Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Juli 2016 - 5 So 110/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit ihr Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes abgelehnt worden ist.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, soweit dort ein Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt worden ist.
Gründe
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Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (i. F.: Antragstellerin) gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Ablehnung der Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin (i. F.: Antragsgegnerin) ist zurückzuweisen (I.); die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Streitwertfestsetzung hat hingegen Erfolg (II.).
I.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihr die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Antragsgegnerin erstrebt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht von einer solchen Androhung abgesehen.
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1. Diese Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 4. Februar 2016 nicht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses begründet hat, wie § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dies „in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123)“ vorgibt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt. Der vorliegende vollstreckungsrechtliche Antrag richtet sich jedenfalls nicht unmittelbar nach § 123 VwGO, sondern stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei solchen Verfahren gleichwohl um „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt, weil sie lediglich Annexcharakter zum eigentlichen Eilverfahren haben könnten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 4.7.2011, NVwZ-RR 2011, 997, juris Rn. 4) und § 123 Abs. 3 VwGO auch auf die von der Antragstellerin herausgehobene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO verweist, oder ob eine entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen wegen dessen Ausnahmecharakter und des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit verfehlt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 16.6.1999, NVwZ-RR 2000, 62, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 31; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 54). Auch wenn § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hier anwendbar sein sollte, würde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gelten, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Die Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts weist nämlich nicht auf eine Beschwerdebegründungsfrist hin; ggf. hat sich die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO aber auch auf die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu erstrecken (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2012, 7 CS 12.1982, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2012, NVwZ-RR 2012, 397, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2011, a. a. O., Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 146 Rn. 38; Guckelberger, a. a. O., Rn. 90; a. A. wohl Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn.13 a: „nobile officium“).
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Für die Androhung eines Ordnungsgeldes hinsichtlich der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Anordnung fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.
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Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin erstrebte Androhung eines Ordnungsgeldes ist § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO (a). Es kann hier dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO überhaupt anzuwenden ist, soweit es um die Vollziehung einstweiliger Anordnungen der Verwaltungsgerichte im Bereich des Beamtenrechts geht (b). Auch wenn man Letzteres zugunsten der Antragstellerin unterstellt, fehlt jedenfalls im vorliegenden Fall der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 sich mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat und somit eine „Vollziehung“ der damit begründeten Unterlassungspflicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr erforderlich bzw. möglich ist (c). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte (d). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (e).
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a) Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der vom Verwaltungsgericht gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Unterlassungspflicht ist nicht § 172 VwGO, sondern § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Dafür spricht vor allem, dass die in § 172 VwGO neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz unter Umständen vorenthalten würde, denn bereits ein einmaliger Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht kann zum endgültigen Rechtsverlust führen. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO ein für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Erweiterung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, 10 S 1085/12, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, juris Rn. 7 ff.).
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b) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder sie erwirkenden Partei zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von seinem Titel Gebrauch macht; dies gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll.
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Es erscheint allerdings als fraglich, ob § 929 Abs. 2 ZPO für die Aufrechterhaltung einer von einem Verwaltungsgericht erlassenen, im Rechtsgebiet des Beamtenrechts erfolgten, insbesondere auf eine Unterlassungspflicht gerichteten einstweiligen Anordnung anzuwenden ist (dagegen: VGH München, Beschl. v. 5.8.2014, IÖD 2014, 232, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2007, OVG 4 S 16.06, juris Rn. 6; dafür: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, NVwZ-RR 2013, 737, juris Rn. 6 f.; bei einer Handlungs-verpflichtung der Stiftungsaufsicht: VGH Kassel, Beschl. v. 7.9.2004, 10 TG 1498/04, juris Rn. 4 ff.). Es kommt durchaus in Betracht, dass es einer derartigen gleichsam prophylaktischen Einleitung der Vollziehung in solchen Fällen nicht bedarf. Eine durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts verfügte Unterlassungspflicht bindet den Dienstherrn unmittelbar. Er ist verfassungsrechtlich nach Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Angesichts dessen erscheint es fragwürdig, von dem in einem Eilverfahren erfolgreichen Beamten, der eine einstweilige Anordnung erstritten hat, zu verlangen, zusätzlich gegen seinen Dienstherrn zugleich bzw. innerhalb einer Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Anordnung auch noch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 167 VwGO i. V .m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Der Beamte kann in aller Regel erwarten, dass sich der Dienstherr nicht über die gerichtlich verfügte Unterlassungspflicht hinwegsetzt. Umgekehrt bedarf der Dienstherr in solchen Fällen in aller Regel keiner besonderen Bestätigung durch den Beamten, dass dieser auch wirklich an dem gerade beim Verwaltungsgericht erstrittenen einstweiligen Unterlassungsanspruch festhalten will. Der o. g. Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, hat seine Berechtigung in zivilrechtlichen Verhältnissen; ob dies auch in verwaltungsgerichtlichen Fällen der hier vorliegenden Art gilt, erscheint dagegen als fraglich. Schließlich könnte auch erwogen werden, ob der Frist des § 929 Abs 2 ZPO bei einer einstweiligen Anordnung, die ein Gebot oder Verbot enthält, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen durchgeführte Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Vollstreckungsschuldnerin bereits die Vollziehung enthält (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.7.1977, V S 776.77, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 172 d; a. A.: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, a. a. O., Rn. 7).
