Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13

bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Feststellung, dass zwei von ihr betriebene Spielhallen einstweilen keiner weiteren Erlaubnis bedürfen und als mit Vorschriften des Spielhallenrechts vereinbar gelten.

2

Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen in der L-Straße. Ursprünglich hatte sie dort eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 153,78 m² betrieben. Hierfür hatte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2007 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt. Nach Durchführung von Um- und Ausbaumaßnahmen beantragte die Antragstellerin unter dem 23. September 2011 jeweils eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb zweier Spielhallen im gleichen Gebäude, nämlich einer 144,61 m² großen Spielhalle (Halle 1) und einer 72,30 m² großen Spielhalle (Halle 2). Mit zwei Bescheiden vom 1. November 2011 erteilte die Antragsgegnerin eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO für den Betrieb einer 133,02 m² großen Spielhalle (Halle 1) und einer 72,30 m² großen Spielhalle (Halle 2). Die die Halle 1 betreffende Erlaubnis ersetzte die Antragsgegnerin später durch eine Erlaubnis vom 7. Februar 2012, mit der sie insoweit den Betrieb einer 144,61 m² großen Spielhalle (Halle 1) gemäß § 33i GewO genehmigte.

3

Mit ihrem im Juni 2013 anhängig gemachten Eilantrag hat die Antragstellerin die vorläufige Feststellung begehrt, dass die beiden von ihr in der L-Straße betriebenen Spielhallen einstweilen als mit §§ 24, 25 des Glücksspielstaatsvertrags (Art. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland; durch Art. 1 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29.6.2012, HmbGVBl. 2012, S 235, mit Gesetzeskraft veröffentlicht; im Folgenden: GlüStV) vereinbar gelten und keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz – HmbSpielhG – vom 4.12.2012, HmbGVBl. 2012, S. 505) bedürfen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass für die Halle 1 die lange Übergangsfrist aus § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelte, denn die Übergangsfristen seien betriebsbezogen. Für die Halle 1 besitze sie eine gewerberechtliche Erlaubnis seit dem 17. August 2007. Diese sei ihr mithin lange vor dem maßgeblichen Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt worden. Für die Halle 2 sei ihr eine Erlaubnis zwar erst(mals) am 1. November 2011 erteilt worden. Sie hätte aber bei richtiger Handhabung durch die Antragsgegnerin spätestens am 28. Oktober 2011 erteilt werden können. Aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG folge überdies und dessen ungeachtet nicht, dass sie diese Spielhalle nicht über den 30. Juni 2013 hinaus auf der Grundlage des alten Rechts weiterbetreiben dürfe, weil die genannten kurzen Übergangsregelungen verfassungswidrig seien. Die Vorschriften verletzten ihr Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG insbesondere, weil sie eine unangemessen kurze, das Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage verletzende Übergangsfrist vorsehe. Die Vorschriften verletzten ferner ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. September 2013 abgelehnt: Für beide von der Antragstellerin betriebenen Spielhallen gelte die (kurze) Übergangsfrist aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG. Denn maßgeblich sei auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung abzustellen, der bei beiden Spielhallen nach dem 28. Oktober 2011 liege. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung komme es ebenso wenig an wie auf eine etwaige frühere Entscheidungsreife. Im Hinblick auf die Halle 1 könne sich die Antragstellerin auch nicht auf die im August 2007 erteilte Erlaubnis berufen, denn diese sei durch die vorgenommenen Umbaumaßnahmen erloschen. Die Antragstellerin habe im Übrigen die Möglichkeit gehabt, durch eine frühzeitige Antragstellung selbst dafür zu sorgen, dass die Erlaubnisse vor dem Stichtag hätten erteilt werden können. Die erforderlichen Unterlagen hätten der Antragsgegnerin aber erst am 27. Oktober 2011 vollständig vorgelegen. Die (kurzen) Übergangsregelungen aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG seien mit Verfassungsrecht vereinbar. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Bereits der Schutzbereich sei nicht eröffnet. Dessen ungeachtet handele es sich bei den Übergangsregelungen um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Sie dienten der Befristung alter gewerberechtlicher Erlaubnisse, um die mit den Neuregelungen im Spielhallenrecht verfolgten Ziele, bei denen es sich um überragend wichtige Gemeinschaftsgüter handele, alsbald erreichen zu können. Der Gesetzgeber habe dabei den Vertrauensschutz der Spielhallenbetreiber ausreichend beachtet. Die Differenzierung bei den Übergangsregelungen zwischen Spielhallenbetreibern, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis bis zum 28. Oktober 2011 erteilt worden sei, und solchen, denen diese Erlaubnis erst später erteilt worden sei, sei sachgerecht, weil von dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über die Eckpunkte eines neuen Glücksspielstaatsvertrags am 28. Oktober 2011 an in informierten Kreisen mit den restriktiven Neuregelungen zu rechnen gewesen sei. Die differenzierten Übergangsregelungen dienten dem Ziel, Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu verhindern. Die kurze Übergangsfrist für solche Erlaubnisinhaber, die im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung mit den Neuregelungen hätten rechnen können, sei angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an den mit den Neuregelungen verfolgten Zielen auch angemessen. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die kurzen Übergangsfristen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzten. Diese seien durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Schließlich werde auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es sei nicht gleichheitswidrig, unterschiedliche Übergangsfristen vorzusehen, je nachdem, wann eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden sei.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

6

Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin mit den in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat hiervon aus. Die hiernach grundsätzlich zulässige vollständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht führt im Ergebnis indes zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass die beiden von ihr in der L-Straße betriebenen Spielhallen einstweilen als mit den §§ 24, 25 GlüStV vereinbar gelten und keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 HmbSpielhG bedürfen, abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Beide von ihr in der L-Straße betriebenen Spielhallen unterfallen der kurzen Übergangsfrist aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG und bedürfen deshalb seit dem 1. Juli 2013 einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 HmbSpielhG (hierzu 1.). Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu 2.).

7

1. Beide von der Antragstellerin in der L-Straße betriebenen Spielhallen unterfallen der kurzen Übergangsfrist aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG und bedürfen deshalb seit dem 1. Juli 2013 einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 HmbSpielhG. Denn für beide Spielhallen ist die maßgebliche Erlaubnis nach § 33i GewO am 1. November 2011 und damit zeitlich nach dem in den Vorschriften genannten Stichtag – dem 28. Oktober 2011 – erteilt worden. Die Vorschriften stellen ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags auf Erlaubniserteilung ab. Ob einer der letztgenannten Zeitpunkte im Einzelfall maßgeblich sein kann – und die Übergangsvorschriften zu Gunsten der Inhaber einer vor dem Stichtag beantragten und nach dem Stichtag erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis entsprechend auszulegen sind –, wenn die Behörde die Erlaubniserteilung pflichtwidrig verzögert hat, kann dahinstehen. Denn hierfür ist jedenfalls vorliegend nichts ersichtlich, da die Antragstellerin die Anträge auf Erlaubniserteilung für die beiden Spielhallen in der L-Straße – ungeachtet ihrer Entscheidungsreife – am 23. September 2011 erstmalig gestellt und die Antragsgegnerin diese Anträge innerhalb von nicht einmal sechs Wochen beschieden hat. Dass dieser Zeitraum im Regelfall nicht unangemessen lang ist, bestätigt die in § 75 Satz 2 VwGO und § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.3.1961, NJW 1961, 1275, juris Rn. 8) rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Diese Rechtsprechung betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der – zwischenzeitlich geänderten – Rechtslage bei Verpflichtungsklagen und behandelt also eine prozessrechtliche Fragestellung. Diese unterscheidet sich von der hier aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, ob bei Stichtagsregelungen, in denen auf den Zeitpunkt einer Erlaubniserteilung abgestellt wird, abweichend auf den Zeitpunkt der vorangegangenen Antragstellung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Antrags auf Erlaubniserteilung abgestellt werden muss.

8

Die kurze Übergangsfrist aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG gilt namentlich auch für die Halle 1, denn auch insoweit ist (nur) auf die unter dem 1. November 2011 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis abzustellen. Auf die im August 2007 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis kommt es demgegenüber nicht an, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Spielhallenrechts hat die Antragstellerin die Halle 1 auf der Grundlage der am 1. November 2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis betrieben. Dass, worauf die Antragstellerin wiederholt verwiesen hat, die Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG „betriebsbezogen“ seien, ändert hieran nichts. Denn ungeachtet der Frage, ob hierin ihre Betriebs- oder Personenbezogenheit zum Ausdruck gelangt, stellen die genannten Vorschriften nicht nur darauf ab, dass eine bestimmte Spielhalle bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits betrieben wird, sondern darüber hinaus zusätzlich darauf, ob bis zum bzw. nach dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war. Hierbei nehmen sie nicht irgendeine in der Vergangenheit erteilte Erlaubnis in Bezug, sondern die Erlaubnis, auf deren Grundlage die betreffende Spielhalle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Spielhallenrechts betrieben wird und die bei ihrer Erteilung ggf. ein Vertrauen in ihren Fortbestand begründet haben kann. Dies ist bei der von der Antragstellerin als Halle 1 betriebenen Spielhalle die Erlaubnis vom 1. November 2011 und nicht die Erlaubnis vom 17. August 2007, auf deren Grundlage die Antragstellerin in der Vergangenheit eine so nicht mehr existierende Spielhalle in der L-Straße betrieben hatte.

9

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Regelung in § 9 Abs. 5 HmbSpielhG. Ungeachtet der Frage, ob sich § 9 Abs. 5 HmbSpielhG auch auf die Übergangsregelungen in § 9 Abs. 1 HmbSpielhG bezieht, regelt diese Vorschrift die Folgen eines Betreiberwechsels während laufender Übergangsfristen bei einer Spielhalle, die vor dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts gewerberechtlich erlaubt worden ist und bei seinem Inkrafttreten auf der Grundlage dieser Erlaubnis betrieben wird. (Nur) mit dieser Frage befassen sich auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 8.11.2013, GewArch 2014, 30, juris Rn. 7 ff.) sowie das Schreiben des Bayerischen Staatsministers des Inneren vom 16. März 2012. Die Frage, welche Relevanz eine in der Vergangenheit erteilte Erlaubnis, von der kein Gebrauch mehr gemacht wird, bei der Anwendung der Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG hat, beantwortet § 9 Abs. 5 HmbSpielhG hingegen nicht. Und auch wenn in dieser Vorschrift die „Betriebsbezogenheit“ der Übergangsvorschriften zum Ausdruck gelangen sollte, ändert dies nichts daran, dass § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG für die Dauer der Übergangsfrist danach unterscheiden, ob für eine bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits legal betriebene Spielhalle die hierfür maßgebliche gewerberechtliche Erlaubnis bis zum oder nach dem maßgeblichen Stichtag erteilt worden ist.

10

2. Die mit einer kürzeren, nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Regelungen verletzen weder die Berufsfreiheit der betroffenen Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu a)) noch deren Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu b)). Es verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen für bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits betriebene Spielhallen gelten (hierzu c)).

11

a) Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, verletzen nicht die Berufsfreiheit der hiervon betroffenen Spielhallenunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG.

12

Mit der nach neuem Recht auch für bereits bestehende Spielhallen geltenden Erlaubnispflicht (§ 24 GlüStV, § 2 Abs. 1 HmbSpielhG) greift der Gesetzgeber in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Hierbei handelt es sich um Regelungen der Berufsausübung und nicht der Berufswahl. Dies gilt auch dann, wenn – wie dies auch für die von der Antragstellerin in der L-Straße betriebenen Spielhallen mit Blick auf das Verbot von Mehrfachkonzessionen und das Gebot vom Mindestabstand zwischen Spielhallen (§ 25 GlüStV, § 2 Abs. 2 HmbSpielhG) im Raum steht – die Anwendung des neuen Rechts für die Betreiber bestehender Spielhallen dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiterbetrieben werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht nicht erfüllt sind. Auch dann wird weder der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, noch werden die betroffenen Spielhallenbetreiber verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Es steht ihnen jederzeit frei, eine andere Spielhalle an einem nicht unter die Restriktionen des neuen Rechts fallenden Ort zu eröffnen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 100; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 53; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 35; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 29).

13

Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber bestehender Spielhallen ist gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010, ZfWG 2011, 33, juris Rn. 44; Beschl. v. 19.7.2000, BVerfGE 102, 197, juris Rn. 64). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

14

An der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder zur Regelung des Spielhallenrechts bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Bei den Neuregelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Dieses Recht wird ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Da das Recht der Spielhallen auch nicht in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG fällt, gehört es gemäß Art. 70 GG zum Zuständigkeitsbereich der Länder (vgl. hierzu näher OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 33 f.). Demgegenüber ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, wonach das Bodenrecht der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, nicht einschlägig. Dies gilt ersichtlich für die hier relevanten Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen (vgl. StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 121; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2014, 6 B 10343/14, juris Rn. 4). Aber auch den weiteren Vorschriften des neuen Spielhallenrechts, namentlich den von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang genannten Vorschriften über das Verbot von Mehrfachkonzessionen und zum Mindestabstand zwischen Spielhallen, fehlt eine städtebauliche Zielsetzung gänzlich. Auch sie verfolgen vielmehr das ausschließliche Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen (vgl. hierzu eingehend BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 82; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 43; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 22).

15

Aus Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ergeben sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin keine Zweifel an der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Landesgesetzgeber haben – ungeachtet der Frage, ob dies (un-) zulässig wäre – nicht auf der Grundlage von Art. 70 GG Regelungen für einen Zeitraum getroffen, zu dem das Spielhallenrecht noch ausschließlich im Bundesrecht geregelt war, sondern sie haben das Spielhallenrecht mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt. Warum die Länder mit Blick auf Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG aus Kompetenzgründen gehindert sein sollen, auf der Grundlage einer nunmehr ihnen zukommenden Gesetzgebungskompetenz Regelungen für die Zukunft zu treffen und bei der Bestimmung von Übergangsfristen auf einen Stichtag abzustellen, der vor dem Inkrafttreten der betreffenden Regelungen liegt, erschließt sich dem Senat nicht. Auch der Beschwerdebegründung ist hierzu keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen (vgl. auch StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 128; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 64).

16

Die gesetzliche Neuordnung des Spielhallenrechts verfolgt einen legitimen Gemeinwohlzweck. Für sie sprechen zumindest vernünftige Gründe des Gemeinwohls, denn sie dient der Vermeidung und der Abwehr von Gefahren der Spielsucht (ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 102; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98 f.: Bekämpfung der Spielsucht sei ein „besonders wichtiges Gemeinwohlziel“). Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen. Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (zum Vorstehenden ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 4 Bs 328/13, juris Rn. 36). Hieran knüpfen die Neuregelungen im Glücksspielrecht an: Sie sollen gemäß § 1 Satz 1 GlüStV das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren. Das Hamburgische Spielhallengesetz dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 6 f.).

17

Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gesetzlichen Regelungen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die mit der Neuordnung des Spielhallenrechts verfolgten Gemeinwohlziele zu erreichen. Im Einzelnen:

18

Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen ist zur Förderung des mit den Neuregelungen im Spielhallenrecht verfolgten Gesetzeszwecks geeignet. Durch den Erlaubnisvorbehalt wird sichergestellt, dass im Rahmen eines präventiven Genehmigungsverfahrens geprüft werden kann, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben mit den Zielen des Gesetzgebers vereinbar ist. Die zuständigen Behörden werden in die Lage versetzt, durch Prüfung der – ihrerseits für die Erreichung des Gesetzeszwecks förderlichen und daher geeigneten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 11) – Erlaubnisvoraussetzungen unmittelbar Einfluss auf Zahl und Gestaltung der Spielhallenbetriebe zu nehmen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 104). Die Einbeziehung auch bestehender Spielhallenbetriebe in die nach neuem Recht bestehende Erlaubnispflicht nach Ablauf der Übergangsfrist dient dazu, die gesetzlichen Neuregelungen in absehbarer Zeit und möglichst weitgehend umzusetzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 37).

19

Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen ist zur Förderung des mit den – ihrerseits erforderlichen, weil ebenso geeignete, aber weniger belastende Mittel zur Reglementierung der Spielhallen nicht ersichtlich sind – Neuregelungen im Spielhallenrecht verfolgten Gesetzeszwecks ferner erforderlich. Würde darauf verzichtet, das neue Recht auch auf bereits bestehende Spielhallen zu erstrecken, könnte die beabsichtigte Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials zeitnah nicht erfolgen. Würde allen bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehenden Spielhallen eine längere Übergangsfrist eingeräumt, könnten die genannten Ziele jedenfalls nicht kurz- bzw. mittelfristig und damit zumindest nicht ebenso effektiv erreicht werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 15 f.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 13).

20

Es spricht nicht gegen die Erforderlichkeit der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG, dass – wie die Antragstellerin meint – die geringe Zahl der in Hamburg unter diese Regelung fallenden Spielhallen ohnehin vernachlässigt werden könne. Selbst wenn dies richtig sein sollte, wäre ein Verzicht auf eine kurze Übergangsfrist in diesen ggf. nur wenigen Fällen nicht ebenso geeignet, um die mit der Neuordnung des Spielhallenrechts verfolgten Ziele zeitnah zu erreichen. Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass es eine hohe Zahl von „Vorratsanträgen“ auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis gegeben hätte, wenn für bei Inkrafttreten des neuen Rechts bestehende Spielhallen unabhängig vom Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 33i GewO keine oder eine längere Übergangsfrist vorgesehen worden wäre. Der Annahme, die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG sei erforderlich, steht ferner nicht entgegen, dass es in der Nähe von Spielhallen, die bereits zum 1. Juli 2013 das neue Recht zu beachten haben, andere Spielhallenstandorte oder Möglichkeiten des Glücksspiels geben kann, für die das neue Recht einstweilen noch nicht gilt. Denn auch dann wird durch die zeitnahe Geltung des neuen Rechts jedenfalls an einigen Standorten zumindest schrittweise ein besserer Schutz vor den durch Glücksspiel verursachten Gefahren erreicht. Dies ist im Vergleich zu einem vollständigen Verzicht auf eine zeitnahe Umsetzung des neuen Rechts effektiver (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 36 f.).

21

Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt selbst dann, wenn die Anwendung des – seinerseits angesichts der damit verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbelange angemessenen – neuen Rechts für die Betreiber bestehender Spielhallen dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiterbetrieben werden dürfen, weil die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach neuem Recht nicht erfüllt sind.

22

Allerdings bewirkt die im neuen Recht vorgesehene Erlaubnispflicht auch für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen eine sog. unechte Rückwirkung (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 127; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 36). Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2010, BVerfGE 128, 90, juris Rn. 47, m.w.N.). So liegt es hier: Den Betreibern bestehender Spielhallen bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zwar uneingeschränkt erhalten. Sie können von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der Übergangsfrist mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis zunächst keinen Gebrauch mehr machen. Unter Umständen haben sie auch keine anderweitige Möglichkeit, den bisherigen Betrieb fortzuführen, wenn und weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem neuen Spielhallenrecht nicht erfüllt sind. Insofern knüpft das neue Recht eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der betroffenen Spielhallenbetreiber, indem sie eine in der Vergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. VGH München, a.a.O., juris Rn. 12).

23

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, BVerfGE 127, 31, juris Rn. 79 f., m.w.N.). Dabei kann es aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sein, Übergangsregelungen zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene – als regelungsbedürftig erachtete – Situation zu erlassen. Bei der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse kommt dem Gesetzgeber allerdings ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Zwischen dem sofortigen und übergangslosen Inkraftsetzen des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand bereits in der Vergangenheit begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 126; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 25).

24

Nach diesen Grundsätzen ist die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV vorgesehene und in § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG aufgenommene Gewährung einer nur einjährigen Übergangsfrist für Spielhallen, für die eine nach dem 28. Oktober 2011 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis vorliegt, nicht zu beanstanden. Dabei lässt es der Senat offen, ob die Angemessenheit der Übergangsregelung im Einzelfall schon mit Blick auf die im hamburgischen Landesrecht abweichend von der Vereinbarung im Staatsvertrag (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorgesehene, die Betreiber von Spielhallen im Einzelfall zusätzlich begünstigende Härtefallregelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG auch für solche Spielhallen, die unter die kurze Übergangsfrist fallen, gewährleistet ist oder ob diese Härtefallregelung ihrerseits wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht einstweilen keine Berücksichtigung finden kann. Namentlich kann dahin stehen, ob die vorstehend genannte Härtefallregelung aufgrund ihrer Abweichung von den Vorgaben des Staatsvertrags gegen den sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden, für alle Länder verbindlichen Grundsatz der Bundestreue bzw. des bundes- und länderfreundlichen Verhaltens verstößt, wonach jedes Bundesland gehalten ist, auch nach der Transformierung eines Staatsvertrags in „innerstaatliches Landesrecht“ auf die Interessen der anderen Länder, die sich im Staatsvertrag gebunden haben, Rücksicht zu nehmen und die staatsvertraglich eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten (vgl. hierzu VGH München, Urt. v. 23.7.2013, ZfWG 2014, 75, juris Rn. 37). Denn auch wenn die Härtefallregelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG ausgeblendet wird, hat das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer und ihr Vertrauen darauf, ihre nach altem Recht genehmigte Spielhalle auch noch über den 30. Juni 2013 hinaus unverändert weiterbetreiben zu können, gegenüber dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einer wirkungsvollen Bekämpfung der Gefahren von Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss auch bestehender Spielhallen zurückzustehen. Denn dem Vertrauen der Spielhallenbetreiber, denen eine gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden ist, kommt kein besonderes Gewicht zu. Bei Erteilung einer solchen Genehmigung war die restriktivere spielhallenrechtliche Neuregelung nämlich zumindest in den Grundzügen bereits absehbar. Die der Ausgestaltung der Übergangsregelung aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass auf den Fortbestand einer unter derartigen Umständen erteilten Erlaubnis nicht in besonderer Weise vertraut werden kann und deshalb eine nur kurze Übergangsfrist das in den Fortbestand der früheren, bei Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage gesetzte Vertrauen ausreichend berücksichtigt (diese Frist hält auch – bei isolierter Betrachtung – für zulässig: StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 129), ist daher nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

25

Mit dem Stichtag 28. Oktober 2011 bezieht sich der Gesetzgeber auf die an diesem Tag zu Ende gegangene Ministerpräsidentenkonferenz, bei der sich 15 der 16 Länder darauf verständigt haben, den neuen Glücksspielstaatsvertrag bis zum 15. Dezember 2011 unterzeichnen zu wollen. Jedenfalls in den interessierten Kreisen, zu denen die Betreiber von Spielhallen zählen, war spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidenten klar, dass mit einer deutlich restriktiveren Neuregelung des Spielhallenrechts zu rechnen war. Hierüber war in der Tagespresse berichtet und in den einschlägigen Foren diskutiert worden (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 22 f.; siehe ferner OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2014, 6 B 10343/14, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.11.2013, ZfWG 2014, 49, juris Rn. 8 ff.; VGH München, Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 19). Auch die Antragstellerin stellt dies mit ihrer Beschwerdebegründung nicht in Abrede und legt eine Presseinformation vom 28. Oktober 2011 vor, wonach man sich anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz auf eine gemeinsame Linie „für das gewerbliche Spiel (Spielhallen)“ geeinigt habe, die es ermögliche, „suchtfördernden Fehlentwicklungen im Bereich der Spielhallen entgegen zu wirken“. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich allerdings darauf, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht alle Einzelheiten der bevorstehenden Neuregelung bekannt gewesen seien und selbst das „ob“ einer Neuregelung noch nicht gänzlich gesichert gewesen sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Denn allein die Aussicht darauf, dass sich die Rechtslage aus Sicht der Spielhallenbetreiber in absehbarer Zeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit „verschlechtern“ würde, hat das Vertrauen darauf, dass die bei Erlaubniserteilung geltende Rechtslage auch zukünftig unverändert bestehen bleiben würde, beeinträchtigt. Nicht zu beanstanden ist daher die gesetzgeberische Einschätzung, dass die mit dem Ende der Ministerpräsidentenkonferenz absehbare Rechtsänderung bei Fehlen der beanstandeten Stichtagsregelung hinreichend Anlass gegeben hätte, auf die Erteilung von Erlaubnissen nach altem Recht hinzuwirken und solche „zur Sicherheit“ und „auf Vorrat“ zu erlangen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 33 ff.; OVG Magdeburg, a.a.O., juris Rn. 15). Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft (Urt. v. 20.6.2013, NVwZ 2014, 151, juris Rn. 40 ff.), nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Behörden mögliche Rechtsänderungen nicht bereits im Vorwege – auch nicht im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung – berücksichtigen müssen. Mit den vorliegend relevanten Fragen nach dem Zeitpunkt, zu dem das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts als erschüttert angesehen werden kann, und der Eignung eines solchen Zeitpunkts für die Bestimmung eines Stichtags im Rahmen einer Übergangsbestimmung ist dies nicht vergleichbar (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., juris Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 23).

26

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Verabredung der Ministerpräsidenten zum Abschluss eines neuen Glücksspielstaatsvertrags deshalb als Stichtag ungeeignet sei, weil es insoweit an einer nach Auffassung der Antragstellerin bei belastenden rückwirkenden Gesetzen erforderlichen „formalen Öffentlichkeit“ gefehlt habe, die frühestens mit dem Einbringen einer Gesetzesinitiative ins Parlament gegeben sei. Bei der Bestimmung von Stichtagen im Rahmen von Übergangsbestimmungen ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, eine hiermit verbundene tatbestandliche Rückanknüpfung allenfalls bis zum Einbringen eines Gesetzesentwurfs ins Parlament vorzunehmen. Vielmehr kann er im Rahmen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums grundsätzlich unabhängig vom Verlauf des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und ohne Bindung an feste formale Kriterien jeden als geeignet erscheinenden Zeitpunkt aus der Vergangenheit zur Bestimmung einer Zumutbarkeitsgrenze heranziehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 56; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 23 ff.). Die gegenteilige, von dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg vertretene Auffassung (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 132 ff.), wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung jedenfalls an eine hinreichend konkrete „amtliche“ Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, teilt der Senat nicht. Die Kriterien, wann eine Veröffentlichung in dem vorbenannten Sinne „amtlich“ ist, lassen sich der genannten Entscheidung schon nicht eindeutig entnehmen. Vor allem aber berücksichtigt der Ansatz des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung nicht hinreichend, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bereits – wie hier – beeinträchtigt sein kann, bevor es zu einer „amtlichen“ Verlautbarung einer geplanten Neuregelung kommt und bevor jedes Detail einer Neuregelung auch „offiziell“ bekannt ist. Dies darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Übergangsregelung berücksichtigen. Dass auch andere Gestaltungen einer Übergangsregelung möglich – ggf. sogar naheliegender – wären, ist angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht entscheidend.

27

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Maßgeblichkeit des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses bei rückwirkenden Steuergesetzen, auf die die Antragstellerin zur Bekräftigung ihrer Auffassung Bezug nimmt (insbesondere Beschl. v. 10.10.2012, BVerfGE 132, 302, juris Rn. 55 ff. und Beschl. v. 7.7.2010, BVerfGE 127, 31, juris Rn. 71 ff.), folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf Vorschriften des Steuerrechts, mit denen nicht ausschließlich eine tatbestandliche Rückanknüpfung verbunden ist, sondern die teilweise auch eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen beinhalten, indem auch Sachverhalte, die bei Inkrafttreten neuer steuerrechtlicher Vorschriften bereits der Vergangenheit – aber noch dem laufenden Veranlagungszeitraum – angehören, einer neuen gesetzlichen Regelung unterworfen werden. Die besonderen Kriterien für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Steuerrecht, die danach durch eine Verzahnung echter und unechter Rückwirkungselemente geprägt ist und daher Besonderheiten aufweist, gelten vorliegend nicht. Denn die im neuen Spielhallenrecht vorgesehene Erlaubnispflicht für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen wirkt sich ausschließlich nach Inkrafttreten des neuen Rechts aus und lässt die in der Vergangenheit durch Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründeten Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit vollständig unberührt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht auch in einem anderen Fall einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung und das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage relevanten Zeitpunkt als Stichtag im Rahmen einer Übergangsbestimmung gebilligt (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999, BVerfGE 101, 239, juris Rn. 113 f., zum Vorstehenden eingehend VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 21; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 31 ff.).

28

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG seinen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und nicht auf den Zeitpunkt der vorangegangenen Antragstellung abgestellt hat. Die Antragstellerin meint hierzu, es sei zur Verhinderung befürchteter „Mitnahmeeffekte“ nach dem 28. Oktober 2011 ausreichend gewesen, auf den Tag der Antragstellung abzustellen. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne nur solchen Spielhallenunternehmern abgesprochen werden, die in Kenntnis der erwarteten Rechtsänderung eine gewerberechtliche Erlaubnis beantragt hätten, nicht aber denjenigen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag gestellt hätten und in der Folgezeit keinen Einfluss auf die Dauer des Erlaubniserteilungsverfahrens hätten nehmen können. Indes durfte der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis schon deshalb als Stichtag für geeignet halten, weil er klar bestimmbar ist und eine praktikable Rechtsanwendung ermöglicht. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirft demgegenüber die Frage auf, ob es auf den erstmaligen Erlaubniserteilungsantrag oder auf den – mitunter nicht ohne Weiteres bestimmbaren und deshalb in Einzelfällen ggf. streitigen – Zeitpunkt ankommen soll, in denen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, der Antrag mithin entscheidungsreif ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 24). Überdies durfte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften berücksichtigen, dass durch den Stichtag derjenige Zeitpunkt bestimmt werden soll, von dem an der Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht mehr uneingeschränkt auf die weitere Ausnutzbarkeit der ihm erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis vertrauen darf. Die Erlaubniserteilung eignet sich als Anknüpfungspunkt hierfür deshalb, weil der Betreiber einer Spielhalle auch nach altem Recht nicht darauf vertrauen konnte, eine bestimmte Spielhalle betreiben zu können, bevor ihm eine Erlaubnis erteilt worden war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 52; OVG Saarlouis, a.a.O., juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 24).

29

Sprechen danach gute Gründe dafür, den Stichtag an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen, so vermögen die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur bislang üblichen Genehmigungspraxis bei Spielhallen, wonach eine Erlaubnis nach § 33i GewO erst erteilt worden sei, nachdem die betreffende Spielhalle bereits vollständig errichtet und eingerichtet gewesen sei, im Ergebnis ebenso wenig durchzugreifen wie der Einwand der Antragstellerin, es habe wegen der Maßgeblichkeit der Erlaubniserteilung letztlich in der Hand der Behörde gelegen zu entscheiden, ob ein Spielhallenbetreiber unter die lange oder die kurze Übergangsfrist falle. Diese Gesichtspunkte mögen zwar ihrerseits dafür sprechen, im Rahmen der Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung anzuknüpfen. Sie sind aber nicht zwingend und rechtfertigen daher nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe den ihm zukommenden Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften überschritten (vgl. in diesem Sinne auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.3.2014, 1 B 102/14, juris Rn. 30). Der anderslautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 140 f.) vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen. Die dort vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen, die die Belange der Spielhallenunternehmer nach Auffassung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg weniger beeinträchtigt hätten, werfen ihrerseits Abgrenzungs- und Billigkeitsfragen auf. Gibt es aber keine „ideale“ Übergangsbestimmung, ist es Sache des Gesetzgebers, eine seiner Auffassung nach am ehesten zweckmäßige Ausgestaltung zu wählen.

30

b) Die mit einer einjährigen Übergangsfrist versehene Erlaubnispflicht nach neuem Recht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Spielhallen, denen nach dem 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, verletzen nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der hiervon betroffenen Spielhallenbetreiber. Auch im Hinblick auf dieses Grundrecht gilt dies selbst dann, wenn die Anwendung des neuen Rechts für die Betreiber bestehender Spielhallen dazu führt, dass einzelne Spielhallenstandorte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht weiterbetrieben werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht nicht erfüllt sind.

31

Dabei lässt der Senat offen, ob der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts überhaupt eröffnet ist. Namentlich kann offen bleiben, ob in der Vergangenheit erteilte gewerberechtliche Erlaubnisse aus § 33i GewO, wenn und weil sie jedenfalls faktisch auf erheblichen Eigenleistungen der Spielhallenunternehmer beruhen, oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen (bejahend BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 113 ff.; offen gelassen bei OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 39 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 27 ff.; differenzierend StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 115 ff.). Selbst wenn dies unterstellt wird, ist mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erlaubnispflicht von Spielhallen auch dann, wenn sie Spielhallenbetreiber zur Aufgabe von Spielhallenstandorten zwingen, lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine (verfassungswidrige) Legalenteignung verbunden (ebenso BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 115; StGH BW, a.a.O., UA S. 118 ff; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 15; OVG Saarlouis, a.a.O., juris Rn. 42; VGH München, a.a.O., juris Rn. 30). Denn das neue Spielhallenrecht dient nicht der hoheitlichen Güterbeschaffung. Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Sie ist beschränkt auf Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.1.2006, BVerfGE 115, 97, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001, BVerfGE 104, 1, juris Rn. 30). Art. 14 Abs. 3 GG ist daher nicht schon dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.1991, BVerfGE 83, 201, juris Rn. 45).

32

Der Gesetzgeber ist bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben. Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Der Gesetzgeber steht bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor der Alternative, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.2010, SächsVBl. 2010, 140, juris Rn. 64 f.).

33

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei den Neuregelungen im Spielhallenrecht zur Erlaubnispflicht von Spielhallen auch dann, wenn Spielhallenbetreiber nach Ablauf der kurzen Übergangsfrist gezwungen werden, einzelne Spielhallenstandorte aufzugeben, um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (ebenso BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 117; OVG Saarlouis, a.a.O., juris Rn. 46 ff.; VGH München, a.a.O., juris Rn. 31). Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neuordnung des Spielhallenrechts gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt, die es rechtfertigen, die individuellen Vermögensinteressen der Spielhallenunternehmer – nach Ablauf der angemessen langen Übergangsfrist – zurückstehen zu lassen. Deren Vertrauen in den Fortbestand der früheren, bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis geltenden Rechtslage und in eine (Voll-) Amortisierung ggf. getätigter Investitionen in einen bestehenden Spielhallenbetrieb ist schon deshalb nicht in besonderem Maße schutzwürdig, weil sie die als Vertrauensgrundlage dienende gewerberechtliche Erlaubnis nach dem maßgeblichen Stichtag und damit zu einem Zeitpunkt erhalten haben, als die für sie nachteilige Änderung der Rechtslage bereits hinreichend absehbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine Spielhalle mindestens solange betreiben zu dürfen, bis die darin getätigten Investitionen amortisiert sind, wenn und weil – wie hier – besonders gewichtige öffentliche Interessen einem uneingeschränkten Weiterbetrieb entgegenstehen (vgl. StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 123; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 29). Diesbezüglich geht der Senat im Übrigen nicht davon aus, dass Spielhallenunternehmer, auch wenn sie aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen Spielhallenstandorte nicht weiterbetreiben können, auf den hierfür getätigten Investitionen vollständig „sitzenbleiben“. Vielmehr wird das Inventar vielfach anderweitig bzw. an einem anderen Standort verwendet oder veräußert werden können, zumal das neue Spielhallenrecht die Einrichtung einer neuen Spielhalle an einem anderen Standort nicht ausschließt.

34

Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, die hier gegebene eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung komme, wenn eine Erlaubnis nach neuem Recht nicht erteilt werden könne, in ihren Wirkungen einer Enteignung gleich. Hiergegen spricht schon die Möglichkeit, eine Spielhalle an einem anderen Standort (weiter) zu betreiben. Die Antragstellerin vermittelt mit ihrer Beschwerdebegründung den unzutreffenden Eindruck, das neue Spielhallenrecht untersage den Betrieb von Spielhallen vollständig. Es sieht indes nur Beschränkungen vor und lässt die grundsätzliche Möglichkeit, eine (oder mehrere) Spielhalle(n) zu betreiben, unberührt. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu den Amortisierungsmöglichkeiten und Abschreibungsfristen bei Spielhallen nicht durch, denn sie lassen die Möglichkeit eines Verkaufs von Betriebsvermögen oder eines Weiterbetriebs an einem anderen Standort außer Betracht. Überdies berücksichtigen sie nicht die geringe Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Spielhallenunternehmer, denen nach dem maßgeblichen Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist und denen deshalb eine kurze Übergangsfrist mit Blick auf die gewichtigen Belange, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Glücksspielrechts verfolgt, zumutbar ist.

35

c) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG abhängig vom Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung unterschiedliche Übergangsfristen gelten.

36

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, juris Rn. 47). Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.11.1999, BVerfGE 101, 239, juris Rn. 113). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften beschränkt sich daher auf die Frage, ob der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden Regelungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.3.2013, NJW 2013, 2103, juris Rn. 34).

37

Nach diesen Maßgaben bewirkt die differenzierte Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine sachlich gerechtfertigte Regelung getroffen, indem er als Differenzierungskriterium auf den Zeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubniserteilung und darauf abgestellt hat, ob diese vor oder nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten betreffend den beabsichtigten Abschluss eines neuen Glücksspielstaatsvertrags erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2014, 6 B 10343/14, juris Rn. 9). Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inhabern gewerberechtlicher Spielhallenerlaubnisse ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ bzw. von „Mitnahmeeffekten“ und der nur eingeschränkten Schutzwürdigkeit der Betreiber einer Spielhalle, für die erst nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 48; Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 39). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

38

Dass die Übergangsvorschrift aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG mit Härten insbesondere für solche Spielhallenunternehmer verbunden ist, denen – wie der Antragstellerin – kurz nach dem Stichtag die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist und für die deshalb eine vier Jahre kürzere Übergangsfrist als für solche Spielhallenbetreiber gilt, denen kurz vor dem Stichtag eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.4.2014, 1 M 21/14, juris Rn. 5). Denn jede Stichtagsregelung bringt unvermeidbar gewisse Härten mit sich, ohne dass dies zu ihrer Unzulässigkeit führte oder eine Härtefallregelung notwendig machte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.4.2011, ZFSH/SGB 2011, 337, juris Rn. 7). Ob die im hamburgischen Landesrecht in § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG vorgesehene weitreichende Härtefallregelung mit Blick darauf, dass der Staatsvertrag in § 29 Abs. 4 GlüStV eine vergleichbare Regelung nicht vorsieht, überhaupt Anwendung finden kann, braucht deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden.

39

Es spricht schließlich auch nicht gegen die sachliche Vertretbarkeit der differenzierten Übergangsbestimmungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG, dass sie eine konkrete Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Vertrauen in den Fortbestand der bei Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis geltenden Rechtslage nicht vorsehen. Namentlich lässt die vorgenommene Differenzierung unberücksichtigt, dass es Fälle geben kann, in denen Spielhallenunternehmer mit den bevorstehenden spielhallenrechtlichen Neuregelungen bereits gerechnet haben, obwohl ihnen noch vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, und es umgekehrt Fälle geben kann, in denen Spielhallenunternehmer mit den bevorstehenden spielhallenrechtlichen Neuregelungen nicht gerechnet haben, obwohl ihnen nach dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Dies ist unschädlich. Denn auch bei Übergangsregelungen ist der Gesetzgeber befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.5.1987, BVerfGE 75, 246, juris Rn. 88).

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hat sich an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) orientiert und für jede der beiden Spielhallen, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, einen Wert in Höhe 15.000,-- Euro zugrunde gelegt. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert in Höhe von insgesamt 30.000,-- Euro ist zu halbieren, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13

Referenzen - Gesetze

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42a Genehmigungsfiktion


(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandsk

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2014 - 22 CS 14.224

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 M 21/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2014 - 6 S 1795/13

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert wird in Abände

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. März 2014 - 1 B 102/14

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2014 - 1 L 2091/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschw

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2014 - 4 Bs 328/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Be
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 07. Feb. 2018 - 4 Bf 217/17

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit es den Antrag auf Erstreckung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1630/12 auf § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2 und 3 und §§ 3 bis 8 des Gesetzes zur Umsetzun

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Jan. 2016 - 4 Bs 90/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschw

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. Sept. 2015 - 2 E 4806/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der zulässige Antrag, mit dem

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sie bei dem Betrieb ihrer Spielhallen berechtigt ist, statt der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbSpielhG) festgelegten Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

2

Die Antragstellerin betreibt insgesamt drei Spielhallen an den Standorten in der B. Straße in … Hamburg und in der H. Straße Nr. und Nr. in … Hamburg. In den Jahren 2008 bzw. 2009 erteilte die Antragsgegnerin ihr dafür jeweils eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit.

3

Am 19. Juni 2013 trat nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist die Sperrzeitregelung des § 5 HmbSpielhG in Kraft. Danach gilt in bestimmten Bereichen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ eine Sperrzeit für Spielhallen von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr, im übrigen Stadtgebiet eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Zuvor hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG tritt § 5 HmbSpielhG sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

4

Die Antragstellerin hat am 27. August 2013 vorläufigen Rechtsschutz beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht: Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr hinsichtlich ihres Hauptantrags ebenfalls zu. Sie sei zumindest bis zum 30. Juni 2017 berechtigt, ihre Spielhallen weiterhin nur von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen, weil ihre Betriebe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG Bestandschutz genössen. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verfassungswidrig, daher sei in der Hauptsache eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ihr Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb werde durch die unterschiedlichen Sperrzeitregelungen verletzt. Sie sei wegen der Umsatzrückgänge von mehr als 40% gezwungen, ihren Betrieb aufzugeben. Die Regelungen ließen die Eignung und Folgerichtigkeit in Bezug auf den Spielerschutz vermissen und führten zu einer Wettbewerbsverzerrung. Für interessierte Spieler sei es naheliegender, wegen der kürzeren Sperrzeiten Gaststätten oder von vornherein Spielhallen auf der Reeperbahn oder die dort befindliche Dependance der Spielbank Hamburg aufzusuchen. Außerdem gebe es im Internet rund um die Uhr verfügbare sog. Online-Games. Statt der Bekämpfung der Spielsucht sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Reglementierung der Spielhallen mehr Besucher für die Spielbanken zu gewinnen. Für deren Besuch werde großflächig geworben. Der durch die Sperrzeitregelung des HmbSpielhG erfolgte Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Es drohe wegen der durch die Verlängerung der Sperrzeit bedingten Einnahmeausfälle der Wegfall ihrer Existenz. In Folge der längeren Sperrzeit komme es außerdem vermehrt zu Einbrüchen und Überfällen. Auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags bestehe ein Anordnungsanspruch. Art. 3 Abs.1 GG sei verletzt, weil die gesetzliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung der im Bereich der Reeperbahn befindlichen Spielhallen im Verhältnis zu den in anderen Stadtvierteln gelegenen Betriebe führe. Der Gesetzgeber habe die Sperrzeitregelung undifferenziert, also unabhängig vom Standort, mit der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz begründet. Diese Erwägungen rechtfertigten keine unterschiedliche Sperrzeitregelung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Sperrzeitverlängerung führe in Kombination mit den übrigen Beschränkungen des HmbSpielhG zur Vernichtung ihrer Existenz. Bei Öffnung der Spielhallen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wäre ihr hingegen eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin möglich.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Hauptantrag sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Dem stehe jedenfalls nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG entgegen. Diese Übergangsregelung, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 als mit dem HmbSpielhG vereinbar gälten, umfasse nicht die hier streitige Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ermögliche es der Antragstellerin nicht, ihre Spielhallen nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei voraussichtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betreiben einer Spielhalle sei zwar von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die neue Sperrzeitregelung greife auch in dieses Freiheitsgrundrecht ein. Dieser Eingriff sei aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes sei das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern. Die Sperrzeitregelung sei voraussichtlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ein Mittel müsse den bezweckten Erfolg nicht vollen Umfangs erreichen, sondern sei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne. Hier komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser sei erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben könnten. Dies sei hier nicht der Fall. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG bringe im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Interessen des Spielhallenbetreibers an einem zeitlich möglichst uneingeschränkten Fortbetrieb seiner Spielhalle mit den Belangen der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Spielsucht erscheine das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel besonders schutzwürdig, so dass die wirtschaftlichen Erwerbsinteressen der Antragstellerin dahinter zurücktreten müssten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, das Gesetz sei nicht konsequent am Ziel der Suchtprävention ausgerichtet, und dem Gesetzgeber gehe es tatsächlich um die Steigerung der Einnahmen aus der Spielbankabgabe, gebe es keine Hinweise. Ihr Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die gesetzlichen Differenzierungen in § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 3 HmbSpielhG seien voraussichtlich verfassungsgemäß. Die unterschiedliche Behandlung des Amüsierviertels im Bereich der Reeperbahn einerseits und der übrigen Stadtgebiete andererseits sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Besonderheiten der Metropolsituation Hamburgs als weltoffene Stadt berücksichtigt. Die besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich von St. Pauli seien dadurch gekennzeichnet, dass sich in dem Gebiet Vergnügungsstätten unterschiedlicher Art konzentrierten und Besucher dieses Viertel unabhängig vom alltäglichen Lebensrhythmus aufsuchten. Ziel des geltenden Glücksspielrechts sei es zudem nicht, das legale Glücksspiel überall zu unterbinden, sondern auch, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Dieses Konzept rechtfertige die kürzeren Sperrzeiten. Außerdem mache das Amüsierviertel im Bereich der Reeperbahn nur einen kleinen Teil Hamburgs aus, so dass die Differenzierung auch aus diesem Grunde nicht unverhältnismäßig sei. Es ergebe sich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken oder Gaststätten, für die in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 HmbSpielO und in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SperrzeitVO andere Sperrzeiten gälten.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings hinreichend in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf ihre Spielhallen, für die vor dem 28. Oktober 2011 unbefristete Erlaubnisse erteilt worden seien, § 5 Abs. 1 HmbSpielhG keine Anwendung finde. Denn die Bestandsschutz gewährende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG erkläre im Wege der Fiktion ihre Spielhallen bis zum 30. Juni 2017 als mit dem HmbSpielhG vereinbar. Damit sei den Erlaubnisinhabern fünf Jahre lang die Fortgeltung ihrer legalen Tätigkeit ermöglicht worden; diese schließe die Sperrzeit ein. Eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, Beschl. v. 17.12.2013, 17 E 4959/13) habe dies aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und systematischen Gesichtspunkten hergeleitet. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG umfasse nicht die zum 19. Juni 2013 in Kraft getretene Sperrzeitregelung, mit beachtlichen Argumenten ernstlich in Zweifel gezogen.

