Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 U 113/13

bei uns veröffentlicht am12.02.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 23.634,11 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.532,36 EUR, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfallereignis vom 20.12.2010 in Anspruch.

Der 57 Jahre alte Kläger ist Bäcker und betreibt im Rahmen seines Bäckereibetriebes einen sog. „Brot-Bring-Dienst“. Kunde dieses Bringdienstes war der Beklagte, den der Kläger auch am 20.12.2010 morgens gegen 7.00 Uhr belieferte. Zu diesem Zeitpunkt lag Schnee und die Straßen waren sehr glatt. Mit der Wahrnehmung des Räum- und Streudienstes an seinem Hausanwesen hatte der Beklagte an diesem Tag seinen Schwiegersohn, den Zeugen, beauftragt, der früh morgens - und noch vor 7.00 Uhr - einen schmalen Weg über das Grundstück bis zur Haustür räumte und den Schnee, unter dem sich eine Eisschicht befand, beseitigte. Der Kläger nutzte, da der Haupteingang zum Anwesen des Beklagten - wie üblich - abgesperrt war, den Seiteneingang, zu dem man über die Einfahrt des Anwesens gelangt, wobei der Weg über das Grundstück bzw. die Unfallörtlichkeit nicht beleuchtet waren. Hierbei rutschte er in der Einfahrt aus, kam zu Fall und zog sich eine Syndesmosenruptur bei Fibulaschaftfraktur rechts zu. Er unterzog sich in der Zeit vom 20.12.2010 bis 28.12.2010 in der SHG - Klinik in M. einer stationären Behandlung. Ihm wurden eine Unterschenkel- Gehorthese, Medikamente sowie Physiotherapie verordnet. In der Folgezeit war er permanent in ärztlicher Behandlung und musste sich am 6.2.2012 einer erneuten Operation in den Unikliniken in unterziehen. Wegen des Auftretens von Komplikationen musste sich der Kläger einer Notoperation unterziehen und befand sich in der Zeit vom 25.3.2012 bis 8.4.2012 in stationärer Behandlung in den Unikliniken. Seit dem 2.1.2012 beschäftigt er einen neuen Arbeitnehmer. Die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten lehnte ihre Einstandspflicht ab.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Zeuge P. nach Beseitigung des Schnees den Weg auch gestreut hatte.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Zeuge durch die Beseitigung des Schnees die Gefahrenlage erst geschaffen habe, da der gesamte freigelegte Weg vereist gewesen und nicht gestreut worden sei. Zudem sei der Zeuge gehalten gewesen, die Eisfläche zu beseitigen. Jedenfalls habe der Weg beleuchtet werden müssen. Die ihm in Folge des Unfallereignisses durch Arztbesuche, Verordnungen, Zuzahlungen, Fahrten, Bekleidung, Verdienstausfall und Personal entstandenen Kosten beziffert der Kläger auf 23.634,11 EUR. Ferner verweist er darauf, dass an eine Rückkehr in den Beruf nicht zu denken sei. Ihm sei in Folge der erlittenen Verletzungen, die zu schmerzhaften Behandlungen und mehrfachen Operationen und Krankenhausaufenthalten geführt hätten, ein langes Gehen oder Stehen über eine längere Strecke immer noch nicht möglich, er leide permanent unter Schmerzen, sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen und in seiner Bewegung eingeschränkt. Sportlichen Aktivitäten (Tanzen, Wandern, Fahrradfahren) könne er nicht mehr nachgehen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR. Auch sei nicht absehbar, welche materiellen und immateriellen Schäden ihm noch entstünden.

Der Beklagte ist dem vollinhaltlich entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Zeuge die frei geschaufelte Fläche mit Salz abgestreut habe. Zudem hat er die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen Verdienstausfall und Personalkosten vorsorglich nach Grund und Höhe bestritten.

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2013 durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verletzung der dem Beklagten obliegenden Räum- und Streupflicht nicht erwiesen sei und der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen könne, dass der Weg nicht beleuchtet gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit dem er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 -

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 23.634,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2012 zu zahlen, wobei der genaue Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 20.12.2010 auf dem Grundstück des Beklagten in noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

4. den Beklagten zu verurteilen, ihn gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.532,36 EUR, sprich aus einer Honorarforderung in Höhe von brutto 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert in Höhe von 43.216,34 EUR, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB noch nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn es kann auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Der Kläger macht, wie in der Berufungsbegründungschrift nochmals dargelegt, geltend, dass der Beklagte die gebotenen Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt habe, dass er den vom Schnee frei geräumten Weg nicht abgestreut bzw. den Weg nicht beleuchtet hat. Hiermit kann er insgesamt nicht durchdringen.

Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu besorgen. Anerkanntermaßen beruht die winterliche Räum- und Streupflicht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2012, VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727; VersR 1970, 1130; VersR 1985, 243, 245; NZV 2005, 578). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH, aaO, m.w.N.; OLG Jena NZV 2009, 599, m.w.N.; Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rz. 147). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, aaO, m.w.N.; BGHZ 112, 74, 75; VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, aaO).

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d.h. an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr, wobei bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen ist, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (BGH, aaO, m.w.N.; OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 106; siehe auch OLG Köln, VersR 1997, 506; OLG Jena, aaO; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 272; Lange/Schmidbauer in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 823, Rz. 155, m.w.N.).

Gemessen hieran kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - unterstellt, dass tatsächlich eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat und nicht nur einzelne glatte Stellen vorhanden waren, was indes selbst nach der informatorischen Anhörung des Klägers nicht zweifelsfrei feststeht - durch den Beklagten nicht festgestellt werden. Nach den vom Landgericht verfahrens- und im Ergebnis nach Maßgabe der protokollierten Zeugenaussage rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen, die von dem Kläger mit der Berufung nicht entscheidungserheblich in Frage gestellt werden, hat der Schwiegersohn des Beklagten, der Zeuge, der an diesem Morgen die Räum- und Streupflicht übernommen hatte, am Unfalltag in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr am Anwesen des Beklagten sowohl den Gehweg [Bürgersteig] als auch ein Stück der Einfahrt bis zu dem kleinen Gatter, vor dem der Kläger zu Fall gekommen war, vom Schnee geräumt und abgestreut. Damit ist die dem Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt worden. Denn entgegen der Sicht des Klägers war der Beklagte nicht verpflichtet, der Räum- und Streupflicht zu einem (noch) früheren Zeitpunkt an diesem Morgen nachzukommen. Die Räum- und Streupflicht für ein Privatgrundstück beginnt mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, also grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr morgens. Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Umstand, dass lediglich einzelne Personen - wie hier der Kläger auf Grund der Brotbestellung - vor dem Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss. Dazu reicht es anerkanntermaßen nicht aus, dass vereinzelt Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, insbesondere wenn diese sich auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse einstellen konnten (BGH, WuM 2009, 677; OLG Celle, OLGR 2004, 125; Lange/Schmidbauer, aaO). Nichts anderes gilt, entgegen der Sicht der Berufung, für den mit der Brotlieferung beauftragten Kläger, weil dessen Beauftragung letztlich nicht über das hinausgeht, was einem Zeitungsausträger im Rahmen seiner täglichen Zustellung obliegt. Eine - weitergehende - „Sonderregelung“ besteht folglich ohne besondere Absprache, die vom Kläger nicht behauptet wird, nicht. Da der Kläger, wie er selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, um die an den Vortagen herrschenden Witterungsverhältnisse (Schneefall) sowie auch um die an dem betreffenden Tag (Morgen) herrschenden Verhältnisse - nach den Bekundungen des Klägers war es an diesem Tag, wie von ihm auf Grund der vorherigen Auslieferungen festgestellt, sehr glatt gewesen - wusste, war er gehalten, sich darauf einzustellen. Er hätte die Lieferung, worauf an anderer Stelle noch einzugehen sein wird, in Ansehung der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse entweder unterlassen oder an anderer Stelle ablegen müssen (siehe hierzu auch LG Mainz, VersR 1994, 1364).

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein plötzlicher Sturz darauf hindeute, dass die Streuung nicht erfolgt sei.Ein Sturz für sich allein begründet keinen Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Streupflicht, von der dann wiederum auf eine Kausalität zwischen Streupflicht und Rechtsgutsverletzung geschlossen werden könnte (Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 14, Rz. 147, m.w.N.; Lange/ Schmidbauer, aaO, Rz. 159, m.w.N.; BGH, NZV 2005, 578; OLG Celle, NZV 2001, 78; OLG München, Beschl. v. 24.8.2006, 1 U 3340/06; siehe auch BGH, NJW 2009, 3302 sowie BGH, Beschl. v. 19.12.1991, III ZR 2/91; OLG Koblenz, MDR 2010, 387).

