Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 24. Okt. 2006 - 4 U 229/06 - 69
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.3.2006 (AZ: 3 O 378/05) wie folgt abgeändert:
a. Die Erstbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Chrysler Voyager SE 2,5 CRD, Fahrgestell-Nr. (amtl. Kennzeichen:) herauszugeben.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin sowie die Erstbeklagte jeweils zur Hälfte. Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten. Im Übrigen findet eine Erstattung der erstinstanzlichen Kosten nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Erstbeklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 28.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Chrysler Voyager SE 2,5 CRD, Fahrgestell-Nr. (amtl. Kennzeichen:) herauszugeben.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.03.2006 - 3 O 378/06 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Chrysler Voyager SE 2,5 CRD, Fahrgestell-Nr. (amtl. Kennzeichen:) herauszugeben.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
- Zum ersten und ungeachtet dessen, ob das erstmalige Vorbringen im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich noch zuzulassen ist, ist es jedenfalls gemäß den §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen und von daher nicht zu beachten.
Auf die Verspätung hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2006 hingewiesen, als der Zweitbeklagte die Entwendung aus der Tiefgarage erwähnt hat, ohne dass sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dies zu eigen gemacht hätte und ohne dass es damit zum Sachvortrag der Beklagten erhoben worden wäre.
Die Beklagten hätten spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung die nunmehr vorgetragenen Tatsachen vorbringen können und müssen. Im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht waren die Beklagten gehalten, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist umfassend und vollständig vorzutragen (§§ 521 Abs. 2, Satz 2, 277 ZPO). Hierzu wurden sie mit der Zustellung der Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen. Mit der Berufungserwiderung sind daher alle Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden vorzubringen, die den Parteien zu diesem Zeitpunkt bekannt sind, gleichgültig, ob dazu schon im ersten Rechtszug vorgetragen worden ist oder nicht (Zöller, a.a.O., § 530 Rn. 9).
Die behauptete Entwendung aus der Tiefgarage im August 2005 war den Beklagen zeitnah bekannt. Der Zweitbeklagte deutete dies bereits in seinem Schreiben vom 29.8.2005 an die Klägerin an. Falls die Erstbeklagte keine eigene Kenntnis gehabt haben sollte, muss sie sich sein Wissen nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da er in Vertretung der Erstbeklagten handelte.
Trotz ihres Wissens ist kein rechtzeitiger Vortrag erfolgt. Zwar wird in der ersten Instanz, in dem als Anlage B6 zur Klageerwiderung vorgelegten Schreiben des Zweitbeklagten an die Klägerin vom 29.8.2005 (GA 38 f.), die Entwendung bereits angedeutet. Zum eigenen Sachvortrag der Beklagten ist der Inhalt des Schreibens aber nur insoweit gemacht worden, als darin die zur Kündigung der Drittbenutzer-Vereinbarung berechtigenden Gründe dargelegt sind. Eine weitergehende Bezugnahme dahin, dass auch die darin beschriebene Entwendung als ihr prozessuales Vorbringen anzusehen sei, ist nicht erfolgt. Das konnte auch nicht nach den Umständen angenommen werden. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung zu einer möglichen Entwendung des Wagens durch den Zeugen K1 überhaupt nicht Stellung genommen. Und ein Gericht ist nicht gehalten, in anliegenden außergerichtlichen Schreiben, die zur Unterstützung eines anderweitigen Tatsachenvortrages vorgelegt werden, nach sonstigem Sachvortrag zu forschen. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil die die Parteien ihren Prozessvortrag an den gesteigerten Wahrheitspflichten des § 138 Abs. 1 ZPO ausrichten müssen, was für außerprozessuales Verhalten nicht im selben Maße gilt.