8

Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu ent-scheiden. Dies führt aber zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass sie einstweilen berechtigt ist, in ihren Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 und nicht die Sperrzeitregelung aus § 5 Abs. 1 HmbSpielhG einzuhalten, nicht entsprochen.

9

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

10

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anord-nung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung kann auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2010, 3 So 126/10). Eine solche Feststellungsanordnung kommt in den Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung herleitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 20).

11

Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich die Klärung, ob sie berechtigt ist, ihre Spielhallen wie bisher in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, offen zu halten. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (st. Rspr., vgl. zur Feststellungsklage BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, BVerwGE 136, 54; juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50.89 , BVerwGE 89, 327, juris Rn. 30 m.w.N.). In dem Fall, dass die Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung findet und sie gegen die Sperrzeitregelung verstoßen sollte, droht ihr der Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 HmbSpielhG. Daher besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus Gründen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin nicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall eines möglichen Bußgeldverfahrens verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14).

12

3. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

13

a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG sechs Monte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also am 19. Juni 2013 in Kraft getreten ist, findet auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung.

14

Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 05.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG. Sie umfasst nicht die früher geltende Sperrzeitregelung von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr und stellt die Betriebe der Antragstellerin nicht bis zum 30. Juni 2017 von der Einhaltung der in § 5 HmbSpielhG geregelten Sperrzeit frei.

15

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungs-dauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG).

16

Die als (zeitweise) Bestandsschutzregelung ausgestaltete Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG fingiert nicht die vollständige Vereinbarkeit der bis zum maß-geblichen Stichtag erteilten Erlaubnis und der sonstigen rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle nach dem HmbSpielhG, insbesondere fingiert sie keine Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes an Sperrzeiten. Die Vorschrift ist vielmehr so auszulegen, dass sie lediglich die gewerberechtliche Rechtmäßigkeit der Erlaubnis fingiert, welche die Sperrzeiten nicht erfasste. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschriften, der Systematik der Regelungen zum Glückspiel in Spielhallen und aus Sinn und Zweck des Gesetzes.

17

aa) Zwar lässt der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Auslegung zu, die Übergangsvorschrift fingiere die vollständige Rechtmäßigkeit des Spielhallenbetriebs ent-sprechend den neuen Anforderungen des HmbSpielhG, soweit es dort heißt „…als mit diesem Gesetz vereinbar“. Die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG spricht aber für ein einschränkendes Verständnis der Fiktionswirkung dahingehend, dass sich die „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ lediglich auf die vorhandene gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle beziehen soll und u.a. nicht auf die Sperrzeitregelung. Dass der Gesetzgeber Betriebe, deren Inhaber bereits vor Inkrafttreten des HmbSpielhG im Besitz einer Erlaubnis nach § 33i GewO waren, als mit dem neuen HmbSpielhG vollen Umfangs vereinbar und damit rechtmäßig ansehen wollte und sie erst nach einer Übergangszeit bis 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 u.a. der Sperrzeitregelung des HmbSpielhG unterwerfen wollte, lässt sich danach nicht feststellen.

18

Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, dass sich die für die Reichweite der Über-gangsregelungen maßgeblichen Erwägungen des Gesetzgebers (nur) aus der Begründung zu § 8 des Gesetzesentwurfs des HmbSpielhG vom 14. Februar 2012 ergeben (vgl. in diesem Sinne auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4, 5 BA). In § 8 Abs. 1 dieses Entwurfs waren Übergangsregelungen für die Fortgeltung von am maßgeblichen Stichtag wirksamen Erlaubnissen zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO vorgesehen (vgl. Bü-Drs. 20/3228. S. 2 ff., 13). Der das Inkrafttreten der Sperrzeitregelung bestimmende § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG war in diesem Gesetzesentwurf nicht enthalten. Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren in den Gesetzesentwurf des HmbSpielhG eingefügt. Grundlage des Beschlusses des Gesetzes durch die Bürgerschaft (vgl. Beschl. der Bürgerschaft am 29.11.2012 [Plenar-Prot. 20/46/1 S. 3487 bzw. 20/46/4, S. 3455]) war der Gesetzentwurf in der Fassung, die er in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 16. November 2012 erhalten hat (Bü-Drs. 20/5877, S. 11 ff.; 16; vgl. Anl. 1 zur Bü-Drs. 20/5877, S. 23). In der Begründung zu (jetzt) § 9 des Gesetzesentwurfs wird u.a. ausgeführt, § 9 Abs. 1 regele die Übergangsfristen bereits bestehender Spielhallen. Spielhallen, für die bis zum 29. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden sei, würden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ermöglicht. Die Übergangsfrist befreie die Unternehmen nicht, die Regelungen der §§ 2, 4, 5 und sechs innerhalb angemessener Fristen umzusetzen (so Bü-Drs. 20/5877, S. 31). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber verschiedene Fristen geschaffen und nicht etwa nur bekräftigt hat, dass auch § 5 HmbSpielhG erst nach einer „angemessenen“ fünfjährigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 einzuhalten ist. Durch die sprachliche Differenzierung zwischen der „Übergangsfrist“ und der „angemessenen Umsetzungsfrist“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebe u.a. die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach sechs Monaten in Kraft tretende Sperrzeitregelung zeitnah einhalten („umsetzen“) müssen, während ansonsten eine „Übergangsfrist“ im Sinne einer Bestandsschutzregelung gelten sollte, die die Vereinbarkeit der „alten Erlaubnis“ mit den strikteren Anforderungen des HmbSpielhG fingiert. Im Übrigen spricht für die eigenständige Bedeutung der Umsetzungsfrist im Unterschied zur „Übergangsfrist“ auch, dass es sonst keiner ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf für die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG bedurft hätte. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ die Fortgeltung der nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO gemeint war, dass die Fiktionswirkung aber bestimmte Neuregelungen des HmbSpielhG in den §§ 2, 4, 5 und 6 HmbSpielhG nicht umfassen sollte, die innerhalb der im Gesetz genannten (zeitnahen) Fristen umzusetzen waren.

19

bb) Es sprechen auch systematische Gründe für das Verständnis, dass sich die Fiktions-regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG lediglich auf die bisher erteilten ge-werberechtlichen Erlaubnisse und dabei den genehmigten Betrieb in seinem „Kern“, nicht aber auf Sperrzeiten beziehen sollen.

20

Nach den Regelungen zum Automatenglücksspiel im Glücksspielstaatsvertrag sollen die die Fortgeltung der gewerberechtlichen Erlaubnis gewährleistenden Übergangsfristen die Sperrzeitregelung nicht umfassen. Es ist davon auszugehen, dass der hamburgische Ge-setzgeber die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags (Art. 1 des Ersten Glücksspielän-derungsstaatsvertrags, durch Art. 1 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29.6.2012, HmbGVBl. S. 235, als Landesrecht veröffentlicht; im Folgenden: GlüStV) beachten und die dort bestimmte zeitliche und inhaltliche Beschränkung der Übergangsvorschriften bei der Regelung der Übergangsvorschriften im HmbSpielhG übernehmen wollte. Mit den Regelungen des GlüStV wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn bestehende Spielhallen für die Dauer der bis 30. Juni 2017 reichenden Übergangsfrist die neu geregelten Sperrzeiten nicht einzuhalten brauchten.

21

Das Ineinandergreifen der beiden Regelwerke hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG deutlich gemacht. Danach gilt eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zugleich als Erlaubnis nach Art. 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertra-ges zum Glückspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240). Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, die Anforderungen des GlüStV in das HmbSpielhG zu übernehmen. Der hamburgische Gesetzgeber wollte auch die den Be-standsschutz geltender Erlaubnisse betreffenden Vorgaben des GlüStV im HmbSpielhG umsetzen (vgl. zur Umsetzung auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 36; vgl. zur Verbindlichkeit der Einigung der Ministerpräsidenten der Länder über den Staatsvertrag: VGH München, Beschl. v. 22.20.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 19). Dies wird darin deutlich, dass er die Übergangs- und Befreiungsregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 HmbSpielhG im Wesentlichen wörtlich den in Bezug auf Spielhallen geltenden Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 GlüStV entnommen hat. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Für Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gilt dies bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV.

22

Diese Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrags umfassen in Bezug auf die „Vereinbarkeitsfiktion“ nur die §§ 24, 25 GlüStV, nicht hingegen die Regelungen über Sperrzeiten. In §§ 24 und 25 GlüStV sind die Erlaubnisse bzw. die für die Spielhallen gel-tenden Beschränkungen allgemein geregelt. Während § 24 GlüStV den bislang maßgebli-chen § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebs einer Spielhalle fest-stellt sowie die Erlaubnisfähigkeit an den Zielen des § 1 GlüStV misst, sind in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV das Verbot von sog. Mehrfach- und Verbundkonzessionen sowie ein Min-destabstand von Spielhallen vorgesehen. Diese Neuregelungen sollen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf die zum jeweiligen Stichtag im Besitz einer „alten“ Erlaubnis nach § 33i GewO befindlichen Betriebe zunächst bis zum 30. Juni 2013 bzw. zum 30. Juni 2017 nicht anwendbar sein. Auf §§ 24, 25 GlüStV bezieht sich auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV, soweit nach Ablauf der bis 2017 geltenden Übergangszeit die Behörden auf Antrag individuelle Befreiungen erteilen können, um der Gefahr der Existenzgefährdung oder -vernichtung zu begegnen. Die Fiktionswirkung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV erstreckt sich hingegen nicht auf § 26 GlüStV, der in Absatz 1 die allgemeine äußere Gestaltung der Spielhallen und in Absatz 2 die Ermächtigung an die Länder enthält, zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV Sperrzeiten festzusetzen, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Für alle Spielhallen betreffenden Regelungen des GlüStV gilt damit der Grundsatz des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, dass sie mit Ausnahme der §§ 24, 25 GlüStV mit Inkrafttreten des GlüStV wirksam werden. Dass der hamburgische Gesetzgeber insoweit den Vorgaben des GlüStV bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 HmbSpielhG ausdrücklich nicht folgen wollte, lässt sich vor dem Hintergrund seiner Erwägungen zum Gesetzesentwurf (s.o.) nicht feststellen.

23

Daher ist auch kein Raum für eine Auslegung, aus der Systematik des § 9 Abs. 1 HmbSpielhG folge, dass die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung umfasse, weil eine Befreiung von den Anforderungen des HmbSpielhG aus Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG erst nach Ablauf des in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG genannten Zeitraums (30. Juni 2013/2017) möglich sei. Dieses Verständnis (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4 BA) setzt voraus, dass sich die Befreiungsregelung auf die Sperrzeiten nach § 5 HmbSpielhG erstreckt. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch mit dieser Regelung hat sich der Landesgesetzgeber an den Regelungen des GlüStV orientiert, die er in das Landesrecht überführt hat. Nach den Vorgaben des GlüStV kann – wie ausgeführt - von der Einhaltung der Sperrzeitregelung keine Befreiung erteilt werden, da diese der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht unterfällt.

24

cc) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck des HmbSpielhG das Verständnis, dass die Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung nicht umfasst. Bei einem weiten Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG würde sich eine gestufte Wirksamkeit u.a. der Sperrzeitregelung je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Spielhalle ergeben. Danach müssten gemessen an der Gesamtzahl der Betriebe nur einige wenige Spielhallen gegenwärtig die Sperrzeit nach § 5 HmbSpielhG einhalten. Damit könnte der beabsichtigte Zweck des Gesetzes angesichts der Vielzahl von Spielhallen, die auf Grund alter Konzessionen betrieben werden (vgl. Bü-Drs. 20/3228 S. 8, vgl. Antwort des Senats auf eine Schriftl. Kleine Anfrage der Abg. Schmitt v. 29.4.2011, Bü-Drs. 20/305; Antwort des Senats auf die Schriftl. Kleine Anfrage des Abg. Haufler v. 17.9.2013, Bü-Drs. 20/9316, S. 2, Anlage 1: 398 Spielhallen; seit 1.3.2012 Erlaubnisse für drei Spielhallen erteilt) und die bis 30. Juni 2017 privilegiert wären, weder kurz- noch mittelfristig erreicht werden. Dass dies die Ab-sicht des Gesetzgebers gewesen sein könnte, ist nicht anzunehmen.

25

b) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, einstweilen festzustellen, dass sie die für sie geltende siebenstündige Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht einhalten muss, auch nicht insoweit glaubhaft gemacht, als sie vorträgt, die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei verfassungswidrig und müsse im Hauptsacheverfahren einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterzogen werden.

26

Die Fachgerichte sind allerdings durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 29; Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3). Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Erforderlich ist aus Gründen der Beachtung der Entscheidung des Gesetzgebers und der Rechtssicherheit, dass das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 24.4.2009, 16 B 485/09, GewArch 2009, 357, juris Rn. 33, 34; enger wohl: OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.4.1998, 12 M 1759/98, juris Rn. 3; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 33, 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 162; Happ, in: Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 57). Diese Überzeugung konnte der Beschwerdesenat nicht gewinnen.

27

aa) Die Antragstellerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

28

Das Grundrecht der Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 u.a., BVerfGE 105, 252; juris Rn. 41, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.2005, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961, juris Rn. 27).

29

(1) Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsaus-übung ein, nicht jedoch in ihr Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 35; vgl. zum Streitstand in Bezug auf die Gesamtheit der Regelungen des neuen Spielhallenrechts: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26 m.w.N. vgl. zur Berufsausübungsfreiheit auch VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2013, 2 K 179/13, juris Rn. 25). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit. Auch die von der Antragstellerin befürchteten finanziellen, aus ihrer Sicht existenzbedrohenden Auswirkungen durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg lassen die Berufsausübungsregelungen nicht in ein Berufsverbot „umschlagen“. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn, wie die Antragstellerin befürchtet, die Sperrzeitregelung nach dem HmbSpielhG zu (erheblichen) finanziellen Einbußen mit der möglichen Folge, ihre Betriebe schließen zu müssen, führen kann. Eine Berufswahlbeschränkung wäre erst bei einer flächendeckenden faktischen Zwangswirkung anzunehmen, nämlich wenn die Betroffenen in aller Regel zur Berufsaufgabe gezwungen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.1984, 1 BvL 18/82, juris Rn. 38). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen bringt die Antragstellerin auch nichts Konkretes vor, was auf einen solchen allein in der Regelung der Sperrzeit oder auch in den weiteren Reglementierungen begründeten Effekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hindeuten könnte. Konkrete Angaben zu den durch die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bedingten Gewinneinbußen im Verhältnis zu der früher geltenden Sperrzeit von einer Stunde macht die Antragstellerin nicht. Die Behauptung, sie gehe davon aus, dass die Änderung der Sperrzeit zu einem Umsatzverlust von ca. 40% führe, weil ihre Spielhallen – anders als zur Nachtzeit - in den Vormittagsstunden sehr gut besucht seien, ist nicht ausreichend.

30

(2) Die Antragstellerin wird nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

31

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v, 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

32

(a) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

33

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Antragstellerin beanstandeten Sperr-zeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Dieses Recht wird ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Da das Recht der Spielhallen auch nicht in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG fällt, gehört es zum Zuständigkeitsbereich der Länder (Art. 70 GG).

34

Das Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spiel-halle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden. Die Festsetzung der Öffnungszeiten von Spielhallen durch Rechtsverordnung war zudem schon vor der Neuregelung des Spielhallenrechts kraft bundesrechtlicher Ermächtigung in § 18 GastG den Ländern überantwortet. Die Regelungen des Gaststättenrechts sind durch Art. 1 Nr. 7a) gg) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Für die Neuregelung der gesetzlichen Zuständigkeit für das Spielhallenrecht war bedeutsam, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesrechtliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (BT-Drs. 16/813, S. 9). Betriebszeiten haben einen solchen örtlichen Bezug (vgl. zur Regelung der Sperrzeiten im LGlüG BaWü 2012, wonach die auf Grund von § 18 GastG erlassenen landesrechtlichen Regelungen keine Anwendung mehr finden: VGH Mann-heim, Urt. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 27; vgl. in diesem Sinne auch Schneider in der Anhörung des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien der Bürgerschaft, vom 27.4.2012, AusschussProt. 20/9, 20/14, S. 57). Dahinstehen kann daher, ob der verschiedentlich in der Literatur geäußerten Ansicht zu folgen wäre, für die Regelungen über Abstände, die Bezeichnung der Spielhallen und die Reduzierung der Spielgeräte (§§ 2, 4, Abs. 1-3, § 6 HmbSpielhG) fehle es an der Regelungskompetenz der Länder (vgl. dazu Schneider, GewArch 2013, 137).

35

(b) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

36

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf jetzt 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 mit weiteren Nachweisen; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 102; BayVGH, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 18, 36 f., Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 34, VG Saarlouis, Beschl. v. 27.11.2013, 1 L 1292/3, juris Rn. 38; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 182; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26). Dahinstehen kann es daher, ob der Gesetzgeber vor allem mit der von ihm beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) auch im Hinblick auf Automatenspiele nicht nur vernünftige Gründe des Gemeinwohls für sich in Anspruch nehmen kann, sondern damit sogar ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel verfolgt, das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (vgl. zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 28, 29; BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98; bejahend zu Spielhallen: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., a.a.O., juris Rn. 102).

37

(c) Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vor-schrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. zum Sportwettenmonopol: BVerfG; Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 112). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

39

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

40

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Dro-genbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Die Beschränkung der Öffnungszeiten von Spielhallen stellt ein unmittelbar wirksames Mittel dar, um die Spieldauer an den in Bezug auf pathologische Spielsucht besonders problematischen Geldspielgeräten zu verringern. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen. Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26). Generell gilt, dass Maßnahmen der Verhältnisprävention (Regulierungsmaßnahmen zur Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspielen) wirksamer sind als Maßnahmen der Verhaltensprävention (Aufklärungsmaßnahmen; vgl. ausführl.: VGH München, Beschl. v. 23.7.2013, 10 N 13.210 u.a., juris Rn. 44).

41

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsucht-prävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht geltend, dass potenzielle Spieler bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafes auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Die Regelungen des HmbSpielhG betreffen alle möglichen Spielergruppen und damit auch solche, die noch kein (pathologisches) Glücksspiel betreiben. Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen (vgl. auch: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 28). Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

42

Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich weiter der Einwand entnehmen, das HmbSpielhG sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei. Es reglementiere ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken, obwohl letztere ein höheres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Der Gesetzgeber bekämpfe einseitig aus vermeintlichen Gründen des Spielerschutzes das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen. Entsprechende einschränkende Regelungen für das Automatenspiel in den Spielbanken Hamburgs seien hingegen nicht vorgesehen. Die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern.

43

Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass das vom Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf zum HmbSpielhG verlautbarte Ziel und der Zweck des HmbSpielhG lediglich vorgeschoben und der Gesetzgeber entgegen seinen Erwägungen im Gesetzentwurf in Bezug auf die Sperrzeiten (und wohl auch im Übrigen) tatsächlich eine Stärkung der Spielbanken und eine größtmögliche Abschöpfung der Spielbankabgaben bezweckt haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) geben dafür keinen Anhaltspunkt.

44

Dem Hinweis der Antragstellerin, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds („Es gibt immer einen Grund“), ist nicht zu entnehmen, inwieweit dies die Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung begründen könnte. Sollte die Antragstellerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, führt dies nicht weiter. Ein generelles Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel existiert nach § 5 GlüStV nicht. Allerdings unterliegt auch die Hamburger Spielbank gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV dieser Regelung, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63). Allerdings muss sie darauf gerichtet sein, bereits zum Spielen Entschlossene zum legalen Angebot hinzulenken, nicht aber noch Unentschlossene zur Teilnahme zu motivieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.).

45

Auch wenn die beanstandete Werbung diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte und die Antragsgegnerin dennoch bisher nicht dagegen eingeschritten ist, lässt dies nicht den Schluss zu, dass – wie die Antragstellerin geltend macht – die nun restriktivere Sperrzeitregelung für Spielhallen (allein) fiskalische Gründe hat und darauf gerichtet ist, potenzielle Spieler zum Automatenglücksspiel in Spielbanken zu bewegen.

46

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Hält der Gesetzgeber Maßnahmen zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich, können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich beanstandet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen feststellbar ist, dass alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280, m.Änd., - SpielV) haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Individuelle Einzelfallregelungen bewirken die vom Gesetzgeber beabsichtigte flächendeckende Verknappung des Angebots an Spielhallen zu bestimmten Zeiten nicht im selben Umfang.

47

Der Vortrag der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe die Spielhallenbetreiber zur Führung einer Sperrdatei und zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht (bezogen auf Jugendliche) und zur Suchtprävention weitere (Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Betriebszeiten. Dass in den Vorschlägen der Antragstellerin ein gleich wirksames Mittel liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 116).

48

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

49

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a.; BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurtei-lung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

50

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung im Sinne einer „erdrosselnden“ Wirkung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die An-tragstellerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Von dem Betrieb der Spielhallen und dem dort angebotenen Automatenspiel geht ein hohes Suchtpotenzial aus, das schwerwiegende soziale Folgen für den Spieler und seine Familie haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 99) und zudem Aufwendungen und Belastungen für die Allgemeinheit im Hinblick auf die Ausfälle finanzieller und körperlicher Leistungsfähigkeit von an Spielsucht erkrankten Spielern und für den Gesundheitsschutz nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01; BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99). Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

51

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Antragstellerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies hinsichtlich ihres Betriebes oder generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Antragstellerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

52

Der allgemeine Hinweis der Antragstellerin, auf Grund der beschränkten Öffnungszeiten reduzierten sich die Umsätze, sodass langfristigen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen wie dem Abschluss von Mietverträgen und der Einstellung von Mitarbeitern die Grundlage entzogen worden sei, vermag die Unverhältnismäßigkeit der neuen Sperrzeitregelung ebenfalls nicht zu begründen. Die Antragstellerin musste bereits seit der Zustimmung der Ministerpräsidenten zum neuen Glücksspielstaatsvertrag am 28. Oktober 2011 mit einer beabsichtigten Rechtsänderung auch in Bezug auf die Sperrzeiten von Spielhallen rechnen (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 22). Dass während dieses Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Sperrzeitregelung im Juni 2013 gegebenenfalls Arbeitsverträge und/oder Mietverträge nicht angepasst werden konnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Selbst wenn sie (mangels Kenntnis von der Neuregelung des Spielhallenrechts) gehindert wäre, auf eine nicht konkret geschriebene, durch das Inkrafttreten des HmbSpielhG veranlasste Änderung ihrer betrieblichen oder finanziellen Verhältnisse kurzfristig durch Anpassung laufender Arbeits- und Mietverträge zu reagieren, führt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG.

53

(d) Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das Automatenglücksspiel in Spielbanken und auf die dort geltenden Öffnungszeiten allgemein geltend macht, es bedürfe wegen der Anforderungen des EuGH an eine „kohärente“ Glücksspielpolitik nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht einer europarechtskonformen Regelung, begründet sie damit keine Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des Glückspielsektors an legitimen Zielen, insbesondere an der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft, gefordert, nicht hingegen eine „Kohärenz“ des gesamten Glücksspielbereichs (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 144; Beschl. v. 20.3.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris Rn. 17). Im Übrigen legt die Antragstellerin, deren Betriebe sich in Hamburg befinden und die hier öffentliches Automatenglücksspiel anbietet, nicht dar, welche durch die Regelung des HmbSpielhG möglicherweise beeinträchtigte unionsrechtliche Grundfreiheit in ihrem Fall betroffen sein soll.

54

bb) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

55

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Be-schl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Ver-hältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bin-dung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheits-rechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwi-schen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

56

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken sowie bezogen auf Gaststätten nicht verfassungswidrig.

57

(1) Die Antragstellerin macht geltend, die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führten zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

58

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (v. 19.12.2006, i.d.F. v. 5.1.2010, HmbGVBl. S. 2 - HmbSpielO -) die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

59

Hauptsitz Esplanade: 12.00 bis 5.00 Uhr
Dependance Steindamm: 8.00 bis 2.00 Uhr
Dependance Reeperbahn: 8.00 bis 6.00 Uhr
Dependance Mundsburg-Center: 10.00 bis 1.00 Uhr

60

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geldspielautomaten (131 Geräte, vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

61

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Dependancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zu Recht weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen gelten, die zu einem höheren Gefährdungspotential für pathologisches Spielverhalten als in Spielhallen führen können, weil die dort befindlichen Automatenspielgeräte nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden sind und außerdem in Spielbanken die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten. Die für die Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen aber generelle Zugangsbeschränkungen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die sich deutlich von denen für Spielhallen unterscheiden. Daher ist die vollständige Angleichung der jeweiligen rechtlich zulässigen Öffnungszeiten nicht geboten. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich, sodass dort eine wirksame Spielsuchtprävention durch im Verhältnis zu Spielbanken längere Sperrzeiten notwendig ist. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen. Solche allein für den Zugang zu Spielbanken vorgesehenen Maßnahmen bilden einen rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention (vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 36). Vergleichbare örtlich und persönlich weitreichende Zugangsbeschränkungen und Spielverbote existieren für Spielhallen nicht. Die an den Betreiber der einzelnen Spielhalle gerichtete Verpflichtung nach § 6 Abs. 6 HmbSpielhG, vom Spielverhalten her auffällige Personen vom Spiel auszuschließen, ist deutlich weniger wirksam, da sie nicht verhindert, dass ein solcher in einer Spielhalle (zeitweise) ausgeschlossener Spieler in einer anderen Spielhalle weiterspielt. Dies gilt ebenso, soweit Spielhallenbetreiber und Aufsichten Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele aufklären und Aufklärungsmaterial auslegen müssen (§ 6 Abs. 3, 7 HmbSpielhG). Auch diese Maßnahmen stellen keine gleichermaßen wirksame Beschränkung dar, da sie Spieler am Automatenspiel nicht hindern können.

62

Der Einwand der Antragstellerin, außer dem Vorzeigen des Personalausweises würden in der Regel für das Automatenspiel persönliche Daten nicht verlangt oder erhoben, vermag die Geeignetheit der Zutrittsbeschränkungen bei Spielbanken zur Spielsuchtprävention nicht in Frage zu stellen. Dies ändert nichts daran, dass die nur für Spielbanken bestehende Verpflichtung, Spielern im Fall eines Spielverbots generell den Zugang zum Spiel zu verbieten, in Fällen eines auffälligen Spielverhaltens bereits im Vorfeld Schranken errichten können, die geeignet sind, auffällige oder gefährdete Spieler vom Besuch der Spielbank abzuhalten. Zudem werden wegen der begrenzten Verfügbarkeit des Angebots an Spielbanken nur Personen die Möglichkeit, das Automatenspiel in der Spielbank zu pflegen, nutzen, die sich in Ansehung der Entfernung und der Kontrollen bewusst dafür entscheiden. Dass einzelne pathologische Spieler dennoch Spielbanken wegen der fehlenden gerätebezogenen Beschränkungen aufsuchen, stellt die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Regelung der Sperrzeiten nicht grundsätzlich in Frage.

63

(2) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen. Denn nach wie vor treten Spielautomaten in Gaststätten (auch zahlenmäßig) als untergeordnete Nebenangebote in Erscheinung, während das Angebot von Getränken und Speisen in Gaststätten Hauptzweck der gewerblichen Tätigkeit ist und der soziale Kontakt der Besucher in Gaststätten im Vordergrund steht. Demgegenüber ist das Angebot in Spielhallen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten allein auf die Bereitstellung der Spielgeräte gerichtet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.1994, OVG Bf VI 38/92, juris Rn. 48 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 29.11.2013, 4 K 357.12, juris Rn. 52; Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 164).

64

4. Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

65

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

66

Für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, kommt es – anders als es die Antragstellerin wohl annimmt - nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers an. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

67

Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwä-gungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

68

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) ge-troffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwä-gungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

69

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeper-bahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetz-geber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

70

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unter-schied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

71

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne das dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitrege-lung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

72

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.

73

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschwerdesenat legt zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin die Nrn. 1.5 und 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Nord ÖR 2014, 11 ff.) zu Grunde. Danach bemisst sich der Wert des klägerischen Interesses bei einer begehrten Sperrzeitregelung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens auf 7.500,-. Euro. Da sich die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen der seit dem 19. Juni 2013 wirksamen Sperrzeitregelung des HmbSpielhG auf die Entwicklung des Gewinns oder Verlusts aus dem Betrieb der Spielhallen nicht exakt beziffern lassen, nimmt der Beschwerdesenat pauschal den Wert von 7.500,- Euro pro Spielhalle an (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13 [Normenkontrolle], juris Rn. 52; VG Köln, Beschl. v. 18.9.2013, 1 L 995/13, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bezieht sich auf drei Spielhallen, somit ergibt sich ein Streitwert von 22.500,- Euro. Dieser ist für das Eilverfahren zu halbieren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sie bei dem Betrieb ihrer Spielhallen berechtigt ist, statt der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbSpielhG) festgelegten Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

2

Die Antragstellerin betreibt insgesamt drei Spielhallen an den Standorten in der B. Straße in … Hamburg und in der H. Straße Nr. und Nr. in … Hamburg. In den Jahren 2008 bzw. 2009 erteilte die Antragsgegnerin ihr dafür jeweils eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit.

3

Am 19. Juni 2013 trat nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist die Sperrzeitregelung des § 5 HmbSpielhG in Kraft. Danach gilt in bestimmten Bereichen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ eine Sperrzeit für Spielhallen von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr, im übrigen Stadtgebiet eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Zuvor hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG tritt § 5 HmbSpielhG sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

4

Die Antragstellerin hat am 27. August 2013 vorläufigen Rechtsschutz beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht: Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr hinsichtlich ihres Hauptantrags ebenfalls zu. Sie sei zumindest bis zum 30. Juni 2017 berechtigt, ihre Spielhallen weiterhin nur von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen, weil ihre Betriebe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG Bestandschutz genössen. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verfassungswidrig, daher sei in der Hauptsache eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ihr Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb werde durch die unterschiedlichen Sperrzeitregelungen verletzt. Sie sei wegen der Umsatzrückgänge von mehr als 40% gezwungen, ihren Betrieb aufzugeben. Die Regelungen ließen die Eignung und Folgerichtigkeit in Bezug auf den Spielerschutz vermissen und führten zu einer Wettbewerbsverzerrung. Für interessierte Spieler sei es naheliegender, wegen der kürzeren Sperrzeiten Gaststätten oder von vornherein Spielhallen auf der Reeperbahn oder die dort befindliche Dependance der Spielbank Hamburg aufzusuchen. Außerdem gebe es im Internet rund um die Uhr verfügbare sog. Online-Games. Statt der Bekämpfung der Spielsucht sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Reglementierung der Spielhallen mehr Besucher für die Spielbanken zu gewinnen. Für deren Besuch werde großflächig geworben. Der durch die Sperrzeitregelung des HmbSpielhG erfolgte Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Es drohe wegen der durch die Verlängerung der Sperrzeit bedingten Einnahmeausfälle der Wegfall ihrer Existenz. In Folge der längeren Sperrzeit komme es außerdem vermehrt zu Einbrüchen und Überfällen. Auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags bestehe ein Anordnungsanspruch. Art. 3 Abs.1 GG sei verletzt, weil die gesetzliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung der im Bereich der Reeperbahn befindlichen Spielhallen im Verhältnis zu den in anderen Stadtvierteln gelegenen Betriebe führe. Der Gesetzgeber habe die Sperrzeitregelung undifferenziert, also unabhängig vom Standort, mit der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz begründet. Diese Erwägungen rechtfertigten keine unterschiedliche Sperrzeitregelung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Sperrzeitverlängerung führe in Kombination mit den übrigen Beschränkungen des HmbSpielhG zur Vernichtung ihrer Existenz. Bei Öffnung der Spielhallen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wäre ihr hingegen eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin möglich.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Hauptantrag sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Dem stehe jedenfalls nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG entgegen. Diese Übergangsregelung, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 als mit dem HmbSpielhG vereinbar gälten, umfasse nicht die hier streitige Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ermögliche es der Antragstellerin nicht, ihre Spielhallen nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei voraussichtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betreiben einer Spielhalle sei zwar von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die neue Sperrzeitregelung greife auch in dieses Freiheitsgrundrecht ein. Dieser Eingriff sei aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes sei das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern. Die Sperrzeitregelung sei voraussichtlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ein Mittel müsse den bezweckten Erfolg nicht vollen Umfangs erreichen, sondern sei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne. Hier komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser sei erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben könnten. Dies sei hier nicht der Fall. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG bringe im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Interessen des Spielhallenbetreibers an einem zeitlich möglichst uneingeschränkten Fortbetrieb seiner Spielhalle mit den Belangen der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Spielsucht erscheine das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel besonders schutzwürdig, so dass die wirtschaftlichen Erwerbsinteressen der Antragstellerin dahinter zurücktreten müssten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, das Gesetz sei nicht konsequent am Ziel der Suchtprävention ausgerichtet, und dem Gesetzgeber gehe es tatsächlich um die Steigerung der Einnahmen aus der Spielbankabgabe, gebe es keine Hinweise. Ihr Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die gesetzlichen Differenzierungen in § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 3 HmbSpielhG seien voraussichtlich verfassungsgemäß. Die unterschiedliche Behandlung des Amüsierviertels im Bereich der Reeperbahn einerseits und der übrigen Stadtgebiete andererseits sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Besonderheiten der Metropolsituation Hamburgs als weltoffene Stadt berücksichtigt. Die besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich von St. Pauli seien dadurch gekennzeichnet, dass sich in dem Gebiet Vergnügungsstätten unterschiedlicher Art konzentrierten und Besucher dieses Viertel unabhängig vom alltäglichen Lebensrhythmus aufsuchten. Ziel des geltenden Glücksspielrechts sei es zudem nicht, das legale Glücksspiel überall zu unterbinden, sondern auch, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Dieses Konzept rechtfertige die kürzeren Sperrzeiten. Außerdem mache das Amüsierviertel im Bereich der Reeperbahn nur einen kleinen Teil Hamburgs aus, so dass die Differenzierung auch aus diesem Grunde nicht unverhältnismäßig sei. Es ergebe sich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken oder Gaststätten, für die in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 HmbSpielO und in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SperrzeitVO andere Sperrzeiten gälten.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings hinreichend in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf ihre Spielhallen, für die vor dem 28. Oktober 2011 unbefristete Erlaubnisse erteilt worden seien, § 5 Abs. 1 HmbSpielhG keine Anwendung finde. Denn die Bestandsschutz gewährende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG erkläre im Wege der Fiktion ihre Spielhallen bis zum 30. Juni 2017 als mit dem HmbSpielhG vereinbar. Damit sei den Erlaubnisinhabern fünf Jahre lang die Fortgeltung ihrer legalen Tätigkeit ermöglicht worden; diese schließe die Sperrzeit ein. Eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, Beschl. v. 17.12.2013, 17 E 4959/13) habe dies aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und systematischen Gesichtspunkten hergeleitet. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG umfasse nicht die zum 19. Juni 2013 in Kraft getretene Sperrzeitregelung, mit beachtlichen Argumenten ernstlich in Zweifel gezogen.

8

Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu ent-scheiden. Dies führt aber zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass sie einstweilen berechtigt ist, in ihren Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 und nicht die Sperrzeitregelung aus § 5 Abs. 1 HmbSpielhG einzuhalten, nicht entsprochen.

9

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

10

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anord-nung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung kann auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2010, 3 So 126/10). Eine solche Feststellungsanordnung kommt in den Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung herleitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 20).

11

Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich die Klärung, ob sie berechtigt ist, ihre Spielhallen wie bisher in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, offen zu halten. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (st. Rspr., vgl. zur Feststellungsklage BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, BVerwGE 136, 54; juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50.89 , BVerwGE 89, 327, juris Rn. 30 m.w.N.). In dem Fall, dass die Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung findet und sie gegen die Sperrzeitregelung verstoßen sollte, droht ihr der Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 HmbSpielhG. Daher besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus Gründen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin nicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall eines möglichen Bußgeldverfahrens verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14).

12

3. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

13

a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG sechs Monte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also am 19. Juni 2013 in Kraft getreten ist, findet auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung.

14

Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 05.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG. Sie umfasst nicht die früher geltende Sperrzeitregelung von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr und stellt die Betriebe der Antragstellerin nicht bis zum 30. Juni 2017 von der Einhaltung der in § 5 HmbSpielhG geregelten Sperrzeit frei.

15

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungs-dauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG).

16

Die als (zeitweise) Bestandsschutzregelung ausgestaltete Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG fingiert nicht die vollständige Vereinbarkeit der bis zum maß-geblichen Stichtag erteilten Erlaubnis und der sonstigen rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle nach dem HmbSpielhG, insbesondere fingiert sie keine Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes an Sperrzeiten. Die Vorschrift ist vielmehr so auszulegen, dass sie lediglich die gewerberechtliche Rechtmäßigkeit der Erlaubnis fingiert, welche die Sperrzeiten nicht erfasste. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschriften, der Systematik der Regelungen zum Glückspiel in Spielhallen und aus Sinn und Zweck des Gesetzes.

17

aa) Zwar lässt der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Auslegung zu, die Übergangsvorschrift fingiere die vollständige Rechtmäßigkeit des Spielhallenbetriebs ent-sprechend den neuen Anforderungen des HmbSpielhG, soweit es dort heißt „…als mit diesem Gesetz vereinbar“. Die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG spricht aber für ein einschränkendes Verständnis der Fiktionswirkung dahingehend, dass sich die „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ lediglich auf die vorhandene gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle beziehen soll und u.a. nicht auf die Sperrzeitregelung. Dass der Gesetzgeber Betriebe, deren Inhaber bereits vor Inkrafttreten des HmbSpielhG im Besitz einer Erlaubnis nach § 33i GewO waren, als mit dem neuen HmbSpielhG vollen Umfangs vereinbar und damit rechtmäßig ansehen wollte und sie erst nach einer Übergangszeit bis 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 u.a. der Sperrzeitregelung des HmbSpielhG unterwerfen wollte, lässt sich danach nicht feststellen.

18

Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, dass sich die für die Reichweite der Über-gangsregelungen maßgeblichen Erwägungen des Gesetzgebers (nur) aus der Begründung zu § 8 des Gesetzesentwurfs des HmbSpielhG vom 14. Februar 2012 ergeben (vgl. in diesem Sinne auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4, 5 BA). In § 8 Abs. 1 dieses Entwurfs waren Übergangsregelungen für die Fortgeltung von am maßgeblichen Stichtag wirksamen Erlaubnissen zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO vorgesehen (vgl. Bü-Drs. 20/3228. S. 2 ff., 13). Der das Inkrafttreten der Sperrzeitregelung bestimmende § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG war in diesem Gesetzesentwurf nicht enthalten. Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren in den Gesetzesentwurf des HmbSpielhG eingefügt. Grundlage des Beschlusses des Gesetzes durch die Bürgerschaft (vgl. Beschl. der Bürgerschaft am 29.11.2012 [Plenar-Prot. 20/46/1 S. 3487 bzw. 20/46/4, S. 3455]) war der Gesetzentwurf in der Fassung, die er in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 16. November 2012 erhalten hat (Bü-Drs. 20/5877, S. 11 ff.; 16; vgl. Anl. 1 zur Bü-Drs. 20/5877, S. 23). In der Begründung zu (jetzt) § 9 des Gesetzesentwurfs wird u.a. ausgeführt, § 9 Abs. 1 regele die Übergangsfristen bereits bestehender Spielhallen. Spielhallen, für die bis zum 29. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden sei, würden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ermöglicht. Die Übergangsfrist befreie die Unternehmen nicht, die Regelungen der §§ 2, 4, 5 und sechs innerhalb angemessener Fristen umzusetzen (so Bü-Drs. 20/5877, S. 31). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber verschiedene Fristen geschaffen und nicht etwa nur bekräftigt hat, dass auch § 5 HmbSpielhG erst nach einer „angemessenen“ fünfjährigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 einzuhalten ist. Durch die sprachliche Differenzierung zwischen der „Übergangsfrist“ und der „angemessenen Umsetzungsfrist“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebe u.a. die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach sechs Monaten in Kraft tretende Sperrzeitregelung zeitnah einhalten („umsetzen“) müssen, während ansonsten eine „Übergangsfrist“ im Sinne einer Bestandsschutzregelung gelten sollte, die die Vereinbarkeit der „alten Erlaubnis“ mit den strikteren Anforderungen des HmbSpielhG fingiert. Im Übrigen spricht für die eigenständige Bedeutung der Umsetzungsfrist im Unterschied zur „Übergangsfrist“ auch, dass es sonst keiner ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf für die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG bedurft hätte. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ die Fortgeltung der nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO gemeint war, dass die Fiktionswirkung aber bestimmte Neuregelungen des HmbSpielhG in den §§ 2, 4, 5 und 6 HmbSpielhG nicht umfassen sollte, die innerhalb der im Gesetz genannten (zeitnahen) Fristen umzusetzen waren.

19

bb) Es sprechen auch systematische Gründe für das Verständnis, dass sich die Fiktions-regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG lediglich auf die bisher erteilten ge-werberechtlichen Erlaubnisse und dabei den genehmigten Betrieb in seinem „Kern“, nicht aber auf Sperrzeiten beziehen sollen.

20

Nach den Regelungen zum Automatenglücksspiel im Glücksspielstaatsvertrag sollen die die Fortgeltung der gewerberechtlichen Erlaubnis gewährleistenden Übergangsfristen die Sperrzeitregelung nicht umfassen. Es ist davon auszugehen, dass der hamburgische Ge-setzgeber die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags (Art. 1 des Ersten Glücksspielän-derungsstaatsvertrags, durch Art. 1 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29.6.2012, HmbGVBl. S. 235, als Landesrecht veröffentlicht; im Folgenden: GlüStV) beachten und die dort bestimmte zeitliche und inhaltliche Beschränkung der Übergangsvorschriften bei der Regelung der Übergangsvorschriften im HmbSpielhG übernehmen wollte. Mit den Regelungen des GlüStV wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn bestehende Spielhallen für die Dauer der bis 30. Juni 2017 reichenden Übergangsfrist die neu geregelten Sperrzeiten nicht einzuhalten brauchten.

