(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

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Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen


Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, das

Handelsregisterverordnung - HdlRegVfg | § 16


(1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. M

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2015 - II ZB 12/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 W 25/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 4. Februar 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg - Registergericht - vom 6. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteilig

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Okt. 2012 - 14 U 19/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 - 40 O 83/11 KfH - wird - unter Berichtigung von Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils dahin, dass nach dem Wort

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(1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der...