Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 13. Dez. 2011 - 9 UF 69/11

bei uns veröffentlicht am13.12.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 4. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1. September 2009, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen.

2. Auf die Beschwerde der SL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 6. des Beschlusstenors aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung betreffend das bei der SL bestehende Anrecht, Versicherungs-Nr. an das Familiengericht in Merzig zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... April 1959 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Mai 1956 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17. Juli 1984 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 6. August 2007 zugestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 2008 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2008 wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt und als isolierte Folgesache fortgeführt.

Während der Ehezeit (1. Juli 1984 bis 31. Juli 2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften erworben. Der Antragsteller hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4357 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7179 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.080,83 EUR. Bei der C. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39.839,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.829,61 EUR zu bestimmen. Bei der A. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 30.616,80 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15.308,40 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.504,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.609,54 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller weiterhin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.574,91 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.038,83 EUR zu bestimmen. Letztlich hat der Antragsteller bei der SL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 130.023,33 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 64.011,67 EUR zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,1661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,5831 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.366,59 EUR. Bei dem VB Lebensversicherungs a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.350,78 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.475,13 EUR zu bestimmen.

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15. April 2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 198 ff), den Versorgungsausgleich geregelt und insoweit, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, in Ziffer 4. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G. (Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.752,11 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen, sowie in Ziffer 6. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SL (Nr. 6347605-6) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 64.761,67 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen.

Mit der Beschwerde rügt die VB Lebensversicherungs a.G., dass das Familiengericht hinsichtlich des Vertrages Nr. die angegebenen Teilungskosten in Höhe von 285,13 EUR nicht berücksichtigt habe. Die SL rügt, dass das Familiengericht die angegebenen Teilungskosten in Höhe von 2.000 EUR nicht in vollem Umfang, sondern nur in Höhe von 500 EUR anerkannt habe. Sie vertritt die Auffassung, dass die von ihr ausgewiesene Pauschale für die Teilungskosten in Höhe von 3 % des nach § 3 ihrer Teilungsanordnung festgestellten Wertes des Ehezeitanteils, maximal 2.000 EUR, angemessen sei und sie zu einer konkreten Darlegung der Kosten nicht verpflichtet sei.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind der Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. nicht entgegen getreten. In Bezug auf die Beschwerde der SL haben sie die Auffassung vertreten, dass mangels konkreter Darlegung der Kosten die Angemessenheit der angegebenen Teilungskosten einer Überprüfung nicht zugänglich sei, die Kürzung also zu Recht erfolgt sei, und im Übrigen darauf angetragen, die angefochtene Entscheidung betreffend dieses Anrecht aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme abgesehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet das ab dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht Anwendung.

Die Beschwerde sowohl der VB Lebensversicherungs a.G. als auch der SL sind gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der gerügten beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei diesen Versorgungsträgern - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl.v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 27.Juli 2011, 9 UF 41/11, m.w.N.).

1. In der Sache hat das Rechtsmittel der VB Lebensversicherungs a.G. (weitere Beteiligte zu 5.) Erfolg. Die geltend gemachten Teilungskosten betreffend das Anrecht Versicherungs-Nr. in Höhe von 285,13 EUR, die das Familiengericht offensichtlich in Folge eines Versehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht berücksichtigt hat, sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und werden auch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Von daher ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2007, zu übertragen.

2. Auf das Rechtsmittel der SL (weitere Beteiligte zu 8.) ist der angefochtene Beschluss, soweit es die Regelung des Anrechts dieses Versorgungsträgers, Versicherungs-Nr., betrifft, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen. Denn das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser ist darin begründet, dass das Familiengericht nicht die amtswegig gebotenen Ermittlungen angestellt und im Zusammenhang damit das rechtliche Gehör nicht gewährt hat.

Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Als Teilungskosten können vom Versorgungsträger nur diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die gerade infolge der Durchführung der internen Teilung entstehen, also den Verwaltungsaufwand des Versorgungsträgers erfassen, der durch die Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem, durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos sowie die laufenden Kosten in der Anwartschafts- und Leistungsphase begründet ist. Demgegenüber sind weder die Generalunkosten noch der durch die Auskunftserteilung entstandene Aufwand umlagefähig (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rz. 1 zu § 13 VersAusglG; Lucius/Veit/Groß, BetrAV 2011, 52). Hierbei hat der Gesetzgeber eine Pauschalierung der Kosten der internen Teilung grundsätzlich zugelassen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG, wo auf die zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangene Rechtsprechung und die hiernach in den Fällen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (a.F.) gebilligten pauschalen Kostenabzüge von 2 - 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals verwiesen wird. Diese Möglichkeit trägt den Unterschieden der Versorgungsträger in Finanzierungs- und Zusageformen und in der Größe und Zusammensetzung des Versicherungskollektivs Rechnung (s. auch BT-Drs. 16/10144 S. 125), lässt ihnen hinreichende Spielräume und größere Flexibilität bei der praktischen Umsetzung und relativiert die mit der Einbindung der betrieblichen und privaten Versorgungsträger in den Versorgungsausgleich verbundenen Eingriffe in ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG (vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S.43). Lediglich bei sehr werthaltigen Anrechten soll nach der Gesetzesbegründung der pauschalierte Kostenabzug auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden und die Bestimmung dieser Wertgrenze zunächst den Versorgungsträgern und dann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben (BT-Drucks. 16/10 144, S. 57, 125). In Übereinstimmung hiermit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ein prozentualer Kostenansatz mit 2 % bis 3 % des Kapitalwerts entsprechend der bislang bei der Realteilung erfolgten und gebilligten Praxis für zulässig erachtet. Ebenso werden Festbeträge sowie die Bestimmung der Teilungskosten aus einer Kombination eines Prozentsatzes des Deckungskapitals, der jedoch einen Mindestbetrag nicht unter- bzw. einen Höchstbetrag nicht überschreiten darf, als zulässig angesehen. Einigkeit besteht - im Einklang mit der Gesetzesbegründung - auch darin, dass das Familiengericht bei der pauschalen Berechnung anhand von prozentualen Anteilen des jeweiligen Deckungskapitals bei sehr werthaltigen Anrechten eine Kürzung vornehmen soll, wobei die Frage, ab welcher Wertgrenze eine Kürzung der Teilungskosten, gegebenenfalls auch im Falle deren konkreter Darstellung, geboten ist, unterschiedlich beantwortet wird (OLG Karlsruhe, Beschl.v. 26. Juli 2011, 2 UF 231/10; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 27. Mai 2011, 7 UF 107/10; OLG Düsseldorf, FuR 2011, 582; OLG Nürnberg, Beschl.v. 6. Mai 2011, 11 UF 165/11, j.m.w.N.; OLG Nürnberg; FamRZ 2011, 898;Breuers, in: juris-PK BGB, 5. Auflage 2010, § 13 VersAusglG Rz. 11; OLG Celle, BetrAV 2011, 489; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; siehe auch Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO, § 13 VersAusglG Rz. 3; Borth, Versorgungsaugleich, 5. Aufl., Rz. 559). Ist, namentlich mit Blick auf die Höhe der Teilungskosten, deren konkrete Darlegung notwendig, hat das Familiengericht den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 FamFG zur Erläuterung der Wertermittlung, also auch der internen Teilungskosten, aufzufordern (§ 26 FamFG). Denn im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und stellt es einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind; der Amtsermittlungsgrundsatz reicht so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können (siehe Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, FamRZ 2011, 1735, m.w.N.).

Hieran gemessen ist das Familiengericht seiner amtswegigen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.Es hat die von der weiteren Beteiligten zu 8. angesetzten Teilungskosten in Höhe des Maximalbetrages von 2.000 EUR auf 500 EUR gekürzt, ohne zuvor von dem Versorgungsträger eine detaillierte Berechnung und Wertermittlung der Teilungskosten eingefordert und damit dem Versorgungsträger die Möglichkeit zu gegeben zu haben, die Teilungskosten konkret darzulegen. Dass es die von dem Versorgungsträger angesetzten Teilungskosten auch unabhängig von einer detaillierten Darstellung als unangemessen erachtet, kann dem angefochtenen Beschluss, der sich weder hierzu noch zu der Frage der Möglichkeit der Pauschalierung bzw. der zulässigen Höhe einer Pauschalierung verhält, nicht entnommen werden. Mit dieser Vorgehensweise hat das Familiengericht zugleich den grundgesetzlich verbrieften Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Da sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt haben, ist der angefochtene Beschluss des Familiengerichts samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, an das Familiengericht zurückverweisen ist (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 20 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

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(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht


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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Apr. 2011 - 6 UF 28/11

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 24. Februar 2012 – 17 F 401/11 VA – teilweise abgeändert u

