Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.08.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.

2

Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug unter anderem als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene PKW bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35ff./IV).

3

Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m..." ein sog. Maximalgebot über 9.001,00 € ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.06.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h..." mit einem Gebot von 10.000,00 € übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne Weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.

4

Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen PKW schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h..." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050,00 € am 16.06.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h..." wiederum das Höchstgebot von 12.260,00 € abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 05.07.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.07.2012 zu einem Preis von 10.800,00 €.

5

Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.06.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.07.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.

6

Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.06.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen PKW zu einem Kaufpreis von 100,99 € zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m_m..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spaßbietens" des Bieters "h..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sogen. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 € wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.

7

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gemeint, sie sei zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die im Angebot ausgewiesene Unfallfreiheit habe einstehen wollen. Sie habe sich insoweit in einem Irrtum befunden, da sie die Verkaufsanzeige aus verschiedenen Verkaufsanzeigen zusammengeschnitten habe. Im Übrigen habe nur der Höchstbietende "h..." einen Anspruch auf Erfüllung gehabt. Bei dem Bieter handele es sich um den ihr nicht näher bekannten Herrn M T aus G. Dessen Motive habe sie nicht gekannt, zumal bereits unklar sei, ob tatsächlich der angegebene Account-Inhaber die Gebote abgegeben habe. Der Bieter habe sich nach den beiden anderen Auktionen schlicht nicht bei ihr gemeldet, so dass sie diese Verkäufe der Einfachheit halber als von ihr so genannte "eBay-Fälle" beendet habe.

12

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.799,00 € sowie anteilig berechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Höhe von 192,90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der vormaligen Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zustehe (§§ 433, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die M-GbR sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin des eBay-Accounts "m_m...", was durch die Vorlage der Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten blieb, belegt sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen. Die Beklagte habe sich nicht berechtigt von ihrem Angebot gelöst. Insbesondere habe sie ihre Erklärung nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum im Sinne der §§ 119ff. BGB sei nicht erwiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei der Vortrag einer versehentlichen Falschbezeichnung unglaubhaft, da das Merkmal der Unfallfreiheit an zwei Stellen im Angebot benannt werde. Auch stelle ihr Motiv, nun doch nicht für die Unfallfreiheit einstehen zu wollen, einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

14

Das Landgericht hat weiter die Ansicht vertreten, dass wegen der mangelnden Berechtigung zum Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen sei. Als solcher sei die vormalige Klägerin anzusehen, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot unwirksam sei. Die Identität des Bieters sei unklar geblieben. Der Vortrag der Beklagten bzgl. der Gründe für die Nichtdurchführung der beiden anderen geschlossenen Verträge sei unzureichend. Es mache keinen Sinn, weshalb der Bieter "h..." den einmal geschlossenen Vertrag über 11.050,00 € nicht vollzogen habe, um kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug erneut, aber zu einem höheren Preis zu ersteigern und auch diesen Vertrag einvernehmlich mit der Beklagten nicht durchzuführen. Das Angebot der vormaligen Klägerin sei auch nicht nach § 156 BGB erloschen. Daher sei mit ihr ein Vertrag zu einem Kaufpreis von 9.001,00 € geschlossen worden, da ihr Gebot im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot gewesen sei.

15

Aufgrund des trotz Fristsetzung nicht erfüllten Vertrages stehe der M-GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Höhe nach bestehe der Anspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zum Gebot der Klägerin. Den tatsächlichen Wert des PKW schätze das Gericht auf 10.800,00 €. Hinsichtlich des Gebotes der Klägerin sei ein Betrag von 9.001,00 € anzusetzen, sodass von der Beklagten ein Schaden in Höhe von 1.799,00 € auszugleichen sei.

16

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei in Anbetracht des - im Vergleich zur Klageforderung - geringer zu bemessenden Schadenswertes und einer (lediglich) anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Höhe von 172,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (vgl. UA Bl. 6) - im Tenor (UA Bl. 1) demgegenüber benannt mit 192,90 € - gerechtfertigt.

17

Diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte hingenommen. Die vormalige Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben wurde. Sie begründet die Berufung wie folgt:

18

Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufpreis von 9.001,00 € ausgegangen. Zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Preis von 100,99 € vereinbart. Das Gericht habe insofern die Besonderheiten eines Maximalgebotes bei einer eBay-Auktion nicht berücksichtigt. Aufgrund der Unwirksamkeit des Angebots des Bieters "h..." sei das Maximalgebot über 9.001,00 € das verbleibende höchste Gebot gewesen, da damit das Angebot des Bieters "i..." in Höhe von 99,99 € übertroffen wurde. Unter Berücksichtigung der für eBay-Auktionen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: eBay-AGB) und den darin geregelten Steigerungsstufen für abzugebende Gebote (in diesem Falle unstreitig bestimmt auf den Betrag von 1,00 €) ergebe sich als maßgeblicher Kaufpreis der Betrag von 100,99 €. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht bei der Schadensberechnung nicht auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abstellen dürfen, sondern auf den Wert der geschuldeten Leistung. Diese habe sich auf den Verkauf eines unfallfreien Fahrzeuges bezogen, dessen Wert nach der "Schwacke-Liste" mit 12.100,99 € anzusetzen sei.

19

Zu dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) der ehemaligen Klägerin vertritt der Kläger in seiner Replik die Ansicht, der darauf gerichtete neue Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurück zu weisen. Im Übrigen würden die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe" der Beklagten einzig dem Zweck dienen, "von ihren eigenen Verfehlungen ab(zu)lenken".

20

Richtig sei allerdings, dass die vormalige Klägerin im Rahmen ihrer eBay-Aktivitäten verschiedene Accounts verwendet habe, nicht jedoch den Account "m-GbR". Eine Sperrung einzelner Accounts stellt der Kläger in Abrede und beruft sich darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Accounts nicht zu Verschleierungszwecken erfolgt sei, sondern nach § 2 Abs. 10 eBay-AGB ausdrücklich gestattet werde. Soweit die Beklagte gegen die ehemalige Klägerin und ihre angeblich unlauteren Geschäftsmethoden Beiträge aus einem Internetforum "www.a...hilfe.info" anführe, sei darauf hinzuweisen, dass "der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge (…) dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren" entspreche.

21

Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe selbst treuwidrig gehandelt, indem sie von ihr initiierte eBay-Auktionen unter Zuhilfenahme des eBay-Accounts "h..." manipuliert habe; sie sei daher in "keinster Weise schutzwürdig". Dieser Umstand müsse im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Bei der vormaligen Klägerin habe es sich um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin gehandelt, die darauf bedacht gewesen sei, günstig Fahrzeuge und -komponenten einzukaufen, um diese dann mit möglichst hohem Gewinn weiter zu verkaufen. Sie habe sich der eBay-Plattform bedient, um "Schnäppchenkäufe machen zu können". Dafür biete eBay die Möglichkeit; das System funktioniere jedoch nur dann, "wenn sich alle Beteiligten an die vorgegebenen 'Spielregeln' halten" würden.

22

Es gehe "völlig an der Sache vorbei", wenn die Beklagte darstelle, die vormalige Klägerin "habe es darauf abgesehen, aus vorzeitig beendeten Auktionen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können". Ebay gebe mit den bei einer Auktionsteilnahme zugrunde liegenden AGB die "Spielregeln" vor. Daraus bestimme sich, unter welchen Voraussetzungen wirksame Kaufverträge zustande kommen. Würden diese dann nicht erfüllt, ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen ein Schadensersatzanspruch. Auf das Zustandekommen der Verträge und ihre Erfüllung habe die ehemalige Klägerin mithin überhaupt keinen Einfluss auszuüben vermocht. Entsprechend habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass es letztendlich zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei, habe einzig und allein die Beklagte bestimmt, "indem sie die Auktion manipuliert und ein nichtiges Scheingebot abgegeben" habe. Ob die vormalige Klägerin bzw. der Kläger nur im vorliegenden Einzelfall Schadensersatz geltend mache, oder ob dies "vielfach so gehandhabt wird", ändere nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der materiellen Rechtslage wegen der Verweigerung zur Erfüllung des Kaufgeschäfts zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dass in dem Verhalten der vormaligen Klägerin als "Schnäppchenjägerin" auf eBay.de in keinster Weise ein Rechtsmissbrauch zu erkennen sei, sei "vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei Internetauktionen bereits mehrfach gerichtlich bestätigt" worden (vgl. Anlage K 20 - Urteil des AG Offenbach vom 17. Dezember 2013 - 38 C 329/13 -; Anlage K 21 - Beschluss des LG Freiburg vom 27. Januar 2014 - 3 S 281/13 -).

23

Im Übrigen führe die vormalige Klägerin zwar die von der Beklagten benannten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit abgebrochenen Internetauktionen; jedoch sei die Sachdarstellung der Beklagten im Einzelnen unrichtig. So sei etwa das zitierte Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2 = GA 9ff./III), mit dem eine gleichgerichtete Klage auf Schadensersatz ob des Einwands des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig geworden; der Berufungssenat des OLG Hamm habe den Vorwurf nicht bestätigt. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen der Beklagten habe die ehemalige Klägerin in dem vor dem Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit - 7 O 18/13 - (vgl. darüber Anlagen B 5 und B 6 = GA 18ff./III und GA 21ff./III) kein unredlich niedriges Angebot bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion abgegeben. Im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) habe die dortige Gegenpartei einräumen müssen, die Auktion manipuliert zu haben.

24

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/II) zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass Herr S P nicht mehr Gesellschafter der unter der Bezeichnung "M-GbR" firmierenden Gesellschaft sei. Im Anschluss hieran legte er mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 137f./II) die zwischen den Gesellschaftern M W und S P unter dem 12.08.2013 gezeichnete Vereinbarung zum Ausscheiden von Herrn S P aus der Gesellschaft und die Übernahme aller Rechte und Pflichten durch Herrn M W (Anlage K 18 = GA 139-140/II) vor.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - die Beklagte zu verurteilen, 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass weiterhin Leistung an die vormalige Klägerin begehrt werde.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie versagt ihre Zustimmung zu einer Übernahme der Parteirolle durch den Kläger. In der Sache verteidigt sich die Beklagte gegen die Berufung fürderhin mit dem Verweis auf einen berechtigten Auktionsabbruch von ihrer Seite und einem insofern nicht zustande gekommenen Vertrag. Im Übrigen - so meint sie - habe das Landgericht den Schaden richtig ermittelt.

30

Die Beklagte tritt in der Berufungsinstanz im Übrigen mit der Rechtsansicht hervor, die vormalige Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger habe treuwidrig gehandelt. Sie behauptet, die Klägerin habe bei eBay-Auktionen in einer unbekannten Vielzahl gezielt und geschäftsmäßig Gebote abgegeben und hierbei auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um im Anschluss einen aus der Nichterfüllung eines Kaufvertragsschlusses resultierenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bei der Klägerin bzw. dem Rechtsnachfolger handele es sich nicht um eine gewerbliche Kfz-Händlerin, sondern um eine reine „Briefkastenfirma“, die in dieser Weise unter verschiedenen Account-Namen bei eBay aufgetreten sei. Aufgrund von Beschwerden von eBay-Kunden seien die Accounts zum Teil gesperrt und gelöscht worden.

31

Die Beklagte meint außerdem, die Klägerin respektive der Rechtsnachfolger habe wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB überhaupt keine wirksamen Gebote abgeben können, weshalb auch aus diesem Grunde kein Kaufgeschäft mit ihr über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen sei. Überdies müsse von einer Sittenwidrigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) ausgegangen werden. Dafür spreche die außerordentliche Differenz zwischen dem Wert des Mercedes Pkw und dem Kaufpreis, den die ehemalige Klägerin bzw. der Kläger im Rahmen des beanspruchten Schadensersatzes für das Fahrzeug in Ansatz zu bringen gedenke.

32

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger M W wie die Beklagte A S persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO).

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Parteischriftsätze, das angefochtene Urteil, das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, den Hinweisbeschluss vom 07.05.2014 sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklichen Bezug.

II.

34

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.).

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a.

36

Insbesondere ist der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er ist berechtigt, den von der „M-GbR“als ehemaliger Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit im eigenen Namen und auch gegen den erklärten Willen der Beklagten fortzuführen, da es im hiesigen Fall einer Zustimmung zu seiner Rechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht bedarf. Darauf hat der Senat die Parteien unter Aufgabe seiner vormals vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 07.05.2014, auf den Bezug genommen wird, bereits hingewiesen.

37

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin kraft Gesetzes fort und ist damit Partei des Rechtsstreits geworden.

38

Aufgrund der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/I) angezeigten und nachfolgend (mit Schriftsatz vom 22.10.2013, GA 137/II) belegten - und sodann von der Beklagten auch nicht mehr bestrittenen - Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Gesellschafter der vormaligen Klägerin und der darin geregelten Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft durch den Kläger, hat die ehedem klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - "M-GbR" - ohne weitere Liquidationsphase geendet. Kraft zulässiger Vereinbarung wurde das Gesellschaftsvermögen durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993 - II ZR 242/92 -, NJW 1994, 796, Tz. 8, zitiert nach juris). Durch die Übernahme ist dieser unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger und Gläubiger der Gesellschaftsschuldner geworden (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 736, Rn. 4 m.w.N.).

39

Einer Unterbrechung des Rechtsstreits bedurfte es analog §§ 239, 246, 86 ZPO nicht, da die vormalige Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht insoweit von der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und dem damit verbundenen Untergang der Gesellschaft unberührt blieb. In Ermangelung eines entsprechenden Unterbrechungsantrags war der Prozess daher fortzuführen(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn. 2b). Durch die mitgeteilte Rechtsnachfolge gilt das Verfahren als durch den Rechtsnachfolger aufgenommen i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO.

b.

40

Der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag auf Zahlung an die - nicht mehr existente - „M-GbR“steht zu dem Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger nicht in Widerstreit.

41

Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., Einl II Rn. 16a m.w.N.). Aufgrund der von Rechts wegen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und die bereits vom Senat mit Beschluss vom 07.05.2014 vorgenommene Änderung des Aktivrubrums ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass mit dem Klageantrag Zahlung an Herrn M W (als Kläger) begehrt wird.

2.

42

In der Sache kann die Klage jedoch nicht von Erfolg getragen sein.

43

Zwar ist das landgerichtliche Urteil nicht frei von Rechtsfehlern soweit es zu dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 12.000,00 € (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Anspruch überhaupt nur in Höhe von 1.799,00 € gegeben sein könnte. Insofern liegt eine teilweise Verkennung der Grundsätze über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Rahmen einer eBay-Internet-Auktion vor (a). Indes gelangt der Senat nach den im Berufungsrechtszug gewonnenen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass der Klageverfolgung der von der Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (b) (dazu allgemein Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38ff.).

a.

44

Obwohl für den Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis nicht (mehr) von entscheidungserheblicher Bedeutung, sei zu den Grundsätzen des Kaufvertragsschlusses im Rahmen einer vorliegend streitgegenständlichen Internet-Auktion über die sogen. "eBay"-Plattform und die daran unter Umständen geknüpften Rechtsfolgen aus Gründen der Klarstellung wie folgt ausgeführt:

(1)

45

Zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten ist im Rahmen der eBay-Internet-Auktion ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begründet worden, nämlich der am 28.06.2012 geschlossene Kaufvertrag über einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik.

46

Auch bei einer Internetauktion kommt ein schuldrechtlicher Vertrag durch Angebot und Annahme gem. §§ 145ff. BGB zustande. Dabei sind im Rahmen der Auslegung der jeweiligen Erklärungen die von den Parteien anerkannten AGB der Internetplattform eBay mit einzubeziehen; § 156 BGB ist nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, NJW 2014, 1292, Tz. 18 und 19, zitiert nach juris).

(a)

47

Die Beklagte hat durch den Start der Auktion ein Kaufvertragsangebot abgegeben und sich von diesem nicht wirksam gelöst.

48

Nach § 9 Nr. 11 sowie nach § 10 Nr. 1 der AGB von eBay dürfen Anbieter ein verbindliches Angebot nur streichen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Insofern musste ein objektiver und mit den Umständen vertrauter Empfänger die Erklärung der Beklagten dahingehend verstehen, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stand (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, a.a.O., Tz. 20). Demnach genügt es für die Rücknahme des Angebots, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Grund im Sinne der §§ 119ff. BGB bei Einstellung des Angebots gegeben ist.

49

Jedoch hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein entsprechender Anfechtungsgrund vorlag. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Einvernahme der Beklagten als Partei (GA 116/I) mangels Zustimmung des Klägers und einem fehlenden Anbeweis für einen rechtlich relevanten Irrtum nicht nachzugehen war (§§ 445, 447, 448 ZPO).

50

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 04. November 2013 - I-2 U 94/13, 2 U 94/13 -, MMR 2014, 108-109, zit. nach juris) steht dem nicht entgegen, da das Gericht in der vorbenannten Entscheidung vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt war. Das ist im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall.

