Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 1 Bf 118/14

bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wie folgt geändert:

Die Bescheide vom 30. Dezember 2009, 18. Januar 2010 und 5. Mai 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 15.346,20 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, den 15.346,20 Euro übersteigenden Betrag an die Klägerin zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Beklagte kann das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstrecken.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung die Straße A.. Zwischen den Beteiligten streitig sind insbesondere, ob die Erschließungsanlage einheitlich abgerechnet werden muss oder in zwei Abrechnungsteilen abgerechnet werden kann, die Einzelheiten der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sowie ob die Fläche des südlich an die Erschließungsanlage angrenzenden Friedhofs XX beitragspflichtig ist.

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1. Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des 495 qm großen Grundstücks A. 7 (Flurstück 2217 der Gemarkung XX, eingetragen im Grundbuch von XX). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Z. vom 4. März 1997 und ist als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise (WR I o) ausgewiesen.

3

Das klägerische Grundstück grenzt an die Straße A., die in der hier relevanten Teilstrecke zwischen F. 52 und F. 92/92a als sog. „B.“ konzipiert ist (nachfolgend: als Erschließungsanlage bzw. Straße A. bezeichnet). Diese biegt auf Höhe des Grundstücks F. 52 vom F. auf einer Länge von ca. 79 m nach Süden ab (westlicher Bügel - diese Teilstrecke ist beidseitig anbaubar), knickt auf Höhe des Grundstücks A. 4 nach Osten ab und verläuft ca. 364 m bis zum Grundstück A. 21a nach Osten (südliches Teilstück) und knickt dann nach Nordosten ab, wo sie nach ca. 80 m auf Höhe des Grundstücks F. 92/92a erneut auf den F. stößt (östlicher Bügel). Sodann setzt sie sich in nordöstliche Richtung fort. An den östlichen Bügel grenzt östlich freie Natur an. Dieser Bereich ist im Bebauungsplan Z. als Parkanlage ausgewiesen. An das südliche Teilstück grenzt südlich der Friedhof XX an; auf Höhe des Grundstücks A. 17a befindet sich für Fußgänger und Radfahrer ein Zugang zum Friedhof. Der Friedhof XX ist im Baustufenplan Z., erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Neues Friedhofsgelände“ bezeichnet. In verschiedenen Teilbebauungsplänen ist der Friedhof ebenfalls erwähnt.

4

Der Bebauungsplan Z. weist die B. als Straßenverkehrsfläche aus. Ausweislich der Unterlagen der Schlussverschickung vom November 1996 sollte die Straße A. zunächst auf einer Breite von 7 m ausgebaut werden, mit Parkflächen an der nördlichen bzw. östlichen Straßenseite und 20 Parkplätzen im Bereich des Zugangs zum Friedhof. Aufgrund von Anwohnerprotesten wurde diese Planung dahin reduziert, dass vom F. 52 bis ca. A. 17a nur auf einer Breite von 5 m eine gemischt genutzte Straßenfläche aus Betonsteinen mit einem Regenwasserabfluss in der Straßenmitte ohne Parkraum vorgesehen wurde, um den Eingriff in die angrenzenden Privatgrundstücke zu minimieren. Die Straßenbaumaßnahmen wurden sodann ab 2000 durchgeführt; die überwiegende Herstellung der meisten Teileinrichtungen erfolgte 2001; die Schlussabnahme erfolgte im Juli 2009 (vgl. Bl. 52 ff. Beiakte D zu 1 Bf 118/14 - Straßenakte westlicher Bügel -; Bl. 159, 204 ff. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 -Straßenakte südliches Teilstück und östlicher Bügel -; Bl. 212 der Akte 1 Bf 118/14; Ankündigung der Zahlung des einbehaltenen Rechnungsbetrages der Beklagten mit Schreiben vom 28.7.2009: Bl. 216 der Akte 1 Bf 118/14).

5

Zum vorherigen Ausbauzustand der Straße befinden sich in den Akten folgende Hinweise:

6

Im verkehrstechnischen Erläuterungsbericht vom 1. April 1996 (Beiakte C Bl. 26 f.) sowie dem Erläuterungsbericht zur Schlussverschickung der verkehrstechnischen Planung (Bl. 33 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14) heißt es:

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„Die dem F. abgewandten Grundstücke der Friedhofssiedlung werden durch einen ca. 3-4 m breiten, mit Grand befestigten Weg erschlossen. Dieser zweigt ca. auf Höhe der geplanten Anliegerstraße vom F. nach Süden ab, verläuft an der Grenze zum Friedhof und schließt am Übergang F. /A. wieder an die übergeordnete Straße an. Der östliche Teil dieser Verbindung vom F. bis zu einem Eingang auf das Friedhofsgelände weist über eine Länge von ca. 180 m eine größere Straßenbreite von ca. 11 m bis 15 m auf und ist zum Teil beidseitig von Mulden/Gräben eingefasst. Mit Ausnahme dieses Straßenabschnittes ist die Straßenfläche heute Teil des privaten Kleingartengeländes und nur für Anlieger befahrbar. Die Durchfahrt wird durch einen Poller etwa in der Mitte der Straßenlänge unterbrochen, so daß alle Fahrzeuge in Grundstückszufahrten wenden müssen“.

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Im Vermerk vom 18. August 1960 (Bl. 8 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) wird der südlich der damaligen Reichsautobahn verlaufende 720 m lange Abschnitt der Straße A. als nur behelfsmäßig ausgebaut bezeichnet. Im Vermerk vom 18. August 1977 (Bl. 11 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) ist festgehalten, dass eine Ortsbesichtigung am 10. August 1977 ergeben habe, dass die Straße noch nicht endgültig hergestellt sei, weil die Fahrbahn zwar asphaltiert, jedoch Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie Gehwege nicht vorhanden seien. Dieser Sachstand war ausweislich eines Vermerks am 5. September 1983 (Bl. 11 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) zum damaligen Zeitpunkt unverändert. Laut Vermerk über die Ortsbesichtigung vom 19. Mai 1992 (Bl. 14 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) fehlten Abgrenzungen der Fahrbahn und Gehwege; die Straße sei durch Mastansatzleuchten beleuchtet. Über die Ortsbesichtigung am 5. Juli 2000 (Bl. 165 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) ist festgehalten, dass die Straße A. in der Abgrenzung F. bis Bundesautobahn eine Fahrbahndecke mit Asphalt habe, hingegen der Abschnitt F. nicht asphaltiert sei. Die Ortsbesichtigung vom 12. April 2000 hat nach Aktenlage ergeben, dass keine Abgrenzung der Fahrbahn vorliege und Beleuchtungseinrichtungen vorhanden seien (Bl. 166 Beiakte C zu 1 Bf 118/14).

9

Ausweislich der Grundkarte von 1956 (Bl. 13 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) verlief südlich der Grundstücke A. 1 bis ca. A. 17a ein schmaler Weg, der am Ende in einen rechtwinklig nördlich abzweigenden Weg einmündete, der auf den F. führte. Im Rahmen der städtebaulichen Planungen, die in den Bebauungsplan Z. einmündeten, ist folgendes festgehalten (verkehrstechnischer Erläuterungsbericht vom 9.6.1994, Bl. 17 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14):

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„Die Fahrbahnbreite in diesem Straßenzug beträgt zur Zeit teilweise erheblich weniger als 6.00 m. Westlich der Fahrbahn ist ein schmaler ca. 1.50m breiter Gehweg angeordnet. Neben diesem Gehweg befindet sich im weiteren Verlauf ein Graben mit anschließendem Knick. Auf der Ostseite wird die Fahrbahn durch eine Mulde/Graben (1.50 m - 2.50 m) und einen daran angrenzenden Knick mit Baumbestand begrenzt.“.

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Die Flächen der Erschließungsanlage (Flurstücke 1599, 2054 [vormals 1850 und 1920 bzw. 392], 2327 und XXX ) stehen seit dem 29. Dezember 2008 vollständig im Eigentum der Beklagten (vgl. Bl. 150, 181, 115/3, 101, 223, 119, 127, 134 ff., 146, 149, 115/4 Beiakte C zu 1 Bf 118/14); zu diesem Zeitpunkt ist das Flurstück 2327 als letzte Teilfläche in das Eigentum der Beklagten gelangt und aus dem Grundbuch ausgeschieden.

12

Die Widmung der Straßenflächen erfolgte am ... und am ... 2008.

13

Die zunächst bekannt gemachte endgültige Herstellung der gesamten B. (von F. bis F. - Beiakte C Bl. 90) widerrief die Beklagte am ... 2009 und gab zugleich die endgültige Herstellung der Straßenabschnitte von F. bei den Hausnummern 92/92a bis Abknickung nach Norden bei Hausnummer 1 (östlicher Bügel und südliche Teilstrecke) und von F. bei den Hausnummern 52, 54a und 54b bis Abknickung nach Osten bei Hausnummer 4 (westlicher Bügel) öffentlich bekannt.

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Nachdem die Y. im Zuge der Ankaufsverhandlungen von für die Errichtung der Straße benötigten Grundstücksflächen darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden wolle (Bl. 167 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14), war die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass sie dennoch herangezogen werden müsse (Bl. 174, 177 Beiakte C zu 1 Bf 118/14). Seit ca. Mitte 2009 ging die Beklagte davon aus, dass das Friedhofsgelände Außengebiet und daher nicht beitragspflichtig sei (vgl. Bl. 226 Beiakte C zu 1 Bf 118/14).

15

2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2009 setzte die Beklagte zunächst einen Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück in Höhe von 17.918,62 Euro fest. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2010 reduzierte die Beklagte den festgesetzten Erschließungsbeitrag auf 17.834,28 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 27. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Erschließungsbeitrag aus dem Festsetzungsbescheid vom 18. Januar 2010 aufgehoben werde, soweit ein höherer Erschließungsbeitrag als 16.399,43 Euro festgesetzt worden sei.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Straße A. von F. bis F. zerfalle aus rechtlichen Gründen in zwei Teile, da einerseits der westliche Bügel den Eindruck einer gewissen erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit vermittle und andererseits die südliche Teilstrecke und der östliche Bügel nur einseitig zum Anbau bestimmt seien. Der Friedhof XX sei Außengebiet. Die Festsetzung der Vorbehaltsfläche im Baustufenplan Z. als „Neues Friedhofsgelände“ sei mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

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Der vorliegend maßgebliche Abrechnungsabschnitt der Straße A. sei im Jahre 2009 erstmalig endgültig hergestellt worden. Die Herstellung sei rechtmäßig erfolgt, auch wenn sie hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Z. zurückbleibe, da diese Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei. Die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sei auf der Grundlage des Hamburgischen Wegegesetzes nach Einheitssätzen zu ermitteln. Dabei sei zu beachten, dass die Erschließungsanlage auf einer Länge von 157 m nach dem Separationsprinzip mit getrennter Einrichtung von Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen und auf einer Länge von 287m als Mischfläche hergestellt worden sei. Da die Nebenflächen in dem 157 m langen Teilabschnitt den anrechnungsfähigen Höchstumfang überschritten, sei der beitragsfähige Aufwand hierfür sowie für die Grunderwerbskosten entsprechend zu kürzen. Die Grundstücksfläche der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke sei nur in der Höhe beitragsfähig, wie diese nicht im Bebauungsplan Z. als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

18

3. Gegen den am 19. Oktober 2011 der Klägerin zugestellten Widerspruchsbescheid hat diese am 7. November 2011 Klage erhoben, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 96 Cent/qm festgesetzt worden ist. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Aufteilung der B. in zwei gesondert abzurechnende Teile sei fehlerhaft. Es handele sich um eine einzige Erschließungsanlage. Das Gelände des Friedhofs XX sei in die erschlossene Gesamtgrundstücksfläche einzubeziehen. Die Anpflanzung von fünf Bäumen entlang der südlichen Straßenseite sei nicht im Bauprogramm vorgesehen, die Einrichtung von insgesamt 14 Parkplätzen vor dem Friedhofseingang diene den Besuchern der Friedhofsanlage und der Entwässerungsgraben am östlichen Bügel sei spätestens 1927 angelegt worden. Der Heranziehungsbescheid sei um die hierfür angesetzten Kosten zu vermindern.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Bescheide vom 30. Dezember 2009, 18. Januar 2010 und 5. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als ein Erschließungsbeitrag in Höhe von mehr als 96 Cent/qm erschlossener Grundstücksfläche festgesetzt worden ist,

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2. die Beklagte zu verpflichten, den zu viel erhobenen Erschließungsbeitragsanteil einschließlich der Verzinsung gemäß § 236 AO zu erstatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Erschließungsanlage zerfalle in zwei gesondert abzurechnende Teile. Abweichend von der natürlichen Betrachtungsweise seien unter rechtlichen Gesichtspunkten der nur einseitig und der beidseitig anbaubare Teil der Erschließungsanlage selbständig abzurechnen. Die Erschließungsanlage sei nur in dem erforderlichen Maß hergestellt bzw. abgerechnet worden, da die Herstellung bzw. Abrechnung nicht die in § 45 HWG festgelegten Höchstbreiten überschreite. Durch die Beachtung der für einseitig zum Anbau bestimmten Höchstbreiten habe die Beklagte auch dem sog. Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2014 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.677,24 € festgesetzt worden ist, hinsichtlich des übersteigenden Betrags die Erstattung angeordnet, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Erschließungsanlage sei rechtmäßig erstmalig endgültig hergestellt. Die sachliche Beitragspflicht sei am 20. November 2009 entstanden. Jedoch sei die Abschnittsbildung rechtsfehlerhaft erfolgt, weil auch das südliche Teilstück der Straße A. beidseitig zum Anbau bestimmt sei. In Anlehnung an den Grundsatz von Treu und Glauben sei eine Korrektur des ansonsten grob unbilligen Ergebnisses dahingehend geboten, dass die Fläche des Friedhofs XX in die Abrechnung einzubeziehen sei. Die Fläche des Friedhofs XX sei planungsrechtlich nicht dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Das Friedhofsgelände sei im Baustufenplan Z. sowie in den Teilbebauungsplänen YYY und ZZZ als „Neuer Friedhof“ bzw. als „vorhandene Fläche für besondere Zwecke (Friedhof) XX“ ausgewiesen. Auch im Teilbebauungsplan XXX werde die verkehrliche Anbindung des Friedhofsgeländes über die M.-Straße als „für: Zufahrtstraße nach dem Friedhof XX“ geregelt. Es handele sich um eine im Geltungsbereich eines Bebauungsplans rechtswirksam erfolgte Festsetzung einer besonderen Zweckbestimmung, die einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entspreche. Der von dem Friedhofsgrundstück verursachte Ziel- und Quellverkehr rechtfertigte die Belastung mit Erschließungsbeiträgen. Allerdings sei von einer räumlich begrenzten Erschließungswirkung auszugehen, die sich auf ein Fünftel der Friedhofsfläche beziehe. Zudem sei der Erschließungsaufwand für die offene Entwässerung zu hoch angesetzt. Insbesondere sei der Graben, der östlich der Erschließungsanlage auf der Teilstrecke zwischen F. 92/92a und A. 21/21a verlaufe, zu Unrecht dem Erschließungsaufwand hinzugerechnet worden. Dieser beruhe nicht auf Bauarbeiten der Beklagten, sondern sei bereits seit langem vorhanden. Die Nebenfläche verringere sich daher entsprechend. Aufgrund der geringeren beitragsfähigen Nebenfläche vermindere sich auch der beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtung. Die in Ansatz gebrachten Bäume gehörten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Das Urteil wurde der Beklagten am 24. Juli 2014 und der Klägerin am 22. Juli 2014 zugestellt.

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4. Die Beklagte hat am 7. August 2014 Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese mit am 15. September 2014 bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet; dieser Schriftsatz ist der Klägerin am 29. Januar 2015 zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 sei rechtmäßig, die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen. Der Abrechnungsabschnitt sei zutreffend gebildet. Das Gelände des Friedhofs XX sei Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB und als solcher i.S.d. §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB nicht durch die Erschließungsanlage erschlossen. Die Ausweisung der Vorbehaltsfläche „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z. sei mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und daher unwirksam. Jedenfalls liege aber kein qualifizierter Bebauungsplan vor. Der Friedhof XX sei auch kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB.

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Zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands trägt die Beklagte vor: Die Erschließungsanlage sei zwischen den Grundstücken F. 52 und A. 17a als Mischfläche und im Anschluss daran nach dem Separationsprinzip hergestellt worden und abzurechnen. Zum Flächenaufmaß werde auf die Anlage B15 sowie die Lagepläne des Dipl.-Ingenieurs L. vom 17. Juni 2009 Bezug genommen.

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Das nach dem Separationsprinzip hergestellte Teilstück umfasse 860 qm Nebenflächen. Von diesen mache sie, die Beklagte, die Kosten für die Herstellung von 294 qm Entwässerungseinrichtungen sowie Flächen mit harter Befestigung (59 qm) nicht mehr geltend. Die Parkplätze sowie die Nebenflächen seien i.S.d. § 129 Satz 1 BauGB erforderlich und beitragsfähig. Allerdings sei die als Parkfläche abgerechnete Fläche nur in einem Umfang von 51,73 qm als Parkfläche und in einem Umfang von 33,88 qm als hart befestigte Nebenfläche hergestellt worden. Die Grünfläche entlang des östlichen Straßenbügels (Fläche 5.3.12 der Anlage B 15) sei von der Firma H. gärtnerisch angelegt worden (vgl. Anlagenkonvolut B 22 zum Schriftsatz vom 26.4.2016). Die Grunderwerbskosten seien im Hinblick auf die Überschreitung des abrechnungsfähigen Höchstumfangs bei den Nebenflächen anteilig zu kürzen.

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Auch die Grüninseln (insgesamt 130,73 qm) seien Teil der Mischfläche und einer gesonderten Abrechnung nicht zugänglich. Eine Straßenentwässerungsleitung sei auf einer Länge von 223,7 m vorhanden. Bei der Straßenentwässerungsleitung handele es sich nicht um ein Siel. Daher seien die Effektivkosten bis zur Höhe des Betrages anzusetzen, der sich unter Zugrundlegung des Einheitssatzes für die Herstellung eines Sieles ergäbe. Über die Straßenentwässerungsleitung werde im Grundsatz die gesamte von der Beklagten als Mischfläche abgerechnete Fläche einschließlich des westlichen Straßenbügels entwässert. Insoweit werde auf den Lageplan zur Straßenentwässerung vom 24. August 2000 (Bl. 437 f., 538 ff. d.A. 1 Bf 118/14; vgl. auch Plan auf Bl. 86 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) Bezug genommen. Ohne den westlichen Bügel entwässere die abgerechnete Mischfläche in einem Umfang von 1.467,88 qm über das verlegte Leitungsrohr, wobei die Grünflächen hierin eingeschlossen seien.

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Für die Abrechnung der überwiegend im Jahr 2001 fertig hergestellten Teileinrichtungen seien die Einheitssätze nach § 1 EsG anzusetzen.

31

Der begehrte Teilerlass aus Billigkeitsgründen berühre nicht die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids. Dieses Begehren könne die Klägerin nicht im Berufungsverfahren gegen den Beitragsbescheid geltend machen, sondern nur - nach entsprechendem Vorverfahren - mit einer Verpflichtungsklage verfolgen. Einer etwaigen Klageänderung werde nicht zugestimmt. Hinsichtlich des auf eine Neubescheidung gerichteten weiteren Hilfsantrags sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte selbst festzustellen hätten, in welcher Höhe ein Abgabenbescheid aufrechterhalten werden könne.

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Die Beklagte beantragt,

33

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2014 - 9 K 2729/11 - aufzuheben und die Klage einschließlich der im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge abzuweisen.

34

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen,

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hilfsweise einen Teilerlass in Anlehnung an den ermittelten Beitragssatz in Höhe von 18,90 Euro je qm Grundstücksfläche;

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höchsthilfsweise die Sache unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Dezember 2009, 18. Januar 2010 und vom 5. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2011 an die Beklagte zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zurückzuweisen.

38

Zur Begründung ihrer Anträge führt die Klägerin im Wesentlichen aus:

39

Die Erschließungsanlage A. sei als Ganzes abzurechnen und zwar unabhängig davon, ob die Teilstrecke zwischen A. 1 und F. 92/92a einseitig oder beidseitig anbaubar sei. Der Friedhof XX gehöre zu den Grundstücken, die durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen würden; es handele sich um „Bauland“. Der Baustufenplan Z. sei im Zusammenhang mit verschiedenen Teilbebauungsplänen als qualifizierter Bebauungsplan zu bewerten, in welchem die Friedhofsnutzung bauplanungsrechtlich festgesetzt sei. Sollte das Gericht dem nicht folgen, so sei jedenfalls anzunehmen, dass der Friedhof in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB liege und deshalb der Beitragspflicht unterliege. Selbst wenn das Friedhofsgelände als Außengebiet einzustufen sei, werde es dennoch durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, da die Eigentümer der übrigen Grundstücke schutzwürdig erwarten könnten, dass auch das Friedhofsgelände aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf den Zugang von der Straße A. und die dort für Besucher vorgehaltenen Stellplätze, in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sei. Im Hinblick auf die dem Friedhofsgelände durch die Erschließungsanlage vermittelten Vorteile verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine andere Betrachtung. Die fehlende Berücksichtigung durch die Beklagte sei grob unbillig. Insoweit sei eine Korrektur der Rechtsprechung angezeigt, weil ansonsten der Plangeber nach Belieben Flächen aus der Abrechnung heraushalten könne, indem er sie nicht überplane.

40

Zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Mischfläche des westlichen Bügels umfasse nicht 418qm, sondern nur 395 qm. Die Mischfläche entlang des Friedhofs im südlichen Teilstück der Erschließungsanlage werde durch fünf Grüninseln durchbrochen. Diese Grüninseln dürften nicht als Mischfläche abgerechnet werden, da sie nicht befestigt seien. Für die Entwässerungsleitung könnten keine Kosten veranschlagt werden, weil es eine solche Leitung nicht gebe. Die Mischfläche entwässere in die außerhalb der Straße liegenden alten Gräben. Jedenfalls liege kein Regenwassersiel vor. Im Übrigen entwässere der östliche Bügel über den östlichen Straßenrand. Im westlichen Bügel sei keine Straßenentwässerungsleitung verlegt worden, so dass für diese Flächen keine Kosten für eine Straßenentwässerung angesetzt werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Flächen sei zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Beklagten die in der Schlussverschickung vom März 1999 vorgesehene Entwässerung über ein Quergefälle zum Friedhof ohne erneute Anwohnerbeteiligung verändert worden sei. Das Vertrauen der Anwohner in den Fortbestand der vorherigen Planung sei schutzwürdig. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass nach den eingereichten Plänen die Entwässerungsleitung nur die Strecke von 223 m bzw. eine Fläche von 957 qm entwässere. Nur diese Fläche sei der Berechnung nach Einheitssätzen für die Entwässerung zugrunde zu legen, mit denen die Effektivkosten zu vergleichen seien; die Fläche der Grüninseln sei nicht zu berücksichtigen, da das Regenwasser dort versickere.

