erfordern in diesen Fällen die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde wohl nicht.
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2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 mit der Streichung der Genehmigungsbedürftigkeit rückwirkender Abgabensatzungen keine Heilung des Bekanntmachungsfehlers eingetreten. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist aufgrund der fehlerhaften Behördenbezeichnung mangels vorschriftsmäßiger Publikation nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung kann nicht dadurch nachträglich geheilt werden, das heißt Gültigkeit erlangen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Gesetzeslage ändert. Der Satzungsgeber muss erneut tätig werden, wenn er auf der Grundlage einer neuen Gesetzeslage eine ursprünglich ungültige Regelung erneut zur Geltung bringen wollte. Das Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage allein bewirkt keine Heilung des Satzungsmangels (VGH Kassel, 26.09.1996 - 5 UE 2338/94 -, KStZ 1997, 154, 156; 31.01.1991 - 5 N 1388/88 -, NVwZ-RR 1991, 578, 579). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senates. Er hat bereits entschieden (23.05.2007 - 1 L 100/05 -, juris), dass es ohne Einfluss auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 KV-DVO (a.F.) bleibt, dass mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG rückwirkend erlassene Abgabensatzungen nicht mehr der Genehmigung, sondern nur noch der Anzeige nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V bedürfen. Denn die Ordnungsgemäßheit des Bekanntmachungsverfahrens bestimmt sich nach dem zur Zeit des Bekanntmachungsvorgangs geltenden Recht. Eine rückwirkende Geltung des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 auf frühere vorschriftswidrige Bekanntmachungsverfahren ist nicht geregelt.
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Infolgedessen müsste die Gemeinde, wenn sie den angefochtenen Bescheid nunmehr auf eine wirksame Grundlage stellen wollte, die Zweitwohnungssteuersatzung erneut mit rückwirkender Geltung bekanntmachen. Dies hätte auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntgabe geltenden Kommunalabgabengesetzes zu geschehen, wonach auch bei rückwirkenden Satzungen eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr erforderlich ist. Die Auffassung des Beklagten, dass für eine Heilung des hier vorliegenden Bekanntmachungsfehlers durch Erlass einer neuen Satzung mit Rückwirkung für das Veranlagungsjahr 1999 noch eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich sei, ist nicht zutreffend. Andererseits würde wohl eine Neubekanntmachung mit dem Hinweis auf die seinerzeitige Genehmigungserteilung unter korrekter Behördenangabe nicht schaden.
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Wenn somit die Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG für den angefochtenen Abgabenbescheid erforderliche Satzungsgrundlage ausscheidet, gilt dies auch für die Satzung der Gemeinde Weitendorf über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 22. Mai 1996. Auch in § 9 dieser Satzung heißt es entgegen den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bekanntmachungsvorschriften (KV-DVO vom 26. Januar 1995), dass die "Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde" vorliege.
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3. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid, von dem aufgezeigten Bekanntmachungsfehler der Zweitwohnungssteuersatzung abgesehen, deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil er unter Verletzung des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch geltenden Schlechterstellungsverbotes nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senates, 25. 07.2007 - 1 M 83/07 -, juris) erlassen worden ist. Der Beklagte hatte mit später aufgehobenem Bescheid vom 1. Februar 1999 gegenüber den Klägern auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Weitendorf vom 22. Mai 1996 zunächst Zweitwohnungssteuern für das Jahr 1999 in Höhe von 134, 75 DM festgesetzt. Unter Geltung des Schlechterstellungsverbotes durften die Kläger durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 1999 mit einem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Steuersatz von 300,- DM nicht schlechter gestellt werden als nach der bisherigen Veranlagung (134,75 DM).
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Außerdem enthält der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 1999 zu Unrecht überhaupt noch ein Leistungsgebot, wonach der geforderte Betrag zu den Terminen 15. und 26. August sowie 15. November 1999 fällig sein sollte. Die Kläger hatten den zunächst mit Bescheid vom 1. Februar 1999 geforderten Betrag von 134, 75 DM sogleich mit Überweisung vom 16. Februar 1999 gezahlt. Raum für eine weitere Zahlungsaufforderung hat damit nicht mehr bestanden. Der Beklagte hat nach Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 1999 allein noch Zweitwohnungssteuern in Höhe von 134,75 DM festsetzen, nicht jedoch mehr anfordern können.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gem. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.