(b)

51

Aufgrund des unberechtigten Abbruchs kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs zustande. Dies war die vormalige Klägerin, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam war.

52

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Beteiligten die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen. So liegt es hier.

53

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Gebot des Bieters "h..." nicht dem Erwerb des PKW dienen sollte, sondern anderen Zwecken, namentlich um so den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben bzw. einen Auktionsabbruch gefahrlos zu gestalten. Bieter und Beklagte handelten auch einvernehmlich. Das Bestreiten der Beklagten ist - wie nachstehend ausgeführt werden wird - nicht erheblich, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

54

Der Kläger hat durch den - in der Sache unbestritten gebliebenen - Vortrag zu zwei weiteren Auktionsverläufen dargelegt, dass die Beklagte und der Bieter "h..." einvernehmlich zum Nachteil der anderen Teilnehmer an der Auktion zusammen gewirkt haben. Die dazu seitens der Beklagten angebotenen Erklärungen sind unplausibel, lebensfremd und untauglich das Vorbringen des Klägers zu entkräften.

55

Bereits ihre Behauptung, bei dem ihr nicht bekannten Bieter handele es sich um einen "Spaßbieter", wirkt nicht überzeugend. Zwar erscheint es nicht von vornherein abwegig, dass gelegentlich Personen nur "zum Spaß" Gebote abgegeben. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bestimmte Person auf ein Angebot in drei verschiedenen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Auktionen ein und derselben Anbieterin das jeweils höchste Gebot abgibt, der jeweilige Vertrag jedoch zu keiner Zeit zur Durchführung gelangt, sondern die betroffene Verkäuferin den von Rechts wegen geschlossenen Kauf ohne weitere Folgen im Einvernehmen mit dem Dritten beendet.

56

Weiter tritt hinzu, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und wie sie Kontakt zum vermeintlichen Bieter aufgebaut hat. Es sind in das gerichtliche Verfahren keinerlei Unterlagen eingeführt worden, aus denen sich entnehme ließe, welche Schritte zur Kontaktaufnahme und/oder zur Kaufabwicklung eingeleitet worden wären. Auch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente zum Abbruch der Auktionen sind nicht geeignet, ihrer Darstellung Glauben zu schenken. Ihrem Vorbringen und den beigefügten Anlagen ist nur zu entnehmen, dass der Bieter "h..." einem Abbruch zugestimmt habe. Der Grund für diese Abwicklung geht aus ihnen nicht hervor.

57

Es vermag ebenso wenig zu überzeugen, dass die Beklagte zwar ohne Weiteres in der Lage gewesen sein will, sich die Kontaktdaten des vermeintlichen Account-Inhabers zu verschaffen, aber keinerlei Maßnahmen gegen den vermeintlichen "Spaßbieter" hat ergreifen wollen, obwohl eines der von diesem abgegebenen Gebote mit 12.260,00 € weit über dem von letztlich von der Beklagten für das angebotene Fahrzeug realisierten Kaufpreis gelegen hat.

58

Würde den Erklärungsversuchen der Beklagten gefolgt, so müsste angenommen werden, dass sie bei den von ihr jeweils initiierten eBay-Auktionen unter Verzicht auf jede Absicht zur Gewinnerzielung gehandelt hätte. Das widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der über die eBay-Internet-Plattform eröffneten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten.

59

Festzustellen ist nach alledem, dass der streitgegenständliche Auktionsabbruch ohne gerechtfertigten Grund erfolgte.

(c)

60

Die vormalige Klägerin bzw. der Kläger konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Auktion auch wirksam Gebote abgegeben und damit das Verkaufsangebot der Beklagten annehmen. Denn das Landgericht hat insofern mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die ehemalige Klägerin Inhaberin des Accounts "m-m..." war. Ohne Belang ist in diesem Kontext, ob Accounts des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger, die dieser bei Ebay unterhielt, teilweise gemäß § 4 Ziff. 2, 3 der ebay-AGB gesperrt worden sind. Dieser Umstand lässt die Wirksamkeit des von der vormaligen Klägerin abgegebenen Gebots unberührt.

61

Bei ihr handelte es sich um eine sogenannte "Außen-GbR". Eine solche Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als teilrechtsfähige Personenvereinigung zu behandeln. Dementsprechend gebietet die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter, dass eine Sperrung des Accounts eines Gesellschafters für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu eBay unbeachtlich bleibt.

(d)

62

Einem wirksamen Vertragsschluss steht auch, wie aber von der Beklagten eingewandt wird, nicht die etwaige Unwirksamkeit des § 10 Ziff. 1 eBay-AGB gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB entgegen.

63

Eine entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Verhältnis der Nutzer einer Internet-Plattform untereinander ist bereits deshalb abzulehnen, weil weder der Anbietende noch der jeweilige Bieter Verwender der AGB im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die Bedingungen werden nicht von den Nutzern im Verhältnis untereinander, sondern von eBay als Vertragspartei (= Verwender) in der Rechtsbeziehung zu dem jeweiligen Nutzer gestellt (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 12 m.w.N.). In einem Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern sind die eBay-AGB - wie bereits ausgeführt - lediglich als Auslegungshilfe zur Ermittlung der wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen von Bedeutung. Daher kann eine etwaige Unwirksamkeit der eBay-AGB, die zwar vom Nutzer im Verhältnis eBay eingewandt werden kann, nicht zugleich auch auf eine Vertragsbeziehung unter den Nutzern durchschlagen (a.A. LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 556/13 - Tz. 23ff., zitiert nach juris).

(e)

64

Ferner trägt auch der Einwand der Beklagten zum Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der vormaligen Klägerin und einer daraus resultierenden Nichtigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht.

65

Ein Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB kann zwar auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen (vgl. nur allgemein Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 24 m.w.N.). Er ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dann spricht zwar nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34a m.w.N. a.d. Rspr.).

66

Selbst wenn vorliegend von einem solchen auffälligen Missverhältnis auszugehen wäre (wofür die Diskrepanz zwischen dem sich darstellenden Kaufgebot von 100,99 € und der geforderte Schadensersatzbetrag von 12.000,00 € anzuführen wäre), kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung geschlossen werden.

67

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, 429, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den sonstigen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führen, nur die Vertragspartner gegenüber stehen.

68

Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert der Kaufsache nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -, NJW 2012, 2723, Tz. 19-21, zitiert nach juris). Derartige Umstände aus der Sphäre der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

(2)

69

Da die Beklagte der vormaligen Klägerin einen der Angebotsbeschreibung entsprechenden PKW Mercedes Benz SLK 350 innerhalb der von ihr gesetzten und als angemessen anzusehenden Nachfrist nicht übergeben und übereignet hat, liegt dem Grunde nach eine kaufvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Verantwortlichkeit (§ 276 BGB) für diese Pflichtverletzung wird gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

70

Die Beklagte wäre demnach zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Erfüllung dieser Schuld steht allerdings, wie bereits im Eingang festgestellt, der rechtshindernde Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Kläger entgegen. Auch wenn es aus Gründen der Rechtssystematik insofern nicht weiter erforderlich wirkt, führt der Senat zur Höhe eines ohne den Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbaren Schadensersatzanspruches zum Zwecke der Klarstellung nachstehend als obiter dicta aus.

(3)

71

Der in der kaufvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten angelegte Schaden ist entgegen der Erkenntnis des Landgerichts zur Höhe nicht lediglich mit 1.799,00 €, sondern mit 12.000,00 € zu bemessen.

72

Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schuldner gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten gestanden hätte. Der Schaden bestimmt sich demgemäß aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert der kaufvertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ((a)) und dem zu zahlenden Kaufpreis (b).

(a)

73

Die Beklagte schuldete Übergabe und Übereignung eines unfallfreien, der Angebotsbeschreibung entsprechenden Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik. Diese Leistungspflicht hatte einen Wert von 12.100,99 €.

74

Die ehemalige Klägerin hat zum Wert der geschuldeten Leistung durch Vorlage einer Fahrzeugbewertung entsprechend der Angebotsbeschreibung anhand der sogen. "Schwacke-Liste" substantiiert vorgetragen und die Beklagte hat den benannten objektiven Wert nicht erheblich bestritten; er gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

75

Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Schriftsatz zu dem erzielten Preis für den letztlich veräußerten PKW. Dieser ist für die Frage des Schadensersatzes unbeachtlich. Das letztendlich von der Beklagten veräußerte Fahrzeug hatte mehrere Unfallschäden und entsprach somit nicht der geschuldeten Leistung. Schon aus diesem Grunde konnte der durch die Veräußerung dieses Fahrzeugs erzielte Preis nicht zur Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung (§287 ZPO) genommen werden.

(b)

76

Von dem Wert der geschuldeten Leistung waren 100,99 € als geschuldeter Kaufpreis abzuziehen.

77

Die vormalige Klägerin war mit ihrem abgegebenen Maximalgebot, welches zwar bis zum Betrag von 9.001,00 € reichte, sich jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion auf lediglich 100,99 € belief, bei Auktionsabbruch Höchstbietende.

78

Unter Heranziehung von § 10 Nr. 2 eBay-AGB ist ein Maximalgebot gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Mitglied bis zu einem Maximalbetrag das jeweils aktuelle Höchstgebot eines anderen Bieters wenigstens um den in den eBay-AGB festgesetzten Minimalbetrag überbietet. Damit steht eine entsprechende Erhöhung des Gebotes des Maximalbieters und damit seine neue Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) der Abgabe eines wirksamen höheren Gebotes durch einen Dritten und des damit verbundenen Erlöschens des eigenen Gebotes.

79

Aufgrund der in den eBay-AGB vorgegebenen automatischen Erhöhungsschritte hatte die ehemalige Klägerin das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € um den Minimalbetrag von zunächst 1 € überboten. Damit lag ihr Gebot bei Abgabe des Scheingebotes des Bieters "h..." bei 100,99 €. Dieses blieb bis zum Auktionsabbruch bestehen, da sich das unwirksame Scheingebot des Bieters "h...“ nicht auf den Auktionsverlauf in rechtserheblicher Weise auswirken konnte. Fehlerhaft stellt sich deshalb die Sichtweise des Landgerichts dar, dass die Klägerin ein Maximalgebot von 9.001,00 € abgegeben habe, welches für die Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises maßgeblich sein müsse.

b.

80

Einem Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe von 12.000,00 € steht jedoch der Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen.

(1)

81

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig.

82

Der Rechtsmissbrauch kann dabei individuell oder institutionell erfolgen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich hierbei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. allgemein und statt vieler BAG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -, BAGE 112, 124, Tz. 41, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38, 40 m.w.N.). Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 242 BGB ist im Privatrecht das Schuldrecht einschließlich des Bereicherungsrechts (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift verpflichtet sowohl Schuldner als auch Gläubiger dazu, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Damit hat der Vertragspartner jeweils auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. grds. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 6 m.w.N.). Das gilt sowohl für die Art und Weise der (Haupt-)Leistungserbringung, aber auch in Bezug auf die für das jeweilige Schuldverhältnis anerkannten Nebenpflichten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 22 und 23 m.w.N.).

83

Aus der Vielzahl möglicher Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich eine Reihe von typischen Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen rechnen der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung, die Verletzung eigener Pflichten, das Fehlen eines schützwürdigen Eigeninteresses sowie das widersprüchliche Verhalten (vgl. im Einzelnen zum Überblick Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 43ff., 46ff., 50ff. und 55ff., jeweils m.w.N.).

84

Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen, dass der Berufung auf ein (formal durchaus gegebenes) Recht kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder auch des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, NJW 2008, 3438, Tz. 7, zitiert nach juris; Erman/Palm, BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 85). Ebenso vermag in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung bei der Erhebung einer gerichtlichen Klage den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen. Diese Voraussetzung kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger seine Klage allein mit dem Ziel erhebt, die verklagte natürliche oder juristische Person in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch hat. Der Kläger wird sich dabei im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Person werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anderenfalls entstehender Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer Forderung "in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung", ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung zur Erhebung des Einwandes eines Rechtsmißbrauchs (vgl. insoweit zum Fall einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 -, BGHZ 107, 296, Tz. 30, zitiert nach juris).

85

Jedoch bedingt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289, Tz. 21, zitiert nach juris).

86

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, a.a.O., Tz. 7).

87

Hinsichtlich der an den Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpften Rechtsfolgen gilt es zu unterscheiden. Wirkt schon der (erstrebte) Rechtserwerb als solcher anstößig, liegt die Rechtsfolge in einer rechtshindernden, ansonsten in einer rechtsvernichtenden Einwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41). Dabei entfaltet der Missbrauchseinwand bei einer Mehrheit von Berechtigten grundsätzlich keine Drittwirkung. Jedoch muss sich ein Einzel- oder ein Gesamtrechtsnachfolger einen solchen Einwand entgegen halten lassen (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41 a.E. m.w.N.).

88

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 21 m.w.N. a.d. Rspr.).

(2)

89

Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat für den vorliegenden Fall aufgrund der im Berufungsrechtszug festzustellenden Tatsachen zu der Überzeugung, dass der klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen steht.

(a)

90

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen, allerdings erst in der Rechtsmittelinstanz, vorgetragen und behauptet,

91
dass die vormalige Klägerin bzw. der jetzige Kläger als angeblich gewerblicher Kfz-Händler über keine Betriebsstätte und keinen Betriebssitz verfüge, sondern letztlich nur über einen Briefkasten, den er binnen kurzer Zeit mehrmals verlegt habe;
92
dass es dem Kläger, der sein Geschäft nur als Nebengewerbe betreibe, nicht um echte Erwerbsgeschäfte und einen regulären Kfz-Handel gehe, sondern nur um die gewerbsmäßige Eintreibung von Schadensersatzansprüchen unter Verschleierung der wahren Geschäftsstruktur seiner Einzelfirma, wobei er in einer Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren ebensolche Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Fall gerichtlich durchzusetzen suche.

93

Diese ihre Darstellung hat die Beklagte zu untermauern gesucht mit der Behauptung, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Account „m-m...“bei seinen Aktivitäten auf der Internet-Plattform eBay wahlweise weitere Accounts - wie unter anderem a_m, m-m, m-gbr, gbr-m, moto-angel, c-t, m-w und weitere Pseudonyme verwendet, wobei einzelne Accounts aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer durch eBay gesperrt worden sind (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III).

94

Diese Darstellung ist als solche in der Replik des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV) und auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - dazu noch nachfolgend - unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

95

Zu dem Vorwurf einer als "Briefkastenfirma" agierenden Scheinfirma hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Einträge, die sich - ausweislich einer vom Senat angestellten Internet-Recherche - auf der Webseite "auktionshilfe.info" finden lassen, auf die wechselnden Firmenadressen des Klägers und Lichtbildaufnahmen zum vorgeblichen Firmensitz (Anlage B 4, GA 16-17/III) verwiesen (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/III), die einen solchen Eindruck rein äußerlich betrachtet belegen.

96

In seiner Stellungnahme verwahrt sich der Kläger zwar allgemein gegen die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe im Schriftsatz vom 09.04.2014" (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV), bestätigt umgekehrt aber im Wege der Vorlage der Gewerbeanmeldungen (vgl. Anlage K 19, GA 141/I; Anlage K 18 - als solche unrichtig beziffert - GA 14/IV) vom 10.06.2013 und vom 23.12.2013 gegenüber der Stadt P, dass die Betriebsstätte einer von ihm geführten Einzelfirma, die den "Betrieb eines Kraftfahrzeughandels (PKW, LKW, Motorräder, Quad, Wohnmobile, Baumaschinen, Boote, Jetski, landwirtschaftliche Maschinen" (vgl. Anlage K 18 = GA 15/IV) zum Gegenstand haben soll, binnen relativ kurzer Zeit mehrfach gewechselt hat.

97

Im weiteren hat sich die Beklagte zum Beweis und - von ihr so genannt - "zur Verdeutlichung der Verfahrensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) auf von ihr angeführte und ausschnittsweise dokumentierte gerichtliche Verfahren berufen, in denen der Kläger - mit Hilfe seines nämlichen Prozessbevollmächtigten - in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden ist, bzw. noch tätig wirkt. Insgesamt soll es sich dabei - nach ihren Behauptungen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) - um mindestens 30 von der vormaligen Klägerin betriebene Klageverfahren handeln. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Tübingen zugestanden.

98

Die letztgenannte Aussage ist von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der Replik (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7 unter Ziff. II.5 = GA 7/IV) nicht bestritten worden (wohingegen jedoch ausgeführt wird, dass auch in jenem Fall - so wie aus Sicht des Klägers die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt - der Anbieter die Auktion manipuliert habe).

