Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 18
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Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters Inhaltsverzeichnis
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/10/2012 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 - 40 O 83/11 KfH - wird - unter Berichtigung von Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils dahin, dass nach dem Wort
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