21

Das Ineinandergreifen der beiden Regelwerke hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG deutlich gemacht. Danach gilt eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zugleich als Erlaubnis nach Art. 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertra-ges zum Glückspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240). Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, die Anforderungen des GlüStV in das HmbSpielhG zu übernehmen. Der hamburgische Gesetzgeber wollte auch die den Be-standsschutz geltender Erlaubnisse betreffenden Vorgaben des GlüStV im HmbSpielhG umsetzen (vgl. zur Umsetzung auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 36; vgl. zur Verbindlichkeit der Einigung der Ministerpräsidenten der Länder über den Staatsvertrag: VGH München, Beschl. v. 22.20.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 19). Dies wird darin deutlich, dass er die Übergangs- und Befreiungsregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 HmbSpielhG im Wesentlichen wörtlich den in Bezug auf Spielhallen geltenden Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 GlüStV entnommen hat. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Für Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gilt dies bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV.

22

Diese Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrags umfassen in Bezug auf die „Vereinbarkeitsfiktion“ nur die §§ 24, 25 GlüStV, nicht hingegen die Regelungen über Sperrzeiten. In §§ 24 und 25 GlüStV sind die Erlaubnisse bzw. die für die Spielhallen gel-tenden Beschränkungen allgemein geregelt. Während § 24 GlüStV den bislang maßgebli-chen § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebs einer Spielhalle fest-stellt sowie die Erlaubnisfähigkeit an den Zielen des § 1 GlüStV misst, sind in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV das Verbot von sog. Mehrfach- und Verbundkonzessionen sowie ein Min-destabstand von Spielhallen vorgesehen. Diese Neuregelungen sollen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf die zum jeweiligen Stichtag im Besitz einer „alten“ Erlaubnis nach § 33i GewO befindlichen Betriebe zunächst bis zum 30. Juni 2013 bzw. zum 30. Juni 2017 nicht anwendbar sein. Auf §§ 24, 25 GlüStV bezieht sich auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV, soweit nach Ablauf der bis 2017 geltenden Übergangszeit die Behörden auf Antrag individuelle Befreiungen erteilen können, um der Gefahr der Existenzgefährdung oder -vernichtung zu begegnen. Die Fiktionswirkung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV erstreckt sich hingegen nicht auf § 26 GlüStV, der in Absatz 1 die allgemeine äußere Gestaltung der Spielhallen und in Absatz 2 die Ermächtigung an die Länder enthält, zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV Sperrzeiten festzusetzen, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Für alle Spielhallen betreffenden Regelungen des GlüStV gilt damit der Grundsatz des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, dass sie mit Ausnahme der §§ 24, 25 GlüStV mit Inkrafttreten des GlüStV wirksam werden. Dass der hamburgische Gesetzgeber insoweit den Vorgaben des GlüStV bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 HmbSpielhG ausdrücklich nicht folgen wollte, lässt sich vor dem Hintergrund seiner Erwägungen zum Gesetzesentwurf (s.o.) nicht feststellen.

23

Daher ist auch kein Raum für eine Auslegung, aus der Systematik des § 9 Abs. 1 HmbSpielhG folge, dass die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung umfasse, weil eine Befreiung von den Anforderungen des HmbSpielhG aus Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG erst nach Ablauf des in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG genannten Zeitraums (30. Juni 2013/2017) möglich sei. Dieses Verständnis (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4 BA) setzt voraus, dass sich die Befreiungsregelung auf die Sperrzeiten nach § 5 HmbSpielhG erstreckt. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch mit dieser Regelung hat sich der Landesgesetzgeber an den Regelungen des GlüStV orientiert, die er in das Landesrecht überführt hat. Nach den Vorgaben des GlüStV kann – wie ausgeführt - von der Einhaltung der Sperrzeitregelung keine Befreiung erteilt werden, da diese der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht unterfällt.

24

cc) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck des HmbSpielhG das Verständnis, dass die Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung nicht umfasst. Bei einem weiten Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG würde sich eine gestufte Wirksamkeit u.a. der Sperrzeitregelung je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Spielhalle ergeben. Danach müssten gemessen an der Gesamtzahl der Betriebe nur einige wenige Spielhallen gegenwärtig die Sperrzeit nach § 5 HmbSpielhG einhalten. Damit könnte der beabsichtigte Zweck des Gesetzes angesichts der Vielzahl von Spielhallen, die auf Grund alter Konzessionen betrieben werden (vgl. Bü-Drs. 20/3228 S. 8, vgl. Antwort des Senats auf eine Schriftl. Kleine Anfrage der Abg. Schmitt v. 29.4.2011, Bü-Drs. 20/305; Antwort des Senats auf die Schriftl. Kleine Anfrage des Abg. Haufler v. 17.9.2013, Bü-Drs. 20/9316, S. 2, Anlage 1: 398 Spielhallen; seit 1.3.2012 Erlaubnisse für drei Spielhallen erteilt) und die bis 30. Juni 2017 privilegiert wären, weder kurz- noch mittelfristig erreicht werden. Dass dies die Ab-sicht des Gesetzgebers gewesen sein könnte, ist nicht anzunehmen.

25

b) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, einstweilen festzustellen, dass sie die für sie geltende siebenstündige Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht einhalten muss, auch nicht insoweit glaubhaft gemacht, als sie vorträgt, die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei verfassungswidrig und müsse im Hauptsacheverfahren einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterzogen werden.

26

Die Fachgerichte sind allerdings durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 29; Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3). Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Erforderlich ist aus Gründen der Beachtung der Entscheidung des Gesetzgebers und der Rechtssicherheit, dass das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 24.4.2009, 16 B 485/09, GewArch 2009, 357, juris Rn. 33, 34; enger wohl: OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.4.1998, 12 M 1759/98, juris Rn. 3; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 33, 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 162; Happ, in: Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 57). Diese Überzeugung konnte der Beschwerdesenat nicht gewinnen.

27

aa) Die Antragstellerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

28

Das Grundrecht der Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 u.a., BVerfGE 105, 252; juris Rn. 41, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.2005, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961, juris Rn. 27).

29

(1) Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsaus-übung ein, nicht jedoch in ihr Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 35; vgl. zum Streitstand in Bezug auf die Gesamtheit der Regelungen des neuen Spielhallenrechts: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26 m.w.N. vgl. zur Berufsausübungsfreiheit auch VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2013, 2 K 179/13, juris Rn. 25). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit. Auch die von der Antragstellerin befürchteten finanziellen, aus ihrer Sicht existenzbedrohenden Auswirkungen durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg lassen die Berufsausübungsregelungen nicht in ein Berufsverbot „umschlagen“. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn, wie die Antragstellerin befürchtet, die Sperrzeitregelung nach dem HmbSpielhG zu (erheblichen) finanziellen Einbußen mit der möglichen Folge, ihre Betriebe schließen zu müssen, führen kann. Eine Berufswahlbeschränkung wäre erst bei einer flächendeckenden faktischen Zwangswirkung anzunehmen, nämlich wenn die Betroffenen in aller Regel zur Berufsaufgabe gezwungen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.1984, 1 BvL 18/82, juris Rn. 38). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen bringt die Antragstellerin auch nichts Konkretes vor, was auf einen solchen allein in der Regelung der Sperrzeit oder auch in den weiteren Reglementierungen begründeten Effekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hindeuten könnte. Konkrete Angaben zu den durch die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bedingten Gewinneinbußen im Verhältnis zu der früher geltenden Sperrzeit von einer Stunde macht die Antragstellerin nicht. Die Behauptung, sie gehe davon aus, dass die Änderung der Sperrzeit zu einem Umsatzverlust von ca. 40% führe, weil ihre Spielhallen – anders als zur Nachtzeit - in den Vormittagsstunden sehr gut besucht seien, ist nicht ausreichend.

30

(2) Die Antragstellerin wird nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

31

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v, 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

32

(a) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

33

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Antragstellerin beanstandeten Sperr-zeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Dieses Recht wird ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Da das Recht der Spielhallen auch nicht in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG fällt, gehört es zum Zuständigkeitsbereich der Länder (Art. 70 GG).

34

Das Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spiel-halle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden. Die Festsetzung der Öffnungszeiten von Spielhallen durch Rechtsverordnung war zudem schon vor der Neuregelung des Spielhallenrechts kraft bundesrechtlicher Ermächtigung in § 18 GastG den Ländern überantwortet. Die Regelungen des Gaststättenrechts sind durch Art. 1 Nr. 7a) gg) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Für die Neuregelung der gesetzlichen Zuständigkeit für das Spielhallenrecht war bedeutsam, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesrechtliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (BT-Drs. 16/813, S. 9). Betriebszeiten haben einen solchen örtlichen Bezug (vgl. zur Regelung der Sperrzeiten im LGlüG BaWü 2012, wonach die auf Grund von § 18 GastG erlassenen landesrechtlichen Regelungen keine Anwendung mehr finden: VGH Mann-heim, Urt. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 27; vgl. in diesem Sinne auch Schneider in der Anhörung des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien der Bürgerschaft, vom 27.4.2012, AusschussProt. 20/9, 20/14, S. 57). Dahinstehen kann daher, ob der verschiedentlich in der Literatur geäußerten Ansicht zu folgen wäre, für die Regelungen über Abstände, die Bezeichnung der Spielhallen und die Reduzierung der Spielgeräte (§§ 2, 4, Abs. 1-3, § 6 HmbSpielhG) fehle es an der Regelungskompetenz der Länder (vgl. dazu Schneider, GewArch 2013, 137).

35

(b) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

36

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf jetzt 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 mit weiteren Nachweisen; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 102; BayVGH, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 18, 36 f., Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 34, VG Saarlouis, Beschl. v. 27.11.2013, 1 L 1292/3, juris Rn. 38; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 182; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26). Dahinstehen kann es daher, ob der Gesetzgeber vor allem mit der von ihm beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) auch im Hinblick auf Automatenspiele nicht nur vernünftige Gründe des Gemeinwohls für sich in Anspruch nehmen kann, sondern damit sogar ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel verfolgt, das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (vgl. zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 28, 29; BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98; bejahend zu Spielhallen: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., a.a.O., juris Rn. 102).

37

(c) Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vor-schrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. zum Sportwettenmonopol: BVerfG; Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 112). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

39

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

40

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Dro-genbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Die Beschränkung der Öffnungszeiten von Spielhallen stellt ein unmittelbar wirksames Mittel dar, um die Spieldauer an den in Bezug auf pathologische Spielsucht besonders problematischen Geldspielgeräten zu verringern. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen. Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26). Generell gilt, dass Maßnahmen der Verhältnisprävention (Regulierungsmaßnahmen zur Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspielen) wirksamer sind als Maßnahmen der Verhaltensprävention (Aufklärungsmaßnahmen; vgl. ausführl.: VGH München, Beschl. v. 23.7.2013, 10 N 13.210 u.a., juris Rn. 44).

41

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsucht-prävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht geltend, dass potenzielle Spieler bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafes auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Die Regelungen des HmbSpielhG betreffen alle möglichen Spielergruppen und damit auch solche, die noch kein (pathologisches) Glücksspiel betreiben. Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen (vgl. auch: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 28). Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

42

Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich weiter der Einwand entnehmen, das HmbSpielhG sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei. Es reglementiere ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken, obwohl letztere ein höheres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Der Gesetzgeber bekämpfe einseitig aus vermeintlichen Gründen des Spielerschutzes das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen. Entsprechende einschränkende Regelungen für das Automatenspiel in den Spielbanken Hamburgs seien hingegen nicht vorgesehen. Die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern.

43

Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass das vom Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf zum HmbSpielhG verlautbarte Ziel und der Zweck des HmbSpielhG lediglich vorgeschoben und der Gesetzgeber entgegen seinen Erwägungen im Gesetzentwurf in Bezug auf die Sperrzeiten (und wohl auch im Übrigen) tatsächlich eine Stärkung der Spielbanken und eine größtmögliche Abschöpfung der Spielbankabgaben bezweckt haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) geben dafür keinen Anhaltspunkt.

44

Dem Hinweis der Antragstellerin, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds („Es gibt immer einen Grund“), ist nicht zu entnehmen, inwieweit dies die Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung begründen könnte. Sollte die Antragstellerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, führt dies nicht weiter. Ein generelles Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel existiert nach § 5 GlüStV nicht. Allerdings unterliegt auch die Hamburger Spielbank gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV dieser Regelung, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63). Allerdings muss sie darauf gerichtet sein, bereits zum Spielen Entschlossene zum legalen Angebot hinzulenken, nicht aber noch Unentschlossene zur Teilnahme zu motivieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.).

45

Auch wenn die beanstandete Werbung diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte und die Antragsgegnerin dennoch bisher nicht dagegen eingeschritten ist, lässt dies nicht den Schluss zu, dass – wie die Antragstellerin geltend macht – die nun restriktivere Sperrzeitregelung für Spielhallen (allein) fiskalische Gründe hat und darauf gerichtet ist, potenzielle Spieler zum Automatenglücksspiel in Spielbanken zu bewegen.

46

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Hält der Gesetzgeber Maßnahmen zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich, können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich beanstandet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen feststellbar ist, dass alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280, m.Änd., - SpielV) haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Individuelle Einzelfallregelungen bewirken die vom Gesetzgeber beabsichtigte flächendeckende Verknappung des Angebots an Spielhallen zu bestimmten Zeiten nicht im selben Umfang.

47

Der Vortrag der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe die Spielhallenbetreiber zur Führung einer Sperrdatei und zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht (bezogen auf Jugendliche) und zur Suchtprävention weitere (Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Betriebszeiten. Dass in den Vorschlägen der Antragstellerin ein gleich wirksames Mittel liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 116).

48

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

49

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a.; BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurtei-lung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

50

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung im Sinne einer „erdrosselnden“ Wirkung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die An-tragstellerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Von dem Betrieb der Spielhallen und dem dort angebotenen Automatenspiel geht ein hohes Suchtpotenzial aus, das schwerwiegende soziale Folgen für den Spieler und seine Familie haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 99) und zudem Aufwendungen und Belastungen für die Allgemeinheit im Hinblick auf die Ausfälle finanzieller und körperlicher Leistungsfähigkeit von an Spielsucht erkrankten Spielern und für den Gesundheitsschutz nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01; BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99). Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

51

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Antragstellerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies hinsichtlich ihres Betriebes oder generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Antragstellerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

52

Der allgemeine Hinweis der Antragstellerin, auf Grund der beschränkten Öffnungszeiten reduzierten sich die Umsätze, sodass langfristigen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen wie dem Abschluss von Mietverträgen und der Einstellung von Mitarbeitern die Grundlage entzogen worden sei, vermag die Unverhältnismäßigkeit der neuen Sperrzeitregelung ebenfalls nicht zu begründen. Die Antragstellerin musste bereits seit der Zustimmung der Ministerpräsidenten zum neuen Glücksspielstaatsvertrag am 28. Oktober 2011 mit einer beabsichtigten Rechtsänderung auch in Bezug auf die Sperrzeiten von Spielhallen rechnen (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 22). Dass während dieses Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Sperrzeitregelung im Juni 2013 gegebenenfalls Arbeitsverträge und/oder Mietverträge nicht angepasst werden konnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Selbst wenn sie (mangels Kenntnis von der Neuregelung des Spielhallenrechts) gehindert wäre, auf eine nicht konkret geschriebene, durch das Inkrafttreten des HmbSpielhG veranlasste Änderung ihrer betrieblichen oder finanziellen Verhältnisse kurzfristig durch Anpassung laufender Arbeits- und Mietverträge zu reagieren, führt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG.

53

(d) Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das Automatenglücksspiel in Spielbanken und auf die dort geltenden Öffnungszeiten allgemein geltend macht, es bedürfe wegen der Anforderungen des EuGH an eine „kohärente“ Glücksspielpolitik nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht einer europarechtskonformen Regelung, begründet sie damit keine Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des Glückspielsektors an legitimen Zielen, insbesondere an der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft, gefordert, nicht hingegen eine „Kohärenz“ des gesamten Glücksspielbereichs (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 144; Beschl. v. 20.3.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris Rn. 17). Im Übrigen legt die Antragstellerin, deren Betriebe sich in Hamburg befinden und die hier öffentliches Automatenglücksspiel anbietet, nicht dar, welche durch die Regelung des HmbSpielhG möglicherweise beeinträchtigte unionsrechtliche Grundfreiheit in ihrem Fall betroffen sein soll.

54

bb) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

55

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Be-schl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Ver-hältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bin-dung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheits-rechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwi-schen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

56

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken sowie bezogen auf Gaststätten nicht verfassungswidrig.

57

(1) Die Antragstellerin macht geltend, die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führten zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

58

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (v. 19.12.2006, i.d.F. v. 5.1.2010, HmbGVBl. S. 2 - HmbSpielO -) die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

59

Hauptsitz Esplanade: 12.00 bis 5.00 Uhr
Dependance Steindamm: 8.00 bis 2.00 Uhr
Dependance Reeperbahn: 8.00 bis 6.00 Uhr
Dependance Mundsburg-Center: 10.00 bis 1.00 Uhr

60

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geldspielautomaten (131 Geräte, vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

61

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Dependancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zu Recht weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen gelten, die zu einem höheren Gefährdungspotential für pathologisches Spielverhalten als in Spielhallen führen können, weil die dort befindlichen Automatenspielgeräte nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden sind und außerdem in Spielbanken die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten. Die für die Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen aber generelle Zugangsbeschränkungen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die sich deutlich von denen für Spielhallen unterscheiden. Daher ist die vollständige Angleichung der jeweiligen rechtlich zulässigen Öffnungszeiten nicht geboten. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich, sodass dort eine wirksame Spielsuchtprävention durch im Verhältnis zu Spielbanken längere Sperrzeiten notwendig ist. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen. Solche allein für den Zugang zu Spielbanken vorgesehenen Maßnahmen bilden einen rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention (vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 36). Vergleichbare örtlich und persönlich weitreichende Zugangsbeschränkungen und Spielverbote existieren für Spielhallen nicht. Die an den Betreiber der einzelnen Spielhalle gerichtete Verpflichtung nach § 6 Abs. 6 HmbSpielhG, vom Spielverhalten her auffällige Personen vom Spiel auszuschließen, ist deutlich weniger wirksam, da sie nicht verhindert, dass ein solcher in einer Spielhalle (zeitweise) ausgeschlossener Spieler in einer anderen Spielhalle weiterspielt. Dies gilt ebenso, soweit Spielhallenbetreiber und Aufsichten Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele aufklären und Aufklärungsmaterial auslegen müssen (§ 6 Abs. 3, 7 HmbSpielhG). Auch diese Maßnahmen stellen keine gleichermaßen wirksame Beschränkung dar, da sie Spieler am Automatenspiel nicht hindern können.

62

Der Einwand der Antragstellerin, außer dem Vorzeigen des Personalausweises würden in der Regel für das Automatenspiel persönliche Daten nicht verlangt oder erhoben, vermag die Geeignetheit der Zutrittsbeschränkungen bei Spielbanken zur Spielsuchtprävention nicht in Frage zu stellen. Dies ändert nichts daran, dass die nur für Spielbanken bestehende Verpflichtung, Spielern im Fall eines Spielverbots generell den Zugang zum Spiel zu verbieten, in Fällen eines auffälligen Spielverhaltens bereits im Vorfeld Schranken errichten können, die geeignet sind, auffällige oder gefährdete Spieler vom Besuch der Spielbank abzuhalten. Zudem werden wegen der begrenzten Verfügbarkeit des Angebots an Spielbanken nur Personen die Möglichkeit, das Automatenspiel in der Spielbank zu pflegen, nutzen, die sich in Ansehung der Entfernung und der Kontrollen bewusst dafür entscheiden. Dass einzelne pathologische Spieler dennoch Spielbanken wegen der fehlenden gerätebezogenen Beschränkungen aufsuchen, stellt die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Regelung der Sperrzeiten nicht grundsätzlich in Frage.

63

(2) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen. Denn nach wie vor treten Spielautomaten in Gaststätten (auch zahlenmäßig) als untergeordnete Nebenangebote in Erscheinung, während das Angebot von Getränken und Speisen in Gaststätten Hauptzweck der gewerblichen Tätigkeit ist und der soziale Kontakt der Besucher in Gaststätten im Vordergrund steht. Demgegenüber ist das Angebot in Spielhallen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten allein auf die Bereitstellung der Spielgeräte gerichtet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.1994, OVG Bf VI 38/92, juris Rn. 48 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 29.11.2013, 4 K 357.12, juris Rn. 52; Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 164).

64

4. Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

65

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

66

Für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, kommt es – anders als es die Antragstellerin wohl annimmt - nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers an. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

67

Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwä-gungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

68

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) ge-troffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwä-gungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

69

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeper-bahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetz-geber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

70

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unter-schied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

71

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne das dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitrege-lung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

72

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.

73

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschwerdesenat legt zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin die Nrn. 1.5 und 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Nord ÖR 2014, 11 ff.) zu Grunde. Danach bemisst sich der Wert des klägerischen Interesses bei einer begehrten Sperrzeitregelung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens auf 7.500,-. Euro. Da sich die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen der seit dem 19. Juni 2013 wirksamen Sperrzeitregelung des HmbSpielhG auf die Entwicklung des Gewinns oder Verlusts aus dem Betrieb der Spielhallen nicht exakt beziffern lassen, nimmt der Beschwerdesenat pauschal den Wert von 7.500,- Euro pro Spielhalle an (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13 [Normenkontrolle], juris Rn. 52; VG Köln, Beschl. v. 18.9.2013, 1 L 995/13, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bezieht sich auf drei Spielhallen, somit ergibt sich ein Streitwert von 22.500,- Euro. Dieser ist für das Eilverfahren zu halbieren.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.

2

1. Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche Begründung vorliegt. Dem lediglich formalen Erfordernis einer (eigenständigen) schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nämlich bereits dann genügt, wenn schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, 1 DB 26/01, juris; OVG RP, 8 B 10574/06.OVG,NVwZ-RR 2006, 776, juris, esovgrp). Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (OVG RP, 13 B 48/89, juris; OVG NRW, 13 B 888/04, juris). Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des Thüringer OVG (3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris). Denn die Erwägungen, die in der Schließungsverfügung vom 29. November 2013 für die Anordnung des Sofortvollzugs angegeben wurden, lassen keinen Zweifel daran, dass sie der Begründung der Vollziehungsanordnung dienen. Diese Gründe erschöpfen sich auch nicht etwa in formelhaften Wendungen oder einer bloßen Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sondern nehmen ausdrücklich Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin, für den der Beigeladene als Fachaufsichtsbehörde die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verneint hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO über die Ermessenserwägungen hinausgeht, die für den Erlass der Schließungsverfügung ausschlaggebend waren. Aus der Verdichtung eines Ermessensspielraums zur Entscheidung, ordnungsrechtlich einzuschreiten, kann sich vielmehr ohne Weiteres gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung der Entscheidung ergeben.

3

2. Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2013, mit der die Spielhalle der Antragstellerin in G… geschlossen wurde, schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Schließungsverfügung erweist sich aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig.

4

a) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung - GewO -) teilt der Senat nicht. Die Kompetenz zu dieser Umgestaltung des Rechts der Spielhallen wurde dem Landesgesetzgeber durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (sogenannte Föderalismusreform) mit Wirkung vom 1. September 2006 übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/813; LT-Drucks. 16/1179, S. 47). Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

5

b) Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Schließungsverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden durfte. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. BVerwG, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961). Die Antragstellerin verfügt für ihre Spielhalle in G… jedoch nicht über eine nach § 33i GewO seit dem 1. Juli 2013 vorgeschriebene Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Landesglücksspielgesetz 2012 - LGlüG -) die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 - GlüStV - erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. In dem angefochtenen Beschluss wurde schon unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Verfahren 6 B 11022/13.OVG ausgeführt, dass die der Antragstellerin gemäß § 33i GewO unter dem 21. Mai 2012 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis die notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht einschließt und damit seit dem 1. Juli 2013, also mit Ablauf der hier eingreifenden Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, nicht mehr die nach § 33i GewO i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV vorgeschriebene Erlaubnis (mit Konzentrationswirkung) darstellt.

6

c) Ob der (nur) in diesem Umfang eingeräumte Vertrauensschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, kann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die auf Spielhallen bezogenen Neuregelungen der §§ 24 bis 26 GlüStV mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV verstießen gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und/oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufs-/Gewerbefreiheit). Nach der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung ist der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 114 ff.) zuzustimmen, wonach es sich bei den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV um verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen handelt, die auch nach ihrem Ablauf die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Spielhallen nicht beseitigen, sondern nur einschränken.

7

Einer Klärung im Hauptsacheverfahren muss auch vorbehalten bleiben, inwieweit die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 4 GlüStV eine Amortisation der für eine nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhalle aufgewendeten Kosten gewährleisten muss und ob eine solche Amortisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung bzw. einer vorzeitigen Beendigung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen erreicht wird. Zu diesen Aspekten lassen sich der Beschwerdebegründung keine Einzelheiten entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen und Vertragskopien geben darüber keinen Aufschluss. In der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) finden sich im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 LGlüG lediglich Erwägungen zur Amortisation innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Soweit die Beschwerde auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Freiburg/Brsg., 5 K 1260/13, juris; VG Osnabrück, 1 B 36/13, juris) hinweist, die eine einjährige Übergangsfrist für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallen aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich hält, folgt ihr der Senat nicht. Er schließt sich für das vorliegende Verfahren vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 CE 13.1416 (ZfWG 2013, 423, juris) an. Danach genügt das Abstellen des Gesetzgebers für die Differenzierung zwischen der fünfjährigen und der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis und den diesbezüglichen Stichtag 28. Oktober 2011 auch mit Blick auf die Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der davon betroffenen Spielhallenbetreiber (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch nach Auffassung des Senats erlauben es die besonders gewichtigen Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV und die von Geldspielgeräten in Spielhallen diesbezüglich ausgehenden besonderen Gefahren (vgl. hierzu Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 48) dem Gesetzgeber (auch) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, sein glücksspielrechtliches Regelungskonzept durch die Staffelung sachgerechter Übergangsfristen zeitnah umzusetzen.

8

Anders als das VG Osnabrück (1 B 36/13, juris) meint, spricht Überwiegendes dafür, dass dabei auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 50; vgl. auch Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris). Ab diesem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt (vgl. z.B. FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) waren Investitionen in Spielhallen angesichts der sich abzeichnenden Änderungen risikobehaftet, auch wenn die inzwischen in Kraft getretenen landesrechtlichen Einschränkungen damals noch nicht konkretisiert waren (vgl. auch BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 96).

9

Soweit die Antragstellerin die Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verletzt sieht, liegt ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt, nämlich eine Konzessionierung bis zum 28. Oktober 2011, vor, den der Gesetzgeber zum Anlass für eine weiterreichende Übergangsregelung nehmen durfte. Ob sich – wie mit der Beschwerdebegründung befürchtet – nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist Schwierigkeiten ergeben, welche der dann vorhandenen Spielhallen dauerhaft konzessioniert werden, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.

10

d) Auch der Einwand der Beschwerde, die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, greift nicht durch. Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss, die Antragsgegnerin habe eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen. Das trifft jedoch nicht zu, obwohl die Begründung der angefochtenen Schließungsverfügung insoweit klarer formuliert sein könnte. In dieser heißt es, dass nach den Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde (ADD) vom 11. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 Ausnahmeregelungen zugunsten der Spielhalle der Antragstellerin in G… nicht eingriffen und dass weniger belastende Maßnahme als die Schließungsanordnung nicht in Betracht kämen, so dass das Ermessen dahingehend ausgeübt werden müsse, den weiteren Spielhallenbetrieb zu untersagen. Damit sind die Gründe, die die Aufsichtsbehörde (ADD) in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 angeführt hat, auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin eingeflossen. Die Stellungnahme vom 11. April 2013 erschöpft sich nicht in einer Wiederholung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, sondern prüft ausführlich, ob eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen Mindestabstand in Betracht kommt. Dies wird unter Berücksichtigung der normgeberischen Zielsetzung und der Gefährdung von Schülern im Alter zwischen 10 und 17 Jahren durch Glücksspielanreize zutreffend verneint. Demnach war das Vorhandensein eines Gymnasiums, nicht aber der Betrieb einer weiteren Spielhalle im Umkreis von 500 m entscheidend für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Sie stellt damit auf den individuellen Einzelfall ab und keineswegs auf eine Ermessensreduzierung auf Null wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis oder wegen einer mit Sicherheit eintretenden Schädigung überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris).

11

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin nur wenig Einfluss auf den (späten) Zeitpunkt der Konzessionserteilung hatte. Denn die Beschwerdebegründung verschweigt nicht, dass sogar die erforderliche Baugenehmigung erst nach dem Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt wurde.

12

3. Aus dieser Verdichtung des Ermessensspielraums zur Anordnung der Betriebsschließung ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung dieser Entscheidung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber habe durch großzügig bemessene Übergangsfristen zu erkennen gegeben, dass die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt seien (so ThürOVG, 3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris; VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris). Die bereits mehrfach erwähnten Übergangsfristen sind keineswegs ein Indiz für eine solche normgeberische Zielsetzung. Sie dienen vielmehr, wie ebenfalls schon angesprochen wurde und der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) entnommen werden kann, der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

13

4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Insbesondere stellt ein Zwangsgeld nicht eine die Vollstreckungsschuldnerin i.S.d. § 62 Abs. 2 Halbs. 2 LVwVG weniger beeinträchtigende Zwangsmaßnahme als die Versiegelung der Geschäftsräume dar. Denn ein Zwangsgeld würde die Antragstellerin voraussichtlich finanziell wesentlich stärker belasten. Abgesehen davon wäre es weniger effektiv als die Versiegelung.

14

5. Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens auf 11.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sie bei dem Betrieb ihrer Spielhallen berechtigt ist, statt der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (HmbSpielhG) festgelegten Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten.

2

Die Antragstellerin betreibt insgesamt drei Spielhallen an den Standorten in der B. Straße in … Hamburg und in der H. Straße Nr. und Nr. in … Hamburg. In den Jahren 2008 bzw. 2009 erteilte die Antragsgegnerin ihr dafür jeweils eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO). Die Bescheide enthalten keine Auflagen oder Hinweise im Hinblick auf die einzuhaltende Sperrzeit.

3

Am 19. Juni 2013 trat nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist die Sperrzeitregelung des § 5 HmbSpielhG in Kraft. Danach gilt in bestimmten Bereichen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ eine Sperrzeit für Spielhallen von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr, im übrigen Stadtgebiet eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Zuvor hatte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe in der bis zum 19. Juli 2013 gültigen Fassung (SperrzeitVO v. 2.12.2003, HmbGVBl. S. 553, in Kraft getreten zum 1.1.2004) für Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG tritt § 5 HmbSpielhG sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

4

Die Antragstellerin hat am 27. August 2013 vorläufigen Rechtsschutz beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht: Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr hinsichtlich ihres Hauptantrags ebenfalls zu. Sie sei zumindest bis zum 30. Juni 2017 berechtigt, ihre Spielhallen weiterhin nur von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen, weil ihre Betriebe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG Bestandschutz genössen. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 HmbSpielhG verfassungswidrig, daher sei in der Hauptsache eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ihr Recht auf gleiche Teilhabe am Wettbewerb werde durch die unterschiedlichen Sperrzeitregelungen verletzt. Sie sei wegen der Umsatzrückgänge von mehr als 40% gezwungen, ihren Betrieb aufzugeben. Die Regelungen ließen die Eignung und Folgerichtigkeit in Bezug auf den Spielerschutz vermissen und führten zu einer Wettbewerbsverzerrung. Für interessierte Spieler sei es naheliegender, wegen der kürzeren Sperrzeiten Gaststätten oder von vornherein Spielhallen auf der Reeperbahn oder die dort befindliche Dependance der Spielbank Hamburg aufzusuchen. Außerdem gebe es im Internet rund um die Uhr verfügbare sog. Online-Games. Statt der Bekämpfung der Spielsucht sei es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Reglementierung der Spielhallen mehr Besucher für die Spielbanken zu gewinnen. Für deren Besuch werde großflächig geworben. Der durch die Sperrzeitregelung des HmbSpielhG erfolgte Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. Es drohe wegen der durch die Verlängerung der Sperrzeit bedingten Einnahmeausfälle der Wegfall ihrer Existenz. In Folge der längeren Sperrzeit komme es außerdem vermehrt zu Einbrüchen und Überfällen. Auch hinsichtlich ihres Hilfsantrags bestehe ein Anordnungsanspruch. Art. 3 Abs.1 GG sei verletzt, weil die gesetzliche Regelung zu einer Ungleichbehandlung der im Bereich der Reeperbahn befindlichen Spielhallen im Verhältnis zu den in anderen Stadtvierteln gelegenen Betriebe führe. Der Gesetzgeber habe die Sperrzeitregelung undifferenziert, also unabhängig vom Standort, mit der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz begründet. Diese Erwägungen rechtfertigten keine unterschiedliche Sperrzeitregelung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Die Sperrzeitverlängerung führe in Kombination mit den übrigen Beschränkungen des HmbSpielhG zur Vernichtung ihrer Existenz. Bei Öffnung der Spielhallen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wäre ihr hingegen eine wirtschaftliche Betriebsführung weiterhin möglich.

5

Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der Hauptantrag sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Dem stehe jedenfalls nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG entgegen. Diese Übergangsregelung, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 als mit dem HmbSpielhG vereinbar gälten, umfasse nicht die hier streitige Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ermögliche es der Antragstellerin nicht, ihre Spielhallen nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu schließen. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei voraussichtlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betreiben einer Spielhalle sei zwar von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Die neue Sperrzeitregelung greife auch in dieses Freiheitsgrundrecht ein. Dieser Eingriff sei aber durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes sei das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern. Die Sperrzeitregelung sei voraussichtlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Ein Mittel müsse den bezweckten Erfolg nicht vollen Umfangs erreichen, sondern sei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne. Hier komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser sei erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben könnten. Dies sei hier nicht der Fall. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG bringe im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Interessen des Spielhallenbetreibers an einem zeitlich möglichst uneingeschränkten Fortbetrieb seiner Spielhalle mit den Belangen der Allgemeinheit in einen angemessenen Ausgleich. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Spielsucht erscheine das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel besonders schutzwürdig, so dass die wirtschaftlichen Erwerbsinteressen der Antragstellerin dahinter zurücktreten müssten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, das Gesetz sei nicht konsequent am Ziel der Suchtprävention ausgerichtet, und dem Gesetzgeber gehe es tatsächlich um die Steigerung der Einnahmen aus der Spielbankabgabe, gebe es keine Hinweise. Ihr Hilfsantrag habe ebenfalls keinen Erfolg. Eine Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die gesetzlichen Differenzierungen in § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 3 HmbSpielhG seien voraussichtlich verfassungsgemäß. Die unterschiedliche Behandlung des Amüsierviertels im Bereich der Reeperbahn einerseits und der übrigen Stadtgebiete andererseits sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Besonderheiten der Metropolsituation Hamburgs als weltoffene Stadt berücksichtigt. Die besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich von St. Pauli seien dadurch gekennzeichnet, dass sich in dem Gebiet Vergnügungsstätten unterschiedlicher Art konzentrierten und Besucher dieses Viertel unabhängig vom alltäglichen Lebensrhythmus aufsuchten. Ziel des geltenden Glücksspielrechts sei es zudem nicht, das legale Glücksspiel überall zu unterbinden, sondern auch, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken. Dieses Konzept rechtfertige die kürzeren Sperrzeiten. Außerdem mache das Amüsierviertel im Bereich der Reeperbahn nur einen kleinen Teil Hamburgs aus, so dass die Differenzierung auch aus diesem Grunde nicht unverhältnismäßig sei. Es ergebe sich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken oder Gaststätten, für die in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 HmbSpielO und in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SperrzeitVO andere Sperrzeiten gälten.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allerdings hinreichend in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass auf ihre Spielhallen, für die vor dem 28. Oktober 2011 unbefristete Erlaubnisse erteilt worden seien, § 5 Abs. 1 HmbSpielhG keine Anwendung finde. Denn die Bestandsschutz gewährende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG erkläre im Wege der Fiktion ihre Spielhallen bis zum 30. Juni 2017 als mit dem HmbSpielhG vereinbar. Damit sei den Erlaubnisinhabern fünf Jahre lang die Fortgeltung ihrer legalen Tätigkeit ermöglicht worden; diese schließe die Sperrzeit ein. Eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, Beschl. v. 17.12.2013, 17 E 4959/13) habe dies aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und systematischen Gesichtspunkten hergeleitet. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG umfasse nicht die zum 19. Juni 2013 in Kraft getretene Sperrzeitregelung, mit beachtlichen Argumenten ernstlich in Zweifel gezogen.

8

Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu ent-scheiden. Dies führt aber zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, festzustellen, dass sie einstweilen berechtigt ist, in ihren Spielhallen eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 und nicht die Sperrzeitregelung aus § 5 Abs. 1 HmbSpielhG einzuhalten, nicht entsprochen.

9

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

10

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anord-nung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung kann auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2010, 3 So 126/10). Eine solche Feststellungsanordnung kommt in den Fällen in Betracht, in denen ein Betroffener Rechtschutz zur Sicherung seiner Rechte sucht, die er aus der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung herleitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 20).

11

Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich die Klärung, ob sie berechtigt ist, ihre Spielhallen wie bisher in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, hilfsweise von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr, offen zu halten. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (st. Rspr., vgl. zur Feststellungsklage BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, BVerwGE 136, 54; juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50.89 , BVerwGE 89, 327, juris Rn. 30 m.w.N.). In dem Fall, dass die Sperrzeitregelung in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung findet und sie gegen die Sperrzeitregelung verstoßen sollte, droht ihr der Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 HmbSpielhG. Daher besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus Gründen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin nicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel im Fall eines möglichen Bußgeldverfahrens verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003, 1 BvR 2129/02, juris Rn. 14).

12

3. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

13

a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Die Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG sechs Monte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also am 19. Juni 2013 in Kraft getreten ist, findet auf die Betriebe die Antragstellerin Anwendung.

14

Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HmbSpielhG beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Eine Ausnahme eröffnet lediglich § 5 Abs. 3 HmbSpielhG für Spielhallen, die in dem Bereich des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ nach § 1 Nr. 1 der WechsellichtVO liegen (Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr). Dazu gehören die Spielhallen der Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin hat in ihren Betrieben die Sperrzeit von 05.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG. Sie umfasst nicht die früher geltende Sperrzeitregelung von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr und stellt die Betriebe der Antragstellerin nicht bis zum 30. Juni 2017 von der Einhaltung der in § 5 HmbSpielhG geregelten Sperrzeit frei.

15

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG gelten Unternehmen nach § 1 Abs. 2 HmbSpielhG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HmbSpielhG bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungs-dauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG).

16

Die als (zeitweise) Bestandsschutzregelung ausgestaltete Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG fingiert nicht die vollständige Vereinbarkeit der bis zum maß-geblichen Stichtag erteilten Erlaubnis und der sonstigen rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle nach dem HmbSpielhG, insbesondere fingiert sie keine Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes an Sperrzeiten. Die Vorschrift ist vielmehr so auszulegen, dass sie lediglich die gewerberechtliche Rechtmäßigkeit der Erlaubnis fingiert, welche die Sperrzeiten nicht erfasste. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschriften, der Systematik der Regelungen zum Glückspiel in Spielhallen und aus Sinn und Zweck des Gesetzes.

17

aa) Zwar lässt der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Auslegung zu, die Übergangsvorschrift fingiere die vollständige Rechtmäßigkeit des Spielhallenbetriebs ent-sprechend den neuen Anforderungen des HmbSpielhG, soweit es dort heißt „…als mit diesem Gesetz vereinbar“. Die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG spricht aber für ein einschränkendes Verständnis der Fiktionswirkung dahingehend, dass sich die „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ lediglich auf die vorhandene gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle beziehen soll und u.a. nicht auf die Sperrzeitregelung. Dass der Gesetzgeber Betriebe, deren Inhaber bereits vor Inkrafttreten des HmbSpielhG im Besitz einer Erlaubnis nach § 33i GewO waren, als mit dem neuen HmbSpielhG vollen Umfangs vereinbar und damit rechtmäßig ansehen wollte und sie erst nach einer Übergangszeit bis 30. Juni 2017 bzw. 30. Juni 2013 u.a. der Sperrzeitregelung des HmbSpielhG unterwerfen wollte, lässt sich danach nicht feststellen.

18

Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, dass sich die für die Reichweite der Über-gangsregelungen maßgeblichen Erwägungen des Gesetzgebers (nur) aus der Begründung zu § 8 des Gesetzesentwurfs des HmbSpielhG vom 14. Februar 2012 ergeben (vgl. in diesem Sinne auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4, 5 BA). In § 8 Abs. 1 dieses Entwurfs waren Übergangsregelungen für die Fortgeltung von am maßgeblichen Stichtag wirksamen Erlaubnissen zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO vorgesehen (vgl. Bü-Drs. 20/3228. S. 2 ff., 13). Der das Inkrafttreten der Sperrzeitregelung bestimmende § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG war in diesem Gesetzesentwurf nicht enthalten. Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren in den Gesetzesentwurf des HmbSpielhG eingefügt. Grundlage des Beschlusses des Gesetzes durch die Bürgerschaft (vgl. Beschl. der Bürgerschaft am 29.11.2012 [Plenar-Prot. 20/46/1 S. 3487 bzw. 20/46/4, S. 3455]) war der Gesetzentwurf in der Fassung, die er in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 16. November 2012 erhalten hat (Bü-Drs. 20/5877, S. 11 ff.; 16; vgl. Anl. 1 zur Bü-Drs. 20/5877, S. 23). In der Begründung zu (jetzt) § 9 des Gesetzesentwurfs wird u.a. ausgeführt, § 9 Abs. 1 regele die Übergangsfristen bereits bestehender Spielhallen. Spielhallen, für die bis zum 29. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden sei, würden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ermöglicht. Die Übergangsfrist befreie die Unternehmen nicht, die Regelungen der §§ 2, 4, 5 und sechs innerhalb angemessener Fristen umzusetzen (so Bü-Drs. 20/5877, S. 31). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber verschiedene Fristen geschaffen und nicht etwa nur bekräftigt hat, dass auch § 5 HmbSpielhG erst nach einer „angemessenen“ fünfjährigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2017 einzuhalten ist. Durch die sprachliche Differenzierung zwischen der „Übergangsfrist“ und der „angemessenen Umsetzungsfrist“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebe u.a. die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach sechs Monaten in Kraft tretende Sperrzeitregelung zeitnah einhalten („umsetzen“) müssen, während ansonsten eine „Übergangsfrist“ im Sinne einer Bestandsschutzregelung gelten sollte, die die Vereinbarkeit der „alten Erlaubnis“ mit den strikteren Anforderungen des HmbSpielhG fingiert. Im Übrigen spricht für die eigenständige Bedeutung der Umsetzungsfrist im Unterschied zur „Übergangsfrist“ auch, dass es sonst keiner ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers im Gesetzesentwurf für die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 HmbSpielhG bedurft hätte. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der „Vereinbarkeit mit diesem Gesetz“ die Fortgeltung der nach der alten Rechtslage erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO gemeint war, dass die Fiktionswirkung aber bestimmte Neuregelungen des HmbSpielhG in den §§ 2, 4, 5 und 6 HmbSpielhG nicht umfassen sollte, die innerhalb der im Gesetz genannten (zeitnahen) Fristen umzusetzen waren.

19

bb) Es sprechen auch systematische Gründe für das Verständnis, dass sich die Fiktions-regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG lediglich auf die bisher erteilten ge-werberechtlichen Erlaubnisse und dabei den genehmigten Betrieb in seinem „Kern“, nicht aber auf Sperrzeiten beziehen sollen.