41

Die Beklagte habe einen Teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu Unrecht nach dem Separationsprinzip berechnet. Zwischen dem Friedhofseingang und dem Grundstück F. 92/92a sei die Straße ebenfalls als Mischfläche i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 4 HWG hergestellt worden und - ebenso wie im weiteren Straßenverlauf bis zum F. 52 - nur mit einer Breite von 5m in die Berechnung einzubeziehen. Nur insoweit sei die Herrichtung für die Nutzung durch die Anlieger erforderlich. Die Errichtung der Parkplätze sei nicht erforderlich, da diese den Besuchern des Friedhofs dienten. Die Gehwegüberfahrten vor den Grundstücken A. 19 und 21 dürften nicht in die Berechnung einfließen, da diese auf Kosten der Grundstückseigentümer errichtet worden seien; auf die von der Klägerin eingereichten Rechnungen nebst anhängenden Aufstellungen (Bl. 279 - 289 d.A. 1 Bf 118/14) wird Bezug genommen; im Bereich der Grundstücksüberfahrten habe bereits vor Durchführung der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme eine voll funktionsfähige Straße bestanden. Die Fläche des Entwässerungsgrabens im östlichen Bügel liege außerhalb der gewidmeten Straßenverkehrsfläche und sei daher nicht beitragsfähig. Die im östlichen Bügel gelegenen Flächen 5.3.1 bis 5.3.13 seien nicht ansatzfähig, weil diese nicht gärtnerisch angelegt worden und im Übrigen zum überwiegenden Teil Flächen offener Entwässerung seien. Ebenso seien die nicht erforderlichen Park-, Misch- und Nebenflächen bei der Berechnung des Aufwands für die Beleuchtung außer Ansatz zu bleiben. Lediglich die Pflanzung von fünf Bäumen sei erforderlich. Die im Bereich der Parkplätze gepflanzten Bäume seien als Teil der nicht erforderlichen Parkfläche nicht beitragsfähig. Von den Grunderwerbskosten seien lediglich 16.132,78 Euro beitragsfähiger Aufwand. Der Flächenansatz werde bestritten.

42

Jedenfalls hätte die Beklagte bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands die Billigkeitsregelung des § 135 Abs. 5 BauGB anwenden müssen. Dies sei auch deshalb notwendig, weil die Beklagte bis 2009 davon ausgegangen sei und auch entsprechende mündliche Auskünfte an die Anwohner gegeben habe, dass der Friedhof ein beitragspflichtiger Anlieger sei. Die Beklagte habe dem klägerischen Antrag auf Stundung mit Bescheid vom 21. Januar 2010 stattgegeben. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 habe die Klägerin geltend gemacht, dass die Ratenzahlung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die eingelegten Rechtsmittel erfolglos blieben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 habe die Beklagte im laufenden Widerspruchsverfahren mitgeteilt, dass objektive Billigkeitsgründe, die zu einer Reduzierung des Erschließungsbeitrags führen könnten, nach Aktenlage nicht erkennbar seien. Hierauf habe die Klägerin am 7. Juni 2010 geantwortet, dass die Nichtberücksichtigung der Friedhofsfläche sowie die willkürliche Abschnittsbildung die Anlieger des 2. Abrechnungsabschnitts unnötig belasteten. Die Beklagte sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Ermessensentscheidung entbehrlich sei. Der Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch könne auch im vorliegenden Verfahren geheilt werden und das Gericht die Bescheide im Hinblick auf die zu treffende Billigkeitsentscheidung aufheben.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Schriftsätze vom 16. September 2014 (Bl. 159 ff. d.A.), 3. Dezember 2014 (Bl. 185 ff. d.A.), 9., 11. und 29. Oktober 2015 (Bl. 263 ff., 329 ff d.A.), 16. November 2015 (Bl. 446 ff. d.A.), 5. Januar 2016 (Bl. 490 ff. d.A.), 15. Februar 2016 (Bl. 565 ff. d.A.) und 26. April 2016 (Bl. 607 ff. d.A.) Bezug genommen.

44

Das Gericht hat am 15. Oktober 2015 mündlich verhandelt und eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Die darüber gefertigten Fotoaufnahmen (Beiakte D zum Verfahren 1 Bf 111/14) sind den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten übermittelt worden. Die mündliche Verhandlung ist am 12. Mai 2016 fortgesetzt worden. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Anliegerakten betreffend die an die gesamte B. angrenzenden Grundstücke, die Straßenakten nebst Ergänzungen, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der anhängigen Parallelverfahren betreffend die Erschließungsanlage A. (Verfahren 1 Bf 111/14 bis 1 Bf 114/14, 1 Bf 117/14 bis 1 Bf 119/14 und 1 Bf 122/14) nebst sämtlicher Beiakten vorgelegen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

45

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 2014 im tenorierten Umfang zu ändern und im Übrigen die Klage abzuweisen bzw. die Berufung zurückzuweisen. Der angefochtene Beitragsbescheid ist in Höhe von 15.346,20 Euro rechtmäßig; die Beklagte hat daher den von der Klägerin entrichteten Erschließungsbeitrag zu erstatten, soweit dieser 15.346,20 Euro übersteigt (A.). Die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge der Klägerin auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung (B.) bzw. Bescheidung des Erlassantrags (C.) haben keinen Erfolg.

A.

46

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein 15.346,20 Euro übersteigender Beitrag festgesetzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den von der Klägerin entrichteten Erschließungsbeitrag, soweit er 15.346,20 Euro übersteigt, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen ist in Bezug auf die Klaganträge zu 1. und 2. die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

47

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für das klägerische Grundstück findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 44 ff. Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83 m.sp.Änd.; HWG) i.V.m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 mit späteren Änderungen). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag von den Beitragspflichtigen. Das klägerische Grundstück ist dem Grunde nach (erschließungs-)beitragspflichtig (I.). Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand beläuft sich auf 414.946,52 Euro (II.). Der Beitragspflicht unterliegen nur die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Bebauungsplan Z. als Reines Wohngebiet ausgewiesen sind; die Fläche des Friedhofs XX ist als Außengebiet nicht beitragspflichtig (III.); nur auf die beitragspflichtigen Grundstücke ist der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand zu verteilen. Auf das klägerische Grundstück entfällt eine Beitragsschuld in Höhe von 15.346,20 Euro (IV.). Die Beitragsschuld der Klägerin ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu reduzieren (V.).

I.

48

Das klägerische Grundstück unterliegt nach §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage A. zwischen F. 52 und F. 92/92a. Die Klägerin ist insoweit dem Grunde nach (erschließungs-)beitragspflichtig.

49

Die Entstehung des Beitragsanspruchs der Beklagten und damit korrespondierend die Beitragspflicht eines Grundstücks für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (sog. sachliche Beitragspflicht) richtet sich nach den Rechtsnormen, die für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht Geltung haben. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht (erst), wenn die Erschließungsanlage i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt ist und die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (wie z.B. der Grunderwerb und die Widmung) vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008, 9 B 18/08, DÖV 2008, 641, juris Rn. 5; Urt. v. 30.5.1997, 8 C 27/96, NVwZ-RR 1998, 67, juris Rn. 7). Voraussetzung ist zudem, dass der entstandene Aufwand feststellbar, also regelmäßig die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sein muss (BVerwG, Urt. v. 22.8.1975, IV C 11/73, BVerwGE 49, 131, juris Rn. 25 ff.).

50

Die endgültige Herstellung liegt dann vor, wenn die Erschließungsanlage den gesetzlich erforderlichen Herstellungsmerkmalen sowie den Anforderungen aus dem konkreten Bauprogramm entspricht. Ist die endgültige Herstellung zeitlich vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, so kann eine einmal endgültig hergestellte Erschließungsanlage durch spätere Änderungen der Rechtslage, wie z.B. die Änderung der gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die notwendigen Herstellungsmerkmale, oder eine spätere Änderung der Sachlage, wie z.B. die Verlängerung der Erschließungsanlage, nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 24.2.2010, 9 C 1/09, BVerwGE 136, 126, juris Rn. 17; Urt. v. 29.11.1985, 8 C 59/84, NVwZ 1986, 303, juris Rn. 11; vgl. insgesamt: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 2 und § 19 Rn. 21 ff.).

51

Für die Erschließungsanlage A. zwischen F. 52 und F. 92/92a (1.) ist die sachliche Beitragspflicht 2009 entstanden (2.). Das klägerische Grundstück ist durch die Erschließungsanlage erschlossen; die Klägerin ist grundsätzlich beitragspflichtig (3.).

52

1. Abrechnungsfähige Erschließungsanlage ist die Straße A. von F. 52 bis F. 92/92a. Es handelt sich um eine (einheitliche) selbständige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (1.1.). Für die Teilstrecke von A. 1 bis F. 92/92a kann kein Abrechnungsabschnitt nach § 130 Abs. 2 BauGB gebildet werden (1.2.).

53

1.1 Die Straße A. ist von F. 52 bis F. 92/92a eine selbständige Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 Abs. 2 Nr. 1, 130 Abs. 2 BauGB.

54

1.1.1 Ob eine Erschließungsanlage selbständig ist, ist nicht von der Straßenbezeichnung abhängig. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen (BVerwG, Urt. v. 7.6.1996, 8 C 30/94, BVerwGE 101, 225, juris Rn. 13; Beschl. v. 9.7.2008, 9 B 74/07, DÖV 2008, 1052, juris Rn. 8) und zwar grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild. Unterschiede, welche einen Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen diesen Straßenteil als eine eigene Erschließungsanlage (BVerwG, Urt. v. 21.9.1979, IV C 55/76, BauR 1980, 165, juris Rn. 13; Beschl. v. 7.10.1983, 8 B 91/83, BRS 43 Nr. 26, juris Rn. 4; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 11). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BauR 1985, 675, juris Rn. 18; Urt. v. 25.1.1985, 8 C 106/83, BauR 1985, 678; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10 ff.).

55

(1) Nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung ist der vom F. 52 nach Süden auf einer Länge von 79 m verlaufende Teil der Straße A. (westlicher Bügel) bei natürlicher Betrachtungsweise keine eigenständige Erschließungsanlage. Zwar wirkt die Straße auf dieser Teilstrecke nicht ganz so eng, wie im weiteren Verlauf der Straße bis zum Grundstück A. 17a. Die Straßenbreite und Straßenausstattung des 79 m langen westlichen Bügels gleichen jedoch jenen des weiteren Verlaufs der Straße bis zum Grundstück A. 17a. Die Pflasterung mit dem in der Mitte verlaufenden, mit Granitsteinen ausgearbeiteten Regenwasserabfluss ist ebenso gleich angelegt, wie die Straßenausstattung mit Beleuchtung sowie ohne Gehweg und Parkflächen. Auch die Bebauung und Bebaubarkeit der Grundstücke am westlichen Bügel entspricht in ihrer Art – bis auf den Umstand der beidseitigen Bebauung - derjenigen des südlichen Teilstücks. Die nur einseitige Bebauung und Anbaufähigkeit des südlichen Teilstücks sind bei natürlicher Betrachtungsweise nicht derart trennend, dass hierdurch der beidseitig bebaute westliche Bügel der Erschließungsanlage als eigenständiger Teil erscheint.

56

(2) Auch das 157m lange, breiter ausgebaute Teilstück der Straße A. vom Grundstück A. 17a bis F. 92/92a stellt bei natürlicher Betrachtungsweise keine eigenständige Erschließungsanlage dar. Die 77m lange südliche Teilstrecke und der 80m lange östliche Bügel haben weder einzeln noch zusammen den Charakter einer eigenständigen Straße. Diese Teilstrecken sind zwar im Vergleich zum restlichen Teil der Erschließungsanlage breiter ausgebaut und die Fahrbahn ist asphaltiert; auch bestehen dort Grünanlagen in einem erheblichen Umfang. In der Teilstrecke vom Grundstück A. 19 bis zur Abknickung der Straße nach Norden sind zudem von der Fahrbahn getrennte Parkflächen angelegt. Jedoch ist die asphaltierte Fahrbahn auf der gesamten Teilstrecke durch gesetzte Granitsteine eingefasst, wodurch der Charakter dem Ausbau der Straße südlich der Grundstücke 1 bis 17a angeglichen wird. Schließlich weist die Art der Bebauung keine großen Unterschiede zum übrigen Teil der Straße auf.

57

1.1.2 Die bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage zerfällt wegen der nur einseitigen Anbaufähigkeit der Teilstrecke zwischen A. 1 und F. 92 (zur nur einseitigen Anbaufähigkeit s. Ausführungen unter III.) rechtlich nicht in zwei Erschließungsanlagen. Die nur einseitige Anbaufähigkeit ist vielmehr Teil der bei natürlicher Betrachtungsweise zu würdigenden Umstände.

58

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (8 C 32/95, BVerwGE 102, 294). Darin heißt es zu einer Erschließungsanlage, deren mittlere Teilstrecke beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (juris Rn. 17):

59

„Das [die fehlende Anbaubarkeit an beiden Seiten] bliebe unter dem Blickwinkel der Beurteilung der Straße Am G. als beitragsfähige Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ohne Einfluß, wenn die als solche nicht zum Anbau bestimmte (mittlere) Teilstrecke aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts - mangels hinreichender Ausdehnung - als nicht ins Gewicht fallend und deshalb unbeachtlich angesehen werden müßte. Denn eine beitragsfähige Erschließungsanlage dient der Erschließung eines Baugebiets und kann daher selbst dann in ihrer gesamten Länge eine solche Erschließungsanlage sein, wenn einzelne ihr anliegende Grundstücke nicht bebaubar (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar) sind. Deshalb muß eine nicht anbaubare Teilstrecke, um von ihrer Ausdehnung her als erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fallend mit der Folge qualifiziert werden zu können, daß eine Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermitteln und sie darf - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sein.“

60

Es kann offen bleiben, ob der Maßstab der vorstehenden Entscheidung, nach dem nicht beitragsfähige Teile einer Straße von beitragsfähigen Teilen abgegrenzt werden, auch dann anzuwenden ist, wenn zwei der Beitragspflicht unterliegende Teile einer Straße abzugrenzen sind. Denn auch bei Anwendung dieses Maßstabs liegen nicht zwei getrennt abzurechnende Erschließungsanlagen vor. Da vorliegend zwei der Beitragspflicht unterliegende Teile einer Straße im Hinblick auf die Beitragspflicht voneinander abzugrenzen sind, wäre eine getrennte Abrechnung nur möglich, wenn beide Teile - vorliegend also auch der westliche Bügel - nach den Anforderungen des zitierten Urteils bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermitteln würden. Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine Teilstrecke regelmäßig nur, wenn diese mehr als 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge der Straße ausmacht (BVerwG, Urt. v. 6.12.1996, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294, juris Rn. 18; maßgeblich ist auch insoweit der Gesamteindruck: BVerwG, Urt. v. 26.9.2001, 11 C 16/00, NVwZ 2002, 607, juris Rn. 14).

61

Nach diesem Maßstab vermittelt der westliche Bügel nicht den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit. Er ist weder 100 m lang, noch umfasst er mindestens ein Fünftel der insgesamt 523 m langen Erschließungsanlage (von F. 52 bis F. 92/92a), auch vermittelt dieser - wie bereits ausgeführt - nicht den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit.

62

1.2. Die Beklagte hat für die bei natürlicher Betrachtung einheitliche Erschließungsanlage nicht in rechtlich zulässiger Weise zwei Abrechnungsabschnitte gebildet.

63

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden, die nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden können, § 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB. Allerdings muss ein Abschnitt eine gewisse Selbständigkeit haben bzw. eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage und Ausdehnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BVerwGE 70, 247, juris Rn. 23; Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 24). Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Denn eine Abschnittsbildung ist rechtlich nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht möglich; ist die sachliche Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage oder einen zutreffend gebildeten Abschnitt entstanden, so kann dieser nicht nachträglich verändert werden (BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, 8 B 18/97, juris Rn. 5 m.w.N.).

64

So liegt es hier: Die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage von F. 52 bis F. 92/92a ist im März 2009 im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden. Die endgültige Abnahme der Baumaßnahme erfolgte nach Nachbesserung im Juli 2009. Ende Juli 2009 hat die Beklagte die Schlusszahlung avisiert und Anfang August 2009 hat die Baufirma die Beklagte zur Überweisung des einbehaltenen Restbetrages aus den bereits zuvor erfolgten Unternehmerrechnungen aufgefordert (vgl. Bl. 216 ff. d.A. 1 Bf 118/14). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen alle straßenbezogenen Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor. Die im November 2009 vorgenommene Abschnittsbildung durch den Widerruf der endgültigen Herstellung und die Bekanntgabe der endgültigen Herstellung der beiden Abschnitte ging damit ins Leere. Ein rechtlich wirksamer Widerruf war nicht mehr möglich.

65

Es kann daher offen bleiben, ob dem Verhalten der Beklagten der Wille zu einer Abschnittsbildung entnommen werden kann. Hieran bestehen deshalb Zweifel, weil die Beklagte aus Rechtsgründen zwei selbständige Erschließungsanlagen angenommen und diese auch als zwei selbständige Erschließungsanlagen - und nicht als zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage - abgerechnet hat (vgl. Festsetzungsbescheide betreffend das Grundstück A. 1 für den westlichen Bügel und den übrigen Teil der Straße, in denen jeweils eine Eckgrundstückermäßigung angesetzt wurde).

66

1.3 Liegt dem Beitragsbescheid - wie vorliegend - ein unzutreffendes Abrechnungsgebiet zugrunde, so ist der darauf beruhende Beitragsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die Beitragsforderung auf der Grundlage des zutreffenden Abrechnungsgebiets - vorliegend der gesamten B.-straße - zutreffend erhoben werden kann; die Veränderung des abzurechnenden Abrechnungsgebiets führt nicht zu einer Wesensveränderung des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheides (BVerwG, Urt. v. 27.1.1982, 8 C 12/81, BVerwGE 64, 356, juris Rn. 12 f.).

67

2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage A. ist im Jahr 2009 entstanden.

68

2.1 Die Straße A. ist eine öffentliche Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und damit Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Die zum Straßengrund gehörenden Flurstücke stehen im Eigentum der Beklagten und sind dem öffentlichen Verkehr vollständig gewidmet. Das Urflurstück XXX ist gemäß § 64 HWG ein öffentlicher Weg. Die Widmung betreffend die übrigen Straßenflächen erfolgte am ... bzw. ... 2008.

69

2.2 Die Erschließungsanlage ist zum Anbau bestimmt und geeignet, d.h. sie vermittelt den angrenzenden Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung, was für ihre Bebaubarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist.

70

2.3 Die Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt i.S.d. § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 49 HWG. Neben den nach § 49 HWG erforderlichen Ausbaumerkmalen erfordert die endgültige Herstellung, dass das konkrete Straßenbauprogramm erfüllt ist. Dies hat die Beklagte durch die Bekanntgabe der endgültigen Herstellung im Amtlichen Anzeiger am … verlautbart (vgl. § 49 Abs. 5 HWG; OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.1991, Bf VI 34/90, KStZ 1992, 116, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 28.12.1983, Bf VI 33/92, juris Rn. 36).

71

2.4 Durch die Baumaßnahmen ab 2000 wurde die Straße A. erstmalig endgültig hergestellt. Davor war die Straße A. - soweit als solche überhaupt vorhanden - nicht endgültig hergestellt, wie sich aus den in der Straßenakte vorhandenen Vermerken vom 18. August 1960, 18. August 1977, 5. September 1983, 19. Mai 1992 und 12. April 2000 ergibt. Das Gericht hat keinen Anlass, an dem dort dokumentierten Ausbauzustand zu zweifeln.

72

2.5 Die Herstellung der Erschließungsanlage erfolgte in planungsrechtlich zulässiger Weise; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.

73

Die Erschließungsanlage wurde auf den im Bebauungsplan Z. ausgewiesenen Straßenflächen errichtet. Soweit die Klägerin dies für einige Teile bezweifelt, folgt der Senat dem nicht. Die Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplans Z. sind in den Lageplan vom 17. Juni 2009 übernommen worden. Ausweislich der dortigen zeichnerischen Darstellung liegt die Erschließungsanlage auf der im Bebauungsplan Z. ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche. Der Senat hat keinen Anlass hieran zu zweifeln.

74

Allerdings bleibt die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Z. insoweit zurück, als sie partiell nicht in einer Breite von 6,5 m, sondern mit einer Breite von 5 m hergestellt wurde. Diese Unterschreitung der festgesetzten Breite berührt die Rechtmäßigkeit der Herstellung gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB nicht, da sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Ob eine Abweichung von dem Bebauungsplan von minderem Gewicht ist und daher die Grundzüge der Planung nicht berührt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76/88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 19).

75

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Ausführung der Straße bleibt nur hinter dem formalen Festsetzungsinhalt zurück. Die durch die städtebauliche Planung gewollte Funktion der Erschließung der angrenzenden (Wohn-) Grundstücke ist weiterhin erfüllt.

76

3. Die weiteren Voraussetzungen der Beitragspflicht des klägerischen Grundstücks sind erfüllt. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück A. 7 (Flurstück 2217) unterliegt der Beitragspflicht; das Grundstück ist unstreitig durch die Straße A. erschlossen i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

77

Die Klägerin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 30. Dezember 2009 Eigentümerin des Grundstücks, vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

II.

78

Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand beläuft sich auf 414.946,52 Euro.

79

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach § 46 Abs. 2 HWG in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83) in der bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht geltenden Änderung vom 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16) i.V.m. dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz (Einheitssätze-Gesetz) vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 401) mit der Änderung vom 5. November 2002 (HmbGVBl. S. 276; nachfolgend: EsG) nach Einheitssätzen zu ermitteln. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HWG ist der Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage beitragsfähig bis zu einer Fläche, die sich aus dem Produkt aus der Länge der Erschließungsanlage und den dort aufgeführten Höchstbreiten ergibt.

80

Die gesamte Erschließungsanlage ist - soweit die Flächen beitragsfähig sind - als Mischfläche abzurechnen (insgesamt 3334 qm); nicht beitragsfähig sind die als Parkflächen hergestellten Flächen (247 qm), die Flächen offener Entwässerung (294 qm) und die Flächen harter Befestigung (59 qm). Die beitragsfähige Fläche ist auch der Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung der Beleuchtung zugrunde zu legen. Hinsichtlich des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung der Entwässerungsleitung für Regenwasser sind im südlichen Teilstück 1468 qm beitragsfähig und bzgl. der Straßenabläufe im südlichen und westlichen Teilstück insgesamt 1886 qm. Die anzusetzenden Beitragssätze bestimmen sich für die überwiegend im Jahr 2001 hergestellten Teileinrichtungen nach den in § 3 Abs. 2 EsG aufgeführten Einheitssätzen. Die insgesamt angefallenen Grunderwerbskosten sind um die Kosten für die nicht beitragsfähigen Flächen zu reduzieren und in Höhe von 80.937,35 Euro beitragsfähig. Eine weitere Kürzung der Grunderwerbskosten ist nicht vorzunehmen, da die zulässige Höchstfläche nicht überschritten wird.

