Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - 2 VAs 25/18

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

1. Der Verpflichtungsantrag des ... vom 20.10.2016 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016 wird verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 500, - EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 erhob ... beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage und stellte zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO, das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zu verpflichten,
„Eingaben des Klägers sachlich zu prüfen und förmlich zu bescheiden sowie Verleumdungen nach dem Muster des letzten Absatzes des beigefügten Bescheids vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - unter Androhung der gesetzlichen Zwangs- und Ordnungsmittel zu untersagen“.
Der beigefügte Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe betraf eine Anzeigesache der Staatsanwaltschaft Y gegen einen Oberstaatsanwalt und einen Ersten Staatsanwalt, denen der Antragsteller eine Strafvereitelung im Amt zur Last legte. Die Staatsanwaltschaft Y hatte der Strafanzeige mit Verfügung vom 24.05.2016 mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gab in dem Bescheid vom 14.10.2016 - 6 Zs 1249/16 - der Beschwerde des Antragstellers ebenfalls keine Folge. Im letzten Absatz des Bescheids wurden folgende Ausführungen gemacht:
„In der jüngeren Vergangenheit haben Sie eine Vielzahl von Strafanzeigen sowie Beschwerden und sonstige Eingaben angebracht, die sich nach Prüfung ausnahmslos als unbegründet und in ihrem Gesamtzusammenhang und in ihrer Häufung als rechtsmissbräuchlich erwiesen haben. Ich weise darauf hin, dass künftig in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen etwaige weitere Strafanzeigen, Beschwerden und sonstige Eingaben zur Kenntnis genommen und geprüft werden, Sie jedoch hierauf - sollten Ihre etwaigen weiteren Eingaben kein neues und erhebliches Vorbringen enthalten - keinen Bescheid mehr erhalten werden.“
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.12.2017 - 3 K 6493/16 - wurde der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich in der Sache „wohl in erster Linie um ein Klageerzwingungsverfahren handele; jedenfalls sei kein Bezug zum Verwaltungsrecht erkennbar. Nach § 172 StPO sei das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig.“
Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats, dass es sich um einen Antrag im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG handeln dürfte, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Zuschrift vom 09.03.2018, den Antrag als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller erhielt hierzu rechtliches Gehör; er nahm mit - als „Gehörsrüge“ bezeichnetem - Schreiben vom 26.03.2018 zu den Ausführungen Stellung.
II.
Der Antrag des ... vom 20.10.2016 ist - entsprechend § 300 StPO - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG auszulegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wendet sich der Antragsteller allerdings ersichtlich (nur) gegen den letzten Absatz des Bescheides (Bescheidlosstellung bzw. sogenannte „Verschweigensklausel“), nicht hingegen gegen die im konkreten Fall getroffene Sachentscheidung als solche. Bezüglich Letzterer wäre der Antrag ohnehin unzulässig, da er weder den inhaltlichen Anforderungen genügte noch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Der Antrag ist teils als unzulässig, teils als unbegründet zu verwerfen. Der Senat geht bei der Auslegung der angegriffenen Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft - zugunsten des Antragstellers, bei dem offensichtlich ein entsprechendes Verständnis vorliegt, - davon aus, dass sich das Absehen von einer Verbescheidung nicht ausschließlich auf Eingaben u.a. im Zusammenhang mit dem Verfahren 6 Zs 1249/16 beziehen, sondern darüber hinaus auch allfällige weitere Verfahren betreffen sollte. Wenngleich der Wortlaut für eine enge Auslegung sprechen dürfte („...in den vorliegenden und allen damit zusammenhängenden Sachen...“ [Unterstreichung durch den Senat]), war die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht geboten, da der Antrag auch bei weiter Auslegung zu verwerfen war.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Mitteilung - gegebenenfalls - auf sonstige Verfahren beziehen sollte; es kann dabei dahinstehen, ob es bereits an einer unmittelbaren Rechtsverletzung fehlt oder jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
10 
Nach der Rechtsprechung sind zunächst Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft, d. h. auf die Einleitung, Durchführung und Gestaltung des Ermittlungsverfahrens und des Verfahrens vor Gericht gerichtete Tätigkeiten, nicht als dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG unterworfen anzusehen, da die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen solche Maßnahmen zu wehren oder deren Überprüfung zu erreichen, in der Verfahrensregelung der Strafprozessordnung abschließend enthalten sind (KK-StPO/Mayer, 7. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 31; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 9; jew. mwN).
11 
Vorliegend ist jedoch die besondere Konstellation gegeben, dass sich - bei weiter Auslegung - die Verschweigensklausel nicht ausschließlich auf das in Rede stehende Verfahren bezöge, sondern auch künftige weitere Eingaben in anderen Verfahren erfasste. Aufgrund dessen dürfte es sich um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handeln (so OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2013 - 1 VAs 6/12 -, juris [betrifft ebenfalls den Fall einer Bescheidlosstellung]). Ungeachtet dessen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG gleichwohl unzulässig. Dem Antragsteller steht nämlich auch in solchen Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft von einer förmlichen Verbescheidung absieht, aus Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten (BVerfG NJW 2017, 3141) jeweils der Rechtsweg nach §§ 171, 172 StPO offen (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -, juris [„fehlende Unmittelbarkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers“]; OLG Frankfurt NJW 2011, 691, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 253, juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 172 Rn. 6; KK-StPO/Moldenhauer, aaO, § 172 Rn. 6; MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 25 a.E.; das OLG Sachsen-Anhalt, aaO, verhält sich zu dieser Frage nicht, obgleich die Sache ein allgemeines Absehen von einer förmlichen Verbescheidung betraf).