99

Unter anderem ist von ihr zur Gerichtsakte das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2, GA 9ff./III) gereicht worden. Nach dem in jenem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt erteilte die vormalige Klägerin im dortigen Fall über die Handelsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "a_m" für einen angebotenen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI zum Startpreis von 1,00 € ein Maximalgebot von 9.222,00 € und war zum Zeitpunkt eines - später als ungerechtfertigt angesehenen - Auktionsabbruchs mit ihrem Gebot von 7,10 € aber Höchstbietende. Da das Fahrzeug einen objektiven Marktwert von mindestens 14.507,10 € habe, berühmte sie sich einen Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.500,00 €. Das Landgericht Paderborn sah den Anspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zwar als entstanden an, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass seiner Durchsetzung § 242 BGB entgegen stehe. Hierbei berücksichtigte das Gericht - wenngleich ein rechtserheblicher Irrtum insofern nicht vorlag -, dass der Anbieter die Auktion in der Annahme abgebrochen habe, um auf diese Weise einen zum Angebot festgestellten Fehler in zulässiger und gebotener Weise zu korrigieren.

100

Der Kläger stellt den vom Landgericht Paderborn festgestellten Sachverhalt nicht streitig, beruft sich aber darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei und der Berufungssenat des OLG Hamm den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht bestätigt habe (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV). Zum konkreten Ausgang des Verfahrens teilt der Kläger nichts mit.

101

Zu der von der Beklagten so bezeichneten "gewerbs- geradezu massenmäßige(n) Vorgehensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/IV) hat sich dieselbe weiter berufen auf ein durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigtes Anspruchsschreiben in einem Parallelverfahren (Anlage B 5, GA 18f./III), welches in der Sache identisch wie das entsprechende außerprozessuale Schreiben der vormaligen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 6, GA 31f.) lautet.

102

Der Kläger nimmt den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV).

103

Einen zusätzlichen Beleg für eine inhaltsgleiche Art und Weise der Rechtsverfolgung wie im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem von ihr eingereichten Konvolut von Unterlagen (Anlage B 6, GA 21ff./III) aus einem beim Landgericht Stralsund - 7 O 8/13 - anhängig gewordenen Rechtsstreit zu dokumentieren gesucht. In jener Sache hatte der Bieter - ausweislich der Antragsschrift der vormaligen Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2013, GA 24ff./III) - unter seinem eBay-Account ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz CLK Avantgarde zum Startpreis von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Die ehemalige Klägerin gab unter dem Account "moto-m" ein Maximalgebot in Höhe von 3.333,07 € ab. Weitere Angebote erfolgten nicht. Der Bieter beendete die Auktion ohne Angabe von Gründen. In der Folge berief sich die vormalige Klägerin im Anspruchsschreiben auf einen unberechtigten Auktionsabbruch und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.999,00 € mit der Begründung, das der Marktwert des dort streitgegenständlichen Autos bei 8.000,00 € gelegen habe und als Kaufpreis - mangels Vorliegen weiterer Angebote durch andere Bieter - nach der eBay-AGB ein Betrag in Höhe von 1,00 € anzusetzen sei.

104

Der Kläger gesteht den Sachverhalt als solchen zu, beruft sich jedoch darauf, "dass entgegen der Vermutungen der Beklagten der Kläger auch im Rahmen der dort maßgeblichen eBay-Auktion kein geringfügiges Angebot abgegeben hat" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV).

105

Im Übrigen hat die Beklagte zu der von ihr behaupteten missbräuchlichen Form der Rechtsverfolgung des Klägers auf die Internet-Adresse "Auktionshilfe-Info" und dort dokumentierte Beschwerden von eBay-Nutzern verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III im Zusammenhang mit der Anlage B 1 = GA 8/III). Eine zu dieser Adresse vom Senat angestellte Recherche hat zu dem Suchbegriff "m w" insgesamt 45 Einträge zu "Erfahrungen mit M W; auto-m; motor-gbr; m_m(…) - bei Auktionsabbruch Schadensersatz" erbracht.

106

In seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 23.04.2014, Bl. 2f. = GA 2f./IV) hat der Kläger die sich im Internetforum unter findenden Beiträge als solche nicht in Abrede gestellt, allerdings dazu unter anderem ausgeführt:

107

"Der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge entspricht dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Forum, in dem Personen anonymisiert Äußerungen abgeben können. Die Hemmschwelle zu unwahren Tatsachenbehauptungen sinkt allein aufgrund der Anonymisierung deutlich".

108

Bei welchem der einzelnen Beiträge es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Kläger nicht benannt.

(b)

109

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Parteivortrag hat die Beklagte im Rechtsstreit einen Lebenssachverhalt unterbreitet, aus dem sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger behauptete Rechtserwerb und seine Durchsetzung im vorliegenden Verfahren unredlich wirkt, mit der allgemeinen Verkehrssitte beim Zustandekommen von Kaufgeschäften nicht in Übereinstimmung steht und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dabei wird das Vorbringen der Beklagten von Indizien gestützt, die als solche - wie ausgeführt worden ist - vom Kläger unbestritten geblieben sind und daher als zugestanden gelten müssen. Sie lassen sich ergänzend entweder aus allgemein zugänglichen Quellen belegen oder sind durch urkundliche Beweismittel bzw. das Beweismittel des Augenscheins belegt. Ob damit durch die Beklagte bereits der von ihr zu führende Beweis für den eingewandten Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erbracht ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

(c)

110

Denn unter den hier vorliegenden Umständen sind der von dem Kläger beklagten Partei nach Auffassung des Senats - wie bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - gewisse Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung zuzusprechen.

(aa)

111

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 25. Das gilt für den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (siehe dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 m.w.N.), ebenso aber zur Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 BGB (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 26 m.w.N.), die für das jeweilige Schuldverhältnis aus dem Pflichtenkatalog zu konkretisieren sind, die die Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 242, 157 BGB entwickelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 1). Wenngleich nach der Grundregel, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (siehe nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), der Gegner einer anspruchsstellenden Partei die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die - wie im Falle des § 242 BGB - als Grundlage für die Auslegung eines rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwandes heran zu ziehen sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), so ist doch den sich gegebenenfalls stellenden Schwierigkeiten des Beweisens durch die Auferlegung der sogen. sekundären Darlegungslast (= substantiiertes Bestreiten) Rechnung zu tragen.

112

Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner dann gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 -, NJW-RR 1993, 746; vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008; vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, BGHZ 140, 156, Tz. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 -, NJW-RR 2004, 556, Tz. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 18). Ein insoweit geleistetes einfaches Bestreiten genügt daher dann regelmäßig nicht, wenn die darlegungsbelastete Partei das ihr Zumutbare vorgetragen hat und die Gegenseite einen für sie leichteren und zumutbaren Zugang zu entsprechenden Informationen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Erklärung der Partei zur gegnerischen Behauptung umso höher, je leichter sie sich dazu äußern kann, während der Gegner dazu nicht oder nur schwer imstande ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 138, Rn. 30, 34).

(bb)

113

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.

114

Die Beklagte hat zum Einwand des § 242 BGB vorgebracht, dass der Kläger ein redliches Handelsgewerbe tatsächlich nicht betreibt, es ihm mit seiner Teilnahme - bzw. der der vormaligen Klägerin - an Auktionen auf der Handelsplattform eBay auch gar nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die "Generierung" von Schadensersatzansprüchen unter Ausnutzung von denkbarer Weise unberechtigten Auktionsabbrüchen gehe, wofür ein System bundesweit geführter gerichtlicher Klageverfahren spreche.

115

Weitergehende Angaben in Bezug auf die "Geschäftstätigkeit" und das "Geschäftsmodell" des Klägers konnten von der Beklagten nicht erwartet werden. Ihr fehlt der konkrete Einblick in das vom Kläger betriebene Handelsunternehmen. Ebenso wenig kann sie darlegen und beweisen, von welchen Zielen und Motiven die Teilnahme des Kläger bei eBay-Auktionen getragen ist. Es ist ihr verschlossen, weil es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, ob der Kläger bei seinen Aktivitäten mit den ehrlichen und redlichen Motiven eines potentiellen Käufers handelt, oder eben nur auf Auktionsabbrüche spekuliert, um sich die Voraussetzungen für außerprozessuale oder für gerichtliche Streitigkeiten zu schaffen, in denen er mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzforderungen mit solchen "Gewinnerwartungen" einzutreiben suchen kann, wie sie im Regelfall eines ordnungsgemäßen Kaufgeschäftes nicht zu erwarten stehen.

116

Demgegenüber ist dem Kläger - als vormals geschäftsführenden Gesellschafter und jetzigen Einzelinhaber eines angemeldeten Handelsgewerbes - die Darstellung des von ihm tatsächlich ausgeübten operativen Geschäftes zumutbar und ohne erheblichen Aufwand leistbar. Insbesondere kann von ihm erwartet werden, dass er durch die Unterbreitung geeigneter Anknüpfungstatsachen Aufklärung über die von ihm auf der eBay-Handelsplattform betriebenen Aktivitäten schafft, um auf diese Weise dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu treten.

(d)

117

Den sich insoweit stellenden Anforderungen ist der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) noch mit seinem sonstigen Berufungsvortrag in hinreichendem Maße gerecht geworden.

(aa)

118

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. darüber im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Seite 3ff. = GA 48ff./IV) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

119

Richtig sei, dass er bei dem Gewerbeamt der Stadt P ein Gewerbe -zu einem Handel mit Kfz- und Kfz-Zubehörteilen-angemeldet habe. Dieses Gewerbe vermöge er allerdings aufgrund von für ihn negativen Einträgen im Internet nicht mehr aktiv zu betreiben. Die über ihn und sein Gewerbe verbreiteten Informationen hätten im Ergebnis sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim M-Autohaus in J geführt. Der Geschäftsführer dieses Hauses sei mit "anonymen Email(s) bombardiert" worden, das habe die Auflösung seines Arbeitsvertrages ausgelöst.

120

Die Tätigkeit unter dem Firmennamen "M-GbR" habe er nur als ein Nebengewerbe ausgeübt. Da er seine "Hauptarbeitsstelle" in J beim Mercedes-Autohaus gehabt habe, habe er das Nebengewerbe in P angemeldet, um bei seinem Arbeitgeber nicht den Eindruck einer nebenberuflichen Tätigkeit in der gleichen Branche entstehen zu lassen.

121

Eine eigentliche Betriebsstätte habe es zu seinem bei der Stadt P angemeldeten Gewerbe nicht gegeben; einer solchen habe es nicht bedurft, "weil ich ja einen Internetanschluss hatte, der von zu Hause zu bedienen war".

122

Zu der Ausübung des Gewerbes, welches seit 2012 betrieben worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe sich auf der Internet-Börse eBay über Kaufartikel informiert, die sich gewinnbringend weiterveräußern lassen könnten. Darauf habe er geboten. Hierbei sei es in einer Vielzahl von Fällen, die er allerdings zahlenmäßig nicht zu bezeichnen wusste, zu regulären Vertragsschlüssen unter Zahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen. Im Regelfall - vom Kläger angegeben mit 80-90% aller Fälle - seien die erworbenen Gegenstände dann weiter verkauft worden. Zu den aus den Geschäften getätigten Umsätzen vermochte der Kläger im Einzelnen nicht Stellung zu nehmen, ebenso wenig zu Einnahmen und Ausgaben, Gewinn- und Verlustrechnungen. Geschätzt hat er, dass ihm aus dem betriebenen Gewerbe im Jahre 2012 ein Ertrag von ca. 85 € verblieben sei.

123

Befragt zu den von der "M-GbR" geführten Prozessen, die von der Beklagten zum Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers benannt worden sind, hat dieser angegeben, es dürfte sich etwa um 3 oder 4 mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Verfahren handeln, in denen Schadensersatz wegen eines nach einem Auktionsabbruch auf der eBay-Plattform nicht erfüllten Kaufgeschäftes verlangt werde. Auf Vorhalt einer anders zu deutenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Tübingen, der dort von etwa 30 Verfahren gesprochen haben soll, hat der Kläger gemeint, insgesamt habe die vormalige Klägerin seit ihrer Gründung in 2012 zwar etwa 50 Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, eher sogar noch mehr, aber in den übrigen Fällen liege dem kein ähnlicher Streitgegenstand wie im hiesigen Fall zugrunde. Zu näheren Erläuterungen über einen etwaigen Abschluss dieser von ihm genannten Verfahren und daraus erzielten Einkünften hat sich der Kläger nicht verstanden ("… weiß ich nicht mehr ..."; "Ich kann Ihnen keine Summe sagen", vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 6).

(bb)

124

Aus dieser Schilderung - so sie denn als (jedenfalls in Teilen) glaubhaft anzusehen ist - erfährt der Vorhalt der Beklagten, der Kläger betreibe kein ordnungsgemäßes kaufmännisches Gewerbe im allgemeinen Rechtsverständnis, keine Widerlegung, sondern sogar unmittelbar Bestätigung.

125

(aaa)

126

Es ist ersichtlich - und bedarf keiner weiteren Kommentierung - dass er seine vorgeblich handelsgewerblichen Aktivitäten ausschließlich über das Internet ausübt(e). Dieser Umstand für sich genommen erscheint zwar keinesfalls sittlich anstößig, ist doch allgemein bekannt, dass sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Internets als Kommunikations- und Informationsform auch der gewerbliche Handel dieses Mediums bedient.

127

Es tritt jedoch hinzu, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit ganz offensichtlich vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern suchte und deshalb weit entfernt von seiner Arbeitsstätte in Jena und seines dort in der Nähe befindlichen Wohnortes - H d K 13, 0 S - ein Gewerbe bei der Stadt P anmeldete. Einen vernünftigen Grund dafür hat der Kläger nicht benannt. Sein Wirken hätte nach seinen Angaben vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus vollziehen können. Einen solchen nebenberuflichen Arbeitsplatz vor seinem Arbeitgeber zu verbergen, gab es bei objektiver Betrachtung und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anlass. Solange seine hauptberufliche Tätigkeit durch die betriebenen Internet-Aktivitäten keine Beeinträchtigung erfuhr, gab es für den Kläger noch nicht einmal eine Notwendigkeit dem M-Autohaus über einen Nebenerwerb Aufklärung zu verschaffen; auch ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass dem Kläger insoweit ein Wettbewerbsverbot auferlegt war.

128

Auffällig wirkt zudem, dass der Kläger mit seinem "Gewerbe" mehrfach innerhalb des Raums Passau die angebliche Betriebsstätte wechselte. Es muss angenommen werden, dass eine Betriebsstätte im Rechtssinne gar nicht vorgehalten worden ist. Dafür sprechen die Erklärungen des Klägers, er sei vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus tätig geworden, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen zu den angemeldeten Betriebssitzen und die einzelnen im Rechtsstreit vorgelegten Gewerbeanmeldungen. Diese Beweisanzeichen lassen ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass es sich bei der "M-GbR" um eine "Briefkastenfirma" (ge-)handelt (hat).

129

Das ersichtlich für den Außenstehenden verschleierte Handeln der "M-GbR" ist wiederum in Zusammenhang zu sehen mit den gegen diese Gesellschaft und den Kläger persönlich erhobenen Vorwürfen von Nutzern der eBay-Handelsplattform, die sich - wie dargestellt - in einzelnen Internetforen finden lassen. Wenngleich der Senat nicht geneigt ist, jedem einzelnen der dort eingestellten Beiträge anonym bleibender Personen - die der Kläger in seiner Anhörung selbst als "falsch" bezeichnet hat - Glauben zu schenken, so spricht doch bereits die Massivität der Beschwerden zu den vom Kläger über die eBay-Handelsbörse durchgeführten Aktivitäten dafür, dass der einschlägige Verkehrskreis Anstoß an der Art und Weise der Gewerbeausübung genommen hat.

130

Ein gewisses Maß an offenbar vorliegender Berechtigung zu den gegen den Kläger geübten Vorhalten, lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Internet-Anbieter eBay - was vom Kläger unbestritten geblieben bzw. von ihm selbst dargestellt worden ist - einzelne von ihm genutzte Accounts gesperrt hat und ihm eine Fortsetzung seiner eBay-Tätigkeit jedenfalls nicht mehr möglich wirkt. Ein Sperren der Accounts ohne rechtlichen Grund ist aber eBay nach den selbst gestellten AGB nicht gestattet.

131

Zu berücksichtigen steht in diesem Kontext auch die vom Kläger angegebene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Es ist nicht anzunehmen und vom Kläger in dieser Weise selbst nicht erklärt worden, dass ein Mercedes-Autohaus als ein allgemein seriös geltendes Unternehmen von sich aus ohne gerechtfertigten Grund - allein aufgrund von Beschwerden in anonymisierten Emails - ein offenbar über längere Zeit begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger löst.

132

Alle diese Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit den von ihm ausgeübten "geschäftlichen Aktivitäten" bei den verschiedensten Stellen massiv in Misskredit geraten ist.

133

(bbb)

134

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers hat sich im weiteren der Vorhalt der Beklagten bestätigt, dass das von ihm angemeldete Gewerbe der "M-GbR" nicht darauf gerichtet war, mittels eines eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes die nach der Verkehrsanschauung üblicher Weise angestrebten Rechtsgeschäfte beim Kauf und Verkauf von Waren anzubahnen und durchzuführen.