81

Im Einzelnen errechnen sich die beitragsfähigen Flächen wie folgt:

82

 Teileinrichtung

Länge 

Von der Beklagten
zunächst geltend
gemachter Umfang

Tatsächlicher Umfang

Beitragsfähiger Umfang

        

m       

qm    

qm    

qm    

Mischfläche

                                   

Westlicher Bügel

79    

418     

418     

418     

Mischfläche südlicher
Teil bis Höhe
Grundstück A. 17a

287     

1672   

1672
(einschließl. Grünflächen)

1672
Zusammen mit
westlichem Bügel:
2090

                                            

„Fahrbahn“

157     

703     

703     

703     

„Parkflächen“

        

281     

281 - 34 = 247

341   

„Nebenflächen“

                                   

- Harte Befestigung

        

59    

59    

02     

- Offene Entwässerung

        

294     

294     

03     

- gärtnerisch angelegt

        

507     

507     

507     

Gesamt
Mischfläche

523     

XXX 4 

XXX 4 

3334   

                                            

Entwässerungsleitung
(südl. Teilstrecke bis Beginn
Seitenentwässerung)

        

2090   

1467,88

1468   

Straßenabläufe
(Westl. Bügel + südl.
Teilstrecke bis Beginn
Seitenentwässerung)

        

2090   

418 + 1467,88
= 1886

1886   

                                            

Beleuchtung

                          

3334   

83

1 Die Parkflächen sind in einem Umfang von 33,88 qm nicht hergestellt worden, so dass diese hart befestigte Fläche als Mischfläche beitragsfähig ist.
2 Eine beitragsfähige Herstellung der als hart befestigten Nebenflächen abgerechneten Flächen wird von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht.
3 Eine beitragsfähige Herstellung offener Entwässerung wird von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht.

84

Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand in Höhe von 414.946,52 Euro berechnet sich auf der Grundlage der beitragsfähigen Flächen wie folgt:

85

Mischfläche

3334 qm

x 91,52 €/qm

305.127,68 €

Entwässerungsleitung

1468 qm

x 27,10 €/qm

 39.782,80 €

Straßenabläufe

1886 qm

x 5,11 €/qm

 9.637,46 €

Beleuchtung

3334 qm

x 4,60 €/qm

 15.336,40 €

Bäume 

10 Stck

x 1.023,00 €/qm

 10.230,00 €

Grunderwerbskosten

                 

 80.937,35 €

Beitragsfähiger Aufwand

                 

461.051,69 €

Gekürzter
beitragsfähiger Aufwand
(- 10%)

                 


414.946,52 €

86

Im Einzelnen:

87

1. Mischfläche

88

Für die Herstellung der Mischfläche sind 305.127,68 Euro beitragsfähig. Die beitragsfähige Mischfläche beläuft sich auf 3334 qm, der maßgebliche Beitragssatz für die überwiegend 2001 hergestellte Fläche auf 179 DM/pro qm (= 91,52 €/qm).

89

1.1 Die gesamte Straße A. zwischen F. 52 und F. 92/92a ist rechtlich grundsätzlich Mischfläche i.S.d. Erschließungsbeitragsrechts.

90

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG dienen Mischflächen der Mehrfachnutzung durch Fußgänger und sonstige am Verkehr teilnehmende Personen. Die Erschließungsanlage „dient“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG jedenfalls dann unstreitig sowohl den Fußgängern als auch den sonstigen am Verkehr teilnehmenden Personen, wenn die Verkehrsfläche grundsätzlich sowohl durch Fußgänger als auch durch Fahrzeuge genutzt werden darf und niveaugleich hergestellt ist. Dies ist in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325.1 gemäß Nr. 12 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung; sog. Spielstraße) der Fall, da dort Fahrzeuge und Fußgänger die Verkehrsfläche nutzen dürfen.

91

Die in einem solchen verkehrsberuhigten Bereich vorhandenen Grünanlagen sind Teil der Mischfläche. Dies ergibt sich zum einen aus der Einbeziehung der Nebenflächen - zu denen auch die Grünanlagen zählen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 HWG; danach sind Nebenflächen die Teile der Erschließungsanlage, die nicht als Fahrbahn oder Parkfläche angelegt sind) - in die Berechnung der Höchstbreite nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG. Zum anderen folgt dies aus § 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG, wonach Mischflächen endgültig hergestellt sind, wenn u.a. eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem gleichwertigem Material in einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen mit gewalzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind.

92

Nach diesem Maßstab sind der westliche Bügel und die südliche Teilstrecke, soweit sie auch von der Beklagten als Mischfläche abgerechnet wurden, als Mischfläche anzusehen. Zudem ist aber auch der von Beklagten nach dem Separationsprinzip abgerechnete Teil der Erschließungsanlage als Mischfläche beitragsfähig. Denn die gesamte Erschließungsanlage ist als verkehrsberuhigter Bereich geplant (vgl. Bl. 35 f., 62 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) und ausgeführt worden. Er umfasst auch den von der Beklagten nach dem Separationsprinzip abgerechneten Teil der Erschließungsanlage (vgl. Foto Nr. 8 Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Innerhalb dieses verkehrsberuhigten Bereichs sind keine Gehwege vorhanden. Der Anschluss der anliegenden Grundstücke an die Straße erfolgt niveaugleich (vgl. Fotos Nr. 13 - 16 Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Der Anschluss der Straße A. an den F. erfolgt auf beiden Seiten der B.-straße über Gehwegüberfahrten (vgl. Bl. 36 Beiakte C zu 1 Bf 118/14).

93

Zur beitragsfähigen Mischfläche gehören auch die vorhandenen Grünflächen. Sie sind nach der Konzeption der Mischfläche deren integrierter Bestandteil (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 59; vgl. auch Ziffer 6.1.2 des Regelwerks Erschließungsanlagen der Finanzbehörde - RW 3 - sowie Ziffer 3.7 Absatz 6 des Regelwerks „Bauwerkskosten“ der Finanzbehörde - RW 5 -). Diese Funktion wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Grüninseln in der Teilstrecke zwischen F. 52 und A. 17a eingefasst und damit nicht niveaugleich zum übrigen Straßenkörper hergestellt sind (vgl. Foto Nr. 28 Beiakte D zu 1 Bf 111/14) und insgesamt am Rand des Straßenkörpers liegen. Die Einfassung dient ersichtlich dem Schutz der Grünflächen vor einem Befahren mit Fahrzeugen sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen geringen Fahrgeschwindigkeit und damit dem Charakter der Straße als verkehrsberuhigtem Bereich. Entsprechendes gilt, soweit die Grünflächen in der Teilstrecke zwischen dem Friedhofseingang und der Abbiegung der Straße nach Norden eingefasst sind. Auch in diesem Teilbereich dienen die Einfassungen der Grünflächen dem Schutz vor dem Befahren, im Bereich der Kurve möglicherweise zugleich der Führung von Regenwasser (vgl. Fotos Nr. 1 - 5, 11 - 13 Beiakte D zu 1 Bf 111/14).

94

Dafür, dass - wie die Beklagte vorträgt - eine Mischfläche nur dann vorliegt, wenn neben den Verkehrsflächen Grünflächen nur in geringem Umfang vorhanden sind, fehlt es an Anhaltspunkten in der gesetzlichen Regelung. Auch in der Historie des Gesetzgebungsverfahrens finden sich keine entsprechenden Hinweise. Die Regelungen zu Mischflächen (§§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG) wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 5. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 104) in das Hamburgische Wegegesetz aufgenommen. Danach bestimmt sich die beitragsfähige Höchstbreite einer Mischfläche aus der Summe der Höchstbreiten, die für die Teileinrichtungen einer nach dem Separationsprinzip hergestellten Straße festgelegt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 11/1498 S. 3) wird dies damit begründet, dass die Mischfläche nicht in Teileinrichtungen aufgeteilt sei. Die Regelung über die Herstellung von Mischflächen, wonach u.a. Grünflächen endgültig hergestellt sind, wenn sie durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind, entspreche der heutigen Herstellungsart der Mischflächen. Eine Beschränkung des Anteils von Grünflächen an der beitragsfähigen Straßenfläche ist weder gesetzlich normiert noch in der Begründung des genannten Gesetzentwurfes erwähnt.

95

Diese Auslegung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Ausführung der Straße, einschließlich des Umfangs der Grünanteile, den behördlichen Planungsstellen obliegt.

96

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass das Regelwerk der Beklagten (vgl. S. 20 ff. Regelwerk 5) anordnet, dass in Fällen, in denen der Umfang von weich befestigten Flächen wie z.B. Grün- und Grabenflächen mindestens ca. ein Drittel der Gesamtfläche beträgt und der objektive Eindruck gegen eine Mischfläche spreche, eine Vergleichsberechnung nach dem Separationsprinzip durchzuführen ist. Denn im Regelwerk ist ausdrücklich aufgenommen, dass die Vergleichsberechnung nichts an der Einordnung der Straße als Mischfläche ändert.

97

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Regelwerk für eine Vergleichsberechnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn bezogen auf die gesamte Erschließungsanlage als maßgeblichem Bezugspunkt ist der Umfang der Grünfläche nicht mindestens ca. ein Drittel der Gesamtfläche der Straße. Die Grünflächen umfassen 683 qm von 3334 qm und damit rund ein Fünftel der Straßenfläche. Auch spricht der Eindruck der gesamten Erschließungsanlage für die Annahme einer Mischfläche.

98

1.2 Die Mischfläche umfasst den westlichen Bügel (418 qm) sowie die Fläche der auch von der Beklagten als Mischfläche in Ansatz gebrachten südlichen Teilstrecke der Erschließungsanlage (1672 qm). Diese Teilstücke der Straße umfassen insgesamt eine Fläche von 2090 qm, wie sich aus der Aufstellung Anlage B 15 (Ziffern 1.3 - 1.5 und 2.1 - 2.6 sowie 2.9 - 2.11) in Verbindung mit dem Lageplan vom 17. Juni 2009 ergibt. Das Gericht hat an den in der Anlage B 15 aufgeführten Angaben für die dort jeweils ausgewiesenen Flächen sowie an den im Lageplan vom 17. Juni 2009 übernommenen Angaben keine Zweifel. Die Flächen 2.1, 2.2 und 2.9 bis 2.11 sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt und daher als Mischfläche hergestellt (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG).

99

1.3 Die Mischfläche umfasst zudem die von der Beklagten als „Fahrbahn“ abgerechnete Fläche (703 qm; Ziffer 3 Anlage B 15 i.V.m. Blatt 2 des Lageplans vom 17.6.2009).

100

Soweit die Klägerin geltend macht, die Herstellung der Fahrbahn in einer Breite von 6,5 m zwischen dem Friedhofseingang und dem F. 92/92a überschreite das nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Maß, folgt der Senat dem nicht. Bereits in tatsächlicher Hinsicht bestehen insoweit Zweifel. Ausweislich Blatt 2 des Lageplans vom 17. Juni 2009 umfasst die dort rot markierte Fläche auf der Teilstrecke zwischen dem Grundstück A. 19 und dem F. 92/92a eine Breite von ca. 5 m. Dies entspricht der Straßenbreite in der Teilstrecke zwischen A. 17 und F. 52. Unabhängig davon überschreitet eine breitere Ausführung - z.B. im Bereich der Grundstücksüberfahrten und Parkplätze - nicht das i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Maß.

101

Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Erschließungsbeiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der Maßstab der Erforderlichkeit bezieht sich nicht nur auf die gesamte Erschließungsanlage, sondern auch auf den Umfang einzelner Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage. Die Erforderlichkeit beurteilt sich nach der Beziehung, die die Erschließungsanlage zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet hat (BVerwG, Urt. v. 13.8.1976, IV C 23/74, ZMR 1978, 125, juris Rn. 29 ff.). Bei der Bestimmung des Erforderlichen steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu (Driehaus, a.a.O., § 15 Rn. 7 m.w.N.). Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage kann z.B. dem Umfang nach in Zweifel zu ziehen sein, wenn eine Straße gerade im Hinblick auf einen überörtlichen Durchgangsverkehr eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 16). Die Einhaltung der abrechnungsfähigen Höchstbreiten macht die Prüfung der Erforderlichkeit nicht entbehrlich (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 17). Insbesondere liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum der Beklagten, verschiedene Teilstrecken in unterschiedlicher Breite auszubauen.

102

Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte die Grenzen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums nicht überschritten. Die Beklagte ist insoweit nicht gehalten, die gesamte Erschließungsanlage in gleicher Weise zu gestalten. Die breitere Ausführung zwischen A. 17a und F. 92/92a nimmt zudem auf, dass dieses Teilstück historisch bereits breiter ausgearbeitet war (vgl. verkehrstechnischer Erläuterungsbericht v. 1.4.1996, Bl. 26 f. Beiakte C zu 1 Bf 118/14), was wohl darauf zurückzuführen ist, dass dieses Teilstück früher Teil der Verbindungsstraße „XX Weg“ war, die sich über das heutige Friedhofsgelände fortsetzte (vgl. Grundkarte des Deutschen Reiches, Stand August 1927, Bl. 4 Beiakte C zu 1 Bf 118/14). Den bei Ausbau der Straße bestehenden Raum zwischen Friedhofsgrenze und den Anliegergrundstücken nimmt die Straßenplanung auf. Sollte die großzügigere Ausgestaltung zudem auch einem erwarteten größeren Verkehrsaufkommen wegen des vorhandenen Friedhofzugangs geschuldet sein, so ist dies nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbreiterung ausschließlich oder überwiegend diesem Umstand geschuldet ist, bestehen nicht.

103

1.4 Beitragsfähig sind zudem 34 qm der von der Beklagten mit 281 qm als Parkflächen in Ansatz gebrachten Flächen (vgl. Ziffer 4.1 - 4.5 Anlage B 15 i.V.m. Blatt 2 des Lageplans v. 17.6.2009). Insoweit hat die Beklagte mitgeteilt, dass ein Teil der Fläche 4.5 nicht als Parkfläche hergerichtet, sondern hart befestigt worden ist. Dies entspricht dem Eindruck des Senats aus der Ortsbesichtigung (vgl. Fotos Nr. 1, 2, 11 - 14 der Beiakte D zu 1 Bf 111/14). Die Beklagte hat den Umfang mit 33,88 qm beziffert. Zweifel hieran sind weder geltend gemacht noch für den Senat sonst ersichtlich.

104

Diese ca. 34 qm sind nicht (partiell) von der Abrechnung auszunehmen, weil sie auf Kosten der Anlieger der Grundstücke A. 19 und 21 als Grundstücksüberfahrten hergestellt worden wären. Die Überfahrten liegen vielmehr vollständig auf den von der Beklagten als „hart befestigte Nebenflächen“ abgerechneten Flächen (59 qm). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Grundstücksüberfahrten zu den Grundstücken A. 19 und 21 sind ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Abrechnungsunterlagen mit Radwegplatten der Größe 25 cm x 25 cm hergestellt worden (vgl. Abrechnungsunterlage der Firma H. v. 26.6.2001, Bl. 289 d.A. 1 Bf 118/14; vgl. auch gerichtlicher Hinweis vom 1.4.2016) und sind vollständig auf der Fläche 5.1.1 des Lageplans vom 17. Juni 2009 belegen. Hierbei handelt es sich um eine hart befestigte Nebenfläche, deren Herstellungskosten von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden. Dem entspricht bzgl. des Grundstücks A. 21 die durch die Firma H. angefertigte Zeichnung (Bl. 289 d.A. 1 Bf 118/14). Soweit die Abrechnungsunterlage der Firma H. bzgl. des Grundstücks A. 19 eine Abrechnungstiefe von 2,10m aufweist, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn in dieser Tiefe sind die ausgewiesenen Radwegplatten ausweislich des Fotos Nr. 11 (Beiakte D zu 1 Bf 111/14) nicht verlegt worden.

105

Im Übrigen - in einem Umfang von 247 qm - sind die Parkflächen nicht beitragsfähig, da deren Errichtung nach dem erkennbaren Willen der für die Ausführungsplanung zuständigen Stelle der Beklagten nicht für die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Vielmehr ist den Planungsunterlagen zu entnehmen, dass die Parkflächen ausschließlich für Besucher des Friedhofs und des geplanten XXX Parks - und damit nicht für die von der Erschließungsanlage i.S.d. §§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke - vorgesehen wurden. Damit hat die Beklagte den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum dahingehend ausgeübt, dass sie diese Flächen als nicht für das zu erschließende Gebiet für erforderlich angesehen hat. Im Einzelnen:

106

In der Schlussverschickung vom 11. Dezember 1996 heißt es zur Errichtung der Parkflächen in der Nähe des Friedhofseingangs (Bl. 35 Beiakte C zu 1 Bf 118/14):

107

„An die östliche Einmündung F. schließt ein Straßenabschnitt anderen Charakters an. Hier sind eine Reihe von Längs- und Querparkständen für Besucher des Friedhofs und des in Zukunft bis zur Straße A. reichenden XXX Parks vorgesehen.“

108

Nach den dazugehörigen zeichnerischen Darstellungen (Bl. 44, 45 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) waren insgesamt 20 Parkplätze in der Nähe des Friedhofseingangs vorgesehen. Die zu diesem Zeitpunkt noch geplanten 14 weiteren Parkplätze im weiteren Verlauf der Straße bis zum Grundstück F. 52 sind aufgrund späterer Planungen entfallen. Es ist aus den Sachakten nicht ersichtlich, dass die 20 Parkplätze in Nähe des Friedhofseingangs nunmehr auch der Aufnahme des ruhenden Verkehrs der erschlossenen Grundstücke dienen sollten. Zwar war zunächst noch geplant, für die Errichtung der Parkflächen einen 2m breiten Streifen des Friedhofsgeländes in Anspruch zu nehmen und nur im westlichen Bügel keine Parkplätze herzustellen (vgl. auch Niederschrift über die Besprechung am 10.12.1997, Bl. 48 Beiakte C zu 1 Bf 118/14). Von dieser Planung ist später aber insoweit Abstand genommen worden, dass die Erschließungsanlage zwischen den Grundstücken A. 17a und A. 1 das Friedhofsgelände nicht in Anspruch nehmen sollte und in diesem Bereich - ebenso wie im westlichen Bügel der Straße - keine Parkplätze im öffentlichen Raum hergestellt werden sollten. Dass die in der Nähe zum Friedhofseingang errichteten Parkplätze nunmehr (ggf. partiell) für erforderlich gehalten wurden, auch der Aufnahme des ruhenden Verkehrs bzgl. der erschlossenen Grundstücke zu dienen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dies lässt sich auch nicht aus sonstigen Umständen ableiten. Gerade die unverändert beibehaltene Planung der Parkplätze in diesem Straßenabschnitt sowie die Errichtung der Parkplätze ausschließlich in unmittelbarer Nähe zum Friedhofseingang bzw. in Nähe des für die Errichtung einer öffentlichen Parkanlage vorgesehenen Flächen sowie die Ausgestaltung der Parkflächen insbesondere mit zwei Behindertenparkplätzen sprechen dafür, dass die Planungsabsicht nicht geändert wurde. Unter diesen Umständen kann auch für die auf der nördlichen Straßenseite in Längsrichtung errichteten Parkflächen nicht angenommen werden, dass nach dem Willen der zuständigen Planungsstelle der Beklagten deren Errichtung (jedenfalls auch) der Aufnahme des ruhenden Verkehrs der erschlossenen Grundstücke dienen sollte. Vielmehr muss die Beklagte sich an dem festgelegten Planungszweck - Errichtung der 20 Parkplätze für Besucher des Friedhofs und des in Zukunft bis zur Straße A. reichenden XXX Parks - festhalten lassen.

109

Entsprechendes gilt hingegen nicht für die als Grünanlage hergestellten Flächen, die unmittelbar an die nicht beitragsfähigen Parkflächen angrenzen. Für die an die Parkflächen angrenzenden Grünflächen ist keine Planungsabsicht dahingehend dokumentiert, dass diese den Parkflächen dienen oder im Hinblick auf die Nutzung des Friedhofs bzw. des geplanten XXX Parks für erforderlich gehalten wurden. Die Herstellung der die Parkplätze umgebenden Grünflächen ist daher erforderlich i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

110

1.5 Die von der Beklagten zunächst in die Abrechnung einbezogenen Nebenflächen der Teilstrecke A. 17a bis F. 92/92a belaufen sich auf insgesamt 860 qm. Wie aus der Anlage B 15 i.V.m. Blatt 2 des Lageplans vom 17. Juni 2009 ersichtlich handelt es sich um 507 qm Grünflächen (Flächen Nr. 5.3.1 bis 5.3.13), die nach der zeichnerischen Darstellung Grünflächen sind und nicht Teil der 294 qm umfassenden Entwässerungsflächen (harte und weiche), sowie um 59 qm hart befestigte Flächen (Flächen Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.2.1).

111

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, keine Kosten mehr für die Herstellung der offenen Entwässerung (294 qm) sowie für die in Ansatz gebrachten Flächen harter Befestigung (59 qm) geltend zu machen, da diese nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin z.T. nicht durch Maßnahmen der Beklagten hergestellt wurden und z.T. anderen Zwecken dienen. Der Senat sieht keinen Anlass hieran zu zweifeln.

112

Die somit allein beitragsfähigen, gärtnerisch angelegten Grünanlagen im Umfang von 507 qm liegen ausweislich des Lageplans vom 17. Juni 2009 innerhalb der im Bebauungsplan Z. als Straßenflächen ausgewiesenen Flächen. Die Flächen sind in diesem Umfang hergestellt und beitragsfähig. Im Einzelnen ist zum Vortrag der Klägerin anzumerken:

113

Auf den Flächen 5.3.3, 5.3.9 und 5.3.10 sind Büsche gepflanzt, die mit einer Steinumrandung eingefasst sind. Sie sind damit gärtnerisch angelegt und daher als Mischfläche beitragsfähig.