Eines vorherigen Hinweis des Senats i.S.d. § 139 ZPO bedurfte es nicht, damit die Beklagten ihre Einwendungen gegen besitzrechtliche Ansprüche der Klägerin bereits früher vollständig vorbringen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Senat den Besitzschutz abweichend von der Rechtsansicht des Landgerichts beurteilt. Muss schon nach dem Berufungsangriff auf die erstinstanzliche Beurteilung mit abweichender zweitinstanzlicher Würdigung gerechnet werden, dann hat die Berufungserwiderung auch darauf einzugehen (Zöller-Gummer, a.a.O., § 530 Rn. 9). Vorliegend hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung (Seite 8, GA 113) bereits deutlich darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Vorschrift des § 863 BGB nicht ausreichend beachtet habe. Deswegen habe das Landgericht die besitzrechtlichen Ansprüche der Klägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt. Hierauf stützt sie maßgeblich ihre Berufung. Dass sich der Senat der Berufungsbegründung insoweit nicht ohne weiteres verschließen würde und die Rechtslage hier abweichend zum Landgericht beurteilen könnte, war auch den Beklagten bewusst. Sie haben sich darauf erkennbar eingestellt und in der Berufungserwiderung gegen besitzrechtliche Ansprüche der Klägerin eine Vielzahl von weiteren Einwendungen vorgebracht.
Entschuldigungsgründe für die Verspätung sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens würde zudem eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge haben, denn über die behauptete Entwendung des Wagens aus der Tiefgarage müsste im Falle ihrer Erheblichkeit Beweis erhoben werden. Der Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin bestritten worden. Diese hat bereits in der Klageschrift unter Zeugenbeweis behauptet, der Wagen sei dem Zeugen K1 durch die Erstbeklagte „zurückgegeben“ worden (GA 3). Dies steht dem Beklagtenvortrag einer widerrechtlichen Besitzentziehung klar entgegen.
- Zum zweiten ist das verspätete Vorbringen auch in der Sache nicht geeignet, eine verbotene Eigenmacht des Zeugen K1 zu begründen, die dem Herausgabeanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte.
Ausgeschlossen wäre der Anspruch gemäß den §§ 861 Abs. 2, 858 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sein Besitz gerade gegenüber der Erstbeklagten fehlerhaft gewesen wäre. Hierzu hätte der Zeuge K1 seinerseits gegenüber der Erstbeklagten verbotene Eigenmacht verübt haben müssen. Das hätte zuvor deren unmittelbaren Besitz an dem Wagen vorausgesetzt (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 858 Rn. 2). Diese Voraussetzung lässt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Wagen sei aus einer verschlossenen Tiefgarage in S. entwendet worden, nicht ohne weiteres entnehmen. Zur tatsächlichen Sachherrschaft hätte die Erstbeklagte zumindest eine eigene Zugangsmöglichkeit zu der verschlossenen Tiefgarage haben müssen. Da die Tiefgarage indessen nicht zu ihrer Wohnadresse gehörte, ist eine solche Zugangsmöglichkeit nicht ohne weiteren Sachvortrag anzunehmen. Auch der Besitz über einen Besitzdiener (§ 855 BGB) ist nicht erkennbar.
- Zum dritten genügt ihr Vorbringen deshalb nicht, weil die Erstbeklagte bereits zuvor dem Zeugen K1 den unmittelbaren Besitz am Wagen ohne dessen Willen entzogen hat. Damit hat sie diesem gegenüber bereits eine erste verbotene Eigenmacht begangen. In den Fällen mehrfacher wechselseitiger verbotener Eigenmacht gilt indes der Grundsatz, dass niemand sich auf die Fehlerhaftigkeit berufen kann, der selbst innerhalb eines Jahres vor der Besitzerlangung des Gegners diesem gegenüber fehlerhaft Besitz erworben hat (MünchKomm-Joost, a.a.O., § 861 Rn. 10). Der Anspruch auf Herausgabe ist nach diesem Grundsatz daher nicht erloschen, wenn die Reihe der Besitzentziehungen durch den nunmehrigen Schuldner eröffnet wurde (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 861 Rn. 14). Der Grundsatz trägt dem Zweck des Besitzschutzes Rechnung, eine rasche Wiederherstellung des Zustandes zu ermöglichen, der zu ungestörter Zeit bestanden hat. Danach ist der Erstbeklagten in jedem Fall die Einwendung verwehrt, der Zeuge K1 habe ihr gegenüber fehlerhaften Besitz am Fahrzeug ausgeübt. Denn sie hat ihm gegenüber die erste verbotene Eigenmacht begangen.