20

Nach den Regelungen zum Automatenglücksspiel im Glücksspielstaatsvertrag sollen die die Fortgeltung der gewerberechtlichen Erlaubnis gewährleistenden Übergangsfristen die Sperrzeitregelung nicht umfassen. Es ist davon auszugehen, dass der hamburgische Ge-setzgeber die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags (Art. 1 des Ersten Glücksspielän-derungsstaatsvertrags, durch Art. 1 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 29.6.2012, HmbGVBl. S. 235, als Landesrecht veröffentlicht; im Folgenden: GlüStV) beachten und die dort bestimmte zeitliche und inhaltliche Beschränkung der Übergangsvorschriften bei der Regelung der Übergangsvorschriften im HmbSpielhG übernehmen wollte. Mit den Regelungen des GlüStV wäre es jedoch nicht vereinbar, wenn bestehende Spielhallen für die Dauer der bis 30. Juni 2017 reichenden Übergangsfrist die neu geregelten Sperrzeiten nicht einzuhalten brauchten.

21

Das Ineinandergreifen der beiden Regelwerke hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG deutlich gemacht. Danach gilt eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zugleich als Erlaubnis nach Art. 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertra-ges zum Glückspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240). Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, die Anforderungen des GlüStV in das HmbSpielhG zu übernehmen. Der hamburgische Gesetzgeber wollte auch die den Be-standsschutz geltender Erlaubnisse betreffenden Vorgaben des GlüStV im HmbSpielhG umsetzen (vgl. zur Umsetzung auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 36; vgl. zur Verbindlichkeit der Einigung der Ministerpräsidenten der Länder über den Staatsvertrag: VGH München, Beschl. v. 22.20.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 19). Dies wird darin deutlich, dass er die Übergangs- und Befreiungsregelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 HmbSpielhG im Wesentlichen wörtlich den in Bezug auf Spielhallen geltenden Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 GlüStV entnommen hat. Danach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist und deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Für Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gilt dies bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV.

22

Diese Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrags umfassen in Bezug auf die „Vereinbarkeitsfiktion“ nur die §§ 24, 25 GlüStV, nicht hingegen die Regelungen über Sperrzeiten. In §§ 24 und 25 GlüStV sind die Erlaubnisse bzw. die für die Spielhallen gel-tenden Beschränkungen allgemein geregelt. Während § 24 GlüStV den bislang maßgebli-chen § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebs einer Spielhalle fest-stellt sowie die Erlaubnisfähigkeit an den Zielen des § 1 GlüStV misst, sind in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV das Verbot von sog. Mehrfach- und Verbundkonzessionen sowie ein Min-destabstand von Spielhallen vorgesehen. Diese Neuregelungen sollen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf die zum jeweiligen Stichtag im Besitz einer „alten“ Erlaubnis nach § 33i GewO befindlichen Betriebe zunächst bis zum 30. Juni 2013 bzw. zum 30. Juni 2017 nicht anwendbar sein. Auf §§ 24, 25 GlüStV bezieht sich auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV, soweit nach Ablauf der bis 2017 geltenden Übergangszeit die Behörden auf Antrag individuelle Befreiungen erteilen können, um der Gefahr der Existenzgefährdung oder -vernichtung zu begegnen. Die Fiktionswirkung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV erstreckt sich hingegen nicht auf § 26 GlüStV, der in Absatz 1 die allgemeine äußere Gestaltung der Spielhallen und in Absatz 2 die Ermächtigung an die Länder enthält, zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV Sperrzeiten festzusetzen, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Für alle Spielhallen betreffenden Regelungen des GlüStV gilt damit der Grundsatz des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV, dass sie mit Ausnahme der §§ 24, 25 GlüStV mit Inkrafttreten des GlüStV wirksam werden. Dass der hamburgische Gesetzgeber insoweit den Vorgaben des GlüStV bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 HmbSpielhG ausdrücklich nicht folgen wollte, lässt sich vor dem Hintergrund seiner Erwägungen zum Gesetzesentwurf (s.o.) nicht feststellen.

23

Daher ist auch kein Raum für eine Auslegung, aus der Systematik des § 9 Abs. 1 HmbSpielhG folge, dass die Fiktionswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung umfasse, weil eine Befreiung von den Anforderungen des HmbSpielhG aus Härtegründen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HmbSpielhG erst nach Ablauf des in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG genannten Zeitraums (30. Juni 2013/2017) möglich sei. Dieses Verständnis (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2013, 17 E 2430/13, S. 4 BA) setzt voraus, dass sich die Befreiungsregelung auf die Sperrzeiten nach § 5 HmbSpielhG erstreckt. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch mit dieser Regelung hat sich der Landesgesetzgeber an den Regelungen des GlüStV orientiert, die er in das Landesrecht überführt hat. Nach den Vorgaben des GlüStV kann – wie ausgeführt - von der Einhaltung der Sperrzeitregelung keine Befreiung erteilt werden, da diese der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht unterfällt.

24

cc) Schließlich bestätigen auch Sinn und Zweck des HmbSpielhG das Verständnis, dass die Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG die Sperrzeitregelung nicht umfasst. Bei einem weiten Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSpielhG würde sich eine gestufte Wirksamkeit u.a. der Sperrzeitregelung je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der jeweiligen Spielhalle ergeben. Danach müssten gemessen an der Gesamtzahl der Betriebe nur einige wenige Spielhallen gegenwärtig die Sperrzeit nach § 5 HmbSpielhG einhalten. Damit könnte der beabsichtigte Zweck des Gesetzes angesichts der Vielzahl von Spielhallen, die auf Grund alter Konzessionen betrieben werden (vgl. Bü-Drs. 20/3228 S. 8, vgl. Antwort des Senats auf eine Schriftl. Kleine Anfrage der Abg. Schmitt v. 29.4.2011, Bü-Drs. 20/305; Antwort des Senats auf die Schriftl. Kleine Anfrage des Abg. Haufler v. 17.9.2013, Bü-Drs. 20/9316, S. 2, Anlage 1: 398 Spielhallen; seit 1.3.2012 Erlaubnisse für drei Spielhallen erteilt) und die bis 30. Juni 2017 privilegiert wären, weder kurz- noch mittelfristig erreicht werden. Dass dies die Ab-sicht des Gesetzgebers gewesen sein könnte, ist nicht anzunehmen.

25

b) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, einstweilen festzustellen, dass sie die für sie geltende siebenstündige Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht einhalten muss, auch nicht insoweit glaubhaft gemacht, als sie vorträgt, die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG sei verfassungswidrig und müsse im Hauptsacheverfahren einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG unterzogen werden.

26

Die Fachgerichte sind allerdings durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382, juris Rn. 29; Beschl. v. 14.8.2013, 2 BvR 1601/13, juris Rn. 3). Eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist bei formellen Gesetzen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG möglich. Erforderlich ist aus Gründen der Beachtung der Entscheidung des Gesetzgebers und der Rechtssicherheit, dass das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 24.4.2009, 16 B 485/09, GewArch 2009, 357, juris Rn. 33, 34; enger wohl: OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.4.1998, 12 M 1759/98, juris Rn. 3; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 33, 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 162; Happ, in: Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 57). Diese Überzeugung konnte der Beschwerdesenat nicht gewinnen.

27

aa) Die Antragstellerin wird durch die Ausdehnung der Sperrzeit für den Betrieb ihrer Spielhallen auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

28

Das Grundrecht der Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 u.a., BVerfGE 105, 252; juris Rn. 41, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.2005, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961, juris Rn. 27).

29

(1) Die Sperrzeitregelung greift in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsaus-übung ein, nicht jedoch in ihr Grundrecht auf Berufswahlfreiheit. Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Antragstellerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 35; vgl. zum Streitstand in Bezug auf die Gesamtheit der Regelungen des neuen Spielhallenrechts: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26 m.w.N. vgl. zur Berufsausübungsfreiheit auch VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2013, 2 K 179/13, juris Rn. 25). Die Sperrzeitregelungen in § 5 HmbSpielhG betreffen die Maßgaben dieser Tätigkeit. Auch die von der Antragstellerin befürchteten finanziellen, aus ihrer Sicht existenzbedrohenden Auswirkungen durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg lassen die Berufsausübungsregelungen nicht in ein Berufsverbot „umschlagen“. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn, wie die Antragstellerin befürchtet, die Sperrzeitregelung nach dem HmbSpielhG zu (erheblichen) finanziellen Einbußen mit der möglichen Folge, ihre Betriebe schließen zu müssen, führen kann. Eine Berufswahlbeschränkung wäre erst bei einer flächendeckenden faktischen Zwangswirkung anzunehmen, nämlich wenn die Betroffenen in aller Regel zur Berufsaufgabe gezwungen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.1984, 1 BvL 18/82, juris Rn. 38). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Im Übrigen bringt die Antragstellerin auch nichts Konkretes vor, was auf einen solchen allein in der Regelung der Sperrzeit oder auch in den weiteren Reglementierungen begründeten Effekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hindeuten könnte. Konkrete Angaben zu den durch die Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bedingten Gewinneinbußen im Verhältnis zu der früher geltenden Sperrzeit von einer Stunde macht die Antragstellerin nicht. Die Behauptung, sie gehe davon aus, dass die Änderung der Sperrzeit zu einem Umsatzverlust von ca. 40% führe, weil ihre Spielhallen – anders als zur Nachtzeit - in den Vormittagsstunden sehr gut besucht seien, ist nicht ausreichend.

30

(2) Die Antragstellerin wird nicht in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der beanstandeten Sperrzeitregelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

31

Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 46 ff.). Sie müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34). Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v, 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).

32

(a) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist formell verfassungsgemäß. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind nicht kompetenzwidrig zustande gekommen.

33

Der Landesgesetzgeber ist zum Erlass der von der Antragstellerin beanstandeten Sperr-zeitregelungen in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG zuständig, da es sich um Normen handelt, die im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen zählen. Dieses Recht wird ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Da das Recht der Spielhallen auch nicht in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes nach Art. 73 GG fällt, gehört es zum Zuständigkeitsbereich der Länder (Art. 70 GG).

34

Das Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst jedenfalls den Regelungsgegenstand des § 33i GewO und damit die Erlaubnis zum Betrieb einer Spiel-halle. Mit diesem Betrieb ist die Regelung der Betriebszeit untrennbar verbunden. Die Festsetzung der Öffnungszeiten von Spielhallen durch Rechtsverordnung war zudem schon vor der Neuregelung des Spielhallenrechts kraft bundesrechtlicher Ermächtigung in § 18 GastG den Ländern überantwortet. Die Regelungen des Gaststättenrechts sind durch Art. 1 Nr. 7a) gg) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Für die Neuregelung der gesetzlichen Zuständigkeit für das Spielhallenrecht war bedeutsam, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesrechtliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (BT-Drs. 16/813, S. 9). Betriebszeiten haben einen solchen örtlichen Bezug (vgl. zur Regelung der Sperrzeiten im LGlüG BaWü 2012, wonach die auf Grund von § 18 GastG erlassenen landesrechtlichen Regelungen keine Anwendung mehr finden: VGH Mann-heim, Urt. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13, juris Rn. 27; vgl. in diesem Sinne auch Schneider in der Anhörung des Gesundheitsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien der Bürgerschaft, vom 27.4.2012, AusschussProt. 20/9, 20/14, S. 57). Dahinstehen kann daher, ob der verschiedentlich in der Literatur geäußerten Ansicht zu folgen wäre, für die Regelungen über Abstände, die Bezeichnung der Spielhallen und die Reduzierung der Spielgeräte (§§ 2, 4, Abs. 1-3, § 6 HmbSpielhG) fehle es an der Regelungskompetenz der Länder (vgl. dazu Schneider, GewArch 2013, 137).

35

(b) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch ein Gemeinwohlziel legitimiert.

36

Für die Beschränkung der Betriebszeiten von früher 23 Stunden (6 Uhr bis 5 Uhr) auf jetzt 17 bzw. 21 Stunden (von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Sie soll u. a. das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen, durch ein begrenztes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, den Jugend- und Spielerschutz gewährleisten und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abwehren (§ 1 Satz 1 GlüStV). Nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 GlüStV wird das zeitliche Angebot der Spielhallen durch Sperrzeiten von mindestens drei Stunden begrenzt (vgl. auch Bü-Drs. 20/3734, S. 84 [zu § 26 Abs. 2 GlüStV]). Das HmbSpielhG, das den GlüStV in Bezug auf Spielhallen umsetzt bzw. konkretisiert, dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Ziel, Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize für ihren Besuch ausgehen, dass das Angebot im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht ausgestaltet ist, dass der Spielerschutz verbessert und der Jugendschutz eingehalten wird (vgl. BüDrs. 20/3228, S. 6, 7). Automatenglücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen (vgl. Zusammenfassung bei Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 2012, 2918, 2921 m.w.N.; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Internetverweis zu www.spielen-mit-verantwortung.de). Spielsucht kann schwerwiegende Folgen nicht nur für den Betroffenen und seine Familie haben. Sie birgt wegen der drohenden Verschuldung des Betroffenen und seiner Familie sowie wegen der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität auch Gefahren für die Gemeinschaft (vgl. Bü-Drs. 20/3228, S. 7, 8, Bü-Drs. 20/5877, S. 24, 25 mit weiteren Nachweisen; vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 99). Die mit dem GlüStV und den die Sperrzeiten bestimmenden Ausführungsgesetzen der Länder angestrebten Ziele sind solche des Gemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit in Bezug auf den Betrieb von Spielhallen rechtfertigen können (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 102; BayVGH, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 18, 36 f., Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 34, VG Saarlouis, Beschl. v. 27.11.2013, 1 L 1292/3, juris Rn. 38; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 182; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 26). Dahinstehen kann es daher, ob der Gesetzgeber vor allem mit der von ihm beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) auch im Hinblick auf Automatenspiele nicht nur vernünftige Gründe des Gemeinwohls für sich in Anspruch nehmen kann, sondern damit sogar ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel verfolgt, das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (vgl. zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 28, 29; BVerfG, Beschl. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 98; bejahend zu Spielhallen: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., a.a.O., juris Rn. 102).

37

(c) Die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der die Berufsausübung regelnden Vor-schrift lässt sich nicht feststellen. Die Beschränkung der Betriebszeit für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, erforderlich und angemessen.

38

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, juris Rn. 23 ff. [Entgeltbindung für Privatkliniken], m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163, juris Rn. 64). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. zum Sportwettenmonopol: BVerfG; Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 112). Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 114; zu Sportwetten: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 44).

39

Davon ist nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab auszugehen. Die Sperrzeitregelung in § 5 HmbSpielhG ist ein geeignetes Mittel, um die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz zu verbessern. Das Ziel, das Glücksspiel in Spielhallen zu reglementieren, wird durch die drei oder sieben Stunden langen Sperrzeiten konkretisiert. Bereits eine Sperrzeit von drei Stunden, aber umso mehr eine Sperrzeit von sieben Stunden ist zur Rechtfertigung des Gemeinwohlziels geeignet. Aus den Erwägungen des Gesetzgebers zu § 26 Abs. 2 GlüStV, solche Sperrzeiten (von mindestens drei Stunden) seien auch deshalb sinnvoll, weil viele pathologische Spieler über extrem lange Zeiträume in den Spielhallen verweilten und dieses dauerhafte Spielen mit einer allgemeinen Sperrzeit nachhaltig unterbrochen werden könne (vgl. Bü-Drs. 20/3734, S. 83, 84), ergibt sich seine Einschätzung, dass bereits eine Mindestsperrzeit von drei Stunden geeignet ist, den vorgenannten Zielen des GlüStV Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen sind für den Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 HmbSpielhG auch für die Regelung der Sperrzeiten von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr bestimmend gewesen. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, durch das zwangsweise Ende des Spiels um 5.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr im Bereich der Reeperbahn und der Möglichkeit des Weiterspielens erst um 12.00 Uhr bzw. um 9.00 Uhr könne die Spielerin bzw. der Spieler, insbesondere die Vielspielerinnen und Vielspieler und die pathologischen Spielerinnen und Spieler einen Schlussstrich unter das Tagesgeschehen ziehen und die Möglichkeit zur Erholung nutzen (vgl. Bü-Drs. 20/3288, S. 11; 20/5877, S. 29).

40

Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind mindestens förderlich, um das Gemeinwohlziel, u.a. die Spielsuchtprävention, zu erreichen. Nach dem Drogen- und Suchtbericht der Dro-genbeauftragten der Bundesregierung (vom Mai 2013, Nr. 5 - Pathologisches Glücksspiel - S. 43 ff.) ist der Geldspielgerätemarkt der wirtschaftlich bedeutendste und umsatzstärkste Sektor des deutschen regulierten Glücksspielmarkts. Automatenglücksspiel weist das höchste Suchtpotential auf. Für Spieler, die an Geldspielautomaten spielen, ergibt sich gegenüber Spielern, die dieses Glücksspiel nicht betreiben, ein deutlich erhöhtes Risiko, ein problematisches Spielverhalten zu entwickeln. Die Beschränkung der Öffnungszeiten von Spielhallen stellt ein unmittelbar wirksames Mittel dar, um die Spieldauer an den in Bezug auf pathologische Spielsucht besonders problematischen Geldspielgeräten zu verringern. Die Reduzierung der Öffnungszeiten von Spielhallen in einem städtischen Bereich auf 21 Stunden/Tag und im übrigen Stadtgebiet auf 17 Stunden/Tag ist geeignet, (potenzielle) Spieler davon abzuhalten, das Glücksspiel an Geldspielautomaten zeitlich uneingeschränkt zu beginnen oder fortzusetzen. Zudem ist die Sperrzeitregelung auch geeignet, der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu dienen, die anderenfalls auf dem Weg zur Schule negativen Vorbildern, nämlich Menschen, die schon in den frühen Morgenstunden Spielhallen aufsuchen, ausgesetzt wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.5.2013, 10 NE 13.226, juris Rn. 26). Generell gilt, dass Maßnahmen der Verhältnisprävention (Regulierungsmaßnahmen zur Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspielen) wirksamer sind als Maßnahmen der Verhaltensprävention (Aufklärungsmaßnahmen; vgl. ausführl.: VGH München, Beschl. v. 23.7.2013, 10 N 13.210 u.a., juris Rn. 44).

41

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Geeignetheit des Gesetzes zur Spielsucht-prävention und zum Spielerschutz überzeugen nicht. Sie macht geltend, dass potenzielle Spieler bei einer Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen auf alternative Angebote in Gaststätten, Wettbüros, Internet-Casinos, „Hinterzimmern“ oder unkontrollierten Spiele-Cafes auswichen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum überschritten haben könnte. Die Erwägungen und Einschätzungen des Gesetzgebers, durch die Verlängerung der Sperrzeiten auf mindestens drei Stunden werde die Möglichkeit zu spielen eingeschränkt bzw. längeres (dauerhaftes) Spielen unterbrochen, und dies diene der Eindämmung der Spielsucht, sind nicht offensichtlich fehlsam. Eines messbaren Erfolgs bedarf es für die Geeignetheit einer gesetzlichen Maßnahme nicht. An der Geeignetheit der Sperrzeitregelungen zur Eindämmung der Spielsucht durch Verknappung des Angebots ändert es nichts, wenn insbesondere gefährdete und pathologische Spieler zur Befriedigung ihrer Sucht als Reaktion auf die zeitweise Schließung der Spielhallen andere Möglichkeiten (möglicherweise auch in einem benachbarten Bundesland) zum - auch illegalen – Glücksspiel suchen oder ihr Spielverhalten anpassen (vgl. dazu auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 114). Die Regelungen des HmbSpielhG betreffen alle möglichen Spielergruppen und damit auch solche, die noch kein (pathologisches) Glücksspiel betreiben. Nicht nur gefährdete und pathologische Spieler, sondern auch potenzielle (Erst-) Spieler sollen davon abgehalten werden, das Glücksspiel in Spielhallen überhaupt erst jederzeit beginnen und gegebenenfalls kaum unterbrechen zu müssen (vgl. auch: VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 28). Eine zeitweise Schließung der Spielhallen ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

42

Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich weiter der Einwand entnehmen, das HmbSpielhG sei zur Eindämmung der Spielsucht nicht geeignet, weil es tatsächlich nicht konsequent und folgerichtig am Ziel der Spielsuchtbekämpfung orientiert sei. Es reglementiere ausschließlich die gewerblichen Automatenspielbetriebe und nicht die Spielbanken, obwohl letztere ein höheres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Der Gesetzgeber bekämpfe einseitig aus vermeintlichen Gründen des Spielerschutzes das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten in Spielhallen. Entsprechende einschränkende Regelungen für das Automatenspiel in den Spielbanken Hamburgs seien hingegen nicht vorgesehen. Die wahre Absicht des Gesetzgebers sei es, die Spielbanken aus fiskalischen Gründen zu fördern.

43

Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass das vom Gesetzgeber in dem Gesetzentwurf zum HmbSpielhG verlautbarte Ziel und der Zweck des HmbSpielhG lediglich vorgeschoben und der Gesetzgeber entgegen seinen Erwägungen im Gesetzentwurf in Bezug auf die Sperrzeiten (und wohl auch im Übrigen) tatsächlich eine Stärkung der Spielbanken und eine größtmögliche Abschöpfung der Spielbankabgaben bezweckt haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen des Gesetzgebers und seine Sachaufklärung (vgl. Protokoll der Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Gesundheitsausschusses [Ausschuss-Prot. Nr. 20/9 und 20/10] und des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Medien [Ausschuss-Prot. 20/15 und 20/15] v. 27.4.2012/14.5.2012) geben dafür keinen Anhaltspunkt.

44

Dem Hinweis der Antragstellerin, die Hamburger Spielbank werbe großflächig auf Bussen des Hamburger Verkehrsverbunds („Es gibt immer einen Grund“), ist nicht zu entnehmen, inwieweit dies die Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung begründen könnte. Sollte die Antragstellerin auch mit diesem Einwand begründen wollen, die Regelung des § 5 HmbSpielhG und andere das Automatenglücksspiel in Spielhallen beschränkende Regelungen seien tatsächlich nicht auf die Eindämmung der Spielsucht und Spielsuchtprävention gerichtet, sondern auf die Umlenkung des Spielerinteresses auf das Spiel in Spielbanken, führt dies nicht weiter. Ein generelles Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel existiert nach § 5 GlüStV nicht. Allerdings unterliegt auch die Hamburger Spielbank gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV dieser Regelung, wonach Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten ist. Mit diesen Zielen unvereinbar ist eine Werbung, von der in auffälliger Weise ein Aufforderungs- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (vgl. zu § 5 GlüStV a.F. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, juris Rn. 47; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris 136; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 183; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 39). Eine bloße Imagebewerbung, die nicht auffällig und im Alltag gegenwärtig ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007, 1 BvR 2228/02, juris Rn. 63). Allerdings muss sie darauf gerichtet sein, bereits zum Spielen Entschlossene zum legalen Angebot hinzulenken, nicht aber noch Unentschlossene zur Teilnahme zu motivieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 17.12, juris Rn. 47 m.w.N.).

45

Auch wenn die beanstandete Werbung diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte und die Antragsgegnerin dennoch bisher nicht dagegen eingeschritten ist, lässt dies nicht den Schluss zu, dass – wie die Antragstellerin geltend macht – die nun restriktivere Sperrzeitregelung für Spielhallen (allein) fiskalische Gründe hat und darauf gerichtet ist, potenzielle Spieler zum Automatenglücksspiel in Spielbanken zu bewegen.

46

Der Grundrechtseingriff ist auch erforderlich, weil derselbe Zweck nicht durch ein Mittel erreicht werden kann, das den Spielhallenbetreiber als Grundrechtsträger weniger beein-trächtigt. Der Gesetzgeber verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Hält der Gesetzgeber Maßnahmen zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich, können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich beanstandet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und Erfahrungen feststellbar ist, dass alternative Beschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., juris Rn. 116). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die bisherigen Regelungen insbesondere der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (v. 27.1.2006, BGBl. I S. 280, m.Änd., - SpielV) haben eine erhebliche Zunahme des Automatenspiels nicht verhindern können. Individuelle Einzelfallregelungen bewirken die vom Gesetzgeber beabsichtigte flächendeckende Verknappung des Angebots an Spielhallen zu bestimmten Zeiten nicht im selben Umfang.

47

Der Vortrag der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe die Spielhallenbetreiber zur Führung einer Sperrdatei und zum Einbau von technischen Geräten zur Alterskontrolle als mildere Maßnahme verpflichten können, stellt die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage. Dass es zur Eindämmung der Spielsucht (bezogen auf Jugendliche) und zur Suchtprävention weitere (Überwachungs-) Maßnahmen geben kann, die der Gesetzgeber den Spielhallenbetreibern hätte ersatzweise oder ergänzend aufgeben können, um (gefährdete oder pathologische) Spieler vor sich selbst zu schützen, ändert nichts an der Erforderlichkeit der Einschränkung der Betriebszeiten. Dass in den Vorschlägen der Antragstellerin ein gleich wirksames Mittel liegt, lässt sich zudem nicht feststellen (vgl. zu den Grenzen des Prognosespielraums des Gesetzgebers: BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, juris Rn. 116).

48

Die angegriffene Regelung des § 5 HmbSpielhG ist angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.

49

Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a.; BVerfGE 121, 317, juris Rn. 117). Bei der Beurtei-lung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.2013, 1 BvR 2402/12, 1 BvR 21 BvR 2684/12, NVwZ-RR 2013, 985, juris Rn. 28 m.w.N.).

50

Nach diesem Maßstab ist im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele die Be-schränkung der Betriebszeiten der Spielhallenbetreiber für die Dauer von drei bzw. sieben Stunden angemessen. Anhaltspunkte für eine systematische Existenzgefährdung oder -vernichtung von Spielhallenbetrieben durch die Berufsausübungsregelung im Sinne einer „erdrosselnden“ Wirkung sind – wie oben bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Die An-tragstellerin hat im Übrigen zwar geltend gemacht, sie habe seit Juni 2013 massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen und ihr drohe der Verlust der Existenz, weil ihre Spielhallen am Vormittag sehr gut besucht seien. Konkrete auf dem Inkrafttreten der Sperrzeitregelung nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG beruhende Gewinneinbußen hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich u.a. bei der Bekämpfung der Spielsucht und bei der Spielsuchtprävention mindestens um vernünftige Gemeinwohlbelange. Von dem Betrieb der Spielhallen und dem dort angebotenen Automatenspiel geht ein hohes Suchtpotenzial aus, das schwerwiegende soziale Folgen für den Spieler und seine Familie haben kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, a.a.O., juris Rn. 99) und zudem Aufwendungen und Belastungen für die Allgemeinheit im Hinblick auf die Ausfälle finanzieller und körperlicher Leistungsfähigkeit von an Spielsucht erkrankten Spielern und für den Gesundheitsschutz nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01; BVerfGE 115, 320, juris Rn. 99). Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und persönlichen Folgen der Spielsucht ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel als besonders schutzwürdig anzusehen und rechtfertigt insoweit die Einschränkung der wirtschaftlichen Interessen des Spielhallenbetreibers.

51

Der nicht näher konkretisierte Einwand der Antragstellerin, in Folge der durch das HmbSpielhG geänderten Sperrzeiten sei vermehrt mit Einbrüchen und Überfällen zu rechnen, vermag die fehlende Angemessenheit der Einschränkung der Berufsausübung nicht zu begründen. Sie macht geltend, es habe in der Vergangenheit vor Einführung der „Putzstunde“ zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr Einbrüche und Überfälle auf Spielhallen gegeben. Diese Vortrag lässt ohne nähere Begründung nicht den Schluss zu, wegen der siebenstündigen Sperrzeit sei dies hinsichtlich ihres Betriebes oder generell nun wieder oder öfter zu erwarten, weil die Mitarbeiter - anders als bei einer einstündigen Sperrzeit - nicht in der Spielhalle blieben und diese während der Sperrzeit von außen verschlossen werde. Auch legt die Antragstellerin nicht dar, aus welchen Gründen der Gefahr von Überfällen und Einbrüchen nicht durch Tresore oder durch andere finanziell vertretbare personelle oder technische Sicherungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.

52

Der allgemeine Hinweis der Antragstellerin, auf Grund der beschränkten Öffnungszeiten reduzierten sich die Umsätze, sodass langfristigen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen wie dem Abschluss von Mietverträgen und der Einstellung von Mitarbeitern die Grundlage entzogen worden sei, vermag die Unverhältnismäßigkeit der neuen Sperrzeitregelung ebenfalls nicht zu begründen. Die Antragstellerin musste bereits seit der Zustimmung der Ministerpräsidenten zum neuen Glücksspielstaatsvertrag am 28. Oktober 2011 mit einer beabsichtigten Rechtsänderung auch in Bezug auf die Sperrzeiten von Spielhallen rechnen (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, 10 CE 13.1477, juris Rn. 22). Dass während dieses Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Sperrzeitregelung im Juni 2013 gegebenenfalls Arbeitsverträge und/oder Mietverträge nicht angepasst werden konnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Selbst wenn sie (mangels Kenntnis von der Neuregelung des Spielhallenrechts) gehindert wäre, auf eine nicht konkret geschriebene, durch das Inkrafttreten des HmbSpielhG veranlasste Änderung ihrer betrieblichen oder finanziellen Verhältnisse kurzfristig durch Anpassung laufender Arbeits- und Mietverträge zu reagieren, führt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Sperrzeitregelung des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG.

53

(d) Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das Automatenglücksspiel in Spielbanken und auf die dort geltenden Öffnungszeiten allgemein geltend macht, es bedürfe wegen der Anforderungen des EuGH an eine „kohärente“ Glücksspielpolitik nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht einer europarechtskonformen Regelung, begründet sie damit keine Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Sperrzeitregelung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung des Glückspielsektors an legitimen Zielen, insbesondere an der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft, gefordert, nicht hingegen eine „Kohärenz“ des gesamten Glücksspielbereichs (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 144; Beschl. v. 20.3.2009, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris Rn. 17). Im Übrigen legt die Antragstellerin, deren Betriebe sich in Hamburg befinden und die hier öffentliches Automatenglücksspiel anbietet, nicht dar, welche durch die Regelung des HmbSpielhG möglicherweise beeinträchtigte unionsrechtliche Grundfreiheit in ihrem Fall betroffen sein soll.

54

bb) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sind und insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 149).

55

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Be-schl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 21 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Ver-hältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, a.a.O.). Eine strengere Bin-dung des Gesetzgebers kann sich unter anderem aus den jeweils betroffenen Freiheits-rechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013, 1 BvR 924/12, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O., juris Rn. 65). Für die vorliegend zu beurteilende Differenzierung zwi-schen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten - hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung - nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 41; Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 150).

56

Daran gemessen ist die Regelung der unterschiedlichen Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen und Spielbanken sowie bezogen auf Gaststätten nicht verfassungswidrig.

57

(1) Die Antragstellerin macht geltend, die unterschiedlichen gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten von Spielhallen und Spielbanken führten zu einer „wirtschaftlichen Wettbewerbsverzerrung“ und insoweit zu einem Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützte gleichberechtigte Teilhabe am Wettbewerb. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die unterschiedliche Sperrzeitregelung für Spielhallen in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG und für Spielbanken nach der HmbSpielO begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht die vollständige Anpassung der für Spielhallen geltenden Betriebszeiten an die der Spielbanken.

58

Der Spielbank Hamburg mit ihren Dependancen ist nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (v. 19.12.2006, i.d.F. v. 5.1.2010, HmbGVBl. S. 2 - HmbSpielO -) die Möglichkeit eingeräumt, wie folgt zu öffnen:

59

Hauptsitz Esplanade: 12.00 bis 5.00 Uhr
Dependance Steindamm: 8.00 bis 2.00 Uhr
Dependance Reeperbahn: 8.00 bis 6.00 Uhr
Dependance Mundsburg-Center: 10.00 bis 1.00 Uhr

60

Eine Ungleichbehandlung besteht nicht, soweit die Sperrzeiten für Spielhallen nach § 5 Abs. 1 HmbSpielhG im Stadtgebiet den nach der HmbSpielO möglichen Öffnungszeiten der Spielbank Esplanade, die ebenfalls von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr öffnen darf, entsprechen. Die Betriebszeiten des zentralen Spielbank-Hauptstandorts mit den meisten Geldspielautomaten (131 Geräte, vgl. Bü-Drs. 20/10218, S. 1) führen daher nicht zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zu Lasten der Spielhallenbetreiber im gesamten Stadtgebiet und begründen keinen Wettbewerbsvorteil für Spielbanken.

61

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Sperrzeiten der Spielbanken-Dependancen im Verhältnis zu den in den dortigen Stadtvierteln befindlichen Spielhallen sowie die bezogen auf zwei Spielbank-Standorte etwas kürzeren Sperrzeiten (zwei bzw. sechs Stunden) sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zu Recht weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass hinsichtlich des ebenfalls angebotenen Automatenspiels („Kleines Spiel“, „Slot-Machines“) für Spielbanken Erleichterungen gelten, die zu einem höheren Gefährdungspotential für pathologisches Spielverhalten als in Spielhallen führen können, weil die dort befindlichen Automatenspielgeräte nicht an die für Spielhallen geltenden zahlenmäßigen und sonstigen Beschränkungen z.B. durch technische Anforderungen bei der Höhe des Einsatzes, der Länge des Spiels und der Höhe des Gewinns (§ 33h Nr. 1 GewO) gebunden sind und außerdem in Spielbanken die Möglichkeit besteht, an EC-Geldautomaten Bargeld zu erhalten. Die für die Spielbanken bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen sehen aber generelle Zugangsbeschränkungen für das Automatenspiel auch für Erwachsene zum Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels vor, die sich deutlich von denen für Spielhallen unterscheiden. Daher ist die vollständige Angleichung der jeweiligen rechtlich zulässigen Öffnungszeiten nicht geboten. Sowohl Spielhallen als auch Spielbanken müssen zwar gleichermaßen den Jugendschutz gewährleisten, indem sie Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Teilnahme am Spiel verbieten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbSpielhG bzw. § 5 Nr. 1a HmbSpielO). Der Zugang zum Automatenspiel in Spielhallen ist aber für Erwachsene generell unbeschränkt möglich, sodass dort eine wirksame Spielsuchtprävention durch im Verhältnis zu Spielbanken längere Sperrzeiten notwendig ist. Der Zugang zur Spielbank ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet, welche allein gegen Vorlage eines Lichtbildausweises ausgegeben werden darf (§ 6 Nr. 1, 4, 5 HmbSpielO). Liegen die Voraussetzungen eines Spielverbots vor, muss die Spielbank die Zutrittsberechtigung verweigern oder entziehen (§ 7 Abs. 1, 2 HmbSpielO). Spielbanken sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 23 GlüStV verpflichtet, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht Spielverbote auszusprechen. Nur sie sind gesetzlich verpflichtet, eine (eigene) Sperrdatei zu führen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 4 HmbSpielO) und dort registrierte Selbst- und Fremdsperren, die ein Spielverbot begründen, umzusetzen. Auch müssen sie an einem länderübergreifenden Sperrsystem teilnehmen (vgl. § 23 GlüStV). Das Spielverbot für Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Teilnahme am Glücksspiel nicht entsprechen (§ 8 Abs. 2 GlüStV, § 5 Nr. 1c HmbSpielO), vermag zwar nicht der Entstehung der Spielsucht entgegen zu wirken. Es kann aber ihre Folgen für die Betroffenen und ihre Familien mildern. Die Möglichkeit der Selbstsperre nach § 5 Nr. 1 b HmbSpielO kann bereits der Entstehung der Spielsucht entgegenwirken; zudem unterstützt sie sowohl gefährdete Personen bei der Bekämpfung einer entstehenden Abhängigkeit wie auch süchtige Spieler in ihrem Bemühen um Abstinenz. Auch bei anderen Glückspielveranstaltern in Deutschland oder in der Europäischen Union bestehende Sperren hat die Spielbank Hamburg zu speichern (§§ 4, 5 Nr. 1c HmbSpielO) und in Form von Spielverboten gegenüber dem einzelnen Besucher durchzusetzen. Solche allein für den Zugang zu Spielbanken vorgesehenen Maßnahmen bilden einen rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention (vgl. auch: BayVerfGH, Urt. v. 28.6.2013, 10-VII-12 u.a., NVwZ 2014, 141, juris Rn. 118 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, 7 ME 90/13, juris Rn. 28 zum Abstandsgebot; KG Berlin, Beschl. v. 2.7.2013, 3 Ws 622/12 u.a., juris Rn. 9; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.9.2013, 12 B 5441/13, juris Rn. 36). Vergleichbare örtlich und persönlich weitreichende Zugangsbeschränkungen und Spielverbote existieren für Spielhallen nicht. Die an den Betreiber der einzelnen Spielhalle gerichtete Verpflichtung nach § 6 Abs. 6 HmbSpielhG, vom Spielverhalten her auffällige Personen vom Spiel auszuschließen, ist deutlich weniger wirksam, da sie nicht verhindert, dass ein solcher in einer Spielhalle (zeitweise) ausgeschlossener Spieler in einer anderen Spielhalle weiterspielt. Dies gilt ebenso, soweit Spielhallenbetreiber und Aufsichten Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele aufklären und Aufklärungsmaterial auslegen müssen (§ 6 Abs. 3, 7 HmbSpielhG). Auch diese Maßnahmen stellen keine gleichermaßen wirksame Beschränkung dar, da sie Spieler am Automatenspiel nicht hindern können.

62

Der Einwand der Antragstellerin, außer dem Vorzeigen des Personalausweises würden in der Regel für das Automatenspiel persönliche Daten nicht verlangt oder erhoben, vermag die Geeignetheit der Zutrittsbeschränkungen bei Spielbanken zur Spielsuchtprävention nicht in Frage zu stellen. Dies ändert nichts daran, dass die nur für Spielbanken bestehende Verpflichtung, Spielern im Fall eines Spielverbots generell den Zugang zum Spiel zu verbieten, in Fällen eines auffälligen Spielverhaltens bereits im Vorfeld Schranken errichten können, die geeignet sind, auffällige oder gefährdete Spieler vom Besuch der Spielbank abzuhalten. Zudem werden wegen der begrenzten Verfügbarkeit des Angebots an Spielbanken nur Personen die Möglichkeit, das Automatenspiel in der Spielbank zu pflegen, nutzen, die sich in Ansehung der Entfernung und der Kontrollen bewusst dafür entscheiden. Dass einzelne pathologische Spieler dennoch Spielbanken wegen der fehlenden gerätebezogenen Beschränkungen aufsuchen, stellt die sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Regelung der Sperrzeiten nicht grundsätzlich in Frage.

63

(2) Die Tatsache, dass auch in Gaststätten bis zu drei Automatenspielgeräte aufgestellt werden dürfen und dass für diese weiterhin eine Sperrzeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SperrzeitVO von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Ungleichbehandlung. Die Unterschiede zwischen Gaststätten und Spielhallen rechtfertigen auch in Ansehung der Eindämmung der Spielsucht eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten, weil beide gewerberechtlichen Angebote Unterschiede aufweisen. Denn nach wie vor treten Spielautomaten in Gaststätten (auch zahlenmäßig) als untergeordnete Nebenangebote in Erscheinung, während das Angebot von Getränken und Speisen in Gaststätten Hauptzweck der gewerblichen Tätigkeit ist und der soziale Kontakt der Besucher in Gaststätten im Vordergrund steht. Demgegenüber ist das Angebot in Spielhallen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten allein auf die Bereitstellung der Spielgeräte gerichtet (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.1994, OVG Bf VI 38/92, juris Rn. 48 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 29.11.2013, 4 K 357.12, juris Rn. 52; Urt. v. 1.3.2013, 4 K 336.12, juris Rn. 164).

64

4. Auch der zulässige Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, vorläufig berechtigt zu sein, in ihren Spielhallen nur eine Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr einzuhalten. § 5 Abs. 1 HmbSpielhG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig, soweit nach § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG Spielhallenbetriebe in unterschiedlichen Bereichen des Stadtgebiets verschiedene Sperrzeiten einhalten müssen.

65

Das von der generellen Regelung einer Sperrzeit von sieben Stunden ausgenommene Gebiet, das durch die WechsellichtVO vom 28. April 1981 (Anlage 1 HmbGVBl. S. 91) räumlich bestimmt und begrenzt wird, bezieht sich im Wesentlichen auf Grundstücke an der Reeperbahn, begrenzte Teile der von ihr abgehenden Davidstraße, den Spielbuden-platz, auf Grundstücke am Hans-Albers-Platz, die Herbertstraße sowie auf Teile der eben-falls von der Reeperbahn abgehenden Straße Große Freiheit. Es weist in seinem Dienstleistungsangebot und hinsichtlich dessen Dichte gemessen an den Verhältnissen im sonstigen Stadtgebiet und in anderen bahnhofsnahen Bereichen derartige Unterschiede und Besonderheiten auf, dass der Gesetzgeber für die dort gelegenen Betriebe in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG eine andere Regelung der Sperrzeiten treffen durfte.

66

Für die Frage, ob nach dem oben dargestellten Maßstab eine Ungleichbehandlung von in verschiedenen Stadtteilen gelegenen Spielhallenbetrieben sachlich gerechtfertigt ist, kommt es – anders als es die Antragstellerin wohl annimmt - nicht (allein) auf die Erwägungen des Gesetzgebers an. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012, 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Rn. 47 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen sowohl nach der Einschätzung des Gesetzgebers als auch objektiv sachliche Gründe für eine unterschiedliche Regelung der Sperrzeiten.

67

Die vom Gesetzgeber zur Regelung der unterschiedlichen Sperrzeiten angestellten Erwä-gungen sind sachgerecht. Bei seiner Entscheidung, unterschiedliche Sperrzeitregelungen in Bezug auf bestimmte Stadtgebiete festzulegen, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf den Aspekt der Suchtprävention und den Spielerschutz abgestellt, sondern auf weitere Ziele des § 1 GlüStV.

68

Die Gesetzesbegründung zu § 5 HmbSpielhG nimmt auf § 2 Abs. 2 HmbSpielhG Bezug, soweit dort in Satz 3 für die im Bereich der WechsellichtVO vom 28. April 1981 gelegenen Betriebe eine diese begünstigende Sonderregelung (bezüglich des Abstandsgebots) ge-troffen worden ist. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 ergeben sich Erwä-gungen für eine unterschiedliche Behandlung der Spielhallenbetreiber in bestimmten räumlich begrenzten Bereichen der Stadt. In der Begründung des ersten Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 20/3228, S. 9) ist zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG ausgeführt, diese Ausnahmen berücksichtigten die Metropolsituation Hamburgs. Um Hamburg als weltoffener Stadt gerecht zu werden, solle in den Amüsiervierteln der Stadt eine dichtere Spielhallenansiedlung möglich sein. Der spätere Gesetzesentwurf des HmbSpielhG, der Gegenstand der Zustimmung durch die Bürgerschaft war, führt aber weitere Gründe für eine Sonderregelung an: § 2 Abs. 2 Satz 3 berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in speziellen „Amüsiervierteln“ der Stadt, wie ihr auch schon mit den speziellen baurechtlichen Nutzungsregelungen Rechnung getragen werde, und wirke damit auch dem Ausweichen auf illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen. Besucher suchten diese Gebiete, anders als ihre alltägliche Umgebung, gezielt auf und erwarteten ein enges und vielfältiges Unterhaltungs- und Amüsierangebot. Sie seien sich, wenn sie diese Viertel aufsuchten, in der Regel der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst. Zudem bestehe in diesen Gebieten ein durchgängiges Zutrittsverbot für Jugendliche in nahezu allen einschlägigen Etablissements (vgl. Bü-Drs. 20/5877, S. 26). Diese Erwägungen gelten auch für die Regelung unterschiedlicher Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und 3 HmbSpielhG. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf das durch die WechsellichtVO begrenzte Gebiet zum Ausdruck gebracht, dass dort den Spielhallenbetrieb einschränkende Regelungen (wie die Abstandsregelung für Spielhallen und die Sperrzeit, § 2 Abs. 2 und § 5 HmbSpielhG) zwar der Eindämmung der Spielsucht und dem Spielerschutz dienen sollen, dass aber in Teilen des Vergnügungsviertels „Reeperbahn“ Erleichterungen oder Ausnahmen wegen der hinsichtlich eines Amüsierviertels geltenden Besonderheiten zulässig, aber insbesondere wegen der Notwendigkeit eines kanalisierten legalen Glückspielangebots und zur Verhinderung illegalen Glücksspiels erforderlich sind. Im Unterschied zu § 2 Abs. 2 Satz 3 HmbSpielhG, der auf die Anlagen 1 (Reeperbahn u.a. / St. Pauli) und 2 (Steindamm zwischen Steintorplatz und Kreuzung Stralsunderstraße und Kreuzweg) der WechsellichtVO Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber zudem bezüglich der Sperrzeitregelung die räumliche Reichweite der Ausnahme in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG enger gefasst und auf das Gebiet der Anlage 1 der WechsellichtVO und damit ausschließlich auf die Reeperbahn und wenige angrenzende Straßenzüge begrenzt.