114

Die Flächen 5.3.4, 5.3.5, 5.3.7 bis 5.3.11 und 5.3.12 entlang des asphaltierten Straßenkörpers sind durch Rasensaat gärtnerisch angelegt. Dies gilt auch für die Fläche 5.3.12, die östlich an die Straße im östlichen Straßenbügel angrenzt. Die Ansaat erfolgte durch die Firma H. im Auftrag der Beklagten im Zuge der Baumaßnahmen ab 2000 (vgl. insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 26.4.2016 mit Anlagenkonvolut B 22, Bl. 607 ff. d.A. 1 Bf 118/14). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen zu zweifeln. Die genannten Flächen haben nicht - ähnlich einem Graben - primär eine Funktion im Zusammenhang mit der Entwässerung. Dass Regenwasser möglicherweise partiell auf den Flächen versickert oder über die Flächen in einen Entwässerungsgraben abläuft, macht diese Flächen nicht zu einer Entwässerungseinrichtung.

115

Die Grünflächen zwischen dem Friedhofseingang und dem Grundstück F. 92/92a überschreiten nicht das nach § 129 Abs. 1 BauGB erforderliche Maß. Insbesondere ist die Beklagte - wie oben ausgeführt - nicht gehalten, die Straße überall in gleicher Weise zu gestalten. Auch finden sich - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der Grünflächen nach der Planungsabsicht der Beklagten primär den Nutzern des XXX Parks bzw. des Friedhofs dienen.

116

1.6 Die Höchstflächenbegrenzung greift nicht, da die Höchstfläche bei einheitlicher Betrachtung der Erschließungsanlage nicht überschritten wurde. Bezugspunkt der Höchstflächenberechnung ist die gesamte Erschließungsanlage. Die beitragsfähigen Flächen betragen insgesamt 3334 qm (2090 qm + 703 qm + 34 qm + 507 qm). Die Erschließungsanlage überschreitet weder bei Zugrundelegung einer beidseitigen noch bei einer einseitigen Anbaufähigkeit die beitragsfähige Höchstfläche. Diese beläuft sich bei beidseitiger Anbaufähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b und Nr. 4 HWG auf 6799 qm (523m x 13m) und bei einseitiger Anbaufähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Nr. 4 HWG auf 5230 qm (523m x 10m).

117

1.7 Der zu veranschlagende Einheitssatz für die überwiegend 2001 hergestellten Mischflächen (vgl. Bl. 205 ff. Beiakte C zu 1 Bf 118/14 und Bl. 52 ff. Beiakte D zu 1 Bf 118/14) beträgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG 179 DM/qm (= 91,52 €/qm). Gemäß § 2 EsG ist der beitragsfähige Aufwand für Teilanlagen nach dem Einheitssatz zu ermitteln, in dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten abgeschlossen war. Im Jahr 2001 galten gemäß § 3 Abs. 2 EsG bis zum 31. Dezember 2001 die dort aufgeführten Beitragssätze.

118

2. Entwässerungsleitung

119

Für die Herstellung der Entwässerungsleitung in dem südlichen Teilstück der Erschließungsanlage ist ein Erschließungsaufwand in Höhe von 39.782,80 Euro beitragsfähig. Die beitragsfähige Fläche beläuft sich auf 1468 qm. Anzusetzen ist der Einheitssatz für die Herstellung eines Regenwassersiels i.H.v. 27,10 €/qm.

120

2.1 Die Herstellung der Straßenentwässerungsleitung ist gemäß §§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG sowie § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG als Einrichtung der Entwässerung beitragsfähig.

121

Der Senat hat aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 5.1.2016 mit Anlagen B 21 und B 22) keinen Zweifel, dass in der südlichen Teilstrecke der Erschließungsanlage entsprechend der Planung (vgl. Bl. 539 ff. d.A. 1 Bf 118/14 sowie die eingereichten Lagepläne „Straßenentwässerungsleitung Wohnhof 4“ westlicher und östlicher Bereich vom 24.8.2000) eine 223,70 m lange Entwässerungsleitung mit den dazugehörigen Straßenabläufen (Trummen) und Anschlussleitungen an die Straßenentwässerungsleitung durch die Firma H. verlegt worden ist.

122

Die bautechnische Ausgestaltung der Entwässerung der Straßenfläche obliegt der Beklagten. Die Berücksichtigung von Herstellungskosten als abrechnungsfähige Kosten ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG nicht davon abhängig, dass zunächst entsprechende interne Planungsunterlagen erstellt oder die erstellte Entwässerungseinrichtung den Planungsunterlagen entspricht.

123

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand bestimmt sich bzgl. der Entwässerungsleitung gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG nach dem Beitragssatz für „Regenwassersiele“; der beitragsfähige Erschließungsaufwand ermittelt sich insoweit nicht gemäß § 46 Abs. 1 HWG nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Ein Regenwassersiel i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG liegt bereits dann vor, wenn - wie vorliegend - das Regenwasser aufgrund des Gefälles der Rohrleitung zur Entwässerungsanlage (vorliegend ein Graben) geleitet wird. Eine derartige Gefällerohrleitung wird sprachlich als „Siel“ bezeichnet. Soweit die Beklagte geltend macht, ein Siel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b EsG läge nur dann vor, wenn die Entwässerungsleitung durch die Hamburger Stadtentwässerung gebaut und die Fertigstellung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sei, folgt der Senat dem nicht. Eine diese Ansicht der Beklagten stützende Rechtsnorm ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere gehören die Straßenentwässerungsleitungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz (i.d.F. vom 24.7.2001, HmbGVBl. S. 258, 280, m.sp.Änd.; HmbAbwG) gerade nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen, die von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses der Beklagten wären Regenwassersiele i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG nur die Abwassersiele i.S.d. Hamburgischen Abwassergesetzes, die sich jedoch gerade nicht auf Straßenentwässerungsleitungen beziehen; § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EsG wäre dann ohne Anwendungsbereich.

124

2.2 Die für die Herstellung der Entwässerungsleitung beitragsfähige Fläche beträgt 1468 qm und ermittelt sich wie folgt:

125

Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung - wie auch des beitragsfähigen Aufwands für die Herstellung der Beleuchtung sowie für den Erwerb und die Freilegung der Flächen der Straße - ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG die Summe der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 HWG beitragsfähigen Teileinrichtungen. Dies gilt in gleicher Weise für Mischflächen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG, da die Vorschrift auf die Höchstbreiten in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HWG Bezug nimmt. Auch insoweit ist nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich auf die beitragsfähige (Misch-) Fläche abzustellen.

126

2.2.1 Maßgebend für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG die Summe der beitragsfähigen Teileinrichtungen. Vorliegend ist abweichend hiervon für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Entwässerungsleitung nicht die gesamte beitragsfähige Mischfläche anzusetzen, sondern nur die beitragsfähige Mischfläche der Teilstrecke, die grundsätzlich über die Entwässerungsleitung entwässert. Dies ergibt sich aus Folgendem: Erfolgt die Regenwasserentwässerung einer Erschließungsanlage nicht einheitlich, sondern zerfällt diese in mehrere, unterschiedlich abzurechnende Entwässerungssysteme - z.B. Entwässerung in offenen Entwässerungseinrichtungen einerseits und durch Siele andererseits -, so sind im Hinblick auf die hierfür anzusetzenden unterschiedlichen Einheitssätze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c EsG und § 1 Abs. 1 Nr. 5 EsG) die beitragsfähigen Flächen den verschiedenen Entwässerungssystemen zuzuordnen (vgl. Regelwerk Bauwerkskosten - RW 5 - S. 19). So liegt es hier:

127

Nach Angaben der Beklagten (vgl. Zeichnung Anlage B 21, Bl. 538 d.A. 1 Bf 118/14) entwässert das Regenwasser der südlichen Teilstrecke zwischen A. 1 und ca. A. 17 (Flurstück 1910) grundsätzlich über die in der Mitte der Mischfläche vorhandene Straßenrinne in die Straßenentwässerungsleitung. Östlich des Grundstücks A. 17 entwässert das Regenwasser der Straße in offene Entwässerungseinrichtungen (vgl. Zeichnung Anlage B 21, Bl. 538 d.A. 1 Bf 118/14) . Ausweislich der Angaben im „Deckenhöhenplan“ vom 7. Juli 1999 (Bl. 86 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) entwässert das Regenwasser des westlichen Bügels nicht in die in der südlichen Teilstrecke verlegte Straßenentwässerungsleitung, sondern wird über die mittige Straßenrinne - die selbst keine beitragsfähige (offene) Entwässerungsanlage ist - auf den F. geführt und durch die dortige Entwässerungsleitung aufgenommen. In Abgrenzung dieser drei Entwässerungssysteme können nur die (beitragsfähigen) Teilflächen für die Berechnung des Herstellungsaufwands der Entwässerungsleitung zugrunde gelegt werden, welche grundsätzlich über die in der südlichen Teilstrecke verlegte Entwässerungsleitung entwässern. Dies umfasst vorliegend die Flächen der Erschließungsanlage ca. in dem Abschnitt südlich des Grundstücks A. 1 bis zum Grundstück A. 17. Diese Fläche umfasst nach Angaben der Beklagten insgesamt 1467,88 qm. Der Senat sieht keinen Anlass an dieser Angabe zu zweifeln.

128

2.2.2 Innerhalb dieses Abschnitts sind sämtliche beitragsfähigen Flächen für die Bestimmung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Entwässerungsleitung zugrunde zu legen. Insbesondere ist nicht weiter danach zu unterschieden, ob das Regenwasser jedes einzelnen Teils dieser beitragsfähigen Fläche - wie z.B. die Grüninseln - über die Entwässerungsleitung entwässert. Denn § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG ordnet eine pauschalierte Berechnung an, die die Kosten für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen je Quadratmeter Erschließungsanlage begrenzt, nicht aber deren Einbeziehung davon abhängig macht, dass in diesen beitragsfähigen Flächen ein Siel liegt oder die einbezogenen Flächen vollständig über das Siel entwässern.

129

2.3 Für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die überwiegend 2001 hergestellte (vgl. Bl. 207 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) Entwässerungsleitung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG ein Beitragssatz von 53 DM/qm (= 27,10 €/qm) maßgeblich.

130

3. Straßenabläufe

131

Für die Herstellung der Straßenabläufe einschließlich der Anschlussleitungen an das Siel ist ein Aufwand in Höhe von 9.637,46 € beitragsfähig. Die beitragsfähige Fläche beträgt 1886 qm, der anzusetzende Einheitssatz 5,11 €/qm.

132

3.1 Die Herstellung der Straßenabläufe (sog. Trummen) nebst den jeweiligen Anschlussleitungen an das Siel ist nicht bereits vom Einheitssatz für die Herstellung des Regenwassersiels umfasst. Es handelt sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c EsG gesondert auszuweisenden und abzurechnenden Herstellungsaufwand für einen Teil der Entwässerungseinrichtung.

133

3.2 Die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hierfür anzusetzende beitragsfähige Fläche (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG) beläuft sich auf 1886 qm. Sie setzt sich zusammen aus dem südlichen Teilstück, soweit das Regenwasser der Flächen grundsätzlich in das dort verlegte Siel entwässert (insgesamt 1468 qm - insoweit siehe vorstehend unter 2.); in diesem Teilbereich sind nach den eingereichten Lageplänen „Straßenentwässerungsleitung Wohnhof 4“ westlicher und östlicher Teil vier Straßenabläufe verlegt. Hinzu kommt die beitragsfähige Fläche des westlichen Bügels (418 qm), in welchem ein Straßenablauf für Regenwasser liegt. Aufgrund der gesetzlich angeordneten gesonderten Einstellung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für Straßenabläufe einschließlich der Anschlussleitungen an die Entwässerungseinrichtung (§§ 45 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 2 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c EsG) steht der Einbeziehung dieses Teilstücks in die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht entgegen, dass das Regenwasser des westlichen Bügels in die Entwässerungseinrichtung des F. s abfließt und deren Herstellungsaufwand nicht zu dem beitragsfähigen Herstellungsaufwand der Erschließungsanlage A. gehört.

134

3.3 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c i.V.m. § 3 Abs. 2 EsG beträgt der anzusetzende Einheitssatz für die überwiegend 2001 fertiggestellten (vgl. Bl. 207 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) Straßenabläufe 10 DM/qm (= 5,11 €/qm).

135

4. Beleuchtung

136

Der beitragsfähige Aufwand für die Beleuchtungseinrichtungen beträgt 15.336,40 Euro.

137

4.1 Die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Beleuchtung anzusetzende beitragsfähige Fläche beläuft sich auf 3334 qm. Maßgebend hierfür ist die Summe der beitragsfähigen Flächen, § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG. Ist eine Fläche nicht beitragsfähig - wie vorliegend die Parkplätze, die offenen Entwässerungseinrichtungen sowie die hart befestigten Nebenflächen -, so sind diese Flächen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Einheitssätzen nicht mit einzubeziehen.

138

4.2 Für die Herstellung der überwiegend im Jahr 2000 fertiggestellten (vgl. Bl. 208 Beiakte C zu 1 Bf 118/14 und Bl. 55 Beiakte D zu 1 Bf 118/14) Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 46 Abs. 2 HWG i.V.m. § 3 Abs. 3 EsG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 EsG vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 120) in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 383) ein Einheitssatz von 9,- DM/qm (= 4,60 Euro) anzusetzen.

139

5. Bäume

140

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Pflanzung von 10 Bäumen beträgt 10.230 Euro.

141

5.1 In der insgesamt 523m langen Erschließungsanlage sind im Bereich zwischen dem Friedhofseingang und dem Grundstück F. 92/92a im Jahr 2002 insgesamt 10 Bäume gepflanzt worden (vgl. Lageplan vom 17.6.2009 sowie Bl. 207 Beiakte C zu 1 Bf 118/14). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte damit den ihr bei der Bestimmung des Erforderlichen i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehenden Rahmen überschritten hat. Dies gilt auch für die zwischen oder im Anschluss an die Parkflächen gepflanzten Bäume. In Bezug auf die Pflanzung der Bäume bestehen - anders als hinsichtlich der Parkflächen - keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Pflanzung im Hinblick auf die Nutzung des Friedhofs oder der zukünftigen Nutzung des XXX Parks geplant und durchgeführt wurde. Die spätere Fällung des Baumes auf Höhe des Grundstücks F. 92/92a steht der Einbeziehung dieses Baumes als beitragsfähig nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit der Zustand bei endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage. Zu diesem Zeitpunkt war dieser Baum vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass dessen Pflanzung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für erforderlich gehalten wurde.

142

5.2 Für die 10 Bäume sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 EsG je Baum 1.023 Euro beitragsfähig.

143

6. Grunderwerbskosten

144

Die beitragsfähigen Grunderwerbskosten belaufen sich auf 80.937,35 Euro.

145

Von den insgesamt angefallenen Grunderwerbskosten in Höhe von 82.862,50 Euro (auf den westlichen Bügel entfallen: 20.659,93 Euro - vgl. Bl. 14 Beiakte D zu1 Bf 118/14 -; auf den übrigen Teil entfallen: 62.202,57 Euro - vgl. Bl. 115/1 Beiakte C zu 1 Bf 118/14) sind beitragsfähig nur die auf den Erwerb und die Freilegung der beitragsfähigen Flächen entfallenden Grunderwerbskosten, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG. Insoweit sind die Kosten für den Erwerb und die Freilegung von nicht beitragsfähigen Flächen konkret zu bestimmen und von den Gesamtkosten des Grunderwerbs abzusetzen; auszunehmen sind daher Grunderwerbskosten für die Flächen, auf denen Parkplätze errichtet wurden (6.1), für die Flächen offener Entwässerung (6.2) sowie für die Flächen harter Befestigung (6.3). Da die Erschließungsanlage insgesamt nicht die beitragsfähigen Höchstflächen überschreitet, sind die Grunderwerbskosten nicht weiter zu kürzen.

146

6.1 Auf die Flächen, auf denen Parkplätze errichtet wurden (243 qm), entfallen Grunderwerbskosten i.H.v. 1.734,55 Euro. Abzusetzen sind danach die Grunderwerbskosten für die im Lageplan 2 vom 17. Juni 2009 gekennzeichneten Flächen 4.5 (51,7329 qm), 4.3 (51,6017 qm) sowie jeweils 35,06 qm der Flächen 4.1 und 4.2 (vgl. gerichtliches Schreiben vom 4.4.2016, Bl. 580 d.A. 1 Bf 118/14). Diese Flächen im Umfang von insgesamt 173,4546 qm liegen auf dem ehemaligen Flurstück 1599, das zu einem Preis von 10 €/qm durch die Beklagte erworben wurde. Die weiteren Parkflächen (Fläche 4.4 und die restlichen Teile der Flächen 4.1 und 4.2) liegen auf dem Urflurstück XXX , für das keine Grunderwerbskosten anzusetzen sind.

147

6.2 Die nicht beitragsfähigen Flächen offener Entwässerung (294 qm) liegen vollständig auf dem Urflurstück XXX , für das keine Grunderwerbskosten anzusetzen sind.

148

6.3 Von den Flächen harter Befestigung (insgesamt 59 qm) liegen 19,06 qm auf dem Flurstück 1599, für welche Grunderwerbskosten in Höhe von 10 €/qm angefallen sind; von den Grunderwerbskosten sind demnach 190,60 Euro abzusetzen. Im Übrigen liegen die Flächen auf dem Urflurstück XXX .

149

6.4 Dies sich hieraus ermittelten Grunderwerbskosten belaufen sich auf 80.937,35 Euro (82.862,50 Euro - 1734,55 Euro - 190,60 Euro).

150

7. Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg

151

Gemäß § 46 Abs. 3 HWG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand in Höhe von insgesamt 461.051,69 Euro um den von der Beklagten zu tragenden Anteil von 10 % zu kürzen. Danach beläuft sich der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf 414.946,52 Euro.

152

8. Halbteilungsgrundsatz

153

Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nicht nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz weiter zu reduzieren.

154

Ist eine Straße insgesamt oder in nahezu voller Ausdehnung nur einseitig anbaufähig, so hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Eigentümer der an die bebaubare Straßenseite angrenzenden Grundstücke regelmäßig allein den umlagefähigen Aufwand für die gesamte Straße tragen müssen. Dies erscheint dann im Hinblick auf die zu wahrende Vorteilsgerechtigkeit unbillig, wenn die Straße über das Maß hinaus ausgebaut wurde oder die Umlegung der Kosten das überschreitet, was für die Erschließung der allein bebaubaren Straßenseite „schlechthin unentbehrlich“ bzw. „unerlässlich“ ist. In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB „zum Anbau bestimmt“ und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.).

155

Die Einhaltung der in § 45 Abs. 1 HWG festgelegten beitragsfähigen Höchstbreiten für einseitig zum Anbau bestimmte Straßen rechtfertigt für sich noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau halte sich im Rahmen des für die Erschließung der anbaufähigen Straßenseite Unerlässlichen. Die festgelegten Höchstbreiten stellen vielmehr eine Bestimmung des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen dar, welches nicht identisch ist mit dem für die Erschließung „Unerlässlichen“ i.S.d. oben genannten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

156

Das „Unerlässliche“ i.S.d. oben genannten Rechtsprechung wird nicht überschritten, wenn der gewählte Ausbau der Erschließungsanlage bzw. die für die Herstellung erhobenen Kosten das einhalten, was bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

157

Nach diesem Maßstab macht die Beklagte für die Herstellung der Straße A. keinen Herstellungsaufwand geltend, der über das für die Erschließung der angrenzenden (Wohn-)Grundstücke unerlässliche bzw. gebotene Maß hinausgeht. Die von der gesamten Erschließungsanlage in Anspruch genommene beitragsfähige Fläche (3334 qm) bleibt deutlich hinter der Höchstflächenbegrenzung selbst einseitig anbaufähiger Straßen (5230 qm) zurück. Selbst in der einseitig anbaufähigen, 444m langen Teilstrecke sind weder die beitragsfähigen befahrbaren Flächen im Umfang von 2254 qm (1517qm + 703qm + 34 qm) noch die beitragsfähigen Grünanlagen im Umfang von insgesamt 662 qm (155 qm + 507 qm) übermäßig ausgestaltet. Dass die Grünanlage in dem Teilstück zwischen dem Grundstück A. 17a und F. 92/92a über die sehr sparsame Ausgestaltung innerhalb der Teilstrecke zwischen den Grundstücken A. 1 und 17a hinausgeht, unterfällt der Gestaltungsfreiheit der Beklagten und zwingt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Die Verkehrsfläche ermöglicht in vielen Teilen keine oder nur gerade noch eine Begegnung zweier Fahrzeuge. Gehwege sind nicht vorhanden. Die nur im Bereich des Friedhofseingangs vorhandenen Parkplätze sind nicht beitragsfähig.

III.

158

Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist auf die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke, die der Bebauungsplan Z. als Reines Wohngebiet ausweist, zu verteilen. Diese Grundstücke sind durch die Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen (1.). Hingegen sind die im Bebauungsplan Z. für den XXX Park vorgesehenen Flächen und das an die Erschließungsanlage angrenzende Friedhofsgelände nicht durch die Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen (2.).

159

Grundstücke sind dann durch eine Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.1977, IV C 103/74, NJW 1978, 438, juris Rn. 16). Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird zudem dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.).

160

Liegt ein Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen, ist es durch jede von diesen erschlossen, wenn das Grundstück - eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar oder in sonstwie nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar ist (sog. „Wegdenkenstheorie“; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1993, 8 C 33/91, BVerwGE 92, 304, juris Rn. 21). Die Zweitanlage vermittelt dem Grundstück dann eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015, 9 B 42/15, BayVBl. 2016, 275, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014, 9 C 4/13, BVerwGE 150, 308, juris Rn. 11, 15 m.w.N.).

161

1. Gemessen an diesem Maßstab werden die Grundstücke, die an die Erschließungsanlage angrenzen und die der Bebauungsplan Z. als Reines Wohngebiet ausweist, unstreitig durch die Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.

162

2. Durch die Erschließungsanlage unstreitig nicht erschlossen in diesem Sinn wird die östlich des östlichen Bügels gelegene Fläche, die im Bebauungsplan Z. als Parkanlage ausgewiesen ist.

163

Das Gelände des Friedhofs XX wird durch die Erschließungsanlage ebenfalls nicht i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen; es handelt sich um Außengebiet i.S.d. § 35 BauGB.

164

Grundstücke sind - wie ausgeführt - durch eine Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB) festgesetzt ist oder für die zwar eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen; denn nur dann kann für diese Grundstücke die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB entstehen. Ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, so ist ein Grundstück nur dann nach der Verkehrsauffassung Bauland (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), wenn das Grundstück nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar ist. Grundstücke, die hingegen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, unterliegen nicht der Beitragspflicht nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 23.10.1996, 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159, juris Rn. 10; Urt. v. 14.2.1986, 8 C 115/84, NVwZ 1986, 568, juris Rn. 14, 17; Urt. v. 20.9.1974, IV C 70/72, DÖV 1975, 104, juris Rn. 10 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 133 Rn. 1, 13; Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2000, § 131 Rn. 35, 41; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 133 Rn. 7a f., 16; Spannowsky/Uecktritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 131 Rn. 34 ff.; Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 133 Rn. 3 f.).

