Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2007 - 1 L 100/05

published on 23/05/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Mai 2007 - 1 L 100/05
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Abwasserabgaben für die Kalenderjahre 1994 bis 1997 und damit zusammenhängend über die Frage der "Einleitung" i.S.v. § 2 Abs. 2 AbwAG von Abwasser aus einer "abflusslosen Grube" in den Untergrund.

2

Der Kläger war bis zum Jahre 1997 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, von 2 Personen bewohnten Grundstückes ... Straße ... in ... . In den Bauunterlagen des VEB (K) Bau Ueckermünde vom 25. März 1975 heißt es u. a., das aus dem Wohnhaus anfallende Abwasser sei in eine wasserdichte, abflusslose Grube abzuleiten.

3

Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 für sein (früheres) Grundstück ... Straße ... in ... zu Abwasserabgaben heran, und zwar

4

für 1994 zu 60,- DM,
für 1995 zu 60,- DM,
für 1996 zu 60,- DM sowie
für 1997 zu 70,- DM.

5

und forderte zur Zahlung auf. Dem Bescheid liegt die Satzung der Stadt Eggesin über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 05. Juni 1996 zugrunde, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft treten sollte. Unter dem Ausfertigungsdatum findet sich der Vermerk: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende Inkrafttreten wurde am 03.06.1996 erteilt". Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, da der Beklagte hier rückwirkend Abgaben erhebe und die Kleinkläranlage auf eigene Kosten periodisch ausgepumpt werde. Der Beklagte bat um Übersendung von Belegen für ein Jahr über eine fachgerechte Entsorgung des Schlammes aus der Kleinkläranlage. Dann könne über eine Befreiung von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter entschieden werden.

6

Nachdem der Kläger eine Bestätigung der Firma ... vorgelegt hatte, wonach er von dieser regelmäßig Fäkalien entsorgen lasse, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 15. März 2000 zurück. Zur Begründung heißt es, die von dem Kläger eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um von der Abwasserabgabe befreit zu werden, denn die Menge der abgefahrenen Fäkalien müsse bei einer abflusslosen Sammelgrube ungefähr identisch mit der verbrauchten Trinkwassermenge sein. Abgabenfrei nach § 5 AbwAG seien Einleitungen aus Kleinkläranlagen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen nach Nr. 3.2 der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 07. Dezember 1993 erfüllten. Dies sei hier nicht der Fall.

