Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 - 40 O 83/11 KfH - wird - unter Berichtigung von Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils dahin, dass nach dem Wort „H.“ das Wort „O.“ eingefügt wird -

verworfen,

soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten gemäß Ziff. 1 b, c und e des Tenors des angefochtenen Urteils richtet, im Übrigen

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 107.687,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils wegen der Kosten des Rechtsstreits vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der in Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Ansprüche bzw. in Höhe von 110 % des wegen der Kosten des Rechtsstreits jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens: 107.687,00 EUR.

Gründe

 
A.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Mitwirkung an Eintragungen in das Handelsregister in Anspruch.
Beide Parteien sind Kommanditisten der X & O GmbH & Co. KG ...- und ...werke (im Folgenden: X & O GmbH & Co. KG). Der Kläger verlangt von dem Beklagten - neben derjenigen an Änderungen des Wohnsitzes von Kommanditisten sowie der Geschäftsanschrift der Gesellschaft - die Mitwirkung an der Eintragung zweier Übertragungen von Kommanditanteilen an der X & O GmbH & Co. KG, zum einen der teilweisen Übertragung des Kommanditanteils durch Dr. A. H. gemäß Tauschvertrag vom 04.03.2009 (Anlage K 2) sowie der Übertragung des Kommanditanteils durch G. H. gemäß Kauf- und Abtretungsvertrag vom 08.04.2011 (Anlage K 3 bzw. Anlage B 4), jeweils an die Kommanditistin H. O., deren Alleinerbe der Kläger inzwischen ist.
Der Beklagte verweigert die Mitwirkung an den Eintragungen insbesondere mit der Begründung, die Übertragungen seien nicht wirksam.
In dem Umstand, dass Dr. A. H. einen Anteil von 27 % an seiner Kommanditbeteiligung, seine Geschäftsanteile an der Komplementärin X & O Verwaltungs-GmbH jedoch zu 23/85 an H. O. übertragen habe, liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG vom 15.11.1994 (im Folgenden: KG-Vertrag) sowie gegen § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der X & O Verwaltungs-GmbH vom 15.11.1994 (Anlage B 1; im Folgenden: GmbH-Vertrag), wonach die Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Beteiligung an beiden Gesellschaften in dem gleichen Verhältnis zu halten.
Die Übertragung durch G. H. sei unwirksam, weil nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 Ansprüche bzw. Guthaben beim Veräußerer zurückbehalten worden seien, bei denen es sich um Eigenkapitalkonten handle und die hätten mitübertragen werden müssen.
Abgesehen davon seien derzeit die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. mit 173.839,23 EUR unrichtig, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, angegeben.
Zur Sachdarstellung im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat der auf Mitwirkung an der Eintragung der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a bis e genannten Anmeldungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, gegen das Urteil des Landgerichts.
10 
Er beantragt (Bl. 51 f. d. A.),
11 
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt (Bl. 57 f. d. A.),
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
15 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
16 
Soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Anmeldung gemäß Ziff. 1 b, c und e des Tenors des angefochtenen Urteils wendet, ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht begründet wurde. Die Ansprüche auf Mitwirkung an den einzelnen Anmeldungen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Die den im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 b, c und e bezeichneten Anmeldungen zugrunde liegenden Tatsachen sind unabhängig von den im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a und d bezeichneten. Also hätte die Berufung insoweit begründet werden müssen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 37), woran es fehlt.
II.
17 
Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Anmeldung hinsichtlich des Erwerbs der Kommanditanteile von Dr. A. H. (Tenor Ziff. 1 a des angefochtenen Urteils) sowie hinsichtlich des Erwerbs der Kommanditanteile von G. H. (Tenor Ziff. 1 d des angefochtenen Urteils) verurteilt.
18 
1. Der Beklagte ist grundsätzlich zur Mitwirkung an diesen Anmeldungen verpflichtet.
19 
a) Die rechtliche Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft, u.a. eines Kommanditanteils, im Wege der Rechtsübertragung i. S. v. § 413 BGB mit Einverständnis der Mitgesellschafter ist anerkannt, wenn auch nicht gesetzlich geregelt (s. im Einzelnen nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 288 ff.). Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 - II ZB 11/04 - Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).
20 
b) Anmeldepflichtig sind hier sämtliche Gesellschafter der X & O GmbH & Co. KG (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 7). Jedem einzelnen Mitgesellschafter steht ein Anspruch gegen jeden anderen Mitgesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zu (vgl. KG, Urt. v. 20.01.2011 - 23 U 209/10 - Tz. 15 m. w. N.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3, § 108 Rn. 6; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Beide Parteien sind hier unstreitig Kommanditisten der X & O GmbH & Co. KG und waren das bereits vor den hier im Streit stehenden Erwerbsvorgängen von Dr. A. H. bzw. G. H..
21 
2. Der auf Mitwirkung verklagte Gesellschafter kann gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung nur solche Einwendungen erheben, die er auch der öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht entgegensetzen könnte (KG, Urt. v. 20.01.2011 - 23 U 209/10 - Tz. 27; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5; MüKo-HGB/Langhein, 3. Aufl., § 108 Rn. 6); insofern sind Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter irrelevant und die Berufung auf Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern ist ausgeschlossen, es ist nur der Einwand zulässig, es fehle an den Voraussetzungen der §§ 106, 107, 162 HGB (vgl. Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 4 f.; ferner Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Beachtlich ist aber insbesondere die Berufung auf das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache bzw. auf die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Hier stünde der klagegegenständlichen Verpflichtung des Beklagten auf Mitwirkung an den Anmeldungen demnach zwar insbesondere eine etwaige, von ihm behauptete Unwirksamkeit der hier im Streit stehenden Übertragungen der Kommanditanteile durch Dr. A. H. bzw. G. H. entgegen. Diese Übertragungen waren jedoch wirksam. Dem Beklagten stehen auch keine anderen durchgreifenden Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme auf Mitwirkung bei den Anmeldungen zu.