165

2.1 Für das südlich an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstück des Friedhofs XX besteht keine wirksame bauplanerische Nutzungsfestsetzung im Baustufenplan Z..

166

Die Ausweisung der Friedhofsfläche als „Neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z., der in der Rechtsform einer Verordnung erlassen wurde, ist von Anfang an unwirksam und daher nichtig. Die Verordnung verstößt hinsichtlich dieser Ausweisung gegen das in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) normierte Zitiergebot. Die genannte Ausweisung im Baustufenplan Z. ist daher nicht nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet worden. Im Einzelnen:

167

Nach Art. 53 Abs. 1 HV kann der Senat durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 HV ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben. Wird das Zitiergebot verletzt, so ist die Rechtsverordnung insoweit nichtig (vgl. zu Art. 80 GG: Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, zu Art. 80 Rn. 20).

168

Der Baustufenplan Z. wurde in der Sitzung des Senats vom 7. September 1951 gemäß § 10 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 aufgestellt und mit der „Verordnung über Baustufenpläne“ vom 20. Januar 1955 erneut festgestellt. Jedenfalls durch die erneute Feststellung erging der Baustufenplan als Verordnung (vgl. hierzu Lechelt, Baurecht in Hamburg, Band I, Rn. 393 ).

169

Die Präambel der genannten „Verordnung über Baustufenpläne“ lautet:

170

„Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 104), des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) in Verbindung mit § 20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) wird nach Maßgabe des § 10 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 69) verordnet:“

171

Die in der Präambel als Rechtsgrundlage zitierten Gesetze und Verordnungen ermächtigen den Verordnungsgeber nicht zur Ausweisung einer Fläche als Friedhofsgelände im Außengebiet. Das Friedhofsgelände wurde innerhalb eines Außengebiets ausgewiesen (2.1.1). Eine solche Ausweisung kann nicht auf die in der Präambel als Rechtsgrundlage zitierten Gesetze und Verordnungen gestützt werden (2.1.2). Die Festsetzung „Neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z. ist daher nicht wirksam (2.1.3).

172

2.1.1 Ausweislich des Wortlauts der Präambel erfolgte die Ausweisung „nach Maßgabe“ des § 10 Abs. 6 BPVO als sog. Vorbehaltsfläche innerhalb des Außengebiets.

173

Die Ausweisung einer Fläche als Vorbehaltsfläche erfolgte nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 BPVO (1) nicht unabhängig vom Gebietscharakter, sondern nur innerhalb des Baugebiets oder innerhalb des Außengebiets (2). Die Vorbehaltsfläche ist vorliegend innerhalb des Außengebiets erfolgt (3).

174

(1) Die Ausweisung der Fläche als „Neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ erfolgte auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 BPVO als sog. Vorbehaltsfläche.

175

Nach der Baupolizeiverordnung konnten für einzelne Gebietsteile der Freien und Hansestadt Hamburg Baustufenpläne aufgestellt werden, in welchen die Baugebiete und Außengebiete bestimmt werden konnten und das Baugebiet nach der besonderen Art der Nutzung weiter aufgeteilt werden konnte, § 10 Abs. 1 BPVO. Innerhalb eines Baugebiets konnten durch entsprechende Festsetzung im Baustufenplan die Gebietsarten Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Geschäftsgebiet und Industriegebiet als Nutzungsgebiete unterschieden werden, § 10 Abs. 4 BPVO. Ob eine Festsetzung als „Außengebiet“ nach § 10 Abs. 5 BPVO möglich war, kann offen bleiben (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 81, juris Rn. 37). Die Festsetzung einer Friedhofsnutzung für eine Fläche konnte auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung allein nach § 10 Abs. 6 BPVO als sogenannte Vorbehaltsfläche erfolgen.

176

(2) Gemäß § 10 Abs. 6 BPVO konnten „innerhalb des Bau- und Außengebiets“ Flächen für besondere Zwecke vorbehalten werden. Gemäß § 10 Abs. 5 BPVO waren Außengebiete die Landflächen außerhalb des Baugebiets und dienten der landwirtschaftlichen, gewerblich gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung. Im Baugebiet musste entsprechend den Gebietsfestsetzungen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 BPVO) planmäßig gebaut werden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 BPVO).

177

Die Ausweisung sog. Vorbehaltsflächen war nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 BPVO einerseits innerhalb des Baugebiets und andererseits innerhalb des Außengebiets möglich. Ersichtlich begründete demnach die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche nicht zwangsläufig den Charakter des Gebiets als Baugebiet. Der Gebietscharakter Außengebiet bzw. Baugebiet blieb trotz Ausweisung der Vorbehaltsfläche für die ausgewiesene Fläche erhalten. Der nähere Inhalt der Ausweisung einer Vorbehaltsfläche, insbesondere ob es sich bereits um die Festsetzung für eine Nutzung dieser Flächen zu dem vorbehaltenen Zweck handelt oder diese - ähnlich Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan - nur eine angestrebte, aber noch später verbindlich umzusetzende Planungsabsicht wiedergibt, kann offen bleiben. Denn die erfolgte Festsetzung der Friedhofsfläche innerhalb des Außengebiets im Baustufenplan Z. ist - wie nachfolgend ausgeführt - rechtsunwirksam.

178

(3) Die Vorbehaltsfläche ist vorliegend innerhalb des Außengebiets ausgewiesen worden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Vorbehaltsfläche innerhalb einer als Außengebiet ausgewiesenen Fläche liegt (rot-gestrichelte Umrandung mit der Festsetzung „unter Landschaftsschutz stehendes Außengebiet, Anbauverbot“). Zum anderen folgt dies daraus, dass bei Erlass des Baustufenplans die Vorbehaltsfläche als Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BPVO zu qualifizieren war; es handelte sich um „Landflächen außerhalb des Baugebiets“. Die Vorbehaltsfläche selbst war nach den zeichnerisch im Baustufenplan Z. festgehaltenen Strukturen weitgehend unbebaute freie Landschaft. Das Gebiet grenzte an keiner Stelle an eine der in § 10 Abs. 4 Satz 2 BPVO genannten Gebietsfestsetzungen.

179

2.1.2 Die Ausweisung von Flächen für besondere Zwecke innerhalb eines Außengebiets nach § 10 Abs. 6 BPVO kann nicht auf die in der Präambel der Verordnung über Baustufenpläne genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden.

180

(1) Die Präambel der Verordnung über Baustufenpläne ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Verordnung sich auf § 10 BPVO als Rechtsgrundlage stützt.

181

Die in der Präambel gewählte Klausel „nach Maßgabe des § 10 Baupolizeiverordnung“ spricht dagegen, die Baupolizeiverordnung als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Vorbehaltsflächen anzusehen. Denn die Verordnung ist gerade nicht - wie hinsichtlich der übrigen dort genannten Gesetze und Verordnungen - „auf Grund“ dieser ergangen (vgl. Lechelt, Baurecht in Hamburg Band I, 1994, Rn. 394 ff.).

182

Selbst wenn die Präambel der genannten Verordnung dahingehend auszulegen wäre, dass auch die Baupolizeiverordnung Rechtsgrundlage sein sollte, so wäre dies nicht hinreichend. Die in der Präambel der Baupolizeiverordnung genannten Regelungen, insbesondere die dort genannten §§ 1, 2 BauRegVO, stützen - wie nachfolgend unter (2) ausgeführt - die Ausweisung nicht.

183

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Ausweisung auf § 1 Bebauungsplangesetz vom 31. Oktober 1923 (HmbGVBl. S. 1357), welches aufgrund des Gesetzes zur Aufhebung des Landesplanungs- und des Bebauungsplangesetzes für das hamburgische Landgebiet vom 25. Februar 1949 (HmbGVBl. S. 23) ab dem 16. Juni 1950 im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg galt, hätte gestützt werden können. Denn auf das Bebauungsplangesetz ist die Baupolizeiverordnung ausweislich ihrer Präambel nicht gestützt. Auch sprachlich knüpft § 10 BPVO nicht daran an. Denn § 10 BPVO regelt Ausweisungen in Baustufenplänen, nicht jedoch Ausweisungen in Bebauungsplänen bzw. Teilbebauungsplänen. Ebenso wurde das für den Erlass eines Bebauungsplans bzw. Teilbebauungsplans nach dem Bebauungsplangesetz erforderliche Verfahren nicht eingehalten. Nach § 1 Bebauungsplangesetz trifft der Bebauungsplan die für eine zweckmäßige Bebauung des Stadtgebiets erforderlichen Bestimmungen (u.a. solche über Park- und Grünanlagen). Die auf dieser Grundlage erlassenen sog. Teilbebauungspläne, die ab dem Jahr 1935 als Rechtsverordnung ergangen sind (vgl. Gesetz zur Änderung des Bebauungsplangesetzes v. 16.3.1935, HmbGVBl. S. 61; Lechelt, a.a.O. Band I, Rn. 196 ff.), mussten jedoch gemäß § 3 Abs. 1 BPlanG u.a. mindestens sechs Wochen öffentlich ausgelegt werden. Die Auslegung musste zudem mit der Aufforderung bekannt gemacht werden, von dem Plan Kenntnis zu nehmen und Bedenken und Änderungsvorschläge der Baudeputation innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Bei Erlass von Teilbebauungsplänen wurde die öffentliche Auslegung nach Kenntnis des Gerichts zudem auf dem Teilbebauungsplan vermerkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Verfahren bei der Aufstellung des Baustufenplans Z. durchgeführt worden ist. Insbesondere ist ein Hinweis auf die öffentliche Auslegung auf dem Baustufenplan nicht vermerkt.

184

(2) Von den weiteren in der Präambel der Verordnung über Baustufenpläne genannten Rechtsgrundlagen kommt einzig § 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. 104 - BauRegVO) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Vorbehaltsfläche in Betracht. § 1 BauRegVO ermächtigt aber nicht zur Festsetzung einer Vorbehaltsfläche in einem Außengebiet.

185

Die Bauregelungsverordnung ist auf der Grundlage des Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568) ergangen und trat am 1. März 1936 in Kraft. Bis zu ihrer Aufhebung am 30. Juni 1961 durch § 186 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 BBauG 1960 i.V.m. § 189 Abs. 1 BBauG 1960 war sie geltendes Recht. Es bestanden zu keiner Zeit Bedenken an der anfänglichen Rechtsgültigkeit der Bauregelungsverordnung und an ihrer Fortgeltung über das Jahr 1945 hinaus (vgl. Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. I., Rn. 349 mit Fußnote 475 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts).

186

Nach dem allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 BauRegVO können zur Regelung der Bebauung durch Baupolizeiverordnung „Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete und Gewerbegebiete als Baugebiete ausgewiesen werden“. Nach § 1 Abs. 2 BauRegVO ist für das einzelne Baugebiet vorzuschreiben, welche Arten von Anlagen in ihm errichtet oder nicht errichtet werden dürfen. Die Ermächtigung bezog sich demnach ausschließlich auf Regelungen zur Ausweisung der genannten Baugebiete.

187

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Baustufenplan ein Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 BPVO i.V.m. §§ 1, 3 BauRegVO ausgewiesen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), wobei weitläufige Außengebietsausweisungen aufgrund der divergierenden rechtlichen Entwicklung des § 35 BauGB funktionslos geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 2001, 81, juris Rn. 37 ff.).

188

Hingegen kann §§ 1, 3 BauRegVO nicht entnommen werden, dass innerhalb eines Außengebiets Flächen für besondere Zwecke vorbehalten werden können. Auch wenn aus § 1 in Verbindung mit § 3 BauRegVO abgeleitet werden kann, dass ein bestimmtes Gebiet rechtswirksam als Nichtbaugebiet (also Außengebiet i.S.d. § 10 Abs. 5 BPVO) bezeichnet werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), so ergeben diese Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb eines Nichtbaugebiets (Außengebiets) weitere Festsetzungen getroffen werden können. Im Gegenteil: § 1 Abs. 1 BauRegVO beschränkt sich auf Regelungen der Bebauung in Baugebieten. Hingegen soll nach § 3 BauRegVO die baupolizeiliche Genehmigung für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ausgeführt werden sollen, unter den dort genannten Voraussetzungen versagt werden. Dies beinhaltet eine Regelungskompetenz für nähere Festsetzungen ausschließlich im Einzelfall.

189

2.1.3 Eine Überleitung der auf § 10 Abs. 6 BPVO gestützten Festsetzung „neues Friedhofsgelände“ bzw. „Neuer Friedhof“ im Baustufenplan Z. in das Planungsregime des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuch nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 konnte demnach nicht erfolgen, da die Festsetzung im Baustufenplan Z. nicht wirksam erfolgt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 20.10.1972, BVerwGE 41, 67, 68; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 5/93, juris Rn. 80; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.1981, Bf II 24/81, HmbJVBl 1982 S. 131; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl 1976 S. 68; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. II, 1994, Rn. 405 f.).

190

2.2 Für das Friedhofsgelände besteht zudem in keinem Teilbebauungsplan eine entsprechende rechtswirksame bauplanerische Festsetzung. In Betracht kommen insoweit der Teilbebauungsplan ZZZ für „Grünanlagen … - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ... -, der Teilbebauungsplan YYY „Friedhof ...“ - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ... -, Teilbebauungsplan WWW“ - festgestellt durch Rechtsverordnung vom -, Teilbebauungsplan XXX - festgestellt durch Rechtsverordnung vom ...- und der Teilbebauungsplan VVV - festgestellt durch Rechtsverordnung vom .... Die in diesen Plänen enthaltenen Bezeichnungen „Friedhof XX“, „Vorhandene Fläche für Besondere Zwecke (Friedhof XX)“ bzw. „Friedhofs-Gelände XX“ geben nur nachrichtlich die bestehende Ausweisung als Vorbehaltsfläche bzw. die bestehende Nutzung wieder. Dass es sich jeweils nicht um eine in dem jeweiligen Teilbebauungsplan getroffene Festsetzung handelt, wird auch daraus deutlich, dass die Bezeichnung im Plan nicht farbig aufgenommen ist und die Fläche, für die die Ausweisung hätte gelten sollen, zeichnerisch nicht entsprechend markiert oder umrandet worden ist. Das Friedhofsgelände ist in allen genannten Teilbebauungsplänen zudem nur ausschnittsweise abgebildet.

191

2.3 Das Friedhofsgelände ist nicht deshalb i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, weil es vollständig oder zum Teil als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu qualifizieren ist. Vielmehr ist das Gebiet dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

192

2.3.1 Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 11). Maßgeblich hierfür ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 14).

193

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen („maßstabsbildend“). Grundsätzlich sind nur Hauptanlagen geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 20). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 15). Zu den maßstabsbildenden Gebäuden gehören regelmäßig solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls.

194

Die im Einzelfall erforderliche prägende bzw. maßstabsbildende Wirkung von Gebäuden erklärt sich aus der planersetzenden Funktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Diesem Rahmen kommt eine den Bebauungsplan ersetzende Wirkung zu. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt daher darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs auch dann zugelassen werden soll, wenn kein Bebauungsplan vorliegt, der vorhandenen Bebauung aber eine für eine weitere Bebauung hinreichend verfestigte Struktur entnommen werden kann, aufgrund derer die Bebauung angemessen fortentwickelt werden kann.

195

Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Daher ist es nicht hinreichend, wenn den Baulichkeiten "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukommt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 21). Auch der Begriff der „Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“ ist an diesem Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 19; Beschl. v. 11.7.2002, 4 B 30/02, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

196

Zu der maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000, 4 B 39/00, BauR 2000, 1851, juris Rn. 7). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BauR 2007, 1383, juris Rn. 5).

197

Darüber, wo ggf. die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

198

2.3.2 Gemessen an diesem Maßstab kommt zwar der nördlich des Friedhofsgeländes an der Erschließungsanlage gelegenen (Wohn-)Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildende Kraft zu. Hingegen fehlt den auf dem Friedhofsgelände angelegten Wegen die maßstabsbildende Kraft. Es kann offen bleiben, ob die auf dem Friedhofsgelände befindlichen Gebäude, insbesondere die Friedhofsgärtnerei, das Krematorium und das Verwaltungsgebäude maßstabsbildend sind. Denn die auf dem Friedhofsgelände vorhandenen Gebäude sind für sich zu entfernt voneinander, um für sich oder zusammen mit der Bebauung an der Straße A. oder der an anderen Stellen an das Friedhofsgelände heranreichenden Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Vielmehr endet der durch die Bebauung an der Straße A. bestehende Eindruck der Zusammengehörigkeit an der Grenze zum Friedhofsgelände. Das Friedhofsgelände wirkt von der Straße A. aus betrachtet aufgrund des dichten Baumbestandes als Gebiet mit einem gänzlich anderen Charakter, das mit der Bebauung an der Straße A. in keinem Zusammenhang steht.

199

2.4 Das Friedhofsgelände ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in den Kreis der durch die Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke einzubeziehen.

200

Der Umstand, dass die Erschließungsanlage einen erschließungsrechtlich relevanten Vorteil durch die Herstellung der Erschließungsanlage hat, rechtfertigt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) keine Korrektur der fehlenden Einbeziehung des Friedhofsgeländes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

201

Eine Einbeziehung des Friedhofsgeländes in den Kreis der erschlossenen Grundstücke folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.6.1994, 8 C 24/92, BVerwGE 96, 116, juris Rn. 16; Urt. v. 27.9.2006, 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378, juris Rn. 12) zur Beitragspflicht sog. Hinterliegergrundstücke, die nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen.

202

Denn die Einbeziehung des Friedhofsgeländes stünde im Widerspruch zu den Grundprinzipien des Erschließungsbeitragsrechts. Nach §§ 131 Abs. 1 i.V.m. 133 Abs. 1 BauGB unterliegt ein Grundstück nur dann der Beitragspflicht, wenn für dieses eine bauliche Nutzung festgelegt ist oder es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist. Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316,juris Rn. 18 m.w.N.). Seine Einbeziehung steht nach der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auch dann im Widerspruch zu den Grundzügen der gesetzlichen Regelungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, wenn von diesem ein Ziel- und Quellverkehr ausgeht.

IV.

203

Auf das klägerische Grundstück entfällt eine Beitragsschuld in Höhe von 15.346,20 Euro.

204

Gemäß § 47 Abs. 2 HWG ist der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis der beitragspflichtigen Grundstücksflächen zu verteilen; eine Berücksichtigung des Nutzungsfaktors erfolgt nicht, da für alle einzubeziehenden Grundstücke eine einheitliche bauliche Nutzung zulässig ist (§ 47b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a HWG - Nutzungsfaktor 1,4).

205

1. Die Grundstücksflächen sind in einem Umfang von 12.465,0 qm beitragspflichtig.

206

Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen ist den Eckgrundstücken F. 52, 54a/b und 92/92a, die auch an die Erschließungsanlage F. grenzen, eine Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung nach § 47a Abs. 1 HWG zu gewähren.

207

Die einzubeziehenden Grundstücksflächen sind für die Grundstücke A. 1 bis 17a und F. 92/92a um die Grundstücksteile zu reduzieren, die im Bebauungsplan Z. als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 35/74, NJW 77, 1549; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 8), da diese Teilflächen rechtlich von einer Bebauung ausgeschlossen sind.

208

Im Einzelnen sind folgende Grundstücksflächen beitragspflichtig:

209
        

Flurstück

qm    

Abzug 

Beitragspflichtige
Fläche in qm

F. 52 

1852   

888     

170 + 287,2 1

430,8 

F. 54a/b

1887   

905     

60 + 338 2

507     

A. 4   

1854
2046

458
+ 61 = 519

41
+ 6 = 47


472     

A. 2   

1853
2045

582 + 50

12    


620     

A. 1   

1919   

974     

47    

927     

A. 3   

1918   

432     

28    

404     

A. 3a 

1917   

548     

34    

514     

A. 5   

2041   

500     

38    

462     

A. 5a 

2042   

499     

31    

468     

A. 7   

2217   

495     

34    

461     

A. 7a 

2218   

495     

34    

461     

A. 9/9a

2240   

432     

31    

401     

A. 9b 

2239   

473     

33    

440     

A. 11/11a

1913   

897     

58    

839     

A. 13 

1912   

865     

62    

803     

A. 15 

1911   

879     

70    

809     

A. 17 

1910   

472     

48    

424     

A. 17a

1909   

402     

12    

390     

A. 19 

1908   

1090   

--    

1090   

A. 21/21a

1907   

968     

--    

968     

F. 92/92a

1906   

1088   

131 + 382,8 3

574,2 

                                            

Gesamtfläche

                          

12.465,0 qm

210

1 888 qm - 170 qm = 718 qm; 40 % von 718 qm = 287,2 qm; 718 qm - 287,2 qm = 430,8 qm
2 905 qm - 60 qm = 845 qm; 40 % von 845 qm = 338 qm; 845 qm - 338,0 qm = 507 qm
3 1088 qm - 131 qm = 957 qm; 40 % von 957 qm = 382,8 qm; 957 qm - 382,8 qm = 574,2 qm

211

2. Für die beitragspflichtigen Grundstücke ergibt sich demnach ein Beitragssatz in Höhe von 33,2889307 €/qm:

212

414.946,52 Euro : 12.465 qm = 33,2889307 €/qm

213

Auf das klägerische Grundstück entfällt eine Beitragsschuld in Höhe von 15.346,20 Euro, die sich wie folgt berechnet:

214

461 qm x 33,2889307 €/qm = 15.346,20 Euro

V.

215

Die Beitragsschuld der Klägerin ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu reduzieren, weil - wie die Klägerin dies geltend macht - auch die Beklagte im Vorwege davon ausgegangen sei, dass das Friedhofsgelände beitragspflichtig sei, und die Beklagte dies ihr gegenüber mündlich erklärt habe. Es kann offen bleiben, ob die behaupteten Äußerungen erfolgt sind und eine mündliche Auskunft hinreichend ist, um einen rechtlich relevanten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Denn die geltend gemachten Umstände könnten allein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 135 Abs. 5 BauGB berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1994, 8 C 22/92, NVwZ 1995, 1213, juris Rn. 23 ff.).

216

Die von der Klägerin geltend gemachte Billigkeitsentscheidung gemäß § 135 Abs. 5 BauGB ist in einem selbständigen Erlassverfahren geltend zu machen (s. nachfolgend B.). Dies gilt auch, wenn die Gemeinde - vorliegend die Beklagte - offensichtlich erkennbare Umstände, die aus sachlichen Gründen einen (teilweisen) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB gebieten, im Heranziehungsverfahren nicht berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, 8 C 54/85, NVwZ 1987, 601; Urt. v. 12.9.1984, 8 C 124/82, BVerwGE 70, 96).

217

Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Reduzierung der Beitragspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten sei, weil die Straße überwiegend nur einseitig anbaufähig sei und der Friedhof nicht beitragsfähig sei, wird auf die obigen Ausführungen unter A. II. 8. und A. III. 2.4 Bezug genommen.

