Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17. Juli 2008 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil – 17 F 239/08 S – hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der am 7. November 2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen hat.

Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 vorgeschlagen habe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.

Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.

Nach der Auskunft der SP AG vom 25. November 2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger – wie hier – den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger – wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind – den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und – nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 UF 125/11 –, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 – 9 UF 69/11 –, juris) – Abzug von Teilungskosten in Höhe von 2 % davon, das sind hier 175,76 EUR, als Ausgleichswert 4.306,02 EUR vorgeschlagen.

Diesen Ausgleichswert und seinen Bezug auf das Ehezeitende am 30. Juni 2008 hat das Familiengericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt.

Vergebens erstrebt der Ehemann mit seiner Beschwerde, dass der Ausgleichswert des Anrechts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen („49 % des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung bestehenden Wertes“) ausgedrückt wird, um der Volatilität des fondsgebundenen Anrechts Rechnung zu tragen.

Diesem – auf eine entsprechende Bitte der SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 gestützten – Begehren nach einer sog. offenen Tenorierung kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts ist eine nachehezeitliche Veränderung im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür ohnehin kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist (BGH FamRZ 2012, 694, Rz. 26).

Insoweit sieht Ziffer 4. der Teilungsordnung der SP AG mit Stand vom 15. September 2009 vor, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung des prozentualen Anteils bezogen auf das Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Diese Vorschrift der Teilungsordnung bedeutet in der Sache nichts anderes als die von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG geforderte Sicherstellung der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung. Aufgabe der Gerichte bei interner Teilung ist es lediglich, den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit festzulegen und – unter anderem – zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers dem Begünstigten eine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Ist dies – wie hier – der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts allein Sache des Versorgungsträgers. Für die vom Ehemann erstrebte offene Tenorierung besteht daher kein Anlass; sie verstieße auch gegen das Bestimmtheitserfordernis der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung (OLG München, FamRZ 2011, 376 und 377; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12 –, juris).

Einen Teilerfolg hat die Beschwerde indessen, weil das Familiengericht rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidungsformel zum in Rede stehenden Anrecht die Fassung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat. Dies ist nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen erforderlich, weil die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung bedarf. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt außerdem zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –).

Nachdem in Bezug auf diese Vorschrift weder Bedenken vorgebracht worden sind noch die an ihr ausgerichtete Prüfung des Senats solche aufgedeckt hat, hat die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor Eingang zu finden und ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten, die das Familiengericht seiner unangefochten gebliebenen, fünf Anrechte einbeziehenden Wertfestsetzung vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der wird der am 31. Mai 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 386/10 S - in den Absätzen 4 und 5 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Grundversicherung Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Zulagenversicherung), Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 409,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.“

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 1.003,05 EUR.

Gründe

I.

Der am ... März 1963 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1973 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15. September 1992 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder, geboren am ... November 1994, und, geboren am ... Oktober 1998, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2010 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1992 bis 30. September 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Beteiligten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Außerdem hat der Antragsteller Versorgungsanrechte bei der weitere Beteiligte zu 2) sowie bei der (weitere Beteiligte zu 3) erlangt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Abs. 1 des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es, jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2010, zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Saarland zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,5463 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 2 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1183 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 3 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), (richtig:) Grundversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 4 des Beschlusstenors) und zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), Zulagenversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 421,47 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 5 des Beschlusstenors) hat.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Absätzen 4 und 5 wendet sich die mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass das Familiengericht beim Ausgleich des Anrechts betreffend die Zulagenversicherung nicht die mitgeteilten pauschalierten Teilungskosten von 50 EUR berücksichtigt, sondern lediglich 3% des ehezeitlichen Deckungskapitals angesetzt habe. Außerdem solle in den Beschlusstenor aufgenommen werden, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 zu Grunde zu legen seien.

Der Antragsteller schließt sich dem Beschwerdevorbringen an, die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend dem Tenor des Senatsbeschlusses teilweise abzuändern.

Die beanstandet zu Recht, dass das Familiengericht beim internen Ausgleich der Anrechte aus der Zulagenversicherung nicht die angegebenen Teilungskosten von 50 EUR, sondern lediglich 3% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils berücksichtigt hat.

Nach § 13 VersAusglG kann der Träger einer intern zu teilenden Versorgung die ihm infolge der Teilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen.