7

Der Kläger hat dagegen am 22. März 2000 Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung er u. a. vorgetragen hat, der angefochtene Bescheid setze die Abgaben unzulässigerweise rückwirkend fest.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 aufzuheben.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Januar 2005 - dem Beklagten zugestellt am 16. Februar 2005 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 sowie dessen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Heranziehungsbescheid sei für die Kalenderjahre 1994 bis 1996 schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Satzungsgrundlage fehle. Soweit die Satzung der Stadt Eggesin über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach § 9 rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft treten solle, fehle es an der nach § 5 Satz 5 KV-DVO erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung. Dem Genehmigungsvermerk mangele es an der genauen Bezeichnung der Genehmigungsbehörde. Eine lediglich funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde reiche nicht aus. Erforderlich sei die konkrete Bezeichnung der Genehmigungsbehörde als "Landrat des Landkreises...". Daher sei die Satzung ohne Rückwirkung nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getreten. Auch für das Jahr 1997 sei der Kläger nicht abgabepflichtig, denn im Falle sogenannter "abflussloser Gruben" liege keine Einleitung i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG vor. Das Einleiten erfordere ein gezieltes, zweckgerichtetes Verhalten, die bloße Verursachung des Verbringens von Abwasser reiche nicht aus. Es gelte ein subjektiver Einleitungsbegriff. Finalität verlange nicht den Vorsatz, dass Schadstoffe in das Gewässer gelangten, lasse aber auch nicht die bloße Verursachung genügen. Wenn Abwasser aus undichten Kanalnetzen austrete und in das Grundwasser gelange, sei der Einleitungstatbestand nicht erfüllt. Dafür spreche auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Abwasserabgabengesetzes. Dort heiße es, dass bei Unfällen oder anderen vom Verursacher nicht vorhergesehenen Ereignissen, bei denen Stoffe in Gewässer gelangten, keine Abgabenpflicht ausgelöst werde. Die Anreizfunktion, unvorhergesehene Ereignisse möglichst gering zu halten, könne besser durch Straf- und Bußgeldbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als durch eine Abgabenregelung geschaffen werden. Sei dem Betreiber einer (undichten) abflusslosen Grube der schadhafte Zustand seiner Anlage bekannt und dulde er diesen, so liege kein Einleiten von Abwasser vor. Anders als bei echten Kleinkläranlagen, die bestimmungsgemäß undicht seien, solle bei abflusslosen Gruben ein Verbringen nach der Zweckbestimmung des Betreibers gerade nicht stattfinden. Undichte abflusslose Gruben seien insofern abwasserabgabenrechtlich einem zeitlich begrenzten Unglücksfall gleichzustellen, auch wenn das Eindringen des Abwassers in den Untergrund über einen längeren Zeitraum erfolge. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Betreiber der Anlage an dieser bewusst Manipulationen vornehme mit dem Ziel, entgegen der Zweckbestimmung der Anlage eben doch eine Versickerung von Abwasser zu bewirken. Dann wäre ein zielgerichtetes Verhalten anzunehmen. Dafür beständen vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Ob aus der Grube Abwasser in den Untergrund verbracht worden sei, könne offenbleiben, da dies für eine Abgabenpflichtigkeit nicht ausreiche. Bei abflusslosen Gruben sei schon der Einleitungstatbestand nicht erfüllt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Fallgestaltungen bei abflusslosen Gruben hinsichtlich Bauart, Alter und der Frage der Undichtigkeit sehr unterschiedlich sein könnten und eine generalisierende Erfassung unter eine Abgabenregelung, anders als bei zielgerichteten Abwassereinleitungen, nicht zweckmäßig erscheine. Das Gericht sei daher der Auffassung, dass den hier betroffenen umweltrechtlichen Belangen nicht abgabenrechtlich, sondern ordnungsrechtlich Rechnung getragen werden müsse.

14

Der Beklagte hat am 07. März 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, seiner Auffassung nach sei der Genehmigungsvermerk in der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 ausreichend. Aus dem Umstand, dass auf eine kommunalaufsichtliche Genehmigung hingewiesen werde, sei der Schluss zu ziehen, dass diese Genehmigung durch den Landrat des Landkreises ...-... erteilt worden sei. Nur dort existiere eine Kommunalaufsichtsbehörde. Es mache auch für den Betroffenen keinen Unterschied, ob auf die "Kommunalaufsicht" oder den "Landrat des Landkreises" hingewiesen werde; in beiden Fällen gehe er davon aus, dass eine rückwirkende Inanspruchnahme ermöglicht werden solle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein gezieltes und zweckgerichtetes Verhalten vor, wenn es der Betreiber einer abflusslosen Grube wissentlich unterlasse, Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Abwasser in den Untergrund zu verhindern. Hier habe der Kläger zweifelsfrei Kenntnis von der Undichtigkeit seiner Klärgrube gehabt. Dies ergebe sich zwangsläufig aus den abweichenden Trink- und Abwassermengen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hält das Urteil für zutreffend, soweit danach der Genehmigungsvermerk der Satzung der Stadt Eggesin nicht ausreiche. Der durchschnittliche Bürger habe keine verwaltungsrechtlichen Kenntnisse über den Behördenaufbau bzw. kommunale Zuständigkeiten. Daher könne er aus einem Vermerk wie dem hier streitigen nicht entnehmen, an wen er sich im Falle von Einwendungen oder Fragen halten könne. Im Übrigen habe eine Einleitung aus seiner abflusslosen Grube nicht vorgelegen. Der Beklagte, der die Abgabe fordere, habe den Nachweis der Undichtigkeit nicht erbracht, denn er habe die Nicht-Übereinstimmung der Trink- und Abwassermengen nicht nachweisen können. Kenntnis von einer Undichtigkeit der Sammelgrube habe er - der Kläger - nicht gehabt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 1998 über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 in Höhe von insgesamt 250,-- DM sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die hier betroffenen Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 fehlt bereits die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Satzungsgrundlage (nachfolgend 1.). Das Veranlagungsjahr 1997 wird zwar vom zeitlichen Geltungsbereich der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 erfasst. Im Falle des Klägers liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abgabenpflicht nicht vor (nachfolgend 2.).