22 
a) Die Übertragungen bedurften des Einverständnisses der Mitgesellschafter der X & O GmbH & Co. KG, das bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt sein kann (vgl. z. B. Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 294 f.). Letzteres war hier der Fall: § 19 Abs. 1 Satz 1 des KG-Vertrags lässt die Übertragung des Gesellschaftsanteils u.a. an „andere Gesellschafter“ zu. Die Erwerberin H. O. war unstreitig zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Übertragungen und schon lange zuvor Kommanditistin der KG. Auch die teilweise Übertragung ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 des KG-Vertrags ausdrücklich zugelassen („ganz oder teilweise“; vgl. z. B. Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 295, 312).
23 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von G. H. - der Sache nach - mit dem Vorbringen, Ansprüche des Veräußerers G. H. aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unterlägen dem Abspaltungsverbot, nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 (Anlage K 3 bzw. Anlage B 4) seien diese Ansprüche jedoch beim Veräußerer G. H. verblieben, weshalb die Übertragung der Kommanditanteile durch diesen unwirksam sei. Die Annahme der Berufung, die nach diesem Kauf- und Abtretungsvertrag beim Veräußerer zurückbehaltenen Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unterlägen dem Abspaltungsverbot, trifft nicht zu. Es handelt sich bei den zurückbehaltenen Ansprüchen vielmehr um schuldrechtliche Forderungen, die nicht dem Abspaltungsverbot unterfallen.
24 
aa) Richtig ist allerdings der Ansatz dieser Beanstandung der Berufung. Denn es stand den Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zwar frei zu vereinbaren, welche - nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 2 BGB selbstständig übertragbaren - Ansprüche des veräußernden Gesellschafters bzw. welche Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollten, wobei dies auch und gerade für die aus der Vergangenheit herrührenden gilt (vgl. etwa BGHZ 45, 221 ff.; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 50; Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 307 ff.). Doch greifen diese Grundsätze nicht ein im Hinblick auf dem Abspaltungsverbot nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 1 BGB unterliegende mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte (im Unterschied zu den Vermögensrechten; vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25 und MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 3 sowie konkret zur Anteilsübertragung Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 304 f., 307 f.). Nach § 717 Satz 1 BGB unübertragbar sind sämtliche Verwaltungsrechte, namentlich das Geschäftsführungsrecht einschließlich des Widerspruchsrechts, das Stimmrecht, das Informations- und Kontrollrecht, das Kündigungsrecht, die actio pro socio und das Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation; dagegen besteht das gemeinsame Kennzeichen der von § 717 Satz 2 BGB erfassten Vermögensrechte darin, dass es sich jeweils um obligatorische Ansprüche gegen die Gesamthand handelt, die sich nach ihrer Entstehung von der Mitgliedschaft gelöst haben und vorbehaltlich etwaiger auf ihrer gesellschaftsvertraglichen Herkunft beruhender Durchsetzungsschranken zu selbstständigen Gläubigerrechten geworden sind (s. MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 14, 16; vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 215, 219 ff.). Die in § 717 Satz 1 BGB angeordnete grundsätzliche Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte ist, soweit es derartige Verwaltungsrechte angeht, zwingender Natur; sie führt zur Nichtigkeit dagegen verstoßender Vereinbarungen (s. nur MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 7 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25).
25 
bb) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung der Berufung, Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG unterlägen dem Abspaltungsverbot. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um Bestandteile der Kommanditbeteiligung, sondern vielmehr um schuldrechtliche Forderungen und damit um abspaltbare Vermögensrechte im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 2 BGB.
26 
(1) § 13 des KG-Vertrags folgt dem gängigen Dreikontenmodell (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66 ff.; Huber, ZGR 1988, 1, 72 ff.). In diesem Modell stellt das Darlehenskonto im Sinne von § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags ein schuldrechtliches Forderungskonto dar. Im Einzelnen gilt Folgendes:
27 
(a) Nach § 13 des KG-Vertrags werden für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten als Beteiligungskonten geführt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66; Huber, ZGR 1988, 1, 85), ein festes (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) und ein bewegliches (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags). Das feste Kapitalkonto I repräsentiert den kontenmäßigen Ausdruck der Festkapitalanteile (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 68); die hier gebuchten Anteile sind - wie üblich (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 43) - maßgebend insbesondere für das Stimmrecht (s. § 4 Abs. 2 und 4, 7 des KG-Vertrags) sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (s. § 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags). Das bewegliche Kapitalkonto als „Kapitalgegenkonto“ (§ 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags) ist zur Verbuchung der Verluste sowie der nicht entnahmefähigen Gewinne bestimmt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Dieses Konto wird nach dem KG-Vertrag nur ausgeglichen oder im Debet geführt („Verlustkonto“, s. § 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags); Gewinnanteile werden ihm so lange gutgeschrieben, bis es ausgeglichen ist (vgl. etwa Huber, ZGR 1988, 1, 74). Das in § 13 Abs. 4 des KG-Vertrags geregelte „Verlustkonto“ bildet nach gängiger Terminologie das Kapitalkonto II; bei ihm handelt es sich lediglich um ein „Unterkonto“ zum Kapitalkonto I (s. Huber, ZGR 1988, 1, 75 f., 85), beide zusammen bilden den Kapitalanteil (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 86).
28 