Es ist dabei grundsätzlich unbedenklich, wenn der Versorgungsträger die Kosten pauschaliert. Im Allgemeinen als unproblematisch wird eine Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages angesehen; dasselbe gilt im Grundsatz auch für die von vielen Versorgungsträgern verwandten Prozentpauschalen in Höhe von 2% bis 3% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils; lediglich über die Frage der Höchstgrenze einer solchen Prozentpauschale bestehen - allerdings teilweise weit voneinander abweichende - unterschiedliche Auffassungen (vgl. Wick, FuR 2011, 436, m.w.N.). Nicht umstritten ist jedoch, dass eine solche Höchstgrenze weit über den von der vorliegend bei der Zulagenversicherung angesetzten Teilungskosten von 50 EUR liegt (vgl. Wick, a.a.O, m.w.N.). Im Hinblick darauf gibt es entgegen der - auch nicht näher begründeten - Auffassung des Familiengerichts keine durchgreifenden Einwände gegen den Ansatz von Teilungskosten in Höhe von mindestens 50 EUR auch in den Fällen, in denen die Prozentpauschale, wie hier, zu geringeren Teilungskosten führen würde. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Aufwand, der mit der Teilung von Anrechten verbunden ist und der durch den Abzug von Teilungskosten abgegolten werden soll, auch bei geringfügigen Anrechten einen gewissen Umfang nicht unterschreitet; dem trägt der von der in Ansatz gebrachte Mindestbetrag von 50 EUR Rechnung (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 11 UF 165/11 -, FuR 2011, 535).

Nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der vom 17. Dezember 2010 (Bl. 23 ff. d.A.VA) beträgt der Kapitalwert der während der Ehezeit in der Zulagenversicherung (2R06) erlangten Anrechte des Antragstellers 869 EUR; nach Abzug der Teilungskosten von 50 EUR verbleiben 819 EUR; der Ausgleichswert beträgt die Hälfte hiervon, mithin 409,50 EUR. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

Soweit die des Weiteren im Tenor bei der Bezugnahme auf die Satzung und die allgemeinen Versicherungsbedingungen eine nähere Konkretisierung dahingehend erstrebt, dass die Fassung vom 1. Mai 2010 erwähnt wird, dient dies der Klarstellung und wird entsprechend berücksichtigt.

Was die nach der Auskunft der HZV vom 13. Dezember 2010 (Bl. 25 ff. d.A. VA) während der Ehezeit erworbenen Anrechte des Antragstellers in der umlagefinanzierten HZV betrifft, so sind diese zwar in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden; im Hinblick auf die zulässigerweise beschränkte Anfechtung des Beschlusses (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547) durch die ist die Sache jedoch insoweit dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, so dass dahinstehen kann, ob diese Handhabung des Familiengerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts basiert auf der unangegriffen gebliebenen Festsetzung des Familiengerichts vom 31. Mai 2011 und berücksichtigt, dass vorliegend nur zwei Anrechte von der Beschwerde umfasst sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 4. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1. September 2009, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen.

2. Auf die Beschwerde der SL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 6. des Beschlusstenors aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung betreffend das bei der SL bestehende Anrecht, Versicherungs-Nr. an das Familiengericht in Merzig zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... April 1959 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Mai 1956 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. Juli 1984 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 6. August 2007 zugestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 2008 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2008 wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt und als isolierte Folgesache fortgeführt.

Während der Ehezeit (1. Juli 1984 bis 31. Juli 2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften erworben. Der Antragsteller hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4357 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7179 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.080,83 EUR. Bei der C. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39.839,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.829,61 EUR zu bestimmen. Bei der A. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 30.616,80 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15.308,40 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.504,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.609,54 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller weiterhin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.574,91 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.038,83 EUR zu bestimmen. Letztlich hat der Antragsteller bei der SL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 130.023,33 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 64.011,67 EUR zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,1661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,5831 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.366,59 EUR. Bei dem VB Lebensversicherungs a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.350,78 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.475,13 EUR zu bestimmen.

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15. April 2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 198 ff), den Versorgungsausgleich geregelt und insoweit, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, in Ziffer 4. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G. (Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.752,11 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen, sowie in Ziffer 6. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SL (Nr. 6347605-6) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 64.761,67 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen.

Mit der Beschwerde rügt die VB Lebensversicherungs a.G., dass das Familiengericht hinsichtlich des Vertrages Nr. die angegebenen Teilungskosten in Höhe von 285,13 EUR nicht berücksichtigt habe. Die SL rügt, dass das Familiengericht die angegebenen Teilungskosten in Höhe von 2.000 EUR nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe von 500 EUR anerkannt habe. Sie vertritt die Auffassung, dass die von ihr ausgewiesene Pauschale für die Teilungskosten in Höhe von 3 % des nach § 3 ihrer Teilungsanordnung festgestellten Wertes des Ehezeitanteils, maximal 2.000 EUR, angemessen sei und sie zu einer konkreten Darlegung der Kosten nicht verpflichtet sei.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind der Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. nicht entgegen getreten. In Bezug auf die Beschwerde der SL haben sie die Auffassung vertreten, dass mangels konkreter Darlegung der Kosten die Angemessenheit der angegebenen Teilungskosten einer Überprüfung nicht zugänglich sei, die Kürzung also zu Recht erfolgt sei, und im Übrigen darauf angetragen, die angefochtene Entscheidung betreffend dieses Anrecht aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme abgesehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet das ab dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht Anwendung.

Die Beschwerde sowohl der VB Lebensversicherungs a.G. als auch der SL sind gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der gerügten beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei diesen Versorgungsträgern - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl.v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 27.Juli 2011, 9 UF 41/11, m.w.N.).

1. In der Sache hat das Rechtsmittel der VB Lebensversicherungs a.G. (weitere Beteiligte zu 5.) Erfolg. Die geltend gemachten Teilungskosten betreffend das Anrecht Versicherungs-Nr. in Höhe von 285,13 EUR, die das Familiengericht offensichtlich in Folge eines Versehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht berücksichtigt hat, sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und werden auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Von daher ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, zu übertragen.

2. Auf das Rechtsmittel der SL (weitere Beteiligte zu 8.) ist der angefochtene Beschluss, soweit es die Regelung des Anrechts dieses Versorgungsträgers, Versicherungs-Nr., betrifft, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Denn das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser ist darin begründet, dass das Familiengericht nicht die amtswegig gebotenen Ermittlungen angestellt und im Zusammenhang damit das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Als Teilungskosten können vom Versorgungsträger nur diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die gerade infolge der Durchführung der internen Teilung entstehen, also den Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers erfassen, der durch die Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem, durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos sowie die laufenden Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase begründet ist. Demgegenüber sind weder die Generalunkosten noch der durch die Auskunftserteilung entstandene Aufwand umlagefähig (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rz. 1 zu § 13 VersAusglG; Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52). Hierbei hat der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten der internen Teilung grundsätzlich zugelassen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG, wo auf die zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangene Rechtsprechung und die hiernach in den Fällen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (a.F.) gebilligten pauschalen Kostenabzüge von 2 - 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals verwiesen wird. Diese Möglichkeit trägt den Unterschieden der Versorgungsträger in Finanzierungs- und Zusageformen und in der Größe und Zusammensetzung des Versicherungskollektivs Rechnung (s. auch BT-Drs. 16/10144 S. 125), lässt ihnen hinreichende Spielräume und größere Flexibilität bei der praktischen Umsetzung und relativiert die mit der Einbindung der betrieblichen und privaten Versorgungsträger in den Versorgungsausgleich verbundenen Eingriffe in ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG (vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S.43). Lediglich bei sehr werthaltigen Anrechten soll nach der Gesetzesbegründung der pauschalierte Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden und die Bestimmung dieser Wertgrenze zunächst den Versorgungsträgern und dann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben (BT-Drucks. 16/10 144, S. 57, 125). In Übereinstimmung hiermit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ein prozentualer Kostenansatz mit 2 % bis 3 % des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet. Ebenso werden Festbeträge sowie die Bestimmung der Teilungskosten aus einer Kombination eines Prozentsatzes des Deckungskapitals, der jedoch einen Mindestbetrag nicht unter- bzw. einen Höchstbetrag nicht überschreiten darf, als zulässig angesehen. Einigkeit besteht - im Einklang mit der Gesetzesbegründung - auch darin, dass das Familiengericht bei der pauschalen Berechnung anhand von prozentualen Anteilen des jeweiligen Deckungskapitals bei sehr werthaltigen Anrechten eine Kürzung vornehmen soll, wobei die Frage, ab welcher Wertgrenze eine Kürzung der Teilungskosten, gegebenenfalls auch im Falle deren konkreter Darstellung, geboten ist, unterschiedlich beantwortet wird (OLG Karlsruhe, Beschl.v. 26. Juli 2011, 2 UF 231/10; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 27. Mai 2011, 7 UF 107/10; OLG Düsseldorf, FuR 2011, 582; OLG Nürnberg, Beschl.v. 6. Mai 2011, 11 UF 165/11, j.m.w.N.; OLG Nürnberg; FamRZ 2011, 898;Breuers, in: juris-PK BGB, 5. Auflage 2010, § 13 VersAusglG Rz. 11; OLG Celle, BetrAV 2011, 489; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; siehe auch Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 13 VersAusglG Rz. 3; Borth, Versorgungsaugleich, 5. Aufl., Rz. 559). Ist, namentlich mit Blick auf die Höhe der Teilungskosten, deren konkrete Darlegung notwendig, hat das Familiengericht den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 FamFG zur Erläuterung der Wertermittlung, also auch der internen Teilungskosten, aufzufordern (§ 26 FamFG). Denn im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und stellt es einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind; der Amtsermittlungsgrundsatz reicht so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, FamRZ 2011, 1735, m.w.N.).

Hieran gemessen ist das Familiengericht seiner amtswegigen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.Es hat die von der weiteren Beteiligten zu 8. angesetzten Teilungskosten in Höhe des Maximalbetrages von 2.000 EUR auf 500 EUR gekürzt, ohne zuvor von dem Versorgungsträger eine detaillierte Berechnung und Wertermittlung der Teilungskosten eingefordert und damit dem Versorgungsträger die Möglichkeit zu gegeben zu haben, die Teilungskosten konkret darzulegen. Dass es die von dem Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten auch unabhängig von einer detaillierten Darstellung als unangemessen erachtet, kann dem angefochtenen Beschluss, der sich weder hierzu noch zu der Frage der Möglichkeit der Pauschalierung bzw. der zulässigen Höhe einer Pauschalierung verhält, nicht entnommen werden. Mit dieser Vorgehensweise hat das Familiengericht zugleich den grundgesetzlich verbrieften Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Da sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt haben, ist der angefochtene Beschluss des Familiengerichts samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, an das Familiengericht zurückverweisen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 20 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie EUR 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus EUR 1.725,12 seit 01. Juli 2011.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Beiträge Plus (Kapitalzusage)“, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 319,74 (entspricht 28,4295 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Mitarbeiterbeiträge “, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 4.486,97 (entspricht 284,8056 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A sowie 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B), bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 1.728,00

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat u.a. es Anrechte des Antragsgegners bei der beschwerdeführenden  B. GmbH „BVP Firmenbeiträge“, „BVP Beiträge Plus“ und „BVP Mitarbeiterbeiträge“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung beim jeweiligen Zielversorgungsträger ausgeglichen und jeweils eine Verzinsung in Höhe von 5,16% ab dem 01. Juli 2011 angeordnet. Das Amtsgericht hat dabei seiner Entscheidung jeweils die mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Das Familiengericht sei dem Entscheidungsvorschlag, wonach die jeweiligen Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A und B zu begründen seien, und zwar bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses dem Versorgungsträger zugestellt wird, nicht gefolgt. Bei verzögerter Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fondsgebundenen Anteile bestehe die Gefahr eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, zumal die hinreichende Vollstreckbarkeit und auch Tenorierung gewährleistet sei. Zinsen habe das Familiengericht lediglich hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile, nicht aber hinsichtlich der fondsorientierten Leistungsteile anordnen dürfen.
Die Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau verteidigt die familienrichterliche Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
II.
1. Die Beschwerde der  B. GmbH ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile hinsichtlich der jeweiligen Anrechte richtet.
a) Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 07. September 2011 - XII ZB 546/10) zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Verzinsung auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht wird. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29. Februar 2012 (Az: XII ZB 609/10) lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche konnte daher nur bei dem Anrecht „BVP Firmenbeiträge“ für leistungsorientierte Zusageteile in Höhe von EUR 1.725,11 angeordnet werden.
b) Hingegen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit eine „offene“ Beschlussformel Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist.
Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung und auch bei der internen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10 
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der B. GmbH nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Die zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 (Az.: 21 UF 962/10) trägt dabei nicht zwingend zur Rechtssicherheit bei. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
11 
Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10) ohnehin nur eingetretene Wertverluste bei entsprechendem Vorbringen berücksichtigt werden. Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt dagegen unberücksichtigt.
12 
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies - wie bereits erwähnt - bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. Gleichwohl fordert die gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile keine entsprechende Korrektur (so auch BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10).
13 
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb in den entsprechenden Fällen und aus den genannten Gründen die beteiligten Eheleuten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
14 
Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass nur in einem ganz besonderen Ausnahmefall wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt liegt.
15 
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
17 
Der Verfahrenswert wurde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 FamGKG festgesetzt.
18 
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der  B. GmbH letztlich um ein Anrecht handelt, das sich zwar aus unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammensetzt, allerdings seine Grundlage in dem maßgeblichen B.vorsorgeplan findet. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption des „jeweiligen Anrechtes“ führt die interne Aufspaltung in mehrere „Unteranrechte“ nicht zu einer Vervielfältigung der auszugleichenden Anrechte. Vielmehr ist nur ein Anrecht insgesamt auszugleichen (für ein Anrecht OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894, 895; für mehrere Anrechte dagegen Götsche, jurisPR-FamR 4/2012 Anm. 3; jeweils ohne nähere Begründung).
19 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen einer externen Teilung zugänglich sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.