69

Diese vom Gesetzgeber angenommenen Gründe sind sachgerecht und rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der in dem räumlich beschränkten „Amüsierviertel Reeper-bahn“ liegenden Spielhallenbetriebe und derjenigen im übrigen Stadtgebiet. Der Gesetz-geber hat zu Recht angenommen, dass in dem als „Amüsierviertel“ weit über die Grenzen Hamburgs und Deutschlands hinaus bekannten Teil St. Paulis, der allein deshalb das Ziel zahlreicher Touristen ist, bereits in Bezug auf die Besucher und deren Erwartung und Nachfrage besondere Umstände gelten, die eine großzügigere Sperrzeitregelung rechtfertigen. In diesem Stadtviertel finden sich gehäuft Gaststätten, Restaurants, Bars, Clubs, Geschäfte und andere Betriebe des Unterhaltungsgewerbes, und hier geht ein Besucher von einem umfassenden, nicht an „normale Öffnungszeiten“ gebundenen Unterhaltungsangebot auch noch nach dem üblichen Schluss von Theater- und Showveranstaltungen aus. Das Angebot der „Reeperbahn“ und der angrenzenden Straßen richtet sich an auswärtige und einheimische Besucher, die in diesem Gebiet insbesondere wegen seines (weltweiten) Rufs als „Amüsierviertel“ im Unterschied zum sonstigen Stadtgebiet und auch zum bahnhofsnahen Stadtviertel am Steindamm ein zeitlich nicht oder kaum eingeschränktes vielfältiges Unterhaltungs- und Dienstleistungsangebot für Erwachsene erwarten. Diese Besucher und auch solche, die aus dem Umland Hamburgs oder aus entfernter liegenden Stadtvierteln kommen, sind in der Regel nicht durch reguläre Arbeitszeiten gebunden und/oder halten sich oft mehrere Tage in der Stadt auf.

70

Auch die Annahme des Gesetzgebers, Besucher suchten diese Stadtgebiete im Unter-schied zu ihrer alltäglichen Umgebung gezielt auf und seien sich in der Regel dabei der Risiken der Amüsierbetriebe und der damit verbundenen finanziellen Gefahren bewusst (Bü-Drs. 20/5877, S. 26), rechtfertigt ein längeres Angebot an Unterhaltung in Spielhallen in diesem Gebiet. Zwar bringt die Antragstellerin dagegen vor, gerade das Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ wirke wegen der Einbettung in eine von Alkohol und Sex geprägte Umgebung enthemmend und begünstige pathologisches Spielverhalten. Soweit der Gesetzgeber in diesen Gebieten von einem weniger großen Schutzbedarf der Spieler ausgeht, hält sich diese Wertung aber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., juris Rn. 159). Während die Spielhallen im Wohngebiet, in der Nähe des Arbeitsplatzes oder anderer Freizeitgestaltung eines Spielers in der Regel mit dessen Lebensumfeld verbunden und schnell erreichbar sind, stellt das gezielte (Auf-) Suchen von Unterhaltung in einem Vergnügungsviertel wie der „Reeperbahn“ ein anderes Verhaltensmuster dar, das das Vorverständnis des Besuchers von dem u.a. mit Glücksspiel verbundenen Risiko prägt. Dass dennoch einzelne Besucher den „Versuchungen“ eines Vergnügungsviertels erliegen und deshalb ein unkontrolliertes Spielverhalten entwickeln, stellt die grundsätzliche Annahme nicht in Frage.

71

Der Gesetzgeber hat zudem, ohne das dies zu beanstanden wäre, bei der Sperrzeitrege-lung von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nicht nur den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht bei der Bestimmung der unterschiedlichen Sperrzeitregelungen im Blick gehabt, sondern es für notwendig gehalten, in dem „Amüsierviertel Reeperbahn“ ein gegenüber dem restlichen Stadtgebiet zeitlich weitergehendes, aber räumlich begrenztes verdichtetes Angebot des öffentlichen legalen Automatenglücksspiels zur Kanalisierung der Spielleidenschaft vorzusehen und hat damit einem anderen maßgeblichen Ziel des GlüStV Rechnung getragen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV entspricht es dem gesetzgeberischen Interesse, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Örtlich und zeitlich beschränkte Regelungen u.a. zu Gunsten der im Vergnügungsviertel „Reeperbahn“ gelegenen Betriebe sollen diesen Zwecken in Abwägung mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht und der Verknappung des Angebots Rechnung tragen. Die Annahme des Gesetzgebers, ein sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich erweitertes Angebot an Spielhallen berücksichtige die tatsächliche Konzentration der Nachfrage und des Angebots in diesem Gebiet und wirke dem Ausweichen in illegale „Hinterzimmerangebote“ entgegen, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine Differenzierung. Die Gefahr eines „illegalen Glücksspielmarktes“ ist in traditionellen Vergnügungsvierteln wie der „Reeperbahn“, in denen die Möglichkeiten legaler und illegaler Geschäftstätigkeiten oft auch räumlich nah beieinander liegen, auch im Fall einer verstärkten Kontrolle und Überwachung durch Polizei- und Ordnungsbehörden jedenfalls gegenüber dem übrigen Stadtgebiet erhöht.

72

Zwar weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass Touristen oder diejenigen Spieler, die im Umfeld der durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 HmbSpielhG begünstigten Spielstätten im Bereich der Reeperbahn oder der Nebenstraßen wohnen, vor den Nachteilen und Gefahren des Glücksspiels in Spielhallen nicht in gleicher Weise geschützt sind wie Spieler im übrigen Stadtgebiet, die die ab 5.00 Uhr geschlossenen Spielhallen erst ab 12.00 Uhr wieder besuchen können. Diese Tatsache stellt aber die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Sperrzeitregelung für die in einem räumlich eng begrenzten Gebiet vorhandenen Spielhallen nicht in Frage. Die Möglichkeit, dass Besucher oder im Amüsierviertel oder auch in anderen Gebieten St. Paulis lebende Spieler wegen der räumlichen Nähe die im Vergnügungsviertel gelegenen Spielhallen mit für sie günstigeren Öffnungszeiten ohne größeren zeitlichen Aufwand besuchen können, ist ein zwangsläufiger Effekt einer ortsbezogenen Regelung. Allerdings betrifft diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 HmbSpielhG nur einen kleinen Bereich des Stadtteils St. Pauli und zudem nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von möglichen Spielern im Verhältnis zum übrigen Stadtgebiet. Der in anderen Stadtteilen und auch im übrigen Bereich des Stadtteils St. Pauli für die Dauer von sieben Stunden in stärkerem Maße gewährleistete Schutz vor den Gefahren der Spielsucht muss für diese (potenziellen) Spieler hier zeitweise zur Erreichung des im Vergnügungsviertel ebenfalls verfolgten Ziels, legales öffentliches Automatenglückspiel zur Verhinderung eines Glücksspielschwarzmarktes an 21 Stunden täglich anzubieten, zurücktreten. Diese zur Erreichung mehrerer Ziele des GlüStV notwendige Abwägung begegnet keinen Bedenken.

73

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschwerdesenat legt zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin die Nrn. 1.5 und 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Nord ÖR 2014, 11 ff.) zu Grunde. Danach bemisst sich der Wert des klägerischen Interesses bei einer begehrten Sperrzeitregelung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens auf 7.500,-. Euro. Da sich die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen der seit dem 19. Juni 2013 wirksamen Sperrzeitregelung des HmbSpielhG auf die Entwicklung des Gewinns oder Verlusts aus dem Betrieb der Spielhallen nicht exakt beziffern lassen, nimmt der Beschwerdesenat pauschal den Wert von 7.500,- Euro pro Spielhalle an (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 12.9.2013, 6 S 1172/13 [Normenkontrolle], juris Rn. 52; VG Köln, Beschl. v. 18.9.2013, 1 L 995/13, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bezieht sich auf drei Spielhallen, somit ergibt sich ein Streitwert von 22.500,- Euro. Dieser ist für das Eilverfahren zu halbieren.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle im Abstand von etwa 118 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde. Am 14. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 erhielt sie diese Erlaubnis. Mit Schreiben vom 18. September 2013 informierte das Landratsamt die Antragstellerin, dass nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zusätzlich eine Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle erforderlich und die für sie geltende einjährige Übergangsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Da ihre Spielhalle zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde einen Abstand von lediglich 118 m Luftlinie aufweise, sei die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle nicht möglich. Sie werde daher aufgefordert, den Betrieb sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden, anderenfalls werde ihr der Weiterbetrieb untersagt, wozu sie zugleich angehört werde.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Januar 2014 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehle. Für Spielhallen wie die vorliegende der Antragstellerin, für welche die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, gelte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die hier abgelaufen sei. Die andere Spielhalle in derselben Gemeinde sei bereits vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt worden, könne sich daher auf die fünfjährige Übergangsfrist berufen und benötige bis zum 30. Juni 2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Untersagung sei geeignet, die Fortführung des Betriebs der Spielhalle entsprechend den gesetzgeberischen Zielen zu unterbinden. Sie sei erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und einer Erlaubniserteilung das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV entgegenstehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand habe auch nicht erteilt werden können, weil sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls kein atypischer Ausnahmefall ergebe. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Auch eine Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV oder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei nicht möglich, weil die Spielhalle erst nach dem 28. Oktober 2011 erlaubt worden sei.

Über die von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig seien und somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Für die Antragstellerin liege eine unbillige Härte i. S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor, weil die Erlaubniserteilung nur kurz den Stichtag verfehlt habe. Die Verzögerung habe an einer verspäteten Bauabnahme durch den Antragsgegner gelegen. Die Erlaubnis hätte weit früher erteilt werden können und müssen, denn zu prüfen sei lediglich noch die Aufstellung der Spielgeräte gewesen. Der Vertrauens- und Bestandsschutz überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Untersagungsinteresse. Die Antragstellerin habe auch nichts von der bevorstehenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gewusst, sondern ernstlich eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragt, keine Erlaubnis auf Vorrat. Auch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei eine Ausnahme geboten, insbesondere da nicht nachgewiesen sei, dass für die in der Nähe befindliche Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis vorgelegen habe. Die Schulen seien weit weg und die Schüler durch den Betrieb der Spielhalle nicht gefährdet. Zudem habe die Antragstellerin über 70.000 Euro in die Spielhalle investiert und einen Mietvertrag bis zum Sommer 2016 abgeschlossen; diese Investitionen wären verloren, würde der Betrieb eingestellt werden müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV sei verfassungskonform und auch nicht entsprechend auf eine unbillige Härte in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - der Stichtag verpasst worden sei. Selbst wenn die Erlaubnis verzögert erteilt worden wäre, könne dies keine Ausnahme begründen, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Die Rechtsänderung sei der Antragstellerin bei Antragstellung erkennbar gewesen, weil sie bereits im Frühjahr 2011 in einschlägigen Bereichen diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV müsse ihr nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV erteilt werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die gesetzliche Neuregelung i. V. m. der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zeitigt im Fall der Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).

Vielmehr handelt es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Neuregelung wie § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten Geltung beansprucht, aber bereits Sachverhalte erfasst, die vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90/106 f.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 jeweils m. w. N.), um eine unechte Rückwirkung. Der Antragstellerin bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO uneingeschränkt erhalten; sie kann von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle im bisherigen Betrieb keinen Gebrauch mehr machen. Insofern knüpft § 24 Abs. 1 GlüStV eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der Antragstellerin an.

Eine solche unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28. 6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144). Zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene Situation und damit auch zum Vertrauensschutz kann der Gesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u. a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.). Dann liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Übergangsregelung schafft, sondern nur, wie er sie ausgestaltet (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. - juris Rn. 126 m. w. N.), wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 22 ZB 12.922 - Rn. 18).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz des Vertrauens Betroffener in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Übergangsregelung für während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags bereits erlaubt bestehende und von der unechten Rückwirkung betroffene Spielhallen geschaffen.

Die einjährige Übergangsfrist ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient der Neuregelung des Glücksspielrechts in absehbarer Zeit, indem sie die Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials fördert und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht und das Abstandsgebot in § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 GlüStV zu einem zeitnahen Termin ermöglicht.

Die einjährige Übergangsfrist ist erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Ohne die nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist anwendbaren Neuregelungen genössen auch Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i GewO erst während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags beantragt und erteilt worden ist, einen fünf Jahre dauernden Bestandsschutz, so dass das Ziel einer Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 f.) in weite Ferne rückte. Blieben die bestehenden Spielhallen generell fünf Jahre lang von der Anwendung des neuen Rechts ausgespart, würden glücksspielrechtlich „genehmigungsfreie“ Zeiträume entstehen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32) und zentrale Anliegen der Neuregelung verfehlt.

Die einjährige Übergangsfrist ist auch verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens einerseits und des Gewichts der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer, die Spielhalle weiter zu diesem Zweck betreiben zu können. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss bestehender Spielhallen.

Der Vertrauensschutz verliert wesentlich an Gewicht, wenn die ihn begründende gewerberechtliche Erlaubnis erst beantragt und erteilt wurde, als die restriktivere glücksspielrechtliche Neuregelung absehbar war. In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung und Reduzierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32: „stufenweiser Rückbau“), die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gewahrt.

b) Besondere Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV kommt dem Stichtag 28. Oktober 2011 zu. Das Abstellen auf den Stichtag 28. Oktober 2011 entspricht sachgerechter Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers in Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens von Spielhallenbetreibern einerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung andererseits. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der betroffenen Spielhallenbetreiber in das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber vorliegend auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, worin sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und seine Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, abgestellt, also nicht auf den Zeitpunkt des späteren Gesetzesbeschlusses des jeweiligen Landtags zum Staatsvertrag, sondern auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag.

Für die Wahl des maßgeblichen Stichtags bei Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht zwar in steuerrechtlichen Fällen auf den Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses abgestellt, weil das Vertrauen erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig sei, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe; das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (vgl. zu Doppelbesteuerungsabkommen BVerfG, B.v. 10.3.1971 - 2 BvL 3/68 - BVerfGE 30, 272/287; BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200/261; zur Besteuerung BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48; hieran anknüpfend VG Osnabrück, B.v. 24.9.2013 - 1 B 36/13 - NVwZ 2014, 313 [nur Ls.]). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise abgewichen und hat ausgeführt, schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ würden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar; der Gesetzgeber sei daher berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum vor dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 ff. juris Rn. 56 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht sogar einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren in Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung grundlegenden Stichtag gebilligt, weil massenhaft einsetzende Erwerbsgeschäfte das Ziel einer Restitution zu Unrecht enteigneten Vermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu unterlaufen drohten (vgl. zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden der DDR als Stichtag BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239/270). Mit der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 ging es dem Gesetzgeber ebenfalls darum, der Vereitelung eines im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz in Gestalt der Spielsuchtprävention hochrangigen Gesetzeszwecks durch „massenhaft“ auf Vorrat gestellte Erlaubnisanträge entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert, dass die interessierten Kreise (angehender) Spielhallenbetreiber bereits mit dem Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz mit einer durchgreifenden Rechtsänderung rechnen mussten (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 19; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 1 M 124/13 - juris Rn. 12 ff.). Insoweit konnte die Antragstellerin in verlässlicher und zumutbarer Weise, wie es rechtsstaatlich geboten ist (vgl. zur Kenntniserlangung von DIN-Normen neuerdings BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - UPR 2014, 148) von dem für den Stichtag maßgeblichen Ereignis Kenntnis erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, wurde hierüber in der Tagespresse berichtet und in entsprechenden Foren deutlich kommuniziert (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 mit Verweis auf FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“, Forum www.i...de/i....). Gerade als an der Eröffnung einer neuen Spielhalle Interessierte lag es für die Antragstellerin besonders nahe, sich über die aktuelle Entwicklung zu informieren. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe entkräften diese Argumentation nicht, sondern lassen sie bestehen.

Für die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV getroffene Festsetzung des maßgeblichen Stichtags auf den Tag des Beschlusses der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz statt auf den Zeitpunkt der Einbringung des jeweils erforderlichen Zustimmungsgesetzes in den Ländern spricht das Ziel, Mitnahmeeffekte durch auf Vorrat gestellte Anträge auf Erlaubnisse nach § 33i GewO zu vermeiden. Die Stichtagsregelung erweist sich gerade nicht als sachwidriges und untaugliches Differenzierungskriterium. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten spricht die vom Gesetzgeber wegen des in der Öffentlichkeit bekannten und in einschlägigen Foren damals diskutierten Zeitpunkts der Beschlussfassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 m. w. N.) angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so gegebenenfalls (noch) in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Damit wäre das legislative Ziel eines zeitnahen stufenweisen Rückbaus des konzentrierten Angebots an Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.; auch NdsOVG, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris Rn. 38) wesentlich erschwert worden. Da das Glücksspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen ein durch Studien belegtes, besonders hohes Suchtpotenzial birgt, bereits ein suchtverstärkendes flächendeckendes Angebot an Geldspielgeräten besteht (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 14) und die Eindämmung der Spielsucht einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 f.), liegt eine gesetzgeberische Drucksituation vor, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt bereits der politischen Entscheidung, nicht erst der legislativen Beschlussfassung rechtfertigt.

c) Die Antragstellerin hält § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV weiter deshalb für bedenklich, weil die Vorschrift auf die Erlaubniserteilung und nicht auf die Stellung des Erlaubnisantrags abstellt. Diese Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Beantragung der Erlaubnis nach dem Stichtag liegen. So liegt es hier.

aa) Der Einwand, mit dem Abstellen auf den Tag der Erlaubniserteilung statt der Antragstellung hätte es die Behörde in der Hand, ggf. durch eine verzögerte Bearbeitung die Erlaubniserteilung über den Stichtag hinaus zu verzögern, greift jedenfalls in Fällen wie jenem der Antragstellerin, die ihre gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem Stichtag beantragt (und erhalten) hat, nicht durch.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellung durch oder die Erlaubniserteilung an ihren Geschäftsführer als natürliche Person an, sondern auf jene durch bzw. an die Antragstellerin als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids die Betreiberin der Spielhalle und Adressatin dieses Bescheids, so dass es für eine etwaige Rechtsverletzung allein auf sie ankommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), nicht auf etwaige frühere Betreiber derselben Spielhalle.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die Festlegung einer einjährigen Übergangsfrist für nach dem Stichtag beantragte und erlaubte Spielhallen auch im Vergleich zur fünfjährigen Übergangsfrist für vor dem Stichtag erlaubte Spielhallen auch ohne Billigkeitsregelung nicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die von der Antragstellerin auch bei der Einjahresfrist begehrte Billigkeitsregelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil bei von der Einjahresfrist erfassten Spielhallen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV zu Tage tritt, generell nicht mehr von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Betreibers auszugehen ist.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Investitionen in die Spielhalle bei einem nur ein- bzw. mittlerweile faktisch mehr als zweijährigen Betrieb möglicherweise noch nicht amortisiert haben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Spielhalle solange betreiben zu dürfen, bis die Investitionen amortisiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 28). Mit der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung relevanten Fakten hinreichend gewürdigt und eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Lösung gefunden (als Maßstab bei BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 u. a. - juris Rn. 34), indem er vorliegend dem Vertrauens- und Bestandsschutz der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 9-22).

cc) Zudem sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegend nicht erfüllt.

§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV enthält die Möglichkeit des Absehens von einzelnen, in § 24 Abs. 2 GlüStV gestellten Anforderungen nur in Fällen des Ablaufs der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Frist, also nur für Spielhallen, die - anders als jene der Antragstellerin - vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt worden sind und die für fünf Jahre mit den Regelungen des Staatsvertrags als vereinbar gelten. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, da ihr Geschäftsführer eine Erlaubnis für sie erst am 14. Dezember 2011 und lange nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 beantragt hat. Für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich beantragte und erlaubte Spielhallen fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch eine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 f. GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (so LT-Drs. 16/11995, S. 32).

3. Auch die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zum GlüStV i. V. m. § 25 Abs. 1 GlüStV führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend zu keiner anderen Bewertung.

Sie hat nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung von dem Abstandsgebot durch Ermessensreduzierung auf Null zukäme oder sonst die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern litte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner eine Ausnahme vom Mindestabstand mit der nachvollziehbaren Begründung versagt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls ergebe sich kein atypischer Ausnahmefall. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle im Abstand von etwa 118 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde. Am 14. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 erhielt sie diese Erlaubnis. Mit Schreiben vom 18. September 2013 informierte das Landratsamt die Antragstellerin, dass nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zusätzlich eine Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle erforderlich und die für sie geltende einjährige Übergangsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Da ihre Spielhalle zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde einen Abstand von lediglich 118 m Luftlinie aufweise, sei die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle nicht möglich. Sie werde daher aufgefordert, den Betrieb sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden, anderenfalls werde ihr der Weiterbetrieb untersagt, wozu sie zugleich angehört werde.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Januar 2014 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehle. Für Spielhallen wie die vorliegende der Antragstellerin, für welche die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, gelte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die hier abgelaufen sei. Die andere Spielhalle in derselben Gemeinde sei bereits vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt worden, könne sich daher auf die fünfjährige Übergangsfrist berufen und benötige bis zum 30. Juni 2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Untersagung sei geeignet, die Fortführung des Betriebs der Spielhalle entsprechend den gesetzgeberischen Zielen zu unterbinden. Sie sei erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und einer Erlaubniserteilung das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV entgegenstehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand habe auch nicht erteilt werden können, weil sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls kein atypischer Ausnahmefall ergebe. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Auch eine Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV oder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei nicht möglich, weil die Spielhalle erst nach dem 28. Oktober 2011 erlaubt worden sei.

Über die von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig seien und somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Für die Antragstellerin liege eine unbillige Härte i. S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor, weil die Erlaubniserteilung nur kurz den Stichtag verfehlt habe. Die Verzögerung habe an einer verspäteten Bauabnahme durch den Antragsgegner gelegen. Die Erlaubnis hätte weit früher erteilt werden können und müssen, denn zu prüfen sei lediglich noch die Aufstellung der Spielgeräte gewesen. Der Vertrauens- und Bestandsschutz überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Untersagungsinteresse. Die Antragstellerin habe auch nichts von der bevorstehenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gewusst, sondern ernstlich eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragt, keine Erlaubnis auf Vorrat. Auch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei eine Ausnahme geboten, insbesondere da nicht nachgewiesen sei, dass für die in der Nähe befindliche Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis vorgelegen habe. Die Schulen seien weit weg und die Schüler durch den Betrieb der Spielhalle nicht gefährdet. Zudem habe die Antragstellerin über 70.000 Euro in die Spielhalle investiert und einen Mietvertrag bis zum Sommer 2016 abgeschlossen; diese Investitionen wären verloren, würde der Betrieb eingestellt werden müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV sei verfassungskonform und auch nicht entsprechend auf eine unbillige Härte in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - der Stichtag verpasst worden sei. Selbst wenn die Erlaubnis verzögert erteilt worden wäre, könne dies keine Ausnahme begründen, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Die Rechtsänderung sei der Antragstellerin bei Antragstellung erkennbar gewesen, weil sie bereits im Frühjahr 2011 in einschlägigen Bereichen diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV müsse ihr nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV erteilt werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die gesetzliche Neuregelung i. V. m. der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zeitigt im Fall der Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).

Vielmehr handelt es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Neuregelung wie § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten Geltung beansprucht, aber bereits Sachverhalte erfasst, die vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90/106 f.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 jeweils m. w. N.), um eine unechte Rückwirkung. Der Antragstellerin bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO uneingeschränkt erhalten; sie kann von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle im bisherigen Betrieb keinen Gebrauch mehr machen. Insofern knüpft § 24 Abs. 1 GlüStV eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der Antragstellerin an.

Eine solche unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28. 6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144). Zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene Situation und damit auch zum Vertrauensschutz kann der Gesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u. a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.). Dann liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Übergangsregelung schafft, sondern nur, wie er sie ausgestaltet (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. - juris Rn. 126 m. w. N.), wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 22 ZB 12.922 - Rn. 18).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz des Vertrauens Betroffener in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Übergangsregelung für während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags bereits erlaubt bestehende und von der unechten Rückwirkung betroffene Spielhallen geschaffen.

Die einjährige Übergangsfrist ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient der Neuregelung des Glücksspielrechts in absehbarer Zeit, indem sie die Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials fördert und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht und das Abstandsgebot in § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 GlüStV zu einem zeitnahen Termin ermöglicht.

Die einjährige Übergangsfrist ist erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Ohne die nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist anwendbaren Neuregelungen genössen auch Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i GewO erst während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags beantragt und erteilt worden ist, einen fünf Jahre dauernden Bestandsschutz, so dass das Ziel einer Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 f.) in weite Ferne rückte. Blieben die bestehenden Spielhallen generell fünf Jahre lang von der Anwendung des neuen Rechts ausgespart, würden glücksspielrechtlich „genehmigungsfreie“ Zeiträume entstehen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32) und zentrale Anliegen der Neuregelung verfehlt.

Die einjährige Übergangsfrist ist auch verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens einerseits und des Gewichts der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer, die Spielhalle weiter zu diesem Zweck betreiben zu können. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss bestehender Spielhallen.

Der Vertrauensschutz verliert wesentlich an Gewicht, wenn die ihn begründende gewerberechtliche Erlaubnis erst beantragt und erteilt wurde, als die restriktivere glücksspielrechtliche Neuregelung absehbar war. In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung und Reduzierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32: „stufenweiser Rückbau“), die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gewahrt.

b) Besondere Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV kommt dem Stichtag 28. Oktober 2011 zu. Das Abstellen auf den Stichtag 28. Oktober 2011 entspricht sachgerechter Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers in Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens von Spielhallenbetreibern einerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung andererseits. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der betroffenen Spielhallenbetreiber in das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber vorliegend auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, worin sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und seine Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, abgestellt, also nicht auf den Zeitpunkt des späteren Gesetzesbeschlusses des jeweiligen Landtags zum Staatsvertrag, sondern auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag.

Für die Wahl des maßgeblichen Stichtags bei Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht zwar in steuerrechtlichen Fällen auf den Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses abgestellt, weil das Vertrauen erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig sei, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe; das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (vgl. zu Doppelbesteuerungsabkommen BVerfG, B.v. 10.3.1971 - 2 BvL 3/68 - BVerfGE 30, 272/287; BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200/261; zur Besteuerung BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48; hieran anknüpfend VG Osnabrück, B.v. 24.9.2013 - 1 B 36/13 - NVwZ 2014, 313 [nur Ls.]). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise abgewichen und hat ausgeführt, schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ würden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar; der Gesetzgeber sei daher berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum vor dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 ff. juris Rn. 56 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht sogar einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren in Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung grundlegenden Stichtag gebilligt, weil massenhaft einsetzende Erwerbsgeschäfte das Ziel einer Restitution zu Unrecht enteigneten Vermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu unterlaufen drohten (vgl. zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden der DDR als Stichtag BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239/270). Mit der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 ging es dem Gesetzgeber ebenfalls darum, der Vereitelung eines im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz in Gestalt der Spielsuchtprävention hochrangigen Gesetzeszwecks durch „massenhaft“ auf Vorrat gestellte Erlaubnisanträge entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert, dass die interessierten Kreise (angehender) Spielhallenbetreiber bereits mit dem Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz mit einer durchgreifenden Rechtsänderung rechnen mussten (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 19; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 1 M 124/13 - juris Rn. 12 ff.). Insoweit konnte die Antragstellerin in verlässlicher und zumutbarer Weise, wie es rechtsstaatlich geboten ist (vgl. zur Kenntniserlangung von DIN-Normen neuerdings BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - UPR 2014, 148) von dem für den Stichtag maßgeblichen Ereignis Kenntnis erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, wurde hierüber in der Tagespresse berichtet und in entsprechenden Foren deutlich kommuniziert (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 mit Verweis auf FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“, Forum www.i...de/i....). Gerade als an der Eröffnung einer neuen Spielhalle Interessierte lag es für die Antragstellerin besonders nahe, sich über die aktuelle Entwicklung zu informieren. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe entkräften diese Argumentation nicht, sondern lassen sie bestehen.

Für die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV getroffene Festsetzung des maßgeblichen Stichtags auf den Tag des Beschlusses der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz statt auf den Zeitpunkt der Einbringung des jeweils erforderlichen Zustimmungsgesetzes in den Ländern spricht das Ziel, Mitnahmeeffekte durch auf Vorrat gestellte Anträge auf Erlaubnisse nach § 33i GewO zu vermeiden. Die Stichtagsregelung erweist sich gerade nicht als sachwidriges und untaugliches Differenzierungskriterium. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten spricht die vom Gesetzgeber wegen des in der Öffentlichkeit bekannten und in einschlägigen Foren damals diskutierten Zeitpunkts der Beschlussfassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 m. w. N.) angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so gegebenenfalls (noch) in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Damit wäre das legislative Ziel eines zeitnahen stufenweisen Rückbaus des konzentrierten Angebots an Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.; auch NdsOVG, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris Rn. 38) wesentlich erschwert worden. Da das Glücksspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen ein durch Studien belegtes, besonders hohes Suchtpotenzial birgt, bereits ein suchtverstärkendes flächendeckendes Angebot an Geldspielgeräten besteht (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 14) und die Eindämmung der Spielsucht einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 f.), liegt eine gesetzgeberische Drucksituation vor, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt bereits der politischen Entscheidung, nicht erst der legislativen Beschlussfassung rechtfertigt.

c) Die Antragstellerin hält § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV weiter deshalb für bedenklich, weil die Vorschrift auf die Erlaubniserteilung und nicht auf die Stellung des Erlaubnisantrags abstellt. Diese Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Beantragung der Erlaubnis nach dem Stichtag liegen. So liegt es hier.

aa) Der Einwand, mit dem Abstellen auf den Tag der Erlaubniserteilung statt der Antragstellung hätte es die Behörde in der Hand, ggf. durch eine verzögerte Bearbeitung die Erlaubniserteilung über den Stichtag hinaus zu verzögern, greift jedenfalls in Fällen wie jenem der Antragstellerin, die ihre gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem Stichtag beantragt (und erhalten) hat, nicht durch.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellung durch oder die Erlaubniserteilung an ihren Geschäftsführer als natürliche Person an, sondern auf jene durch bzw. an die Antragstellerin als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids die Betreiberin der Spielhalle und Adressatin dieses Bescheids, so dass es für eine etwaige Rechtsverletzung allein auf sie ankommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), nicht auf etwaige frühere Betreiber derselben Spielhalle.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die Festlegung einer einjährigen Übergangsfrist für nach dem Stichtag beantragte und erlaubte Spielhallen auch im Vergleich zur fünfjährigen Übergangsfrist für vor dem Stichtag erlaubte Spielhallen auch ohne Billigkeitsregelung nicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die von der Antragstellerin auch bei der Einjahresfrist begehrte Billigkeitsregelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil bei von der Einjahresfrist erfassten Spielhallen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV zu Tage tritt, generell nicht mehr von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Betreibers auszugehen ist.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Investitionen in die Spielhalle bei einem nur ein- bzw. mittlerweile faktisch mehr als zweijährigen Betrieb möglicherweise noch nicht amortisiert haben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Spielhalle solange betreiben zu dürfen, bis die Investitionen amortisiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 28). Mit der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung relevanten Fakten hinreichend gewürdigt und eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Lösung gefunden (als Maßstab bei BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 u. a. - juris Rn. 34), indem er vorliegend dem Vertrauens- und Bestandsschutz der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 9-22).

cc) Zudem sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegend nicht erfüllt.

§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV enthält die Möglichkeit des Absehens von einzelnen, in § 24 Abs. 2 GlüStV gestellten Anforderungen nur in Fällen des Ablaufs der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Frist, also nur für Spielhallen, die - anders als jene der Antragstellerin - vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt worden sind und die für fünf Jahre mit den Regelungen des Staatsvertrags als vereinbar gelten. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, da ihr Geschäftsführer eine Erlaubnis für sie erst am 14. Dezember 2011 und lange nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 beantragt hat. Für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich beantragte und erlaubte Spielhallen fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch eine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 f. GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (so LT-Drs. 16/11995, S. 32).

3. Auch die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zum GlüStV i. V. m. § 25 Abs. 1 GlüStV führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend zu keiner anderen Bewertung.

Sie hat nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung von dem Abstandsgebot durch Ermessensreduzierung auf Null zukäme oder sonst die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern litte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner eine Ausnahme vom Mindestabstand mit der nachvollziehbaren Begründung versagt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls ergebe sich kein atypischer Ausnahmefall. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2014 - 1 L 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 6.12.2013 verfügte Schließung seiner Spielhalle in der T-Straße in A-Stadt anzuordnen, weil es, soweit der Antragsteller den Bescheid angegriffen hat, keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit gesehen hat. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Anordnung der Schließung der Spielhalle eine hinreichende rechtliche Grundlage in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG.

Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen desSSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33 i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des 7. Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrags Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes - und damit auch das Erlaubniserfordernis - ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt

vgl. LT-Drs. 15/15, S. 76.

Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug.

Ausgehend davon bedarf der Antragsteller wenn nicht gar bereits seit dem 1.7.2012, so doch zumindest seit dem 1.7.2013 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Denn für die Spielhalle war ihm auf seinen Antrag vom 19.6.2012 erst am 22.6.2012 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden. Ungeachtet der Frage, ob die streitgegenständliche Spielhalle angesichts dessen, dass sie nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach dem 1.7.2012 in Betrieb genommen wurde, überhaupt den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unterfällt, hätte der Antragsteller allenfalls die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für sich in Anspruch nehmen können.

Die spätestens seit 1.7. 2013 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Beides ist vorliegend der Fall. Unstreitig befinden sich in dem Gebäude, in dem die streitige Spielhalle errichtet wurde, zwei weitere in ihrem Bestand über den 30.6.2013 hinaus geschützte Spielhallen und ist die Spielhalle des Antragstellers weniger als 500 m von mindestens fünf über den 30.6.2013 hinaus bestandsgeschützten Spielhallen entfernt. Kann dem Antragsteller somit die gemäß den §§ 2 Abs. 1SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden, so war der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1und Abs. 3 Satz 2SSpielhG, wonach die zuständige Behörde die zur Einhaltung des SpielhG erforderlichen Anordnungen treffen kann, berechtigt, die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Die Behauptung des Antragstellers, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass er ab dem 1. 7. 2013 eine Erlaubnis nach § 2SSpielhG benötigte, ist insoweit irrelevant. Auch kann der Antragsteller daraus, dass die ehemalige Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO nicht auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen hat, nichts für sich herleiten. Es bestand weder eine Verpflichtung zu einem entsprechenden rechtlichen Hinweis noch zu einer Befristung der gewerberechtlichen Erlaubnis. Vielmehr lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor der Aufnahme des Betriebs seiner Spielhalle ausreichend über die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung auch keines Widerrufs der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, da – wie dargelegt – das Erlaubniserfordernis gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG unabhängig vom Bestehen sonstiger Genehmigungen gilt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften verletzten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, genügt sein insoweit völlig unsubstantiiertes Vorbringen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sein pauschaler Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Glücksspielen im Internet bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols nach dem GlüStV a.F. vermag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die entsprechenden Regelungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen auch keine unmittelbaren Rückschlüsse hinsichtlich der anders gelagerten hier maßgeblichen Vorschriften zulassen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften in der Auslegung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG bzw. der Art. 18, 44 und 12 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung (im Folgenden: SVerf) nicht genügten und deren Anwendung darüber hinaus gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Beständigkeit der Rechtsordnung verstoße, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Sein Vorbringen, das neu geschaffene glücksspielrechtliche Erlaubniserfordernis verstoße gegen das Eigentumsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. von Art. 18 SVerf, vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt eine enteignungsgleiche Wirkung habe. Zum einen entwerte er die ihm bereits erteilte gewerberechtliche Erlaubnis vollständig. Zum anderen greife er in sein Eigentumsrecht an der Spielhalleneinrichtung ein und zwar dergestalt, dass der Antragsteller diese nunmehr nicht weiter nutzen könne, ihm vielmehr nur die Entsorgung bliebe. Damit ist ein Verstoß des glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses gegen Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 18 SVerf nicht dargetan.

Es erscheint schon fraglich, ob die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO, die der Antragsteller erst nach der vollständigen Errichtung der streitgegenständlichen Spielhalle und dem Abschluss des Mietvertrages erhalten hat, überhaupt dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfällt

vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 24 m.w.N..

Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, inwieweit der Schutzbereich des Grundrechts durch den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers berührt ist, dahinstehen. Denn eine verfassungswidrige Legalenteignung bzw. ein enteignungsgleicher Eingriff kann jedenfalls nicht angenommen werden. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Staat gezielt auf das Eigentum des Einzelnen zugreift, indem er konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise entzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht greift der Gesetzgeber nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 115; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26.

Dass der Gesetzgeber hierbei die Grenzen der Eigentumsbeschränkung in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte, lässt sich den Beschwerdegründen des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden darf. Vielmehr kann der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen. Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris Rdnr. 64 ff.; dem folgend Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26 f..

Gemessen hieran lässt das Vorbringen des Antragstellers einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch hinreichende Gemeinwohlbelange legitimiert sind. Durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG sollen das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden. Es liegt im überwiegenden Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels zu regulieren und zu begrenzen. Im Bereich des als besonders gefährlich geltenden Automatenspiels soll dies insbesondere durch die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis und den in § 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG vorgesehenen Mindestabstand von 500 m erreicht werden. Dieser Mindestabstand ist zum einen geeignet, die Spielhallendichte zu begrenzen und dadurch das Spielangebot zu reduzieren. Zum anderen soll es durch die mittels des Abstandsgebots bewirkte Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen für Spieler schwieriger werden, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Den Spielern soll vor dem Aufsuchen einer weiteren Spielhalle Zeit zum „Abkühlen“ und dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Spielverhalten zu überdenken. Die Regelungen tragen somit dazu bei, Glücksspielsucht zu verhindern. Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276,

das den Vorrang vor den Interessen der Spielhallenbetreiber an einer uneingeschränkten Fortsetzung ihrer Tätigkeit verdient. Der Gesetzgeber durfte die Maßnahmen auch als erforderlich erachten, denn die bisherigen Regelungen, insbesondere diejenigen der Spielverordnung, hatten in den letzten Jahren eine erhebliche Ausbreitung von Spielhallen zur Folge. Angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Eindämmung der Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft sind der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelung zum Mindestabstand auch als angemessen, d.h. als verhältnismäßig im engeren Sinne zu betrachten.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die bereits bestehenden gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung miteinbezogen hat. Denn der Gesetzgeber hat sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz das Ziel gesetzt, einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen. Damit sah er sich auch mit der Aufgabe konfrontiert, Regelungen für bereits bestehende Spielhallen zu schaffen. Die zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung geschaffene Neuregelung kann nur dann volle Wirksamkeit erlangen, wenn ihr die bereits bestehenden Spielhallen ebenfalls unterworfen werden und die Anzahl der den Anforderungen der Neuregelung nicht genügenden Spielhallen zumindest schrittweise zurückgeführt wird.

Zur Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen der angestrebten umfassenden Regelung des Glücksspielmarktes mit Einschluss der Spielhallen und den Erwartungen der Spielhallenbetreiber an die Amortisation getätigter Investitionen hat der Gesetzgeber die in § 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsbestimmungen vorgesehen, die den Interessen der Betreiber hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass auch unter Geltung der Neuregelung ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen nicht unmöglich gemacht wird und auch bei den von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen nicht alle getätigten Investitionen völlig entwertet werden.

Die vom Antragsteller gegen die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV - insbesondere gegen die Wahl des Stichtags - erhobenen Einwände bieten keinen Anlass zu der Annahme, die Übergangsregelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf nicht anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen unter Umständen zu erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation desjenigen, der durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss einer bestimmten Regelung kommt, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen und die Gerichte würden die Grenzen ihrer Prüfbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine ihrer Ansicht nach bessere ersetzten. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 31 BvR 3155/11 -, juris Rdnr. 34 m.w.N..

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den hiernach eröffneten Spielraum überschritten hätte.

Der Gesetzgeber hat sein Interesse an einer kohärenten und wirksamen Regelung des Glücksspiels in einer Weise gegen die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber abgewogen, die nicht als fehlerhaft anzusehen ist. In den Fällen einer bis zum 28.10.2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO hat er mit der Fünfjahresfrist und der Härtefallregelung einen großzügigen Übergangsrahmen zur Verfügung gestellt, den die Spielhallenbetreiber auch zur Umstrukturierung ihrer Betriebe nutzen können. Spielhallen, die erst nach dem 28.10.2011 genehmigt wurden, genießen hingegen nur einen einjährigen Übergangsschutz. Mit der letztgenannten Regelung wollte der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden. Insoweit verfolgte der Gesetzgeber ein durchaus berechtigtes Anliegen, das die Differenzierung rechtfertigte. Auch sonst ist die einjährige Übergangsfrist nicht zu beanstanden, weil die ihr unterfallenden Spielhallenbetreiber im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO mit einer Rechtsänderung rechnen und von daher keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen konnten

so auch Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 96. .

Der Einwand des Antragstellers, der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Stichtagsregelung, weil er allein in der Sphäre der Behörde liege und von Antragstellerseite aus nicht beeinflussbar sei, ist nicht durchgreifend. Für ein Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung statt der – vom Antragsteller bevorzugten - Antragstellung spricht, dass der Spielhallenbetreiber erst mit Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO die Spielhalle legal betreiben durfte und eine Rechtsposition erlangt hat, die geeignet war, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Während des Laufs des Antragsverfahrens konnte nicht ohne Weiteres von einem derartigen Vertrauenstatbestand ausgegangen werden, da mit der Antragstellung allein noch nicht feststand, ob der Spielhallenbetreiber tatsächlich jemals eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erhalten wird und demgemäß seine Spielhalle legal betreiben kann. Im Übrigen wäre ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit weiteren Unsicherheiten verbunden, wohingegen es gerade Sinn von Stichtagsregelungen ist, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst genaue Abgrenzungen zu ermöglichen. Stellte man nämlich auf die Antragstellung ab, so könnte sich etwa die Frage stellen, ob insoweit der Tag maßgeblich sein soll, an dem überhaupt formal ein Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gestellt wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der Antrag entscheidungsreif - also mit allen erforderlichen Unterlagen - bei der Behörde vorlag, wobei im letztgenannten Fall wiederum unklar sein könnte, wann tatsächlich alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben vorgelegen hatten. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt. Es lag somit im Ermessen des Gesetzgebers, für die Stichtagsregelung an den Zeitpunkt eines legalen Spielhallenbetriebes anzuknüpfen, welcher erst nach Ergehen der gewerberechtlichen Erlaubnis vorlag.

Die weitere Argumentation des Antragstellers, zur Bestimmung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV habe nicht an den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 angeknüpft werden dürfen, weil es dieser Beschlussfassung an der notwendigen amtlichen Öffentlichkeit aller zu erwartenden Detailregelungen gefehlt habe, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, bis zum Einbringen des entsprechenden Gesetzentwurfs in den Landtag in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt gewesen zu sein. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Eine Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Von daher muss der Gesetzgeber bei begünstigenden Übergangsvorschriften keineswegs zwingend an einen Zeitpunkt anknüpfen, zu dem das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bereits aufgrund der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag als zweifelsfrei erschüttert zu gelten hat. Vielmehr unterliegt es seiner Abwägung, ob es angezeigt ist, im Interesse einer Vermeidung von Mitnahmeeffekten vor dem Auslaufen der Altregelung eine Übergangsnorm zu schaffen, die schon auf einen vorherigen Zeitpunkt abhebt, weil schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Eintreten unerwünschter Mitnahmeeffekte zu rechnen ist

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, Rdnrn. 37/38 m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, Rdnrn. 18 und 34; jeweils bei juris.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, juris.