Auch im Übrigen streitet kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers. Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, aaO, m.w.N.). Diese Beweiserleichterung kann mithin erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass die Streupflicht verletzt worden ist bzw. das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH, aaO; Geigel/ Wellner, aaO, m.w.N.). Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indes der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (BGH, aaO, m.w.N.). Im Streitfall mangelt es bereits daran, dass nach den vom Landgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung getroffenen Feststellungen, die mit der Berufung nicht in rechtserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden (s.o.), eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt, weil der Beklagte seiner Streupflicht genügt hat; insoweit ist das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge den Weg vor dem Gatter ebenfalls abgestreut hatte. Ungeachtet dessen kann zudem nicht festgestellt werden, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Nach dem sich darbietenden Sach- und Streitstand unter Einbeziehung der Anhörung des Klägers sowie der Zeugenvernehmung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst nach Einsetzen der Räum- und Streupflicht am Anwesen des Beklagten eingetroffen ist. Nach den Angaben des Klägers hat sich das Unfallereignis gegen 7.00 Uhr, eventuell kurz nach 7 Uhr, ereignet, nach den Angaben des Zeugen hat er den Kläger so gegen 7.00 Uhr bzw. kurz vor 7.00 Uhr gefunden. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bereits vor 7.00 Uhr an der Unfallörtlichkeit eingetroffen und zu Fall gekommen war, so dass der Kläger auch den ihm obliegenden Beweis, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem die Unfallstelle bereits gestreut gewesen sein musste, nicht erbracht hat.

In Ansehung dessen ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch begründet worden, dass der Zeuge ggf. nicht unmittelbar nach dem Räumen und Streuen die Wirksamkeit seiner Maßnahmen überprüft hat, zumal dem Pflichtigen eine Reaktionszeitspanne und Überprüfungsfrist zuzubilligen ist (vgl. Spindler, aaO, Rz. 335). Hinzu kommt, dass von dem Eigentümer eines Privatanwesens grundsätzlich nicht verlangt werden kann, in kürzeren Intervallen als von etwa zwei Stunden zu prüfen, ob das Streumaterial seine Wirkung verloren hat und ggf. für weitere Streumaßnahmen Sorge zu tragen. Wären mit Rücksicht auf die Glätteverhältnisse derart kurze Prüf- und Streuintervalle erforderlich, müsste man im Übrigen vom Vorliegen einer extremen Wetterlage ausgehen, welche die Streupflicht insbesondere auch angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des nur von wenigen Personen frequentierten Zugangs zu dem Haus entfallen lassen würde (vgl. LG Bielefeld, RuS 2005, 261; siehe hierzu auch BGH, VersR 1993, 1106).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger sich darauf stützt, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass er nicht für ausreichende Beleuchtung gesorgt hat.Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt anerkanntermaßen als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs - also grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde diesbezüglich bestimmte Sonderregelungen getroffen haben (OLG Celle, aaO; Lange/Schmidbauer, aaO, Rz. 155, m.w.N.). Nach Maßgabe dessen sind mangels Bestehens einer Sonderregelung auch insoweit die Voraussetzungen für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Kläger der sog. Seitenweg von früheren Auslieferungen bekannt war, wie noch in der Klageschrift vorgetragen und im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben, oder ob er diesen, wie erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, zum ersten Mal benutzt hat, was ihn erst recht zu außerordentlicher Vorsicht und ggf. dazu hätte veranlassen müssen, von einer Lieferung abzusehen oder die Ware an anderer Stelle abzulegen (s.o.).

Dass der Kläger angesichts der erkannten extremen Straßen- und Witterungsverhältnisse („sehr glatt“) bzw. unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse die Auslieferung durchgeführt hat, begründet im Übrigen ein derart großes Mitverschulden, dass ein eventuelles Verschuldendes Beklagten demgegenüber vollständig zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB).

§ 254 BGB, der keine Einrede begründet, sondern eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung ist (BGH, NJW 1991, 166), stellt anerkanntermaßen eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden "Obliegenheit". Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, JZ 1998, 92; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 254, Rz. 3, m.z.w.N.; siehe auch Schiemann in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 254, Rz. 2, 3, m.z.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die im Rahmen der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung vorzunehmende Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muss.

Ein Sturz infolge Glatteis begründet selbstredend nicht stets ein - das Verschulden des Schädigers ausschließendes - Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1109; OLG Stuttgart, Urt. v. 6. Mai 2009, 3 U 239/07; OLG München, Urt. v. 13. März 2008, 1 U 4314/07). Ein Mitverschulden liegt deshalb vor, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte erkennen und sich auf die Gefahr hätte einstellen können (Rüßmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 254, Rz. 14, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20. Juli 2004, 4 U 644/03, OLGR 2004,623).

So liegt der Fall hier. Der Kläger wusste, dass es an den Vortagen geschneit hatte und dass es an dem betreffenden Morgen - wie von ihm auf Grund der vorherigen Auslieferungen festgestellt - sehr glatt war. Ferner wusste er aus eigener Wahrnehmung um die nach seiner Auffassung unzureichende Beleuchtung des Weges bzw. der Unfallörtlichkeit. Auf diese Umstände und die sich hieraus ergebenden Gefahren muss sich jedoch grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 589; Thüringer OLG, Urteil vom 22. Dezember 2010, 4 U 610/10, namentlich bei einem nur sehr geringfügigen Verkehrsbedürfnis).Nach Maßgabe dessen muss der Kläger vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben für seinen Schaden in vollem Umfang selbst eintreten (§ 254 BGB). Auf Grund seiner Anhörung steht fest, dass er von vornherein alle Umstände der Gefahr und der Schadensneigung seines Verhaltens kannte. Er hat wiederholt die extreme Glätte betont, die sich ihm offenkundig darbot. Er hat auch gesehen, dass die Unfallörtlichkeit nicht bzw. nur unzureichend ausgeleuchtet war. Er hätte deshalb die Auslieferung unterlassen, von der Straße aus - ggf. mittels eines Mobiltelefons - auf sich aufmerksam machen oder jedenfalls die Ware am Fußweg ablegen müssen.Der Anteil seiner Mitverursachung lässt in Ansehung der Umstände im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den (unterstellten) Anteil des Beklagten völlig zurücktreten, da dessen Pflichtverletzung, das versäumte Abstreuen am Morgen des 20.12 2010 sowie die fehlende resp. unzureichende Beleuchtung, aufgrund einer freiwilligen Risikoübernahme des Klägers in den Hintergrund tritt und keine selbständige Bedeutung hat (siehe auch BGH, NJW 1985, 482).

Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen. Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7.2.2014. Soweit er dort unter Beifügung eines Schreibens des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar vom 6.2.2104 darauf verweist, dass sich der Unfall deshalb nach 7.00 Uhr ereignet habe, weil der diesbezügliche Notruf um „8:06:46 Uhr“ bei der Rettungsleitstelle eingegangen, der Rettungswagen um „8:15:57 Uhr“ an der Einsatzstelle angekommen und der Rettungswagen um „8:52 Uhr“ im Krankenhaus M. eingetroffen sei, lässt dies weder einen hinreichenden noch gar den zwingenden Schluss zu, dass das Unfallereignis nach 7.00 Uhr stattgefunden hat. Denn wie der vorgelegten Bescheinigung zu entnehmen ist, war Einsatzort die“, also am Firmensitz des Klägers (vgl. Satz 1 der Begründung der Klageschrift) und nicht am Anwesen des Beklagten, was mit den Angaben des Klägers in seiner in erster Instanz durchgeführten informatorischen Anhörung korrespondiert, dass er vom Anwesen des Beklagten in seine Firma gebracht worden sei („sie haben mich zurück in die Firma gefahren“) und er erst danach nach in die Klinik gegangen sei. Der Nachweis, dass sich der Unfall nach 7.00 Uhr ereignet hat, ist von daher insgesamt nicht geführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 U 113/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 138/11 Verkündet am:
12. Juni 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare
Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von
einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen
könnte.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls.
2
Sie suchte am Sonntag, dem 23. Dezember 2007, gegen 10.00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, eines Pflegedienstunternehmens, das Grundstück der Beklagten, einer Kundin, auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zukommen zu lassen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück zum Hauseingang, den die Klägerin benutzte, um die Karte in den Briefkasten einzuwerfen. Als sie in Richtung ihres Fahrzeugs zurückging, kam sie auf dem Weg zu Fall.
3
Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Beklagten noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil es nicht habe feststellen können, dass die Beklagte die ihr obliegende Räum- bzw. Streupflicht verletzt habe.
6
Diese Pflicht setze eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. An dem Vorliegen einer solchen allgemeinen Glätte bestünden bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Zweifel. Diese habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe vor dem Sturz kein Eis wahrgenommen, auch nicht auf der Straße. Auch auf dem Weg der Beklagten habe sie keine weiteren vereisten Stellen bemerkt.
7
Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei es in der Zeit zwischen etwa 8.30 Uhr und 9.15 Uhr zu leich- tem, kurzzeitig auch mäßigem Regen gekommen, der auf dem unterkühlten Boden gefroren sei. Da nicht sicher feststellbar sei, zu welcher Uhrzeit konkret im Bereich des Grundstücks der Beklagten Niederschlag eingesetzt habe, könne von Regenfall mit der Folge einer allgemeinen Glättebildung erst um 9.15 Uhr ausgegangen werden. Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei dem Pflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage hätten keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden , die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen geboten hätten. Es sei auch nicht festzustellen, dass die Beklagte am Unfalltag, einem Sonntag, damit habe rechnen müssen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück beträten.