12 
2. Bezogen auf die Bescheidlosstellung im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft 6 Zs 1249/16 ist der Antrag unbegründet. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, welcher auch der Senat beitritt, kann die Staatsanwaltschaft in Fällen hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz auf die Erteilung eines Einstellungsbescheids verzichten. Ein solcher Fall liegt vor bei Strafanzeigen von amtsbekannten Querulanten, bei denen es sich um Wiederholungen eines bereits in einem früheren Verfahren als haltlos festgestellten Vorwurfs handelt oder bei so genannten Anzeigenserien (u.a. „Kettenanzeigen“), in denen immer neue Personen als Beschuldigte benannt werden, oder wenn erkennbar ist, dass die Strafjustiz lediglich sinnlos beschäftigt werden soll bzw. Anzeigen in besonders großer Zahl nachweislich nur die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden lahmlegen sollen. Ein Anzeigeerstatter hätte in einem solchen Fall seinen Anspruch auf einen Einstellungsbescheid verwirkt (OLG Sachsen-Anhalt, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 171 Rn. 2; KK-StPO/Moldenhauer, aaO, § 171 Rn. 7; SSW-StPO/Sing/Vordermayer, 2. Aufl. 2016, § 171 Rn. 9; BeckOK StPO/Gorf, 29. Edition, Stand 01.01.2018, § 171 Rn. 7; HK-StPO/Zöller, 5. Aufl. 2012, § 171 Rn. 4; Kockel/Vossen-Kempkens NStZ 2001, 178; Franzheim GA 1978, 142; einschränkend: SK-StPO/Wohlers/Albrecht, 5. Aufl. 2016, § 171 Rn. 8; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl. 2007, § 171 Rn. 9; MüKoStPO/Kölbel, aaO, § 171 Rn. 6). Auch soweit eine enge Ansicht vertreten wird, besteht allerdings Einigkeit, dass jedenfalls in extremen Exzessfällen eine „endlose Verbescheidung“ nicht geboten ist. Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Hinweis ausdrücklich angemerkt, dass auch weiterhin sämtliche Eingaben u.a. des Antragstellers sachlich geprüft werden, sodass sie ihrer Verpflichtung einer inhaltlichen Bewertung, welche übereinstimmend als geboten erachtet wird, auch in Zukunft nach wie vor nachkommt.
13 
In anderen Fällen als Strafanzeigen ist in der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, dass ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Vorgehen keine obligatorische Tätigkeit der Gerichte bewirken muss. Beispielsweise muss ein potentieller Beschwerdeführer nicht zum Amtsgericht ausgeführt werden, um offenkundig unzulässige, weil überhaupt nicht statthafte Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 Ws 94/17 -, juris).
14 
Letztlich hat der Gesetzgeber in der Rechtsordnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch ausdrücklich als solches anerkannt. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) missbräuchlich gestellt ist (vgl. anschaulich BVerfG, Beschluss vom 04.04.2018 - 2 BvR 412/18 -, juris [mehrere hundert offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Verfassungsbeschwerden und PKH- und Beratungshilfeanträge]).
15 
Beim Antragsteller, der im Übrigen auch den drei Strafsenaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe wohl bekannt ist, kommt hinzu, dass ihm sowohl der VII. Zivilsenat (Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZB 8/17) als auch der 2. Strafsenat (Beschluss vom 11.05.2017 - 2 ARs 290/16 u.a.) des Bundesgerichtshofs für künftige Fälle ein Absehen von einer Verbescheidung mitgeteilt haben; der 2. Strafsenat hatte in dem Beschluss über 53 (!) unzulässige Beschwerden des Antragstellers entschieden. Demzufolge wird auch vom Bundesgerichtshof eine solche Bescheidlosstellung grundsätzlich rechtlich anerkannt und angewendet. Vor diesem Hintergrund praktiziert auch der erkennende Senat seit längerer Zeit bei seinen Entscheidungen über Eingaben u.a. des Antragsstellers eine entsprechende Mitteilung.
III.
16 
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht gegeben sind. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11 -, juris).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten (§ 21 Abs. 1 GNotKG) liegen nicht vor.
18 
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG).
IV.
19 
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren eventuell eingehende weitere Schreiben des Antragstellers zwar inhaltlich geprüft werden. Sollten sich insoweit jedoch keine neuen rechtlich oder tatsächlich bedeutsamen Umstände ergeben, wird seitens des Senats keine Reaktion mehr erfolgen. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.02.2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 - und vom 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08; BGH, Beschlüsse vom 07.02.2017 - 5 AR (VS) 4/17 - und vom 11.05.2017 - 2 ARs 290/16 u.a. - [den Antragsteller betreffend]).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (VS) 29/13
vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
des
wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Bescheidung einer
Strafanzeige
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen
:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
2
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an- schließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 172 Rn. 109).
3
2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt B... wird der Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 23.02.2017 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller.

4. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt. Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der zu jenem Zeitpunkt in der JVA B... in Strafhaft befindliche Antragsteller begehrte am 15.06.2016 seine „Vorführung“ zu dem für seinen Haftort nach § 299 StPO zuständigen Amtsgerichts Güstrow, um dort zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle „Rechtsbehelf“ gegen den ihm am selben Tag zugegangenen Senatsbeschluss vom 02.06.2016 - 20 Ws 91/16 - einlegen zu können. Diesen Antrag lehnte die JVA B... mit Entschließung vom 16.06.2016 mit der Begründung ab, eine „Vorführung“ des Antragstellers bedürfe einer entsprechenden richterlichen Anordnung; im Übrigen könne der Gefangene das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel auch selbst schriftlich anbringen. Seine „Anhörung bzw. Vorführung“ sei deshalb nicht gerechtfertigt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.06.2016. Noch bevor das Landgericht darüber entschieden hatte, wurde er am 07.10.2016 nach Vollverbüßung seiner Strafe aus der Strafhaft entlassen. Am 14.10.2016 wurde der Antragsteller bereits wieder in anderer Sache in Untersuchungshaft genommen (Haftbefehl des AG Rostock vom 14.10.2016 - 34 Gs 2371/16 - im Verfahren 424 Js 27485/16 StA Rostock), die zunächst in der JVA W... vollzogen wurde. Am 25.10.2016 erfolgte die Verlegung in die JVA B..., aus der er am 16.03.2017 entlassen wurde. Seit dem 17.03.2017 befindet sich der Antragsteller in einem weiteren Verfahren erneut in Untersuchungshaft in der JVA W... .

2

Mit Beschluss vom 23.02.2017, eingegangen beim Antragsgegner am 28.02.2017, hob die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die die Ausführung ablehnende Entscheidung der Haftanstalt vom 16.06.2016 auf und verpflichtete sie kostenfällig, den Antragsteller wie beantragt zur Protokollierung des von ihm beabsichtigten Rechtsmittels gegen den Senatsbeschluss vom 02.06.2016 in die Geschäftsstelle des nach § 299 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgerichts auszuführen. Dem Antragsteller stünde in Ansehung des Wortlautes von § 299 StPO ein Wahlrecht zu, ob er einen Antrag schriftlich stelle oder sich zu dessen Protokollierung ausführen lasse.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 27.03.2017 beim Landgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde vom 23.03.2017. Sie macht geltend, das Landgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 01.11.2016 - 20 Ws 263/16) abgewichen, weshalb die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Das Rechtsmittel sei auch begründet, weil die Haftanstalt das in der Sache rechtsmissbräuchliche Ersuchen des Antragstellers vom 15.06.2016 auf Ausführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow zu Recht abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin beantragt deshalb, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

4

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ist als Verfahrensbeteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 111 Abs. 2 StVollzG) der Rechtsbeschwerde der Haftanstalt mit Zuschrift vom 02.05.2017 beigetreten.

5

Der Antragsteller hatte rechtliches Gehör. Er beantragt mit Schreiben vom 14.05.2017 „wegen des vorgegebenen Anwaltszwangs im Verfahren“ und weil ihm auch in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren erneut die Ausführung zur Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts verweigert worden sei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Übrigen bestreitet er die Zuständigkeit des „wie immer korrumpierten, weil vielfach rechtsbeugend und dabei auch kriminellen Strafsenats, ua. aufgrund seiner bereits auch zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt willkürlich vom Gesetz und von der höchstrichterlich gesprochenen Rechtsprechung abweichenden Entscheidung (vgl. 20 Ws 263/16 OLG Rostock)“. Zuständig für das Rechtsbeschwerdeverfahren sei deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG der Bundesgerichtshof.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt hat Erfolg.

7

1. Die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock folgt aus § 117 StVollzG. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers dringen nicht durch.

8

a) Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner vorliegenden Entscheidung - soweit ersichtlich - nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ab.

9

b) Dass der Antragsteller den Senat für „korrupt“ und „vielfach rechtsbeugend“ tätig erachtet, begründet weder nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG noch nach anderen Vorschriften eine originäre Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofes im Rechtbeschwerdeverfahren.

10

c) Ein Befangenheitsantrag, der sich immer nur gegen einzelne Richter, nie aber gegen einen ganzen Spruchkörper als solchen richten kann, ist nicht angebracht worden. Insoweit ist daher auch keine Entscheidung veranlasst.

11

2. Die Rechtsbeschwerde der Haftanstalt ist zulässig.

12

a) Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht angebracht, ausreichend mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG).

13

b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, weil eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. nachfolgend unter 3).

14

3. Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt erweist sich auch als begründet.

15

a) Das Verfahren war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG erledigt, weshalb die Kammer nicht mehr in der Sache, sondern nur noch gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten und notwendigen Auslagen hätte entscheiden dürfen.

16

Nach der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft am 07.10.2016 konnte die Vollzugsbehörde wegen tatsächlicher und rechtlicher Unmöglichkeit nicht mehr zu der beantragten Ausführung des Antragstellers verpflichtet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.11.2016 - 3 Ws 362/16 StVollz -, zit. nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller kurz nach dieser Haftentlassung und zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Beschlusses bereits wieder in anderer Sache in der JVA B... inhaftiert war, denn sein Antrag vom 15.06.2016 auf Vorführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow lebte nach einmal eingetretener Erledigung als einer rechtlichen oder tatsächlichen Erschöpfung des geltend gemachten Begehrens nicht wieder auf. Der Antragsteller hätte deshalb einen neuen Antrag auf Vorführung stellen müssen und/oder - sofern er Grund zu der Annahme hatte, ihm würden auch künftig derartige Anträge wieder von der Haftanstalt abgelehnt - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG an das Landgericht richten müssen. Das hat er nicht getan. Die Anbringung eines solchen Antrags erst im Rechtbeschwerdeverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 115 StVollzG Rdz. 75 m.w.N.).

17

b) Abgesehen davon, dass das Landgericht mit seiner gleichwohl zum Nachteil der Haftanstalt getroffenen Sachentscheidung deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen hat, war die ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller auf sein Gesuch vom 17.06.2016 zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Güstrow auszuführen, um dort „Rechtsmittel“ gegen den Senatsbeschluss vom 02.06.2016 - 20 Ws 91/16 - einlegen zu können, auch in der Sache rechtsfehlerhaft, weil die genannte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts endgültig und damit nicht weiter anfechtbar war (§ 310 Abs. 2 StPO).