Denn die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach im konkreten Fall ein Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers in die bisherige Rechtslage erst ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs der Neuregelung ins Parlament angenommen wurde, finden sich in einem Kontext, in dem es um die Beurteilung einer belastenden (Teil-)Regelung ging, die sowohl eine tatbestandliche Rückanknüpfung enthielt als auch eine (typischerweise nachteilige) Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Eine vergleichbare Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wird jedoch durch die hier in Rede stehenden Regelungen des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts und des Mindestabstandserfordernisses nicht angeordnet, was im Folgenden noch näher ausgeführt wird

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 – gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Sie verhält sich nicht zu der Frage, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt das Vertrauen eines Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier lediglich entschieden, dass Behörden nur an geltendes Recht gebunden sind und geplante Rechtsänderungen nicht bereits vorgreifend berücksichtigen müssen. Diese Feststellung ergibt sich aber bereits aus der Gesetzesbindung der Verwaltung. Selbstverständlich hat sich eine Behörde allein an das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht zu halten. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Frage stellt sich vorliegend aber nicht und ist auch nicht mit der Frage, inwieweit ein Bürger auf den Fortbestand geltenden Rechts vertrauen darf, vergleichbar. Die jeweilige rechtliche Problematik ist bereits vom Ansatz her eine völlig unterschiedliche.

Ausgehend davon ist aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründen nicht zu beanstanden, dass § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zur Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 abhebt. Denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die von der beabsichtigten Rechtsänderung Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von der geplanten Neuregelung erlangen konnten. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, wurden die angedachten Änderungen vor dem festgelegten Stichtag in erheblichem Umfang öffentlich diskutiert und stießen auf ein breites Medienecho. Dies wird nicht zuletzt durch die vom Verwaltungsgericht genannten sowie weitere in den Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 - und des BayVGH vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - angeführte Erkenntnismittel belegt. Dass diese nicht amtlich autorisiert waren, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion die in Aussicht stehenden Neuregelungen für die betroffenen Kreise jedenfalls hinreichend konkret abzeichneten. War aber ab dem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 mit einer Rechtsänderung zu rechnen, bestand von diesem Zeitpunkt ab auch die Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so ggf. noch in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Wenn der Gesetzgeber die vorgenannten Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte, ist dies mit Blick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags. Es erscheint durchaus sachgerecht, dass der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt nur eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen hat.

Dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz hinsichtlich des vorgesehenen Mindestabstandes noch nicht alle Details der zu erwartenden Regelungen bekannt waren, ist insoweit unerheblich. Denn die Gefahr von Mitnahmeeffekten, deren Vermeidung Grund der Stichtagsregelung ist, setzt nicht voraus, dass die von einer Normänderung möglicherweise Betroffenen bereits Kenntnis von sämtlichen Details der geplanten Rechtsänderung haben. Schon die Befürchtung, möglicherweise nachteilig betroffen zu werden, kann eine vorsorgliche „Absicherung“ durch „Vorratserlaubnisse“ nach sich ziehen

so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, juris Rdnrn. 8 ff..

Von daher ist es auch nicht entscheidend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht definitiv feststand, ob eine hinreichende Anzahl von Ländern den Staatsvertrag rechtzeitig ratifizieren würde, wovon allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden konnte. Für die Frage, ob sich im Rahmen der begünstigenden Übergangsregelung eine sachliche Rechtfertigung für die Stichtagsregelung findet, d.h. ob der betroffene Kreis von Erlaubnisinhabern nach § 33 i GewO eine sachgerechte Differenzierung erfahren hat, war vorliegend die Vermeidung von Mitnahmeeffekten ausschlaggebend, die ab dem 28.10.2011 durchaus zu befürchten waren und zwar unabhängig davon, dass es zum Inkrafttreten der Neuregelung noch der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente bedurfte. Von daher ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der im Saarland am 26.1.2012 erfolgten Landtagsauflösung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Übergangsregelung keine Bedeutung beigemessen hat.

Ist mithin die Wahl sowohl zweier unterschiedlicher Übergangsfristen als auch des dafür maßgeblichen Stichtags sachlich gerechtfertigt, ist der vom Antragsteller behauptete Verstoß der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf zu verneinen.

Nach alledem bietet das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Anlass einen Verstoß der hier in Rede stehenden Regelungen gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz oder den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst in unverhältnismäßiger Weise in seinem Eigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt würde. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragsteller unstreitig nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen er die streitgegenständliche Spielhalle betreibt, sondern diese nur angemietet hat. Es steht dem Antragsteller frei, künftig die Spielhalle an einem Ort zu betreiben, der den Restriktionen des GlüStV nicht widerspricht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er keinerlei Möglichkeit habe, das von ihm beschaffte Inventar der Spielhalle andernorts weiter zu verwenden, er vielmehr im Falle einer Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle gezwungen sei, das gesamte Inventar zu entsorgen, hat er dies weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht und ist dies auch sonst nicht nachvollziehbar.

Die vom Antragsteller des Weiteren geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 44 SVerf ist mit der Beschwerde bereits deshalb nicht überzeugend dargelegt, weil sich das entsprechende Vorbringen des Antragstellers auf die bloß pauschale Behauptung eines Eingriffs in das Recht auf freie Berufswahl beschränkt, ohne auch nur die Vorschriften im Einzelnen zu bezeichnen, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen sollen, oder den behaupteten Grundrechtsverstoß in sonstiger Weise näher zu substantiieren.

Lediglich ergänzend wird insoweit hinzugefügt, dass sowohl der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG als auch die Mindestabstandsregelung gemäß den §§ 25 Abs. 1 GlüStV, 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG sowie die entsprechenden Übergangsregelungen aller Voraussicht nach zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Die Regelungen sind als Berufsausübungsregelungen und nicht als objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen zu qualifizieren. Denn weder wird der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert noch wird dieser von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht oder der Antragsteller verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Es steht ihm jederzeit frei, andere Spielhallen an nicht den Restriktionen des GlüStV unterfallenden Orten zu eröffnen. Die streitgegenständlichen Regelungen beschränken lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit.

Berufsausübungsregelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist

vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.2000 - 1 BVR 335/97 -, juris Rdnr. 26.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen. Wie bereits oben dargelegt, sind sie durch das erklärte Gemeinwohlziel der Suchtprävention gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere für die in Streit stehenden Übergangsvorschriften, die einerseits dem berechtigten Vertrauen der Spielhallenbetreiber in ihnen bereits erteilte Erlaubnisse hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber die Durchsetzung der Neuregelung zu einem zeitnahen Termin ermöglichen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, dass die Neuregelungen der weiteren Berufsausübung der einzelnen Spielhallenbetreiber nicht entgegenstehen, sondern im Wesentlichen lediglich deren ortsbezogene Ausübung einschränken.

Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung der angegriffenen Bestimmungen verletzt. Auszugehen ist dabei davon, dass die angegriffenen Normen zwar an in der Vergangenheit vor deren Inkrafttreten verwirklichte Tatbestände für die Zukunft neue Rechtsfolgen knüpfen. Denn auch bereits bestehende Spielhallen unterfallen – wie dargelegt – vom Grundsatz her dem Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie dem Abstandsgebot. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, haben die Regelungen jedoch keinen verfassungsrechtlich besonders strengen Anforderungen unterworfenen echten Rückwirkungsgehalt; vielmehr sind sie lediglich an den ebenfalls aus dem Vertrauensschutz erwachsenden Voraussetzungen für die unechte Rückwirkung von Gesetzen zu messen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht aber nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition oder gar vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber vielmehr mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde – wie bereits dargelegt - den Gesetzgeber in nicht vertretbarer Weise einschränken und ihn in vielen Bereichen nahezu lähmen

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Allerdings ist in Fällen unechter Rückwirkung die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - 10-VII-12 - u.a., juris.

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 57, 58/06 -, juris Rdnr. 69.

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verneinen. Wie schon ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den streitgegenständlichen Regeln das Ziel gesetzt, einen kongruenten Beitrag zur Bekämpfung bzw. Verhinderung von Spielsucht zu leisten. Es liegt auf der Hand, dass zur Erreichung dieses Ziels und insbesondere der Bekämpfung der spezifischen Gefahren des Automatenspiels die Einbeziehung der bereits bestehenden, gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung erforderlich war, da die Neuregelungen nur so volle Wirksamkeit entfalten konnten. Zur Herstellung eines Interessenausgleichs hat der Gesetzgeber die in den §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsvorschriften geschaffen, welche - wie ebenfalls bereits dargelegt - einerseits den Interessen der Spielhallenbetreiber hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber auch einen stufenweisen Rückbau bereits bestehender Spielhallenansammlungen ermöglichen. Angesichts der Übergangsvorschriften ist die unechte Rückwirkung nicht unzumutbar.

Soweit der Antragsteller im Übrigen Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhoben und damit Verfahrensmängel geltend gemacht hat, kann die Beschwerde damit schon deshalb nicht erfolgreich geführt werden, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, m.w.N., juris.

Die Geltendmachung von Gehörsrügen als solche vermag die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

Ergänzend wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Antragsteller rechtliches Gehör vorenthalten hat, indem es Gesichtspunkte verwertet hat, die zuvor im Verfahren nicht angesprochen wurden, auch deshalb dahinstehen kann, weil der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Internetveröffentlichungen sowie der Anzahl der im Saarland von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen Stellung zu nehmen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle im Abstand von etwa 118 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde. Am 14. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 erhielt sie diese Erlaubnis. Mit Schreiben vom 18. September 2013 informierte das Landratsamt die Antragstellerin, dass nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zusätzlich eine Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle erforderlich und die für sie geltende einjährige Übergangsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Da ihre Spielhalle zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde einen Abstand von lediglich 118 m Luftlinie aufweise, sei die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle nicht möglich. Sie werde daher aufgefordert, den Betrieb sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden, anderenfalls werde ihr der Weiterbetrieb untersagt, wozu sie zugleich angehört werde.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Januar 2014 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehle. Für Spielhallen wie die vorliegende der Antragstellerin, für welche die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, gelte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die hier abgelaufen sei. Die andere Spielhalle in derselben Gemeinde sei bereits vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt worden, könne sich daher auf die fünfjährige Übergangsfrist berufen und benötige bis zum 30. Juni 2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Untersagung sei geeignet, die Fortführung des Betriebs der Spielhalle entsprechend den gesetzgeberischen Zielen zu unterbinden. Sie sei erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und einer Erlaubniserteilung das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV entgegenstehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand habe auch nicht erteilt werden können, weil sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls kein atypischer Ausnahmefall ergebe. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Auch eine Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV oder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei nicht möglich, weil die Spielhalle erst nach dem 28. Oktober 2011 erlaubt worden sei.

Über die von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig seien und somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Für die Antragstellerin liege eine unbillige Härte i. S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor, weil die Erlaubniserteilung nur kurz den Stichtag verfehlt habe. Die Verzögerung habe an einer verspäteten Bauabnahme durch den Antragsgegner gelegen. Die Erlaubnis hätte weit früher erteilt werden können und müssen, denn zu prüfen sei lediglich noch die Aufstellung der Spielgeräte gewesen. Der Vertrauens- und Bestandsschutz überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Untersagungsinteresse. Die Antragstellerin habe auch nichts von der bevorstehenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gewusst, sondern ernstlich eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragt, keine Erlaubnis auf Vorrat. Auch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei eine Ausnahme geboten, insbesondere da nicht nachgewiesen sei, dass für die in der Nähe befindliche Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis vorgelegen habe. Die Schulen seien weit weg und die Schüler durch den Betrieb der Spielhalle nicht gefährdet. Zudem habe die Antragstellerin über 70.000 Euro in die Spielhalle investiert und einen Mietvertrag bis zum Sommer 2016 abgeschlossen; diese Investitionen wären verloren, würde der Betrieb eingestellt werden müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV sei verfassungskonform und auch nicht entsprechend auf eine unbillige Härte in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - der Stichtag verpasst worden sei. Selbst wenn die Erlaubnis verzögert erteilt worden wäre, könne dies keine Ausnahme begründen, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Die Rechtsänderung sei der Antragstellerin bei Antragstellung erkennbar gewesen, weil sie bereits im Frühjahr 2011 in einschlägigen Bereichen diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV müsse ihr nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV erteilt werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die gesetzliche Neuregelung i. V. m. der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zeitigt im Fall der Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).

Vielmehr handelt es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Neuregelung wie § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten Geltung beansprucht, aber bereits Sachverhalte erfasst, die vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90/106 f.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 jeweils m. w. N.), um eine unechte Rückwirkung. Der Antragstellerin bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO uneingeschränkt erhalten; sie kann von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle im bisherigen Betrieb keinen Gebrauch mehr machen. Insofern knüpft § 24 Abs. 1 GlüStV eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der Antragstellerin an.

Eine solche unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28. 6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144). Zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene Situation und damit auch zum Vertrauensschutz kann der Gesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u. a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.). Dann liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Übergangsregelung schafft, sondern nur, wie er sie ausgestaltet (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. - juris Rn. 126 m. w. N.), wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 22 ZB 12.922 - Rn. 18).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz des Vertrauens Betroffener in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Übergangsregelung für während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags bereits erlaubt bestehende und von der unechten Rückwirkung betroffene Spielhallen geschaffen.

Die einjährige Übergangsfrist ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient der Neuregelung des Glücksspielrechts in absehbarer Zeit, indem sie die Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials fördert und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht und das Abstandsgebot in § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 GlüStV zu einem zeitnahen Termin ermöglicht.

Die einjährige Übergangsfrist ist erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Ohne die nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist anwendbaren Neuregelungen genössen auch Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i GewO erst während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags beantragt und erteilt worden ist, einen fünf Jahre dauernden Bestandsschutz, so dass das Ziel einer Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 f.) in weite Ferne rückte. Blieben die bestehenden Spielhallen generell fünf Jahre lang von der Anwendung des neuen Rechts ausgespart, würden glücksspielrechtlich „genehmigungsfreie“ Zeiträume entstehen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32) und zentrale Anliegen der Neuregelung verfehlt.

Die einjährige Übergangsfrist ist auch verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens einerseits und des Gewichts der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer, die Spielhalle weiter zu diesem Zweck betreiben zu können. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss bestehender Spielhallen.

Der Vertrauensschutz verliert wesentlich an Gewicht, wenn die ihn begründende gewerberechtliche Erlaubnis erst beantragt und erteilt wurde, als die restriktivere glücksspielrechtliche Neuregelung absehbar war. In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung und Reduzierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32: „stufenweiser Rückbau“), die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gewahrt.

b) Besondere Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV kommt dem Stichtag 28. Oktober 2011 zu. Das Abstellen auf den Stichtag 28. Oktober 2011 entspricht sachgerechter Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers in Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens von Spielhallenbetreibern einerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung andererseits. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der betroffenen Spielhallenbetreiber in das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber vorliegend auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, worin sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und seine Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, abgestellt, also nicht auf den Zeitpunkt des späteren Gesetzesbeschlusses des jeweiligen Landtags zum Staatsvertrag, sondern auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag.

Für die Wahl des maßgeblichen Stichtags bei Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht zwar in steuerrechtlichen Fällen auf den Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses abgestellt, weil das Vertrauen erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig sei, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe; das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (vgl. zu Doppelbesteuerungsabkommen BVerfG, B.v. 10.3.1971 - 2 BvL 3/68 - BVerfGE 30, 272/287; BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200/261; zur Besteuerung BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48; hieran anknüpfend VG Osnabrück, B.v. 24.9.2013 - 1 B 36/13 - NVwZ 2014, 313 [nur Ls.]). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise abgewichen und hat ausgeführt, schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ würden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar; der Gesetzgeber sei daher berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum vor dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 ff. juris Rn. 56 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht sogar einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren in Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung grundlegenden Stichtag gebilligt, weil massenhaft einsetzende Erwerbsgeschäfte das Ziel einer Restitution zu Unrecht enteigneten Vermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu unterlaufen drohten (vgl. zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden der DDR als Stichtag BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239/270). Mit der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 ging es dem Gesetzgeber ebenfalls darum, der Vereitelung eines im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz in Gestalt der Spielsuchtprävention hochrangigen Gesetzeszwecks durch „massenhaft“ auf Vorrat gestellte Erlaubnisanträge entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert, dass die interessierten Kreise (angehender) Spielhallenbetreiber bereits mit dem Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz mit einer durchgreifenden Rechtsänderung rechnen mussten (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 19; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 1 M 124/13 - juris Rn. 12 ff.). Insoweit konnte die Antragstellerin in verlässlicher und zumutbarer Weise, wie es rechtsstaatlich geboten ist (vgl. zur Kenntniserlangung von DIN-Normen neuerdings BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - UPR 2014, 148) von dem für den Stichtag maßgeblichen Ereignis Kenntnis erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, wurde hierüber in der Tagespresse berichtet und in entsprechenden Foren deutlich kommuniziert (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 mit Verweis auf FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“, Forum www.i...de/i....). Gerade als an der Eröffnung einer neuen Spielhalle Interessierte lag es für die Antragstellerin besonders nahe, sich über die aktuelle Entwicklung zu informieren. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe entkräften diese Argumentation nicht, sondern lassen sie bestehen.

Für die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV getroffene Festsetzung des maßgeblichen Stichtags auf den Tag des Beschlusses der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz statt auf den Zeitpunkt der Einbringung des jeweils erforderlichen Zustimmungsgesetzes in den Ländern spricht das Ziel, Mitnahmeeffekte durch auf Vorrat gestellte Anträge auf Erlaubnisse nach § 33i GewO zu vermeiden. Die Stichtagsregelung erweist sich gerade nicht als sachwidriges und untaugliches Differenzierungskriterium. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten spricht die vom Gesetzgeber wegen des in der Öffentlichkeit bekannten und in einschlägigen Foren damals diskutierten Zeitpunkts der Beschlussfassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 m. w. N.) angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so gegebenenfalls (noch) in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Damit wäre das legislative Ziel eines zeitnahen stufenweisen Rückbaus des konzentrierten Angebots an Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.; auch NdsOVG, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris Rn. 38) wesentlich erschwert worden. Da das Glücksspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen ein durch Studien belegtes, besonders hohes Suchtpotenzial birgt, bereits ein suchtverstärkendes flächendeckendes Angebot an Geldspielgeräten besteht (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 14) und die Eindämmung der Spielsucht einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 f.), liegt eine gesetzgeberische Drucksituation vor, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt bereits der politischen Entscheidung, nicht erst der legislativen Beschlussfassung rechtfertigt.

c) Die Antragstellerin hält § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV weiter deshalb für bedenklich, weil die Vorschrift auf die Erlaubniserteilung und nicht auf die Stellung des Erlaubnisantrags abstellt. Diese Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Beantragung der Erlaubnis nach dem Stichtag liegen. So liegt es hier.

aa) Der Einwand, mit dem Abstellen auf den Tag der Erlaubniserteilung statt der Antragstellung hätte es die Behörde in der Hand, ggf. durch eine verzögerte Bearbeitung die Erlaubniserteilung über den Stichtag hinaus zu verzögern, greift jedenfalls in Fällen wie jenem der Antragstellerin, die ihre gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem Stichtag beantragt (und erhalten) hat, nicht durch.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellung durch oder die Erlaubniserteilung an ihren Geschäftsführer als natürliche Person an, sondern auf jene durch bzw. an die Antragstellerin als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids die Betreiberin der Spielhalle und Adressatin dieses Bescheids, so dass es für eine etwaige Rechtsverletzung allein auf sie ankommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), nicht auf etwaige frühere Betreiber derselben Spielhalle.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die Festlegung einer einjährigen Übergangsfrist für nach dem Stichtag beantragte und erlaubte Spielhallen auch im Vergleich zur fünfjährigen Übergangsfrist für vor dem Stichtag erlaubte Spielhallen auch ohne Billigkeitsregelung nicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die von der Antragstellerin auch bei der Einjahresfrist begehrte Billigkeitsregelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil bei von der Einjahresfrist erfassten Spielhallen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV zu Tage tritt, generell nicht mehr von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Betreibers auszugehen ist.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Investitionen in die Spielhalle bei einem nur ein- bzw. mittlerweile faktisch mehr als zweijährigen Betrieb möglicherweise noch nicht amortisiert haben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Spielhalle solange betreiben zu dürfen, bis die Investitionen amortisiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 28). Mit der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung relevanten Fakten hinreichend gewürdigt und eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Lösung gefunden (als Maßstab bei BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 u. a. - juris Rn. 34), indem er vorliegend dem Vertrauens- und Bestandsschutz der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 9-22).

cc) Zudem sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegend nicht erfüllt.

§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV enthält die Möglichkeit des Absehens von einzelnen, in § 24 Abs. 2 GlüStV gestellten Anforderungen nur in Fällen des Ablaufs der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Frist, also nur für Spielhallen, die - anders als jene der Antragstellerin - vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt worden sind und die für fünf Jahre mit den Regelungen des Staatsvertrags als vereinbar gelten. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, da ihr Geschäftsführer eine Erlaubnis für sie erst am 14. Dezember 2011 und lange nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 beantragt hat. Für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich beantragte und erlaubte Spielhallen fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch eine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 f. GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (so LT-Drs. 16/11995, S. 32).

3. Auch die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zum GlüStV i. V. m. § 25 Abs. 1 GlüStV führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend zu keiner anderen Bewertung.

Sie hat nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung von dem Abstandsgebot durch Ermessensreduzierung auf Null zukäme oder sonst die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern litte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner eine Ausnahme vom Mindestabstand mit der nachvollziehbaren Begründung versagt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls ergebe sich kein atypischer Ausnahmefall. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.

2

1. Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche Begründung vorliegt. Dem lediglich formalen Erfordernis einer (eigenständigen) schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nämlich bereits dann genügt, wenn schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, 1 DB 26/01, juris; OVG RP, 8 B 10574/06.OVG,NVwZ-RR 2006, 776, juris, esovgrp). Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (OVG RP, 13 B 48/89, juris; OVG NRW, 13 B 888/04, juris). Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des Thüringer OVG (3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris). Denn die Erwägungen, die in der Schließungsverfügung vom 29. November 2013 für die Anordnung des Sofortvollzugs angegeben wurden, lassen keinen Zweifel daran, dass sie der Begründung der Vollziehungsanordnung dienen. Diese Gründe erschöpfen sich auch nicht etwa in formelhaften Wendungen oder einer bloßen Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sondern nehmen ausdrücklich Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin, für den der Beigeladene als Fachaufsichtsbehörde die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verneint hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO über die Ermessenserwägungen hinausgeht, die für den Erlass der Schließungsverfügung ausschlaggebend waren. Aus der Verdichtung eines Ermessensspielraums zur Entscheidung, ordnungsrechtlich einzuschreiten, kann sich vielmehr ohne Weiteres gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung der Entscheidung ergeben.

3

2. Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2013, mit der die Spielhalle der Antragstellerin in G… geschlossen wurde, schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Schließungsverfügung erweist sich aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig.

4

a) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung - GewO -) teilt der Senat nicht. Die Kompetenz zu dieser Umgestaltung des Rechts der Spielhallen wurde dem Landesgesetzgeber durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (sogenannte Föderalismusreform) mit Wirkung vom 1. September 2006 übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/813; LT-Drucks. 16/1179, S. 47). Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

5

b) Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Schließungsverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden durfte. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. BVerwG, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961). Die Antragstellerin verfügt für ihre Spielhalle in G… jedoch nicht über eine nach § 33i GewO seit dem 1. Juli 2013 vorgeschriebene Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Landesglücksspielgesetz 2012 - LGlüG -) die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 - GlüStV - erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. In dem angefochtenen Beschluss wurde schon unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Verfahren 6 B 11022/13.OVG ausgeführt, dass die der Antragstellerin gemäß § 33i GewO unter dem 21. Mai 2012 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis die notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht einschließt und damit seit dem 1. Juli 2013, also mit Ablauf der hier eingreifenden Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, nicht mehr die nach § 33i GewO i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV vorgeschriebene Erlaubnis (mit Konzentrationswirkung) darstellt.

6

c) Ob der (nur) in diesem Umfang eingeräumte Vertrauensschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, kann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die auf Spielhallen bezogenen Neuregelungen der §§ 24 bis 26 GlüStV mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV verstießen gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und/oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufs-/Gewerbefreiheit). Nach der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung ist der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 114 ff.) zuzustimmen, wonach es sich bei den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV um verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen handelt, die auch nach ihrem Ablauf die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Spielhallen nicht beseitigen, sondern nur einschränken.

7

Einer Klärung im Hauptsacheverfahren muss auch vorbehalten bleiben, inwieweit die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 4 GlüStV eine Amortisation der für eine nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhalle aufgewendeten Kosten gewährleisten muss und ob eine solche Amortisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung bzw. einer vorzeitigen Beendigung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen erreicht wird. Zu diesen Aspekten lassen sich der Beschwerdebegründung keine Einzelheiten entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen und Vertragskopien geben darüber keinen Aufschluss. In der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) finden sich im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 LGlüG lediglich Erwägungen zur Amortisation innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Soweit die Beschwerde auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Freiburg/Brsg., 5 K 1260/13, juris; VG Osnabrück, 1 B 36/13, juris) hinweist, die eine einjährige Übergangsfrist für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallen aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich hält, folgt ihr der Senat nicht. Er schließt sich für das vorliegende Verfahren vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 CE 13.1416 (ZfWG 2013, 423, juris) an. Danach genügt das Abstellen des Gesetzgebers für die Differenzierung zwischen der fünfjährigen und der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis und den diesbezüglichen Stichtag 28. Oktober 2011 auch mit Blick auf die Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der davon betroffenen Spielhallenbetreiber (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch nach Auffassung des Senats erlauben es die besonders gewichtigen Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV und die von Geldspielgeräten in Spielhallen diesbezüglich ausgehenden besonderen Gefahren (vgl. hierzu Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 48) dem Gesetzgeber (auch) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, sein glücksspielrechtliches Regelungskonzept durch die Staffelung sachgerechter Übergangsfristen zeitnah umzusetzen.

8

Anders als das VG Osnabrück (1 B 36/13, juris) meint, spricht Überwiegendes dafür, dass dabei auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 50; vgl. auch Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris). Ab diesem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt (vgl. z.B. FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) waren Investitionen in Spielhallen angesichts der sich abzeichnenden Änderungen risikobehaftet, auch wenn die inzwischen in Kraft getretenen landesrechtlichen Einschränkungen damals noch nicht konkretisiert waren (vgl. auch BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 96).

9

Soweit die Antragstellerin die Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verletzt sieht, liegt ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt, nämlich eine Konzessionierung bis zum 28. Oktober 2011, vor, den der Gesetzgeber zum Anlass für eine weiterreichende Übergangsregelung nehmen durfte. Ob sich – wie mit der Beschwerdebegründung befürchtet – nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist Schwierigkeiten ergeben, welche der dann vorhandenen Spielhallen dauerhaft konzessioniert werden, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.

10

d) Auch der Einwand der Beschwerde, die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, greift nicht durch. Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss, die Antragsgegnerin habe eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen. Das trifft jedoch nicht zu, obwohl die Begründung der angefochtenen Schließungsverfügung insoweit klarer formuliert sein könnte. In dieser heißt es, dass nach den Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde (ADD) vom 11. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 Ausnahmeregelungen zugunsten der Spielhalle der Antragstellerin in G… nicht eingriffen und dass weniger belastende Maßnahme als die Schließungsanordnung nicht in Betracht kämen, so dass das Ermessen dahingehend ausgeübt werden müsse, den weiteren Spielhallenbetrieb zu untersagen. Damit sind die Gründe, die die Aufsichtsbehörde (ADD) in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 angeführt hat, auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin eingeflossen. Die Stellungnahme vom 11. April 2013 erschöpft sich nicht in einer Wiederholung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, sondern prüft ausführlich, ob eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen Mindestabstand in Betracht kommt. Dies wird unter Berücksichtigung der normgeberischen Zielsetzung und der Gefährdung von Schülern im Alter zwischen 10 und 17 Jahren durch Glücksspielanreize zutreffend verneint. Demnach war das Vorhandensein eines Gymnasiums, nicht aber der Betrieb einer weiteren Spielhalle im Umkreis von 500 m entscheidend für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Sie stellt damit auf den individuellen Einzelfall ab und keineswegs auf eine Ermessensreduzierung auf Null wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis oder wegen einer mit Sicherheit eintretenden Schädigung überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris).

11

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin nur wenig Einfluss auf den (späten) Zeitpunkt der Konzessionserteilung hatte. Denn die Beschwerdebegründung verschweigt nicht, dass sogar die erforderliche Baugenehmigung erst nach dem Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt wurde.

12

3. Aus dieser Verdichtung des Ermessensspielraums zur Anordnung der Betriebsschließung ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung dieser Entscheidung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber habe durch großzügig bemessene Übergangsfristen zu erkennen gegeben, dass die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt seien (so ThürOVG, 3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris; VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris). Die bereits mehrfach erwähnten Übergangsfristen sind keineswegs ein Indiz für eine solche normgeberische Zielsetzung. Sie dienen vielmehr, wie ebenfalls schon angesprochen wurde und der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) entnommen werden kann, der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

13

4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Insbesondere stellt ein Zwangsgeld nicht eine die Vollstreckungsschuldnerin i.S.d. § 62 Abs. 2 Halbs. 2 LVwVG weniger beeinträchtigende Zwangsmaßnahme als die Versiegelung der Geschäftsräume dar. Denn ein Zwangsgeld würde die Antragstellerin voraussichtlich finanziell wesentlich stärker belasten. Abgesehen davon wäre es weniger effektiv als die Versiegelung.

14

5. Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle im Abstand von etwa 118 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde. Am 14. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 erhielt sie diese Erlaubnis. Mit Schreiben vom 18. September 2013 informierte das Landratsamt die Antragstellerin, dass nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zusätzlich eine Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle erforderlich und die für sie geltende einjährige Übergangsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Da ihre Spielhalle zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde einen Abstand von lediglich 118 m Luftlinie aufweise, sei die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle nicht möglich. Sie werde daher aufgefordert, den Betrieb sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden, anderenfalls werde ihr der Weiterbetrieb untersagt, wozu sie zugleich angehört werde.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Januar 2014 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehle. Für Spielhallen wie die vorliegende der Antragstellerin, für welche die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, gelte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die hier abgelaufen sei. Die andere Spielhalle in derselben Gemeinde sei bereits vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt worden, könne sich daher auf die fünfjährige Übergangsfrist berufen und benötige bis zum 30. Juni 2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Untersagung sei geeignet, die Fortführung des Betriebs der Spielhalle entsprechend den gesetzgeberischen Zielen zu unterbinden. Sie sei erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und einer Erlaubniserteilung das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV entgegenstehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand habe auch nicht erteilt werden können, weil sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls kein atypischer Ausnahmefall ergebe. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Auch eine Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV oder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei nicht möglich, weil die Spielhalle erst nach dem 28. Oktober 2011 erlaubt worden sei.

Über die von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig seien und somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Für die Antragstellerin liege eine unbillige Härte i. S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor, weil die Erlaubniserteilung nur kurz den Stichtag verfehlt habe. Die Verzögerung habe an einer verspäteten Bauabnahme durch den Antragsgegner gelegen. Die Erlaubnis hätte weit früher erteilt werden können und müssen, denn zu prüfen sei lediglich noch die Aufstellung der Spielgeräte gewesen. Der Vertrauens- und Bestandsschutz überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Untersagungsinteresse. Die Antragstellerin habe auch nichts von der bevorstehenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gewusst, sondern ernstlich eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragt, keine Erlaubnis auf Vorrat. Auch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei eine Ausnahme geboten, insbesondere da nicht nachgewiesen sei, dass für die in der Nähe befindliche Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis vorgelegen habe. Die Schulen seien weit weg und die Schüler durch den Betrieb der Spielhalle nicht gefährdet. Zudem habe die Antragstellerin über 70.000 Euro in die Spielhalle investiert und einen Mietvertrag bis zum Sommer 2016 abgeschlossen; diese Investitionen wären verloren, würde der Betrieb eingestellt werden müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV sei verfassungskonform und auch nicht entsprechend auf eine unbillige Härte in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - der Stichtag verpasst worden sei. Selbst wenn die Erlaubnis verzögert erteilt worden wäre, könne dies keine Ausnahme begründen, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Die Rechtsänderung sei der Antragstellerin bei Antragstellung erkennbar gewesen, weil sie bereits im Frühjahr 2011 in einschlägigen Bereichen diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV müsse ihr nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV erteilt werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die gesetzliche Neuregelung i. V. m. der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zeitigt im Fall der Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).

Vielmehr handelt es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Neuregelung wie § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten Geltung beansprucht, aber bereits Sachverhalte erfasst, die vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90/106 f.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 jeweils m. w. N.), um eine unechte Rückwirkung. Der Antragstellerin bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO uneingeschränkt erhalten; sie kann von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle im bisherigen Betrieb keinen Gebrauch mehr machen. Insofern knüpft § 24 Abs. 1 GlüStV eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der Antragstellerin an.

Eine solche unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28. 6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144). Zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene Situation und damit auch zum Vertrauensschutz kann der Gesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u. a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.). Dann liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Übergangsregelung schafft, sondern nur, wie er sie ausgestaltet (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. - juris Rn. 126 m. w. N.), wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 22 ZB 12.922 - Rn. 18).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz des Vertrauens Betroffener in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Übergangsregelung für während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags bereits erlaubt bestehende und von der unechten Rückwirkung betroffene Spielhallen geschaffen.

Die einjährige Übergangsfrist ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient der Neuregelung des Glücksspielrechts in absehbarer Zeit, indem sie die Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials fördert und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht und das Abstandsgebot in § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 GlüStV zu einem zeitnahen Termin ermöglicht.

Die einjährige Übergangsfrist ist erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Ohne die nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist anwendbaren Neuregelungen genössen auch Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i GewO erst während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags beantragt und erteilt worden ist, einen fünf Jahre dauernden Bestandsschutz, so dass das Ziel einer Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 f.) in weite Ferne rückte. Blieben die bestehenden Spielhallen generell fünf Jahre lang von der Anwendung des neuen Rechts ausgespart, würden glücksspielrechtlich „genehmigungsfreie“ Zeiträume entstehen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32) und zentrale Anliegen der Neuregelung verfehlt.

Die einjährige Übergangsfrist ist auch verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens einerseits und des Gewichts der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer, die Spielhalle weiter zu diesem Zweck betreiben zu können. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss bestehender Spielhallen.

Der Vertrauensschutz verliert wesentlich an Gewicht, wenn die ihn begründende gewerberechtliche Erlaubnis erst beantragt und erteilt wurde, als die restriktivere glücksspielrechtliche Neuregelung absehbar war. In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung und Reduzierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32: „stufenweiser Rückbau“), die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gewahrt.

b) Besondere Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV kommt dem Stichtag 28. Oktober 2011 zu. Das Abstellen auf den Stichtag 28. Oktober 2011 entspricht sachgerechter Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers in Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens von Spielhallenbetreibern einerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung andererseits. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der betroffenen Spielhallenbetreiber in das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber vorliegend auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, worin sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und seine Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, abgestellt, also nicht auf den Zeitpunkt des späteren Gesetzesbeschlusses des jeweiligen Landtags zum Staatsvertrag, sondern auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag.

Für die Wahl des maßgeblichen Stichtags bei Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht zwar in steuerrechtlichen Fällen auf den Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses abgestellt, weil das Vertrauen erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig sei, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe; das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (vgl. zu Doppelbesteuerungsabkommen BVerfG, B.v. 10.3.1971 - 2 BvL 3/68 - BVerfGE 30, 272/287; BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200/261; zur Besteuerung BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48; hieran anknüpfend VG Osnabrück, B.v. 24.9.2013 - 1 B 36/13 - NVwZ 2014, 313 [nur Ls.]). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise abgewichen und hat ausgeführt, schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ würden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar; der Gesetzgeber sei daher berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum vor dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 ff. juris Rn. 56 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht sogar einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren in Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung grundlegenden Stichtag gebilligt, weil massenhaft einsetzende Erwerbsgeschäfte das Ziel einer Restitution zu Unrecht enteigneten Vermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu unterlaufen drohten (vgl. zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden der DDR als Stichtag BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239/270). Mit der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 ging es dem Gesetzgeber ebenfalls darum, der Vereitelung eines im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz in Gestalt der Spielsuchtprävention hochrangigen Gesetzeszwecks durch „massenhaft“ auf Vorrat gestellte Erlaubnisanträge entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert, dass die interessierten Kreise (angehender) Spielhallenbetreiber bereits mit dem Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz mit einer durchgreifenden Rechtsänderung rechnen mussten (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 19; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 1 M 124/13 - juris Rn. 12 ff.). Insoweit konnte die Antragstellerin in verlässlicher und zumutbarer Weise, wie es rechtsstaatlich geboten ist (vgl. zur Kenntniserlangung von DIN-Normen neuerdings BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - UPR 2014, 148) von dem für den Stichtag maßgeblichen Ereignis Kenntnis erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, wurde hierüber in der Tagespresse berichtet und in entsprechenden Foren deutlich kommuniziert (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 mit Verweis auf FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“, Forum www.i...de/i....). Gerade als an der Eröffnung einer neuen Spielhalle Interessierte lag es für die Antragstellerin besonders nahe, sich über die aktuelle Entwicklung zu informieren. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe entkräften diese Argumentation nicht, sondern lassen sie bestehen.

Für die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV getroffene Festsetzung des maßgeblichen Stichtags auf den Tag des Beschlusses der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz statt auf den Zeitpunkt der Einbringung des jeweils erforderlichen Zustimmungsgesetzes in den Ländern spricht das Ziel, Mitnahmeeffekte durch auf Vorrat gestellte Anträge auf Erlaubnisse nach § 33i GewO zu vermeiden. Die Stichtagsregelung erweist sich gerade nicht als sachwidriges und untaugliches Differenzierungskriterium. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten spricht die vom Gesetzgeber wegen des in der Öffentlichkeit bekannten und in einschlägigen Foren damals diskutierten Zeitpunkts der Beschlussfassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 m. w. N.) angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so gegebenenfalls (noch) in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Damit wäre das legislative Ziel eines zeitnahen stufenweisen Rückbaus des konzentrierten Angebots an Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.; auch NdsOVG, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris Rn. 38) wesentlich erschwert worden. Da das Glücksspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen ein durch Studien belegtes, besonders hohes Suchtpotenzial birgt, bereits ein suchtverstärkendes flächendeckendes Angebot an Geldspielgeräten besteht (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 14) und die Eindämmung der Spielsucht einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 f.), liegt eine gesetzgeberische Drucksituation vor, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt bereits der politischen Entscheidung, nicht erst der legislativen Beschlussfassung rechtfertigt.

c) Die Antragstellerin hält § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV weiter deshalb für bedenklich, weil die Vorschrift auf die Erlaubniserteilung und nicht auf die Stellung des Erlaubnisantrags abstellt. Diese Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Beantragung der Erlaubnis nach dem Stichtag liegen. So liegt es hier.

aa) Der Einwand, mit dem Abstellen auf den Tag der Erlaubniserteilung statt der Antragstellung hätte es die Behörde in der Hand, ggf. durch eine verzögerte Bearbeitung die Erlaubniserteilung über den Stichtag hinaus zu verzögern, greift jedenfalls in Fällen wie jenem der Antragstellerin, die ihre gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem Stichtag beantragt (und erhalten) hat, nicht durch.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellung durch oder die Erlaubniserteilung an ihren Geschäftsführer als natürliche Person an, sondern auf jene durch bzw. an die Antragstellerin als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids die Betreiberin der Spielhalle und Adressatin dieses Bescheids, so dass es für eine etwaige Rechtsverletzung allein auf sie ankommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), nicht auf etwaige frühere Betreiber derselben Spielhalle.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die Festlegung einer einjährigen Übergangsfrist für nach dem Stichtag beantragte und erlaubte Spielhallen auch im Vergleich zur fünfjährigen Übergangsfrist für vor dem Stichtag erlaubte Spielhallen auch ohne Billigkeitsregelung nicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die von der Antragstellerin auch bei der Einjahresfrist begehrte Billigkeitsregelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil bei von der Einjahresfrist erfassten Spielhallen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV zu Tage tritt, generell nicht mehr von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Betreibers auszugehen ist.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Investitionen in die Spielhalle bei einem nur ein- bzw. mittlerweile faktisch mehr als zweijährigen Betrieb möglicherweise noch nicht amortisiert haben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Spielhalle solange betreiben zu dürfen, bis die Investitionen amortisiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 28). Mit der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung relevanten Fakten hinreichend gewürdigt und eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Lösung gefunden (als Maßstab bei BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 u. a. - juris Rn. 34), indem er vorliegend dem Vertrauens- und Bestandsschutz der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 9-22).

cc) Zudem sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegend nicht erfüllt.

§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV enthält die Möglichkeit des Absehens von einzelnen, in § 24 Abs. 2 GlüStV gestellten Anforderungen nur in Fällen des Ablaufs der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Frist, also nur für Spielhallen, die - anders als jene der Antragstellerin - vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt worden sind und die für fünf Jahre mit den Regelungen des Staatsvertrags als vereinbar gelten. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, da ihr Geschäftsführer eine Erlaubnis für sie erst am 14. Dezember 2011 und lange nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 beantragt hat. Für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich beantragte und erlaubte Spielhallen fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch eine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 f. GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (so LT-Drs. 16/11995, S. 32).

3. Auch die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zum GlüStV i. V. m. § 25 Abs. 1 GlüStV führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend zu keiner anderen Bewertung.

Sie hat nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung von dem Abstandsgebot durch Ermessensreduzierung auf Null zukäme oder sonst die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern litte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner eine Ausnahme vom Mindestabstand mit der nachvollziehbaren Begründung versagt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls ergebe sich kein atypischer Ausnahmefall. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2014 - 1 L 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 6.12.2013 verfügte Schließung seiner Spielhalle in der T-Straße in A-Stadt anzuordnen, weil es, soweit der Antragsteller den Bescheid angegriffen hat, keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit gesehen hat. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Anordnung der Schließung der Spielhalle eine hinreichende rechtliche Grundlage in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG.

Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen desSSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33 i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des 7. Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrags Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes - und damit auch das Erlaubniserfordernis - ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt

vgl. LT-Drs. 15/15, S. 76.

Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug.

Ausgehend davon bedarf der Antragsteller wenn nicht gar bereits seit dem 1.7.2012, so doch zumindest seit dem 1.7.2013 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Denn für die Spielhalle war ihm auf seinen Antrag vom 19.6.2012 erst am 22.6.2012 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden. Ungeachtet der Frage, ob die streitgegenständliche Spielhalle angesichts dessen, dass sie nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach dem 1.7.2012 in Betrieb genommen wurde, überhaupt den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unterfällt, hätte der Antragsteller allenfalls die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für sich in Anspruch nehmen können.