B.

218

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem die Klägerin auf der Grundlage von § 135 Abs. 5 BauGB einen Teilerlass in Höhe von 18,90 Euro je qm Grundstücksfläche begehrt, unzulässig.

219

Durch den Hilfsantrag hat die Klägerin den Streitgegenstand der Klage erweitert. Denn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von offensichtlich erkennbaren Härtefallgründen führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ungekürzt ergangenen Beitragsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2010, 9 B 58/10, DVBl. 2011, 238, juris Rn. 5). Vielmehr ist ein beanspruchter Teilerlass gemäß § 135 Abs. 5 BauGB von dem Beitragspflichtigen in einem selbständigen Erlassverfahren durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1984, 8 C 124/82, BVerwGE 70, 96, juris Rn. 22)

220

Die Änderung der Klage ist nicht zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

221

1. Die Beklagte hat in die Klageänderung weder ausdrücklich noch konkludent durch widerspruchslose Einlassung (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO) eingewilligt. Die Klägerin hat die Klagänderung mit Schriftsatz vom 16. November 2015 vorgenommen und einen Teilerlass der Beitragsschuld nach § 135 Abs. 5 BauGB geltend gemacht. Weder im Vorverfahren noch im Klagverfahren hat die Klägerin zuvor geltend gemacht, die Erhebung sei „unbillig“. Erstmals mit Schriftsatz vom 16. November 2015 hat die Klägerin eine Unbilligkeit der Heranziehung auf § 135 Abs. 5 BauGB gestützt. In den vorangegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin zwar Billigkeitsgesichtspunkte im Rahmen der Beitragserhebung bzw. -berechnung geltend gemacht, nicht aber einen Antrag auf einen Teilerlass auf der Grundlage von § 135 Abs. 5 BauGB angekündigt oder der Sache nach beansprucht. Dies gilt auch für den klägerischem Schriftsatz vom 7. Juni 2010, mit dem die Klägerin geltend gemacht hat, die Trennung in zwei Abschnitte und die Nichtberücksichtigung der Friedhofsfläche sei unzutreffend und führe zu sachwidrigen Ergebnissen.

222

Eine Einwilligung der Beklagten in die Klagänderung liegt nicht vor. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 hat die Beklagte in Bezug auf die Klagänderung geltend gemacht, dass der begehrte Teilerlass nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne und mit Schriftsatz vom 26. April 2016 ausdrücklich erklärt, dass sie der Klageänderung nicht zustimme.

223

2. Der erkennende Senat erachtet die Klageänderung nicht für sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn. 19). Ist die (durch Klagerweiterung erhobene) Klage unzulässig, so ist die Klagänderung regelmäßig nicht sachdienlich, es sei denn die Zulässigkeit ist ein Schwerpunkt des nach der Klageänderung zu führenden Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 7.10.1980, 6 C 39/80, BVerwGE 61, 45, 51, juris Rn. 13).

224

Danach ist die Klagänderung nicht sachdienlich, weil die Klage bzgl. des Anspruchs auf Teilerlass unzulässig ist. Denn die Klägerin hat vor Klagerhebung keinen entsprechenden Erlassantrag bei der Beklagten gestellt. Dem klägerischen Antrag auf Stundung der Beitragsschuld hat die Beklagte entsprochen. Darin enthalten ist jedoch kein Antrag auf Teilerlass. Darüber hinaus hat die Klägerin zwar mehrfach geltend gemacht, der festgesetzte Erschließungsbeitrag sei in dieser Höhe zu hoch. Das Vorbringen war jedoch ersichtlich immer Teil ihres Vorbringens, mit welchem sie sich gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids gewendet hat. Mangels Antrags an die Behörde vor gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs ist die Klage insoweit daher unzulässig, (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 16.3.2016, 6 C 66/14, juris Rn. 21).

C.

225

Der weitere Hilfsantrag ist - soweit die Klägerin eine Neubescheidung hinsichtlich der festgesetzten Beitragsschuld begehrt - zwar zulässig. Es handelt sich um eine hilfsweise Beschränkung des Klagantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klagänderung darstellt.

226

Der geltend gemachte Bescheidungsantrag ist jedoch unbegründet, da der Beklagten hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin sowie der Festsetzung der Beitragsschuld kein Ermessen zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1988, 8 C 92/87, BVerwGE 79, 163). Für die im Ermessen der Beklagten stehende Billigkeitsentscheidung ist - wie ausgeführt - im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Heranziehungsbescheids kein Raum.

D.

227

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren streitigen Beitragsschuld (13.722,19 Euro) unterliegt die Beklagte zu rund 10 % (die Beklagte obsiegt im Umfang von: 15.346,20 Euro - 2.677,24 Euro = 12.668,96 Euro; 12.668,96 Euro von 13.722,19 Euro = 92,32 %). Hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Teils der Beitragsschuld ist das Unterliegen der Beklagten so gering (die Beklagte obsiegt im Umfang von: 15.346,20 Euro von 15.956,87 Euro = 96,17 %), dass es der Senat als gerechtfertigt ansieht, der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz aufzuerlegen. Die Hilfsanträge der Klägerin wirken sich nicht streitwerterhöhend und daher auch nicht auf die Kostenquote aus.

228

Die Abwendungsbefugnis folgt hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenforderung der Klägerin aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Kostenforderung der Beklagte aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

Baugesetzbuch - BBauG | § 189 Ersatzlandbeschaffung


(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen


Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 1

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2016 - 1 Bf 118/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Er ist Erbbauberechtigter des 1 634 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks L. 11 (Gemarkung D., Flur 4, Flurstück 229), das teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der von der Stadt W. für die Ortslage L. erlassenen Klarstellungssatzung vom 27. September 2004 liegt. Von der Erschließungsanlage wird das Grundstück durch die Flurstücke 100 und 230, die beide mit einer Zufahrtsbaulast belastet sind, getrennt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Wohngrundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 24 833,07 € heran. Sie legte dabei die gesamte Fläche des Grundstücks des Klägers einschließlich des über die Grenze der Klarstellungssatzung hinausgehenden Teils zugrunde. Der Kläger wandte dagegen ein, sein Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nicht mit der gesamten Fläche berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich mit 685 m² Gebäude- und Freifläche.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 12 714,63 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich und gehe der Tiefenbegrenzungsregelung vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den Außenbereichsflächen seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder Bauland sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die Klarstellungssatzung spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Da im Außenbereich gelegene Flächen einer Erschließung nicht zugänglich seien, fehle es insoweit an einem Erschließungsvorteil, so dass diese Flächen bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags unberücksichtigt bleiben müssten. Eine gemeindliche Tiefenbegrenzung begründe lediglich eine widerlegliche Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbebauten Innenbereich und diejenige jenseits dem Außenbereich zuzurechnen sei. Diese Vermutung werde durch eine Klarstellungssatzung widerlegt.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, seien ungeachtet der durch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen, ist mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient.

12

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365, bekräftigt durch Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem Begriff Storost, DVBl 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <65>).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 65.74 und 4 C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 369).

14

b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

15

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 369) zu findende Hinweis auf die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ Innenbereichslagen wird die Frage, welcher Bereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische Baugrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche Bebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität für die Beitragserhebung generell festzulegen, bieten sich satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungen an.

16

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche Ausnutzbarkeit besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und Uechtritz, VBlBW 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Bebauung nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das Bild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>; Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

17

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind.

18

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 BauGB vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der Beitragserhebung ausgerichtet. Um eine Belastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Außenbereichsgrundstücke sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „Bauland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 m.w.N.).

19

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

20

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die Anbaustraße erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der Bebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 BauGB), so dass für ein Bauvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und Ausnutzbarkeit besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

21

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des Erschlossenseins eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung bejaht (Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei Außenbereichsflächen auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der Bebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 f.). Die Anbaustraße vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine Beteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

22

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das Berufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen würden, liegt diesen Bedenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, Außenbereichsflächen könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat vielmehr für die Bestimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

23

Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten Außenbereichsflächen zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer Klarstellungssatzung. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung realitätsgerecht an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des Erschließungsvorteils durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer Klarstellungssatzung dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der Typisierungsbefugnis der Gemeinde gedeckt (zur Typisierungsbefugnis vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit zulässige Typisierungsbefugnis zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der Belastung führen würde (BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.O.). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

25

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Bd. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; Johlen, KStZ 1996, 148 <149>; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - BRS 38 Nr. 73; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

26

Hiernach wird bei zutreffender Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer Anbaustraße reicht, Berücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1 <9>).

27

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der Anbaustraße bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerlegt. Gegen den Vorrang der Klarstellungssatzung in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer Klarstellungssatzung im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

28

Der Vorrang einer Klarstellungssatzung gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der Klarstellungssatzung liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die Klarstellungssatzung keine Rolle für die Bestimmung der erschlossenen Fläche.

29

4. Ob die hier in Rede stehende Klarstellungssatzung im Hinblick auf die vorhandene Bebauung den oben beschriebenen Anforderungen genügt, bedarf keiner Klärung. Denn das erstinstanzliche Urteil, das für die Beitragshöhe auf diese Satzung maßgeblich abstellt, ist vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten worden und somit ihm gegenüber rechtskräftig.

30

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für eine mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks, das sowohl an die M.-Straße, eine Anbaustraße, als auch an den S.-steig angrenzt. Der ausschließlich für den Rad- und Fußgängerverkehr freigegebene S.-steig führt von der H.-straße im Westen bis zur G.-Straße im Osten; das Teilstück zwischen der M.-Straße und der G.-Straße ist ca. 89 m lang. Der S.-steig findet an beiden Enden eine Verlängerung in Form bestehender Anbaustraßen.

3

Für die Herstellung des S.-steiges setzte die beklagte Stadt eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag fest. Das Verwaltungsgericht hat den an die Kläger gerichteten Vorausleistungsbescheid aufgehoben, da der als durchgehende Rad- und Fußgängerverbindung konzipierte Weg die Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke nicht verbessere. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der S.-steig, soweit hier von Belang, ein Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei. Denn nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO) vermittele eine 50 m lange Teilstrecke des Weges, ausgehend von der G.-Straße, dem anliegenden Grundstück der Kläger die Bebaubarkeit und damit eine beitragsfähige Zweiterschließung zu dieser Straße hin. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

II

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen eines Abweichens des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

6

Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Hieran fehlt es. Die Beschwerde stellt in keinem der behaupteten Divergenzfälle konkrete Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts einander gegenüber, sondern beschränkt sich in weiten Teilen darauf, im Stil einer Revisionsbegründung eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung bzw. Anwendung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

7

Darüber hinaus liegt ungeachtet der unzureichenden Darlegung eine Divergenz zu den von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Von dem Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 - (Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71) weicht die angefochtene Entscheidung bereits deshalb nicht ab, weil das Berufungsgericht den von den Klägern behaupteten Rechtssatz, jede (Zweit-)Erschließung sei unabhängig von ihrer konkreten Nutzbarkeit ein beitragsrechtlicher Vorteil für den Grundstückseigentümer, nicht aufgestellt hat. Vielmehr hat es darauf abgestellt, der S.-steig verschaffe dem klägerischen Grundstück eine zusätzliche Erschließung über die G.-Straße; darüber hinaus ermögliche er eine Teilung der anliegenden Grundstücke dergestalt, dass auch die hierdurch entstehenden Hinterliegergrundstücke erschlossen seien. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz, dass, wenn ein Wohnweg nicht zwei Anbaustraßen miteinander verbindet, sondern lediglich von einer Anbaustraße abzweigt, Grundstücke, die sowohl an den Wohnweg als auch an die Anbaustraße grenzen, ausschließlich durch die letztere Anlage, nicht jedoch auch durch den Wohnweg erschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 71 S. 107). Auch weicht das angefochtene Urteil damit nicht von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - (Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach ein Grundstück, das an eine Anbaustraße und einen diese Anbaustraße mit einer weiteren Anbaustraße verbindenden unbefahrbaren Wohnweg grenzt, durch diesen Wohnweg i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, sofern das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen lässt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die Beitragsfähigkeit über die Zweiterschließung hinaus eine (weitere) "reale" Verbesserung der Erschließungsqualität voraussetzt, enthält die letztgenannte Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3) ausgeführt, hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anlage könnten allenfalls dann Zweifel bestehen, wenn alle angrenzenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen und schon dadurch bebaubar oder gewerblich nutzbar seien und die Zweitanlage den von ihr erschlossenen Grundstücken ausnahmsweise keine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittele, weil sie beispielsweise ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion übernehmen soll. Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.

8

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

9

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825). Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

10

a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, welche Anforderungen an den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei einer Zweiterschließung durch Fußwege zu stellen sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil verhält sich nicht zu den Voraussetzungen einer Erschließung durch Fußwege. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Wohnwege - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen sind, an denen zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101 S. 67 und vom 17. Juni 1998 - 8 C 34.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 98), auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen sowie der landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBauO entschieden, dass der S.-steig bis zu einer Länge von 50 m, gerechnet von der Einmündung in die G.-Straße, die Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke einschließlich des Grundstücks der Kläger vermittelt und daher erschließungsbeitragsrechtlich als Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren ist. Die Frage, ob bzw. welche zusätzlichen Anforderungen für eine Erschließung durch reine Fußwege gelten (vgl. hierzu Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 127 Rn. 15q; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 127 Rn. 25; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 69), stellt sich damit vorliegend nicht.

11

b) Sofern die Beschwerde sinngemäß die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen Wohnwege einen erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Vorteil für solche Grundstücke vermitteln, die bereits über eine anderweitige Erschließung verfügen, lässt sich diese Frage anhand der vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen und unter a) dargelegten Grundsätze beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

12

Der Erschließungsvorteil, zu dessen Abgeltung der Erschließungsbeitrag erhoben wird, ist danach die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks. Dabei steht der Annahme eines Erschließungsvorteils nicht entgegen, dass ein Grundstück gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; diese ist vielmehr hinwegzudenken. Insoweit ist es deshalb unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Es kommt vielmehr allein darauf an, dass die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11, 15 m.w.N.). Indes kann einer weiteren Erschließungsanlage ausnahmsweise die Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlen, wenn sie - bezogen allerdings nicht nur auf ein einzelnes Grundstück, sondern auf das gesamte zu erschließende Gebiet (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1966 - 4 C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43, vom 21. Mai 1969 - 4 C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 S. 4, vom 13. August 1976 - 4 C 23.74 - BRS 37 Nr. 142 S. 288 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 2 f.) - ihrer Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion i.S.d. §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB übernehmen, sondern beispielsweise nur den Zugang zu einem Sportgelände oder einem Aussichtsturm gewährleisten soll (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 26 und vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3). Für die Beantwortung der Frage, ob es auch unter Berücksichtigung des den Gemeinden hierbei zukommenden weiten Entscheidungsspielraums an der Erforderlichkeit fehlt, kommt es stets auf die Situation des Einzelfalls an; sie ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

13

c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sich die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, wodurch sich Wohnwege und Fußwege i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unterscheiden und wie Wohnwege im bauordnungsrechtlichen Sinne von Wohnwegen und Fußwegen im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) abzugrenzen sind, vorliegend nicht stellen und damit gleichfalls nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen.

14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, zwischen dem „E...weg“ und der Straße „Am H...berg“ gelegenen Grundstücks Gemarkung L...-Z..., Flur 3, Flurstück 169/8. Östlich des Grundstücks der Klägerin liegt das streitgegenständliche Flurstück 169/10, welches im Norden an den „E...weg“ und im Osten an den „H...weg“ stößt. Südlich schließt sich das Flurstück 169/11 an, welches im Osten ebenfalls an den „H...weg“ und im Süden an die Straße „Am H...berg“ grenzt. Die Flurstücke 169/10 und 169/11 gehören derselben Eigentümerin; sie sind gemeinsam umzäunt und werden als Pferdekoppel genutzt. Sämtliche vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am H...berg“ der Beklagten, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt.

3

Mit Bescheid vom 10. September 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Beleuchtung der Erschließungsanlage „Am H...berg“ in Höhe von 581,03 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die fehlende Erschließung ihres Grundstücks sowie die Notwendigkeit der Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte zwei weitere Grundstücke nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen hat, ein Erschlossensein auch des Flurstücks 169/10 jedoch mit der Begründung verneint, die vorübergehende Nutzung mit dem Flurstück 169/11 als Pferdekoppel lasse nicht den Willen der Eigentümerin erkennen, die Grundstücke auch zukünftig einheitlich zu nutzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der von ihm nur hinsichtlich der Einbeziehung des Flurstücks 169/10 zugelassenen Berufung der Klägerin stattgegeben und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag 534,54 € übersteigt. Das Flurstück 169/10 sei im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, da die einheitliche Nutzung mit dem Flurstück 169/11 aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grundstücksgrenze verwische und die Flurstücke als ein Grundstück erscheinen lasse.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht differenziere nicht hinreichend zwischen sogenannten gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken. Bei Letzteren könne ein Inanspruchnahmevorteil nur angenommen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die abzurechnende Straße auch vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen eigener Anbindung in Anspruch genommen werde. Dieses Grundstück müsse daher unberücksichtigt bleiben, wenn aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar sei, dass es auf die Anbaustraße ausgerichtet sei, an die es unmittelbar grenze. Eine bloße einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück genüge für die Annahme eines Erschließungsvorteils nicht. Jedenfalls aber sei diesbezüglich zu verlangen, dass sich der Wille des Eigentümers zur baurechtsrelevanten gemeinsamen Nutzung der Grundstücke über die einheitliche Nutzung hinaus in den tatsächlichen Verhältnissen hinreichend manifestiere. Hierfür reiche die einheitliche Nutzung als Pferdekoppel nicht aus.

5

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2012 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

9

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Flurstück 169/10 müsse gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die gemeinsame Nutzung des Anliegergrundstücks, Flurstück 169/11, und des Hinterliegergrundstücks, Flurstück 169/10, als Pferdekoppel lasse beide Flurstücke im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne als ein Grundstück erscheinen, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

10

1. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

11

Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37 und vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 52 f.). Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt.

12

a) Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, so ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16). Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 <288>).

13

Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke). Dies ist zunächst der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Doch auch ohne eine solche Zufahrt kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 m.w.N.). Ob darüber hinausgehend bei einem „gefangenen“ Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz hat, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 <56>), bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

14

b) Danach wird das Flurstück 169/10 nicht durch die Straße „Am H...berg“ erschlossen.

15

aa) Die Annahme eines Erschlossenseins durch diese Straße gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück unmittelbar an andere Erschließungsanlagen, nämlich den „E...weg“ und den „H...weg“, grenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; eine derartige bereits vorhandene Erschließung ist vielmehr hinwegzudenken (Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 11). Insoweit ist es daher unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, insbesondere wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 100 m.w.N.). Dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden (Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <44 f.>) sowie durch die Möglichkeit der Gemeinde, mehrfach erschlossenen Grundstücken eine Vergünstigung in Form einer sog. Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 58.10 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 122 Rn. 6 m.w.N.).

16

bb) Das Erschlossensein scheidet darüber hinaus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb aus, weil das Flurstück 169/10 nicht nur bereits anderweitig erschlossen, sondern auch weder durch eine Zufahrt mit der Anbaustraße verbunden noch sonst erkennbar auf diese ausgerichtet ist.

17

Die Annahme, ein lediglich einheitlich mit dem Anliegergrundstück genutztes Hinterliegergrundstück, das bereits anderweitig erschlossen, daher nicht „gefangen“ und auch tatsächlich nur auf „seine“ Anbaustraße ausgerichtet ist, könne von vornherein nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden, begegnet mit Blick auf das in Art. 3 GG verankerte Gebot der Belastungsgleichheit Bedenken. Dieses beansprucht wegen der durch § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedingten unmittelbaren Auswirkungen der (Nicht-)Einbeziehung eines Grundstücks auf die Beitragsbelastung aller anderen Grundstücke besondere Geltung. Die gleichheitswidrigen Auswirkungen des vorgenannten Ansatzes zeigt beispielhaft der vorliegende Fall. Das Grundstück der Klägerin einerseits (Flurstück 169/8) und die unmittelbar daneben liegenden Flurstücke 169/12 und 169/13 zusammen andererseits liegen jeweils zwischen dem „E...weg“ und der Straße „Am H...berg“. Das Grundstück der Klägerin ist ebenso wie das Flurstück 169/12 zum „E...weg“ hin mit einem Wohnhaus bebaut; der südliche, zur hier abzurechnenden Anlage „Am H...berg“ hin gelegene Teil des klägerischen Grundstücks wird ebenso wie das benachbarte Anliegergrundstück 169/13 als auf das Wohnhaus ausgerichteter Garten genutzt. Beide Konstellationen unterscheiden sich somit nur durch die unsichtbar verlaufende Grenze zwischen den Flurstücken 169/12 und 169/13. Wäre diese maßgeblich und hinderte die Einbeziehung des (Hinterlieger-)Flurstücks 169/12, so wäre die Beitragslast der Klägerin trotz identischer Größe und Nutzung der Grundstücke ungefähr doppelt so hoch wie diejenige des benachbarten (Doppel-)Grundstücks. Die letztlich zufällige Aufteilung der einheitlich genutzten Fläche auf ein oder mehrere Grundstücke vermag eine solche Ungleichbehandlung ansonsten identisch gelagerter Sachverhalte auch bei grundsätzlicher Maßgeblichkeit des bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriffs indes nicht zu rechtfertigen (vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <367>).

18

cc) Ist demnach an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, der zufolge bei sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken eine einheitliche Nutzung mit dem Anliegergrundstück - zusammen mit der Eigentümeridentität - ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründen kann, so genügt hierfür indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht jede Form einer gemeinsamen Grundstücksnutzung.

19

Die ausnahmsweise Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke setzt voraus, dass die übrigen Beitragspflichten nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, zu ihrer Entlastung werde auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehmen. Dies ist bei einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <6> und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).

20

Eine Einbeziehung auch des Hinterliegergrundstücks ist demnach zunächst nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt. Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 <56>; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 6 CS 02.2668 - juris Rn. 17). Andererseits müssen die Grundstücke nicht gleichartig, sondern nur einheitlich genutzt werden; unterschiedliche Nutzungen können deshalb trotzdem einheitlich sein, wenn sie einander ergänzen.

21

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <7>) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17). Diesen Fällen war gemeinsam, dass die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke (s. dazu Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <367 f.> m.w.N.) in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht war.

