Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2017 - 20 Ws 94/17

published on 02/06/2017 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2017 - 20 Ws 94/17
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt B... wird der Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 23.02.2017 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller.

4. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt. Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der zu jenem Zeitpunkt in der JVA B... in Strafhaft befindliche Antragsteller begehrte am 15.06.2016 seine „Vorführung“ zu dem für seinen Haftort nach § 299 StPO zuständigen Amtsgerichts Güstrow, um dort zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle „Rechtsbehelf“ gegen den ihm am selben Tag zugegangenen Senatsbeschluss vom 02.06.2016 - 20 Ws 91/16 - einlegen zu können. Diesen Antrag lehnte die JVA B... mit Entschließung vom 16.06.2016 mit der Begründung ab, eine „Vorführung“ des Antragstellers bedürfe einer entsprechenden richterlichen Anordnung; im Übrigen könne der Gefangene das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel auch selbst schriftlich anbringen. Seine „Anhörung bzw. Vorführung“ sei deshalb nicht gerechtfertigt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.06.2016. Noch bevor das Landgericht darüber entschieden hatte, wurde er am 07.10.2016 nach Vollverbüßung seiner Strafe aus der Strafhaft entlassen. Am 14.10.2016 wurde der Antragsteller bereits wieder in anderer Sache in Untersuchungshaft genommen (Haftbefehl des AG Rostock vom 14.10.2016 - 34 Gs 2371/16 - im Verfahren 424 Js 27485/16 StA Rostock), die zunächst in der JVA W... vollzogen wurde. Am 25.10.2016 erfolgte die Verlegung in die JVA B..., aus der er am 16.03.2017 entlassen wurde. Seit dem 17.03.2017 befindet sich der Antragsteller in einem weiteren Verfahren erneut in Untersuchungshaft in der JVA W... .

2

Mit Beschluss vom 23.02.2017, eingegangen beim Antragsgegner am 28.02.2017, hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die die Ausführung ablehnende Entscheidung der Haftanstalt vom 16.06.2016 auf und verpflichtete sie kostenfällig, den Antragsteller wie beantragt zur Protokollierung des von ihm beabsichtigten Rechtsmittels gegen den Senatsbeschluss vom 02.06.2016 in die Geschäftsstelle des nach § 299 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgerichts auszuführen. Dem Antragsteller stünde in Ansehung des Wortlautes von § 299 StPO ein Wahlrecht zu, ob er einen Antrag schriftlich stelle oder sich zu dessen Protokollierung ausführen lasse.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 27.03.2017 beim Landgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde vom 23.03.2017. Sie macht geltend, das Landgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 01.11.2016 - 20 Ws 263/16) abgewichen, weshalb die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Das Rechtsmittel sei auch begründet, weil die Haftanstalt das in der Sache rechtsmissbräuchliche Ersuchen des Antragstellers vom 15.06.2016 auf Ausführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow zu Recht abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin beantragt deshalb, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

4

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist als Verfahrensbeteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 111 Abs. 2 StVollzG) der Rechtsbeschwerde der Haftanstalt mit Zuschrift vom 02.05.2017 beigetreten.

5

Der Antragsteller hatte rechtliches Gehör. Er beantragt mit Schreiben vom 14.05.2017 „wegen des vorgegebenen Anwaltszwangs im Verfahren“ und weil ihm auch in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren erneut die Ausführung zur Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts verweigert worden sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Übrigen bestreitet er die Zuständigkeit des „wie immer korrumpierten, weil vielfach rechtsbeugend und dabei auch kriminellen Strafsenats, ua. aufgrund seiner bereits auch zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt willkürlich vom Gesetz und von der höchstrichterlich gesprochenen Rechtsprechung abweichenden Entscheidung (vgl. 20 Ws 263/16 OLG Rostock)“. Zuständig für das Rechtsbeschwerdeverfahren sei deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG der Bundesgerichtshof.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt hat Erfolg.

7

1. Die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock folgt aus § 117 StVollzG. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

8

a) Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner vorliegenden Entscheidung - soweit ersichtlich - nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ab.

9

b) Dass der Antragsteller den Senat für „korrupt“ und „vielfach rechtsbeugend“ tätig erachtet, begründet weder nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG noch nach anderen Vorschriften eine originäre Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofes im Rechtbeschwerdeverfahren.

10

c) Ein Befangenheitsantrag, der sich immer nur gegen einzelne Richter, nie aber gegen einen ganzen Spruchkörper als solchen richten kann, ist nicht angebracht worden. Insoweit ist daher auch keine Entscheidung veranlasst.

11

2. Die Rechtsbeschwerde der Haftanstalt ist zulässig.

12

a) Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht, ausreichend mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG).

13

b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. nachfolgend unter 3).

14

3. Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt erweist sich auch als begründet.