135

Der Senat erachtet es bereits für wenig glaubhaft, dass es zur Ausübung eines Gewerbes, welches nach der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung (siehe nochmals Anlage K 19, GA 141/II) den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit PKW, LKW Motorrädern, Wohnmobilen, Booten, Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, keiner Betriebsstätte bedarf, über die die Ein- und Verkäufe abgewickelt werden. Der Kläger hat allerdings den Eindruck hervorzurufen gesucht, entsprechende Aktivitäten ließen sich im Internet-Zeitalter quasi "vom Schreibtisch aus" abwickeln. Selbst wenn solches der Fall sein mag, was hier nicht vertieft werden soll, so müsste es dem Kläger angesichts der von ihm geschilderten, nicht nur ganz nebensächlichen Geschäftsaktivitäten möglich wirken, darüber entsprechende Belege und Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Indes fehlt es in Bezug auf die Abwicklung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften an jeglicher näheren Schilderung des konkreten Lebenssachverhaltes und einem Nachweis über ein konkret getätigtes Rechtsgeschäft.

136

Der Kläger will in einer unbenannten Vielzahl reguläre Kaufgeschäfte über eBay angebahnt und vollzogen haben, legt dazu im Rechtsstreit aber kein einziges Dokument über Kauf und Verkauf vor. Als einzelnes Beweisanzeichen ist von ihm ins Verfahren eine Kopie einer "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" - abgesendet gegenüber der Steuerverwaltung am 09.06.2013 - eingeführt worden (Anlage K 30, GA); auch dies geschah erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung. Dieses Beweisanzeichen wertet der Klägers selbst als Nachweis zur Wahrheit der von ihm in der persönlichen Anhörung erteilten Angabe, sein aus dem Handelsgewerbe erzielter Gewinn habe im Jahre 2012 bei 85,00 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 8 = GA ).

137

Unabhängig davon, dass die in der genannten Erklärung eingetragenen Zahlen beliebig wirken, weil sie ohne weitere Unterlagen nicht überprüfbar sind (in der Erklärung - Anlage K 19 - heißt es dazu nur: "Belege werden nachgereicht"), ist doch schon eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den zur gesonderten und einheitlichen Feststellung niedergelegten Werten über die Führung eines Gewerbebetriebes und den Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat festzustellen.

138

Zu dieser Aufstellung und Erklärung sei insoweit nur benannt, dass zu den laufenden Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein Betrag von 1.068,40 € verzeichnet ist. Demgegenüber werden die Sonderbetriebsausgaben, die von den einzelnen Beteiligten - in diesem Fall der Kläger und der ehemalige Mitgesellschafter Herr S P - persönlich getragen wurden, mit 1.385,70 € angegeben. Danach müsste der Betrieb als solcher einen Verlust erwirtschaftet haben; der für den Kläger in der "Gesonderte(n) und einheitliche(n) Gewinnfeststellung 2012" ausgewiesene Gewinn von 85,70 € errechnet sich nur angesichts einer von ihm getätigten betrieblichen Sonderausgabe von 448,50 €, während Herr S P 937,20 € aufgewendet haben soll. Unter Berücksichtigung eines auf jeden Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils von 50% (= 534,20 €) ergibt sich so für den Kläger der bezeichnete Betrag.

139

Mit dieser Darstellung werden die vorgeblich ordentlichen kaufmännischen Geschäftsaktivitäten der "M-GbR" bzw. des Klägers nicht glaubhaft wiedergegeben. Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten zu den vom Kläger über eBay ausgeübten Geschäften ergibt sich, dass dieser - was von seinen beruflichen Kenntnissen her nachvollziehbar erscheint - ein Hauptaugenmerk auf den Erwerb von Autos aus der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse zu einem tunlichst günstigen Preis gerichtet hatte. Der Kläger will nach seiner Darstellung in der Anhörung in einer Vielzahl von Fällen reguläre Kauf- und Verkaufsgeschäfte - zu 80 bis 90 % - geschlossen haben. Dabei ist zu unterstellen - nähere Angaben dazu hat der Kläger nicht gemacht -, dass dies in Gewinnerzielungsabsicht geschehen ist. Mit diesen Äußerungen des Klägers verträgt es sich jedoch nicht, wenn nach der vorgelegten Aufstellung überhaupt nur Umsätze in Höhe von 1.068,40 € im Jahre 2012 angefallen sein sollen. Es fragt sich im Weiteren, aus welchen finanziellen Quellen und Mitteln die Ankaufspreise geleistet wurden, die angesichts der relativ hochwertigen Handelsgüter ("Luxus-Autos") - auch wenn von einem Gebrauchtfahrzeug ausgegangen wird - von nicht nur unerheblicher Natur gewesen sein müssen. Irgendwie geartete Hinweise, nach denen sich die festzustellenden Widersprüchlichkeiten auflösen ließen, finden sich in dem Parteivortrag des Klägers nicht.

140

(ccc)

141

Umgekehrt wertet der Senat die Äußerungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den von der "M-GbR" anderweitig geführten Rechtsstreitigkeiten als wesentliches Indiz für den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung. Zwar hat der Kläger selbst nur von 3-4 Verfahren solcher Art gesprochen, wie es vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Der Widerspruch zu den von seinem Prozessbevollmächtigtem vor dem Landgericht Tübingen benannten etwa 30 Verfahren ist damit nicht behoben. Auch in dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom Kläger erbrachten Sachvortrag (Schriftsatz vom 16.06.2014, GA 102ff./IV) findet sich darüber keine Erklärung.

142

Wesentlicher als dieser Umstand wiegt hingegen die zu treffende Feststellung, dass der Kläger auf der einen Seite zu den angeblich getätigten "normalen" geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaktivitäten der "M-GbR" keinerlei detaillierten Auskünfte geliefert hat, auf der anderen Seite aber - immerhin - bestätigt hat, dass die genannte Gesellschaft in auffallender Zahl Rechtsstreitigkeiten führt, die ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den über die eBay-Handelsplattform initiierten Teilnahmen an Internet-Auktionsgeschäften haben. Es drängt sich hierbei - werden die Angaben des Klägers zu regulären Kaufgeschäften und geführten außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen - geradezu der Eindruck auf, dass die "gewerbliche" Tätigkeit in der Hauptsache auf dem "Arbeitsgebiet" der Rechtsverfolgung liegt, nicht aber in der Anbahnung und Durchführung von Kaufgeschäften. Obwohl der Senat aus der Befragung des Klägers keine nähere Aufklärung dazu hat gewinnen können, in welchem Umfang dabei von ihm Einkünfte erzielt werden und in welcher Art und Weise die Prozessführung bzw. die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzverlangen im Einzelnen erfolgt, so begründen sich doch jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen bereits benannten Umständen durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem geübten Verhalten zur Teilnahme an Internet-Auktionsgeschäftenüber die eBay-Plattform um das Betreiben eines regulären Handelsunternehmens im Sinne des Kaufes und Verkaufes von Handelsgegenständen gegangen ist. Auch wenn nicht auszumachen ist, dass demgegenüber die Erwirkung von Rechtsansprüchen unter Ausnutzung von Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei eBay-Auktionen das einzige und ausschließliche Geschäftsfeld der vormaligen Klägerin gewesen sein sollte, so haben sich im Laufe des Rechtsstreits die Hinweise und Beweisanzeichen dafür in einem Maße verdichtet, die zu Lasten des Klägers die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtfertigen.

e)

143

Aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien - unter Einschluss der Erkenntnisse, die sich aus der persönlichen Anhörung (§141 ZPO) des Klägers haben gewinnen lassen - hat sich der Senat zweifelsfrei die Überzeugung gebildet (zum Beweismaß vgl. insofern allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 18ff. m.w.N. a.d.Rspr.), dass die Teilnahme der vormaligen Klägerin bei der hier in Streit stehenden Auktion der Beklagten, zu deren Durchführung diese sich der Internet-Plattform eBay bediente, ebenso wie in anderen hinzutretenden Fällen auch, überhaupt nicht darauf gerichtet war, mit der (jeweils) anderen Partei zum Abschluss und zur ordentlichen Durchführung eines Kaufvertrages zu gelangen.

144

Vielmehr ist festzustellen, dass das von der vormaligen Klägerin angeblich betriebene Handelsgewerbe, in das der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, tatsächlich einzig oder doch nahezu ausschließlich den Zielen und Zwecken dienlich sein soll, in einer unbenannten Vielzahl von Fällen durch die Mitwirkung bei eBay-Auktionen und die gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Rechtsverkehr gegen einen Anbieter vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

145

Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es widerspricht den Anforderungen an einen redlichen Geschäftsverkehr. Die Internet-Auktionsplattform eBay wird ihres eigentlichen Zwecks zur Anbahnung von Kauf- und Verkaufsgeschäften entkleidet und instrumentalisiert. In gleicher Weise unredlich und anstößig nutzt der Kläger auch das Rechtsinstitut des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in dem Gewande, rein äußerlich und formal betrachtet Inhaber einer Rechtsposition zu sein. Der Anspruch nach den §§ 280, 281 BGB dient der Kompensation der berechtigten, aber enttäuschten Erwartung des Käufers an eine ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Verkäufers. Von dieser Zielsetzung ist die Rechtsausübung durch den Klägers jedoch nicht getragen. Nach den hier zu treffenden Feststellungen fehlt(e) es dem Kläger an einem ehrlichen Kaufinteresse bei seinen "eBay-Aktivitäten". Der Kläger ging - wie sich insbesondere aus dem Nachweis einer Reihe parallel gelagerter Fälle ersehen lässt - stattdessen in der immer gleichen Art und Weise und mit dem einzig erkennbaren Ziel vor, aus einem unberechtigten Auktionsabbruch ihm vermeintlich gegebene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss mit dem jeweiligen Bieter zeigte sich der Kläger nie interessiert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu auch nach einem Abbruch der Auktion objektiv gegeben war. Daher ist Motiv, sich rechtlich an ein Kaufgeschäft binden zu wollen, auszuschließen. Vielmehr ist dem Handeln des Klägers in der Gesamtschau zu entnehmen, dass er systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf der eBay-Plattform sucht bzw. gesucht hat, um diesen Umstand für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen (siehe zu Annahme des § 242 BGB in einem ähnlich gelagerten Fall AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 - 28 C 165/12 -, K&R 2013, 684, Tz. 16 und 17, zitiert nach juris; ablehnend zur vorbezeichneten Entscheidung AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013 - 38 C 329/13 -, zitiert nach juris, wo jedoch bereits der dort gegenständliche Sachverhalt anders gewürdigt wurde). Für ein solches Verhalten gewährt die Rechtsordnung weder dem Kläger noch Anderen Schutz.

(3)

146

Zu dem von daher rechtshindernden Einwand der Beklagten, der Kläger betreibe eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), vermag sich dieser auch unter Berücksichtigung seines sonstigen Parteivorbringens, einschließlich seiner nicht nachgelassenen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014), nicht mit Erfolg zu verteidigen. Das gilt sowohl in prozessualer (a) wie in materiell-rechtlicher Hinsicht (b).

(a)

147

Eine vom Kläger gerügte Verletzung prozessualer Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen.

(aa)

148

Mit dem Begehren, den Sachvortrag der Beklagten zu einem erstmals in der Rechtsmittelinstanz gerügten Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, und Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 22 = GA 123/IV) nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurück zu weisen, da die nicht geübte Geltendmachung des Verteidigungsmittels in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruhe, kann der Kläger kein Gehör finden.

149

Denn der Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn neues Vorbringen unstreitig ist; das gilt selbst mit der Maßgabe, dass dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. nur Zöller/Heßler, a.a.O., §531 Rn. 20 m.w.N. a.d.Rspr.). Zwar weist der Kläger - mit Entschiedenheit - den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung von sich und will selbst nicht erkennen, aus welchen unstreitigen Umständen eine diesbezügliche Schlussfolgerung zu entwickeln sei (Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 4-5 = GA 105-106/IV). Die insofern für die Ausfüllung und Bewertung des Rechtsbegriffs eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblichen Indiztatsachen sind dargestellt. Hierzu ist auch bereits ausgeführt worden, dass der von der Beklagten gelieferte Parteivortrag deshalb Verwendung findet, weil das Tatsachenmaterial als solches vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und mithin als zugestanden behandelt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu unterscheiden davon ist, dass sich der Kläger gegen die rechtlichen Folgerungen zu verwahren sucht, die sich denkbarer Weise aus dem Material ergeben. Darüber zu urteilen ist indes Aufgabe Gerichts. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die von der Beklagten benannten Beweisanzeichen - wie ebenfalls schon dargestellt worden ist - aus allgemeinkundigen Quellen nachprüfen und ergänzen lassen, also eine Beweisverstärkung erfahren haben.

(bb)

150

Der Kläger meint im Weiteren, der Senat verkenne, soweit er den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB gelten lassen wolle, die Beweispflicht der Beklagten; insbesondere widerstreite es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Kläger allein aufgrund der seitens der Beklagten vorgetragenen Mutmaßungen eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 9-10 = GA 110-111/IV).

151

Dieser Erwägung vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht beizutreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zur Darlegungs- und Beweislast angestellten Überlegungen verwiesen.

(cc)

152

Ebenso wenig trägt der Vorhalt, der Senat habe im Rahmen der geübten Prozessführung seine ihm nach § 139 ZPO aufgegebenen Hinweispflichten verletzt.

153

Entgegen der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-4 = GA 103-105/IV), bedurfte es eines Hinweises auf einen in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen § 242 BGB vor Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Wird die Partei durch den Vortrag des Prozessgegners selbst über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, ist ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nicht gefordert (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6a m.w.N. a.d.Rspr.).

154

Der materielle Kern der Berufungserwiderung der Beklagten liegt in dem von ihr erhobenen Vorwurf "massiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09.04.214, Seite 1ff./III.). Dieser Verweis auf § 242 BGB, den die Beklagte zusätzlich noch durch die von ihr erhobene und im Verfahren angezeigte (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2014, Seite 50ff./IV) Strafanzeige gegen die Gesellschafter der vormaligen Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verstärkt hat, ist durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch zweifelsfrei verstanden worden. Er hat sich in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten umfangreich mit der "Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben" auseinander gesetzt (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3ff./IV). Es kann von daher weder angenommen werden, dass der Kläger eines gerichtlichen Hinweises auf den Gesichtspunkt von § 242 BGB bedurft hätte, noch dass er von den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung überrascht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem selbst gelieferten Vortrag des Klägers in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf eine Verteidigung zu dem geltend gemachten Einwand nach § 242 BGB eingestellt hatte.

155

Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (§ 141 ZPO), die ausdrücklich "zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts" erfolgte (vgl. Verfügung vom 17.04.2014, GA 127/III), hatte der Kläger zusätzlich Gelegenheit sich auf eine Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einzustellen und seine schriftsätzlichen Angaben zu einer von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten über die eBay-Handelsbörse zu ergänzen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.1999 - IV ZR 7/98 -, NJW-RR 1999, 605, Tz. 14, zitiert nach juris). Es liegt von daher neben der Sache, wenn der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-3 und Seite 7-8 = GA 103-104/IV und GA 108-109/IV), er habe nicht erwarten können, dass er in seiner informatorischen Anhörung konkret zu einzelnen Sachverhalten befragt werde und ihm seien im Rahmen dieser Anhörung auch keinerlei Hinweise dazu gegeben worden, dass seine Erläuterungen denkbarer Weise unvollständig wären. Der anwaltlich vertretene Kläger wusste, bzw. muss sich das entsprechende Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen, dass die mündliche Verhandlung der Ort zur umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage ist und den Abschluss der Tatsachenerhebung bildet, außer es schließt sich eine weitere Beweisaufnahme an. Eine solche ist für den Kläger erkennbar nicht angeordnet worden.

156

Umgekehrt hatte er aber Gelegenheit sich auf die ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestellten Fragen durch Beibringung und Mitführung geeigneter Unterlagen zu der Verhandlung einzustellen. Dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen denkbarer Weise unzureichend gewesen ist, hat er aus entsprechenden Nachfragen selbst festzustellen vermocht. Im Übrigen stand es ihm offen, sich in jeder ihm tunlich erscheinenden Art und Weise in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch, nachdem der Senat im Anschluss an seine persönliche Anhörung Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erteilt hat. Insoweit wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, von der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 8 = GA 52/IV).

157

Eines weiteren Schriftsatznachlasses, wie er vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.) und sodann nochmals im Anschluss gestellt worden ist (siehe Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV), bedurfte es von daher nicht. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. Ebenso wenig liegt ein Grund zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV) vor.

(b)

158

In materieller Hinsicht sieht der Kläger im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung von § 242 BGB. Die dazu von ihm angeführten Erwägungen überzeugen nicht.