(b) Das „Darlehenskonto“ nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags ist kein Kapital-, sondern ein schuldrechtliches Forderungskonto (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 80, 85). Es dient hier lediglich der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55). Auf ihm werden, sobald das „Verlustkonto“ ausgeglichen ist, insbesondere alle sich nach § 15 des KG-Vertrags ergebenden Gewinnanteile verbucht; das Kapitalkonto II ist hier also kein „Rücklagekonto“ (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 73 f.), Gewinnanteile werden vielmehr, ist das „Verlustkonto“ ausgeglichen, uneingeschränkt als entnahmefähige den Darlehenskonten gutgeschrieben. Dadurch werden die grundsätzlich entnahmefähigen Gewinne vom Kapitalkonto II separiert und den Gesellschaftern gutgeschrieben (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Zudem werden auf dem „Darlehenskonto“ nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags die Entnahmen der Gesellschafter belastet (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56; Huber, ZGR 1988, 1, 73), ferner „sonstige Leistungsvorgänge“ (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55), insbesondere die gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15.11.1994 (Anlage K 4) gewährten Gesellschafterdarlehen.
29 
(2) Ist das „Darlehenskonto“ nach § 13 Abs. 3 KG-Vertrag demnach kein Kapital-, sondern ein schuldrechtliches Forderungskonto, liegt der von der Berufung gerügte Verstoß gegen das Abspaltungsverbot nicht vor, behielt der Veräußerer G. H. aufgrund von nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 Guthaben auf diesem Darlehenskonto zurück. Zwar sind Kapitalkonto I und II, in der Terminologie des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG also „Kapitalkonto“ (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) und „Verlustkonto“ (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags), als Beteiligungskonten nicht fähig, den Gegenstand getrennter Verfügung zu bilden, jedenfalls eine - hier hinsichtlich des Erwerbsvorgangs von G. H. gegebene - Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteils erfasst neben dem Anteil des Kapitalkontos I auch den des Kapitalkontos II (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 63 ff., 84 f.). Die auf dem in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten Darlehenskonto verbuchte schuldrechtliche Forderung ist jedoch selbstständig übertragbar, der Gesellschafter kann das Guthaben bei der Übertragung auch seines gesamten Anteils mitübertragen oder zurückbehalten (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 85 sowie OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 50).
30 
(3) Die soeben dargelegte rechtliche Einordnung des in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten Darlehenskontos beruht entscheidend darauf, dass die Gesellschafter nach der getroffenen vertraglichen Regelung einen unbedingten Anspruch auf die entnahmefähigen Gewinne erhalten sollen, das Entnahmerecht hingegen nicht unter dem Vorbehalt nachfolgender Entwicklungen stehen soll (vgl. etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57). Im Einzelnen sind insbesondere folgende Umstände und Indizien für diese Beurteilung maßgebend:
31 
(a) Zunächst sprechen für sie die Bezeichnung „Darlehenskonto“ in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags und die des in § 13 Abs. 2 des KG-Vertrags geregelten Festkontos als „Kapitalkonto“ sowie des „Verlustkontos“ im Sinne von § 13 Abs. 4 des KG-Vertrags als „Kapitalgegenkonto“, das das „Schicksal des Kapitalkontos“ teile (§ 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags). Die Bezeichnung ist letztlich nicht ausschlaggebend, bildet aber ein Indiz (vgl. BGH, DB 1978, 877; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 37; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).
32 
(b) Für die dargelegte Bewertung spricht vor allem, dass eine Verrechnung der auf dem Darlehenskonto verbuchten Beträge mit Verlustanteilen nicht stattfindet, wie sich aus § 13 Abs. 3 und 4 des KG-Vertrags ergibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 38 f.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).
33 
(c) Für die Einordnung spricht - anders als die Berufung wohl meint - ferner die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags, nach der - was für Guthaben in Form von selbstständigen Forderungsrechten selbstverständlich ist (vgl. BGH, DB 1978, 877) - das Guthaben auf dem Darlehenskonto dem bei Ausscheiden geschuldeten Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 40).
34 
(d) Außerdem ist das feste Kapitalkonto I (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) hier - wie gesagt - maßgebend insbesondere für das Stimmrecht (§ 4 Abs. 2 und 4, 7 des KG-Vertrags) sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags), hingegen ist der Stand des Darlehenskontos insoweit ohne Bedeutung, was ebenfalls für die dargelegte Einordnung spricht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 45), wenngleich das „Verlustkonto“ (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags) insoweit ebenfalls ohne Bedeutung und gleichwohl ein Beteiligungskonto ist.
35 
(e) Schließlich spricht die Verzinsung der Beträge auf dem Darlehenskonto im Gegensatz zur Regelung hinsichtlich des „Kapitalkontos“ und des „Verlustkontos“ für die dargelegte Einordnung des Darlehenskontos (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 46; Huber, ZGR 1988, 1, 77 ff.).
36 
(4) Durchgreifende Indizien gegen die dargelegte Einordnung des Darlehenskontos im Sinne von § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags liegen andererseits nicht vor.
37 
(a) Die im Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG enthaltenen Entnahmebeschränkungen zu Lasten des Darlehenskontos, auf die die Berufung verweist, stellen diese Einordnung nicht in Frage.
38 
(aa) Allerdings trifft es zu, dass § 16 Abs. 1 des KG-Vertrags nur eng beschränkte Entnahmemöglichkeiten zu Lasten des Darlehenskontos vorsieht, zumal nach § 16 Abs. 3 des KG-Vertrags nur zeitlich beschränkt. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen nach § 16 Abs. 2 des KG-Vertrags eines Beschlusses mit der Mehrheit von 55 % des abstimmenden Festkapitals (§ 7 Abs. 3 lit. a des KG-Vertrags). Fällig werden die Ansprüche auf den Darlehenskonten erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags), wobei § 17 Abs. 4 des KG-Vertrags sogar ausdrücklich bestimmt, dass die Kündigung von Guthaben auf Darlehenskonto nur bei gleichzeitiger Kündigung der gesamten Beteiligung möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Huber, ZGR 1988, 1, 33).
39 