22

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekanntmachung der Satzung vom 05. Juni 1996 mit dem Vermerk: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende In-Kraft-Treten wurde am 03.06.1996 erteilt", nicht den Erfordernissen des § 5 Satz 4 KV-DVO vom 26.01.1995, jetzt § 5 Satz 5 KV-DVO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG (in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung geltenden Fassung vom 01. Juni 1993) entsprochen hat, so dass ein rückwirkendes In-Kraft-Treten der Satzung zum 01. Januar 1994 (§ 9 der Satzung) ausscheidet. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis ist, dass mit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG rückwirkend erlassene Abgabensatzungen nicht mehr der Genehmigung, sondern nur noch der Anzeige nach § 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V bedürfen. Die Ordnungsgemäßheit des Bekanntmachungsverfahrens bestimmt sich nach dem zur Zeit des Bekanntmachungsvorgangs geltenden Recht, hier also u.a. nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V in der Fassung vom 01. Juni 1993. Eine rückwirkende Geltung des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 auf frühere vorschriftswidrige Bekanntmachungsverfahren ist nicht geregelt.

23

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur rückwirkenden Geltung der Satzung vom 05. Juni 1996 sind dahin zu ergänzen, dass - anders als es hier das Verwaltungsgericht ausführt - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald bisher nicht abschließend geklärt ist, ob eine lediglich funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V (a.F.) ausreichend sei. Weder dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Normenkontrollurteil vom 03. Dezember 2002 (4 K 15/01) noch dem Beschluss vom 01. Oktober 2003 (1 M 130/03) ist eine solche abschließende Entscheidung zu entnehmen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 01. Oktober 2003 zwar bei summarischer Prüfung die Auslegung für vorzugswürdig gehalten, dass die funktionelle Behördenbezeichnung ("Rechtsaufsichtsbehörde") den Anforderungen des § 5 Satz 4 KV-DVO a.F., § 5 Satz 5 KV-DVO n.F. i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG (a.F.) nicht genüge, die abschließende Entscheidung jedoch verschiedenen, später aber unstreitig beendeten Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Entscheidung 4 K 15/01 nimmt hierauf lediglich Bezug.

24

Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Frage abschließend zu beantworten. Die in der hier streitigen Bekanntmachung der Satzung der Stadt Eggesin vom 05. Juni 1996 enthaltene Angabe: "Die kommunalaufsichtliche Genehmigung für das rückwirkende In-Kraft-Treten wurde am 03.06.1996 erteilt" bezeichnet die Genehmigungsbehörde im funktionellen Sinne mit dem in der Kommunalverfassung nicht enthaltenen Begriff der "Kommunalaufsicht". Wenn der betroffene Bürger mit der funktionellen Bezeichnung "Rechtsaufsichtsbehörde" noch nach § 79 KV M-V den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder das Innenministerium als zuständige Stelle bestimmen kann, so setzte dies bei der Verwendung der im Gesetz nicht gebrauchten Bezeichnung "Kommunalaufsicht" voraus, dass er diesen Begriff auch in den rechtlich zutreffenden Zusammenhang mit der "Rechtsaufsicht" setzen kann (vgl. hierzu etwa: Lübking/Vogelsang, Die Kommunalaufsicht, Rn 119ff m.w.N.), sowie die Kenntnis, dass hiermit nicht etwa auch die "Fachaufsicht" nach § 86 KV M-V gemeint ist, die noch weiteren Behörden ("die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden") obliegt. Eine in dieser Weise funktionelle Bezeichnung der Genehmigungsbehörde jedenfalls wird den Vorgaben des § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG M-V (a.F.) nicht mehr gerecht. Sie setzt Kenntnisse juristischer Begrifflichkeiten voraus, deren Bedeutung dem Gesetz nicht entnommen werden kann und keineswegs allen Satzungsunterworfenen bewusst ist.