(aa)

159

Der Kläger wendet ein, bei § 242 BGB handele „es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinweg zu setzen, um zu einem als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen“. Die Rechtsprechung sei an Recht und Gesetz gebunden. Da sein Anspruch "weder durch ein gesetz-, vertrags- oder treuwidriges Verhalten entstanden" sei, und seine Rechtsausübung nicht dem Sinn und Zweck des Rechts widerspreche, bleibe der Anwendungsbereich von § 242 BGB verschlossen (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 10-11 = GA 111-112/IV).

160

Der Kläger äußert insofern eine Rechtsmeinung, der sich der Senat in dieser Form nicht anzuschließen vermag. Zwar ist dem Kläger, der dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat (siehe insbesondere die Berufungsbegründung vom 06.08.2013, GA 119ff./II, sowie den Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7ff. = GA 7ff./IV), zuzugeben, dass sich bei einer rein formalen Betrachtung der von ihm reklamierte Rechtserwerb in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages unter Anwendung der von ihm so bezeichneten "Spielregeln" auf der Handelsplattform eBay und unter Heranziehung der einschlägigen Regelung des Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) vollzogen zu haben scheint. Das ist auch vom Senat geprüft und entsprechend gewürdigt worden (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.a.).

161

Zwar mag der Einzelfall einer Teilnahme des Klägers an einem über eBay durchgeführten Auktionshandel - wie er es wiederholt eingehend dargestellt hat (siehe zuletzt nochmals Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 12ff. = GA 113ff./IV) - den dort Anwendung findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den Regelungen des Privatrechts andererseits entsprechen und äußerlich besehen keinen Anlass zu Beanstandungen bieten. Jedoch kann eine zunächst zulässige Rechtsausübung - hier etwa bezogen auf die erstmalige "eBay-Aktivität" der vormaligen Klägerin missbräuchlich werden. § 242 BGB ruft daher eine Relativität des Rechtsinhalts hervor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 38 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt liegt von daher kein Grund vor, der es hindern könnte, wenn das Verhalten der "M-GbR" als vormaliger Klägerin bzw. des jetzigen Klägers in seiner Gesamtschau genommen wird, um daraus Rückschlüsse auf die Redlichkeit des Verhaltens im Rechtsverkehr zu ziehen.

162

Aus eben dieser Gesamtschau - und damit über den konkreten Einzelfall hinaus - begründet sich für den Senat indes die bereits im Einzelnen begründete Überzeugung, dass die Ausübung des Rechts durch den Kläger mit den Grundsätzen eines redlichen und loyalen Geschäftsverkehrs nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da es gerade nicht auf die Teilnahme an diesem Verkehr gerichtet ist. Vielmehr werden in seinem Fall die durch eBay bereit gestellten Instrumente des Warenverkehrs von ihm missbraucht, um in eigennütziger Gewinnerzielungsabsicht von dem Handel über eine Internet-Plattform zu partizipieren. Der Kläger ist in diesem Sinne kein "Schnäppchen-Jäger", wie er sich selber darzustellen sucht; stattdessen ist er bestrebt, die Schwächen des Systems und ein denkbares Fehlverhalten der Auktionsanbieter zu sachfremden Zwecken, abseits der Anbahnung und Durchsetzung von Kauf- und Verkaufsgeschäften, auszunutzen. Das gibt seinem "Geschäftsmodell" das Gepräge der Unredlichkeit und hindert die Entstehung des Rechtserwerbs schon im Ansatz.

(bb)

163

Der Kläger verweist im Übrigen - und zwar im Grundsatz zu Recht - darauf, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (siehe dazu nur nochmals Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 7, 38, 39 m.w.N.). Ein entsprechender Verstoß ist nach seiner Ansicht "allenfalls dann zu bejahen, wenn das Interesse einer Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei als schutzwürdig betrachtet werden könnte" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3 = GA 3/IV). Da aber die Beklagte - wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, Seite 3-4 = GA 3-4/IV; Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 5-6 = GA 106-107/IV) - sowohl bei der hier streitgegenständlichen eBay-Aktion in unredlicher, manipulativer Art und Weise gehandelt habe, wie sie auch ansonsten das Internet-Auktionshaus eBay in vielfacher Weise in einer die Allgemeinheit schädigender Form nutze, erscheine sie in keiner Weise schutzwürdig, da sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe. Hinzu trete im Übrigen, dass sich die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt und er deshalb Strafanzeige gestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 17 und Seite 19ff. = GA 118/IV und 120ff./IV; Anlage K 32 = GA 136ff./IV). Im Ergebnis kann der Kläger mit diesem Einwand kein Gehör finden.

164

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt worden ist - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Solches kann aber anzunehmen sein, wenn das treuwidrige Verhalten gerade darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Regelmäßig muss zwar durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dieser Grundsatz erfährt aber Einschränkungen, wenn sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, a.a.O., Tz. 21, zitiert nach juris).

165

Von einer solchen Zielgerichtetheit im Verhalten des Klägers bei den von ihm geübten Aktivitäten auf der Internet-Auktionsplattform eBay ist der Senat - wie dargestellt - überzeugt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Auktion selbst ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Auch hat sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung der Beklagten (§141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung der Eindruck begründet, dass ihren Erklärungen mit äußersten Vorbehalten zu begegnen ist und im Einzelfall - wie etwa ihre Angaben zum Verkauf eines Chrysler Crossfire Automatik über eBay zeigen - einer eingehenden Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit bedürfen. Indes vermag allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrem Handeln auf der eBay-Plattform unredlich gezeigt hat, nicht zur Missachtung des von ihr gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu führen.

166

Denn einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504, Tz. 17; juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 46 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn das unredliche Verhalten der einen Seite im inneren Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß der Gegenseite steht (BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372, Tz. 29, zitiert nach juris).

167

Das Fehlverhalten der Beklagten steht in keinem solchen Zusammenhang zu dem als treuwidrig anzusehenden "Geschäftsmodell" der vormaligen Klägerin. Vielmehr versucht der Kläger sich allein in zielgerichteter Art und Weise das beobachtete Abbrechen von Auktionen auf der eBay-Handelsbörse zu Nutze zu machen, um sich an dem Fehlverhalten Dritter zur bereichern. Das als allgemein unredlich einzustufende geschäftliche Verhalten des Kläger ist dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß der Beklagten in diesem Sinne vorgelagert und von diesem unabhängig.

168

Auch kann ein denkbarer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten (Falschaussage) der Beklagten im anderen Sachzusammenhang keinen Anlass dafür hergeben, gegen den Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gelten zu lassen. Die für diese richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat aus eigener Anschauung verschafft.

3.

169

Nach allem bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt.

III.

1.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 10) zu Lasten der Beklagten hat vorliegend außer Betracht zu bleiben.

171

Zwar obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren nur aufgrund neuen Vortrags zum Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger. Die Kostenlast trotz Obsiegens nach § 97 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei schon im früheren Rechtszug nach der Prozesslage vom Stand einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung ihre Erklärungen hätte vorbringen können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Partei eine Säumigkeit, eine Nachlässigkeit oder ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 97, Rn. 50).

172

Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Beklagte äußert sich zwar nur äußerst dürftig zu dem in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Einwand missbräuchlichen Verhaltens in der Weise, dass ihr "erst im Rahmen des Berufungsverfahrens" das Wirken des Klägers auf der Auktionsplattform eBay und seine diesbezüglich entwickelten Aktivitäten zum Eintreiben von Schadensersatzforderungen bekannt geworden seien (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, S. 1f. = GA 1f./III). Diese Darstellung lässt sich ihr aber nicht verlässlich widerlegen. Ganz offenkundig - anderes ist nicht erkennbar - waren ihr Anlass zu ihrem Vortrag die auf der Internet-Plattform "Auktionshilfe.info" angestellten Nachforschungen zu der vormaligen Klägerin und dem Kläger M W. Wie eine vom Senat selbst unter "google" angestellte Internet-Recherche ergeben hat, finden sich erste Einträge auf der web-Adresse zu Herrn M W unter dem Datum vom 06.06.2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, zuvor entsprechenden Sachvortrag zu erbringen. Dafür spricht auch, dass die weiter von ihr angeführten gerichtlichen Verfahren - Landgericht Paderborn, Landgericht Tübingen, Landgericht Stralsund -, an denen der Kläger als Klagepartei aufgetreten ist, entweder nur kurz vor Abschluss des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg geendet haben, oder im erst Anschluss (fort-)geführt worden sind. Es wirkt daher nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Vorbringen zu § 242 BGB nicht schon vor dem Gericht erster Instanz geleistet hat. Nach dem damaligen Kenntnisstand musste sich das Verhalten des Klägers für die Beklagte - wie auch für das Gericht in I. Instanz - als legitime Geltendmachung eines ihm nach den "Spielregeln" von eBay und dem Gesetz zustehenden Rechtsanspruches darstellen.

2.

173

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 713 ZPO.

3.

174

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

175

Die hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundsätze über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Einordnung des vorliegenden Einzelfalles unter den Rechtsbegriff ist eine tatrichterliche Entscheidung, die sich revisionsgerichtlicher Überprüfung entzieht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

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(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt


(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag


Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht


Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Apr. 2015 - 12 U 153/14

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 63/13 Verkündet am:
8. Januar 2014
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots
ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die
Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der
Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden
nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot
zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter
dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer
berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni
2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 - LG Braunschweig
AG Wolfsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte bot Ende Dezember 2011 über die Internetplattform eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf an. Am 4. Januar 2012 beendete der Beklagte sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Betrag von 1.509 €.
2
Als Grund für die Beendigung des Angebots gab der Beklagte gegenüber dem Kläger vorprozessual an, er habe außerhalb der Internetauktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten. Im Rechtsstreit begründete er die Ange- botsrücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren ; dies habe er bei der Freischaltung des Angebots bei eBay noch nicht gewusst.
3
Die Versteigerung des Motors erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort heißt es (auszugsweise):
4
§ 10 Ziffer 1 Satz 5: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
5
§ 10 Ziffer 7: "Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."
6
In den "Weiteren Informationen" wird auf folgendes hingewiesen: "Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung […] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden […]. Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."
7
Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 3.500 € nebst Zinsen in Anspruch. Er behauptet, der vom Beklagten angebote- ne Motor habe einen Marktwert von 5.009 €; für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden.
8
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Kläger könne vom Beklagten nach § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB Schadensersatz verlangen, der die noch festzustellende Differenz zwischen dem Gebot des Klägers bei Rücknahme des Angebots durch den Beklagten und dem tatsächlichen Wert des Motors umfasse.
12
Zwischen dem den Motor anbietenden Beklagten und dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion das höchste Gebot abgebenden Kläger sei ein Kaufvertrag zustande gekommen.
13
Der Anbieter in einer eBay-Auktion sei nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Auktion zu beenden und sein Angebot zurückzuziehen. Ziehe er das Angebot unberechtigt zurück, sei er dennoch aufgrund des zustande gekommenen Vertrags zur Leistung verpflichtet.
14
Der Beklagte sei vorliegend zwar "wohl berechtigt" gewesen, sein Angebot zurückzunehmen, weil ihm ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zugestanden habe. Denn er habe sich über Eigenschaften des angebotenen Gegenstands geirrt und habe den Kaufvertrag daher möglicherweise nach § 119 BGB anfechten können.
15
Aber dieses Anfechtungsrecht hätte den mit der Beendigung der Auktion zustande gekommenen Vertrag nur dann beenden können, wenn der Beklagte von der Möglichkeit der Anfechtung gegenüber dem Kläger auch rechtswirksam Gebrauch gemacht hätte. Daran fehle es, denn der Beklagte habe seinen Irrtum über die Eigenschaften des Motors erst während des Rechtsstreits offenbart und damit ersichtlich nicht mehr unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB angefochten.
16
Es bestehe kein Anlass, im Fall der Internetauktion bereits die Berechtigung zur Angebotsrücknahme wegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums zur Auflösung des Vertrags führen zu lassen oder sogar davon auszugehen , dass ein solcher nicht erst zustande komme, anstatt seine Auflösung von einer Anfechtungserklärung abhängig zu machen. Denn das Vertrauen des Bietenden in den Bestand des mit der Beendigung der Auktion zustande gekommenen Vertrags sei genauso schützenswert wie in anderen Fällen anfechtbarer Verträge. § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay stehe dem nicht entgegen. Dort würden die Folgen der Angebotsrücknahme nicht abschließend geregelt, sondern auf die gesetzliche Lage verwiesen.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Beklagte, was revisionsrechtlich zu unterstellen ist, zur Anfechtung seines Angebots nach § 119 BGB berechtigt war.
18
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen , das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff.).
19
Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknüpfenden "Weiteren Informationen" näher erläutert.
20
Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/11, aaO), bei dem inhaltlich gleichlautende Bestimmungen zu beurteilen waren, ausgeführt, dass auf der Grundlage dieser Regelungen kein Kaufvertrag zustande kommt, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen. Denn aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17).
21
Diese rechtlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht hinreichend beachtet. Denn es ist der Auffassung, dass ein Kaufvertrag ungeachtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sei, wenn dem Beklagten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zugestanden habe. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend ist, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.

III.

22
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden kann, ob dem Beklagten tatsächlich ein Anfechtungsrecht zustand , aufgrund dessen er berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben. Die Sache ist daher zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 22 C 193/12 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.02.2013 - 6 S 407/12 (149) -

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 437/99 Verkündet am:
19. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft
das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so
ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig
, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.
Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn
sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht
erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und
nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.
Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz
auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen
aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten
wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur
unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages
gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.
BGH, Urt. v. 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1999 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Dezember 1996 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, die Auflassung des im Grundbuch des Amtsgerichts M. von M -L. ,Blatt , eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung M. -L. ,Flur , Flurstükke , und an die Klägerin zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückauflassung, hilfsweise Grundbuchberichtigung, weiter hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich dreier zusammen 3.005 m² großer Grundstücke in M. - V. . Die Grundstücke, von denen eines seit 1963 mit einem 3-FamilienHaus bebaut ist, standen im Eigentum der am 31. Juli 1907 geborenen und am 5. August 1991 verstorbenen Mutter der Klägerin. Die Klägerin, die im Testament ihrer Mutter nicht berücksichtigt worden war, erwarb durch notarielle Urkunde den gesamten Nachlaß im Wege des Erbschaftskaufs von der Alleinerbin.
Die Mutter der Klägerin verkaufte die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1990 an die Beklagten zu je ½ zum Preis von 100.000 DM. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, ab Juni 1990 eine lebenslange, wertgesicherte monatliche Rente in Höhe von 1.400 DM an die Mutter der Klägerin zu zahlen, und bestellten eine entsprechende Reallast. Die Beklagten räumten ferner der Mutter der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen im ersten Obergeschoß mit der Verpflichtung ein, bis auf die Stromkosten alle Nebenkosten zu tragen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 15. Mai 1990 sei als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie hat behauptet, das Grundstück habe einen Wert von mindestens 860.000 DM gehabt; als Gegenleistung seien neben dem Barkaufpreis von 100.000 DM nur noch 66.500 DM für die kapitalisierte Rente und 37.958 DM für das kapitalisierte
Wohnungsrecht aufgewandt worden. Es komme hinzu, daß die Beklagten über den Gesundheitszustand der Erblasserin, die seit 1988 an Lymphknotenkrebs erkrankt gewesen sei und Ende 1988 einen Schlaganfall erlitten habe, informiert gewesen seien. Außerdem sei, so hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter bei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in erster Instanz nur im Hilfsantrag in Höhe eines Teilbetrages von 69.886,20 DM erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Wuchers. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Hierfür sei erforderlich, daß der Wucherer das objektiv auffällige Mißverhältnis und die objektive Ausbeutungssituation bei dem Benachteiligten kenne und sich diese Situation vorsätzlich zunutze mache. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht feststellen lassen, daß den Beklagten das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie eine Schwächesituation der Erblasserin bekannt gewesen sei. Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein sit-
tenwidriges Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt. Zwar möge ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen, es sei aber für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts erforderlich, daß dem Begünstigten die objektiven Werte bekannt seien. Der Schluß von einem groben Mißverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung könne nur dann gezogen werden, wenn dem Begünstigten bewußt sei, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dieses Bewußtsein lasse sich jedoch nicht feststellen. Schließlich habe die Klägerin auch die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bei Abschluß des Kaufvertrages und Erklärung der Auflassung nicht nachweisen können.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von den Beklagten die mit dem Hauptantrag verfolgte Rückauflassung verlangen. Die Klägerin hat den zunächst der Erblasserin zustehenden und nach dem Erbfall auf die Alleinerbin übergegangenen Anspruch im Wege der Abtretung gemäß § 2 der notariellen Urkunde vom 26. Februar 1992 auf der Grundlage eines Erbschaftskaufs erworben.

a) Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsfehlern ausgeführt, daß die Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht festzustellen sind. Die Revision nimmt dies hin. Der Kaufvertrag zwischen
der Mutter der Klägerin und den Beklagten ist jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig.

b) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, WM 1998, 513, 514 m.w.N.).
Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich.
Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewußt oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, daß der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist (Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1270; v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916, 1918).

c) Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, V ZR 34/78, WM 1980, 597; v. 30. Januar 1981, V ZR 7/80, WM 1981, 404, 405; v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 5; siehe auch BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, WM 1994, 583, 584; Urt. v. 9. Oktober 1996, VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; Urt. v. 20. Juni 2000, XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581). Von einem solchermaßen groben Mißverhältnis, das den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung zuläßt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO; v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; v. 4. Februar 2000, aaO, v. 8. Dezember 2000, aaO; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Die hieran anknüpfende Schlußfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, daß in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und
auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senatsurt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 (Aa) Nr. 22; v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 353, 354 mit zust. Anm. von Emmerich, WuB IV A § 138 BGB 2.87; v. 8. November 1991, aaO; v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; v. 8. Dezember 2000, V ZR 270/99, Umdruck S. 6 f; Staudinger/Sack, BGB [1996], § 138 Rdn. 237; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn.