(bb) Diese Beschränkungen hindern indes nicht die vom Senat für richtig gehaltene rechtliche Einordnung der Guthaben auf dem Darlehenskonto. Es ist anerkannt, dass Entnahmebeschränkungen hinsichtlich von Darlehenskonten wie dem hier in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten nicht ohne weiteres etwas daran ändern, dass es sich um ein echtes Forderungskonto handelt (s. BGH, WM 1977, 1022, 1025; BGH, DB 1978, 877 und dazu Huber, ZGR 1988, 1, 29 f., 69 f.; BFH, Urt. v. 27.05.1981 - I R 123/77 - Tz. 32 [BStBl II 1982, 211 ff.]); entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter - wie es hier der Fall ist - ungeachtet der Beschränkungen einen unentziehbaren Anspruch auf das Guthaben hat, bei dem nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist, spätestens - so hier - bis zur Kündigung des Gesellschafters oder bis zum sonstigen Ausscheiden (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 82; s. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 71). Die im Streitfall bestehende weitgehende Bindung der Guthaben auf den Darlehenskonten, insbesondere durch Entnahmebeschränkungen, mag der Erhaltung der Liquidität der X & O GmbH & Co. KG dienen, was ein Zweck solcher Beschränkungen sein kann (vgl. BGH, DB 1978, 877; anders Huber, ZGR 1988, 1, 81). Auch diese Ausgestaltung ändert aber an der Qualifizierung der Guthaben auf den Darlehenskonten als schuldrechtliche Forderungen nichts.
40 
(cc) Dahinstehen kann auch, ob die in § 16 des KG-Vertrags geregelten Entnahmebeschränkungen hinsichtlich des bei dem Veräußerer G. H. nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verbliebenen Guthabens auf dem Darlehenskonto (§ 13 Abs. 3 des KG-Vertrags) unter den hier gegebenen Umständen zu Lasten des Veräußerers wirken oder - wie die Berufung annimmt - ihm das bei ihm verbliebene Guthaben ohne diese Beschränkungen zusteht. Denn die hier erhebliche Frage, ob Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags den Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 1 BGB unterliegen, hängt allein von der - im Streitfall zutreffenden - Einordnung der Forderungen auf Darlehenskonto nicht als Bestandteil der Beteiligung, sondern als schuldrechtliche Ansprüche und damit als abspaltbare Vermögensrechte nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 2 BGB ab. Unter welchen Bedingungen die bei ihm verbliebenen schuldrechtlichen Ansprüche des Veräußerers gegen die X & O GmbH & Co. KG durchsetzbar sind bzw. unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer G. H. auf das bei ihm verbliebene Guthaben auf dem Darlehenskonto zugreifen kann, ist insoweit jedoch ohne rechtliche Bedeutung: Selbst wenn die im Gesellschaftsvertrag geregelten Beschränkungen im Ergebnis nicht zu Lasten des Veräußerers G. H. wirken sollten, beließe das den auf dem Darlehenskonto als Guthaben ausgewiesenen schuldrechtlichen Forderungen ihren Charakter als abspaltbare Vermögensrechte. Insbesondere der Hinweis der Berufung, der X & O GmbH & Co. KG könnten, sei der Veräußerer an die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Forderung auf dem Darlehenskonto nicht gebunden, notwendige Finanzierungsmittel entzogen werden, führt dementsprechend nicht weiter.
41 
(b) Auch der Verweis der Berufung auf § 15 Abs. 1 des KG-Vertrags ist nicht geeignet, die von ihr vertretene Auffassung zu stützen, bei dem Guthaben auf den Darlehenskonten handle es sich um Eigenkapital der X & O GmbH & Co. KG. Eher belegt diese Regelung die vom Senat vorgenommene rechtliche Einordnung. Beim Aufwendungsersatzanspruch der Komplementärin (§§ 161 Abs. 2, 110 HGB) handelt es sich wie bei der Verzinsung von Guthaben auf Darlehenskonto um Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG, bei der Verzinsung von Belastungen der Gesellschafter auf Darlehenskonto um Sozialansprüche.
42 
(c) Dass nach dem eigenen, unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers die von den Gesellschaftern gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15.11.1994 (Anlage K 4) gewährten, auf den Darlehenskonten gemäß § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags verbuchten Darlehen, „im Sprachgebrauch der Gesellschafter“ als „Guthaben auf Kapitalkonto II“ bezeichnet werden, kann die hier vorgenommene rechtliche Einordnung der Guthaben auf den Darlehenskonten ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Das folgt schon daraus, dass trotz indizieller Bedeutung der Bezeichnung diese jedenfalls nicht ausschlaggebend ist (s. oben unter B II 2 b bb 3 a). Hinzu tritt hier, dass der Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG, insbesondere dessen § 13, gerade eine andere Terminologie enthält. Schließlich ist - von der in § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verwendeten Formulierung abgesehen - für einen entsprechenden „Sprachgebrauch der Gesellschafter“ kein Anhaltspunkt aus dem Vortrag der Parteien erkennbar oder sonst ersichtlich. Ohnehin wäre es vor dem Hintergrund der Systematik der Kontenmodelle zumindest erklärbar, würde das Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags „im Sprachgebrauch der Gesellschafter“ ungeachtet seines rechtlichen Gehalts gleichwohl als „Kapitalkonto II“ bezeichnet, ist das schuldrechtliche Forderungskonto im - auch dem Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG zugrunde liegenden - Dreikontenmodell doch aus dem „Kapitalkonto II“ des Zweikontenmodells „hervorgegangen“, wird es im Dreikontenmodell auch regelmäßig nicht so bezeichnet (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 47, 73).
43 
(d) Kein durchgreifendes Gegenindiz bildet schließlich die Bilanzierung der X & O GmbH & Co. KG. Zwar sind die Beträge auf den Darlehenskonten (§ 13 Abs. 3 des KG-Vertrags) ebenso wie die Beträge auf den „Verlustkonten“ (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags) als „variables Kapital“ im Abschnitt „Kapitalanteile“ verbucht (s. etwa den als Anlage B 6 vorgelegten Auszug aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010, Bl. 41 f.). Darin mag - was der Senat nicht zu entscheiden hat und was demgemäß offen bleibt - eine fehlerhafte Bilanzierung liegen (vgl. § 264 c Abs. 1 HGB sowie etwa Hoffmann, in: Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 2. Aufl., § 5 Rn. 108). Rückschlüsse auf die hier entscheidende rechtliche Qualifizierung können daraus jedenfalls nicht gezogen werden (s. hierzu näher die Darlegungen bei OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 - 22 U 139/99 - Tz. 47 ff., die insoweit für den hier zu entscheidenden Fall entsprechend gelten).
44 
cc) Dass von dem Verkauf und der Abtretung in dem Vertrag vom 08.04.2011 die sich aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 KG-Vertrag des Veräußerers ergebende Forderung ausgenommen worden ist, wie sie sich in Höhe von 515.624,96 EUR aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 (Anlage K 6, Bl. 41 f.) entnehmen lässt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte ist dem dahingehenden Vortrag des Klägers zumindest nicht entgegengetreten, was die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO hatte.
