Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11
Tenor
1. Auf die Beschwerde der wird der am 31. Mai 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 386/10 S - in den Absätzen 4 und 5 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Grundversicherung Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Zulagenversicherung), Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 409,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen.“
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Beschwerdewert: 1.003,05 EUR.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Okt. 2011 - 6 UF 125/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.