Dies geschah binnen der der Jahresfrist des § 861 Abs. 2 BGB. Aus dem Vortrag der Parteien ist zwar der genaue Zeitpunkt des ersten Besitzbruches nicht ersichtlich. Fest steht hingegen, dass er innerhalb eines Jahres vor der Wiedererlangung des Besitzes durch den Zeugen K1 am 28.8.2005 erfolgt sein muss. Denn noch in der Zeit vom 17.9.2004 bis zum 24.9.2004 unternahm die Erstbeklagte eine Urlaubsreise mit dem Fahrzeug, so dass ihre Besitzentziehung gegenüber dem Zeugen K1 jedenfalls nach dieser Zeit und damit binnen Jahresfrist erfolgt sein muss.
Anderweitige Umstände, aus denen anzunehmen wäre, der Zeuge K1 könnte seinerseits der Erstbeklagten noch vor deren erstem Besitzbruch das Fahrzeug im Wege der verbotenen Eigenmacht entzogen haben, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Der Wagen war zwar nach der Darstellung der Erstbeklagten zur Zeit des noch ungestörten Ehelebens auch von ihr persönlich genutzt worden, so dass die Erstbeklagte zu dieser Zeit möglicherweise gemeinsam mit dem Zeugen K1 auch die unmittelbare Mitbesitzerin des Autos gewesen sein mag. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte die Nutzung hingegen als „Familienauto“, eine Nutzung, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Erstbeklagten und dem Zeugen K1 und mit dessen Auszug aus der ehemaligen Ehewohnung beendet war. Fortan übte der Zeuge K1 den alleinigen fehlerfreien und unmittelbaren Besitz aus.
- Mangels eigenem unmittelbarem Besitz besteht kein Anspruch aus den §§ 861 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB.
- Ein Anspruch aus den §§ 985, 986 BGB scheitert daran, dass die Klägerin nicht die Eigentümerin des Fahrzeuges ist. Eigentümerin ist – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – die infolge der Sicherungsübereignung durch die Erstbeklagte geworden. Selbst wenn die Erstbeklagte zu keiner Zeit Eigentümerin des Wagens gewesen sein sollte, hätte sie das Fahrzeug jedenfalls im Einverständnis mit der Klägerin wirksam an die gemäß den §§ 929 Satz 1, 930, 185 BGB zur Sicherung übereignet. In der von der Klägerin unterzeichneten Drittbenutzer-Vereinbarung wird die Sicherungsübereignung an die ausdrücklich genannt. Der Klägerin war die Sicherungsübereignung damit bekannt. Sie hat sie jedenfalls dadurch genehmigt, dass sie die Drittbenutzer-Vereinbarung bei der beantragte und damit deren Eigentum anerkannte. Jede abweichende Betrachtung läge im Übrigen fern. Der im Geschäftsleben erfahrenen Klägerin musste bewusst sein, dass die Darlehensfinanzierung des Kaufpreises ohne Sicherheit zugunsten der kreditgebenden nicht zustande gekommen wäre. Da sie die Darlehensfinanzierung selbst wünschte, war sie auch mit einer Sicherungsübereignung an die einverstanden. Ein anderes Verhalten wäre widersprüchlich und treuwidrig.
- Auch steht der Klägerin nicht wegen § 823 Abs. 1, Abs. 2, 858, 249 Abs. 1 BGB ein Herausgabeanspruch im Wege der Naturalrestitution an sich selbst zu. Da sie nicht die unmittelbare Besitzerin des Wagens war, läge die Wiederherstellung des früheren Zustandes vor der Besitzbeeinträchtigung nur in einer Herausgabe an den Zeugen K1.
Die Klägerin war zudem imstande, ihr Vorbringen zum fehlenden Wiedererlangungswillen des Zeugen K1 bereits in der ersten Instanz geltend zu machen. Die tatsächlichen Umstände waren ihr bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt. Denn nach eigener Darlegung in der Berufungsbegründung hätte sie hierzu bereits in der ersten Instanz vortragen können, wäre sie vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass dieses von einem unmittelbaren Besitz des Zeugen K1 ausgeht. Für eine sorgfältige und auf Förderung des Verfahrens bedachte Partei bestand trotz des fehlenden Hinweises auch Anlass zu diesem Vortrag, weil jegliche zur Begründung des Klageantrages tatsächlichen Behauptungen rechtzeitig vorzubringen sind, auch wenn sie nur hilfsweise in Erwägung zu ziehen sind (Zöller-Greger, a.a.O., § 282 Rn. 3).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 24. Okt. 2006 - 4 U 229/06 - 69
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.