II.

8
Die vorstehenden Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Räum- bzw. Streupflicht nicht festgestellt werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
9
1. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und gegebenenfalls beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (vgl.
Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, VersR 1970, 1130, 1131; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, VersR 1985, 243, 245; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04, NZV 2005, 578).
10
Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299, 300; vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 4 mwN; OLG Jena NZV 2009, 599, 600 mwN; Carl, VersR 2012, 414, 415; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 147; Staudinger/Hager, BGB [2009], § 823 Rn. E 128). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, aaO; vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83, NJW 1985, 270; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, aaO, 75 f. mwN; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373, 1374 f.; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, aaO).
11
Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d.h. an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 506, 507; OLG Jena, aaO; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 272). Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83, aaO; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1984 - III ZR 54/84, VersR 1985, 189; vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989).
12
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Revision schon deswegen nicht begründet, weil nach dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Vortrag der Klägerin und ihren Ausführungen bei ihrer persönlichen Anhörung eine allgemeine Glätte im Bereich des Grundstücks der Beklagten nicht dargelegt ist. Auch wenn das Berufungsgericht das Vorliegen einer allgemeinen Glätte nur in Zweifel gezogen und nachfolgend maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei, ist entgegen der Auffassung der Revision für das Revisionsverfahren nicht davon auszugehen, dass eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lagen im Bereich des Grundstücks der Beklagten keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vor, die eine Streupflicht der Beklagten hätte begründen können. Nach dem Vortrag der Klägerin ist sie auf einer Eisfläche gestürzt, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt hat. Sie hatte im Übrigen weder auf der Straße noch auf dem Weg weitere vereiste Stellen bemerkt. Dann ist aber nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, sondern nur vom Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. Dies reicht nach den oben unter 1. dargestellten Grundsätzen für die Annahme einer Räum- und Streupflicht auf dem Weg zum Haus der Beklagten nicht aus.
13
3. Bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Verletzung der Streupflicht deswegen verneint hat, weil zum Zeitpunkt des Sturzes gegen 10.00 Uhr die der Klägerin zuzubilligende Zeit für die Vornahme eventueller Streumaßnahmen noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass dem Verkehrssicherungspflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen sei, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Verkehrssicherungspflichtigen eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen. Für den Beginn der Streupflicht ist dabei vor allem von Bedeutung, in welchem Maße die erkennbare Wetterlage und die Eigenheiten des Gehwegs Anlass zur Vorsorge gegeben haben (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69, aaO).
14
Im Streitfall ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Verletzung der Streupflicht verneint hat. Ausgehend von dem von ihm festgestellten - und von der Revision nicht angegriffenen - frühesten Zeitpunkt einer allgemeinen Glättebildung ab 9.15 Uhr hat es für den Zeitpunkt des Sturzes gegen 10.00 Uhr eine Verletzung der Streupflicht ohne Rechtsfehler verneint. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden hätten, die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen schon vor der Bildung von Glätte geboten hätten. Es sei ebenfalls nicht festzustellen, dass die Beklagte am Unfalltag, einem Sonntag, damit rechnen musste, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück betraten. Insbe- sondere seien an diesem Tag keine Pflegeleistungen für die Beklagte zu erbringen gewesen. Unter diesen Umständen bestand keine Notwendigkeit, eventuelle Streumaßnahmen mit besonderer Eile durchzuführen. Eine vorbeugende Verpflichtung zum Bereithalten eines Streudienstes bestand nicht, weil an dem Sonntagvormittag auf dem Weg zum Haus weder mit einem Fußgängerverkehr zu rechnen war noch die Wetterlage dafür Anlass gab (vgl. zur vorbeugenden Streupflicht Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - VI ZR 163/08, WuM 2009, 677 Rn. 5; BGH, Urteil vom 15. Februar 1979 - III ZR 172/77, VersR 1979, 541,

542).

15
4. Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , dass die Verletzung einer Räum- und Streupflicht seitens der Beklagten nicht vorliegt. Die Revision der Klägerin ist mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.06.2010 - 5 O 202/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.03.2011 - I-9 U 158/10 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 – teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2006 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel seiner materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 16,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.02.2008 zu bezahlen.

III. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Berufung des Klägers:

26.082,23 EUR

Berufung des Beklagten:

  8.016,11 EUR           

Summe:

