vorgehend
Amtsgericht Altötting, 1 F 659/09, 29.04.2010
Oberlandesgericht München, 12 UF 605/10, 14.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 568/10
vom
25. Juni 2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts
kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am
ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden
Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.

b) Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf
, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße
zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht
- bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu übertragen. Die Umsetzung
dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist
Sache des Versorgungsträgers.
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - OLG München
AG Altötting
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkassen Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 15. September 2009 bestimmt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die beteiligten Eheleute haben am 1. Juni 1990 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag ist am 19. November 2009 zugestellt worden.
2
Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3 (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung erlangt, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert werden.
3
Mit Beschluss vom 29. April 2010 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteil in Höhe von 8.065,77 € abzüglich Teilungskosten zu Grunde gelegt und zu Gunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsordnung ein Anrecht in Höhe von 3.952,23 € bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei der Pensionskasse wie folgt neu gefasst: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sparkassen Pensionskasse AG LV 002… zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen."
4
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer "offenen Beschlussfassung" weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 377 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen Anrecht handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapitalwert des ehezeitbezogenen Garantie-Deckungskapitals sei von der Pensionskasse mit 7.782,88 € angegeben worden (8.065,77 € abzüglich der fondsgebundenen Anteile in Höhe von 282,89 €). Der hälftige Betrag hiervon sei nach Abzug von 2 % Teilungskosten, mithin in Höhe von 3.813,61 €, bezogen auf das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausgehende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der Kapitalwert zum Ehezeitende 282,89 € betragen, zum 21. Juli 2010 jedoch 343,14 €. Diese Wertveränderungen seien, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkten , nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen aufdas Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue Wertauskunft könne schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht zu Grunde gelegt werden. Die Heranziehung des am 21. Juli 2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensions- kasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausleich sei nicht möglich. Dem Anrecht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete" Tenorierung, die zwischen dem garantierten und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21).
9
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern geteilt haben.
10
Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.
11
aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebenden Kriterien des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziffer 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.
12
Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise - fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.
13
bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 35/92 - FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt wird.
14
c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich.
15
d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerte gerichtet ist.
16
aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen Anteils von Rentenversicherungen für zulässig (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 612) bzw. erforderlich (Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 337 f.) gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16).
17
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal- tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die anschließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen angesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungsordnung der Pensionskasse.
18
Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - unter anderem - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12 - juris Rn. 16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9).
19
bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt (so OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Zweibrücken Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 UF 38/12 - juris Rn. 13; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 6 Rn. 154; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 mwN), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Bezugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.
20
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der Beschlussformel konkret zu bezeichnen war.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Altötting, Entscheidung vom 29.04.2010 - 1 F 659/09 -
OLG München, Entscheidung vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10 -

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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowi

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung


(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

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(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

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(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit ent

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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

21
aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach den §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Da sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, das unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt (vgl. FAKomm-FamR/ Wick 4. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 11).

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

20
Die Satzung des Versorgungswerks erfüllt auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet , wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 282; Wick FuR 2009, 482, 489). Eine solche gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist hier sichergestellt. Nach § 12 a Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist, ein Anrecht auf Altersrente, welches an der Weiterentwicklung der Versorgung teilnimmt. Zwar ist der Risikoschutz im Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG auf die Altersversorgung beschränkt; der nach der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich wird aber über die Erhöhung des Anrechts auf Altersrente um 9 % geschaffen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17. Juli 2008 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil – 17 F 239/08 S – hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der am 7. November 2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen hat.

Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 vorgeschlagen habe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.

Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.

Nach der Auskunft der SP AG vom 25. November 2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger – wie hier – den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger – wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind – den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und – nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 UF 125/11 –, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 – 9 UF 69/11 –, juris) – Abzug von Teilungskosten in Höhe von 2 % davon, das sind hier 175,76 EUR, als Ausgleichswert 4.306,02 EUR vorgeschlagen.

Diesen Ausgleichswert und seinen Bezug auf das Ehezeitende am 30. Juni 2008 hat das Familiengericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt.

Vergebens erstrebt der Ehemann mit seiner Beschwerde, dass der Ausgleichswert des Anrechts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen („49 % des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung bestehenden Wertes“) ausgedrückt wird, um der Volatilität des fondsgebundenen Anrechts Rechnung zu tragen.

Diesem – auf eine entsprechende Bitte der SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 gestützten – Begehren nach einer sog. offenen Tenorierung kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts ist eine nachehezeitliche Veränderung im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür ohnehin kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist (BGH FamRZ 2012, 694, Rz. 26).