Die spätestens seit 1.7. 2013 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Beides ist vorliegend der Fall. Unstreitig befinden sich in dem Gebäude, in dem die streitige Spielhalle errichtet wurde, zwei weitere in ihrem Bestand über den 30.6.2013 hinaus geschützte Spielhallen und ist die Spielhalle des Antragstellers weniger als 500 m von mindestens fünf über den 30.6.2013 hinaus bestandsgeschützten Spielhallen entfernt. Kann dem Antragsteller somit die gemäß den §§ 2 Abs. 1SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden, so war der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1und Abs. 3 Satz 2SSpielhG, wonach die zuständige Behörde die zur Einhaltung des SpielhG erforderlichen Anordnungen treffen kann, berechtigt, die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Die Behauptung des Antragstellers, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass er ab dem 1. 7. 2013 eine Erlaubnis nach § 2SSpielhG benötigte, ist insoweit irrelevant. Auch kann der Antragsteller daraus, dass die ehemalige Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO nicht auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen hat, nichts für sich herleiten. Es bestand weder eine Verpflichtung zu einem entsprechenden rechtlichen Hinweis noch zu einer Befristung der gewerberechtlichen Erlaubnis. Vielmehr lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor der Aufnahme des Betriebs seiner Spielhalle ausreichend über die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung auch keines Widerrufs der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, da – wie dargelegt – das Erlaubniserfordernis gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG unabhängig vom Bestehen sonstiger Genehmigungen gilt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften verletzten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, genügt sein insoweit völlig unsubstantiiertes Vorbringen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sein pauschaler Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Glücksspielen im Internet bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols nach dem GlüStV a.F. vermag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die entsprechenden Regelungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen auch keine unmittelbaren Rückschlüsse hinsichtlich der anders gelagerten hier maßgeblichen Vorschriften zulassen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften in der Auslegung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG bzw. der Art. 18, 44 und 12 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung (im Folgenden: SVerf) nicht genügten und deren Anwendung darüber hinaus gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Beständigkeit der Rechtsordnung verstoße, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Sein Vorbringen, das neu geschaffene glücksspielrechtliche Erlaubniserfordernis verstoße gegen das Eigentumsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. von Art. 18 SVerf, vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt eine enteignungsgleiche Wirkung habe. Zum einen entwerte er die ihm bereits erteilte gewerberechtliche Erlaubnis vollständig. Zum anderen greife er in sein Eigentumsrecht an der Spielhalleneinrichtung ein und zwar dergestalt, dass der Antragsteller diese nunmehr nicht weiter nutzen könne, ihm vielmehr nur die Entsorgung bliebe. Damit ist ein Verstoß des glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses gegen Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 18 SVerf nicht dargetan.

Es erscheint schon fraglich, ob die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO, die der Antragsteller erst nach der vollständigen Errichtung der streitgegenständlichen Spielhalle und dem Abschluss des Mietvertrages erhalten hat, überhaupt dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfällt

vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 24 m.w.N..

Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, inwieweit der Schutzbereich des Grundrechts durch den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers berührt ist, dahinstehen. Denn eine verfassungswidrige Legalenteignung bzw. ein enteignungsgleicher Eingriff kann jedenfalls nicht angenommen werden. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Staat gezielt auf das Eigentum des Einzelnen zugreift, indem er konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise entzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht greift der Gesetzgeber nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 115; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26.

Dass der Gesetzgeber hierbei die Grenzen der Eigentumsbeschränkung in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte, lässt sich den Beschwerdegründen des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden darf. Vielmehr kann der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen. Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris Rdnr. 64 ff.; dem folgend Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26 f..

Gemessen hieran lässt das Vorbringen des Antragstellers einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch hinreichende Gemeinwohlbelange legitimiert sind. Durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG sollen das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden. Es liegt im überwiegenden Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels zu regulieren und zu begrenzen. Im Bereich des als besonders gefährlich geltenden Automatenspiels soll dies insbesondere durch die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis und den in § 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG vorgesehenen Mindestabstand von 500 m erreicht werden. Dieser Mindestabstand ist zum einen geeignet, die Spielhallendichte zu begrenzen und dadurch das Spielangebot zu reduzieren. Zum anderen soll es durch die mittels des Abstandsgebots bewirkte Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen für Spieler schwieriger werden, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Den Spielern soll vor dem Aufsuchen einer weiteren Spielhalle Zeit zum „Abkühlen“ und dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Spielverhalten zu überdenken. Die Regelungen tragen somit dazu bei, Glücksspielsucht zu verhindern. Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276,

das den Vorrang vor den Interessen der Spielhallenbetreiber an einer uneingeschränkten Fortsetzung ihrer Tätigkeit verdient. Der Gesetzgeber durfte die Maßnahmen auch als erforderlich erachten, denn die bisherigen Regelungen, insbesondere diejenigen der Spielverordnung, hatten in den letzten Jahren eine erhebliche Ausbreitung von Spielhallen zur Folge. Angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Eindämmung der Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft sind der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelung zum Mindestabstand auch als angemessen, d.h. als verhältnismäßig im engeren Sinne zu betrachten.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die bereits bestehenden gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung miteinbezogen hat. Denn der Gesetzgeber hat sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz das Ziel gesetzt, einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen. Damit sah er sich auch mit der Aufgabe konfrontiert, Regelungen für bereits bestehende Spielhallen zu schaffen. Die zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung geschaffene Neuregelung kann nur dann volle Wirksamkeit erlangen, wenn ihr die bereits bestehenden Spielhallen ebenfalls unterworfen werden und die Anzahl der den Anforderungen der Neuregelung nicht genügenden Spielhallen zumindest schrittweise zurückgeführt wird.

Zur Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen der angestrebten umfassenden Regelung des Glücksspielmarktes mit Einschluss der Spielhallen und den Erwartungen der Spielhallenbetreiber an die Amortisation getätigter Investitionen hat der Gesetzgeber die in § 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsbestimmungen vorgesehen, die den Interessen der Betreiber hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass auch unter Geltung der Neuregelung ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen nicht unmöglich gemacht wird und auch bei den von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen nicht alle getätigten Investitionen völlig entwertet werden.

Die vom Antragsteller gegen die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV - insbesondere gegen die Wahl des Stichtags - erhobenen Einwände bieten keinen Anlass zu der Annahme, die Übergangsregelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf nicht anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen unter Umständen zu erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation desjenigen, der durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss einer bestimmten Regelung kommt, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen und die Gerichte würden die Grenzen ihrer Prüfbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine ihrer Ansicht nach bessere ersetzten. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 31 BvR 3155/11 -, juris Rdnr. 34 m.w.N..

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den hiernach eröffneten Spielraum überschritten hätte.

Der Gesetzgeber hat sein Interesse an einer kohärenten und wirksamen Regelung des Glücksspiels in einer Weise gegen die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber abgewogen, die nicht als fehlerhaft anzusehen ist. In den Fällen einer bis zum 28.10.2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO hat er mit der Fünfjahresfrist und der Härtefallregelung einen großzügigen Übergangsrahmen zur Verfügung gestellt, den die Spielhallenbetreiber auch zur Umstrukturierung ihrer Betriebe nutzen können. Spielhallen, die erst nach dem 28.10.2011 genehmigt wurden, genießen hingegen nur einen einjährigen Übergangsschutz. Mit der letztgenannten Regelung wollte der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden. Insoweit verfolgte der Gesetzgeber ein durchaus berechtigtes Anliegen, das die Differenzierung rechtfertigte. Auch sonst ist die einjährige Übergangsfrist nicht zu beanstanden, weil die ihr unterfallenden Spielhallenbetreiber im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO mit einer Rechtsänderung rechnen und von daher keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen konnten

so auch Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 96. .

Der Einwand des Antragstellers, der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Stichtagsregelung, weil er allein in der Sphäre der Behörde liege und von Antragstellerseite aus nicht beeinflussbar sei, ist nicht durchgreifend. Für ein Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung statt der – vom Antragsteller bevorzugten - Antragstellung spricht, dass der Spielhallenbetreiber erst mit Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO die Spielhalle legal betreiben durfte und eine Rechtsposition erlangt hat, die geeignet war, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Während des Laufs des Antragsverfahrens konnte nicht ohne Weiteres von einem derartigen Vertrauenstatbestand ausgegangen werden, da mit der Antragstellung allein noch nicht feststand, ob der Spielhallenbetreiber tatsächlich jemals eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erhalten wird und demgemäß seine Spielhalle legal betreiben kann. Im Übrigen wäre ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit weiteren Unsicherheiten verbunden, wohingegen es gerade Sinn von Stichtagsregelungen ist, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst genaue Abgrenzungen zu ermöglichen. Stellte man nämlich auf die Antragstellung ab, so könnte sich etwa die Frage stellen, ob insoweit der Tag maßgeblich sein soll, an dem überhaupt formal ein Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gestellt wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der Antrag entscheidungsreif - also mit allen erforderlichen Unterlagen - bei der Behörde vorlag, wobei im letztgenannten Fall wiederum unklar sein könnte, wann tatsächlich alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben vorgelegen hatten. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt. Es lag somit im Ermessen des Gesetzgebers, für die Stichtagsregelung an den Zeitpunkt eines legalen Spielhallenbetriebes anzuknüpfen, welcher erst nach Ergehen der gewerberechtlichen Erlaubnis vorlag.

Die weitere Argumentation des Antragstellers, zur Bestimmung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV habe nicht an den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 angeknüpft werden dürfen, weil es dieser Beschlussfassung an der notwendigen amtlichen Öffentlichkeit aller zu erwartenden Detailregelungen gefehlt habe, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, bis zum Einbringen des entsprechenden Gesetzentwurfs in den Landtag in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt gewesen zu sein. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Eine Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Von daher muss der Gesetzgeber bei begünstigenden Übergangsvorschriften keineswegs zwingend an einen Zeitpunkt anknüpfen, zu dem das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bereits aufgrund der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag als zweifelsfrei erschüttert zu gelten hat. Vielmehr unterliegt es seiner Abwägung, ob es angezeigt ist, im Interesse einer Vermeidung von Mitnahmeeffekten vor dem Auslaufen der Altregelung eine Übergangsnorm zu schaffen, die schon auf einen vorherigen Zeitpunkt abhebt, weil schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Eintreten unerwünschter Mitnahmeeffekte zu rechnen ist

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, Rdnrn. 37/38 m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, Rdnrn. 18 und 34; jeweils bei juris.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, juris.

Denn die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach im konkreten Fall ein Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers in die bisherige Rechtslage erst ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs der Neuregelung ins Parlament angenommen wurde, finden sich in einem Kontext, in dem es um die Beurteilung einer belastenden (Teil-)Regelung ging, die sowohl eine tatbestandliche Rückanknüpfung enthielt als auch eine (typischerweise nachteilige) Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Eine vergleichbare Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wird jedoch durch die hier in Rede stehenden Regelungen des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts und des Mindestabstandserfordernisses nicht angeordnet, was im Folgenden noch näher ausgeführt wird

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 – gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Sie verhält sich nicht zu der Frage, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt das Vertrauen eines Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier lediglich entschieden, dass Behörden nur an geltendes Recht gebunden sind und geplante Rechtsänderungen nicht bereits vorgreifend berücksichtigen müssen. Diese Feststellung ergibt sich aber bereits aus der Gesetzesbindung der Verwaltung. Selbstverständlich hat sich eine Behörde allein an das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht zu halten. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Frage stellt sich vorliegend aber nicht und ist auch nicht mit der Frage, inwieweit ein Bürger auf den Fortbestand geltenden Rechts vertrauen darf, vergleichbar. Die jeweilige rechtliche Problematik ist bereits vom Ansatz her eine völlig unterschiedliche.

Ausgehend davon ist aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründen nicht zu beanstanden, dass § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zur Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 abhebt. Denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die von der beabsichtigten Rechtsänderung Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von der geplanten Neuregelung erlangen konnten. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, wurden die angedachten Änderungen vor dem festgelegten Stichtag in erheblichem Umfang öffentlich diskutiert und stießen auf ein breites Medienecho. Dies wird nicht zuletzt durch die vom Verwaltungsgericht genannten sowie weitere in den Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 - und des BayVGH vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - angeführte Erkenntnismittel belegt. Dass diese nicht amtlich autorisiert waren, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion die in Aussicht stehenden Neuregelungen für die betroffenen Kreise jedenfalls hinreichend konkret abzeichneten. War aber ab dem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 mit einer Rechtsänderung zu rechnen, bestand von diesem Zeitpunkt ab auch die Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so ggf. noch in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Wenn der Gesetzgeber die vorgenannten Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte, ist dies mit Blick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags. Es erscheint durchaus sachgerecht, dass der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt nur eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen hat.

Dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz hinsichtlich des vorgesehenen Mindestabstandes noch nicht alle Details der zu erwartenden Regelungen bekannt waren, ist insoweit unerheblich. Denn die Gefahr von Mitnahmeeffekten, deren Vermeidung Grund der Stichtagsregelung ist, setzt nicht voraus, dass die von einer Normänderung möglicherweise Betroffenen bereits Kenntnis von sämtlichen Details der geplanten Rechtsänderung haben. Schon die Befürchtung, möglicherweise nachteilig betroffen zu werden, kann eine vorsorgliche „Absicherung“ durch „Vorratserlaubnisse“ nach sich ziehen

so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, juris Rdnrn. 8 ff..

Von daher ist es auch nicht entscheidend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht definitiv feststand, ob eine hinreichende Anzahl von Ländern den Staatsvertrag rechtzeitig ratifizieren würde, wovon allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden konnte. Für die Frage, ob sich im Rahmen der begünstigenden Übergangsregelung eine sachliche Rechtfertigung für die Stichtagsregelung findet, d.h. ob der betroffene Kreis von Erlaubnisinhabern nach § 33 i GewO eine sachgerechte Differenzierung erfahren hat, war vorliegend die Vermeidung von Mitnahmeeffekten ausschlaggebend, die ab dem 28.10.2011 durchaus zu befürchten waren und zwar unabhängig davon, dass es zum Inkrafttreten der Neuregelung noch der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente bedurfte. Von daher ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der im Saarland am 26.1.2012 erfolgten Landtagsauflösung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Übergangsregelung keine Bedeutung beigemessen hat.

Ist mithin die Wahl sowohl zweier unterschiedlicher Übergangsfristen als auch des dafür maßgeblichen Stichtags sachlich gerechtfertigt, ist der vom Antragsteller behauptete Verstoß der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf zu verneinen.

Nach alledem bietet das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Anlass einen Verstoß der hier in Rede stehenden Regelungen gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz oder den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst in unverhältnismäßiger Weise in seinem Eigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt würde. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragsteller unstreitig nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen er die streitgegenständliche Spielhalle betreibt, sondern diese nur angemietet hat. Es steht dem Antragsteller frei, künftig die Spielhalle an einem Ort zu betreiben, der den Restriktionen des GlüStV nicht widerspricht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er keinerlei Möglichkeit habe, das von ihm beschaffte Inventar der Spielhalle andernorts weiter zu verwenden, er vielmehr im Falle einer Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle gezwungen sei, das gesamte Inventar zu entsorgen, hat er dies weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht und ist dies auch sonst nicht nachvollziehbar.

Die vom Antragsteller des Weiteren geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 44 SVerf ist mit der Beschwerde bereits deshalb nicht überzeugend dargelegt, weil sich das entsprechende Vorbringen des Antragstellers auf die bloß pauschale Behauptung eines Eingriffs in das Recht auf freie Berufswahl beschränkt, ohne auch nur die Vorschriften im Einzelnen zu bezeichnen, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen sollen, oder den behaupteten Grundrechtsverstoß in sonstiger Weise näher zu substantiieren.

Lediglich ergänzend wird insoweit hinzugefügt, dass sowohl der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG als auch die Mindestabstandsregelung gemäß den §§ 25 Abs. 1 GlüStV, 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG sowie die entsprechenden Übergangsregelungen aller Voraussicht nach zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Die Regelungen sind als Berufsausübungsregelungen und nicht als objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen zu qualifizieren. Denn weder wird der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert noch wird dieser von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht oder der Antragsteller verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Es steht ihm jederzeit frei, andere Spielhallen an nicht den Restriktionen des GlüStV unterfallenden Orten zu eröffnen. Die streitgegenständlichen Regelungen beschränken lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit.

Berufsausübungsregelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist

vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.2000 - 1 BVR 335/97 -, juris Rdnr. 26.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen. Wie bereits oben dargelegt, sind sie durch das erklärte Gemeinwohlziel der Suchtprävention gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere für die in Streit stehenden Übergangsvorschriften, die einerseits dem berechtigten Vertrauen der Spielhallenbetreiber in ihnen bereits erteilte Erlaubnisse hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber die Durchsetzung der Neuregelung zu einem zeitnahen Termin ermöglichen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, dass die Neuregelungen der weiteren Berufsausübung der einzelnen Spielhallenbetreiber nicht entgegenstehen, sondern im Wesentlichen lediglich deren ortsbezogene Ausübung einschränken.

Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung der angegriffenen Bestimmungen verletzt. Auszugehen ist dabei davon, dass die angegriffenen Normen zwar an in der Vergangenheit vor deren Inkrafttreten verwirklichte Tatbestände für die Zukunft neue Rechtsfolgen knüpfen. Denn auch bereits bestehende Spielhallen unterfallen – wie dargelegt – vom Grundsatz her dem Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie dem Abstandsgebot. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, haben die Regelungen jedoch keinen verfassungsrechtlich besonders strengen Anforderungen unterworfenen echten Rückwirkungsgehalt; vielmehr sind sie lediglich an den ebenfalls aus dem Vertrauensschutz erwachsenden Voraussetzungen für die unechte Rückwirkung von Gesetzen zu messen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht aber nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition oder gar vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber vielmehr mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde – wie bereits dargelegt - den Gesetzgeber in nicht vertretbarer Weise einschränken und ihn in vielen Bereichen nahezu lähmen

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Allerdings ist in Fällen unechter Rückwirkung die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - 10-VII-12 - u.a., juris.

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 57, 58/06 -, juris Rdnr. 69.

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verneinen. Wie schon ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den streitgegenständlichen Regeln das Ziel gesetzt, einen kongruenten Beitrag zur Bekämpfung bzw. Verhinderung von Spielsucht zu leisten. Es liegt auf der Hand, dass zur Erreichung dieses Ziels und insbesondere der Bekämpfung der spezifischen Gefahren des Automatenspiels die Einbeziehung der bereits bestehenden, gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung erforderlich war, da die Neuregelungen nur so volle Wirksamkeit entfalten konnten. Zur Herstellung eines Interessenausgleichs hat der Gesetzgeber die in den §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsvorschriften geschaffen, welche - wie ebenfalls bereits dargelegt - einerseits den Interessen der Spielhallenbetreiber hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber auch einen stufenweisen Rückbau bereits bestehender Spielhallenansammlungen ermöglichen. Angesichts der Übergangsvorschriften ist die unechte Rückwirkung nicht unzumutbar.

Soweit der Antragsteller im Übrigen Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhoben und damit Verfahrensmängel geltend gemacht hat, kann die Beschwerde damit schon deshalb nicht erfolgreich geführt werden, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, m.w.N., juris.

Die Geltendmachung von Gehörsrügen als solche vermag die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

Ergänzend wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Antragsteller rechtliches Gehör vorenthalten hat, indem es Gesichtspunkte verwertet hat, die zuvor im Verfahren nicht angesprochen wurden, auch deshalb dahinstehen kann, weil der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Internetveröffentlichungen sowie der Anzahl der im Saarland von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen Stellung zu nehmen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2014 - 1 L 2091/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 6.12.2013 verfügte Schließung seiner Spielhalle in der T-Straße in A-Stadt anzuordnen, weil es, soweit der Antragsteller den Bescheid angegriffen hat, keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit gesehen hat. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Anordnung der Schließung der Spielhalle eine hinreichende rechtliche Grundlage in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG.

Nach § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen - unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse - die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei gemäß Abs. 3 der Vorschrift das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 4 Abs. 1 Satz 2 AG GlüStV-Saar bestimmt insoweit, dass die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach den Bestimmungen desSSpielhG erteilt wird. § 2 Abs. 1SSpielhG besagt wiederum, dass der Betrieb einer Spielhalle - ungeachtet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz bedarf, die gemäß § 12 Abs. 6SSpielhG zugleich die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV umfasst. Die vorgenannten Erlaubniserfordernisse gelten grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der betreffenden Gesetze am 1.7.2012 und zwar ungeachtet bereits bestehender sonstiger Genehmigungen, etwa nach § 33 i GewO oder auch baurechtlicher Art. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach die Erlaubniserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. § 2 Abs. 1 SpielhG unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Des Weiteren bestimmt § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ausdrücklich, dass die Regelungen des 7. Abschnitts, also die §§ 24 bis 26 GlüStV, ab Inkrafttreten des Staatsvertrags Anwendung finden. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 12SSpielhG ausgeführt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes - und damit auch das Erlaubniserfordernis - ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt

vgl. LT-Drs. 15/15, S. 76.

Ausnahmen ergeben sich lediglich aus den Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 f. GlüStV und in § 12SSpielhG. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, gelten gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Auf diese Übergangsfristen nimmt auch das SSpielhG in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bezug.

Ausgehend davon bedarf der Antragsteller wenn nicht gar bereits seit dem 1.7.2012, so doch zumindest seit dem 1.7.2013 zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 6 SpielhG. Denn für die Spielhalle war ihm auf seinen Antrag vom 19.6.2012 erst am 22.6.2012 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden. Ungeachtet der Frage, ob die streitgegenständliche Spielhalle angesichts dessen, dass sie nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach dem 1.7.2012 in Betrieb genommen wurde, überhaupt den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unterfällt, hätte der Antragsteller allenfalls die einjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV für sich in Anspruch nehmen können.

Die spätestens seit 1.7. 2013 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis kann dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2SSpielhG jedoch nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Beides ist vorliegend der Fall. Unstreitig befinden sich in dem Gebäude, in dem die streitige Spielhalle errichtet wurde, zwei weitere in ihrem Bestand über den 30.6.2013 hinaus geschützte Spielhallen und ist die Spielhalle des Antragstellers weniger als 500 m von mindestens fünf über den 30.6.2013 hinaus bestandsgeschützten Spielhallen entfernt. Kann dem Antragsteller somit die gemäß den §§ 2 Abs. 1SSpielhG, 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden, so war der Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1und Abs. 3 Satz 2SSpielhG, wonach die zuständige Behörde die zur Einhaltung des SpielhG erforderlichen Anordnungen treffen kann, berechtigt, die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Die Behauptung des Antragstellers, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass er ab dem 1. 7. 2013 eine Erlaubnis nach § 2SSpielhG benötigte, ist insoweit irrelevant. Auch kann der Antragsteller daraus, dass die ehemalige Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO nicht auf die bevorstehende Rechtsänderung hingewiesen hat, nichts für sich herleiten. Es bestand weder eine Verpflichtung zu einem entsprechenden rechtlichen Hinweis noch zu einer Befristung der gewerberechtlichen Erlaubnis. Vielmehr lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor der Aufnahme des Betriebs seiner Spielhalle ausreichend über die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vor Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung auch keines Widerrufs der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO, da – wie dargelegt – das Erlaubniserfordernis gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG unabhängig vom Bestehen sonstiger Genehmigungen gilt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften verletzten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, genügt sein insoweit völlig unsubstantiiertes Vorbringen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sein pauschaler Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Glücksspielen im Internet bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols nach dem GlüStV a.F. vermag bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die entsprechenden Regelungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen auch keine unmittelbaren Rückschlüsse hinsichtlich der anders gelagerten hier maßgeblichen Vorschriften zulassen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die zur Rechtfertigung der Schließungsverfügung herangezogenen Vorschriften in der Auslegung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen der Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG bzw. der Art. 18, 44 und 12 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung (im Folgenden: SVerf) nicht genügten und deren Anwendung darüber hinaus gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Beständigkeit der Rechtsordnung verstoße, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen.

Sein Vorbringen, das neu geschaffene glücksspielrechtliche Erlaubniserfordernis verstoße gegen das Eigentumsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. von Art. 18 SVerf, vermag nicht zu überzeugen. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, dass der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt eine enteignungsgleiche Wirkung habe. Zum einen entwerte er die ihm bereits erteilte gewerberechtliche Erlaubnis vollständig. Zum anderen greife er in sein Eigentumsrecht an der Spielhalleneinrichtung ein und zwar dergestalt, dass der Antragsteller diese nunmehr nicht weiter nutzen könne, ihm vielmehr nur die Entsorgung bliebe. Damit ist ein Verstoß des glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses gegen Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 18 SVerf nicht dargetan.

Es erscheint schon fraglich, ob die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO, die der Antragsteller erst nach der vollständigen Errichtung der streitgegenständlichen Spielhalle und dem Abschluss des Mietvertrages erhalten hat, überhaupt dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfällt

vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 24 m.w.N..

Dies kann jedoch ebenso wie die Frage, inwieweit der Schutzbereich des Grundrechts durch den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers berührt ist, dahinstehen. Denn eine verfassungswidrige Legalenteignung bzw. ein enteignungsgleicher Eingriff kann jedenfalls nicht angenommen werden. Eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn der Staat gezielt auf das Eigentum des Einzelnen zugreift, indem er konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise entzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht greift der Gesetzgeber nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 115; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26.

Dass der Gesetzgeber hierbei die Grenzen der Eigentumsbeschränkung in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte, lässt sich den Beschwerdegründen des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden darf. Vielmehr kann der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen. Hierbei muss der Gesetzgeber allerdings die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris Rdnr. 64 ff.; dem folgend Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, juris Rdnr. 26 f..

Gemessen hieran lässt das Vorbringen des Antragstellers einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch hinreichende Gemeinwohlbelange legitimiert sind. Durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG sollen das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden. Es liegt im überwiegenden Wohl der Allgemeinheit, das Glücksspielangebot im Hinblick auf die Gefahren des Glücksspiels zu regulieren und zu begrenzen. Im Bereich des als besonders gefährlich geltenden Automatenspiels soll dies insbesondere durch die neue glücksspielrechtliche Erlaubnis und den in § 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG vorgesehenen Mindestabstand von 500 m erreicht werden. Dieser Mindestabstand ist zum einen geeignet, die Spielhallendichte zu begrenzen und dadurch das Spielangebot zu reduzieren. Zum anderen soll es durch die mittels des Abstandsgebots bewirkte Auflockerung der Ansammlung von Spielhallen für Spieler schwieriger werden, von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln. Den Spielern soll vor dem Aufsuchen einer weiteren Spielhalle Zeit zum „Abkühlen“ und dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Spielverhalten zu überdenken. Die Regelungen tragen somit dazu bei, Glücksspielsucht zu verhindern. Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel

vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276,

das den Vorrang vor den Interessen der Spielhallenbetreiber an einer uneingeschränkten Fortsetzung ihrer Tätigkeit verdient. Der Gesetzgeber durfte die Maßnahmen auch als erforderlich erachten, denn die bisherigen Regelungen, insbesondere diejenigen der Spielverordnung, hatten in den letzten Jahren eine erhebliche Ausbreitung von Spielhallen zur Folge. Angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Eindämmung der Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft sind der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelung zum Mindestabstand auch als angemessen, d.h. als verhältnismäßig im engeren Sinne zu betrachten.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die bereits bestehenden gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung miteinbezogen hat. Denn der Gesetzgeber hat sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz das Ziel gesetzt, einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen. Damit sah er sich auch mit der Aufgabe konfrontiert, Regelungen für bereits bestehende Spielhallen zu schaffen. Die zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung geschaffene Neuregelung kann nur dann volle Wirksamkeit erlangen, wenn ihr die bereits bestehenden Spielhallen ebenfalls unterworfen werden und die Anzahl der den Anforderungen der Neuregelung nicht genügenden Spielhallen zumindest schrittweise zurückgeführt wird.

Zur Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen der angestrebten umfassenden Regelung des Glücksspielmarktes mit Einschluss der Spielhallen und den Erwartungen der Spielhallenbetreiber an die Amortisation getätigter Investitionen hat der Gesetzgeber die in § 29 Abs. 4 GlüStV i.V.m. § 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsbestimmungen vorgesehen, die den Interessen der Betreiber hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass auch unter Geltung der Neuregelung ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen nicht unmöglich gemacht wird und auch bei den von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen nicht alle getätigten Investitionen völlig entwertet werden.

Die vom Antragsteller gegen die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV - insbesondere gegen die Wahl des Stichtags - erhobenen Einwände bieten keinen Anlass zu der Annahme, die Übergangsregelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf nicht anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht verlangt, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen. Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen unter Umständen zu erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation desjenigen, der durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss einer bestimmten Regelung kommt, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt. Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung. Denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen und die Gerichte würden die Grenzen ihrer Prüfbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine ihrer Ansicht nach bessere ersetzten. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint

vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 31 BvR 3155/11 -, juris Rdnr. 34 m.w.N..

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den hiernach eröffneten Spielraum überschritten hätte.

Der Gesetzgeber hat sein Interesse an einer kohärenten und wirksamen Regelung des Glücksspiels in einer Weise gegen die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber abgewogen, die nicht als fehlerhaft anzusehen ist. In den Fällen einer bis zum 28.10.2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO hat er mit der Fünfjahresfrist und der Härtefallregelung einen großzügigen Übergangsrahmen zur Verfügung gestellt, den die Spielhallenbetreiber auch zur Umstrukturierung ihrer Betriebe nutzen können. Spielhallen, die erst nach dem 28.10.2011 genehmigt wurden, genießen hingegen nur einen einjährigen Übergangsschutz. Mit der letztgenannten Regelung wollte der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden. Insoweit verfolgte der Gesetzgeber ein durchaus berechtigtes Anliegen, das die Differenzierung rechtfertigte. Auch sonst ist die einjährige Übergangsfrist nicht zu beanstanden, weil die ihr unterfallenden Spielhallenbetreiber im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO mit einer Rechtsänderung rechnen und von daher keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen konnten

so auch Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf 10-VII-12 u.a. -, juris Rdnr. 96. .

Der Einwand des Antragstellers, der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Stichtagsregelung, weil er allein in der Sphäre der Behörde liege und von Antragstellerseite aus nicht beeinflussbar sei, ist nicht durchgreifend. Für ein Abstellen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung statt der – vom Antragsteller bevorzugten - Antragstellung spricht, dass der Spielhallenbetreiber erst mit Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33 i GewO die Spielhalle legal betreiben durfte und eine Rechtsposition erlangt hat, die geeignet war, einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Während des Laufs des Antragsverfahrens konnte nicht ohne Weiteres von einem derartigen Vertrauenstatbestand ausgegangen werden, da mit der Antragstellung allein noch nicht feststand, ob der Spielhallenbetreiber tatsächlich jemals eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erhalten wird und demgemäß seine Spielhalle legal betreiben kann. Im Übrigen wäre ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit weiteren Unsicherheiten verbunden, wohingegen es gerade Sinn von Stichtagsregelungen ist, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst genaue Abgrenzungen zu ermöglichen. Stellte man nämlich auf die Antragstellung ab, so könnte sich etwa die Frage stellen, ob insoweit der Tag maßgeblich sein soll, an dem überhaupt formal ein Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis gestellt wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der Antrag entscheidungsreif - also mit allen erforderlichen Unterlagen - bei der Behörde vorlag, wobei im letztgenannten Fall wiederum unklar sein könnte, wann tatsächlich alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Angaben vorgelegen hatten. Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, während ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung eine eindeutige Differenzierung erlaubt. Es lag somit im Ermessen des Gesetzgebers, für die Stichtagsregelung an den Zeitpunkt eines legalen Spielhallenbetriebes anzuknüpfen, welcher erst nach Ergehen der gewerberechtlichen Erlaubnis vorlag.

Die weitere Argumentation des Antragstellers, zur Bestimmung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV habe nicht an den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 angeknüpft werden dürfen, weil es dieser Beschlussfassung an der notwendigen amtlichen Öffentlichkeit aller zu erwartenden Detailregelungen gefehlt habe, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht darauf berufen, bis zum Einbringen des entsprechenden Gesetzentwurfs in den Landtag in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage geschützt gewesen zu sein. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt. Eine Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Von daher muss der Gesetzgeber bei begünstigenden Übergangsvorschriften keineswegs zwingend an einen Zeitpunkt anknüpfen, zu dem das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bereits aufgrund der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag als zweifelsfrei erschüttert zu gelten hat. Vielmehr unterliegt es seiner Abwägung, ob es angezeigt ist, im Interesse einer Vermeidung von Mitnahmeeffekten vor dem Auslaufen der Altregelung eine Übergangsnorm zu schaffen, die schon auf einen vorherigen Zeitpunkt abhebt, weil schon ab diesem Zeitpunkt mit dem Eintreten unerwünschter Mitnahmeeffekte zu rechnen ist

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, Rdnrn. 37/38 m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 -, Rdnrn. 18 und 34; jeweils bei juris.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Grenzen zulässiger Rückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, juris.

Denn die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach im konkreten Fall ein Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers in die bisherige Rechtslage erst ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs der Neuregelung ins Parlament angenommen wurde, finden sich in einem Kontext, in dem es um die Beurteilung einer belastenden (Teil-)Regelung ging, die sowohl eine tatbestandliche Rückanknüpfung enthielt als auch eine (typischerweise nachteilige) Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Eine vergleichbare Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen wird jedoch durch die hier in Rede stehenden Regelungen des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts und des Mindestabstandserfordernisses nicht angeordnet, was im Folgenden noch näher ausgeführt wird

vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1534 -, juris.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 – gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Sie verhält sich nicht zu der Frage, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt das Vertrauen eines Bürgers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier lediglich entschieden, dass Behörden nur an geltendes Recht gebunden sind und geplante Rechtsänderungen nicht bereits vorgreifend berücksichtigen müssen. Diese Feststellung ergibt sich aber bereits aus der Gesetzesbindung der Verwaltung. Selbstverständlich hat sich eine Behörde allein an das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht zu halten. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Frage stellt sich vorliegend aber nicht und ist auch nicht mit der Frage, inwieweit ein Bürger auf den Fortbestand geltenden Rechts vertrauen darf, vergleichbar. Die jeweilige rechtliche Problematik ist bereits vom Ansatz her eine völlig unterschiedliche.

Ausgehend davon ist aus den vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründen nicht zu beanstanden, dass § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zur Vermeidung von „Vorratserlaubnissen“ auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 abhebt. Denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die von der beabsichtigten Rechtsänderung Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis von der geplanten Neuregelung erlangen konnten. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, wurden die angedachten Änderungen vor dem festgelegten Stichtag in erheblichem Umfang öffentlich diskutiert und stießen auf ein breites Medienecho. Dies wird nicht zuletzt durch die vom Verwaltungsgericht genannten sowie weitere in den Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 - und des BayVGH vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1802 - angeführte Erkenntnismittel belegt. Dass diese nicht amtlich autorisiert waren, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion die in Aussicht stehenden Neuregelungen für die betroffenen Kreise jedenfalls hinreichend konkret abzeichneten. War aber ab dem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2011 mit einer Rechtsänderung zu rechnen, bestand von diesem Zeitpunkt ab auch die Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so ggf. noch in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Wenn der Gesetzgeber die vorgenannten Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte, ist dies mit Blick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags. Es erscheint durchaus sachgerecht, dass der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt nur eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen hat.

Dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz hinsichtlich des vorgesehenen Mindestabstandes noch nicht alle Details der zu erwartenden Regelungen bekannt waren, ist insoweit unerheblich. Denn die Gefahr von Mitnahmeeffekten, deren Vermeidung Grund der Stichtagsregelung ist, setzt nicht voraus, dass die von einer Normänderung möglicherweise Betroffenen bereits Kenntnis von sämtlichen Details der geplanten Rechtsänderung haben. Schon die Befürchtung, möglicherweise nachteilig betroffen zu werden, kann eine vorsorgliche „Absicherung“ durch „Vorratserlaubnisse“ nach sich ziehen

so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, juris Rdnrn. 8 ff..

Von daher ist es auch nicht entscheidend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz noch nicht definitiv feststand, ob eine hinreichende Anzahl von Ländern den Staatsvertrag rechtzeitig ratifizieren würde, wovon allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden konnte. Für die Frage, ob sich im Rahmen der begünstigenden Übergangsregelung eine sachliche Rechtfertigung für die Stichtagsregelung findet, d.h. ob der betroffene Kreis von Erlaubnisinhabern nach § 33 i GewO eine sachgerechte Differenzierung erfahren hat, war vorliegend die Vermeidung von Mitnahmeeffekten ausschlaggebend, die ab dem 28.10.2011 durchaus zu befürchten waren und zwar unabhängig davon, dass es zum Inkrafttreten der Neuregelung noch der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente bedurfte. Von daher ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der im Saarland am 26.1.2012 erfolgten Landtagsauflösung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Übergangsregelung keine Bedeutung beigemessen hat.

Ist mithin die Wahl sowohl zweier unterschiedlicher Übergangsfristen als auch des dafür maßgeblichen Stichtags sachlich gerechtfertigt, ist der vom Antragsteller behauptete Verstoß der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SVerf zu verneinen.

Nach alledem bietet das Beschwerdevorbringen des Antragstellers keinen Anlass einen Verstoß der hier in Rede stehenden Regelungen gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz oder den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst in unverhältnismäßiger Weise in seinem Eigentum am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt würde. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragsteller unstreitig nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen er die streitgegenständliche Spielhalle betreibt, sondern diese nur angemietet hat. Es steht dem Antragsteller frei, künftig die Spielhalle an einem Ort zu betreiben, der den Restriktionen des GlüStV nicht widerspricht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er keinerlei Möglichkeit habe, das von ihm beschaffte Inventar der Spielhalle andernorts weiter zu verwenden, er vielmehr im Falle einer Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle gezwungen sei, das gesamte Inventar zu entsorgen, hat er dies weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht und ist dies auch sonst nicht nachvollziehbar.

Die vom Antragsteller des Weiteren geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 44 SVerf ist mit der Beschwerde bereits deshalb nicht überzeugend dargelegt, weil sich das entsprechende Vorbringen des Antragstellers auf die bloß pauschale Behauptung eines Eingriffs in das Recht auf freie Berufswahl beschränkt, ohne auch nur die Vorschriften im Einzelnen zu bezeichnen, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen sollen, oder den behaupteten Grundrechtsverstoß in sonstiger Weise näher zu substantiieren.

Lediglich ergänzend wird insoweit hinzugefügt, dass sowohl der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß den §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 2 Abs. 1SSpielhG als auch die Mindestabstandsregelung gemäß den §§ 25 Abs. 1 GlüStV, 3 Abs. 2 Nr. 2SSpielhG sowie die entsprechenden Übergangsregelungen aller Voraussicht nach zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Die Regelungen sind als Berufsausübungsregelungen und nicht als objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen zu qualifizieren. Denn weder wird der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert noch wird dieser von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht oder der Antragsteller verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Es steht ihm jederzeit frei, andere Spielhallen an nicht den Restriktionen des GlüStV unterfallenden Orten zu eröffnen. Die streitgegenständlichen Regelungen beschränken lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit.

Berufsausübungsregelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist

vgl. BVerfG, Urteil vom 13.12.2000 - 1 BVR 335/97 -, juris Rdnr. 26.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen. Wie bereits oben dargelegt, sind sie durch das erklärte Gemeinwohlziel der Suchtprävention gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere für die in Streit stehenden Übergangsvorschriften, die einerseits dem berechtigten Vertrauen der Spielhallenbetreiber in ihnen bereits erteilte Erlaubnisse hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber die Durchsetzung der Neuregelung zu einem zeitnahen Termin ermöglichen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, dass die Neuregelungen der weiteren Berufsausübung der einzelnen Spielhallenbetreiber nicht entgegenstehen, sondern im Wesentlichen lediglich deren ortsbezogene Ausübung einschränken.

Schließlich ist das Rechtsstaatsprinzip nicht wegen einer unzulässigen Rückwirkung der angegriffenen Bestimmungen verletzt. Auszugehen ist dabei davon, dass die angegriffenen Normen zwar an in der Vergangenheit vor deren Inkrafttreten verwirklichte Tatbestände für die Zukunft neue Rechtsfolgen knüpfen. Denn auch bereits bestehende Spielhallen unterfallen – wie dargelegt – vom Grundsatz her dem Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie dem Abstandsgebot. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, haben die Regelungen jedoch keinen verfassungsrechtlich besonders strengen Anforderungen unterworfenen echten Rückwirkungsgehalt; vielmehr sind sie lediglich an den ebenfalls aus dem Vertrauensschutz erwachsenden Voraussetzungen für die unechte Rückwirkung von Gesetzen zu messen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht aber nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition oder gar vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber vielmehr mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde – wie bereits dargelegt - den Gesetzgeber in nicht vertretbarer Weise einschränken und ihn in vielen Bereichen nahezu lähmen

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2010 - 1 BvR 1627/09 -, juris.

Allerdings ist in Fällen unechter Rückwirkung die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen

vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - 10-VII-12 - u.a., juris.

Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 1/03, 57, 58/06 -, juris Rdnr. 69.

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verneinen. Wie schon ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den streitgegenständlichen Regeln das Ziel gesetzt, einen kongruenten Beitrag zur Bekämpfung bzw. Verhinderung von Spielsucht zu leisten. Es liegt auf der Hand, dass zur Erreichung dieses Ziels und insbesondere der Bekämpfung der spezifischen Gefahren des Automatenspiels die Einbeziehung der bereits bestehenden, gewerberechtlich und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelung erforderlich war, da die Neuregelungen nur so volle Wirksamkeit entfalten konnten. Zur Herstellung eines Interessenausgleichs hat der Gesetzgeber die in den §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 12 Abs. 1SSpielhG enthaltenen Übergangsvorschriften geschaffen, welche - wie ebenfalls bereits dargelegt - einerseits den Interessen der Spielhallenbetreiber hinreichend Rechnung tragen, andererseits aber auch einen stufenweisen Rückbau bereits bestehender Spielhallenansammlungen ermöglichen. Angesichts der Übergangsvorschriften ist die unechte Rückwirkung nicht unzumutbar.

Soweit der Antragsteller im Übrigen Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhoben und damit Verfahrensmängel geltend gemacht hat, kann die Beschwerde damit schon deshalb nicht erfolgreich geführt werden, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist

vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, m.w.N., juris.

