Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

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Familienrecht: Kita-Platz muss zur Verfügung gestellt werden

19.06.2017

Im Rahmen von § 24 Abs. 2 SGB VIII konkurrieren Gleichaltrige von Rechts wegen nicht um zu wenige Kinderkrippenplätze, sondern haben jeweils einen unbedingten Anspruch auf früh-kindliche Förderung.

Referenzen - Gesetze | § 30 LuftVG

§ 30 LuftVG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 30 LuftVG wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehör
§ 30 LuftVG zitiert 2 andere §§ aus dem Luftverkehrsgesetz.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Referenzen - Urteile | § 30 LuftVG

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112 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 30 LuftVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - I ZB 20/11

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/11 vom 17. August 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufschiebende Wirkung ZPO § 570 Abs. 1, §§ 888, 890 Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2019 - V ZB 12/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/16 vom 7. November 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 5 Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2012 - I ZB 52/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/11 vom 16. Mai 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2019 - RN 5 V 19.878

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - 22 C 18.1718

bei uns veröffentlicht am 09.11.2018

Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. II. Gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgender

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.38314

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Jan. 2016 - M 22 V 16.31257

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schrifts

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 u

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Juni 2015 - W 5 V 15.409

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Nove

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Sept. 2016 - W 3 V 16.31201

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wird zur Erzwingung der im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. März 2016, Az. W 3 K 15.30604 ausgespro

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Jan. 2019 - AN 9 S 18.00109

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragstellerin betreibt seit de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2018 - M 19 X 17.5464

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Dem Antragsgegner wird erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro angedroht, falls er nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortsc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2017 - M 5 M 17.155

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 zum Verfahren M 5 V 16.5324 wird geändert. II. Die Gerichtskosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt. III. Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Erin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2017 - 22 C 16.1427

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde des Klägers eingestellt. II. Auf die Beschwerde des Beklagten hin erhält die Nummer I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 folgende

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 7 M 19.30323

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit durch den Berichterstatter als Einzelri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2019 - M 22 M 18.33549

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin (vormals Beklagte) wurde mit rechtskräftigem Geri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Feb. 2019 - M 17 M 19.30036

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - M 9 V 16.2999

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe I. Die Antragsteller waren Kläger im Verfahren M 9 K 14.3343. Mit Urteil des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 8 ZB 14.1010

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird auf je

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - M 12 K 14.30620

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 15. Juli 2013 innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft des vorliegenden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 7 CS 16.52

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.842,50 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Sept. 2014 - 1 V 13.1257

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Der Gegenstandswert wird auf 4.394,88 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Ver

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Okt. 2015 - W 4 V 15.771

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR angedroht. II. Der Antragsgegner h

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 6 X 15.731

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt R.-G., begehr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2018 - M 7 E 18.2240

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 Zugang zum Kulturzentrum T., … , im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 5 E 14.655

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Am ... September 201

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juni 2017 - M 24 E 17.2217

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein syrisch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 10 CE 17.1235

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2279

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2278

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Nov. 2014 - W 1 V 14.995

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Androhung eines Zwangs-geldes wird abgelehnt. II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Mit rechtskräftig gewordenem

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 22 S 17.2080

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin erhält Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. September 2017 folgende Fassung: Der Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Juli 2016 - M 18 S7 16.2804

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig in Obhut zu nehmen, wird abgelehnt. II. Der Antragste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 22 M 17.38526

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.250 Euro wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2018 - M 22 M 17.35617

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 3 C 14.277

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Februar 2014 ersichtlich im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Ei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Dez. 2018 - W 4 V 18.1356

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer I. des Vergleichs vom 18. Juli 2018 übernommenen Verpflichtung, entweder Gaststätte bzw. Wirtsgarten oder Weinbistro mit Vinothek zu betreiben, zuwiderhandel

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 19 X 17.3931

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Das gegen den Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 6.1427) in Nr. II.2. des Tenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- Euro wird festgesetzt. Der Antragsgegner h

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2016 - M 2 V 15.4720

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme sowie auf Kostenvorschuss (Schriftsatz vom 19. Januar 2016, Ziffern 2. und 3.) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 5 V 17.974

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 24. November 2017 (Az.: B 5 E 17.872), nämlich die Vollstreckungsgläubigerin vorläufig

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. März 2017 - B 5 V 17.17

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Androhung von Ordnungsgeld

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2017 - M 17 V 17.34516

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor I. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Vollstreckungsverfahrens hat der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubiger zu tragen. Gründe I. Mit Urt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Apr. 2017 - M 17 V 17.34514

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor I. Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger zu tragen. Gründe I. Mit Urtei

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Aug. 2016 - AN 4 S 16.01076, AN 4 S 16.01089, AN 4 S 16.01090, AN 4 S 16.01091, AN 4 S 16.01092

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für die Verfahren AN 4 S 16.01076 und AN 4 S 16.01089 zusammen auf 7.500,00 EUR und für die Verfahren

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 17 V 17.34460

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Das Verfahren betrifft die Vollstreckung des Einzelrichterurteils vom 2. Mai 2016 (Az.: M 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 9 C 12.1535

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. Die Kläger begehren als Vollstreckungsgläubiger in Vollstrecku

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2018 - M 10 V 18.5500

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. Die Antragstellerin beantragte

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Aug. 2018 - W 3 M 18.31179

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 24 M 17.49735

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Jan. 2018 - M 24 M 17.48673

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen...
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers...