Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die beteiligten Eheleute haben am 1. Juni 1990 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag ist am 19. November 2009 zugestellt worden.
- 2
- Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung erlangt, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert werden.
- 3
- Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteil in Höhe von 8.065,77 € abzüglich Teilungskosten zu Grunde gelegt und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsordnung ein Anrecht in Höhe von 3.952,23 € bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei der Pensionskasse wie folgt neu gefasst: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sparkassen Pensionskasse AG LV 002… zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen."
- 4
- Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer "offenen Beschlussfassung" weiterverfolgt.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 377 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen Anrecht handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapitalwert des ehezeitbezogenen Garantie-Deckungskapitals sei von der Pensionskasse mit 7.782,88 € angegeben worden (8.065,77 € abzüglich der fondsgebundenen Anteile in Höhe von 282,89 €). Der hälftige Betrag hiervon sei nach Abzug von 2 % Teilungskosten, mithin in Höhe von 3.813,61 €, bezogen auf das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausgehende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der Kapitalwert zum Ehezeitende 282,89 € betragen, zum 21. Juli 2010 jedoch 343,14 €. Diese Wertveränderungen seien, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkten , nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen aufdas Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue Wertauskunft könne schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werden. Die Heranziehung des am 21. Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensions- kasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausleich sei nicht möglich. Dem Anrecht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete" Tenorierung, die zwischen dem garantierten und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.
- 7
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21).
- 9
- b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern geteilt haben.
- 10
- Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.
- 11
- aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebenden Kriterien des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziffer 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.
- 12
- Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise - fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.
- 13
- bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt wird.
- 14
- c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich.
- 15
- d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerte gerichtet ist.
- 16
- aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen Anteils von Rentenversicherungen für zulässig (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 612) bzw. erforderlich (Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 337 f.) gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
- 17
- Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal- tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die anschließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen angesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungsordnung der Pensionskasse.
- 18
- Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9).
- 19
- bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt (so OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Bezugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.
- 20
- 3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der Beschlussformel konkret zu bezeichnen war.
Vorinstanzen:
AG Altötting, Entscheidung vom 29.04.2010 - 1 F 659/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10 -
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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.