34.098,34 EUR.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 01.02.2005, für das der Kläger den Beklagten verantwortlich macht.
Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstückes J… Straße … in S… G…. Zum Grundstück gehört ein Parkplatz, der über einen Zugang zur G… verfügt. An diesen Parkplatz grenzt das Hausgrundstück R… Straße … an, welches u.a. vom Kläger bewohnt wird.
Am 01.02.2005 verließ der Kläger (geb. ....1970), der seit Geburt an einer inkompletten Hemiparese rechts leidet, gegen 9. 50 Uhr das Gebäude R… Straße … und begab sich zu Fuß in die G… Straße, um von dort in Richtung J… Straße zu gelangen. Auf derjenigen Straßenseite der G… Straße, an die sowohl das Grundstück des Beklagten als auch das Grundstück R… Straße … angrenzen, befindet sich ein Gehweg. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf den Plan gemäß Anlage Bl. 19 d.A. nebst Lichtbildern sowie auf die Fotos gemäß Bl. 34 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von 1.425,86 EUR nebst Zinsen (Antrag Ziff. 1), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag Ziff. 2) sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 01.02.2005 zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang eintritt (Antrag Ziff. 3). Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf dem Gehweg in der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten gestürzt, weil sich dort Schnee und Eis befunden hätten und der Beklagte seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Sturz habe sich auf der Höhe der Parkplatzzufahrt ereignet und zu einer Sprunggelenksverrenkungsfraktur links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung geführt, weshalb eine stationäre Behandlung zwischen dem 01.02. und dem 11.02.2005 in der S… Klinik in M… mit offener Reposition mittels Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube erforderlich geworden sei. Auf den Unfall vom 01.02.2005 seien der erneute stationäre Aufenthalt in der S… Klinik vom 16.02. bis zum 26.02.2005, die Rehabilitationsmaßnahme in der E… Klinik in F… (03.03. bis 24.03.2005), die ambulante operative Entfernung der Stellschraube vom 08.04.2005 sowie ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 zur Entfernung des verbliebenen Schraubenrestes nach einem Bruch der Stellschraube mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 in B… W… zurückzuführen. Zwischen dem 01.02.2005 und dem 27.11.2005 habe Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Als Dauerschaden sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes sowie eine Schwellneigung im Bereich des körperfernen Unterschenkels verblieben, ferner eine Missempfindung im Narbenbereich sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes. Mit einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenkes links müsse gerechnet werden. Im ehemaligen Stellschraubenbereich bestehe eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein ohne vollständige knöcherne Überbrückung. Aufgrund des Unfalles sei ein materieller Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden. Die erlittenen immateriellen Nachteile rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR. Wegen des Eintritts möglicher künftiger Schäden bestehe ein Feststellungsinteresse.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat einen Sturz des Klägers auf dem Gehweg vor seinem Gebäude bestritten. Der Gehweg sei zwischen 9. 00 Uhr und 9. 30 Uhr von Schnee und Eis befreit worden. Da Dr. W… im Arztbericht vom 03.06.2005 festgehalten habe, dass der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei (Anlage K 2), könne der Sturz nicht durch Glatteis verursacht worden sein. Als Ursache für das Umknicken des Fußes sei die Hemiparese des Klägers in Betracht zu ziehen. Weil der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatter Sohle ohne jegliches Profil getragen habe, liege ein überwiegendes Mitverschulden auf Seiten des Klägers vor. Der Kläger sei nach dem 11.02.2005 zu Hause erneut gestürzt, was Ursache für den stationären Aufenthalt vom 16.02.2005 bis 26.02.2005 und für den Bruch der Stellschraube sowie der sich daraus ergebenden Folgen bei der Weiterbehandlung gewesen sei. Der behauptete materielle Schaden wurde vom Beklagten nach Grund und Höhe bestritten. Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers seien weit übersetzt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S…, R…, D…, S…, A…, S…, S…, A… und Dr. K sowie nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Orthopäden PD Dr. R mit Urteil vom 07.11.2007 der Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 2/3 teilweise stattgegeben und dem Kläger einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 349,45 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR jeweils nebst Zinsen zugesprochen. Der Feststellungsantrag wurde dem Grunde nach zu 1/3 für zulässig und begründet erachtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe sich wegen Verstoßes gegen die Streupflichtsatzung der Stadt S… G… schadensersatzpflichtig gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt sei, weil dieser den Gehweg nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit habe. Da der Kläger ein nicht den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen und nicht die beim Gehen auf so gefährlichen Flächen erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, müsse sich dieser ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 anrechnen lassen. Durch äußerst bedachtsames Gehen auf glatten Flächen wäre ein Sturz zu vermeiden gewesen. Dafür, dass dem Kläger eine leichter begehbare Alternativstrecke zur Verfügung gestanden habe, lägen keine Anhaltspunkte vor. Sämtliche vom Kläger angeführten Klinikaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen seien unfallbedingt gewesen, ebenso der Bruch der Stellschraube und die zur Entfernung des Schraubenrestes notwendigen Therapiemaßnahmen. Als Dauerschaden verbleibe eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes für das Heben des Fußes von ca. 10 %, eine Schwellneigung im Bereich des Unterschenkels sowie eine Erweiterung des medialen Gelenkspaltes zum Innenknöchel. Unter Berücksichtigung der Gefahr einer posttraumatischen Arthrosebildung sei bei voller Haftung ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR gerechtfertigt. Der materielle Schaden des Klägers belaufe sich auf 1.048,35 EUR, den der Beklagte zu 1/3 auszugleichen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sich der Unfallort im Bereich des Gehwegs vor dem Grundstück J… Straße … befunden habe, für welchen den Beklagten die Verkehrssicherungspflicht treffe. Der Kläger habe mehrfach entscheidungserhebliche Tatsachen entweder verschwiegen oder falsch dargestellt, weshalb dessen Angaben nicht glaubhaft seien. Mit den Aussagen anderer Zeugen zum Unfallort habe sich das Landgericht nicht genügend auseinandergesetzt. Weder der Zeuge R… noch der Zeuge S… hätten beobachtet, wo genau der Kläger gestürzt sei. Demzufolge seien die Angaben dieser Zeugen über das Vorhandensein von Schnee bzw. Eis in örtlicher Hinsicht ebenfalls ungenau.
Das Landgericht habe die Angaben des Arztes Dr. W… in dessen ärztlichem Bericht, wonach der Kläger im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei, nicht ausreichend gewürdigt. Diese Schilderung könne nur auf vom Kläger selbst abgegebenen Erklärungen beruhen.
Die Zeugin L… S… habe objektiv unrichtig ausgesagt, indem sie erklärt habe, sie sei zur Unfallstelle gekommen, bevor das Rote Kreuz ihren Sohn dort abgeholt habe. Dies widerspreche den Angaben der übrigen Zeugen.
10 
Nach den Bekundungen der Zeugin A… S.… habe sich der Kläger an einer Mauer, welche zum Gebäude R… Straße … gehöre, festgehalten, was mit den Feststellungen des Landgerichts zum Unfallort nicht in Einklang zu bringen sei.
11 
Aufgrund des eigenen Vortrages des Klägers habe dieser den Unfall selbst verschuldet. Wenn unterstellt wird, dass der Sturz auf eine auf dem Gehweg vorhandene dicke Eis- und Schneedecke zurückzuführen sei, wie der Kläger behaupte, hätte dieser Abschnitt des Gehweges auf keinen Fall begangen werden dürfen, zumal der Kläger Sommerschuhe mit völlig glatten profillosen Sohlen getragen habe. Zur Vermeidung einer Sturzgefahr sei der Kläger gehalten gewesen, die G… Straße zu überqueren und den auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen geräumten Gehweg zu benutzen.
12 
Aufgrund der Angaben des Klägers zu dem von ihm getragenen Schuhwerk ergebe sich zusätzlich eine nachhaltige Erschütterung von dessen Glaubwürdigkeit. Erst nach einem Hinweis durch ihn, den Beklagten, habe der Kläger eingeräumt, dass die von ihm getragenen Schuhe neu besohlt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger verschwiegen, dass er Anfang Februar 2005 bei einem weiteren Unfall in seiner Wohnung gestürzt sei. Der dadurch bedingte zweite Klinikaufenthalt im Februar 2005 könne beim Schmerzensgeld und den weiteren Ansprüchen des Klägers nicht berücksichtigt werden, außerdem sei vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht geklärt worden, welcher Einfluss dieser zweite Unfall auf die nachfolgenden Eingriffe und Behandlungen gehabt habe.
13 
Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 EUR bei voller Haftung sei bei weitem überhöht.
14 
Der Beklagte beantragt:
15 
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