25

2. Auch wenn demnach der Geltungsbereich der Satzung der Stadt Eggesin jedenfalls das nach ihrem In-Kraft-Treten liegende Kalenderjahr 1997 als Veranlagungszeitraum erfasst (§ 3 Abs. 1 der Satzung vom 05. Juni 1996), kann die Heranziehung des Klägers zu den streitigen Abwasserabgaben auf sie nicht gestützt werden. Die Satzung setzt nach dem rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AbwAG M-V), sowie nach ihren eigenen Regelungen über Entstehung und Ende der Abgabenpflicht (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 1) voraus, dass eine "Einleitung" von Abwasser stattfindet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall - wie im Ergebnis vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden - nicht gegeben.

26

Nach § 2 Abs. 2 AbwAG ist "Einleiten" das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer. Das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" bedeutet, dass sich zwischen das Wegschaffen von Abwasser und dessen Eindringen in ein Gewässer keine andere Verantwortlichkeit schieben darf, was hier unproblematisch nicht der Fall ist. Solches wäre nur dann anzunehmen, wenn die Sachherrschaft über das Abwasser bei einem anderen, der dadurch seinerseits verantwortlich wird, anfiele (BVerwG, 07.11.1990, ZfW 1991, 163, 165).

27

Der Begriff "Einleiten" ist außer im Abwasserabgabenrecht im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) von zentraler Wichtigkeit. Hier ist seine rechtliche Bedeutung geklärt (s. BVerwG, 16.11.1973, ZfW 1974, 296; BVerwG, 07.11.1990, a.a.O.). Danach wird das Hineingelangen von Stoffen in ein Gewässer über ein lediglich kausales Geschehen hinaus zu einem Einleiten erst dadurch, dass es die Folge einer auf die Gewässerbenutzung zweckgerichteten menschlichen Handlung ist. Als "Einleiten" kann danach nicht schon das nur zufällige Hineingelangen angesehen werden und insbesondere reicht die bloße Verursachung des Hineingelangens für das "Einleiten" als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende zwecktätige Handlung nicht aus. So liegt in einem nicht final beherrschten Unfallgeschehen kein Einleiten, denn hier fehlt es an jeglicher zweckgerichteten Handlung. Durch Unterlassen leitet jemand ein, wenn er mit seinem Untätigbleiben planvoll darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser gelangen. Die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ("Einleiten") durch Unterlassen unterscheidet sich von seiner Verwirklichung durch positives Handeln allein darin, dass als Mittel der Tatbestandsverwirklichung in dem einen Fall ein zielgerichtetes Handeln, in dem anderen Fall ein zielgerichtetes Unterlassen eingesetzt wird.

28

Diese zum Begriff "Einleiten" nach dem Wasserhaushaltsgesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wegen des sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Abwasserabgabengesetz auf den abwasserabgabenrechtlichen Begriff des Einleitens nach § 2 Abs. 2 AbwAG übertragbar. Dafür spricht der Gesichtspunkt einer einheitlichen Anwendung gewässerschützender Vorschriften, die Begründung des Regierungsentwurfes, wonach durch nicht vorgesehene Ereignisse eine Abgabenpflicht nicht ausgelöst werden solle, sowie die Verwendung des Ausdrucks "Verbringen" in § 2 Abs. 2 AbwAG. Dieser kann als Hinweis darauf angesehen werden, dass für das Hineingelangen des Abwassers in den Untergrund ein Verhalten ursächlich sein muss, welches gerade hierauf gerichtet ist (OVG NW, 08.02.1982, NVwZ 1983, 619, 620; OVG NW, 23.01.1985, DÖV 1985, 685, 686).