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c) Das Beschwerdegericht kann diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch offen lassen, weil die Antragstellerin auch bei einer zu ihren Gunsten angenommenen Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO kein Rechtschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes hat.
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aa) Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert zwar nicht über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer tatsächlichen Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, a. a. O., Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, a. a. O., Rn. 18).
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Jedoch setzt eine auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhende - und den Zweck der „Vollziehung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO erfüllende - Androhung eines Ordnungsgeldes voraus, dass die Vollstreckung wegen eines (bisher nicht erfolgten) Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht im Prinzip noch als möglich erscheint (vgl. OVG Weimar, a. a. O., Rn.18). Ist ein solcher Verstoß dagegen endgültig ausgeschlossen, weil sich die Unterlassungspflicht erledigt hat, etwa, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert war und dieser Zeitpunkt (ohne Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners) verstrichen ist, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Einleitung der Vollziehung. Dem entspricht es, dass der Vollstreckungsschuldner sich in einer solchen Situation nicht mehr in einer Ungewissheit darüber befindet, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, weil er der Unterlassungspflicht bereits endgültig und unumkehrbar genügt hat. Die von der Antragstellerin auf Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 4. Februar 2016 zitierte Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.3.2001, 2 W 6/01, juris; BayObLG, Beschl. v. 9.3.1995, NJW-RR 1995, 1040) steht dem nicht entgegen. Dort ging es um Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner, anders als hier die Antragsgegnerin, bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hatte und die betreffenden Gerichte es auch noch nachträglich für geboten hielten, ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieses nicht nur präventiven, sondern auch repressiven Charakter habe.
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bb) Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 erlassene einstweilige Anordnung ist seit dem Ablauf des 26. August 2015 nicht mehr möglich, denn diese Anordnung hat sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Antragstellerin laut der Weisung der Antragsgegnerin vom 13. August 2015 amtsärztlich untersucht werden sollte, erledigt. Das Beschwerdegericht vermag sich den gegenteiligen Argumenten der Antragstellerin (vgl. den Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 9 ff.) nicht anzuschließen.
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aaa) Für dieses Verständnis der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 spricht zunächst einmal, dass das Verwaltungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 (BA S. 7 f.) ausführt, die einstweilige Anordnung sei im o. g. Sinn zu verstehen. Die Anordnung untersage der Vollstreckungsschuldnerin nicht, bei zukünftigen Maßnahmen auf die in der Weisung vom 13. August 2015 genannten Umstände abzustellen. Die zukunftsgerichtete Formulierung im Tenor, mit dem die Anordnung an ein eventuelles Hauptsacheverfahren gekoppelt worden sei, habe darauf beruht, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich immer nur eine vorläufige Regelung getroffen werde, die in ihren Wirkungen auf die Zwischenzeit bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens abziele. Es sei insoweit unerheblich, dass sich im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dessen Abschluss mit dem Ablauf des 26. August 2015 erledigt hätte.
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bbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 15) unterlegt das Verwaltungsgericht damit seiner einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 nicht nachträglich eine Bedeutung, die sie objektiv bei zutreffendem Verständnis nicht gehabt hätte. Vielmehr sprechen einige der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 25. August 2015 dafür, dass es seine Anordnung allein auf den Untersuchungstermin vom 26. August 2015 bezogen hat.