18 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Aus den Angaben der Zeugen lasse sich der Unfallort eindeutig entnehmen. Die Annahme der Zeugin S…, er, der Kläger, sei im Bereich der Mauer des Gebäudes R… Straße … gestanden, müsse auf einem Irrtum beruhen. In dem fraglichen Arztbericht von Dr. W… sei auch festgehalten worden, dass er „auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht“ sei. Eine Verpflichtung, den Gehweg zu wechseln, habe nicht bestanden. Er habe sein in der J… Straße abgestelltes Kraftfahrzeug aufsuchen wollen, um zur Agentur für Arbeit zu gelangen. Eine Überquerung der G… Straße hätte diesem Zweck nicht entsprochen. Außerdem stehe nicht fest, dass der gegenüberliegende Gehweg der G… Straße gefahrloser habe begangen werden können als der Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten. Der Sturz vom 16.02.2005 sei ohne Folgen geblieben. Die Halbseitenschwäche auf der rechten Körperseite habe sich nicht ausgewirkt.
19 
Ein Mitverschulden könne ihm nicht wegen der zum Unfallzeitpunkt getragenen Schuhe zur Last gelegt werden. Diese Schuhe hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine schwarze Profilsohle aufgewiesen; die gleiche Sohle, die nach dem Unfall neu angebracht worden sei, habe der Schuh auch vor dem Unfall besessen. Zum Beweis dieser Behauptung hat sich der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen A… berufen. Diese Schuhe seien wintertauglich gewesen. Das Betreten der Fahrbahn sei für Fußgänger nach § 25 StVO untersagt.
20 
Zudem greift der Kläger mit seinem selbständigen, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel das landgerichtliche Urteil ebenfalls an und erstrebt eine volle Haftung des Beklagten. Dieser sei allein für den Unfall verantwortlich. Das Schmerzensgeld sei vom Landgericht zu niedrig festgesetzt worden. Es lägen nach wie vor persistierende Sprunggelenksschmerzen links vor. Bei einer Kernspintomographie vom 19.12.2007 habe sich eine Frakturlinie sowie eine Osteochondrosis dissecans im Sprungbein gezeigt. Aufgrund dieses Knochendefektes drohe unter Umständen ein weiterer operativer Eingriff. All dies stehe mit dem Unfall vom 01.02.2005 in kausalem Zusammenhang. Zum Beleg beruft sich der Kläger auf das ärztliche Attest von Dr. D…vom 10.01.2008 nebst Anlage (Anlage K 19, Bl. 221/223 d.A.) sowie den ärztlichen Zwischenbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T…. vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.). Seit Juli 2006 befinde er sich darüber hinaus in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Psychotherapeutin H… zur Stabilisierung. Außerdem führe Prof. Dr. B… wegen einer diagnostizierten depressiven mittelschweren Störung seit Juni 2006 gelegentliche ambulante Behandlungen durch. Der gegenwärtige psychische Zustand sei im Wesentlichen durch die Folgen des Unfalles vom 01.02.2005 geprägt. Mit diesem neuen Vortrag sei er in der Berufungsinstanz nicht präkludiert. Depressive Störungen bildeten sich zum Teil erst nach einer gewissen Latenzzeit aus aufgrund einer Chronifizierung der Beschwerden. Daher hätten die konkreten Auswirkungen beim Kläger erst Ende 2007 diagnostiziert werden können. Zu einer befriedigenden Heilung sei es noch nicht gekommen. So habe die notwendige krankengymnastische Behandlung noch nicht abgesetzt werden können. Die Narbe am Außenknöchel falle durch die starke Hyperpigmentierung besonders auf. Sportliche Betätigungen (Joggen, Ballsport etc.) seien bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Daher erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000,00 EUR angemessen. Soweit der erstinstanzlich geltend gemachte materielle Schaden im Umfang von 377,51 EUR vom Landgericht abgewiesen worden sei, werde dies akzeptiert. Jedoch habe der Beklagte den darüber hinausgehenden materiellen Schaden voll zu ersetzen, ebenso weitere Kosten in Höhe von 50,00 EUR durch zwei ärztliche Atteste.
21 
Der Kläger stellt folgende Anträge:
22 
1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.11.2007 - 3 O 373/06 - wird abgeändert.
23 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 748,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 698,90 EUR seit 04.09.2006 und aus 50,00 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
24 
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
25 
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 01.02.2005 auf der G… Straße in S… G…, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
28 
Er hebt im Wesentlichen hervor, dass die angeblichen Sprunggelenksschmerzen nicht sicher als Unfallfolgen zu betrachten seien und dass ein Bezug zum Unfallgeschehen hinsichtlich der behaupteten Depression von der Psychotherapeutin H… nicht hergestellt worden sei. Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung sei auf das Grundleiden des Klägers zurückzuführen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
30 
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 04.06.2008 zu den Folgen des Sturzes vom 01.02.2005 ein schriftliches unfallchirurgisches Gutachten sowie ein schriftliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unfall-chirurgische Gutachten von PD Dr. K… vom 15.08.2008 (Bl. 280/299 d.A.) und auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. S… vom 10.11.2008 (Bl. 326/356 d.A.) Bezug genommen.
B.
31 
Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel des Beklagten hat teilweise Erfolg, weil dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen zusteht. Die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich geklagten Beschwerden sind nicht nachweislich unfallbedingt. Im Übrigen greifen die vom Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil geführten Angriffe nicht durch (I.). Auf die Berufung des Klägers waren diesem ein Drittel des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten materiellen Schadens von 50,00 EUR nebst Zinsen zuzusprechen. Die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 am streitgegenständlichen Unfallereignis durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden (II.).
I.
32 
Berufung des Beklagten:
33 
Zu Recht ist das Landgericht von einer deliktischen Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB dem Grunde nach ausgegangen (1.). Der Kläger hat den Sturz vom 01.02.2005 weder allein noch überwiegend in einem so hohen Maß selbst verschuldet, dass die fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten gänzlich zu vernachlässigen ist (2.). Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld überschreitet nach Ansicht des Senats den nach § 253 BGB noch zu vertretenden Rahmen (3.).
1.
34 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger auf dem Gehweg der G… Straße im Bereich des Grundstücks des Beklagten infolge einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Streu- und Räumpflicht gestürzt ist.
a)
35 
Durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zum Unfallort im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht. Das Landgericht hat nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen R… und S… die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Bereich des Grundstücks des Beklagten, nämlich etwa auf Höhe des südwestlichen Hausecks bzw. des unmittelbar dahinter auf dem Parkplatz abgestellten Pkws, zu Fall gekommen ist. Zwar hat keiner der Zeugen den Sturz unmittelbar beobachtet. Jedoch hat der Zeuge R… bekundet, dass er den Kläger in dem Moment gesehen habe, als dieser dabei gewesen sei, sich vom Gehsteig in Richtung Hausecke „zu rappeln“ (Bl. 57 d.A.). Daher bestanden für den Zeugen R… keine Zweifel daran, dass der Unfallort im Bereich des Gehweges gelegen hat (Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe dicht an der Hausecke gestanden (Bl. 58 d.A.). Dem Umstand, dass der Zeuge zum Unfallzeitpunkt die Vermutung hatte, der Kläger sei aus Richtung J…. Straße gekommen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung kein sonderliches Gewicht beigemessen werden. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Kläger nach dem Sturz, um sich wieder aufzurichten, sich in Richtung R… Straße hin zur Hausecke bewegt hat. Ferner deuten die Bekundungen des Zeugen S… auf einen Unfallort hin, für den der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist. Vom Zeugen S… war zu diesem Punkt zu erfahren, dass sich der Kläger genau im Bereich der Hausecke aufgehalten habe (Bl. 54/55 d.A.). Es erscheint im Übrigen außerordentlich unwahrscheinlich, dass sich der Kläger, der durch den Sturz unstreitig eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber B/C erlitten hat, nach diesem Bruch noch weit vom Unfallort entfernt hat.
36 
Hinzu kommt, dass auch die Zeugin S… den Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen hinter dem Haus des Beklagten angetroffen hat (Bl. 59 d.A.). Zwar soll sich der Kläger nach der Erinnerung der Zeugin S… an der Mauer festgehalten haben, welche zum Gebäude R… Straße gehört (Bl. 60 d.A.). Dies ist jedoch von keinem der übrigen Zeugen bestätigt worden und steht zudem auch im Widerspruch zur vorerwähnten Einlassung der Zeugin. Möglicherweise hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung, die fast zwei Jahre nach dem Unfall erfolgte, die Mauer des Gebäudes R… Straße … mit der Wand des Gebäudes J.. Straße .. verwechselt.
37 