22

Von derartigen Fallkonstellationen unterscheidet sich der hier vorliegende Fall dadurch, dass eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht umgesetzt, sondern - und dies ist entscheidend - nach den objektiven Umständen auch nicht absehbar war. Die derzeit einheitliche Nutzung der beiden nebeneinanderliegenden Baugrundstücke als private Pferdekoppel stellt - auch unter Berücksichtigung einiger untergeordneter, der Pferdehaltung dienender baulicher Anlagen - keine beitragsrechtlich relevante bauliche, gewerbliche oder damit vergleichbare Nutzung dar. Der gegenwärtige Grundstückszustand lässt offen, ob und wie die Fläche künftig bebaut wird. Beide Grundstücke können jedes für sich als Wohngrundstück genutzt werden. Für diesen Fall wäre nicht mit einer Inanspruchnahme auch der Erschließungsanlage des jeweils anderen Wohngrundstücks zu rechnen. Im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen hat hier die Grundstückseigentümerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einer eigenständigen Bebauung jedes der beiden Grundstücke absehen will. Da aus der derzeit übergreifenden (Zwischen-)Nutzung als Pferdekoppel nicht gefolgert werden kann, die Eigentümerin wolle die beiden Grundstücke auch für Zwecke einer künftigen Bebauung einheitlich nutzen, können die Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke auch nicht schutzwürdig erwarten, dass das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.

23

dd) Der Umstand, dass die gegenwärtige unterwertige Nutzung der beiden Baugrundstücke angesichts der mit der Ausweisung als Bauland verbundenen Wertsteigerung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass die Grundstücke zukünftig baulich genutzt werden, rechtfertigt auch im Hinblick auf dadurch etwa eröffnete Gestaltungs- bzw. Umgestaltungsmöglichkeiten keine abweichende Bewertung. Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines unbebauten Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach Fertigstellung und Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet. Dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit. In deren Ausübung ist er insbesondere deshalb grundsätzlich frei, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art „letzter Korrekturansatz“ für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 f.). Verbleibenden Missbrauchsfällen, beispielsweise einer Grundstücksteilung in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung mit dem alleinigen Ziel der Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht, wird durch § 42 AO, hier in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HessKAG, Rechnung getragen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 35 f.).

24

Vorliegend kommt hinzu, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück jeweils selbstständig bebaubar sind, es sich mithin um zwei vollwertige Baugrundstücke handelt. Unter diesen Umständen fehlen, wie bereits ausgeführt, tragfähige Anhaltspunkte für eine künftige einheitliche Nutzung und damit erst recht für eine Umgehung der Beitragspflicht.

25

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sich der angefochtene Beschluss nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere die auf dem Grundstück errichteten kleinen Unterstände vermögen eine einheitliche Nutzung im vorgenannten Sinn nicht zu begründen. Rechtfertigt die Nutzung als Pferdekoppel insgesamt aus Sicht der übrigen Beitragsschuldner nicht die berechtigte Erwartung einer Einbeziehung in die Verteilung des Erschließungsaufwands, so kann diese Annahme erst recht nicht durch mit dieser Nutzung verbundene, ihr völlig untergeordnete Bauten ohne beitragsrechtlich eigenständiges Gewicht ausgelöst werden.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Er ist Erbbauberechtigter des 1 634 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks L. 11 (Gemarkung D., Flur 4, Flurstück 229), das teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der von der Stadt W. für die Ortslage L. erlassenen Klarstellungssatzung vom 27. September 2004 liegt. Von der Erschließungsanlage wird das Grundstück durch die Flurstücke 100 und 230, die beide mit einer Zufahrtsbaulast belastet sind, getrennt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Wohngrundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 24 833,07 € heran. Sie legte dabei die gesamte Fläche des Grundstücks des Klägers einschließlich des über die Grenze der Klarstellungssatzung hinausgehenden Teils zugrunde. Der Kläger wandte dagegen ein, sein Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nicht mit der gesamten Fläche berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich mit 685 m² Gebäude- und Freifläche.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 12 714,63 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich und gehe der Tiefenbegrenzungsregelung vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den Außenbereichsflächen seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder Bauland sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die Klarstellungssatzung spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Da im Außenbereich gelegene Flächen einer Erschließung nicht zugänglich seien, fehle es insoweit an einem Erschließungsvorteil, so dass diese Flächen bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags unberücksichtigt bleiben müssten. Eine gemeindliche Tiefenbegrenzung begründe lediglich eine widerlegliche Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbebauten Innenbereich und diejenige jenseits dem Außenbereich zuzurechnen sei. Diese Vermutung werde durch eine Klarstellungssatzung widerlegt.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, seien ungeachtet der durch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen, ist mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient.

12

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365, bekräftigt durch Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem Begriff Storost, DVBl 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <65>).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 65.74 und 4 C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 369).

14

b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

15

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 369) zu findende Hinweis auf die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ Innenbereichslagen wird die Frage, welcher Bereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische Baugrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche Bebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität für die Beitragserhebung generell festzulegen, bieten sich satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungen an.

16

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche Ausnutzbarkeit besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und Uechtritz, VBlBW 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Bebauung nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das Bild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>; Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

17

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind.

18

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 BauGB vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der Beitragserhebung ausgerichtet. Um eine Belastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Außenbereichsgrundstücke sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „Bauland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 m.w.N.).

19

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

20

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die Anbaustraße erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der Bebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 BauGB), so dass für ein Bauvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und Ausnutzbarkeit besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

21

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des Erschlossenseins eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung bejaht (Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei Außenbereichsflächen auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der Bebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 f.). Die Anbaustraße vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine Beteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

22

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das Berufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen würden, liegt diesen Bedenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, Außenbereichsflächen könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat vielmehr für die Bestimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

23

Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten Außenbereichsflächen zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer Klarstellungssatzung. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung realitätsgerecht an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des Erschließungsvorteils durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer Klarstellungssatzung dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der Typisierungsbefugnis der Gemeinde gedeckt (zur Typisierungsbefugnis vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit zulässige Typisierungsbefugnis zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der Belastung führen würde (BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.O.). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

25

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Bd. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; Johlen, KStZ 1996, 148 <149>; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - BRS 38 Nr. 73; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

26

Hiernach wird bei zutreffender Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer Anbaustraße reicht, Berücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1 <9>).

27

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der Anbaustraße bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerlegt. Gegen den Vorrang der Klarstellungssatzung in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer Klarstellungssatzung im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

28

Der Vorrang einer Klarstellungssatzung gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der Klarstellungssatzung liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die Klarstellungssatzung keine Rolle für die Bestimmung der erschlossenen Fläche.

29

4. Ob die hier in Rede stehende Klarstellungssatzung im Hinblick auf die vorhandene Bebauung den oben beschriebenen Anforderungen genügt, bedarf keiner Klärung. Denn das erstinstanzliche Urteil, das für die Beitragshöhe auf diese Satzung maßgeblich abstellt, ist vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten worden und somit ihm gegenüber rechtskräftig.

30

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

13

Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

19

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.

2

Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.

3

Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.

4

Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.

5

Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.

6

Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.

8

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.

11

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).

12

Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.

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Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.

14

a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.

15

"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).

16

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).

17

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.

18

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.

19

Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.

21

Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.

22

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „L. - Straße Ost - von Einmündung L 101 bis Ausbauende“.

2

Er ist Erbbauberechtigter des 1 634 m² großen, mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks L. 11 (Gemarkung D., Flur 4, Flurstück 229), das teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des Geltungsbereichs der von der Stadt W. für die Ortslage L. erlassenen Klarstellungssatzung vom 27. September 2004 liegt. Von der Erschließungsanlage wird das Grundstück durch die Flurstücke 100 und 230, die beide mit einer Zufahrtsbaulast belastet sind, getrennt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthält eine Tiefenbegrenzungsregelung. Danach gilt als Grundstücksfläche bei unbeplanten oder nicht qualifiziert beplanten Wohngrundstücken, die - wie das Grundstück des Klägers - nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer in einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele, sofern die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Tiefenbegrenzung nicht überschreitet.

3

Mit Vorausleistungsbescheid vom 27. April 2009 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 24 833,07 € heran. Sie legte dabei die gesamte Fläche des Grundstücks des Klägers einschließlich des über die Grenze der Klarstellungssatzung hinausgehenden Teils zugrunde. Der Kläger wandte dagegen ein, sein Grundstück habe bei der Aufwandsverteilung nicht mit der gesamten Fläche berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich mit 685 m² Gebäude- und Freifläche.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Urteil vom 5. Oktober 2010 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 12 714,63 € festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Festlegung der Grenzen des Innenbereichs durch die Klarstellungssatzung sei auch für das Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich und gehe der Tiefenbegrenzungsregelung vor. Letztere könne niemals Grundlage sein, eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines Grundstücks erweiternd in die Verteilung einzubeziehen.

5

Mit Beschluss vom 8. August 2013 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die räumliche Erschließungswirkung einer Straße ende nicht dort, wo der Außenbereich beginne, also hinter dem letzten Baukörper, sondern da, wo für ein großes Baugrundstück eine Gebrauchswerterhöhung durch die Gebrauchsvorteile an der Straße nicht mehr feststellbar sei. Es sei für die Beitragspflicht unerheblich, dass auf den im Außenbereich liegenden Teilflächen der Grundstücke nicht gebaut werden dürfe, da der betroffene Eigentümer mit der ihm ermöglichten wohnakzessorischen Nutzung einen Vorteil auch von den Außenbereichsflächen seines Grundstücks habe. Die Tiefenbegrenzung habe daher nicht die Funktion, den Innen- vom Außenbereich typisierend abzugrenzen. Das könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper ende, dieser aber in der Regel vor der üblichen satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung liege. Voraussetzung für eine Veranlagung sei zwar, dass ein Grundstück bebaut oder Bauland sei, nicht aber, dass es in seiner vollen Länge in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Die Klarstellungssatzung spiegele dagegen den tatsächlich vorhandenen Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wider; ihr sei daher im Erschließungsbeitragsrecht keine relevante Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der erschlossenen Grundstücksflächen beizumessen.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Da im Außenbereich gelegene Flächen einer Erschließung nicht zugänglich seien, fehle es insoweit an einem Erschließungsvorteil, so dass diese Flächen bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags unberücksichtigt bleiben müssten. Eine gemeindliche Tiefenbegrenzung begründe lediglich eine widerlegliche Vermutung, dass die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung dem unbebauten Innenbereich und diejenige jenseits dem Außenbereich zuzurechnen sei. Diese Vermutung werde durch eine Klarstellungssatzung widerlegt.

7

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Oktober 2010 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragen, seien ungeachtet der durch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gezogenen Grenze mit ihrer gesamten Fläche bzw. maximal bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes zu berücksichtigen, ist mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vereinbar.

11

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient.

12

a) Mit der Funktion der Tiefenbegrenzungsregelung hat sich der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - (BVerwGE 121, 365, bekräftigt durch Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 5) befasst. Dabei hat er ausgehend von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden baurechtlichen Vorteilsbegriff (hierzu und zu der Kritik an diesem Begriff Storost, DVBl 2005, 1004) die Notwendigkeit einer Tiefenbegrenzung unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hergeleitet. Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Da die Erschließung darin besteht, einem Grundstück die Zugänglichkeit zur Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 14.68 - BVerwGE 32, 226 <227> und vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37), liegt bei besonders tiefen Grundstücken wegen mangelnder baulicher oder sonstiger erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit hinsichtlich ihrer Übertiefe ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vor. Das hat zur Folge, dass diese Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht beteiligt sind (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 <315> und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 367 f.). Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <65>).

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gemeinde nicht verpflichtet, eine Tiefenbegrenzungsregelung in ihre Satzung aufzunehmen. Sie kann vielmehr auch in jedem Einzelfall gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist. Entscheidet sich die Gemeinde für diesen Weg, so kann das allerdings in erhöhtem Maße zu Meinungsverschiedenheiten führen. Denn die Bestimmung der Grenze von Ausnutzbarkeit und Erschließungsvorteil bei übermäßig tiefen Grundstücken bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite und wird nicht immer leicht zu treffen sein (Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. und vom 19. Februar 1982 a.a.O.). Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete durch Satzung zulässig ist. Sie begründet dann, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefengrenze erschlossen sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 65.74 und 4 C 66.74 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 15 S. 9 f., vom 19. Februar 1982 a.a.O. S. 66 und vom 1. September 2004 a.a.O. S. 369).

14

b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt ist, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen.

15

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 370) ausgeführt, dass es an einem tragfähigen Grund mangelt, die Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf einen wie auch immer gearteten „Randbereich“ des unbeplanten Innenbereichs im Übergang zum Außenbereich zu beschränken. Daran ist festzuhalten. Der in der Entscheidung vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 369) zu findende Hinweis auf die „Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB“ lässt keinen anderen Schluss zu. Auch und gerade in „zentralen“ Innenbereichslagen wird die Frage, welcher Bereich als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist, insbesondere die Frage, wo die rückwärtige „faktische Baugrenze“ verläuft, vielfach nicht einfach zu beantworten sein (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128, vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 S. 77 f. und vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574). Um diese Unsicherheiten zu vermeiden und die ortsübliche Bebauungstiefe eines unbeplanten Innenbereichs im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität für die Beitragserhebung generell festzulegen, bieten sich satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungen an.

16

Die Kritik, es sei offensichtlich, dass sehr tiefe und damit sehr viel größere Grundstücke in der Regel eine erheblich größere bauliche Ausnutzbarkeit besäßen und sich daher das Ausmaß der ermittelten Erschließungsvorteile erheblich voneinander unterscheide (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 36 und Uechtritz, VBlBW 2006, 178 <181 f.>), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße - insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen - nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben ist, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden können als weniger tiefe Grundstücke. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Bebauung nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), hängt nicht in erster Linie und schon gar nicht regelhaft von der Tiefe des jeweiligen Grundstücks ab, sondern von der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung. Was insbesondere das Maß der Nutzung betrifft, prägt vorrangig die absolute Größe der vorhandenen Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, das Bild der maßgebenden Umgebung; den relativen Maßstäben der Grundflächen- und Geschossflächenzahl kommt dagegen im unbeplanten Innenbereich - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>; Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493). Ein übertiefes Grundstück wird daher in der Regel nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.

17

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, auch mit der in den Außenbereich hineinragenden Fläche bis zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen sind.

18

a) Die nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und 3 BauGB vorzunehmende Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ist auf das Ziel der Beitragserhebung ausgerichtet. Um eine Belastung der Gemeinde mit nicht umlagefähigen Kosten zu vermeiden, müssen schon bei der Aufwandsverteilung alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszulösen. Infolgedessen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundstücke nicht unter § 131 Abs. 1 BauGB, wenn sie unfähig sind, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB jemals zu erfüllen (Urteile vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 43.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 32 S. 63 und vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 63). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich demnach darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Das trifft für Grundstücke, die im Außenbereich liegen, nicht zu. Grundstücke, „für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist“ (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sind ausschließlich Grundstücke in qualifiziert beplanten Gebieten. Außenbereichsgrundstücke sind aber ungeachtet ihrer potentiell nicht ausgeschlossenen Bebaubarkeit auch nicht nach der Verkehrsauffassung „Bauland“, und erst recht stehen sie nicht „nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung“ an (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zu § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt (Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 m.w.N.).

19

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei insgesamt im Außenbereich liegenden Grundstücken Anwendung, sondern auch dann, wenn nur eine Teilfläche eines im Übrigen im Innenbereich liegenden Grundstücks in den Außenbereich hineinragt. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf die bauplanungsrechtliche Situation eines Grundstücks komme es nur für die Frage an, ob es überhaupt erschlossen sei, während sich der Umfang der Erschließung ausschließlich nach beitragsrechtlichen Maßstäben richte, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

20

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. September 2004 (a.a.O. S. 368) klargestellt hat, ist ein Grundstück im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nur erschlossen, wenn und soweit ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichgestellte Nutzbarkeit vermittelt wird. Grundstücke unabhängig vom Umfang der Erschließungswirkung an den Kosten der Erschließungsmaßnahme zu beteiligen, widerspräche der Funktion des Erschließungsbeitragsrechts, einen Ausgleich für die dem betroffenen Grundstück durch die Erschließungsanlage vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit herzustellen. Dies wäre jedoch der Fall, würde man Grundstücksflächen, die im Außenbereich liegen und die daher nicht durch die Anbaustraße erschlossen werden, in die Aufwandsverteilung einbeziehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der erschlossenen Fläche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verringert, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Grundstücks durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbote etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt ist. Zum einen kann so gut wie niemals die gesamte Grundstücksfläche der baulichen Nutzung zugeführt werden und sollen Regelungen dieser Art nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern lediglich auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen, zum anderen wird bei der Planung regelmäßig auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und dem Grad der Bebaubarkeit geachtet (§ 1a Abs. 1 BauGB), so dass für ein Bauvorhaben durchweg mehr Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 371 f.). Eine ähnliche Regelhaftigkeit zwischen Grundstücksgröße und Ausnutzbarkeit besteht - wie schon erwähnt - im unbeplanten Innenbereich nicht und fehlt erst recht, wenn und soweit ein Grundstück im Außenbereich liegt.

21

Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausweisung einer Teilfläche als „private Grünfläche“ im beplanten Gebiet in der Regel den Umfang des Erschlossenseins eines Grundstücks unberührt lässt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Erschließungswirkung in dieser Fallgestaltung darauf abgestellt, dass „private Grünflächen“ im Gegensatz zu festgesetzten „öffentlichen Grünflächen“ einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung als Hausgarten zugänglich seien, und aus diesem Grund eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung bejaht (Beschluss vom 29. November 1994 - BVerwG 8 B 171.94 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95 S. 35 f.). An einer solchen Erstreckung der Erschließungswirkung auf nicht bebaubare Teile eines Grundstücks fehlt es aber bei Außenbereichsflächen auch dann, wenn die betroffenen Flächen tatsächlich wohnakzessorisch genutzt werden können. Eine im Außenbereich liegende Grundstücksfläche befindet sich in einer grundsätzlich anderen baurechtlichen Situation als ein in einem qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Grundstück, für das der Bebauungsplan hinsichtlich einer Teilfläche eine „private Grünfläche“ festsetzt. Die „private Grünfläche“ ist, auch wenn sie nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO darstellt, Teil eines durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesenen Grundstücks. Nur deshalb ist der Weg eröffnet, für diese Teilfläche auf eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dies ist bei einem Außenbereichsgrundstück, aber auch bei einer im Außenbereich liegenden Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks nicht der Fall. Die wohnakzessorische Nutzungsmöglichkeit besteht in einer solchen Fallgestaltung losgelöst von der durch die Erschließungsanlage vermittelten erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit (vgl. Urteil vom 14. Februar 1986 a.a.O. S. 64 f.). Die Anbaustraße vermittelt mit anderen Worten einem teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstück hinsichtlich des im Außenbereich liegenden Grundstücksteils keinen Vorteil, der eine Beteiligung an den Kosten der Herstellung der Erschließungsanlage rechtfertigt.

22

c) Die hier vertretene Auffassung ist unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Soweit es das Berufungsgericht als gleichheitswidrig ansieht, wenn Grundstücke, deren Teilflächen in den Außenbereich ragen, abhängig vom Zufall des Erlasses einer Klarstellungssatzung entweder mit ihrer (vorbehaltlich einer Tiefenbegrenzung) kompletten Fläche oder nur bis zur in der Satzung bestimmten Grenze in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen würden, liegt diesen Bedenken die - wie oben ausgeführt - unzutreffende Annahme zugrunde, Außenbereichsflächen könnten überhaupt erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein. Das Fehlen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat vielmehr für die Bestimmung des Anteils an den Erschließungskosten lediglich zur Folge, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich gesondert in jedem Einzelfall vorzunehmen ist.

23

Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung nur die bis zur letzten Gebäudewand reichende Fläche, bei einer Tiefenbegrenzung aber auch die wohnakzessorisch genutzten Außenbereichsflächen zum Erschließungsbeitrag herangezogen würden, führt im Ergebnis nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

24

Nicht auszuschließen ist, dass bei einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung die erschlossenen Flächen großzügiger bemessen werden als bei einer jedes Grundstück in den Blick nehmenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde oder im Falle des Erlasses einer Klarstellungssatzung. Hierin liegt allerdings kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den nicht mehr bevorteilten Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse beruhen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215). Wird die satzungsrechtliche Regelung diesen Anforderungen gerecht, weil sich die Gemeinde bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung realitätsgerecht an den in der Gemeinde typischen Grundstücksverhältnissen orientiert hat, ist die gleichwohl mögliche Einbeziehung von Flächen, die bei einer Ermittlung der Reichweite des Erschließungsvorteils durch eine Einzelfallentscheidung oder bei Erlass einer Klarstellungssatzung dem Außenbereich zuzurechnen wären, von der Typisierungsbefugnis der Gemeinde gedeckt (zur Typisierungsbefugnis vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <280> und Urteil vom 5. November 2014 - 1 BvF 3/11 - juris Rn. 66 m.w.N.). Deren Grenzen wären erst überschritten, wenn die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Rechtssicherheit zulässige Typisierungsbefugnis zu einer mit den aus ihr erwachsenden Vorteilen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Ungleichheit der Belastung führen würde (BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 a.a.O.). Dafür, dass dies im Falle einer auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksverhältnisse beruhenden satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung der Fall wäre, ist nichts ersichtlich.

25

Dies gilt umso mehr, als die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass bei Vorliegen einer Klarstellungssatzung Hausgärten und sonstige wohnakzessorisch genutzte Grundstücksflächen stets unberücksichtigt bleiben müssten, Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet (vgl. Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz, der in erster Linie die Frage betrifft, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 11; Dürr, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Bd. 3, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Juli 2014, § 34 Rn. 25; Johlen, KStZ 1996, 148 <149>; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 19; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 - BRS 38 Nr. 73; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 <427>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 <486> und OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. August 2009 - 4 M 112/09 - juris Rn. 6).

26

Hiernach wird bei zutreffender Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die typische wohnakzessorische Nutzung regelmäßig noch ganz oder teilweise zum Innenbereich gehören. Damit hängt es aber nicht vom Zufall des Erlasses oder Nichterlasses einer Klarstellungssatzung ab, ob diese Nutzung bei der Frage, wie weit die Erschließungswirkung einer Anbaustraße reicht, Berücksichtigung findet. Der vorliegende Fall verdeutlicht gleichzeitig, dass die Festlegung der Tiefenbegrenzung eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Bebauungsverhältnisse durch den Satzungsgeber erfordert und dieser prüfen muss, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann. Gegebenenfalls sind differenzierende Regelungen bei der konkreten Ausgestaltung der Tiefenbegrenzung notwendig (vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1 <9>).