86).


2. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ansatz nicht verkannt, für den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung aber zusätzlich gefordert, dem Begünstigten müsse bewußt sein, daß er ein außergewöhnliches Zugeständnis erfahre. Dem kann der Senat nicht folgen.

a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und die daran anknüpfende Schlußfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Senatsurt. v. 30. Januar 1981, aaO; v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Bislang bestand aber noch kein Anlaß für eine Präzisierung in dem Sinne, daß hiernach die Kenntnis des Begünstigten von den Wertverhältnissen unerheblich ist. Mit Senatsurteil vom 8. November 1991 (aaO) wurde zwar das Berufungsgericht aufgefordert, nach der Zurückverweisung der Sache Feststellungen zur Kenntnis des dortigen Beklagten vom Wert der verkauften Wohnungen zu treffen. Dem lag jedoch zugrunde , daß der Beklagte die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluß anderen überlassen hatte und daher - wenn ihm das Wertverhältnis nicht ohnehin bewußt war - nicht davon die Rede sein konnte, er habe sich der Kennt-
nis des Mißverhältnisses leichtfertig verschlossen. Nach dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. Januar 1991 (V ZR 171/89, NJW-RR 1991, 589) zugrunde lag, stand die Kenntnis des Vertreters des Beklagten vom besonders groben Mißverhältnis bereits fest. Soweit der Senat im Urteil vom 12. Januar 1996 (aaO) auf die Kenntnis des Beklagten vom objektiven Mißverhältnis abstellte , drängte sich dies wegen seines beruflichen Wissens als eines Immobilienhändlers , Maklers und Anlageberaters sowie seiner Kenntnis des Kaufobjekts auf. Hieraus folgt jedoch nicht, daß nur unter dieser Voraussetzung auf die verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden sollte. Schließlich zog der Senat im Urteil vom 3. Juli 1992 (aaO) lediglich in Erwägung, es liege nahe, daß der Beklagte als angehender Jurist gewußt habe, in welcher Weise die betagte Klägerin übervorteilt werde. Diese Frage blieb aber mit dem Hinweis unentschieden, daß es für das Vorliegen der subjektiven Merkmale des § 138 Abs. 1 BGB schon ausreiche, wenn der Begünstigte sich nur der Einsicht verschließe, daß sich der andere Teil auf die für ihn ungünstigen Vertragsbedingungen nur aus Mangel an Urteilsvermögen einlasse.

b) Allein das besonders grobe Ä quivalenzmißverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn eine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. Senatsurt. v 3. Juli 1992, aaO). Nach dem geschilderten Satz der Lebenserfahrung , daß außergewöhnliche Gegenleistungen nicht ohne Not zugestanden werden, kann sich der Begünstigte der Kenntnis der "mißlichen Lage" des anderen Teils nicht nur dadurch verschließen, daß er bei erkannt krassem
Mißverhältnis dessen Zwangslage oder einen anderen ihn hemmenden Umstand nicht zur Kenntnis nimmt, sondern auch dadurch, daß er sich schon des objektiv besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt wird.
Diese Überlegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , auch bei anderen auf Leistungsaustausch gerichteten Vertragsverhältnissen die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung grundsätzlich schon dann eingreifen zu lassen, wenn allein der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Ä quivalenzmißverhältnis erfüllt ist (vgl. für Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; für Maklerverträge: BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000, IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670; für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255, 267). Bei Rechtsgeschäften, die auf den entgeltlichen Erwerb von Grundstückseigentum gerichtet sind, liegen die Dinge nicht anders. Auch hier ergibt sich das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen aus einem Vergleich mit dem Marktpreis. Ist der Begünstigte nicht ohnehin aufgrund einer Tätigkeit im Immobiliengewerbe hinreichend sachkundig, wird er sich im allgemeinen - gleich ob er auf der Erwerber- oder Veräußererseite steht - wegen der hohen finanziellen Aufwendungen , die mit einem Grundstückserwerb verbunden sind, vor Vertragsschluß etwa durch Beobachtung des Grundstücksmarktes oder Einholung sachverständiger Auskünfte zumindest grundlegende Kenntnisse von den Marktpreisen verschafft haben. Er ist damit im Regelfall ohne weiteres in der Lage, ein Geschäft als für ihn außergewöhnlich vorteilhaft zu erkennen, so daß er sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis eines besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses und der hierdurch indizierten Zwangslage seines Vertragspartners verschließt. Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom
Ä quivalenzmißverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung erfaßt werden.

c) Ob die Schlußfolgerung angesichts der Vielgestaltigkeit individueller Umstände, die eine Willensentscheidung zum Vertragsschluß beeinflussen können (vgl. Senatsurt. v. 20. September 1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; BGH, Urt. v. 20. November 1995, II ZR 209/94, NJW 1996, 1051), derart zwingend ist, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises vollen Beweis für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erbringen könnte, oder ob ihr Bedeutung lediglich als Indizienbeweis zukommt (vgl. Senatsurt. v. 10. Juni 1994, V ZR 115/93, WM 1994, 1851; BGH, Beschl. v. 29. November 1996, BLw 30/96, WM 1997, 888, 890; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 292, Rdn. 27; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 1983, S. 57 f; Baumgärtel , Festschrift für Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag, 1990, S. 50; Engels , Der Anscheinsbeweis der Kausalität, 1994, S. 194; Bruske, Beweiswürdigung und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzungen im Bankrecht, 1994, S. 47; Heinrich, Die Beweislast bei Rechtsgeschäften, 1996, S. 99), bedarf keiner Entscheidung (Senatsurt. v. 8. Dezember 2000, aaO). Jedenfalls handelt es sich um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.
Solche die Vermutung erschütternden Umstände werden, wenn sich der Begünstigte des besonders groben Mißverhältnisses nicht bewußt ist, eher gegeben sein, als im Fall seiner Kenntnis. So ist etwa denkbar, daß den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleich-
gültig war, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber ein Grundstück ohnehin erwerben wollte. Weiter kommen besondere Motive oder ein Affektionsinteresse in Betracht. Auch solche Umstände spielen für die Feststellung eines krassen Ä quivalenzmißverhältnisses keine Rolle, erlangen aber für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung (vgl. Senatsurt. v. 12. Dezember 1986 und v. 3. Juli 1992, beide aaO). Wenn die Vertragsparteien ein (fehlerhaftes) Verkehrswertgutachten zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht hatten, kann dies ebenfalls die Vermutung entkräften (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO), gleiches gilt für besondere Bewertungsschwierigkeiten (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO; Soergel /Hefermehl, aaO, § 138 Rdn. 86 a). Darzulegen und ggf. zu beweisen sind solche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 141, 179, 182) von der Partei, zu deren Vorteil sie wirken, hier also vom Begünstigten (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; Tiedke, EWiR 1997, 639, 640; ders., EWiR 1998, 201, 202).
3. Obwohl das Berufungsgericht die Frage des Wertverhältnisses zwischen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der Beklagten offengelassen hat, ist es dem Senat möglich, hierüber aufgrund des Sachverhalts , der unstreitig ist und weitere Feststellungen nicht erfordert, eine Entscheidung zu treffen.

a) Ein besonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist von den Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden. Es läßt sich selbst nach deren Vorbringen feststellen. Die Beklagten haben ihren - auf das Privatgutachten des Sachverständigen N. v om 30. August 1991 gestützten - Vortrag aus dem ersten Rechtszug, der Wert der von ihnen gekauf-
ten Grundstücke habe sich auf lediglich 340.000 DM belaufen, in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt und nun auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ausdrücklich auch zum 15. Mai 1990 - dem maßgeblichen Termin des Vertragsabschlusses (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) - einen Grundstückswert von 441.660 DM und eigene Gegenleistungen in Höhe von insgesamt 224.000 DM behauptet. Damit ist der Wert der Leistung der Verkäuferin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung der Beklagten, was nach feststehender Senatsrechtsprechung für die Annahme eines besonders groben Mißverhältnisses genügt. Selbst wenn man das Beklagtenvorbringen mit dem Berufungsgericht dahin versteht, die Beklagten hätten nur den vom Sachverständigen zum 15. Mai 1990 ermittelten Ertragswert in Höhe von 412.800 DM vortragen wollen, ändert sich an dem besonders groben Mißverhältnis nichts. Der Senat hat z.B. bereits bei einem Kaufpreis von 45.000 DM und einem Grundstückswert von 80.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1980, aaO) oder bei einer Wertrelation von 220.000 DM zu 400.000 DM (Senatsurt. v. 18. Januar 1991, aaO) ein krasses Mißverhältnis bejaht; unter besonderen Umständen wurde sogar ein noch geringeres Mißverhältnis als ausreichend angesehen (Senatsurt. v. 3. Juli 1992, aaO).

b) Liegt danach ein besonders grobes Mißverhältnis vor, wird die verwerfliche Gesinnung vermutet. Besondere Umstände, welche diese Vermutung entkräften könnten, liegen nicht vor.
aa) Allerdings war der Umfang der Gegenleistung der Beklagten, soweit sie über den Baranteil von 100.000 DM hinausging, von der Lebenserwartung der Erblasserin abhängig. Der Beklagte zu 1 war aber gleichwohl in der Lage,
den Erwerb des Anwesens, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgeführt hat, "in etwa durchzukalkulieren". Daß er hierbei einen zwar in der zutreffenden Größenordnung, aber doch außerhalb eines besonders groben Mißverhältnisses liegenden Aufwand von 250.000 bis 270.000 DM ermittelt hat, hindert angesichts der offensichtlichen Unsicherheit der vorgenommenen Schätzung nicht die Annahme, der Beklagte zu 1 habe sich der Kenntnis der die Erblasserin im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB hemmenden Umstände leichtfertig verschlossen. Nichts anderes folgt aus der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Beklagten zu 1 von dem Verkaufsangebot hinsichtlich eines in der Nachbarschaft gelegenen Hausgrundstücks für 320.000 DM. Dieses Objekt sah sich der Beklagte zu 1, wie er selbst ausgesagt hat, noch nicht einmal an. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß es mit dem von ihm gekauften Anwesen überhaupt vergleichbar war und Rückschlüsse auf dessen Wert zuließ. Da die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1, ihren Ehemann, nach ihrer Aussage als Partei ersichtlich mit der Verhandlungsführung betraut hatte, muß sie sich dessen Kenntnisstand auch im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO).
bb) Die Vertragsparteien hatten auch kein Verkehrswertgutachten eingeholt und zur Grundlage des vereinbarten Kaufpreises gemacht. Das Gutachten des Sachverständigen N. wurde von den Beklagten erst mehr als ein Jahr nach Vertragsabschluß und unmittelbar nach dem Tod der Erblasserin in Auftrag gegeben. Nachdem vor dem Berufungsgericht nicht einmal mehr die Beklagten die Richtigkeit dieses Gutachtens behauptet haben, spricht auch nichts dafür, daß ein Sachverständiger, wenn ihn im Zuge der Vertragsverhandlungen beide Parteien mit der Verkehrswertermittlung betraut hätten, zu
einem vergleichbaren Ergebnis wie der Sachverständige N. gelangt wäre.

III.


Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Da die Sache nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach hat die Klage bereits im Hauptantrag weitgehend Erfolg.
1. Folge des wucherähnlichen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit nur des schuldrechtlichen Vertrages. Das abstrakte Verfügungsgeschäft wird von der Nichtigkeitsfolge nicht erfaßt, weil das Ä quivalenzmißverhältnis allein das Kausalgeschäft betrifft (vgl. Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Die Klägerin kann daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Beklagten die Rückauflassung der veräußerten Grundstücke fordern. Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten die Rückgängigmachung des Vertrages fordert (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1962, VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1198; Senatsurt. v. 12. Januar 1996, aaO.). Auch dann kann sie von den Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag mit diesen nicht geschlossen worden (vgl. Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305).
2. Die Klägerin braucht, nachdem die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht haben, ihren Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Zwar kann die Rück-
forderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; Senat, BGHZ 116, 251; Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig , muß der Bereicherungskläger - wie dies die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; Flume, 50 Jahre Bundesgerichtshof , Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. I, S. 537 f). Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.

a) Die Anwendung der Saldotheorie ist allerdings nicht durch fehlende Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 126, 105, 108; Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 305/99, NJW 2000, 3562). Das Berufungsgericht hat unbeeinflußt von Rechtsfehlern die von der Klägerin für den Zeitpunkt der Beurkundung behauptete Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter nicht feststellen können. Die Revision beanstandet hierzu nur, das Berufungsgericht habe sich angesichts der Widersprüche zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen P. einerseits und dem Privatgutachten des Facharztes für Nervenheilkunde R. vom 30. Mai 1997 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 6. August 1999 andererseits nicht mit einer Anhörung des Sachverständigen P. begnügen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Die im Streitfall erfolgte Anhörung des Sachverständigen bedeutet nichts anderes als die Erstattung eines mündlichen (Ergänzungs-)Gutachtens.
Da es im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, ob eine mündliche oder schriftliche Begutachtung erfolgt (vgl. MünchKomm-ZPO/Damrau, aaO, § 411 Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rdn. 2), ist dem Senat nur eine beschränkte Nachprüfung auf Rechtsfehler möglich. Solche sind nicht gegeben , insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände beachtet. So konnte der Sachverständige P. trotz der komplizierten Materie sein mündliches Gutachten ausreichend vorbereiten, nachdem ihm mit der Terminsladung durch Verfügung des Vorsitzenden die Privatgutachten übersandt worden waren.

b) Auch § 819 Abs. 1 BGB steht der Heranziehung der Saldotheorie nicht entgegen. Zwar ist für die Anwendung der Saldotheorie kein Raum, wenn § 818 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, sondern der Bereicherungsschuldner gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 987 ff BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" und damit im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsrecht haftet (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 255). Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die notwendige positive Kenntnis von den Tatsachen hatten, die zur Sittenwidrigkeit und damit zur Rechtsgrundlosigkeit ihres Erwerbes führten (vgl. Senat, BGHZ 133, 246, 250).