Von der Zeugin D… war zu erfahren, dass der Kläger im Bereich der Einfahrt zu den Parkplätzen in der G… Straße gesessen habe (Bl. 61 d.A.). Der Zeuge S… hat mitgeteilt, als er hinzugekommen sei, habe sich der Kläger etwa in dem Bereich auf dem Gehweg, welcher sich in der Mitte der Einfahrt zum Parkplatz befinde, aufgehalten (Bl. 65 d.A.). Auch dadurch wird die Schilderung des Klägers bestätigt. Dafür, dass sich der Unfall außerhalb des Geländes ereignet hat, für welches der Beklagte verkehrssicherungspflichtig ist, liegen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
38 
Auf die Angaben der Zeugin S… hat das Landgericht seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des genauen Unfallortes nicht gestützt. Unerheblich ist daher, ob diese Zeugin als glaubwürdig angesehen werden kann.
39 
In nachvollziehbarer und plausibler Weise hat das Landgericht außerdem begründet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger im Bereich der Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt sei. Richtig ist, dass sich im Arztbericht von Dr. W.. vom 03.06.2005 ein entsprechender Hinweis findet (vgl. Anlage K 2), der nur auf einer Schilderung des Klägers beruhen kann. Indessen wurde dieser Arztbericht erst vier Monate nach dem Unfallereignis erstellt und es ist nicht gesichert, dass der behandelnde Arzt den Bericht des Klägers zutreffend aufgenommen und im Arztbericht festgehalten hat. Erfahrungsgemäß legt der vom Patienten aufgesuchte Arzt sein Hauptaugenmerk bei einer Erstbehandlung nicht auf den Unfallhergang, sondern auf dessen Folgen. Des Weiteren ist der fragliche Vermerk in verschiedener Weise interpretierbar. So kann die Passage im Arztbericht „auf glattem Gehweg im Bereich einer Bordsteinkante mit dem linken Fuß umgeknickt“ auch dahin verstanden werden, dass der Sturz sich auf dem glatten Gehweg ereignet hat und lediglich eine gewisse Nähe zur Bordsteinkante zum Ausdruck gebracht werden sollte. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass im Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 (Anlage K 3) folgendes zum Unfallhergang festgehalten worden ist: „Auf dem Weg zum Arbeitsamt auf vereistem Gehweg weggerutscht und dabei mit dem linken Fuß umgeknickt“. Diese Dokumentation stützt die Darstellung des Klägers und deutet gerade nicht auf ein Umknicken im Bereich der Bordsteinkante hin.
b)
40 
Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ist der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach den Angaben des Zeugen S… war der Gehwegbereich vor der Parkplatzeinfahrt und entlang des Gebäudes des Beklagten nicht geräumt (Bl. 55 d.A.); es habe dort mehr oder weniger Eis gelegen, es sei keine Spur frei gewesen (Bl. 54 d.A.). In der gleichen Art und Weise äußerte sich der Zeuge R…. Als dieser den Kläger angetroffen habe, habe dieser knöcheltief im Schnee gestanden (Bl. 57 und Bl. 58 d.A.). Nach der Erinnerung der Zeugin S…. waren am Standort des Klägers fester Schnee und Eisplatten vorhanden (Bl. 59 d.A.). Dieser Zustand wird den Anforderungen der §§ 5 und 6 der Streupflichtsatzung der Stadt S… G… nicht gerecht. Mit nachvollziehbaren Argumenten hat das Landgericht den Aussagen der Zeugin A… keinen Glauben geschenkt. Dies wird von der Berufung hingenommen.
c)
41 
Es liegt auf der Hand, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung mitursächlich für den Sturz des Klägers war. Auch nach der Überzeugung des Senats ist die Einlassung des Klägers durchaus glaubhaft, er sei auf einer glatten Stelle weggerutscht und nach hinten umgestürzt. Von dem eigenen Vortrag des Beklagten ausgehend, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen, war die Rutschgefahr sogar besonders erhöht.
42 
Es kann dahinstehen, ob die rechtsseitige Hemiparese des Klägers mit zum Sturz beigetragen hat, was vom gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. R… verneint wird (Bl. 119 d.A.). Denn bestehende Vorerkrankungen entlasten den Beklagten als Schädiger grundsätzlich nicht. Wer einen Kranken verletzt, kann nicht so gestellt werden, als habe er einen Gesunden geschädigt (BGH NJW-RR 2002, 868; BGH NJW 1956, 1108).
2.
43 
Ein weit überwiegendes oder gar ein alleiniges Verschulden des Klägers am Unfall hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht.
a)
44 
Nach der Rechtsprechung begründet ein Sturz infolge Glatteis nicht stets ein Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalles, ob dem Geschädigten vorgeworfen werden kann, er habe durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen habe, zur Schadensentstehung beigetragen (BGH NJW-RR 1997, 1109; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). Die Beweislast für ein Mitverschulden trägt dabei der Schädiger, der auch die Kausalität eines möglichen Eigenverschuldens für den Schaden belegen muss (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 254 BGB Rn. 74).
b)
45 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe den Gehsteig wechseln müssen, fehl. Dem Beklagten ist zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass grundsätzlich von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangen ist, eine von ihm erkannte Gefahrenstelle zu umgehen. Allerdings fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag des Beklagten dazu, dass der gegenüberliegende Gehweg überhaupt gefahrlos vom Kläger hätte begangen werden können. Im Übrigen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er den Gehweg entlang des Gebäudes J… Straße ….deshalb benutzt habe, um zu seinem vor diesem Gebäude geparkten Auto zu gelangen. Dass der Kläger die für ihn kürzeste Wegstrecke gewählt hat, erscheint nicht zwingend vorwerfbar.
46 
Die weitere Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe Schuhwerk mit glatten Sohlen getragen, nimmt der Beklagte als für ihn günstig hin. Ein Alleinverschulden des Klägers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, weil nicht sicher ist, dass der Sturz verhindert worden wäre, falls der Kläger den Witterungsverhältnissen angepasstes Schuhwerk getragen hätte. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes in diesem Punkt wirkt sich zum Nachteil des Beklagten aus, der auch insoweit beweisbelastet ist.
c)
47 
Nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB tritt die fahrlässige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht vollständig hinter das Eigenverschulden des Klägers zurück. Beide Ursachen, die von den Parteien gesetzt wurden, haben die Gefahr eines Unfalles erhöht. Zwar wiegt das Verschulden des Klägers, der sich im Winter bei Schnee und Eisglätte mit nicht wintertauglichem Schuhwerk nach draußen begeben hat, schwerer als dasjenige des Beklagten. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit hat jedoch regelmäßig der Geschädigte den Schaden nur dann allein zu tragen, wenn dieser die weitaus überwiegende Schadensursache gesetzt hat (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 254 BGB Rn. 68). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
48 
Im Ergebnis hält der Senat eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers aus diesen Gründen mit dem Landgericht für gerechtfertigt.
3.
49 
Auf der Basis der vorerwähnten Haftungsquote steht dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.
a)
50 
Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger unfallbedingt einen Sprunggelenksverrenkungsbruch links vom Typ Weber B/C mit Verschiebung davongetragen (vgl. Anlage K 1), der im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 01.02.2005 bis 11.02.2005 mittels einer offenen Reposition mit Plattenosteosynthese, interfragmentärer Verschraubung und Stellschraube versorgt worden ist. Am 08.04.2005 erfolgte die ambulante Entfernung der Stellschraube, wobei sich zeigte, dass die Stellschraube gebrochen war, sodass der Stellschraubenrest belassen werden musste. Nach einer zunehmenden Auslockerung des Stellschrauben-Restes sowie der Bildung eines Brückenkallus zwischen Fibula und Tibia wurde während einer weiteren stationären Therapie zwischen dem 01.09. und dem 05.09.2005 in der S… Klinik das noch vorhandene Metall entfernt, eine Rehabilitationsbehandlung in B.. W… zwischen dem 12.10. und dem 02.11.2005 schloss sich an. Vom 01.02.2005 bis 27.11.2005 war der Kläger arbeitsunfähig.
51 
Sämtliche vorerwähnten Behandlungsmaßnahmen sind kausal auf den Sturz vom 01.02.2005 zurückzuführen. Dies gilt auch für den Bruch der Stellschraube, weil der weitere Sturz des Klägers in seiner Wohnung, der zur stationären Behandlung vom 16.02. bis zum 26.02.2005 in der S… Klinik führte, keinen Stellschraubenbruch verursacht haben kann. Denn aus den Röntgenaufnahmen des linken oberen Sprunggelenkes, die im Rahmen der Aufnahme beim zweiten stationären Aufenthalt ab dem 16.02.2005 gefertigt wurden, lässt sich ein regelrecht einliegendes Implantatmaterial mit intakter Stellschraube erkennen, wie der Sachverständige PD Dr. R… im Gutachten vom 10.08.2007 festgestellt hat (Bl. 120 d.A.). Demnach ist eine kausale Verknüpfung zwischen dem haftungsbegründenden Unfallereignis und sämtlichen Komplikationen, die mit dem Bruch der Stellschraube in Zusammenhang stehen, zu bejahen. Weitere Ermittlungen waren vom Landgericht zur Kausalitätsproblematik nicht anzustellen.
52 