45 
(1) In diesem Vortrag des Klägers liegt zugleich die Behauptung, der § 2 Abs. 2 und 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zugrundeliegende Regelungswille der Parteien sei dahin gegangen, die genannte Forderung aus dem Darlehenskonto - und nichts sonst - beim Veräußerer zurückzubehalten, was dann allein schon aufgrund des übereinstimmenden Regelungswillens rechtlicher Inhalt der Regelung war (falsa demonstratio non nocet; vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 133 Rn. 8). Das Vorliegen eines solchen übereinstimmenden Regelungswillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist eine Tatsache (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 5, 29), die der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich ist.
46 
(2) Die Voraussetzungen von § 138 Abs. 3 ZPO sind hinsichtlich des erwähnten Vortrags des Klägers erfüllt.
47 
(a) Der Kläger hat bereits in erster Instanz, nachdem der Beklagte ausgeführt hatte, ein als Verbindlichkeit ausgewiesenes Darlehenskonto des Veräußerers sei in den als Anlage B 6 vorgelegten Bilanzen nicht aufgeführt, diese wiesen vielmehr lediglich drei Eigenkapitalkonten aus, § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verstoße vor diesem Hintergrund gegen den KG-Vertrag, im Kern vorgetragen, die genannte Regelung bestimme die Zurückhaltung der Forderung des Veräußerers aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags. Das hat der Beklagte in erster Instanz nicht in Zweifel gezogen.
48 
(b) Die Berufung rügt zwar einen Verstoß gegen das Abspaltungsverbot, äußert sich aber nicht nachvollziehbar dazu, was ihrer Ansicht nach genau durch § 2 Abs. 2 und 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 beim Veräußerer zurückbehalten worden sei. Das Vorbringen der Berufung erschöpft sich vielmehr in der rechtlichen Behauptung, bei dem nach § 2 Abs. 3 dieses Vertrags beim Veräußerer Zurückbehaltenen handle es sich um nicht abspaltbare Rechte. Diese rechtliche Behauptung ist - wie dargelegt (oben unter B II 2 b bb) - in Bezug auf das Guthaben aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unzutreffend. Dass andere Rechte außer dieser Forderung durch § 2 Abs. 3 des Vertrags beim Veräußerer zurückgeblieben seien, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Berufungsvorbringens. Dass vielmehr auch die Berufung davon ausgeht, durch § 2 Abs. 3 des Vertrags sei allein eine Forderung aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags beim Veräußerer zurückbehalten worden, wie sie sich in Höhe von 515.624,96 EUR aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 (Anlage K 6, Bl. 41 f.) entnehmen lässt, zeigen ihre Darlegungen auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 09.10.2012, insbesondere der dortige Bezug auf Mittel in Höhe von 515.625,96 EUR (richtig 515.624,96 EUR).
49 
c) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H. mit Hinweis darauf, es sei - was als solches zutrifft und unstreitig ist - von dem Geschäftsanteil des Veräußerers an der X & O Verwaltungs-GmbH in Höhe von 8.500,00 DM lediglich ein Teilgeschäftsanteil von 2.300,00 DM, also ein Anteil von 23/85 (ca. 27,0588235 %) von dem Geschäftsanteil, übertragen worden, von dem Kommanditanteil an der X & O GmbH & Co. KG in Höhe von 340.000,00 DM jedoch ein Teilgeschäftsanteil von 91.800,00 DM, was einem Verhältnis von 27 % entspricht. Die Berufung sieht darin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags sowie gegen § 4 Abs. 4 des GmbH-Vertrags, zumal ein Gleichlauf der Übertragungen erzielbar gewesen sei, wäre von dem Kommanditanteil ein Teilgeschäftsanteil von 92.000,00 DM übertragen worden. Die Berufung hält die teilweise Übertragung des Kommanditanteils durch den Veräußerer Dr. A. H. im Hinblick darauf für unwirksam. Auch damit dringt sie indes nicht durch.
50 
aa) Die vorgebrachte Beanstandung greift schon deshalb nicht durch, weil - hätte die im Streit stehende Übertragung zur Folge, dass die Beteiligungsverhältnisse in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags bzw. zu § 4 Abs. 5 des GmbH-Vertrags stünden - dieser Umstand der Wirksamkeit der Übertragung der KG-Anteile nicht entgegenstünde. Vielmehr ergäben sich dann allenfalls Ansprüche auf Korrektur aus den beiden genannten Normen. Das folgt nach Ansicht des Senats zweifelsfrei schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen, zudem aus der Systematik der in § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des KG-Vertrags sowie in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des GmbH-Vertrags getroffenen Regelungen.
51 
bb) Auf ein Zurückbehaltungsrecht nach der allenfalls in Betracht kommenden (vgl. OLG München, Urt. v. 28.03.2001 - 7 U 5341/00 - Tz. 53; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5) Vorschrift des § 273 BGB beruft sich der Beklagte von vornherein nicht. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob es sich insoweit um ein Gegenrecht handeln würde, das auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Anmeldung durchgriffe, was indes erforderlich wäre und für Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern zu verneinen sein soll (so jedenfalls Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5, vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5; s. oben unter B II 2 vor a). Jedenfalls aber scheiterte die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts an der Schranke der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten (vgl. auch insoweit OLG München, Urt. v. 28.03.2001 - 7 U 5341/00 - Tz. 53); sein Gegeninteresse wäre allein schon angesichts der Geringfügigkeit der gerügten Abweichung marginal.
52 
cc) Ohnehin hatte die im Streit stehende Übertragung nicht zur Folge, dass die Beteiligungsverhältnisse nun in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags bzw. § 4 Abs. 5 des GmbH-Vertrags stehen. Die bestehenden Abweichungen berühren - worauf bereits das Landgericht zu Recht und insoweit von der Berufung auch unbeanstandet abgestellt hat - angesichts ihrer Geringfügigkeit nicht den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse, der in der übereinstimmenden Ausgestaltung der internen Willensbildungen in beiden Gesellschaften liegt (vgl. hierzu etwa Sudhoff/Liebscher, GmbH & Co. KG, 6. Aufl., § 16 Rn. 13 [S. 328]; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 56 IV 2 a [S. 1647 f.]). Schon deshalb liegt nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen diese Vorschriften hier nicht vor, zumal die einschlägigen Vorschriften vor dem Hintergrund der jahrelangen einvernehmlichen Praxis auszulegen sind, noch größere Abweichungen bei anderen Gesellschaftern - unter anderem bei dem Beklagten selbst - hinzunehmen, was zusätzlich für die Einstufung der hier vorliegenden Abweichungen als gesellschaftsvertragskonform spricht. Hinzu kommt ferner, dass - worauf ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat - die hinsichtlich des übertragenen Kommanditanteils vorgenommene Rundung jedenfalls nachvollziehbar ist, wohingegen die Teilgeschäftsanteile an der X & O Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe der für sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGGmbHG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG a. F. weiterhin anwendbaren (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 5 Rn. 59; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 86 Rn. 10) Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. - wonach der Betrag der Stammeinlage in Deutsche Mark durch hundert teilbar sein muss - nicht zu dem exakt gleichen Verhältnis an den von dem Veräußerer gehaltenen GmbH-Anteilen übertragen werden konnten wie die Anteile an der X & O GmbH & Co. KG.