27

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass in dem hier vorliegenden Fall einer hinter der Tiefenbegrenzung zurückbleibenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB diese grundstücksbezogene und genauere satzungsrechtliche Regelung der stärker typisierenden Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vorgeht. Die von der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ausgehende Vermutung, dass ein innerhalb der Tiefenbegrenzung liegendes Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zugehörig und von der Anbaustraße bis zur festgelegten Grenze erschlossen ist, wird durch die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerlegt. Gegen den Vorrang der Klarstellungssatzung in den Fällen der weiterreichenden Tiefenbegrenzung spricht auch nicht, dass eine fehlerhafte Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch die Gemeinde einen im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtenden Fehler darstellt, die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter hat und daher zwar die öffentlichen Planungsträger und sonstige öffentliche Stellen, nicht jedoch die Gerichte bindet (vgl. Urteil vom 22. September 2010 - BVerwG 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 14 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 42). Eine danach mögliche Unbeachtlichkeit einer Klarstellungssatzung im Einzelfall lässt deren generellen Vorrang unberührt.

28

Der Vorrang einer Klarstellungssatzung gilt hingegen nicht, wenn und soweit sie die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überschreitet. Dann scheidet zwar der jenseits der Klarstellungssatzung liegende Grundstücksteil als erschlossene Fläche aus. Hinsichtlich der im Innenbereich liegenden Grundstücksfläche („zentrale Innenbereichslage“) ist dagegen allein die Tiefenbegrenzung maßgeblich für die Festlegung der Reichweite der Erschließungswirkung. Insoweit und nur insoweit spielt die Klarstellungssatzung keine Rolle für die Bestimmung der erschlossenen Fläche.

29

4. Ob die hier in Rede stehende Klarstellungssatzung im Hinblick auf die vorhandene Bebauung den oben beschriebenen Anforderungen genügt, bedarf keiner Klärung. Denn das erstinstanzliche Urteil, das für die Beitragshöhe auf diese Satzung maßgeblich abstellt, ist vom Kläger nicht mit der Berufung angefochten worden und somit ihm gegenüber rechtskräftig.

30

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

"ob im Fall der bloßen ersatzweisen Herstellung einer neuen Erschließungsanlage als Ausgleich für eine entfallene zuvor bestehende Erschließung gleichwohl ein erschließungsrechtlicher Vorteil dem Grundstück zugute kommt, der Grundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags sein kann,"

und

"inwiefern bei der Festsetzung eines Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen ist, dass dem Erschließungsvorteil in Gestalt des Hinzutretens der neuen Zufahrt ein stoffgleicher Nachteil in Gestalt der Entziehung der bisherigen Erschließung gegenübersteht",

die in der Beschwerdebegründung noch weiter variiert werden (Seite 2 Mitte bis Seite 6 oben), rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie anhand vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden können, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Erschließungsvorteil in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern besteht darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln (vgl. Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 118, jeweils Rn. 22 und vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <366 f.> = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 116 S. 12 f.; stRspr). Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage - im Falle einer Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung - bebaubar wird, also eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende verkehrliche Erschließung abgelehnt werden darf. Ändert im Sinne dieser sog. "Wegdenkenstheorie" (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 104 m.w.N.) das Hinzutreten einer (an sich "überflüssigen") Zweiterschließung nichts am Vorliegen eines Erschließungsvorteils, so muss dies erst recht bei einem Wegfall der Ersterschließung gelten, weil das Grundstück dann auf die neu hinzutretende Erschließungsanlage angewiesen ist, da sie allein ihm nunmehr seine Bebaubarkeit vermittelt. Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB, bietet daher keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege (so ausdrücklich bereits das Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 52.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 82 S. 50 f.; vgl. auch Driehaus, a.a.O. § 26 Rn. 11). Dass sich aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburgischen Wegebaubeitragsrecht (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265) Gegenteiliges ergeben soll, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen.

4

2. Die von der Beschwerde des Weiteren aufgeworfenen Fragen zu der vom Oberverwaltungsgericht im Streitfall bejahten Eckgrundstücksvergünstigung von 50 % für übergroße Grundstücke gemäß der einschlägigen Satzungsbestimmung der Beklagten, namentlich

"ob im Erschließungsbeitragsrecht bereits bei der Beitragsfestsetzung Billigkeitserwägungen überhaupt Berücksichtigung finden können und, falls ja, welche Maßstäbe dabei heranzuziehen sind",

sowie

"ob eine derartige Ermessensentscheidung der Gemeinde als Satzungsgeber in Gestalt der erheblichen Begünstigung übergroßer, jedoch vollständig gewerblich nutzbarer Eckgrundstücke noch mit den Grundsätzen der Beitragsgerechtigkeit vereinbart werden kann",

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

5

Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich zum einen aus dem Gesetz selbst, das in § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB bestimmte Billigkeitserwägungen normiert hat, sowie aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Gemeinde ausnahmsweise (im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null) verpflichtet sein kann, bereits bei der Heranziehung offensichtlich erkennbare Härtegründe von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern diese aus sachlichen Gründen einen (teilweisen) Billigkeitserlass i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB gebieten (vgl. Urteile vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96 <97 ff.> = Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 25 S. 25 f. und vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 41.83 - KStZ 1985, 49 <50>, § 135 bbaug nr. 26 s. 31 f. nicht abgedruckt>), doch führt ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Erschließungsbeitragsbescheids. Was die dabei heranzuziehenden Maßstäbe angeht, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass und inwieweit diese über die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus (vgl. die Darstellung und Nachweise bei Driehaus, a.a.O. § 26 Rn. 5 ff.) einer weiteren Klärung bedürfen bzw. einer solchen überhaupt zugänglich sind, da es - wie stets bei Billigkeitserwägungen - in der Regel um die Umstände des Einzelfalls geht.

6

Mit Blick auf die zweite Frage ist ebenfalls geklärt, dass den Gemeinden eine satzungsrechtliche Verteilungsregelung gestattet ist, derzufolge einem mehrfach (durch die gleiche Art von beitragsfähigen Anlagen) erschlossenen Grundstück eine Vergünstigung mit der Folge zu gewähren ist, dass dieses Grundstück zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen nicht in vollem Umfang, sondern nur zu einem Teil desselben an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt; dies liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers und stellt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 4 C 56.74 - BVerwGE 51, 158 <159 f.> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 18 S. 16 f., stRspr; vgl. auch Driehaus, a.a.O. § 18 Rn. 76 ff.). Dabei unterliegt der Umfang der zulässigen Eckgrundstücksermäßigung bundesrechtlichen Grenzen (vgl. etwa die Urteile vom 8. Oktober 1976 a.a.O. S. 161 ff. bzw. S. 18 f. und vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 32 und 35). Diese hat das Oberverwaltungsgericht gesehen und auf den Streitfall angewandt. Die Beschwerde zeigt auch insoweit keinen Bedarf nach weiterer höchstrichterlicher Klärung auf, der über den derzeit erreichten Stand der Rechtsprechung hinausgeht.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tatbestand

1

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AbgG für einen Betrag von bis zu 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Die Versorgung mit Büromaterial erfolgt dabei auf Grundlage eines Rahmenvertrages der Beklagten mit einem Unternehmen, während Geräte des Informations- und Kommunikationsbedarfs bei einem Anbieter nach Wahl erworben werden können. Aufwendungen bis zu einem Anschaffungswert von 800 € (inkl. MwSt.) konnten im hier maßgeblichen Zeitraum erstattet werden.

2

Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der Beklagten mit E-Mail vom 9. Juli 2010 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Auskunft zur Verwendung der Sachleistungspauschale durch Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages im ersten Halbjahr 2010 für die Anschaffung von iPods. Den Antrag lehnte die Beklagte ab, da die verlangten Informationen nicht vorlägen und eine Beantwortung der Fragen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf das Informationsfreiheitsgesetz und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2012 zurückgewiesen. Ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz sei aufgrund des Schutzes personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung stünden, ausgeschlossen. Bei den vom Kläger begehrten Informationen handele es sich um solche Daten. Diese könnten wegen der Möglichkeit der De-Anonymisierung auch nicht in anonymisierter Form übermittelt werden. Aus den grundgesetzlichen Bestimmungen lasse sich ebenfalls keine Pflicht der Abgeordneten zur Offenlegung dieser Informationen ableiten. Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehe dem Kläger nicht zu. Der Anspruch aus der grundgesetzlichen Pressefreiheit schaffe keine neuen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung. Auch das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, begründe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung von Informationen, die noch nicht öffentlich zugänglich seien. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes selbst, da hierdurch zwar individuelle Ansprüche auf Informationszugang gegenüber dem Bund gewährt, die davon betroffenen Informationen aber nicht allgemein zugänglich würden.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision, die zunächst vor dem 7. Senat verhandelt worden ist. Der 7. Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 das Verfahren betreffend die Geltendmachung presserechtlicher Auskunftsansprüche abgetrennt und hinsichtlich der sonstigen Ansprüche auf Informationszugang mit Urteil vom gleichen Tag auf die Revision des Klägers unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen und unter Zurückweisung der Berufung und Revision im Übrigen die Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet mit Ausnahme zu der Frage, welche Abgeordnete wie viele iPods abgerechnet haben. Die übrigen Fragen seien von der Beklagten zu beantworten, weil insoweit der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG nicht greife. Die vom Berufungsgericht angenommene hinreichende Wahrscheinlichkeit einer De-Anonymisierung sei nicht zu erkennen.

5

Auf der Grundlage dieses Urteils hat die Beklagte mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 die Auskunft erteilt, dass sieben Abgeordnete sieben iPods, also jeder einen, über die Sachleistungspauschale mit Gesamtkosten in Höhe von 1 346,85 € abgerechnet haben, wobei kein iPod von der Firma B. GmbH geliefert worden sei.

6

Zur Begründung der auf presserechtliche Ansprüche gestützten Revision trägt der Kläger vor: Aufgrund der erteilten Auskunft begehre er nunmehr hinsichtlich seiner beantworteten Fragen die Feststellung, dass er gegenüber der Beklagten auch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gehabt und die Beklagte die Auskunft rechtswidrig verweigert habe. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit sowie aus dem Umstand, dass das presserechtliche Auskunftsbegehren im Gegensatz zu dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz kostenfrei sei. Darüber hinaus sei es anzuerkennen, weil er gleichlautende Auskunftsbegehren an die Beklagte gerichtet habe.

7

Im Übrigen berufe er sich hinsichtlich der noch unbeantworteten Frage auf den Presseauskunftsanspruch nach § 4 des Berliner Pressegesetzes - PresseG BE -, dessen Anwendbarkeit nicht aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgeschlossen sei. Die Auskunft könne nicht wegen eines überwiegenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG BE verweigert werden. Angesichts des hohen Offenbarungsinteresses, welche Abgeordneten Handel auf Kosten des Steuerzahlers mit iPods betrieben, trete das Geheimhaltungsinteresse der Abgeordneten zurück. Die Informationen beträfen lediglich deren Sozialsphäre in einem Bereich, der der besonderen öffentlichen Beobachtung unterliege.

8

Zumindest ergebe sich der Auskunftsanspruch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Dieser sei nur dann ausgeschlossen, wenn Gründe vorlägen, die auch nach Maßgabe der Landespressegesetze aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Behörden zu einer Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigten. Dies sei hier nicht der Fall. Die begehrte Nennung der jeweiligen Abgeordneten im Zusammenhang mit der Verwendung der Sachleistungspauschale verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Einen Schutz des Abgeordneten vor der Notwendigkeit einer etwaigen Rechtfertigung seiner Amtsausübung gegenüber der Öffentlichkeit sehe Art. 38 GG nicht vor. Zudem sei ein Abgeordneter, der die Pauschale zu privaten Zwecken missbrauche, nicht schützenswert. Schließlich fehle es bei der Anschaffung der iPods am erforderlichen Mandatsbezug.

9

Ein Auskunftsanspruch folge auch aus Art. 10 EMRK. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich aus dieser Norm ein presserechtlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen herleiten.

10

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers gegen das angefochtene Urteil ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Zwar verletzt das berufungsgerichtliche Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Informationen aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit generell verneint (1.). Es stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), da die Klage, soweit der Kläger nunmehr fünf seiner sechs Fragen zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht hat, unzulässig (2.) und hinsichtlich seines Leistungsbegehrens zwar zulässig, aber unbegründet ist (3.).

12

1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6). Diese Voraussetzungen treffen für Auskunftsansprüche gegenüber der Bundestagsverwaltung hinsichtlich der Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu.

13

Der in § 4 Abs. 1 PresseG BE landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden ist nicht anwendbar. Die Regelungskompetenz behördlicher Auskunftspflichten gegenüber der Presse lässt sich zwar wesensmäßig dem Presserecht zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 18). Doch weist das Grundgesetz die Regelungskompetenz für Auskunftsansprüche betreffend die Rechtsstellung der Abgeordneten dem Bundesgesetzgeber zu. Nach Art. 38 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 3 Satz 3 GG sind Einzelheiten der Rechtsstellung der Abgeordneten durch Bundesgesetz zu bestimmen. Hierzu gehört der Anspruch der Abgeordneten auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG), die als Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbgG die Amtsausstattung umfasst. Zu der Amtsausstattung, welche die Wahrnehmung des Mandats ermöglicht, zählt die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AbgG). Auskunftspflichten, die die Amtsausstattung betreffen, beziehen sich hiernach auf die Rechtsstellung der Abgeordneten. Über Gegenstand und Reichweite solcher Auskunftspflichten hat der Bundesgesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 38 Abs. 3 GG zu entscheiden und dabei die betroffenen Rechtsgüter einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - BVerfGE 118, 277 <353>). Von dieser Kompetenz hat er bisher keinen Gebrauch gemacht, sodass sich der Kläger auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch berufen kann.

14

2. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig, soweit der Kläger hinsichtlich der bereits beantworteten Fragen die Feststellung begehrt, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die Auskünfte auch auf der Grundlage presserechtlicher Ansprüche zu erteilen. Zwar bestehen gegen den Übergang von der Leistungs- auf die Feststellungsklage keine rechtlichen Bedenken (unter a), jedoch erweist sich die Feststellungsklage mangels berechtigten Interesses als unzulässig (unter b),

15

a) Der Kläger konnte im Revisionsverfahren von der Leistungs- auf die Feststellungsklage übergehen. Diese Änderung stellt keine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar, weil Rechtsschutzziel und Streitstoff gleich bleiben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <89 f.> m.w.N.; siehe auch Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 4. Aufl. 2014, § 142 Rn. 19).

16

b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung der Auskunftspflicht der Beklagten auf der Grundlage presserechtlicher Ansprüche hat. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021215U10C18.14.0] - juris Rn. 15, vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> und vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75 Rn. 54). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <262>; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 22 m.w.N.).

17

Eine gerichtliche Feststellung, dass die Bundestagsverwaltung dem Kläger die ihm bereits erteilte Auskunft auch auf der Grundlage presserechtlicher Auskunftsansprüche hätte erteilen müssen, kann seine Rechtsstellung nicht verbessern. Da die Auskunftspflicht der Behörde bereits auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes rechtskräftig festgestellt worden ist, ist dem Rechtsschutzbegehren des Klägers Rechnung getragen. Das mit der Klageerhebung verfolgte Ziel - die Auskunftserteilung - hat der Kläger vollumfänglich erreicht. In der Sache begehrt er mit der Feststellung allein die Klärung der Frage, ob die rechtskräftig festgestellte Auskunftspflicht der Behörde auch aus einer anderen vom Kläger gleichrangig herangezogenen Rechtsgrundlage hätte hergeleitet werden können. An der Klärung dieser Frage besteht kein berechtigtes Interesse, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Sollte der Kläger weitere Auskunftsbegehren - wie hier erstmals im gerichtlichen Verfahren - materiell-rechtlich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen, ist die Behörde auch weiterhin nicht zur Prüfung presserechtlicher Ansprüche verpflichtet, wenn sie dem Auskunftsbegehren bereits auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung tragen kann.

18

Insbesondere ist die Behörde bei verschiedenen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht gehalten, dass Begehren auf diejenige zu stützen, die für den Kläger keine Kostenpflicht auslöst.

19

3. Das angefochtene Urteil erweist sich ebenfalls als im Ergebnis richtig, soweit der Kläger mit seiner Revision das Auskunftsbegehren betreffend die Frage weiterverfolgt, welche Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages im ersten Halbjahr 2010 wie viele iPods über die Sachleistungspauschale abgerechnet haben. Die Leistungsklage ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

20

a) Die von dem Kläger geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsansprüche sind mit der Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 10).

21

Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht nicht entgegen, dass der Kläger einen auf presserechtliche Anspruchsgrundlagen gestützten Antrag nicht zuvor bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages gestellt, sondern sich hierauf erstmals im gerichtlichen Verfahren berufen hat. Zwar gebietet nach der Rechtsprechung des Senats der Grundsatz der Gewaltenteilung, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23). Jedoch hat sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auf die geltend gemachten presserechtlichen Ansprüche in der Sache eingelassen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Leistungsklage anzuerkennen ist.

22

b) Die Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger einen Anspruch auf namentliche Auskunft der betroffenen Abgeordneten weder aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (aa) noch aus Art. 10 EMRK (bb) herleiten kann.

23

aa) Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 24; Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 - NVwZ 2015, 1383 Rn. 6). Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (dazu unter (1)). Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht (2). Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (3).

24

(1) Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - NJW 2015, 3708 Rn. 16). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30). Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen. Dies ist gewährleistet, wenn er in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend in den Landespressegesetzen normiert haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12). Der auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsanspruch fordert dementsprechend hier eine Abwägung im Einzelfall.

25

(2) Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse nicht anzuerkennen sei, weil eine Kontrolle der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale durch die Verwaltung des Bundestages nur mit Einschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sei und hieraus nicht die Notwendigkeit einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit folge. Denn im Rahmen der Abwägung im Einzelfall kommt eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <504>; BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 - BVerwGE 143, 74 Rn. 33).

26

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 <389>; Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:011014U6C35.13.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41). Diese Maßgaben, die sich als Gebot staatlicher Inhaltsneutralität verstehen lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <506>), sind nicht nur für das Stadium der Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche von Belang. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41). Eine solche Möglichkeit der unzulässigen Einflussnahme wäre gegeben, wenn dem Auskunftsanspruch der Presse mit dem Hinweis auf eine nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeit der Bundestagsverwaltung bei der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale ein nur geringeres Gewicht in der gebotenen Einzelfallabwägung beigemessen werden könnte.

27

(3) Dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch stehen die Interessen der Abgeordneten an dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten entgegen.

28

Mit seiner Frage, welche Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages im ersten Halbjahr 2010 wie viele iPods über die Sachleistungspauschale abgerechnet haben, begehrt der Kläger Informationen über die Anschaffungen einzelner Abgeordneter für ihre Amtsausstattung. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 19.12 [ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C19.12.0] - AfP 2015, 184 Rn. 20, 22). Diese Daten stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Mandatsausübung. Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt der Doppelstatus des Abgeordneten als Mandatsträger und Privatperson zugrunde. Beide Sphären lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert den Abgeordneten als "ganzen Menschen". Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet auch die Berücksichtigung der Individualinteressen des Abgeordneten, sodass diesbezügliche verfassungsrechtliche Wertungen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - BVerfGE 118, 277 <354 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1.08 - BVerwGE 135, 77 Rn. 32).

29

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Das hierdurch garantierte freie Mandat gewährleistet die freie Willensbildung des Abgeordneten, die gegenüber unzulässigen Einflussnahmen aus verschiedenen Richtungen - durch Interessengruppen, durch Parteien und Fraktionen und durch die Exekutive - geschützt werden soll (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 22 BvR 2436/10 - BVerfGE 134, 141 Rn. 92 f.; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250615U7C1.14.0] - NJW 2015, 3258 Rn. 20). Die Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale für die Amtsausstattung berührt zwar nicht die politische Willensbildung im parlamentarischen Raum, die den Kern der Mandatsausübung bildet; sie ermöglicht aber die Ausübung des Mandats. Die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit des Mandats gewährleistet auch in diesem Bereich die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Abgeordneten, welche dem Informationsanspruch der Presse grundsätzlich entgegen gehalten werden kann.

30

Der einzelne Abgeordnete ist aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Amtsausstattung und der individuellen Aufgabenerledigung in seiner Entscheidung frei, wie er sein Büro am Sitz des Bundestages einrichtet, sofern er die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale beachtet. § 12 Abs. 1 Satz 1 AbgG erlaubt die Erstattung von durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, fordert also einen Bezug der abgerechneten Gegenstände zur Mandatserledigung. Ist der Mandatsbezug gegeben, ermöglicht das System der Sachleistungspauschale die Anschaffung von repräsentativen ebenso wie von technischen Gegenständen, die für die mandatsbezogene Aufgabenerledigung genutzt werden. Allerdings ist die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung geprägt, das in § 7 Abs. 1 BHO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 73).

31

Ein vorrangiges Informationsinteresse der Presse gegenüber dem Interesse des Abgeordneten an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten ist indes anzuerkennen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme der Sachleistungspauschale überschreiten oder über die Sachleistungspauschale ordnungsgemäß abgerechnete Gegenstände zweckentfremdet verwenden. In diesen Fällen können schutzwürdige personenbezogene Daten in der Person eines einzelnen Abgeordneten oder aber auch für eine Gruppe von Abgeordneten dem Informationsinteresse nicht entgegengehalten werden. Letzteres bedingt, dass konkrete Anhaltspunkte für einen verbreiteten Missbrauch bei der Abrechnung von Gegenständen über die Sachleistungspauschale festgestellt werden können. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, personenbezogene Daten nicht nur einzelner Abgeordneter, sondern entsprechend dem Begehren des Klägers sämtlicher betroffener Abgeordneter der Presse zugänglich zu machen.

32

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Klägers über sämtliche Abgeordnete, die iPods abgerechnet haben, unter Nennung ihrer Namen nicht vor. Der Kläger hat entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine die rechtlichen Grenzen der Sachleistungspauschale missachtenden Inanspruchnahme nicht dargetan. Mit seiner Behauptung, iPods seien für die Mandatserledigung ungeeignet, setzt er sich lediglich an die Stelle der Abgeordneten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Bundestagsverwaltung den Mandatsbezug im Einzelfall anerkannt und iPods dem Informations- und Kommunikationsbedarf zugerechnet hat. Mit seiner hiervon abweichenden Einschätzung vermag der Kläger ein vorrangiges Informationsinteresse an der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten nicht zu begründen.

33

bb) Ein Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen besteht ebenso wenig nach Art. 10 EMRK. Ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines - und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 33 und Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 - NVwZ 2015, 1383 Rn. 14). Denn ein solches Recht fände jedenfalls seine Schranken u.a. in Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig, sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - Rechtssache 37374/05 - Ziff. 33 ff.; Grote/Wenzel, in: Dörr/Grote/Marauhn , EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 18 Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausübung des Abgeordnetenmandats erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit abweichende Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären, ist nicht ersichtlich.

34

Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juni 2013 - Nr. 48135/06 - (EuGRZ 2014, 520 <522>), da auch hiernach die Ausübung der Meinungsfreiheit Einschränkungen unterworfen werden kann und diese Einschränkungen - wie hier gegeben - mit nationalem Recht im Einklang stehen müssen.

35

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.