Ebenfalls als unfallbedingt anzusehen ist die stationäre Therapie in der S… Klinik zwischen dem 16.02. und dem 26.02.2005, die sich an einen postoperativen Sturz zu Hause angeschlossen hat (vgl. Anlage K 1). Nach dem ärztlichen Bericht des Klinikums S… G… vom 25.02.2005 (nach Bl. 130 d.A.) kam der Kläger wegen seiner Halbseitenschwäche auf der rechten Seite zu Hause nicht zurecht und war erneut gestürzt. Einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall vom 01.02.2005 und dem zweiten Sturz bzw. der sich daran anschließenden stationären Behandlung hat der Sachverständige PD Dr. R… in seinem Gutachten vom 10.08.2007 für gegeben erachtet (Bl. 120 d.A.). Gleiches gilt für die Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E… zwischen dem 03.03. und dem 24.03.2005 und die ambulante Rehabilitationsmaßnahme vom 06.04. bis 23.06.2005. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Sprunggelenksbruch mit einem Vakoped-Schuh versorgt war und an zwei Unterarmgehstützen gehen musste, wie sich aus dem Arztbericht der Fachklinik E… vom 27.04.2005 ergibt (Anlage K 3). Es liegt sehr nahe, dass dem Kläger das Gehen unter diesen Umständen erschwert war und dadurch ein Stolpern in der Wohnung begünstigt wurde, wobei möglicherweise die Halbseitenschwäche des Klägers eine gewisse Rolle gespielt hat, ohne dass dies für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung wäre.
53 
Als Dauerschaden verbleibt dem Kläger eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken oberen Sprunggelenks in Dorsalextension von ca. 10 % sowie eine diskrete Schwellung im Bereich des Unterschenkels (S. 14/16 des Gutachtens PD Dr. R…). Vermehrte degenerative Veränderungen im Sinne einer rasch zunehmenden posttraumatischen Arthrose bestehen im Bereich des oberen Sprunggelenks nach diesem Gutachten nicht. Im Bereich der ehemaligen Stellschraube findet sich eine Verkalkungsstruktur zwischen Wadenbein und Schienbein, ohne dass deshalb funktionelle Defizite oder Spätfolgen zu erwarten wären. Am oberen Sprunggelenk ist jedoch die Entwicklung einer posttraumatischen Arthrose möglich (S. 16 des Gutachtens PD Dr. R…).
54 
Was die Frakturlinie im Sprungbein anlangt, die in der Beurteilung der Kernspintomographie vom 19.12.2007 durch die radiologisch-nuklearmedizinische Gemeinschaftspraxis G… Erwähnung findet (Bl. 222 d.A.), hat der Sachverständige PD Dr. K… überzeugend ausgeführt, eine solche Frakturlinie sei weder im Röntgenbild noch in der Kernspintomographie sichtbar (S. 20 des Gutachtens). Selbst wenn man die Verbindung zwischen den zystischen Veränderungen als Fraktur deuten würde, wäre fast drei Jahre nach dem eigentlichen Trauma ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 01.02.2005 nicht mehr herstellbar, wie der gerichtliche Gutachter weiter ausgeführt hat (ebenfalls S. 20). Somit lässt sich die vom Kläger behauptete Frakturlinie im Sprungbein jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit auf den streitgegenständlichen Sturz zurückführen.
55 
Die vom Kläger ferner angeführte Osteochondrosis dissecans beruht ebenfalls nicht zweifelsfrei auf dem vom Beklagten verschuldeten Unfall. Zwar besteht beim Kläger ein zystischer Defekt im Bereich der lateralen Talusschulter. Für diesen Defekt kommen jedoch eine ganze Reihe von Faktoren als Ursache in Betracht, wie vom Sachverständigen PD Dr. K… näher erläutert worden ist (Halbseitenlähmung, Durchblutungsstörungen, Hyperlipidämien, repetitive mechanische Belastungen, Mikrofrakturen, Cortisonbehandlungen etc.; vgl. S. 18/19 des Gutachtens). Insgesamt hat der Gutachter einen traumatischen Ursprung der Osteochondrosis dissecans nicht für sehr wahrscheinlich erachtet (S. 19 des schriftlichen Gutachtens). Eine andere Betrachtungsweise ist insoweit nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik T… im Zwischenbericht vom 01.02.2008 (Anlage K 25, Bl. 245/246 d.A.) einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht hat. Denn bereits auf den Röntgenbildern vom 07.02.2005 und somit ganz kurz nach dem Sturz vom 01.02.2005 ist, so der gerichtliche Gutachter PD Dr. K… weiter (S.19 des Gutachtens), eine Transparenzminderung im Bereich der lateralen Talusschulter erkennbar, was dem radiologischen Befund eines Stadium I einer ostechondralen Läsion entspricht. Zum 25.07.2007 lässt sich aus den vom Sachverständigen ausgewerteten Röntgenaufnahmen eine Sklerosezone und damit ein Stadium II – III erkennen. Dieser Befund deutet darauf hin, dass schon zum Unfallzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits ein Stadium I einer Osteochondrosis dissecans vorgelegen hat, die im weiteren Verlauf fortgeschritten ist. Dies spricht klar gegen den von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T… hergestellten Ursachenzusammenhang, die im Übrigen den Kläger nicht speziell im Hinblick auf die Genese einer möglichen Ostechondrosis dissecans untersucht hat.
56 
Mögliche persistierende Sprunggelenksschmerzen links, die vom Kläger beklagt werden, können ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden (S. 20 des Gutachtens PD Dr. K…).
57 
Nach der nachvollziehbar dargelegten Auffassung des Gutachters Prof. Dr. S… liegt beim Kläger auch keine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diagnostischen Kriterien des DSM-IV vor. So fehlt ein ganz erheblich belastendes Ereignis vergleichbar denjenigen, die der Sachverständige in seinem Gutachten näher beschrieben hat (dort S. 22). Hinzu kommt, dass es auch an einer psychischen Erstreaktion gefehlt hat und ein Behandlungsbedarf erst 2006 aufgetreten ist. Zwar ist grundsätzlich auch eine sekundäre Entstehung von psychischen Störungen bekannt. Jedoch können nur schwere unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen solche psychischen Störungen auslösen, die beim Kläger gerade nicht vorliegen. Die geringgradige Bewegungseinschränkung sei funktionell ohne nennenswerte Bedeutung (S. 22/23 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund kann der streitgegenständliche Vorfall nicht zweifelsfrei als Ursache einer depressiven Störung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen werden, zumal beim Kläger unfallunabhängige Kausalketten denkbar sind (Halbseitenschwäche, Arbeitslosigkeit, Aufgabe bzw. Unterbrechung der Dissertation; vgl. Anlage K 19 A). Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S… beschriebene Teilschädigung des Nervus peronaeus links hat keinerlei funktionelle Relevanz (S. 24 des Gutachtens).
58 
Allerdings ist von einem verzögerten Heilungsverlauf auszugehen, der krankengymnastische Behandlungen mindestens bis Mai 2009 erforderlich gemacht hat (Anlage K 21, Bl. 226/229 d.A., und Bl. 382/384 d.A.), möglicherweise sogar darüber hinaus. Des weiteren ist am linken Außenknöchel eine ca. 11 cm lange schmale Narbe mit bräunlichen Hyperpigmentierungen verblieben, die ästhetisch als sehr unschön beschrieben wird (vgl. Anlage K 22, Bl. 230 d.A.). Für längere Zeit war der Kläger zusätzlich bei der Sportausübung beeinträchtigt (vgl. Anlage K 26, Bl. 247 d.A.).
59 
Die Ausführungen sämtlicher Sachverständigen sind nachvollziehbar und erkennbar von Sachkunde getragen. Sie werden daher vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen nicht vor. Dass die vom Senat hinzugezogenen Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Mängel des Gutachtens sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Begutachtung von Prof. Dr. S…. Zu Recht hat dieser Gutachter darauf hingewiesen, dass weder in der Bescheinigung der Psychotherapeutin H… noch in dem Bericht von Prof. Dr. B… Befunde mitgeteilt wurden, die auf eine psychische Belastungsstörung schließen lassen (vgl. Anlage K 19 a, Bl. 224 d.A., und Anlage K 20, Bl. 225 d.A.). Die Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. S… zeigt sich zusätzlich darin, dass die psychologische Psychotherapeutin H… in ihrer Bescheinigung vom 23.01.2008 (Anlage K 19 A) ausdrücklich von einer Partnerkrise mit Trennung, einem Karriereabbruch, von einer gescheiterten beruflichen Wiedereingliederung und einem sozialen Abstieg verbunden mit familiären Konflikten spricht mit der Folge, dass sich die vom Kläger beschriebenen psychischen Störungen ohne weiteres anderweitig erklären lassen und erst recht eine Verantwortlichkeit des Beklagten hierfür nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist.
60 
Da die in der Berufungsinstanz neu vom Kläger berichteten Gesundheitsverletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Unfall vom 01.02.2005 zugerechnet werden können, kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1 Nr.2, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
b)
61 
Die näher beschriebenen unfallbedingten immateriellen Nachteile, die der Kläger erlitten hat, rechtfertigen, würde der Beklagte voll haften, ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR.
62 
Die Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers in Höhe von 25.000.-- EUR sind ganz erheblich übersetzt. Das OLG Brandenburg hat einem Verkehrsunfallopfer mit Wirbel-, Ole-cranon- und Oberschenkelfrakturen, einem stumpfen Bauchtrauma mit Milzkapseleinriss und Rissverletzungen mit der Folge posttraumatischer Belastungsstörungen und teilweisen Bewegungseinschränkungen ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zuerkannt (VRR 2007, 468). 25.000,00 EUR Schmerzensgeld wurde einem Verkehrsunfalloper mit Schädel-Hirntrauma, einer offenen Ellenbogengelenks-Luxationstrümmerfraktur links, einer Fraktur der proximalen Ulna, einer Abrissfraktur am großen Rollbügel des Oberschenkelknochens und einer Komplexinstabilität des linken Kniegelenks mit Zerreißung des vorderen Kreuzbandes und des inneren Seitenbandes etc. durch das brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.08.2002 (14 U 154/01; zitiert nach juris) zugebilligt. Glücklicherweise wiegen die Gesundheitsverletzungen, die der Kläger davongetragen hat, weit weniger schwer.