53 
d) Schließlich verhilft der Berufung auch der - von ihr nicht näher ausgeführte - Hinweis darauf nicht zum Erfolg, die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. seien mit 173.839,23 EUR unrichtig, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, angegeben. Von vornherein ohne Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist die Angabe der Haftsumme der Kommanditistin I. D.. Diese Kommanditistin steht in keiner Beziehung zu den im Streit stehenden Anmeldevorgängen (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2008 - 31 O 11/08 KfH - Umdruck, S. 5 unten [Anlage B 2]). Doch auch hinsichtlich der Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung an der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H. greift der auf die fehlerhafte Eintragung dessen Hafteinlage im Handelsregister gestützte Einwand der Berufung nicht durch.
54 
aa) Das Vorbringen der Berufung, die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. seien unrichtig angegeben, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, trifft - was zwischen den Parteien jedoch auch unstreitig ist - als solches allerdings zu.
55 
(1) Der Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG legt - insbesondere in § 4 Abs. 2 - auf DM lautende Währungsbeträge zugrunde. Für die Umstellung solcher Angaben in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften enthält das nationale Recht - anders als für Kapitalgesellschaften - keine Regelungen, es gelten also die allgemeinen Regelungen für Vertragsänderungen (s. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 79). Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro (Abl L 139 v. 11.05.1998, S. 1) bestimmt, dass die Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Verträgen - etwa in Gesellschaftverträgen - als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem maßgebenden Umrechnungskurs zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass die in Euro umgerechneten DM-Beträge maßgebend sind, wobei die Umstellung für ursprünglich auf DM lautende feste Kapitalanteile zu ungeraden Beträgen führt, sofern die Gesellschafter dem nicht durch Glättung abhelfen (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 78).
56 
(2) Eine Glättung, die eine Vertragsänderung dargestellt hätte (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80), ist hier unstreitig nicht erfolgt. Der Nachvollzug der Umstellungsregelung in Art. 14 der genannten Verordnung stellt dagegen eine lediglich formelle Änderung, also eine Berichtigung dar, für die es eines vertragsändernden Gesellschafterbeschlusses nicht bedarf (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80). Eine solche Berichtigung ist hier erfolgt, wie die Anmeldung zum Handelsregister vom 29.05.2002 (Anlage B 3) zeigt. Auf ihr beruht offenbar die Eintragung der Hafteinlagen der Kommanditisten in Eurobeträgen im Handelsregister (s. Anlage K 1). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 45 EGHGB (vgl. etwa Seibert, ZGR 1998, 1, 13).
57 
(3) Der für diese Berichtigung maßgebende Umrechnungskurs ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl L 359 v. 31.12.1998, S. 1) auf 1,95583 DM zu 1 Euro fixiert worden. Bei der Umrechnung von Geldbeträgen darf ausschließlich dieser Umrechnungskurs verwendet und es darf dabei weder gerundet noch um eine oder mehrere Stellen gekürzt werden. Die in Euro umgerechneten DM-Beträge sind sodann nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl L 162 v. 19.06.1997, S. 1) auf ganze Cent auf- oder abzurunden. Ab der dritten Nachkommastelle ist entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten die kaufmännische Rundungsregel anzuwenden. Nach der in Deutschland üblichen kaufmännischen Rundungsmethode werden Nachkommastellen, die kleiner oder gleich 4 sind, abgerundet, und solche, die gleich oder größer 5 sind, aufgerundet (s. etwa Böhringer, BWNotZ 2003, 97). Wendet man dieses Verfahren hier an, ergibt sich hinsichtlich der Kommanditisten Dr. A. H. sowie I. D. jeweils ein Betrag von 173.839,24 EUR, nicht, wie im Handelsregister angegeben, ein Betrag von 173.839,23 EUR.
58 
bb) Dieser Fehler ist für die Wirksamkeit der Übertragung des Teilkommanditanteils durch Dr. A. H. jedoch ohne Bedeutung. Die mit Tauschvertrag vom 04.03.2009 (Anlage K 2) vorgenommene Übertragung hat - wie sich aus der rechtlich gebotenen Auslegung zweifelsfrei ergibt - zum Inhalt, dass ein Teilkommanditanteil zu einem 91.800,00 DM entsprechenden Eurobetrag (also - wie in dem Vertrag richtig bezeichnet - zu 46.936,59 EUR) vom gesamten Kommanditanteil des Veräußerers zu einem 340.000,00 DM entsprechenden Eurobetrag (also zu 173.839,24 EUR, nicht - wie im Vertrag genannt - zu 173.839,23 EUR) übertragen wird. Diese Sicht legt auch die Berufung selbst ihren Ausführungen zugrunde.
59 
cc) Der Fehler führt auch nicht dazu, dass der Beklagte etwa nicht verpflichtet wäre, an der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H., wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a wiedergegeben ist, mitzuwirken.
60 
(1) Der Wortlaut dieser Anmeldung führt zwar - zwei Mal - den unrichtigen Betrag von 173.839,23 EUR und sodann konsequent den aus der Differenz zu dem - korrekten - Betrag von 46.936,59 EUR gebildeten - somit ebenfalls unrichtigen - Betrag von 126.902,64 EUR auf. Die Anmeldung, an der die Mitwirkung des Beklagten begehrt ist, ist deshalb aber nicht etwa inhaltlich unrichtig; schon deshalb kann der Beklagte den Umrechnungsfehler seiner Inanspruchnahme nicht entgegenhalten.
61 