29

Danach ist für die Frage des "Einleitens" aus einer "abflusslosen Grube" und - daraus folgend - für die Frage der Abgabenpflicht des Eigentümers des Grundstückes, auf dem sich die Grube befindet, von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen: Voraussetzung ist zunächst in jedem Einzelfall, dass überhaupt Abwasser aus der Grube in die Umgebung, ein Gewässer oder den Untergrund hineingelangt. Dieser Vorgang muss sodann auf einer auf die Gewässer- (bzw. Untergrund-) Benutzung zweckgerichteten menschlichen Handlung beruhen. Einer solchen zweckgerichteten Handlung steht ein zielgerichtetes Unterlassen gleich. Danach ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - derjenige Betreiber einer abflusslosen Grube als "Einleiter" im Sinne des Abwasserabgabenrechts zu behandeln, der seine "abflusslose Grube" dergestalt manipuliert, dass sie ihre Dichtigkeit einbüßt und Abwasser in die Umgebung abgibt. Darüber hinaus gilt als Einleiter aber auch derjenige, der aus einer aus anderen (etwa Alterungs-)Gründen undicht gewordenen "abflusslosen Sammelgrube" einleitet, wenn ihm bei unbefangener Betrachtung aller bekannten Umstände, d.h. ohne Berücksichtigung subjektiver, vielleicht falscher Vorstellungen des Betreibers über die Folgen seines Tuns, die Undichtheit der Grube bekannt ist (bzw. sein müsste). Das Hineinleiten von Abwasser in eine undichte Grube im - bei einer solch objektiven Betrachtung anzunehmenden - Wissen um deren Undichtigkeit ist nichts anderes als ein zweckgerichtetes Einleiten von Teilmengen des Abwassers in die Umgebung der Grube (so im Ergebnis auch Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, § 2 Rn. 43; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 182).

30

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Einleiten aus einer "abflusslosen Grube" lediglich bei bewussten Manipulationen des Anlagenbetreibers gegeben sein soll, folgt der Senat daher nicht. Die Behandlung auch desjenigen als "Einleiter", der trotz (bei objektiver Betrachtung vorhandener) Kenntnis einer ohne Manipulationen aufgetretenen Schadhaftigkeit seine Sammelgrube weiter mit Abwasser beschickt, vermeidet einen Wertungswiderspruch und entspricht dem Zweck des Abwasserabgabengesetzes. Dieses hat mit seiner Anreiz- und Antriebsfunktion (Reinhaltung der Gewässer durch Schaffung ökonomischer Anreize) Lenkungscharakter dahin, dass weniger Schadstoffe in Gewässer gelangen sollen (vgl. dazu BVerwG, 07.11.1990; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 520).

31

Von einem bestimmungswidrigen Hineingelangen von Abwasser aus einer abflusslosen Grube in die Umgebung als notwendige Voraussetzung für ein Einleiten kann die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde grundsätzlich ausgehen, wenn prüfbare Nachweise über die Menge zugeführten Frischwassers auf das Grundstück und die Menge aus der Grube entsorgten Abwassers ein erhebliches Überwiegen der Frischwasserzufuhr belegen und als Ursache dieses Umstandes allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht kommt. Ein Austreten von Abwasser aus der Grube und damit ein "Einleiten" i.S.d. § 2 Abs. 2 AbwAG kann nicht angenommen werden, wenn vorliegende Differenzen zwischen Frisch- und Abwassermenge auf die Verwendung von Frischwasser für eine Gartenbewirtschaftung, die Tränke von Vieh oder vergleichbare Zwecke zurückgeführt werden können. Können mangels Nachweisen weder eine Übereinstimmung der zugeführten Frischwassermenge mit der Menge entsorgten Abwassers noch entsprechende Differenzen belegt werden, kann die abwasserabgabenerhebende Behörde nicht ohne Weiteres eine Undichtigkeit der fraglichen "abflusslosen Grube" zu Lasten des Betreibers annehmen. Eine solche Vermutung zu Lasten der Inhaber - auch alter - abflussloser Gruben ist nach den Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes nicht vorgesehen. Der Betreiber einer abflusslosen Grube ist auch abwasserabgabenrechtlich nicht verpflichtet, die Dichtigkeit der Anlage nachzuweisen. Er unterliegt keiner gesetzlichen Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen oder Aufbewahrung entsprechender Belege (vgl. dazu die auf abflusslose Sammelgruben nicht anwendbare Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen vom 09. Juli 1993, GVOBl. M-V, S. 774). Besteht ein hinreichender Gefahrenverdacht, so wird der Betreiber durch die zuständige Wasserbehörde zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes seiner Anlage ordnungsbehördlich verpflichtet werden können, wozu auch die Aufbewahrung von Entsorgungsnachweisen gehören mag. Jedenfalls ohne Anordnung einer solchen konkreten Verpflichtung kann aus dem Fehlen von Abfuhrbelegen nicht schon auf eine Undichtigkeit einer Grube im Verfahren zur Veranlagung zu Abwasserabgaben geschlossen werden.