c) Es ist jedoch mit den Wertungen des Gesetzes nicht zu vereinbaren, die Saldotheorie zum Nachteil der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der durch ein wucherähnliches Geschäft benachteiligten Partei anzuwenden. Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie keine Geltung beanspruchen,
wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereichungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2882).
Der Wertungswiderspruch ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Ausschluß der Saldotheorie im Fall der Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners nach § 819 Abs. 1 BGB. Dies setzt, wie ausgeführt, voraus, daß der Bereicherungsschuldner positive Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs ergibt. Dagegen ist in Fällen des besonders groben Ä quivalenzmißverhältnisses die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts schon dann begründet, wenn sich der Begünstigte lediglich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß sich die andere Vertragspartei nur aus mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche auf den übermäßig nachteiligen Vertrag eingelassen hat, was wiederum keine positive Kenntnis der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Die Anwendung der Saldotheorie wäre danach, abhängig vom Kenntnisstand des sittenwidrig Handelnden , in einigen Fällen wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte ausgeschlossen , in anderen jedoch nicht. Eine Rechtfertigung für die damit verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners läßt sich nicht erkennen. Es geht nicht um die Begründung einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners , die das Gesetz in § 819 Abs. 1 BGB von dessen Kenntnis abhängig macht. Entscheidend ist hier vielmehr der Schutz des Übervorteilten vor einem Mißbrauch der Vertragsfreiheit durch § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 80, 153, 156). Verweigert die Rechtsordnung, um dieses Ziel zu erreichen, wucherähnlichen Geschäften die Wirksamkeit ungeachtet des Umstandes, ob be-
wußtes oder leichtfertiges Handeln vorzuwerfen ist, so gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, den Schutz der übervorteilten Partei im letztgenannten Fall durch die Anwendung der Saldotheorie, insbesondere durch die mit ihr verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 818 Abs. 3 BGB (vgl. Staudinger/Lorenz, BGB [1999], § 818 Rdn. 41, MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 87), zu schwächen (im Ergebnis gegen eine Anwendung der Saldotheorie in Fällen der Sittenwidrigkeit auch Canaris, Festschrift für Lorenz , 1991, S. 19, 42; ders. in Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 73 III 5 c; wohl auch Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung , 1983, S. 611; Staudinger/Lorenz, aaO, § 818 Rdn. 44 a.E. für nicht "neutrale" Nichtigkeitsgründe).
3. Der Hauptantrag ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet. Die Beklagten haften als Bereicherungsschuldner nicht gesamtschuldnerisch, herauszugeben ist jeweils nur das, was jeder von ihnen erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1979, VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, 2207; Senatsurt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 1269, 1271; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257). Außerdem kann der Klageantrag insoweit keinen Erfolg haben, als er mit dem Zusatz, zu bewilligen sei die "zu Abteilung III des Grundbuches lastenfreie" Eigentumseintragung, auf die Löschung etwaiger Grundstücksbelastungen abzielt. Ungeachtet der Frage, ob der Bereicherungsschuldner überhaupt zur Beseitigung einer Belastung des rechtsgrundlos erlangten Grundstücks verpflichtet ist (vgl. Senat, BGHZ 112, 376, 380), läßt sich schon den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen , daß solche Belastungen durch die Beklagten überhaupt erfolgt und in der dritten Abteilung des Grundbuches eingetragen sind.
4. Mit dem (weitgehenden) Erfolg des Hauptantrages ist die Verurteilung der Beklagten auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufzuheben. Dies geschieht von Amts wegen. Da die Entscheidung insoweit unter der auflösenden Bedingung stand, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (BGHZ 21, 13, 16; 106, 219, 221; 112, 229, 232; vgl. auch Brox, Festschrift Heymanns Verlag, 1965, S. 121, 136; Merle, ZZP 83 [1970], 436, 456; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 537 Rdn. 9; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 536 Rdn. 26).
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung über die unselbständige Anschlußberufung, mit der sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung auf den Hilfsantrag gewandt haben. Da mit ihr eine Verurteilung nur auf einen Hilfsantrag hin angegriffen wird, ist die Anschlußberufung der Beklagten so zu verstehen, daß sie ebenfalls nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung der Hauptantrages gerichtete (Haupt-)Berufung ohne Erfolg bleibt. Da zumindest die unselbständige Anschlußberufung von innerprozessualen Vorgängen abhängig gemacht werden kann, ist es zulässig, sie unter die Bedingung des Mißerfolges des Hauptrechtsmittels zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1983, VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241; Stein/Jonas/ Grunsky, aaO, § 521 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 521 Rdn. 27 f). Es ist unschädlich, daß die Beklagten diese Bedingung nicht ausdrücklich erklärt haben. Zwar muß auch bei Auslegung von Prozeßhandlungen zunächst auf den Wortlaut der Erklärung abgestellt werden, jedoch ist eine Prozeßpartei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festzuhalten. Vielmehr ist zu ihren Gunsten stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage
entspricht (BGH, Beschl. vom 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512, 1514). Es ist aber weder vernünftig noch im Interesse der Beklagten, ihre Anschlußberufung auch für den Fall einzulegen, daß das Hauptrechtsmittel Erfolg hat und damit die angefochtene Verurteilung nach dem Hilfsantrag ohnehin von Amts wegen aufzuheben ist.
5. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, wie im Tenor geschehen, abzuändern. Die weitergehende Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt , daß die Klägerin insbesondere mit ihrem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, unterlegen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 237/00 Verkündet am:
5. Oktober 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur
Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem
Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat.
A., nach den Behauptungen der Klägerin von deutlich unterdurchschnittlicher Intelligenz, war Eigentümer eines in H. gelegenen, unbebauten Grundstücks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990 räumte er dem Beklagten, der hierzu angeregt hatte, an dem Grundstück ein "Nutzungsrecht zur Bebauung des Grundstücks" gegen Zahlung einer jährlichen Nutzungsrente von 42.875 DM ein. Weiter wurde vereinbart, daß das Nutzungsrecht nach Inkrafttreten der ErbbauVO auf dem Gebiet der DDR durch ein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den hierfür erforderlichen Erklärun-
gen bevollmächtigte der Zedent den Beklagten unter Befreiung von den Einschränkungen der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 BGB. Der Beklagte verpflichtete sich auûerdem, den Zedenten bei Bebauung des Grundstücks zu einem Bruttogehalt von monatlich 3.000 DM als Haushandwerker zu beschäftigen. Den Erbbaurechtsvertrag lieû der Beklagte am 14. Februar 1991 notariell beurkunden.
Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der Beklagte zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des Grundstücks. Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller Vertrag geschlossen , mit dem der Zedent das Grundstück für 2.864.700 DM an mehrere Käufer veräuûerte. In der Urkunde "verzichtete" der Beklagte auf das Erbbaurecht. Als Gegenleistung hierfür hatte der Zedent - in einer am selben Tag zuvor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten abgetreten. Tatsächlich vereinnahmte der Beklagte, nachdem die Käufer mit ihm in einem Vergleich eine Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 DM. Einen weiteren Kaufpreisteil in Höhe von 165.000 DM trat der Zedent zur Begleichung der Provisionsansprüche an den Makler ab.
Die Klägerin hält die Vereinbarung des Zedenten mit dem Beklagten über den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Miûverhältnisses zwischen dem Wert der Leistung des Beklagten und der vereinbarten Gegenleistung im Wert von 1.217.115 DM für sittenwidrig. Dem Beklagten, so hat die Klägerin behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des Grundstücks, sondern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit er von einem Verkauf des Grundstücks habe profitieren können. Sie verlangt von
dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 DM aus der von ihm vereinnahmten Summe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 271.070,31 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des Beklagten. Er sei nicht ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und dem Zedenten getroffene Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle bereits an einem auffälligen Miûverhältnis, weil dem Anteil des Beklagten am Verkaufserlös der wirtschaftliche Vorteil gegenüber zu stellen sei, den der Zedent in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Möglichkeit der belastungsfreien Veräuûerung des Grundstücks erzielt habe. Bei einer Verzinsung seines Kaufpreisanteils mit jährlich 8 % könne der Zedent für die gesamte Dauer des Erbbauvertrages von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen DM im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die Leistung von 1,2 Millionen DM an den Beklagten nicht auûer Verhältnis, auch wenn das Erbbaurecht an einen Dritten nicht verkäuflich und damit wertlos gewesen sei. Da der Zedent gleichwohl einen Vermögensvorteil erlangt habe, sei es ohne Bedeutung, daû das Erbbaurecht für den Beklagten wegen der Unsicherheit
über die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der Beklagte habe auch nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, daû es dem Beklagten nicht von Anfang an nur um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern daû er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks versucht habe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1129, zur Veröffentlichung in BGHZ 146, 298 vorgesehen) - ein Bereicherungsanspruch der Klägerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB), der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der abgetretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz BGB) - gerichtet ist, nicht auszuschlieûen. Vielmehr kann das schuldrechtliche Kausalgeschäft (vgl. BGHZ 127, 129, 134), das dem von dem Beklagten unter § 14 der Kaufvertragsurkunde vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten im Gegenzug zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
1. Allerdings steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch nicht schon wegen Formnichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes zu, das von den Ver-
tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, insbesondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat.

a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich darüber im Unklaren, welche Rechtsposition der Beklagte bereits erworben hatte und welche Erklärungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des Grundstücks zu ermöglichen. Die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen in der notariellen Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen sind deshalb so abgefaût , daû sie für den Abschluû eines Erlaû- (§ 397 Abs. 1 BGB) und Aufhebungsvertrages hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche des Beklagten gegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenso genügen wie für die Aufhebung eines dem Beklagten zustehenden erbbaurechtlichen Anwartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1978, III ZR 122/76, NJW 1978, 2199) oder für die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26 ErbbauVO).

b) Aus § 11 Abs. 2 ErbbauVO könnte sich die Notwendigkeit der Beachtung des Formerfordernisses aus § 313 BGB allenfalls dann ergeben, wenn der Beklagte bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwartschaftsrecht (vgl. Senat, BGHZ 103, 175, 179) erworben hätte (vgl. Staudinger /Ring, BGB [1994], § 11 ErbbauVO Rdn. 30) und deshalb die insoweit von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen maûgeblich wären. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner Entscheidung über die Frage einer etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 BGB bedarf (vgl. dazu Ernst, ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat der von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Beklagte für sich selbst und - aufgrund der Bevollmächtigung unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als
Vertreter des Zedenten die für die Bestellung eines Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, daû der Beklagte auch bereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt gestellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestand des Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfüllt, daû der Beklagte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des Vollrechts Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstören konnte (vgl. Senat, BGHZ 106, 108, 111). Dies wäre aber für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 44 m.w.N.). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen des Erbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 ErbbauVO; 873 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden.

c) Hatte der Beklagte noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintragung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der notariellen Urkunde vom 2. Mai 1991 erklärten "Verzichts" des Beklagten nur dessen schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertrag vom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der Beklagte ebenfalls zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom 2. Mai 1991 verpflichtete sich der Beklagte nämlich auch zur Rücknahme eines "etwa bereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, daû die Antragstellung als ungewiû angesehen wurde. Unter diesen Umständen ist der "Verzicht" als Erklärung des Beklagten zum Abschluû eines - formfreien - Erlaûvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen Vollzug machte ihm die Erfüllung der gegenüber dem Beklagten übernommenen
Verpflichtung unmöglich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Erbbaurechts auflösend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45 Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam begründete Schuldverhältnis über das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Beklagten (vgl. Senat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 266/93, WM 1995, 1193) einvernehmlich aufgehoben. Für das dem Erlaû (vgl. MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl., § 397 Rdn. 6; Staudinger/Rieble, BGB [1999], § 397 Rdn. 49) und der Aufhebung (vgl. MünchKomm-BGB/Thode, aaO, § 305 Rdn. 23 f) zugrunde liegende Kausalgeschäft muûte eine Formvorschrift nicht beachtet werden.
2. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zwischen dem Zedenten und dem Beklagten kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû im vorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen, durch schwere Äquivalenzstörung gekennzeichneten Rechtsgeschäfts entwickelt hat. Der hierfür erforderliche, auf Leistungsaustausch gerichtete Vertrag (vgl. Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossen. Das Kausalgeschäft, das den Beklagten zu Erlaû und Aufhebung verpflichtete, begründete für den Zedenten als Gegenleistung die Verpflichtung zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten. Bei dem Verpflichtungsgeschäft handelte es sich um einen gegenseitigen Vertrag (vgl. RG JW 1913, 427, 428).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewuût zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, daû sich der andere nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläût. Ist das Miûverhältnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluû auf bewuûte oder grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Miûverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 f m.w.N.).

c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquivalenzmiûverhältnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem "Verzicht" ermöglichten - Verkauf des Grundstücks gegenüber einer fortbestehenden Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognostizierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit den zu erwartenden Erbbauzinsen. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Für die Feststellung eines besonders groben Miûverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - und die daran anknüpfende Schluûfolgerung auf die verwerfliche Gesinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (Se-
nat, Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 352, 354; Urt. v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist für die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, maûgebend (BGHZ 7, 111, 114; 100, 353, 359; 107, 92, 96 f; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM 1996, 262, 263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des Beklagten einerseits und andererseits der hierfür erbrachten Gegenleistung des Zedenten zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidend, so können die künftigen Gewinne, die eine Partei möglicherweise aus der von ihr erworbenen Leistung ziehen kann, für die Prüfung eines Äquivalenzmiûverhältnisses keine Bedeutung erlangen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 75). Im übrigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent; denn es berücksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des Zedenten , läût die künftigen Vorteile auf seiten des Beklagten jedoch unbeachtet. Solche drängen sich aber bei der von dem Berufungsgericht gewählten Betrachtungsweise auf; denn der Beklagte erhält nicht nur die Möglichkeit, Zinsgewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern erspart auch die Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses von 42.875 DM (oder einer "Nutzungsrente" in gleicher Höhe).
aa) Leistung des Beklagten ist - neben der Aufhebung des Nutzungsverhältnisses - insbesondere seine Mitwirkung beim Abschluû eines Erlaûvertrages über seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die Rechtsposition , zu deren Aufgabe sich der Beklagte verpflichtete, bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als nahekommt , ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm bean-
spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien konnte der Beklagte das Grundstück bereits wie ein Erbbauberechtigter nutzen und die Begründung des Erbbaurechts war von dem Zedenten kaum mehr zu verhindern.
Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im Verhältnis zum Zedenten als Grundstückseigentümer maûgeblich. Besondere Interessen oder Motivationen einer Vertragspartei können nicht für die Prüfung des Äquivalenzverhältnisses , sondern nur für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maûgeblich für die Bestimmung des objektiven Wertes ist zunächst der Verkehrswert des Erbbaurechts. Zwar sollte eine Übertragung auf den Zedenten als Eigentümererbbaurecht nicht erfolgen, der Beklagte hat sich aber zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Veräuûerung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlösen. Hierin erschöpft sich der objektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des Beklagten ist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer Bestandteil der Leistung des Beklagten tritt vielmehr der wirtschaftliche Vorteil hinzu, den der Zedent durch die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über das unbelastete Grundstück erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert des Erbbaurechts übersteigender Betrag, so ist dieser maûgeblich.
bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht ohne weiteres mit Null DM angenommen werden. Zwar wird sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten Grundstück regelmäûig kein anderer Betrag ergeben (vgl. Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 6.15); denn der Erb-
bauberechtigte ist für die Überlassung des Bodens mit der Zahlung des Erbbauzinses belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem marktüblichen , nachhaltig erzielbaren Zins liegt, läût sich für den Erbbauberechtigten durchaus ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.16), was wiederum zu einem meûbaren Verkehrswert des Erbbaurechts auch an einem unbebauten Grundstück führen kann. Gleiches gilt, wenn im konkreten Fall nach den Verhältnissen am örtlichen Grundstücksteilmarkt eine starke Nachfrage (Verkäufermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten Grundstücken besteht (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.21). Da sich die Klägerin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie für den Verkehrswert des Erbbaurechts - wie für alle weiteren tatsächlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 BGB - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).
Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die aus Sicht des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der Klägerin nicht entgegen. Die Revision rügt zu Recht, daû es das Berufungsgericht versäumt hat, die Klägerin auf diese Einschätzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716). Die Klägerin brauchte den Umständen nach nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten Erbbauzinses als unzulänglich ansehen. Für den Fall eines solchen Hinweises, so macht die Revision geltend, wäre von der Klägerin ein Verkehrswert des Erbbaurechts in Höhe von allenfalls 10.000 DM behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substantiiert ; denn die behauptete Tatsache läût in Verbindung mit einem Rechtssatz den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden
erscheinen. Eine Darlegung weiterer Einzeltatsachen kann nicht erwartet und verlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJWRR 1996, 1402).
Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des Beklagten, der in der vorzeitigen Verfügungsmöglichkeit über das unbelastete Grundstück zu sehen ist, hat die darlegungsbelastete Klägerin noch nichts vorgetragen. Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erhält sie durch die Zurückverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu ergänzen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unbelasteten Grundstücks mit der Minderung des Bodenwertes durch das Erbbaurecht (dazu etwa Brückner/Noack, NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen Erfassung zugänglich ist, kann die Klägerin ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend erweitern.

d) Auch die subjektiven Voraussetzungen für ein wucherähnliches Geschäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.
aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daû das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein bewuûtes Ausnutzen der Unerfahrenheit des Zedenten nicht hat feststellen können. Auch die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe verschiedene Bemühungen unternommen, um das Erbbaugrundstück wirtschaftlich zu verwerten , und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einräumen lassen, um die damit begründete formale Rechtsposition gegenüber dem Zedenten auszunutzen.
Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäû § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768; Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier möglicherweise - objektiv wucherischen Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht entgegen.
bb) Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits ausgeführt - aus, wenn sich der Begünstigte bewuût oder grob fahrlässig der Einsicht verschlieût, daû der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Diese Feststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert.
(1) Der Wert der Leistung des Zedenten beläuft sich mindestens auf die 1.095.000 DM, die der Beklagte auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung über nominal 1.217.115 DM erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisaufnahme zeigen, daû der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des Beklagten, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur ein besonders grobes Miûverhältnis gegeben, sondern auch der Schluû auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; vgl. für den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Für diese
Schluûfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den Wertverhältnissen keine Voraussetzung (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, aaO).
(2) An die damit begründete tatsächliche Vermutung ist der Tatrichter jedenfalls als Beweiswürdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. berücksichtigen und insbesondere erwägen müssen, ob die tatsächliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwa durch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).
(3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schon entgegen, daû der Beklagte auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er in zulässiger Weise habe nutzen können. Das Berufungsgericht läût dabei auûer acht, daû nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB der Gegenleistung , die der Beklagte für die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat, entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert Verträgen mit einem besonders groben Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Wirksamkeit, wenn - wofür in einem solchen Fall eine tatsächliche Vermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt. Diese Schluûfolgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht in Betracht gezogenen - Erfahrungssatz her, daû in der Regel auûergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138
(Aa) Nr. 22; Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO; Urt. v. 21. März 1997, aaO; Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128).
Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund für die auûergewöhnliche Leistungen mag nicht gesprochen werden können, wenn der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nach Abwägung der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten für die Aufhebung des Erbbaurechts die Zahlung eines beträchtlichen "Ablösebetrages" anbietet, um schnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten Grundstücks zu erzielen. So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der Klägerin nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der Beklagte, der den Verkauf des Grundstücks initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, der Kaufinteressenten gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem Zeitpunkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der Beklagte jedes Interesse an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionspläne gescheitert waren, hätte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interesse zeigten, für den Beklagten wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung nur eine Belastung bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrüge des Beklagten zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das Berufungsgericht ggf. auch insoweit den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen haben.