Die Geltendmachung von Gehörsrügen als solche vermag die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

Ergänzend wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Antragsteller rechtliches Gehör vorenthalten hat, indem es Gesichtspunkte verwertet hat, die zuvor im Verfahren nicht angesprochen wurden, auch deshalb dahinstehen kann, weil der Antragsteller jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Internetveröffentlichungen sowie der Anzahl der im Saarland von der Übergangsregelung betroffenen Spielhallen Stellung zu nehmen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juli 2013 - 5 K 2495/12 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle mit der Begründung abgelehnt, dass der Erteilung § 42 Abs. 2 LGlüG entgegenstehe, weil die Spielhalle der Klägerin in einem baulichen Verbund mit einer weiteren in dem gemeinsamen Gebäude untergebrachten Spielhalle stehe. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften. § 42 Abs. 2 LGlüG betreffe das Recht der Spielhallen, für das der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keine Gesetzgebungskompetenz mehr besitze. Der Landesgesetzgeber habe mit § 42 Abs. 2 LGlüG weder in die beim Bund verbliebene Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielautomaten noch in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Städtebaurecht eingegriffen. § 42 Abs. 2 LGlüG verstoße auch nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin genieße nicht etwa deswegen Vertrauensschutz, weil sie seit dem 22.02.2012 eine Baugenehmigung für die Nutzung der Räume als Spielhalle besitze.
Das Zulassungsverbringen der Klägerin stellt diese Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht ernstlich in Frage.
a. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie zum Zeitpunkt der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle (20.08.2012) einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt habe und dieser Anspruch „jetzt auch noch“ bestehe, wird bereits nicht dargelegt, warum hier maßgeblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung abzustellen sein sollte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.12.1954 - V C 97.54 -, BVerwGE 1, 291, 295; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. (Vorauflage), § 39 III 1). Darüber hinaus stünde einem solchen Anspruch § 25 Abs. 2 GlüStV entgegen, nach dem - wie auch gemäß § 42 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes, das allerdings erst zum 29.11.2012 in Kraft getreten ist - die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit einer weiteren Spielhalle untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Mit der Ratifikation hat der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüÄndStV) die Qualität eines formellen Landesgesetzes angenommen und entfaltet mit seinem Inkrafttreten am 01.07.2012 (vgl. Art. 2 GlüÄndStV) unmittelbare Verbindlichkeit auch gegenüber privaten Dritten (Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Einf RdNr. 2).
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin im Hinblick auf die baurechtliche Genehmigung vom 22.02.2012 keinen Vertrauensschutz genießt. Die Baugenehmigung ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also jene, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO), entgegenstehen. Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle gehören - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, GewArch 1993, 374; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2013 - 1 M 88/13 -, ZfWG 2013, 428) - nicht zu den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden Fragen (vgl. andererseits zum Bescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung oder zum Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Verpflichtungsklage, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis wegen der Regelungen des § 42 LGlüG nicht erteilt werden kann: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527). Deswegen entfaltet die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Spielhalle weder Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, noch begründet sie hinsichtlich der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungsgründe Vertrauensschutz. Insbesondere darf die Gewerbebehörde unter Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht nach Maßgabe der Rechtsvorstellungen der Klägerin entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244).
b. Für die hier in Rede stehende Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 70 GG zu. § 42 Abs. 2 LGlüG zählt zu den Normen, die im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Recht der Spielhallen gehören. Dieses Recht wurde im Zuge der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2006, 2034) ausdrücklich vom Recht der Wirtschaft ausgenommen, das zur konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass diese Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft - wie fast einhellig angenommen wird (vgl. dazu die Nachweise bei: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, 141; VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, ZfWG 2013, 200) - jedenfalls den Regelungsgegenstand des bisherigen § 33i GewO betrifft, der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG ersetzt wird (vgl. auch § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Ob darüber hinaus auch die in §§ 33c bis g GewO geregelten Materien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst sind (zum Streitstand vgl. ebenfalls die obigen Nachweise), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Allerdings geht der Landesgesetzgeber selbst davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für die Spielhallen nur die „räumlich radizierte“ Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielerecht der §§ 33c bis g GewO umfasst (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 30 zum Glücksspielstaatsvertrag 2008) und lässt dieses im Landesglücksspielgesetz auch unberührt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Denn das in § 42 Abs. 2 LGlüG geregelte Verbot mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund betrifft (negative) ortsgebundene Erlaubnisvoraussetzungen, die wie die personellen Erlaubnisvoraussetzungen in den Regelungsbereich des § 33i GewO fallen (vgl. dazu: Rengeling/Szczekalla, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 RdNr. 153; Wiedemann/Krappel, Grenzen landesrechtlicher Rechtsetzungsbefugnisse im Normbereich bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen, NVwZ 2013, 673). § 42 Abs. 2 LGlüG knüpft an die konkrete Situation der Lage einer bzw. mehrerer Spielhallen vor Ort an, indem er - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend formuliert hat - die Dichte von Spielhallen in einem bestimmten Gebiet zum Gegenstand hat und ist in diesem Sinne „räumlich radiziert“. Die Bestimmungen des gewerblichen Spielerechts in §§ 33c - g GewO regeln insoweit hingegen die Dichte von Spielgeräten in bestimmten Räumen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, auf die das Zulassungsvorbringen verweist, ergibt sich nichts anderes (so aber: Weidemann/Krappel, a.a.O.; Burarack/Kessel, Spielhallenrecht - Vorhang zu und alle Fragen offen?, ZfWG 2013, 321; Degenhart, Recht des gewerblichen Gewinnspiels und Recht der Spielhallen im Kompetenzbereich des Grundgesetzes, DVBl. 2014, 416). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen. Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.). Ein solcher Versagungsgrund ist nunmehr durch die Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG getroffen worden. Vor diesem Hintergrund fehlt für die Annahme, dass die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Spielhallen auf die Länder nur im Rahmen der bisherigen Fassung des § 33i GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung erfolgen sollte, der Landesgesetzgeber mithin keine darüber hinaus gehenden Regelungsbefugnisse für ortsgebundene Erteilungsvoraussetzungen haben sollte und den bisherigen Rechtszustand insoweit nicht verändern, sondern quasi nur verwalten kann, jedweder Anhaltspunkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Landeskompetenz für das Recht der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 70 GG: Schneider, Das Recht der Spielhallen nach der Föderalismusreform, GewArch 2009, 265).
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass den Ländern nicht das Recht zustehe, in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, die bereits durch abschließende Normierungen des Bundes geregelt seien, ihrerseits in das Bodenrecht und die Bodennutzung im Einzelnen eingreifende und ändernde rechtliche Regelungen zu erlassen, wird die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Erfordernis des § 42 Abs. 2 LGlüG das Ziel verfolge, die Spielsucht zu bekämpfen und einzudämmen, und damit gerade keinen Belang verfolge, der im Rahmen des Städtebaurechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erheblich sein könne. Diese Erwägungen greift der insoweit pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht näher an. Das Verwaltungsgericht hat den Zweck des § 42 Abs. 2 LGlüG zutreffend dahingehend bestimmt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs verhindert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 50 f.; S. 105; vgl. auch Urteil des Senats vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34). Städtebauliche Regelungen hingegen sollen Bodennutzungen einander sachgerecht zuordnen. Soweit bauplanungsrechtliche Vorschriften Spielhallen betreffen, soll mit ihnen sichergestellt werden, dass eine solche Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter und anderen Nutzungen ausgeübt wird. Dass in beiden kompetenzrechtlich zu unterscheidenden Bereichen Regelungen zu Spielhallen getroffen werden, ordnet sie nicht dem jeweils anderen Kompetenzbereich zu (BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5441/13 -, juris). Soweit die Klägerin letztlich meint, das Ziel des Landesglücksspielgesetzes, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, sei lediglich vorgeschoben und der Landesgesetzgeber würde allein versuchen, mit dieser vorgeschobenen Regelung die Umsätze und Einkünfte aus dem Monopol für sich zu erhalten, geht diese Überlegung schon deswegen fehl, weil hinsichtlich des Rechts der Spielhallen ein (faktisches) staatliches Monopol nicht in Rede steht. Angesichts der klaren Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin dargelegt, dass der Landesgesetzgeber mit den Regelungen des 7. Abschnitts des Landesglücksspielgesetzes ein fiskalisches Interesse - etwa durch eine Reduzierung der gewerblichen Spielhallen zu Gunsten der Einnahmen staatlicher Spielbanken - verfolgen würde.
10 
c. Die Klägerin vermag auch nicht mit dem im Hinblick auf das „Grundrecht der Berufsfreiheit und der Gewährleistung des Eigentums, den Gleichheitssatz und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes“ gemachten Vortrag die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass es für eine Beschränkung der genannten Grundrechte an dem Erfordernis des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie auch an vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls fehle. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es „keine klaren und eindeutigen wissenschaftlichen Gutachten gibt, die diese Regelungen als vernünftig und erforderlich für die damit .. bezweckte Eindämmung der Spielsucht ansehen“.
11 
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beinhaltet § 42 Abs. 2 LGlüG eine Regelung der Berufsausübung und lässt die von der Verfassung verstärkt geschützte Freiheit der Berufswahl unberührt. § 42 Abs. 2 LGlüG verwehrt - auch in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, NJW 1990, 2306) - nicht den Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers, sondern hat vielmehr Modalitäten der Berufsausübung zum Gegenstand, wenn er regelt, welche räumlichen Anforderungen an Spielhallen zu stellen sind. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein. Mit § 42 Abs. 2 LGlüG soll - wie bereits ausgeführt - eine übermäßige Ausnutzung des Glücksspiels verhindert und damit die Spielsucht mit ihren gravierenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft bekämpft werden. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um legitime Gemeinwohlziele. Dies stellt das Zulassungsvorbringen auch nicht in Frage. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Regelung in § 42 Abs. 2 LGlüG. Der Normgeber verfügt bei der Setzung generell-abstrakter Regelungen über einen prinzipiell weiten Gestaltungsspielraum. Es ist Sache des Normgebers zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von ihm verfolgte Zweck einer Maßnahme zu erreichen ist. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden - oftmals fachbezogenen - Erwägungen und Wertungen, zumal Einschätzungen prognostischer Art, können gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Werteordnung zuwiderlaufen. Demnach ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen die Eignung einer gesetzlichen Maßnahme nur dann zu verneinen, wenn das eingesetzte Mittel schlechthin ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1965 - 1 BvL 15/64 -, BVerfGE 71, 206, 215). Eine solche Ungeeignetheit legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass - wovon der Gesetzgeber ausgeht (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 105) - das Verbot sog. Mehrfachkonzessionen gemeinsam mit der Abstandsflächenregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG der spielenden Person nach Verlassen einer Spielhalle die Möglichkeit eröffnen soll, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel an einem Geldspielgerät oder der Teilnahme an einem anderen Spiel zu finden, um somit die Chance zu erhalten, ihr Verhalten zu reflektieren und zu einer möglichst unbeeinflussten Eigenentscheidung zu kommen, ob sie das Spiel fortsetzen möchte. Hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es zu einer wirksamen Bekämpfung der Glücksspielsucht beitragen kann, wenn es eine Auflockerung der räumlichen Ansammlung von Spielhallen für den Spieler schwieriger macht, von einer Spielhalle in eine andere zu wechseln. Dass ein Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots und einem verstärkten Nachfrageverhalten sowie einem damit verbundenen Anstieg in der Prävalenz glücksspielbedingter Probleme bestehen kann (vgl. dazu mit Nachweisen wissenschaftlicher Äußerungen und Untersuchungen: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.), stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex von vornherein nicht zur Kanalisierung des Spieltriebs geeignet ist.
12 
Soweit das Zulassungsvorbringen die Erforderlichkeit der Regelung des § 42 Abs. 2 LGlüG verneint, legt es in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise dar, dass der Normgeber den oben beschriebenen Zweck der Maßnahme mit einer anderen - ebenso geeigneten - Maßnahme verwirklichen kann, die die Betroffenen weniger belastet und sonstige private oder öffentliche Belange nicht oder nicht stärker beeinträchtigt als die ergriffene Maßnahme.
13 
Ein entsprechendes Darlegungsdefizit besteht auch hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, dass in „brachialer Art und Weise“ in das bestehende Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen werde. Soweit hiermit gemeint sein sollte, dass die Regelung nicht als verhältnismäßig im engeren Sinn angesehen werden kann, setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinander. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit keinen Anspruch auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten bietet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 -, BVerfGE 106, 275, 299; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224) und es weder nahe liegt noch von der Klägerin geltend gemacht wird, dass die Ausübung des Berufs eines Spielhallenbetreibers angesichts der Möglichkeit, weiterhin auch mehrere räumlich nicht verbundene Spielhallen betreiben zu können, in nicht mehr hinnehmbarer Weise beschränkt wird.
14 
Das Vorbringen der Klägerin zu Art. 14 Abs. 1 GG ist identisch mit demjenigen zu Art. 12 Abs. 1 GG und genügt auch in dieser Beziehung nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei § 42 Abs. 2 LGlüG handelt es sich allenfalls um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28.06.2013, a.a.O.). Dass diese unverhältnismäßig sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass es nicht gleichheitswidrig sei, dass andere Arten des Glücksspiels anders geregelt würden, da von Spielhallen eine spezifische Gefährdung ausgehe, die sich etwa von der von Spielbanken ausgehenden Gefährdung unterscheide, belässt es der Zulassungsantrag lediglich bei einem Hinweis darauf, dass insoweit eindeutig gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs bzgl. der notwendigen Systematik und Kohärenz der Regelungen im Glücksspielbereich verstoßen werde, ohne indes diese Anforderungen näher und unter Nennung rechtlicher Bezugspunkte darzulegen. Im Hinblick auf eine Kohärenz zum Recht der Spielbanken wird nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingegangen, dass in Baden-Württemberg Spielbanken nur an wenigen Standorten erlaubt sind bzw. erlaubt werden können, deshalb schon auf Grund der räumlichen Entfernung für die meisten Spielteilnehmer weniger leicht erreichbar sind und bei Spielbanken die Kontrolle der Einhaltung von Schutzvorschriften eher sichergestellt werden kann. In Anbetracht der unterschiedlichen Verbreitung von Spielhallen und Spielbanken fehlt es zudem für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einem im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt.
16 
Dass sich die Klägerin darüber hinaus nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, wurde bereits ausgeführt. Die von ihr weiter in Bezug genommenen Übergangsbestimmungen betreffen die Klägerin nicht, da sie die Erteilung einer Erlaubnis nicht für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, sondern einer weiteren Spielhalle im Gebäude ... in ... begehrt (vgl. § 51 Abs. 4 LGlüG).
17 
d. Letztlich greift das Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen Vorschriften gegen das Recht der Europäischen Union nicht durch. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, setzt sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob ein durch § 42 Abs. 2 LGlüG bewirkter Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt ist, was das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber rechtfertigen, angenommen hat. Hinsichtlich des Umstandes, dass für das Landesglücksspielgesetzes kein Notifizierungsverfahren durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 42 Abs. 2 LGlüG der Vorschrift des § 25 Abs. 2 1. GlüÄndStV entspricht, der seinerseits notifiziert worden ist. Auch zu diesen Ausführungen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
18 
2. Der weiterhin von der Klägerin in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin geht insoweit nur in sehr allgemein gehaltener Form und der Sache nach unter Bezugnahme auf die von ihr geltend gemachten, aber nicht zur Zulassung der Berufung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darauf ein, dass die Rechtssache „im Zusammenhang mit der in Abrede gestellten Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab dem 01.07.2012 und dem Landesglücksspielgesetz ab dem 29.11.2012 und insbesondere der Wirksamkeit der Übergangsvorschriften mit der Stichtagsregelung“ auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Es wird aber nicht ausgeführt, warum sich der vorliegende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet und deshalb besonders schwierig ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Fragen der Wirksamkeit von Übergangsvorschriften, hier des § 51 Abs. 4 LGlüG, im Fall der Klägerin - wie bereits ausgeführt - gar nicht stellen.
19 
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert, sondern lediglich auf die in Abrede gestellte Wirksamkeit des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes Bezug genommen und eine „ausführliche und tiefergehende Überprüfung der geltend gemachten grundrechts- und EU-verfassungswidrigen Regelungen der genannten Gesetze“ eingefordert.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Januar 2014, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer anhängigen Klage gegen eine glücksspielrechtliche Betriebsuntersagung abgelehnt wurde.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle im Abstand von etwa 118 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde. Am 14. Dezember 2011 beantragte die Antragstellerin die Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 erhielt sie diese Erlaubnis. Mit Schreiben vom 18. September 2013 informierte das Landratsamt die Antragstellerin, dass nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bek. vom 30.6.2012 GVBl S. 31 - Glücksspielstaatsvertrag GlüStV) zusätzlich eine Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle erforderlich und die für sie geltende einjährige Übergangsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei. Da ihre Spielhalle zu einer anderen Spielhalle in derselben Gemeinde einen Abstand von lediglich 118 m Luftlinie aufweise, sei die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle nicht möglich. Sie werde daher aufgefordert, den Betrieb sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden, anderenfalls werde ihr der Weiterbetrieb untersagt, wozu sie zugleich angehört werde.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 untersagte das Landratsamt der Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Januar 2014 und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Der Betrieb der Spielhalle sei zu untersagen, weil die hierfür erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag fehle. Für Spielhallen wie die vorliegende der Antragstellerin, für welche die gewerberechtlichen Erlaubnisse zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 1. Juli 2012 erteilt worden seien, gelte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013, die hier abgelaufen sei. Die andere Spielhalle in derselben Gemeinde sei bereits vor dem 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubt worden, könne sich daher auf die fünfjährige Übergangsfrist berufen und benötige bis zum 30. Juni 2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Untersagung sei geeignet, die Fortführung des Betriebs der Spielhalle entsprechend den gesetzgeberischen Zielen zu unterbinden. Sie sei erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und einer Erlaubniserteilung das Verbot des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV entgegenstehe. Eine Ausnahme vom Mindestabstand habe auch nicht erteilt werden können, weil sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls kein atypischer Ausnahmefall ergebe. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Auch eine Befreiung von dem Mindestabstandsgebot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV oder Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei nicht möglich, weil die Spielhalle erst nach dem 28. Oktober 2011 erlaubt worden sei.

Über die von der Antragstellerin gegen den Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hilfsweise auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtmäßig seien und somit das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Für die Antragstellerin liege eine unbillige Härte i. S. von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vor, weil die Erlaubniserteilung nur kurz den Stichtag verfehlt habe. Die Verzögerung habe an einer verspäteten Bauabnahme durch den Antragsgegner gelegen. Die Erlaubnis hätte weit früher erteilt werden können und müssen, denn zu prüfen sei lediglich noch die Aufstellung der Spielgeräte gewesen. Der Vertrauens- und Bestandsschutz überwiege im vorliegenden Fall das öffentliche Untersagungsinteresse. Die Antragstellerin habe auch nichts von der bevorstehenden Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gewusst, sondern ernstlich eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle beantragt, keine Erlaubnis auf Vorrat. Auch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV sei eine Ausnahme geboten, insbesondere da nicht nachgewiesen sei, dass für die in der Nähe befindliche Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis vorgelegen habe. Die Schulen seien weit weg und die Schüler durch den Betrieb der Spielhalle nicht gefährdet. Zudem habe die Antragstellerin über 70.000 Euro in die Spielhalle investiert und einen Mietvertrag bis zum Sommer 2016 abgeschlossen; diese Investitionen wären verloren, würde der Betrieb eingestellt werden müssen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt ihre Zurückweisung. Die Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV sei verfassungskonform und auch nicht entsprechend auf eine unbillige Härte in Fällen anwendbar, in denen - wie hier - der Stichtag verpasst worden sei. Selbst wenn die Erlaubnis verzögert erteilt worden wäre, könne dies keine Ausnahme begründen, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Die Rechtsänderung sei der Antragstellerin bei Antragstellung erkennbar gewesen, weil sie bereits im Frühjahr 2011 in einschlägigen Bereichen diskutiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GlüStV müsse ihr nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist eine Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV erteilt werden, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Die gesetzliche Neuregelung i. V. m. der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV zeitigt im Fall der Antragstellerin auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG).

Vielmehr handelt es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Neuregelung wie § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV erst für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten Geltung beansprucht, aber bereits Sachverhalte erfasst, die vor der Verkündung der Norm „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90/106 f.; BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 jeweils m. w. N.), um eine unechte Rückwirkung. Der Antragstellerin bleibt ihre vor Inkrafttreten der Neuregelung erteilte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO uneingeschränkt erhalten; sie kann von ihr allerdings nach Inkrafttreten der Neuregelung und nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mangels glücksspielrechtlicher Erlaubnis und Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle im bisherigen Betrieb keinen Gebrauch mehr machen. Insofern knüpft § 24 Abs. 1 GlüStV eine neue Rechtsfolge an den vor seinem Inkrafttreten aufgenommenen und darüber hinaus fortdauernden Spielhallenbetrieb der Antragstellerin an.

Eine solche unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28. 6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144). Zur Anpassung der Rechtslage an die vorgefundene Situation und damit auch zum Vertrauensschutz kann der Gesetzgeber Übergangsvorschriften erlassen. Dabei ist eine Übergangsregelung in Fällen geboten, in denen der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit für den Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre, weil dieser die künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit bereits in zulässiger Weise ausgeübt hat (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173/183; BVerfG, B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u. a. - BVerfGE 64, 72/83 f.; BVerfG, U.v. 27.10.1998 - 1 BvR 2309/96 u. a. - BVerfGE 98, 265/309 f.; auch BayVGH, U.v. 17.2.2012 - 22 N 11.3022 - Rn. 43 ff.). Dann liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Übergangsregelung schafft, sondern nur, wie er sie ausgestaltet (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07 u. a. - juris Rn. 126 m. w. N.), wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 22 ZB 12.922 - Rn. 18).

Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Blick auf den Schutz des Vertrauens Betroffener in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Übergangsregelung für während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags bereits erlaubt bestehende und von der unechten Rückwirkung betroffene Spielhallen geschaffen.

Die einjährige Übergangsfrist ist zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dient der Neuregelung des Glücksspielrechts in absehbarer Zeit, indem sie die Bekämpfung des von Spielhallen ausgehenden Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätspotentials fördert und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften über die Erlaubnispflicht und das Abstandsgebot in § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 Abs. 1 GlüStV zu einem zeitnahen Termin ermöglicht.

Die einjährige Übergangsfrist ist erforderlich, weil ein weniger beeinträchtigendes, ebenso wirksames Mittel nicht zur Verfügung steht. Ohne die nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist anwendbaren Neuregelungen genössen auch Spielhallen, deren Erlaubnis nach § 33i GewO erst während der Vorbereitung des neuen Glücksspielstaatsvertrags beantragt und erteilt worden ist, einen fünf Jahre dauernden Bestandsschutz, so dass das Ziel einer Spielsuchtbekämpfung durch Verringerung der Glücksspielangebote im Wege der Dekonzentration vorhandener Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 17, 20, 30 f.) in weite Ferne rückte. Blieben die bestehenden Spielhallen generell fünf Jahre lang von der Anwendung des neuen Rechts ausgespart, würden glücksspielrechtlich „genehmigungsfreie“ Zeiträume entstehen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32) und zentrale Anliegen der Neuregelung verfehlt.

Die einjährige Übergangsfrist ist auch verhältnismäßig i.e.S. unter Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens einerseits und des Gewichts der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits. Auf der einen Seite steht das betriebliche und wirtschaftliche Interesse der Spielhallenunternehmer, die Spielhalle weiter zu diesem Zweck betreiben zu können. Dem gegenüber steht das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen unter Einschluss bestehender Spielhallen.

Der Vertrauensschutz verliert wesentlich an Gewicht, wenn die ihn begründende gewerberechtliche Erlaubnis erst beantragt und erteilt wurde, als die restriktivere glücksspielrechtliche Neuregelung absehbar war. In solchen Fällen ist bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, der Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers und seiner betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Eindämmung der Gefahren der Spielsucht durch Reglementierung und Reduzierung der Zahl, Dichte und Betriebsform von Spielhallen andererseits (vgl. LT-Drs. 16/11995, S. 32: „stufenweiser Rückbau“), die Grenze der Zumutbarkeit durch die einjährige Übergangsfrist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gewahrt.

b) Besondere Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV kommt dem Stichtag 28. Oktober 2011 zu. Das Abstellen auf den Stichtag 28. Oktober 2011 entspricht sachgerechter Ausübung des Regelungsspielraums des Gesetzgebers in Abwägung des schutzwürdigen Vertrauens von Spielhallenbetreibern einerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung andererseits. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der betroffenen Spielhallenbetreiber in das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage hat der Gesetzgeber vorliegend auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, worin sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und seine Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, abgestellt, also nicht auf den Zeitpunkt des späteren Gesetzesbeschlusses des jeweiligen Landtags zum Staatsvertrag, sondern auf einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Stichtag.

Für die Wahl des maßgeblichen Stichtags bei Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht zwar in steuerrechtlichen Fällen auf den Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzesbeschlusses abgestellt, weil das Vertrauen erst von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig sei, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen habe; das Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften beeinträchtigten die Schutzwürdigkeit des Vertrauens hingegen nicht (vgl. zu Doppelbesteuerungsabkommen BVerfG, B.v. 10.3.1971 - 2 BvL 3/68 - BVerfGE 30, 272/287; BVerfG, B.v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200/261; zur Besteuerung BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u. a. - BVerfGE 127, 31/48; hieran anknüpfend VG Osnabrück, B.v. 24.9.2013 - 1 B 36/13 - NVwZ 2014, 313 [nur Ls.]). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch teilweise abgewichen und hat ausgeführt, schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ würden geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar; der Gesetzgeber sei daher berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitraum vor dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 ff. juris Rn. 56 f.). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht sogar einen vor dem Gesetzesbeschluss liegenden und nicht mit dem Gesetzgebungsverfahren in Zusammenhang stehenden, aber für die weitere Entwicklung grundlegenden Stichtag gebilligt, weil massenhaft einsetzende Erwerbsgeschäfte das Ziel einer Restitution zu Unrecht enteigneten Vermögens durch gutgläubigen Erwerb Dritter zu unterlaufen drohten (vgl. zum Abstellen auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Staatsratsvorsitzenden der DDR als Stichtag BVerfG, U.v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239/270). Mit der Wahl des Stichtags 28. Oktober 2011 ging es dem Gesetzgeber ebenfalls darum, der Vereitelung eines im Hinblick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz in Gestalt der Spielsuchtprävention hochrangigen Gesetzeszwecks durch „massenhaft“ auf Vorrat gestellte Erlaubnisanträge entgegenzuwirken.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert, dass die interessierten Kreise (angehender) Spielhallenbetreiber bereits mit dem Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz mit einer durchgreifenden Rechtsänderung rechnen mussten (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 19; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 32; OVG LSA, B.v. 14.11.2013 - 1 M 124/13 - juris Rn. 12 ff.). Insoweit konnte die Antragstellerin in verlässlicher und zumutbarer Weise, wie es rechtsstaatlich geboten ist (vgl. zur Kenntniserlangung von DIN-Normen neuerdings BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - UPR 2014, 148) von dem für den Stichtag maßgeblichen Ereignis Kenntnis erlangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, wurde hierüber in der Tagespresse berichtet und in entsprechenden Foren deutlich kommuniziert (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 mit Verweis auf FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“, Forum www.i...de/i....). Gerade als an der Eröffnung einer neuen Spielhalle Interessierte lag es für die Antragstellerin besonders nahe, sich über die aktuelle Entwicklung zu informieren. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe entkräften diese Argumentation nicht, sondern lassen sie bestehen.

Für die in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV getroffene Festsetzung des maßgeblichen Stichtags auf den Tag des Beschlusses der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz statt auf den Zeitpunkt der Einbringung des jeweils erforderlichen Zustimmungsgesetzes in den Ländern spricht das Ziel, Mitnahmeeffekte durch auf Vorrat gestellte Anträge auf Erlaubnisse nach § 33i GewO zu vermeiden. Die Stichtagsregelung erweist sich gerade nicht als sachwidriges und untaugliches Differenzierungskriterium. Für den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten spricht die vom Gesetzgeber wegen des in der Öffentlichkeit bekannten und in einschlägigen Foren damals diskutierten Zeitpunkts der Beschlussfassung (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - Rn. 21 m. w. N.) angenommene Gefahr, dass in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage für Spielhallen Vorratserlaubnisse erwirkt werden, um so gegebenenfalls (noch) in den Genuss längerer Übergangsfristen zu gelangen. Damit wäre das legislative Ziel eines zeitnahen stufenweisen Rückbaus des konzentrierten Angebots an Spielhallen (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145 f.; auch NdsOVG, B. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 - juris Rn. 38) wesentlich erschwert worden. Da das Glücksspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen ein durch Studien belegtes, besonders hohes Suchtpotenzial birgt, bereits ein suchtverstärkendes flächendeckendes Angebot an Geldspielgeräten besteht (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/145; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 14) und die Eindämmung der Spielsucht einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 f.), liegt eine gesetzgeberische Drucksituation vor, die ein Abstellen auf den Zeitpunkt bereits der politischen Entscheidung, nicht erst der legislativen Beschlussfassung rechtfertigt.

c) Die Antragstellerin hält § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV weiter deshalb für bedenklich, weil die Vorschrift auf die Erlaubniserteilung und nicht auf die Stellung des Erlaubnisantrags abstellt. Diese Bedenken greifen jedenfalls dann nicht, wenn nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Beantragung der Erlaubnis nach dem Stichtag liegen. So liegt es hier.

aa) Der Einwand, mit dem Abstellen auf den Tag der Erlaubniserteilung statt der Antragstellung hätte es die Behörde in der Hand, ggf. durch eine verzögerte Bearbeitung die Erlaubniserteilung über den Stichtag hinaus zu verzögern, greift jedenfalls in Fällen wie jenem der Antragstellerin, die ihre gewerberechtliche Erlaubnis erst nach dem Stichtag beantragt (und erhalten) hat, nicht durch.

Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf die Antragstellung durch oder die Erlaubniserteilung an ihren Geschäftsführer als natürliche Person an, sondern auf jene durch bzw. an die Antragstellerin als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie ist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Untersagungsbescheids die Betreiberin der Spielhalle und Adressatin dieses Bescheids, so dass es für eine etwaige Rechtsverletzung allein auf sie ankommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), nicht auf etwaige frühere Betreiber derselben Spielhalle.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt sich die Festlegung einer einjährigen Übergangsfrist für nach dem Stichtag beantragte und erlaubte Spielhallen auch im Vergleich zur fünfjährigen Übergangsfrist für vor dem Stichtag erlaubte Spielhallen auch ohne Billigkeitsregelung nicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.

Die von der Antragstellerin auch bei der Einjahresfrist begehrte Billigkeitsregelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil bei von der Einjahresfrist erfassten Spielhallen nach der insoweit nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 GlüStV zu Tage tritt, generell nicht mehr von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen des Betreibers auszugehen ist.

Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass sich ihre Investitionen in die Spielhalle bei einem nur ein- bzw. mittlerweile faktisch mehr als zweijährigen Betrieb möglicherweise noch nicht amortisiert haben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber keinen Rechtsanspruch darauf hat, eine Spielhalle solange betreiben zu dürfen, bis die Investitionen amortisiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1834 - Rn. 28). Mit der in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV enthaltenen Übergangsfrist hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung relevanten Fakten hinreichend gewürdigt und eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Lösung gefunden (als Maßstab bei BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 u. a. - juris Rn. 34), indem er vorliegend dem Vertrauens- und Bestandsschutz der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drs. 16/11995 S. 32; auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - NVwZ 2014, 141/144; auch OVG Saarl, B.v. 10.2.2014 - 1 B 476/13 - juris Rn. 9-22).

cc) Zudem sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vorliegend nicht erfüllt.

§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV enthält die Möglichkeit des Absehens von einzelnen, in § 24 Abs. 2 GlüStV gestellten Anforderungen nur in Fällen des Ablaufs der in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Frist, also nur für Spielhallen, die - anders als jene der Antragstellerin - vor dem Stichtag gewerberechtlich genehmigt worden sind und die für fünf Jahre mit den Regelungen des Staatsvertrags als vereinbar gelten. Daran fehlt es bei der Antragstellerin, da ihr Geschäftsführer eine Erlaubnis für sie erst am 14. Dezember 2011 und lange nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 beantragt hat. Für erst nach dem Stichtag gewerberechtlich beantragte und erlaubte Spielhallen fehlt es an den Voraussetzungen einer Analogie, insbesondere liegen weder vergleichbare Sachverhalte noch eine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste legislative Differenzierung zwischen vor und nach dem Stichtag gewerberechtlich erlaubten Spielhallen unter Abwägung des unterschiedlichen Vertrauens- und Bestandsschutzinteresses der Betreiber mit den in §§ 24 f. GlüStV verfolgten Allgemeininteressen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall (so LT-Drs. 16/11995, S. 32).

3. Auch die Ausnahmeregelung des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsgesetz zum GlüStV i. V. m. § 25 Abs. 1 GlüStV führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin vorliegend zu keiner anderen Bewertung.

Sie hat nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung von dem Abstandsgebot durch Ermessensreduzierung auf Null zukäme oder sonst die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners an nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehlern litte. Im Gegenteil hat der Antragsgegner eine Ausnahme vom Mindestabstand mit der nachvollziehbaren Begründung versagt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der Spielhalle und der Lage des Einzelfalls ergebe sich kein atypischer Ausnahmefall. Vielmehr befinde sich in 236 m Luftlinie Entfernung und damit in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Antragstellerin eine Mittelschule als sensible Anlage. Erfahrungsgemäß sei mit einem hohen Aufkommen an jungen Menschen und Schülern zu rechnen, wodurch der Belang des Jugend- und Spielerschutzes besonderes Gewicht erhalte. Aufgrund der geringen Entfernung zur Schule sowie der deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zur nächsten Spielhalle sei eine Ausnahme nicht zu gewähren. Dagegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.

2

1. Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche Begründung vorliegt. Dem lediglich formalen Erfordernis einer (eigenständigen) schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nämlich bereits dann genügt, wenn schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, 1 DB 26/01, juris; OVG RP, 8 B 10574/06.OVG,NVwZ-RR 2006, 776, juris, esovgrp). Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (OVG RP, 13 B 48/89, juris; OVG NRW, 13 B 888/04, juris). Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des Thüringer OVG (3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris). Denn die Erwägungen, die in der Schließungsverfügung vom 29. November 2013 für die Anordnung des Sofortvollzugs angegeben wurden, lassen keinen Zweifel daran, dass sie der Begründung der Vollziehungsanordnung dienen. Diese Gründe erschöpfen sich auch nicht etwa in formelhaften Wendungen oder einer bloßen Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, sondern nehmen ausdrücklich Bezug auf den Betrieb der Antragstellerin, für den der Beigeladene als Fachaufsichtsbehörde die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung verneint hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO über die Ermessenserwägungen hinausgeht, die für den Erlass der Schließungsverfügung ausschlaggebend waren. Aus der Verdichtung eines Ermessensspielraums zur Entscheidung, ordnungsrechtlich einzuschreiten, kann sich vielmehr ohne Weiteres gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung der Entscheidung ergeben.

3

2. Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, wiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2013, mit der die Spielhalle der Antragstellerin in G… geschlossen wurde, schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn diese Schließungsverfügung erweist sich aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig.

4

a) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung - GewO -) teilt der Senat nicht. Die Kompetenz zu dieser Umgestaltung des Rechts der Spielhallen wurde dem Landesgesetzgeber durch die Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (sogenannte Föderalismusreform) mit Wirkung vom 1. September 2006 übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/813; LT-Drucks. 16/1179, S. 47). Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

5

b) Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die angefochtene Schließungsverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden durfte. Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. BVerwG, 6 C 11.04, NVwZ 2005, 961). Die Antragstellerin verfügt für ihre Spielhalle in G… jedoch nicht über eine nach § 33i GewO seit dem 1. Juli 2013 vorgeschriebene Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Landesglücksspielgesetz 2012 - LGlüG -) die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 - GlüStV - erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. In dem angefochtenen Beschluss wurde schon unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats im Verfahren 6 B 11022/13.OVG ausgeführt, dass die der Antragstellerin gemäß § 33i GewO unter dem 21. Mai 2012 erteilte gewerberechtliche Erlaubnis die notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht einschließt und damit seit dem 1. Juli 2013, also mit Ablauf der hier eingreifenden Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, nicht mehr die nach § 33i GewO i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV vorgeschriebene Erlaubnis (mit Konzentrationswirkung) darstellt.

6

c) Ob der (nur) in diesem Umfang eingeräumte Vertrauensschutz aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden ist, kann im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die auf Spielhallen bezogenen Neuregelungen der §§ 24 bis 26 GlüStV mit der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV verstießen gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und/oder Art. 12 Abs. 1 GG (Berufs-/Gewerbefreiheit). Nach der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung ist der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 114 ff.) zuzustimmen, wonach es sich bei den Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV um verfassungsrechtlich zulässige Beschränkungen handelt, die auch nach ihrem Ablauf die Möglichkeiten zur Nutzung bestehender Spielhallen nicht beseitigen, sondern nur einschränken.

7

Einer Klärung im Hauptsacheverfahren muss auch vorbehalten bleiben, inwieweit die Übergangsbestimmung des § 29 Abs. 4 GlüStV eine Amortisation der für eine nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhalle aufgewendeten Kosten gewährleisten muss und ob eine solche Amortisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer anderweitigen Nutzung bzw. einer vorzeitigen Beendigung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen erreicht wird. Zu diesen Aspekten lassen sich der Beschwerdebegründung keine Einzelheiten entnehmen. Die vorgelegten Rechnungen und Vertragskopien geben darüber keinen Aufschluss. In der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) finden sich im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 LGlüG lediglich Erwägungen zur Amortisation innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Soweit die Beschwerde auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Freiburg/Brsg., 5 K 1260/13, juris; VG Osnabrück, 1 B 36/13, juris) hinweist, die eine einjährige Übergangsfrist für nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Spielhallen aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich hält, folgt ihr der Senat nicht. Er schließt sich für das vorliegende Verfahren vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 CE 13.1416 (ZfWG 2013, 423, juris) an. Danach genügt das Abstellen des Gesetzgebers für die Differenzierung zwischen der fünfjährigen und der einjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis und den diesbezüglichen Stichtag 28. Oktober 2011 auch mit Blick auf die Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen der davon betroffenen Spielhallenbetreiber (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch nach Auffassung des Senats erlauben es die besonders gewichtigen Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV und die von Geldspielgeräten in Spielhallen diesbezüglich ausgehenden besonderen Gefahren (vgl. hierzu Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 48) dem Gesetzgeber (auch) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, sein glücksspielrechtliches Regelungskonzept durch die Staffelung sachgerechter Übergangsfristen zeitnah umzusetzen.

8

Anders als das VG Osnabrück (1 B 36/13, juris) meint, spricht Überwiegendes dafür, dass dabei auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 50; vgl. auch Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris). Ab diesem der Öffentlichkeit bekannten Zeitpunkt (vgl. z.B. FAZ vom 28.10.2011, „Bundesländer öffnen den Glücksspielmarkt“) waren Investitionen in Spielhallen angesichts der sich abzeichnenden Änderungen risikobehaftet, auch wenn die inzwischen in Kraft getretenen landesrechtlichen Einschränkungen damals noch nicht konkretisiert waren (vgl. auch BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 96).

9

Soweit die Antragstellerin die Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verletzt sieht, liegt ein in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt, nämlich eine Konzessionierung bis zum 28. Oktober 2011, vor, den der Gesetzgeber zum Anlass für eine weiterreichende Übergangsregelung nehmen durfte. Ob sich – wie mit der Beschwerdebegründung befürchtet – nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist Schwierigkeiten ergeben, welche der dann vorhandenen Spielhallen dauerhaft konzessioniert werden, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.

10

d) Auch der Einwand der Beschwerde, die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, greift nicht durch. Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss, die Antragsgegnerin habe eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen. Das trifft jedoch nicht zu, obwohl die Begründung der angefochtenen Schließungsverfügung insoweit klarer formuliert sein könnte. In dieser heißt es, dass nach den Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde (ADD) vom 11. April 2013 und vom 22. Oktober 2013 Ausnahmeregelungen zugunsten der Spielhalle der Antragstellerin in G… nicht eingriffen und dass weniger belastende Maßnahme als die Schließungsanordnung nicht in Betracht kämen, so dass das Ermessen dahingehend ausgeübt werden müsse, den weiteren Spielhallenbetrieb zu untersagen. Damit sind die Gründe, die die Aufsichtsbehörde (ADD) in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 angeführt hat, auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin eingeflossen. Die Stellungnahme vom 11. April 2013 erschöpft sich nicht in einer Wiederholung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, sondern prüft ausführlich, ob eine Ausnahme von dem vorgeschriebenen Mindestabstand in Betracht kommt. Dies wird unter Berücksichtigung der normgeberischen Zielsetzung und der Gefährdung von Schülern im Alter zwischen 10 und 17 Jahren durch Glücksspielanreize zutreffend verneint. Demnach war das Vorhandensein eines Gymnasiums, nicht aber der Betrieb einer weiteren Spielhalle im Umkreis von 500 m entscheidend für die Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Sie stellt damit auf den individuellen Einzelfall ab und keineswegs auf eine Ermessensreduzierung auf Null wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis oder wegen einer mit Sicherheit eintretenden Schädigung überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris).

11

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin nur wenig Einfluss auf den (späten) Zeitpunkt der Konzessionserteilung hatte. Denn die Beschwerdebegründung verschweigt nicht, dass sogar die erforderliche Baugenehmigung erst nach dem Stichtag (28. Oktober 2011) erteilt wurde.

12

3. Aus dieser Verdichtung des Ermessensspielraums zur Anordnung der Betriebsschließung ergibt sich gleichzeitig die Dringlichkeit einer unverzögerten Umsetzung dieser Entscheidung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Gesetzgeber habe durch großzügig bemessene Übergangsfristen zu erkennen gegeben, dass die von ihm verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt seien (so ThürOVG, 3 EO 494/13, ZfWG 2014, 52, juris; VG Gelsenkirchen, 19 L 1790/13, juris). Die bereits mehrfach erwähnten Übergangsfristen sind keineswegs ein Indiz für eine solche normgeberische Zielsetzung. Sie dienen vielmehr, wie ebenfalls schon angesprochen wurde und der Begründung zum Entwurf des LGlüG (LT-Drs. 16/1179, S. 49 f.) entnommen werden kann, der Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

13

4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse auch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme schwerer als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Insbesondere stellt ein Zwangsgeld nicht eine die Vollstreckungsschuldnerin i.S.d. § 62 Abs. 2 Halbs. 2 LVwVG weniger beeinträchtigende Zwangsmaßnahme als die Versiegelung der Geschäftsräume dar. Denn ein Zwangsgeld würde die Antragstellerin voraussichtlich finanziell wesentlich stärker belasten. Abgesehen davon wäre es weniger effektiv als die Versiegelung.

14

5. Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Oktober 2013 - 4 B 294/13 HAL - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, abgelehnt wird.

2

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine (fünfjährige) Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma (...) (haftungsbeschränkt) am 16. September 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen.

3

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle zur Spielhallenbezogenheit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV -, die es sich zur Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nutzbar gemacht hat, nicht zu folgen.

4

Soweit die fünfjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils am 1. Juli 2012, anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28. Oktober 2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind.

5

Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46,www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris). § 11 Abs. 1 SpielhG LSA dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung, wobei sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 Glü(Änd)StV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entsprechen soll (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67 zu § 11 [Übergangsbestimmungen]). Die hiernach angesprochene Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, insbesondere des Verbots von Mehrfachkonzessionen zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages „28. Oktober 2011“ - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar und Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28. Oktober 2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (1. Juli 2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28. Oktober 2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner bzw. der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber dabei den ihnen/ihm bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte(n), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag - wie im Fall der Antragstellerin - nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich.

6

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 Erster GlüÄndStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden sowie die in § 26 Erster GlüÄndStV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, die von der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Erster GlüÄndStV ausgenommen sind.

7

Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris). Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5). Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will.

8

Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhen; ein Betreiberwechsel verhindert indes eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt von einer Erlaubnisfiktion von „bis zu“ fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV an eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist.

9

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die nicht näher begründete Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Erster GlüÄndStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies den Senat nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Laut Odenthal (Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris) werde damit nur klargestellt, „dass die Übergangsregelung nicht dazu führt, dass Spielhallenerlaubnisse, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen (Hervorhebung durch den Senat), aufgrund der Übergangsregelung des Staatsvertrages weiter gelten“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, was aber im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass die dem „Alt-Betreiber“ (...) (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 16. September 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO - im Hinblick auf die Betriebsabmeldung zum 28. September 2011 und eine danach nicht feststellbare Wiederinbetriebnahme oder Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO - spätestens ein Jahr später, also Ende September 2012 gem. § 49 Abs. 2 GewO erloschen sein dürfte. Sie hatte demnach keine längere Geltungsdauer als die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 1. November 2011, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA bis zum 1. Juli 2013 spielhallenrechtlich ausreichend war. Bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 konnte sich die Antragstellerin mithin weder auf eine dem Spielhallenrecht genügende gewerberechtliche Erlaubnis i. S. d. § 33i GewO noch auf eine spielhallenrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA berufen, so dass ihr die Betriebsfortsetzung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden konnte.

10

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen des mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 vorgebrachten Einwandes der Antragstellerin, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aufrechtzuerhalten.

11

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris). Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).

12

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung. Die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen stellen auch keine gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstände oder relevante Umstände dar, die die Antragstellerin ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hat gelten machen können.

13

Im Übrigen ist die nur aus dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ... war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit Ihren Belangen gerechtfertigt“ bestehende Begründung für die Vollziehungsanordnung im vorgenannten Verfahren des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vergleichbar mit den hier maßgeblichen Ausführungen zur formellen und materiellen Illegalität der streitgegenständlichen Spielhalle, zu der unerwünschten Vorbildfunktion und zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen (siehe S. 3 zu Pkt. 3 der streitigen Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013). Betroffene und das Gericht sind anhand dieser Gründe zur Prüfung der Entscheidung in der Lage und wissen insbesondere, welches besondere öffentliche Interesse die Vollziehung rechtfertigt und warum es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen soll. Von einer dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung mit Leerformeln oder bloßer Wiederholung des Gesetzestextes kann vorliegend keine Rede sein.

14

Ob die in der streitgegenständlichen Verfügung angeführten oder andere Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, ist nicht eine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Begründetheit des Eilantrages. Diese wird mit dem Verweis auf die Übergangsfristen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes und der - vom Senat für das Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilten - Rechtsauffassung, die gesetzgeberischen Ziele zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien langfristig angelegt und eine Zielerreichung sei nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt, nicht schlüssig dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.