Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 M 21/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0408.1M21.14.0A
published on 08/04/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 1 M 21/14
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Oktober 2013 - 4 B 294/13 HAL - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, abgelehnt wird.

2

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine (fünfjährige) Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma (...) (haftungsbeschränkt) am 16. September 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen.

3

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle zur Spielhallenbezogenheit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV -, die es sich zur Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nutzbar gemacht hat, nicht zu folgen.

4

Soweit die fünfjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils am 1. Juli 2012, anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28. Oktober 2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind.

5

Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46,www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris). § 11 Abs. 1 SpielhG LSA dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung, wobei sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 Glü(Änd)StV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entsprechen soll (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67 zu § 11 [Übergangsbestimmungen]). Die hiernach angesprochene Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, insbesondere des Verbots von Mehrfachkonzessionen zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages „28. Oktober 2011“ - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar und Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28. Oktober 2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (1. Juli 2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28. Oktober 2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner bzw. der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber dabei den ihnen/ihm bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte(n), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag - wie im Fall der Antragstellerin - nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich.

6

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 Erster GlüÄndStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden sowie die in § 26 Erster GlüÄndStV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, die von der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Erster GlüÄndStV ausgenommen sind.

7

Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris). Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5). Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will.

8

Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhen; ein Betreiberwechsel verhindert indes eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt von einer Erlaubnisfiktion von „bis zu“ fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV an eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist.

9

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die nicht näher begründete Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Erster GlüÄndStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies den Senat nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Laut Odenthal (Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris) werde damit nur klargestellt, „dass die Übergangsregelung nicht dazu führt, dass Spielhallenerlaubnisse, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen (Hervorhebung durch den Senat), aufgrund der Übergangsregelung des Staatsvertrages weiter gelten“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, was aber im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass die dem „Alt-Betreiber“ (...) (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 16. September 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO - im Hinblick auf die Betriebsabmeldung zum 28. September 2011 und eine danach nicht feststellbare Wiederinbetriebnahme oder Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO - spätestens ein Jahr später, also Ende September 2012 gem. § 49 Abs. 2 GewO erloschen sein dürfte. Sie hatte demnach keine längere Geltungsdauer als die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 1. November 2011, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA bis zum 1. Juli 2013 spielhallenrechtlich ausreichend war. Bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 konnte sich die Antragstellerin mithin weder auf eine dem Spielhallenrecht genügende gewerberechtliche Erlaubnis i. S. d. § 33i GewO noch auf eine spielhallenrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA berufen, so dass ihr die Betriebsfortsetzung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden konnte.

10

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen des mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 vorgebrachten Einwandes der Antragstellerin, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aufrechtzuerhalten.

11

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris). Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).

12

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung. Die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen stellen auch keine gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstände oder relevante Umstände dar, die die Antragstellerin ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hat gelten machen können.

13

Im Übrigen ist die nur aus dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ... war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit Ihren Belangen gerechtfertigt“ bestehende Begründung für die Vollziehungsanordnung im vorgenannten Verfahren des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vergleichbar mit den hier maßgeblichen Ausführungen zur formellen und materiellen Illegalität der streitgegenständlichen Spielhalle, zu der unerwünschten Vorbildfunktion und zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen (siehe S. 3 zu Pkt. 3 der streitigen Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013). Betroffene und das Gericht sind anhand dieser Gründe zur Prüfung der Entscheidung in der Lage und wissen insbesondere, welches besondere öffentliche Interesse die Vollziehung rechtfertigt und warum es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen soll. Von einer dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung mit Leerformeln oder bloßer Wiederholung des Gesetzestextes kann vorliegend keine Rede sein.

14

Ob die in der streitgegenständlichen Verfügung angeführten oder andere Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, ist nicht eine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Begründetheit des Eilantrages. Diese wird mit dem Verweis auf die Übergangsfristen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes und der - vom Senat für das Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilten - Rechtsauffassung, die gesetzgeberischen Ziele zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien langfristig angelegt und eine Zielerreichung sei nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt, nicht schlüssig dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

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der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

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(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

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die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.