32

Fehlen der die Abwasserabgaben erhebenden Behörde auch im Übrigen konkrete Erkenntnisse, ob eine "abflusslose Grube" ordnungsgemäß funktioniert oder aber undicht ist, scheidet eine Heranziehung des Betreibers der Grube bzw. des Grundstückseigentümers aus. Hat die Gemeinde den Grundstückseigentümer ohne schlüssige Nachweise über die Undichtigkeit der Grube, etwa allein auf Grund des Alters der Anlage und darauf gestützte Vermutungen gleichwohl veranlagt, ist in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren die Frage der Ordnungsgemäßheit/Dichtigkeit der Grube im betreffenden Veranlagungsjahr mit den in Betracht kommenden prozessrechtlichen Mitteln aufzuklären. Wird die Undichtigkeit der Sammelgrube festgestellt, kommt es - wie oben dargestellt - darauf an, ob das Einleiten "zweckgerichtet" geschehen ist. Dazu muss die Schadhaftigkeit der Grube bei unbefangener Betrachtung bekannt gewesen sein.

33

Lässt sich der Zustand der Anlage im fraglichen Veranlagungsjahr nicht mehr aufklären, muss demnach offenbleiben, ob eine Einleitung stattgefunden hat, kann die zugrundeliegende Abgabenvorschrift nicht zu Lasten des Betroffenen angewendet werden. Die Beweislast trägt dann der Abgabengläubiger, die abgabenerhebende Gemeinde, die sich auf das Tatbestandsmerkmal "Einleiten" beruft und damit eine für sie günstige Norm geltend macht (Beschluss des Senats, 14.04.2003 - 1 O 6/03 -, juris; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. A., § 108, Rn 12).

34

Nach diesen Maßstäben gilt im vorliegenden Fall:

35

Der Kläger hat nach der von ihm vorgelegten Baubeschreibung aus dem März 1975 eine abflusslose Sammelgrube aus Betonhohlblocksteinen mit einer verputzten und mit dreifachem Isolieranstrich versehenen Grubeninnenfläche, deren Zweckbestimmung die Aufnahme sämtlichen anfallenden Abwassers, also nicht die Verrieselung oder Versickerung von Klärflüssigkeit gewesen ist, betrieben. Nachweise über entsorgte Abwassermengen liegen nicht mehr vor. Das steht nach der Mitteilung der Firma ... an das Verwaltungsgericht vom 15. Juni 2004 zur Überzeugung des Senates fest. Damit wäre eine weitere Aufklärung der Dichtigkeit der Sammelgrube des Klägers in dem hier allein noch interessierenden Veranlagungsjahr 1997 nur durch eine sachverständige Untersuchung der Grube möglich. Diese ist jedoch - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat - im Zusammenhang mit dem Anschluss an die zentrale Kläreinrichtung beseitigt worden. Eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet damit aus. Die Nichterweisbarkeit einer "Einleitung" i.S.v. §2 Abs. 2 AbwAG aus der Sammelgrube des Klägers im Jahr 1997 geht zu Lasten des Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist damit insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.