18

Weder ist die Geschäftsstelle des Amtsgerichts verpflichtet, offenkundig unzulässige, weil überhaupt nicht statthafte Rechtsmittel zu Protokoll aufzunehmen, noch kann die Haftanstalt unter diesem Gesichtspunkt verpflichtet sein, einen Gefangenen gleichwohl zur Anbringung eines derartigen Rechtsmittels mit allem dafür erforderlichen Aufwand auszuführen. Hinzu kommt vorliegend, dass dem Antragsteller aus einer Vielzahl von Senatsentscheidungen bestens bekannt ist, dass gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Straf-, Strafvollstreckungs-, oder Strafvollzugssachen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Genau dies war ihm auch in dem Senatsbeschluss vom 02.06.2016 wieder explizit mitgeteilt worden, gegen den er gleichwohl vorgehen wollte. Der Bundesgerichtshof hat den Antragsteller in mehreren Beschlüsse ebenfalls immer wieder darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in derartigen Verfahren nicht weiter anfechtbar sind und seine gleichwohl dagegen eingelegten „weiteren Beschwerden“ deshalb stets als unzulässig verworfen. Der Antragsteller akzeptiert diese eindeutige Rechtslage wider besseres Wissen nicht für sich, was seine Anträge auf Ausführung zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts in derartigen Fällen als rechtmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 01.11.2016 - 20 Ws 263/16 -, der ebenfalls den Antragsteller betrifft).

19

4. Die Sache war entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin nicht nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen, denn die Sache ist nach den vorstehend unter 3 a) gemachten Ausführungen spruchreif, was die eigene Entscheidungszuständigkeit des Senats eröffnet (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

20

Danach ist nur noch die Erledigung der Sache festzustellen und gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausschlaggebend dafür sind die hypothetischen Erfolgsaussichten des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, wäre keine Erledigung eingetreten. Dieser wäre nach den oben unter 3 b) gemachten Ausführungen mit seinem Rechtsmittel unterlegen, weshalb er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Die Kosten der im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt hat der Antragsteller nach § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 465 StPO analog zu tragen.

III.

21

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO zu entsprechen, wobei eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hatte.

22

Der weitergehende Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war hingegen zurückzuweisen.

23

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil für die Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde kein Anwaltszwang besteht. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller als Beschwerdeführer, nicht jedoch, wenn er - wie hier - Beschwerdegegner ist.

24

Auch § 121 Abs. 2 ZPO gebietet vorliegend nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Obwohl die beschwerdeführende Haftanstalt nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch den Anstaltsleiter vertreten ist (§ 95 Abs. 1 Satz 1 StVollzG M-V), kann es der Grundsatz der Chancengleichheit zwar rechtfertigen, dem rechtlich zumeist nicht gleichermaßen befähigten Gefangenen im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass im Rechtbeschwerdeverfahren nur noch die Erledigung der Hauptsache festzustellen und eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen, nicht jedoch über die den Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung interessierende Rechtsfrage zu befinden war.

IV.

25

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG.

(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 8/17
vom
29. März 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:290317BVIIZB8.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm - 4 T 75/16 - vom 23. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da diese weder kraft Gesetzes statthaft ist noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde, § 574 Abs. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird daher abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Schuldner wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Schuldners beschieden. In zahlreichen vorangegangenen Verfahren hat der Senat den Schuldner dahin verbescheiden müssen, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Vorinstanzgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Schuldner ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Schuldner - seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Vorinstanzgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines solchen Rechtsbeschwerdeverfahrens wird der Senat nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 22.01.2017 - 1 M 3999/14 -
LG Ulm, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 75/16 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1. 2 ARs 290/16
2. 2 ARs 258/16
3. 2 ARs 280/16
4. 2 ARs 432/16
5. 2 ARs 73/17
6. 2 ARs 74/17
7. 2 ARs 75/17
8. 2 ARs 76/17
9. 2 ARs 77/17
10. 2 ARs 78/17
11. 2 ARs 79/17
12. 2 ARs 80/17
13. 2 ARs 81/17
14. 2 ARs 82/17
15. 2 ARs 83/17
16. 2 ARs 84/17
17. 2 ARs 85/17
18. 2 ARs 86/17
19. 2 ARs 87/17
20. 2 ARs 88/17
21. 2 ARs 89/17
22. 2 ARs 123/17
23. 2 ARs 124/17
24. 2 ARs 125/17
25. 2 ARs 126/17
26. 2 ARs 201/17
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2ARS290.16.0

vom 11. Mai 2017 in den Strafvollzugssachen u.a. gegen

Zu 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 Zu 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 09. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016
4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 Zu 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 Zu 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 Zu 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlan- vom 18. August 2016 159/15 desgericht Zu 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 Zu 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 Zu 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 Zu 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 Zu 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 Zu 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 Zu 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 Zu 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 Zu 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 Zu 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 Zu 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 Zu 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 Zu 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016
3 Ws 645/16 Zu 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 Zu 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 Zu 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlandes- vom 18. August 2016 159/15 gericht 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 645/16 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, auch soweit die Beschwerden als Anträge auf Gerichtsstandsbestimmung bezeichnet sind.

