Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 169
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
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In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.
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published on 28/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Schreiben des Antragsgegners vom 4. September 2017 ist als Beschwerde nach § 146 Abs. 1 V
published on 03/03/2015 00:00
Tenor
I.
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wird in Höhe von 40 Euro zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 20 Euro angeordnet.
II.
Mit der Vollstreckung wird das Finanzamt ... beauftragt.
III.
published on 24/02/2017 00:00
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Januar 2017 zum Verfahren M 5 V 16.5324 wird geändert.
II. Die Gerichtskosten werden auf 20,00 Euro festgesetzt.
III. Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Erin
published on 09/01/2017 00:00
Tenor
I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2016 (Az.: M 22 K 13.4324) wird verfügt.
II. Das Finanzamt B Ȃ
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