(a) Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind auslegungsfähig (s. etwa Weipert, in: in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 162 Rn. 10). Die Anmeldung erfolgt stets in Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift, welche in diesem Fall die Bezeichnung der Haftsumme verlangt; sie muss jedoch nicht so formuliert sein, dass sie von der handelsregisterlichen Eintragungsverfügung wörtlich übernommen werden kann; die anzumeldenden Umstände, Vorgänge und Rechtsverhältnisse müssen lediglich unter Heranziehung des Gesetzes erkennbar sein (so OLG Hamm, OLGZ 1975, 385, 386; s. aber auch OLG Düsseldorf, OLGZ 1966, 346, 347).
62 
(b) Das ist hier der Fall. Schon aufgrund der auf die als Anlage B 3 vorgelegte Anmeldung zum Handelsregister vom 29.05.2002 hin erfolgten Berichtigung, auf der die aus der Anlage K 1 ersichtliche Eintragung der Hafteinlagen der Kommanditisten in Eurobeträgen im Handelsregister beruht, ist klar - unzweideutig (vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1966, 346, 347) - ersichtlich, dass es sich bei den beiden Beträgen von 173.839,23 EUR um den in Euro umgerechneten Betrag von 340.000,00 DM handelt. Entsprechendes gilt somit auch für den in der nun im Streit stehenden Anmeldung aufgeführten Betrag von 173.839,23 EUR sowie - weil die gebildete Differenz von 46.936,59 EUR klar ersichtlich ist - auch für den weiter aufgeführten Betrag von 126.902,64 EUR. Die im Streit stehende Anmeldung gibt also schon deshalb den Inhalt der einzutragenden Übertragung sachlich richtig wieder, auch wenn sie unrichtig umgerechnete Beträge enthält. Im Übrigen ergeben sich die Hintergründe aus der Entscheidung des Senats, die die Wirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB hat (vgl. § 18 HRV).
63 
(2) Ob die Eintragung in das Handelsregister so erfolgt wie beantragt, ist für den Rechtsstreit unerheblich; die Eintragungsfähigkeit prüft das Registergericht selbstständig (Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3). Die Formulierungen der Anmeldung müssen nicht wörtlich übernommen werden (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1975, 385, 386). Es kommt aufgrund der im Streit stehenden Anmeldung in Betracht, sogleich die zutreffend umgerechneten Beträge einzutragen, unabhängig davon, dass derzeit - wie Anlage K 1 zeigt - zwei unrichtige Haftsummen eingetragen sind. Es ist anerkannt, dass eine Eintragung nicht deshalb ausscheidet, weil es an der Voreintragung fehlt (s. etwa KG, Beschl. v. 23.12.2011 - 25 W 52/11 - BeckRS 2012, 02952; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8 Rn. 10). Erst recht hindert es hier die richtige Eintragung nicht, dass bisher zwei Haftsummen falsch eingetragen waren. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, diese früheren Eintragungen nach § 17 HRV zu berichtigen.
C.
64 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Auch die Entscheidung zur Hauptsache war im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3). Der Senat hat hinsichtlich der Bemessung der bei der vorläufigen Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits zu erbringenden Sicherheitsleistung von der Möglichkeit des § 709 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, was angesichts der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf den Hauptsacheanspruch zu einem getrennten Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit führt (vgl. etwa Ulrici, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.07.2012, § 709 Rn. 8.2). Die aus dem Blickwinkel des Klägers zu bestimmende (vgl. etwa Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 6) Höhe der für die Wahrnehmung der Abwendungsbefugnis des Beklagten nach § 711 ZPO von diesem zu leistenden Sicherheit entspricht dem vollständigen Leistungsinteresse des Klägers (vgl. Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 6, 10.2), das der Senat hier entsprechend dem Streitwert (zu diesem sogleich unter C 3) ansetzt. Demgegenüber war bei der uneingeschränkt nach den zu § 709 ZPO geltenden Grundsätzen vorzunehmenden (vgl. Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 10) Bemessung der Höhe der zur Überwindung der sich aus § 711 ZPO ergebenden Abwendungsbefugnis des Beklagten von dem Kläger zu erbringenden Sicherheit auf den zu schätzenden Nachteil abzustellen, der für den Beklagten mit der Vollstreckbarkeit des Urteils verbunden sein kann (vgl. für den Fall des § 895 ZPO etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010, 124, 125; MüKo-ZPO/Krüger, 3. Aufl., § 709 Rn. 7).
65 
2. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
66 
3. Der Streitwert des erstinstanzlichen wie des Berufungsverfahrens beträgt 107.687,00 EUR. Dementsprechend hat ihn der Senat - für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG in Abänderung der durch das Landgericht erfolgten Streitwertfestsetzung - festgesetzt.
67 
a) Die im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 a bis e titulierten Ansprüche auf Mitwirkung an den einzelnen Anmeldungen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, deren Werte zu addieren sind (§ 5 ZPO).
68 
b) Der Streitwert ist jeweils nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87; N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1049); maßgebend ist das Interesse des Klägers daran, dass die jeweiligen Eintragungen vollzogen werden (vgl. etwa OLG Köln, DB 1971, 1055).
69 
c) Hinsichtlich der Ansprüche auf Mitwirkung an den im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 a und d genannten Anmeldungen ist der wirkliche Wert des jeweils übertragenen Kommanditanteils unter Berücksichtigung stiller Reserven als Ausgangspunkt heranzuziehen (s. für einen ähnlichen Fall BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87). Dieser Wert ist hier, wie die Erörterungen im Termin vor dem Senat ergeben haben, auf das Fünffache des Nennwerts zu beziffern. Da die Parteien insoweit um die materielle Berechtigung streiten, erscheint die Ansetzung eines Viertels dieses Werts angemessen (vgl. BGH, Rpfleger 1979, 194; BGH, Beschl. v. 14.10.1987 - IV a ZR 84/87). Es ergibt sich demnach hinsichtlich des in Ziff. 1 a des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Anspruchs ein Streitwert von ¼ des Fünffachen von 46.936,59 EUR, also von 58.670,74 EUR, hinsichtlich des in Ziff. 1 d des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Anspruchs von ¼ des Fünffachen von 36.813,01 EUR, also von 46.016,26 EUR.
70 
d) Hinsichtlich der Ansprüche auf Mitwirkung an den im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 b, c und e genannten Anmeldungen hält der Senat die Ansetzung eines Streitwerts von 1.000,00 EUR je Anspruch, insgesamt also von 3.000,00 EUR, für angemessen.
D.
71 
Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils war von Amts wegen nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Nachname („O.“) eingefügt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 15, 21 ff.).