Gründe:

I.


1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte. Der Senat hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Verfahren 2 ARs 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II.


2
Zu den einzelnen Verfahren:

1.


3
Im Verfahren 2 ARs 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen acht Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 Ws 100/15, 4 Ws 102/15, 4 Ws 104/15, 4 Ws 106/15, 4 Ws 108/15, 4 Ws 110/15, 4 Ws 112/15, 4 Ws 114/15, 4 Ws 82/15, 4 Ws 242/15, 4 Ws 116/15, 4 Ws 123/15 und 4 Ws 125/15 ergangen sind. Soweit die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden unstatthaft gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

2.


4
Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die „Beschwerde“ des Be- schwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).
5
Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – davon ausginge, dass Gerichtsstandsbestimmungsanträge vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.

3.


6
Im Verfahren 2 ARs 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerde- führer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 VAs 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich – wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses – um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, was sich bereits an der vom Be- schwerdeführer gewählten Formulierung zeigt, der Senat möge „das OLG als Richter“ bestimmen, ohne dass ein anderes als das bereits tätig gewordene Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer bezeichnet wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

4.


7
Im Verfahren 2 ARs 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3 Ws 91/16 und 3 Ws 242/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

5.


8
Im Verfahren 2 ARs 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.

6.


9
Im Verfahren 2 ARs 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 Ws 158/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

7.


10
Im Verfahren 2 ARs 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

8.


11
Im Verfahren 2 ARs 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2016, die in den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 Ws 289/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.

9.


12
Im Verfahren 2 ARs 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

10.


13
Im Verfahren 2 ARs 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 Ws 386/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

11.


14
Im Verfahren 2 ARs 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

12.


15
Im Verfahren 2 ARs 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2016, der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

13.


16
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 81/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3 Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.

14.


17
Im Verfahren 2 ARs 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Be- schwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

15.


18
Im Verfahren 2 ARs 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Verfahren 3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.

16.


19
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 84/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.

17.


20
Im Verfahren 2 ARs 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 Ws 604/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

18.


21
Im Verfahren 2 ARs 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 Ws 643/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

19.


22
Nämliches gilt im Verfahren 2 ARs 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.

20.


23
Im Verfahren 2 ARs 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in seiner Anzeigesache 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.

21.


24
Im Verfahren 2 ARs 89/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 648/16 und 3 Ws 649/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
22., 23., 24.
25
In den Verfahren 2 ARs 123/17, 2 ARs 124/17 und 2 ARs 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 VAs 10/16, 2 Ws 268/16 und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.

25.


26
Im Verfahren 2 ARs 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017, mit dem das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch den Beschwerdeführer so bezeichneten „Antrag gem. §§ 14, 19 StPO“ nicht an, der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.

26.


27
Im Verfahren 2 ARs 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2017, der in dem Verfahren 4 VAs 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

III.


28
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht: - 2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V); - 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16; - 2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16; - 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16; - 2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16; - 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16; - 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16; - 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16; - 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16; - 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16; - 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.
29
Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.
30
Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.
31
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 55 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Appl Eschelbach Grube
5 AR (VS) 46/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 1. September 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
gegen
hier: Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
Vollstreckungshaftbefehls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener Vollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erlassen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
2
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und seine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts we- gen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 – 5 ARs 6/11 – und vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Basdorf Raum Schaal König Bellay

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt auf Zahlung von zirka 4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin für die Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren Telefonauskunftsdienst benötigte.

3

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof das stattgebende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Ihre daraufhin erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht nichts ersichtlich.