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Grundversicherung 2G02) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.718,57 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Zulagenversicherung 2R06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 205 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Dezember 2009 übertragen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 1.200 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 15. März 2000 die Ehe geschlossen. Der am 26. November 2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 14. Januar 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) angefochtenen Beschluss vom 18. November 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer I. der Beschlussformel), das Sorgerecht für deren gemeinsames Kind gestaltet (Ziffer II.) und in Ziffer III. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffer III. 1. bzw. 2.), die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In Ziffer III. 3. hat es im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Grundsicherung Höchster Pensionskassen VVaG ...“ zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.718,57 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. In Ziffer III. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der „Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Zulagenversicherung Höchster Pensionskassen VVaG“ von 205 EUR unterbleibt. Die Höchster Pensionskasse selbst hat das Familiengericht am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt.

Mit ihrer gegen diesen ihr – mangels Zustellung – erst am 11. Januar 2011 bekannt gewordenen Beschluss gerichteten und am 9. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse, dass das Familiengericht die DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – und nicht sie selbst als Versorgungsträgerin der in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes angesehen und sie daher erstinstanzlich auch nicht am Verfahren beteiligt hat. Ferner beanstandet sie im Wesentlichen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt sinngemäß wie vom Senat vorliegend erkannt.

Die DRV Saarland – Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – (HZV) hat sich den Beanstandungen der Höchster Pensionskasse angeschlossen; die Ehefrau hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Höchster Pensionskasse hat auf Anfrage des Senats ihre Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010 vorgelegt, die in Bezug genommen wird.

II.

Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie selbst – und nicht die HZV – ist als Pensionskasse Trägerin der vom Familiengericht in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes (vgl. dazu – zum alten Recht – Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 – 9 UF 46/05 –, OLGR 2005, 751 m.w.N.). Denn die HZV ist nur Trägerin der – umlagefinanzierten – Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG. Die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) ist der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 30. September 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen – und Zustellungsadressaten – sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann.

Mit Erfolg begehrt die Höchster Pensionskasse den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der bei ihr bestehenden Zulagenversicherung.

Bereits in ihren Auskünften vom 30. September 2010 hatte die Höchster Pensionskasse – unbeschadet eines in Bezug auf das Anrecht des Ehemannes aus der Zulagenversicherung die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG weit unterschreitenden Ausgleichswertes – ausdrücklich die interne Teilung auch dieses Anrechts beantragt. Sie hatte zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Anrechte nur zusammen geteilt werden dürften und eine isolierte Teilung eines der beiden Anrechte – ungeachtet der Höhe des Ausgleichswertes – nicht möglich sei.

In Ansehung dessen hätte sich das Familiengericht, dem nach § 26 FamFG die amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oblegen hat, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten zu weiterer Sachaufklärung (§§ 28 Abs. 1, 220 FamFG) veranlasst sehen müssen, bevor es von einem Ausgleich dieses Anrechts absieht.

Mangels solch ausreichender erstinstanzlicher Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Höchster Pensionskasse erstmals mit der Beschwerde die besonderen Gründe vorgetragen, aufgrund derer hier ausnahmsweise trotz der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleich auch des Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung durchgeführt werden solle. Diese Gründe sind von den anderen Beteiligten unwidersprochen geblieben und überzeugend. Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse setzt sich aus einer Grundversicherung und einer Zulagenversicherung zusammen, die allerdings im Hinblick auf die steuerliche Förderung als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 10 a EStG betrachtet werden. Führte man daher – wie das Familiengericht – den Ausgleich nur hinsichtlich der Grundversicherung, nicht aber bezüglich der Zulagenversicherung durch, so könnten der Ehefrau steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die sie nicht erhalten hat, weil die Zulagenversicherung nicht ausgeglichen wurde, zumal für die Einbeziehung der Zulagenversicherung auch spricht, dass beide Anrechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 26 UF 1897/10 –). Streiten bereits diese Umstände für einen Ausgleich des Anrechts in der Zulagenversicherung, so kommt hinzu, dass die Höchster Pensionskasse – die nach dem Zweck des § 18 VersAusglG zuvörderst vor unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bewahrt werden soll, der ihr durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht – den Ausgleich selbst verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie jenem Aufwand keine Bedeutung beimisst. Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres – nicht geringfügiges – Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt, so dass neben dem Anrecht des Ehemannes in der Grundversicherung auch das aus der Zulagenversicherung – wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen – nach §§ 9, 10 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist.

Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit – vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch – auch im Lichte von § 11 VersAusglG – ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel – in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –) – teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.