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Dies gilt namentlich für die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 f.) zum Anordnungsgrund („bb.“) und zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache („cc.“). Das Verwaltungsgericht hat dort (unter „bb.“) ausgeführt, der Antragstellerin könne das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden, da „die Untersuchung“ bereits am 26. August 2015 stattfinden solle. Insbesondere würde die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts (unter „cc.“), dass sich mit der Untersagung der für den 26. August 2015 vorgesehen gewesenen amtsärztlichen Untersuchung die Hauptsache erledige, sonst keinen Sinn ergeben. Auch das dortige Zitat des Verwaltungsgerichts aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1972, BVerfGE 34, 160, juris Rn. 9), auf das es sich für seine eigene Entscheidung berufen hat, spricht dafür, dass es von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache durch seine eigene Entscheidung wegen einer terminlichen Fixierung des Regelungsgegenstandes ausgegangen ist: In jenem Fall hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Tage vor der auf den 19. November 1972 terminierten Bundestagswahl die Vollziehung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg ausgesetzt, mit dem die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik (ARD) zusammengefassten Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen verpflichtet worden waren, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) über die im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" bereits gewährten fünf Minuten hinaus zusätzliche Sendezeit für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen. Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die zuvor seitens der NPD durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg erwirkt Rechtsposition endgültig vernichtet, weil damit die von der NPD erstrebte weitergehende Wahlwerbung bis zu der zwei Tage später stattfindenden Bundestagswahl unumkehrbar ausgeschlossen wurde. Für das terminbezogene Regelungs- und Erledigungsverständnis des Verwaltungsgerichts spricht schließlich auch seine Begründung der Ablehnung des dritten in der Antragsschrift vom 21. August 2015 enthalten gewesenen Antrags („der Antragsgegnerin (ggf. im Wege eines sog. Hängebeschlusses) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch von weiteren Untersuchungsaufforderungen sowie von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Untersuchungsanordnung abzusehen“). Dort hat es ausgeführt, für eine solche Regelung bestehe selbst im Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss kein Bedarf, da sich dieser Antrag allein auf das vorläufige Rechtsschutzgesuch beziehe „und es insofern nur um die Anweisung der Untersuchung geht, die am morgigen Tag stattfinden würde“ (BA S. 8 f., unter „3.“).
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ccc) In dem hier maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Zusammenhang, in dem es allein um den tatsächlichen Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 geht, kann es dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner terminbezogenen Regelung eine im Hinblick auf das seinerzeitige Begehren der Antragstellerin („im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 … rechtswidrig und die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, sich aufgrund der bezeichneten Untersuchungsanordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst „am Dienstag, dem 26.08.2015“ zu unterziehen“) eine inhaltlich zu stark begrenzte Entscheidung getroffen hat, weil das seinerzeitige Rechtsschutzziel der Antragstellerin, wie sie mit der vorliegenden Beschwerde vorträgt, nicht allein auf die Untersagung der Untersuchung am 26. August 2015 gerichtet gewesen sei, sondern auf die Untersagung jeglicher (auch späterer) Untersuchungen aufgrund der Weisung vom 13. August 2015.
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Ein solchermaßen weiteres, nicht auf einen bestimmten Untersuchungstermin fixiertes Rechtsschutzziel wird in der Tat häufig das Interesse des Beamten in vergleichbaren Situationen bestimmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.5.2016, 1 M 48/16, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 6.10.2014, 3 CE 14.1357, juris Rn. 14). Der oben zitierte, mit der Eilantragsschrift vom 21. August 2015 (S. 2) gestellte Antrag allerdings hat zwar auf die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 Bezug genommen, hinsichtlich der begehrten Anordnung aber auf den Untersuchungstermin („Dienstag, dem 26.08.2015“) abgestellt und dabei nicht etwa einen Passus wie „oder an einem anderen Tag“ hinzugefügt. Mit der Begründung dieses Antrags hat die Antragstellerin vornehmlich sachliche Mängel der Untersuchungsanordnung an sich, aber auch Fehler gerügt, die sich konkret auf den Termin vom 26. August 2015 bezogen (vgl. Schr. v. 21.8.2015, S. 18, zur Ladungsfrist). All dies mag das Verwaltungsgericht zu seinem engeren Verständnis des Rechtsschutzbegehrens aus dem (dem Beschlusstext nach vollständig erfolgreichen, BA S. 3 ff.) seinerzeitigen ersten Antrag der Antragstellerin bewogen haben.