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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil


(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehm

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 162


(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind au

Handelsgesetzbuch - HGB | § 106


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;2. die Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte


Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Ause

Zivilprozessordnung - ZPO | § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil


Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer V

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 17


(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solch

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 o

Handelsgesetzbuch - HGB | § 107


Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesell

Handelsgesetzbuch - HGB | § 16


(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen vo

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 18


Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken.

GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG | § 1 Umstellung auf Euro


(1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das H

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Okt. 2012 - 14 U 19/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Okt. 2012 - 14 U 19/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2005 - II ZB 11/04

bei uns veröffentlicht am 19.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/04 vom 19. September 2005 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944

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Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/04
vom
19. September 2005
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944
- GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen
Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil
eingeführten sog. (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in
langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die
von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse
der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger
standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.
BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 wird auf Kosten der beteiligten Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:


1
I. Die Gesellschaft - eine als GmbH & Co. KG organisierte Publikumsgesellschaft - ist seit Jahrzehnten unter der Register-Nummer 5 in das Handelsregister A beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5 gehörten zu ihren zahlreichen Kommanditisten. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 2. September 2002 meldeten die Gesellschafter die Übertragung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 2 bis 4 und mit entsprechender Erklärung vom 25. März 2003 die Übertragung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5 im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die G. mbH & Co. KG (im Folgenden: G. KG) zur Eintragung in das Handelsregister an. Durch Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 forderte das Amtsgericht den verfahrensbevollmächtigten Notar auf, zu den Anmeldungen (formlose) Versicherungen der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin einzurei- chen, dass den Ausscheidenden von Seiten der Gesellschaft keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen wurde (sog. "Abfindungsversicherungen"). Die dagegen vom Notar namens der Beteiligten erhobene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
2
Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435). Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
3
II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten Gerichte haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks beim Ausscheiden eines Kommanditisten und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Kommanditisten durch das Registergericht sei nur zulässig, wenn durch den ausscheidenden Kommanditisten sowie den persönlich haftenden Gesellschafter versichert werde, dass dem ausscheidenden Gesellschafter im Zusammenhang mit der Sonderrechtsnachfolge eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen wurde. Zu dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde sich das vorlegende Kammergericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung in Divergenz setzen.
4
III. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
5
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 im Rahmen der ihm gemäß § 12 FGG von Amts wegen obliegenden Antragsprüfung nach seinem pflichtgemäßem Ermessen die beantragten Eintragungen der Anteilsübertragungen der Beteiligten zu 2 bis 5 auf die G. KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu Recht von der Vorlage von (negativen) "Abfindungsversicherungen" der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin abhängig gemacht, weil gerade das Unterbleiben der Abfindung im Regelfall das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche (negative) Merkmal darstellt, das sie von dem gesetzlich geregelten "Normalfall" des bloßen gleichzeitigen Austritts eines alten und des Eintritts eines neuen Kommanditisten unterscheidet.
6
1. Die den Ausgangspunkt der Beschwerden bildende Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung der gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil aufgrund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung von dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt eines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB) ist - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - seit der Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt (RG aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 81, 82; OLG Zweibrücken aaO; OLG Oldenburg aaO; BayObLG aaO; OLG Köln aaO). Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist auch nicht durch die Änderung des § 162 Abs. 2 HGB hinfällig geworden, weil - unabhängig von Änderungen in Bezug auf haftungsrechtliche Konsequenzen gemäß § 15 HGB - zumindest für die Gestaltung des Handelsregisters weiterhin das berechtigte Interesse Dritter maßgeblich ist, über die der Mitgliedschaftsänderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse korrekt informiert zu werden. Nur durch einen solchen Vermerk kann nämlich (weiterhin) im Handelsregister deutlich gemacht werden, ob - mit unterschiedlichen Haftungskonsequenzen - zeitgleich mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten ein neuer Kommanditist eintritt oder ob sich lediglich die Person des Gesellschafters in Bezug auf einen gleich bleibenden Kommanditanteil verändert. Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung der Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kommanditist nach §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene Kommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei einem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme.
7
2. Vor dem Hintergrund dieser gewohnheitsrechtlich anerkannten Ausgangslage ist auch die ebenfalls auf die Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts (RG aaO) zurückgehende und durch die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigte (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Zweibrücken aaO; a.A. nur das vorlegende KG aaO, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss v. 12. März 1985 - 1 W 498/85, n.v.) und von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligte (vgl. insbesondere: Heymann/Horn, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 11; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 750; Röhricht/v. Westphalen/ v. Gerkan, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 15; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 162 Rdn. 18; Terbrack, Rechtspfleger 2003, 105, 107) stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte berechtigt, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer sog. (negativen) "Abfindungsversicherung" abhängig zu machen. Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die vom Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 12 FGG im Anmeldungsverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge.
8
3. An dem Erfordernis der vom Reichsgericht aus wohlerwogenen Gründen "generalisiert" als Beweismittel im Rahmen der Amtsermittlung des § 12 FGG eingeführten (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in der langjährigen Praxis der meisten Registergerichte offensichtlich bewährt hat und die vor allem von den Antragstellern ohne weiteres zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.
9
Denn jedenfalls kommt der gegen diese gefestigte Rechtsprechung vom Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss - im Anschluss an vereinzelte Kritik des Schrifttums (vgl. Grunewald in MünchKomm.z.HGB § 162 Rdn. 13; Jeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 1985; Müther, Handelsregister 2003, § 8 Rdn. 29; Richert, NJW 1958, 1475; Waldner, Rechtspfleger 2002, 156; Ebenroth/Boujong/Weipert, HGB § 162 Rdn. 34, 40) und des Amtsgerichts Charlottenburg (DNotZ 1988, 519) - erhobenen Bedenken kein solches Gewicht zu, dass sie eine Abkehr hiervon rechtfertigen würden (vgl. zum Vorrang der Rechtswerte der Rechtssicherheit und Kontinuität einer höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung: BGH GSZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f.).
10
a) Dass die Abgabe der "Abfindungsversicherung" nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist, steht deren Anforderung durch das Registergericht im Falle der Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge - entgegen der Ansicht des Kammergerichts - nicht entgegen. Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst eine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbildung des Registergerichts dienende (negative) "Abfindungsversicherung" nicht gesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situation bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung bei der Wiederverwendung des "alten" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, 318, 324 f.).
11
b) Soweit das Kammergericht meint, die "Abfindungsversicherung" sei entgegen der Entscheidung des Reichsgerichts kein zwingendes Tatbestandsmerkmal der Sonderrechtsnachfolge, ist dies letztlich unbehelflich. Wenn in jener Entscheidung von der (fehlenden) Abfindung als wesentlichem unterscheidendem "tatbestandlichen Merkmal" die Rede ist (RG WM aaO S. 1133 a.E.), so wird damit - unabhängig von der gewählten Formulierung - ersichtlich zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Abfindung ein wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Sonderrechtsnachfolge und dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten darstellt und dass deshalb eine entsprechende (negative) "Abfindungsversicherung" der Beteiligten regelmäßig als "Standardnachweis" dem Registerrichter zur obligatorischen Prüfung (§ 12 FGG) der Anmeldung im Hinblick auf den begehrten Nachfolgevermerk vorzulegen ist.
12
c) Der grundsätzlichen Eignung der negativen "Abfindungsversicherung" als Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung der Sonderrechtsnachfolge von dem rechtsgeschäftlich miteinander verbundenen Aus- und Eintritt steht auch nicht entgegen, dass in Einzelfällen besonderer Vertragsgestaltungen - wie etwa einem vertraglichen Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei Austritt und Eintritt ohne Einzelrechtsnachfolge oder bei bewusster Falschangabe der Verhältnisse - die Abgrenzung selbst durch eine solche Versicherung allein nicht zweifelsfrei möglich ist. Solche - von den Kritikern der herrschenden Rechtsprechung konstruierten, eher theoretischen - Denkmodelle ändern nichts daran, dass die "Abfindungsversicherung" dem Registerrichter jedenfalls im Regelfall, auf den es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, die zutreffende Entscheidung in Ausübung seines pflichtgemäßen Prüfungsermessens nach § 12 FGG ermöglicht.
13
d) Der Umstand, dass im Einzelfall schon die Formulierung des Antrags den Tatbestand einer Sonderrechtsnachfolge und einen darauf gerichteten Willen der Antragsteller nahe legen mag, lässt die von Amts wegen zu ermittelnden zugrunde liegenden Tatumstände nicht als so offensichtlich erscheinen, dass auf die Abgabe einer entsprechenden Versicherung im Rahmen des § 12 FGG generell zu verzichten wäre. Dies gilt umso mehr, als die mittlerweile standardisierte Amtsermittlung der Registergerichte in diesem Zusammenhang den Antragstellern keine tatsächlichen Schwierigkeiten bereitet, zumal sie die negative "Abfindungsversicherung" unschwer bereits dem Antrag beifügen können.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2003 - 102 T 74/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1 W 685/03 -

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen worden sind. Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer Kapitaländerung nach Satz 4 die bis dahin gültigen Beträge weiter maßgeblich. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf Euro umgestellt hat; das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro nicht berührt. Eine Änderung des Stammkapitals darf nach dem 31. Dezember 2001 nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro umgestellt wird.

(2) Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen worden sind, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch auf Deutsche Mark lauten. Für Mindestbetrag und Teilbarkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie für den Umfang des Stimmrechts gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union nach Artikel 123 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Beträge des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.

(3) Die Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem nach Artikel 123 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden. Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden. Werden mit der Umstellung weitere Maßnahmen verbunden, insbesondere das Kapital verändert, bleiben die hierfür geltenden Vorschriften unberührt; auf eine Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf einen Betrag nach Absatz 1 Satz 4 gestellt werden, ist jedoch § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden, wenn zugleich eine Erhöhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen beschlossen und diese in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handelsregister geleistet werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.

(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.