6

2. Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (Vs) 4/17
vom
7. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
des
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers
ECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 beschlossen :
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Schon in den Sachen 5 AR (Vs) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den Antragsteller dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG; Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen. Sander Dölp König Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1. 2 ARs 290/16
2. 2 ARs 258/16
3. 2 ARs 280/16
4. 2 ARs 432/16
5. 2 ARs 73/17
6. 2 ARs 74/17
7. 2 ARs 75/17
8. 2 ARs 76/17
9. 2 ARs 77/17
10. 2 ARs 78/17
11. 2 ARs 79/17
12. 2 ARs 80/17
13. 2 ARs 81/17
14. 2 ARs 82/17
15. 2 ARs 83/17
16. 2 ARs 84/17
17. 2 ARs 85/17
18. 2 ARs 86/17
19. 2 ARs 87/17
20. 2 ARs 88/17
21. 2 ARs 89/17
22. 2 ARs 123/17
23. 2 ARs 124/17
24. 2 ARs 125/17
25. 2 ARs 126/17
26. 2 ARs 201/17
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2ARS290.16.0

vom 11. Mai 2017 in den Strafvollzugssachen u.a. gegen

Zu 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 Zu 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 09. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016
4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 Zu 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 Zu 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 Zu 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlan- vom 18. August 2016 159/15 desgericht Zu 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 Zu 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 Zu 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 Zu 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 Zu 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 Zu 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 Zu 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 Zu 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 Zu 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 Zu 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 Zu 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 Zu 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 Zu 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016
3 Ws 645/16 Zu 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 Zu 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 Zu 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlandes- vom 18. August 2016 159/15 gericht 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 645/16 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, auch soweit die Beschwerden als Anträge auf Gerichtsstandsbestimmung bezeichnet sind.

Gründe:

I.


1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte. Der Senat hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Verfahren 2 ARs 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II.


2
Zu den einzelnen Verfahren:

1.


3
Im Verfahren 2 ARs 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen acht Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 Ws 100/15, 4 Ws 102/15, 4 Ws 104/15, 4 Ws 106/15, 4 Ws 108/15, 4 Ws 110/15, 4 Ws 112/15, 4 Ws 114/15, 4 Ws 82/15, 4 Ws 242/15, 4 Ws 116/15, 4 Ws 123/15 und 4 Ws 125/15 ergangen sind. Soweit die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden unstatthaft gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

2.


4
Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die „Beschwerde“ des Be- schwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).
5
Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – davon ausginge, dass Gerichtsstandsbestimmungsanträge vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.

3.


6
Im Verfahren 2 ARs 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerde- führer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 VAs 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich – wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses – um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, was sich bereits an der vom Be- schwerdeführer gewählten Formulierung zeigt, der Senat möge „das OLG als Richter“ bestimmen, ohne dass ein anderes als das bereits tätig gewordene Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer bezeichnet wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

4.


7
Im Verfahren 2 ARs 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3 Ws 91/16 und 3 Ws 242/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

5.


8
Im Verfahren 2 ARs 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.

6.


9
Im Verfahren 2 ARs 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 Ws 158/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

7.


10
Im Verfahren 2 ARs 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

8.


11
Im Verfahren 2 ARs 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2016, die in den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 Ws 289/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.

9.


12
Im Verfahren 2 ARs 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

10.


13
Im Verfahren 2 ARs 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 Ws 386/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

11.


14
Im Verfahren 2 ARs 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

12.


15
Im Verfahren 2 ARs 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2016, der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

13.


16
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 81/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3 Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.

14.


17
Im Verfahren 2 ARs 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Be- schwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

15.


18
Im Verfahren 2 ARs 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Verfahren 3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.

16.


19
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 84/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.

17.


20
Im Verfahren 2 ARs 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 Ws 604/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

18.


21
Im Verfahren 2 ARs 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 Ws 643/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

19.


22
Nämliches gilt im Verfahren 2 ARs 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.

20.


23
Im Verfahren 2 ARs 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in seiner Anzeigesache 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.

21.


24
Im Verfahren 2 ARs 89/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 648/16 und 3 Ws 649/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
22., 23., 24.
25
In den Verfahren 2 ARs 123/17, 2 ARs 124/17 und 2 ARs 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 VAs 10/16, 2 Ws 268/16 und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.

25.


26
Im Verfahren 2 ARs 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017, mit dem das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch den Beschwerdeführer so bezeichneten „Antrag gem. §§ 14, 19 StPO“ nicht an, der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.

26.


27
Im Verfahren 2 ARs 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2017, der in dem Verfahren 4 VAs 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

III.


28
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht: - 2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V); - 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16; - 2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16; - 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16; - 2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16; - 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16; - 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16; - 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16; - 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16; - 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16; - 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.
29
Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.
30
Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.
31
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 55 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Appl Eschelbach Grube