Insoweit sieht Ziffer 4. der Teilungsordnung der SP AG mit Stand vom 15. September 2009 vor, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung des prozentualen Anteils bezogen auf das Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Diese Vorschrift der Teilungsordnung bedeutet in der Sache nichts anderes als die von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG geforderte Sicherstellung der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung. Aufgabe der Gerichte bei interner Teilung ist es lediglich, den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit festzulegen und – unter anderem – zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers dem Begünstigten eine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Ist dies – wie hier – der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts allein Sache des Versorgungsträgers. Für die vom Ehemann erstrebte offene Tenorierung besteht daher kein Anlass; sie verstieße auch gegen das Bestimmtheitserfordernis der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung (OLG München, FamRZ 2011, 376 und 377; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12 –, juris).

Einen Teilerfolg hat die Beschwerde indessen, weil das Familiengericht rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidungsformel zum in Rede stehenden Anrecht die Fassung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat. Dies ist nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen erforderlich, weil die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung bedarf. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt außerdem zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –).

Nachdem in Bezug auf diese Vorschrift weder Bedenken vorgebracht worden sind noch die an ihr ausgerichtete Prüfung des Senats solche aufgedeckt hat, hat die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor Eingang zu finden und ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten, die das Familiengericht seiner unangefochten gebliebenen, fünf Anrechte einbeziehenden Wertfestsetzung vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15. September 2009, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17. Juli 2008 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil – 17 F 239/08 S – hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der am 7. November 2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen hat.

Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 vorgeschlagen habe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.

II.

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.

Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 – 6 UF 146/11 –, juris, m.w.N.), ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.

Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2008 zugrunde gelegt.

Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.

Nach der Auskunft der SP AG vom 25. November 2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger – wie hier – den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger – wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind – den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und – nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 – 6 UF 125/11 –, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2011 – 9 UF 69/11 –, juris) – Abzug von Teilungskosten in Höhe von 2 % davon, das sind hier 175,76 EUR, als Ausgleichswert 4.306,02 EUR vorgeschlagen.

Diesen Ausgleichswert und seinen Bezug auf das Ehezeitende am 30. Juni 2008 hat das Familiengericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt.

Vergebens erstrebt der Ehemann mit seiner Beschwerde, dass der Ausgleichswert des Anrechts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen („49 % des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung bestehenden Wertes“) ausgedrückt wird, um der Volatilität des fondsgebundenen Anrechts Rechnung zu tragen.

Diesem – auf eine entsprechende Bitte der SP AG in ihrer Auskunft vom 25. November 2011 gestützten – Begehren nach einer sog. offenen Tenorierung kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts ist eine nachehezeitliche Veränderung im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür ohnehin kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist (BGH FamRZ 2012, 694, Rz. 26).

Insoweit sieht Ziffer 4. der Teilungsordnung der SP AG mit Stand vom 15. September 2009 vor, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung des prozentualen Anteils bezogen auf das Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Diese Vorschrift der Teilungsordnung bedeutet in der Sache nichts anderes als die von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG geforderte Sicherstellung der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung. Aufgabe der Gerichte bei interner Teilung ist es lediglich, den Ausgleichswert zum Ende der Ehezeit festzulegen und – unter anderem – zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers dem Begünstigten eine vergleichbare Wertentwicklung gewährleistet. Ist dies – wie hier – der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts allein Sache des Versorgungsträgers. Für die vom Ehemann erstrebte offene Tenorierung besteht daher kein Anlass; sie verstieße auch gegen das Bestimmtheitserfordernis der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung (OLG München, FamRZ 2011, 376 und 377; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 979; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012 – 17 UF 32/12 –, juris).

Einen Teilerfolg hat die Beschwerde indessen, weil das Familiengericht rechtsfehlerhaft in seiner Entscheidungsformel zum in Rede stehenden Anrecht die Fassung der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht benannt hat. Dies ist nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen erforderlich, weil die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung bedarf. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt außerdem zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, und vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –).

Nachdem in Bezug auf diese Vorschrift weder Bedenken vorgebracht worden sind noch die an ihr ausgerichtete Prüfung des Senats solche aufgedeckt hat, hat die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor Eingang zu finden und ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten, die das Familiengericht seiner unangefochten gebliebenen, fünf Anrechte einbeziehenden Wertfestsetzung vom 24. Februar 2012 zugrunde gelegt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.