63 
Ein Glatteisunfall wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einer 67 Jahre alten Frau mit einer Sprunggelenksfraktur rechtfertigt bei normalem Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld von ca. 5.500,00 EUR (OLG München, Urteil vom 31.10.2007 - 1 U 3776/07; zitiert nach juris). Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.10.1992 (NJW-RR 1993, 350) bei einem Sturz infolge Glatteis mit Sprunggelenksfraktur, mehreren nachfolgenden Operationen, die Gefahr einer Versteifung und Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ein Schmerzensgeld von ca. 7.000,00 EUR zuerkannt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % auf Dauer und einer Frühberentung als Folge einer fahrlässigen Körperverletzung mit Sprunggelenksfraktur und Verletzungen im Hüftbereich hielt das Kammergericht ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 4.000,00 EUR für adäquat (Urteil vom 30.01.1989, 22 U 3213/88; zitiert nach juris). Nach einem Sprunggelenksbruch infolge Ausgleitens auf schneeglattem, nicht gestreutem Gehweg hielt das Kammergericht ca. 2.500,00 EUR Schmerzensgeld für gerechtfertigt, wobei die Geschädigte jedenfalls bei Gängen auf die Straße auf den Stock angewiesen war (Urteil vom 15.02.1981, 9 U 8014/89; zitiert nach juris). Bei einem Sprunggelenksbruch mit einer Absplitterung des Fersenbeines hat der Geschädigte, dem der vorher ausgeübte Leistungssport unmöglich gemacht wurde, ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 2.500,00 EUR erhalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.1987 - 22 U 115/87, ebenfalls zitiert nach juris).
64 
Unter Berücksichtigung insbesondere des verzögerten Heilungsverlaufes, der eingetretenen Komplikationen und der mehrfachen Operationen, der verschiedenen Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen und des gering ausgeprägten Dauerschadens ohne Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sowie der möglichen Zukunftsschäden erachtet der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 12.000,00 EUR bei voller Haftung für angemessen, aber auch ausreichend (§ 253 BGB). Da der Beklagte zu einem Drittel ersatzpflichtig ist, kann der Kläger Zahlung von 4.000,00 EUR beanspruchen.
c)
65 
Die zugesprochene Nebenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 05.09.2006, da die Klage dem Beklagten am 04.09.2006 (Bl. 15 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
4.
66 
Den vom Landgericht zuerkannten Ersatzanspruch bezüglich des eingetretenen materiellen Schadens hat der Beklagte nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Zinsen in der gesetzlichen Höhe kann der Kläger ab dem 05.09.2006 beanspruchen.
5.
67 
Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht ferner zu Recht dem Feststellungsantrag im Umfang von 1/3 stattgegeben. Die Entstehung künftiger materieller Schäden ist möglich. Aufgrund des Schadensbildes kann auch der Eintritt von weiteren, unvorhergesehenen immateriellen Nachteilen nicht ausgeschlossen werden.
II.
68 
Berufung des Klägers:
69 
Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden im Umfang von 2/3 anrechnen lassen muss, begegnet keinen Bedenken (1.). Das weitergehende Schmerzensgeldverlangen des Klägers ist nicht berechtigt (2.). Die Klageerweiterung ist zulässig und teilweise begründet (3.).
1.
70 
Der Kläger hat den Glatteisunfall vom 01.02.2005 zum überwiegenden Teil selbst verursacht und verschuldet.
a)
71 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger am 01.02.2005 Schuhe mit glatter Sohle getragen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Der Zeuge Dr. K… hat im Rahmen seiner Vernehmung vom 16.01.2007 angegeben, der Kläger habe Schuhe mit ganz glatten Sohlen getragen (Bl. 70 d.A.). Dies wird bestätigt durch die Erklärungen der Zeugin S…, von der zu erfahren war, dass es sich um Lederschuhe mit glatter Sohle gehandelt habe (Bl. 59 d.A.). Da es sich bei der Zeugin S… um eine unbeteiligte, weder dem Kläger noch dem Beklagten nahe stehende Person handelt, die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, besteht keinerlei Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
72 
Dem Beweisantrag des Klägers, den Zeugen A…. dazu zu vernehmen, dass die Schuhe sowohl vor als auch nach dem Unfall die gleichen Sohlen mit gummiertem (wintertauglichem) Profil aufgewiesen hätten, wie sie jetzt neu angebracht worden seien, der in der Berufungsbegründung enthalten ist (Bl. 215/216 d.A.), war nicht nachzugehen. Bei diesem Vortrag nebst Beweisantritt handelt es sich um neues Vorbringen im Sinne von §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, mit dem der Kläger ausgeschlossen ist. Bereits im Rahmen der Klageerwiderung hat der Beklagte behauptet, der Kläger habe Schuhe mit glatten Sohlen getragen (vgl. Bl. 23 d.A.). Der Kläger hat weder vor noch nach Durchführung des Termins vor dem Landgericht vom 16.01.2007, der auch zur Vernehmung der Zeugen Dr. K… und S.. diente, die Vernehmung des Zeugen A.. angeboten, obwohl hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die insoweit Nachteiliges für den Kläger zur Sprache gebracht hat, Veranlassung bestanden hätte. Im Falle eines rechtzeitigen Beweisantritts hätte dieser Zeuge noch geladen und im weiteren erstinstanzlichen Termin vom 06.11.2007 vernommen werden können. Entschuldigungsgründe dafür, warum der fragliche Beweisantrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden ist, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Deswegen beruht die Nichtbenennung des Zeugen im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, der Entschuldigungsgründe darzulegen hat (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, 27. Aufl. 2009, § 531 ZPO Rn. 34). Sollte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf den Zeugen A… erst im zweiten Rechtszug berufen haben, obwohl der Kläger diesem gegenüber den Zeugen schon früher benannt hat, läge ein anwaltliches Verschulden vor, für welches der Kläger ebenfalls einzustehen hätte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dass der Kläger den Zeugen in den Termin vor dem Senat vom 08.04.2009 gestellt hat, lässt die Präklusion gem. §§ 529, 531 ZPO unberührt.
73 
Da unstreitig die fraglichen Schuhe nach dem Unfall neu besohlt worden sind, ist auch die Einnahme eines Augenscheins entbehrlich, weil sich dadurch der ursprüngliche Zustand der Sohlen zum Unfallzeitpunkt nicht belegen lässt.
b)
74 
Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (OLG Saarbrücken OLGR 2004, 623; OLG München, Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei einem schnee- und eisbedeckten Gehweg mit einer Sturzgefahr zu rechnen. Wer sich hierauf nicht entsprechend einrichtet, muss sich regelmäßig ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (OLG München OLGR München 2000, 49); im vorliegenden Fall ist ein grobes Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass dieser den Gehweg in der G… Straße vor dem Gebäude des Beklagten mit Schuhen mit glatter Sohle beschritten hat. Hierbei hat es sich um ein besonders gefahrträchtiges Verhalten gehandelt.
75 
Hingegen steht nicht fest, dass der Kläger unvorsichtig gegangen wäre. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei Stürzen infolge von Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers anzusetzen ist, besteht nicht, weil sich – wie bereits dargelegt worden ist - nicht jeder Glatteisunfall durch aufmerksames und vorsichtiges Gehen vermeiden lässt (siehe oben unter B. I. 2 lit. a).
c)
76 
Bei Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge überwiegt der Anteil des Klägers. Während sich das Verhalten des Beklagten als (einfache) Fahrlässigkeit darstellt, ist dem Kläger ein grober Sorgfaltspflichtverstoß zur Last zu legen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die vom Landgericht zu Grunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers nicht zu bemängeln.
2.
77 
Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht nicht.
78 
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorangegangenen Ausführungen unter B. I. 3. Bezug genommen.
3.
79 
Dass dem Kläger ein materieller Schaden im Umfang von 1.048,35 EUR entstanden ist, ist unstreitig. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist ein Betrag in Höhe von 349,45 EUR nebst Zinsen erstattungsfähig (Tenor Ziff. I.1.).
80 
Mit seiner Berufung hat der Kläger die Klage um die Kosten für zwei ärztliche Atteste (vgl. Anlage K 23, Bl. 231 d.A., und Anlage K 24, Bl. 232 d.A.) in Höhe von 50,00 EUR erweitert. Die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO sind erfüllt. Diese Kosten sind durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden. Hiervon hat der Beklagte 1/3 = 16,67 EUR zu erstatten (Tenor Ziff. II.). Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Beklagte gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 02.02.2008, da die Berufung des Klägers der Gegenseite am 01.02.2008 (Bl. 233 d.A.) zugestellt wurde (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 BGB Rn. 1 m.w. Nachw.).
III.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.