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d) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht im vorliegenden Fall auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte. Eine solche Gefahr besteht nicht.
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Der Beschluss vom 25. August 2015 ist rechtskräftig geworden (die Antragsgegnerin hat dagegen seinerzeit keine Beschwerde eingelegt). Auch eine nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses gemäß (dem im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren) § 80 Abs. 7 VwGO ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt, und es spricht nichts dafür, dass sie eine solche Absicht haben oder entwickeln könnte (vgl. etwa ihren Schriftsatz vom 29.9.2015, wonach sich auch aus ihrer Sicht die Angelegenheit erledigt habe); außerdem würde auch einem solchen Antrag der Antragsgegnerin wegen der noch vor Ablauf der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingetretenen endgültigen Erledigung der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehen. Ein Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nach § 927 ZPO schließlich wäre nicht statthaft; diese Bestimmung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach der VwGO nicht anwendbar, weil § 123 Abs. 3 VwGO gerade nicht auf § 927 ZPO verweist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2013, 4 MC 56/13, juris Rn. 4 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2001, NVwZ-RR 2002, 908, juris Rn. 4).
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Damit droht der Antragstellerin auch keine nachträgliche Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 25. August 2015. Ebenso wenig muss sie befürchten, dass ihr im Hinblick auf die am 26. August 2015 unterbliebene Untersuchung eine vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbBG entgegen gehalten werden könnte, da sie wegen der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 einen im Sinne dieser Vorschrift „hinreichenden Grund“ hatte, nicht zu jenem Untersuchungstermin zu erscheinen.
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e) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. wegen des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (vgl. die Beschwerdebegründung vom 4.2.2016, S. 12 f.).
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Da sich die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat, könnte ein künftiges rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mehr darstellen. Sollte sie allerdings erneut eine inhaltsgleiche Weisung wie diejenige vom 13. August 2015 (mit lediglich neuen Daten) gegenüber der Antragstellerin erlassen, so bliebe es dieser unbenommen, dagegen beim Verwaltungsgericht vorzugehen und dort eine neue einstweilige (dann möglicherweise nicht mehr strikt terminlich fixierte) einstweilige Anordnung zu erwirken.
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Das o. g. Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 führt hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen von der Erledigung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 unterschied sich das Schreiben vom 7. September 2015 sowohl hinsichtlich der äußeren Form als auch seiner Begründung nach von der Weisung vom 13. August 2015. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin dagegen mit einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgegangen ist (20 E 5269/15).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr von 60,- Euro erschöpfen (vgl. Abschnitt 5502 in der Anl. 1 zum GKG).
II.
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Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Auch für jenes Verfahren war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die dortigen Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr erschöpfen.
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Für das erstinstanzliche Verfahren ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben. Es handelt sich um ein Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 (Abs. 2) ZPO (i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass sich für Verfahren dieser Art im Teil 5 der Anlage 1 zum GKG (Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) keine entsprechende Regelung findet, dürfte eine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellen. Der Gesetzgeber hat in Abschnitt 5301 für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung, für die wie in Abschnitt 2111 eine Festgebühr von 20,- Euro normiert ist, lediglich Anträge „nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO“ aufgeführt und dabei offenbar nicht an die Möglichkeit von Anträgen nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO gedacht. Es spricht nichts dafür, dass derartige Anträge im Gegensatz zu den anderen im Abschnitt 5301 genannten Vollstreckungsanträgen völlig kostenfrei bleiben sollen; vielmehr hat der Gesetzgeber offenbar die Vorstellung, dass für Vollstreckungsanträge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben ist.
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Der Umstand, dass laut Abschnitt 1.7.1 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/13, S. 57 ff.) in selbständigen Vollstreckungsverfahren bei der Androhung von Zwangsmitteln ein Streitwert in Höhe der Hälfte des anzudrohenden Zwangsgeldes anzusetzen sein soll, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der (ohnehin lediglich einen Vorschlag darstellende) Streitwertkatalog setzt vom Ansatz her voraus, dass überhaupt ein Streitwert festzusetzen ist. Daran fehlt es, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits kraft Gesetzes eine Festgebühr zu erheben ist.
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Eine Kostenentscheidung ist für das Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.