15

a) Das Verfahren war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt, weshalb die Kammer nicht mehr in der Sache, sondern nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten und notwendigen Auslagen hätte entscheiden dürfen.

16

Nach der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft am 07.10.2016 konnte die Vollzugsbehörde wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr zu der beantragten Ausführung des Antragstellers verpflichtet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.11.2016 - 3 Ws 362/16 StVollz -, zit. nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller kurz nach dieser Haftentlassung und zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Beschlusses bereits wieder in anderer Sache in der JVA B... inhaftiert war, denn sein Antrag vom 15.06.2016 auf Vorführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow lebte nach einmal eingetretener Erledigung als einer rechtlichen oder tatsächlichen Erschöpfung des geltend gemachten Begehrens nicht wieder auf. Der Antragsteller hätte deshalb einen neuen Antrag auf Vorführung stellen müssen und/oder - sofern er Grund zu der Annahme hatte, ihm würden auch künftig derartige Anträge wieder von der Haftanstalt abgelehnt - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG an das Landgericht richten müssen. Das hat er nicht getan. Die Anbringung eines solchen Antrags erst im Rechtbeschwerdeverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 115 StVollzG Rdz. 75 m.w.N.).

17

b) Abgesehen davon, dass das Landgericht mit seiner gleichwohl zum Nachteil der Haftanstalt getroffenen Sachentscheidung deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen hat, war die ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf sein Gesuch vom 17.06.2016 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow auszuführen, um dort „Rechtsmittel“ gegen den Senatsbeschluss vom 02.06.2016 - 20 Ws 91/16 - einlegen zu können, auch in der Sache rechtsfehlerhaft, weil die genannte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts endgültig und damit nicht weiter anfechtbar war (§ 310 Abs. 2 StPO).

18

Weder ist die Geschäftsstelle des Amtsgerichts verpflichtet, offenkundig unzulässige, weil überhaupt nicht statthafte Rechtsmittel zu Protokoll aufzunehmen, noch kann die Haftanstalt unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet sein, einen Gefangenen gleichwohl zur Anbringung eines derartigen Rechtsmittels mit allem dafür erforderlichen Aufwand auszuführen. Hinzu kommt vorliegend, dass dem Antragsteller aus einer Vielzahl von Senatsentscheidungen bestens bekannt ist, dass gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Straf-, Strafvollstreckungs-, oder Strafvollzugssachen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Genau dies war ihm auch in dem Senatsbeschluss vom 02.06.2016 wieder explizit mitgeteilt worden, gegen den er gleichwohl vorgehen wollte. Der Bundesgerichtshof hat den Antragsteller in mehreren Beschlüsse ebenfalls immer wieder darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in derartigen Verfahren nicht weiter anfechtbar sind und seine gleichwohl dagegen eingelegten „weiteren Beschwerden“ deshalb stets als unzulässig verworfen. Der Antragsteller akzeptiert diese eindeutige Rechtslage wider besseres Wissen nicht für sich, was seine Anträge auf Ausführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts in derartigen Fällen als rechtmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 01.11.2016 - 20 Ws 263/16 -, der ebenfalls den Antragsteller betrifft).

19

4. Die Sache war entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin nicht nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen, denn die Sache ist nach den vorstehend unter 3 a) gemachten Ausführungen spruchreif, was die eigene Entscheidungszuständigkeit des Senats eröffnet (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

20

Danach ist nur noch die Erledigung der Sache festzustellen und gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausschlaggebend dafür sind die hypothetischen Erfolgsaussichten des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, wäre keine Erledigung eingetreten. Dieser wäre nach den oben unter 3 b) gemachten Ausführungen mit seinem Rechtsmittel unterlegen, weshalb er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Die Kosten der im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt hat der Antragsteller nach § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 465 StPO analog zu tragen.

III.

21

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO zu entsprechen, wobei eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hatte.

22

Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war hingegen zurückzuweisen.

23

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil für die Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde kein Anwaltszwang besteht. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller als Beschwerdeführer, nicht jedoch, wenn er - wie hier - Beschwerdegegner ist.

24

Auch § 121 Abs. 2 ZPO gebietet vorliegend nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Obwohl die beschwerdeführende Haftanstalt nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch den Anstaltsleiter vertreten ist (§ 95 Abs. 1 Satz 1 StVollzG M-V), kann es der Grundsatz der Chancengleichheit zwar rechtfertigen, dem rechtlich zumeist nicht gleichermaßen befähigten Gefangenen im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass im Rechtbeschwerdeverfahren nur noch die Erledigung der Hauptsache festzustellen und eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen, nicht jedoch über die den Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung interessierende Rechtsfrage zu befinden war.

IV.

25

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im
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published on 12/04/2018 00:00

Tenor 1. Der Verpflichtungsantrag des ... vom 20.10.2016 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerd
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Annotations

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.