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen nachholen kann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû die von dem Beklagten eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zedenten für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherähnlicher Konditionen beträfe nur das Verpflichtungsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Zedenten (vgl. Senat, Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156), während die Wirksamkeit der - für die Aktivlegitimation der Klägerin maûgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1997, II ZR 122/96, NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 BGB, aus dem unter Umständen
eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen könnte, ist durch die Regelung unter § 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1653).
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 244/10 Verkündet am:
28. März 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Ba, 280, 281, 434, 442

a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem
Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts
nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung
des Bieters.

b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben
sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.

c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung
des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden
zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen
Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu beurteilen.

d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet
unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht
mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher
Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.
BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2010 aufgehoben , soweit hinsichtlich des Hauptantrages auf Zahlung von 23.218 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz.
2
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschrei- bung heißt es in dem Angebot "Zustand gebraucht". Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu. Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt ). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
3
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltelefons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plagiat. Er behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt, ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste 24.000 €. Der Aufforderung des Klägers, ihm ein "Original Vertu Handy Signature weiß-gold" zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte nicht nach.
4
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 23.218 € Schadenser- satz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen undErstat- tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch; hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Verzug befinde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrags weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger weder aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß diesen Bestimmungen in Verbindung mit §§ 434, 437 Nr. 3, § 440 BGB zu.
8
Zwischen den Parteien sei zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber daran, dass der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Hiervon sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und mindestens ein weiterer Umstand hinzukomme, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lasse. Ein besonders großes Missverhältnis lasse dabei bereits den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu.
9
Diese Vermutungsregel sei auch auf im Rahmen von Internetauktionen abgeschlossene Kaufverträge anwendbar. Danach sei der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nichtig. Insoweit sei bei dem erforderlichen Wertvergleich allerdings nicht auf den Preis abzustellen, zu dem der Vertrag geschlossen worden sei, sondern auf den Preis, den der Kläger zu zahlen bereit gewesen sei, also sein Ma- ximalgebot von 1.999 €. Der vom Kläger behauptete Wert desMobiltelefons übersteige dieses Gebot um mehr als das Zwölffache. Die demnach gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung habe der Kläger nicht erschüttern können.
10
Der Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages stehe die Behauptung des Klägers nicht entgegen, die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss arglistig verhalten. Insoweit habe der Kläger bereits nicht behauptet, dass die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich nicht um ein Originalmobiltelefon handele. Im Übrigen spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte das Mobiltelefon mit einem Startpreis von 1 € angeboten habe, gegen die Annahme, sie habe die Bieter bewusst über die Echtheit des Mobiltelefons täuschen wollen.
11
Unabhängig hiervon stünde dem Kläger aber auch dann ein Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn der Kaufvertrag wirksam wäre.
12
Ein Sachmangel des Mobiltelefons läge selbst dann nicht vor, wenn es sich nicht um ein Originalmobiltelefon handelte, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Kaufvertrages ein Original-VertuMobiltelefon weiß-gold gewesen sei. Zwar könne auch die Echtheit der Kaufsache Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, dies setze aber eine entsprechende Abrede der Parteien voraus. An einer ausdrücklichen Vereinbarung des Mobiltelefons als Original fehle es.
13
Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme , die Beklagte habe die Beschaffenheit des Mobiltelefons als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Original- mobiltelefon - nach der Behauptung des Klägers - einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.
14
Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus, weil ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei erfahrungswidrig , dass ein Mobiltelefon mit einem - wie vom Kläger behauptet - derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon nicht um ein Original handele. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe, habe der Kläger nicht dargetan.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verneint werden.
16
1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits daran, dass unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).
17
a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme der Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Besteht ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung , so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, WM 1992, 441 unter II 2 a; vom 4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3; vom 8. Dezember 2000 - V ZR 270/99, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230 unter III 1 und 1a, und vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932 unter IV 2 a und c; jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Rechtsprechung sei auch auf Internetauktionen , bei denen das vom Käufer abgegebene Maximalgebot in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes stehe, zu übertragen.
18
Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion könne nicht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das für § 138 BGB erforderliche subjektive Tatbestandsmoment einer verwerflichen Gesinnung geschlossen werden (OLG Oldenburg, NJW 2004, 168, 169; OLG Köln, CR 2007, 598, 600 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2004 - 1 O 307/04, juris Rn. 33 ff.; LG München I, Urteil vom 7. August 2008 - 34 S 20431/04, juris Rn. 19; Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 4.3 Rn. 97 ff.; Spindler/Schuster/Müller, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 138 BGB Rn. 20a; Ernst, CR 2000, 304, 310; Eickelmann, JURA 2011, 451, 454 f.). Diese Ansicht trifft zu.
19
b) Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3); jew. mwN). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen , die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden.
20
Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzie- ren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der vom Berufungsgericht angenommene Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt.
21
Es bedürfte vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
22
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zum Wert des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons keine Feststellungen getroffen, sondern seiner Beurteilung den vom Kläger behaupteten Ladenpreis eines neuen VertuMobiltelefons des Modells "Signature weiß-gold" zugrunde gelegt. Das ist offensichtlich unzutreffend. Das angebotene Mobiltelefon war nicht neu, sondern gebraucht. Die Beklagte hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben, zudem fehle die Gebrauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht ansatzweise den Marktwert eines vom Fachhandel angebotenen neuen Originalgeräts.
23
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechen- den Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht.
24
Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können , wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Dieses System kann den Anbieter veranlassen, auch hochwertige Artikel zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Der Anbieter kann mit einem solchen Startpreis beispielsweise versuchen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu wecken, und sich dabei von der Hoffnung leiten lassen, durch eine Vielzahl von Geboten einen hohen Preis zu erzielen, oder durch einen niedrigen Startpreis die Angebotsgebühr zu minimieren (vgl. OLG Oldenburg, aaO S. 168 f.; OLG Köln, aaO S. 599 f.; vgl. LG Frankfurt am Main, MMR 2007, 677). Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen (LG Frankfurt am Main, aaO).
25
Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, getroffen wurde, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - bislang nicht vorgenommen hat.
26
3. Aus den unter II 2 dargelegten Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der unterstellte Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einerInternet- plattform angeboten werde.

III.

27
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 1 ZPO).
28
Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.
29
Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Beklagten, welches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu" anbietet und sich ausdrücklich "an alle Liebhaber von Vertu" richtete. Dies sind Umstän- de, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 3 - Kinderhochstühle im Internet). Dieses Verbot ist auch bei der Auslegung der Willenserklärung des Anbieters zu berücksichtigen. Denn wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist.
30
Andere Umstände erscheinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu wecken. So gab die Beklagte an, das streitgegenständliche Telefon und ein weiteres Vertu-Mobiltelefon selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben; auch fehle die Gebrauchsanleitung. Zudem enthält der Angebotstext - für Luxusobjekte ungewöhnlich - keine Modellbezeichnung. Ob sich hinsichtlich des angebote- nen Modells aus dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, Näheres ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 O 75/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.08.2010 - 8 U 472/09 -122- -

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 204/07
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs
setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es
nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus
§§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft
gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflichtet
sind.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07 - OLG München
LG Landshut
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.932,72 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die zum Unternehmensverbund der Bankgesellschaft B. gehörende Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der B. GmbH & Co. KG gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung eines Teilbetrages i.H.v. 25.932,72 € der Rate für Dezember 2003 eines der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte, dessen Haftsumme 160.000,00 DM beträgt, hatte diesen Betrag zuzüglich eines 5 %-igen Agios an die Gesellschaft gezahlt, dann aber einen Betrag in Höhe der Klagesumme zurückerhalten.
2
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
3
II. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4
1. Das gilt zum einen für die Annahme, die Rechtsverfolgung der Klägerin gegenüber dem Beklagten stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Berufungsgericht hat dabei wesentliche Teile des Vortrags der Klägerin nicht berücksichtigt.
5
a) Das Berufungsgericht sieht die unzulässige Rechtsausübung darin, dass die Klägerin ein vertragswidriges Verhalten der Kommanditgesellschaft gefördert habe. Dazu hat es sinngemäß ausgeführt: Die Kommanditgesellschaft sei aufgrund der "Genehmigung" der bisherigen Ausschüttungen in § 13 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages vom 30. August 1999 daran gehindert gewesen, die an die Kommanditisten unberechtigt ausgezahlten Beträge i.H.v. 880.695,15 € wieder zurückzufordern. In dem die Komplementär-GmbH Darlehensraten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € habe auflaufen lassen, habe sie den Zweck verfolgt, die Kommanditistin über deren Außenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Zahlung zu zwingen. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Prozesskostenvorschüsse gezahlt und ihre Hausanwältin zur Verfügung gestellt. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß der Komplementär-GmbH gegen den KG-Gesellschaftsvertrag dar. Der Klägerin seien diese Zusammenhänge be- kannt gewesen, und sie habe dieses Verhalten gefördert, wenn nicht gar - durch die Forderung nach Liquiditätsverbesserung - provoziert.
6
b) Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht erschöpfend berücksichtigt und damit gegen deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
7
Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich auch aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. Erman/Palm, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 85). Dafür ist erforderlich, dass in dem Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragspartner ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Das kann bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Rechte des betroffenen Vertragsgläubigers anzunehmen sein oder bei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners oder bei einem Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besondere Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80, ZIP 1981, 872, 873 m.w.Nachw.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. Diese Prüfung ergibt hier, dass schon der Sachverhalt nicht zutreffend und erschöpfend festgestellt worden ist, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in einer Weise unvollständig gewürdigt hat, die einem Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags gleichkommt.
8
Von einem Verleiten zum Vertragsbruch, einem Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs oder einem Rechtsmissbrauch aus sonstigen Gründen kann nicht schon dann die Rede sein, wenn die Klägerin die vertraglichen Rechte, die den Kommanditisten gegen die Komplementärin zustehen, nicht respektiert. Ob die Komplementärin den KG-Gesellschaftsvertrag dadurch verletzt hat, dass sie Rückstände hat auflaufen lassen, um eine Inanspruchnahme der Kommanditisten aufgrund der Außenhaftung zu provozieren, betrifft in erster Linie das Innenverhältnis der Kommanditgesellschaft. Die Klägerin könnte davon nur betroffen sein, wenn die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, nicht nur die rückständigen, sondern auch die laufenden Darlehensraten zu begleichen , und wenn außerdem die Kommanditisten gegenüber der Außenhaftung rechtlos wären. Beides ist nicht festgestellt.
9
Im Gegenteil hat das Landgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeugen T. und M. - festgestellt, dass die Kommanditgesellschaft nicht genügend Liquidität gehabt habe, um sämtliche Darlehensraten zu zahlen. Dem folgt das Berufungsgericht nicht und führt zur Begründung an, die Folgeraten ab Januar 2004 seien - wenn auch nicht immer fristgerecht - gezahlt worden. Wieso daraus folgen soll, dass die Kommanditgesellschaft auch genügend Mittel hatte, um die drei rückständigen Raten i.H.v. insgesamt 897.317,25 € zu zah- len, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich über den entsprechenden Vortrag der Klägerin hinweg.
10
Weiter hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Kommanditisten aus §§ 110, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich einen Freistellungs- bzw. Rückgriffsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft haben, wenn sie aus der Außenhaftung - im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen im Innenverhältnis - in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 132/83, WM 1984, 893, 895). Darauf hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 (aaO) entscheidend abgestellt. Vom Berufungsgericht wird dieser Gesichtspunkt indes überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Das ist umso unverständlicher , als der Beklagte diesen Anspruch im Wege einer - dann allerdings abgetrennten - Drittwiderklage geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht wird in der neu eröffneten mündlichen Verhandlung Gelegenheit haben, dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
11
2. Dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Denn das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.
12
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin nach § 488 BGB i.V.m. §§ 128, 171, 172 Abs. 4 HGB allein geltend gemachte Darlehensrate für Dezember 2003 bereits durch die Zahlungen der Kommanditgesellschaft erloschen sei. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht dargelegt, "welche Tilgungsbestimmungen in welcher Form die einzelnen Zahlungen aufwiesen". Damit seien zumindest die nach dem Ablauf der Stundungsfrist am 1. Januar 2005 von der Kommanditgesellschaft gezahlten Raten gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die offenen Darlehensraten aus Oktober bis Dezember 2003 zu verrechnen.
13
Das begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Einerseits widerspricht sich das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10 seines Urteils die Darlegung von Tilgungsbestimmungen vermisst und auf S. 5 feststellt, dass die Klägerin entsprechende Tilgungsbestimmungen vorgetragen hat. Zum anderen überspannt es die Substanziierungslast der Klägerin und verstößt so ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für die Schlüssigkeit einer Klage der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich , wenn sie für die Rechtsfolgen bedeutsam sind (Sen.Urt. v. 6. November 2000 - II ZR 67/99, ZIP 2001, 28, 30; v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Danach genügte es hier vorzutragen, nach dem Jahre 2003 seien Zahlungen von der Kommanditgesellschaft nur noch mit Tilgungsbestimmungen geleistet worden, die sich nicht auf die Raten für Oktober bis Dezember 2003 bezogen hätten. Das hat die Klägerin vorgetragen (GA 299 f.). Der Begriff Tilgungsbestimmung ist eine den Parteien geläufige Rechtstatsache, die nicht erläutert werden muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 2). Damit hätte das Berufungsgericht, wenn es diesen Vortrag als beweiserheblich ansah, den von der Klägerin dazu benannten Zeugen G. vernehmen müssen.
15
b) Zudem hat das Berufungsgericht nicht erwogen, dass eine Tilgungsbestimmung auch konkludent gegeben werden kann und hier ein solcher Fall in Betracht kommt mit der Folge, dass die Klägerin gegebenenfalls gehindert war, nach § 366 Abs. 2 BGB zu verfahren.
16
Nach der Senatsrechtsprechung reicht für eine Tilgungsbestimmung i.S. des § 366 Abs. 1 BGB, dass bei mehreren unterschiedlich hohen Forderungen genau der Betrag einer der Forderungen gezahlt wird (Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997, 1998; ebenso MünchKommBGB /Wenzel 5. Aufl. § 366 Rdn. 10). Das soll hier nach dem Vortrag der Klägerin insofern geschehen sein, als sich die monatlichen Darlehensraten für das Darlehen Nr. 3 … ab dem 1. Januar 2004 von 108.582,51 € auf 88.197,85 € verringert haben (Anl. K 44 und GA 299) und die Kommanditgesellschaft ab diesem Zeitpunkt nur noch Zahlungen in dieser geringeren Höhe geleistet hat.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 O 2535/04 -
OLG München, Entscheidung vom 03.08.2007 - 5 U 3822/06 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 335/00 Verkündet am:
14. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der V. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von dem Beklagten und Vo. D. mit einem Stammkapitalanteil von je 25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf 75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H." (nachfolgend: Arge) zusammengeschlossen. Für die finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig; in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfügungsberechtigt , hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereichten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen. Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 weitere 175.490,13 DM. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien (8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von 25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 erhaltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von 175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung, Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbeträge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich derer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschuldung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von 18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und 25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Aufträge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistungen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesellschafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchführungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abgewiesen , ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlungen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldleistungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheckzahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klageforderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrechnung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als andere Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuldnerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung, daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die - vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwendungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe, liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.

a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457 m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegenüber bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprüche auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, sondern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine fehlende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlandesgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wäre , sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Gesamthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mitteln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zahlungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könnten , nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermischung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesellschafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen - durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rahmen der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) abrechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.


b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger- ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er - erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge - teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläubiger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca. 80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zahlungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wechselzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Beklagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;

- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von 70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung "Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versicherungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz "V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemeinschuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getätigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von 133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hierauf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Berufungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt - die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbegehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 166/06 Verkündet am:
15. November 2006
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Klausel
"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei
anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten"
(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen
Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen,
dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers
auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch
wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C. zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003" (NWVB) bestimmen u.a.: "VII. Sachmangel ... 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten."
2
Bis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bemängelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Überprüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Klägerin abzuholen und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf nicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
3
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 € (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis von 15.800 Euro, 75 € An- und Abmeldekosten und 30 € Unkostenpauschale abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 €) nebst Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern zwei in S. ansässige Vertragshändler erfolglos eine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nachbesserungsversuche der S. Werkstätten gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen von vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. - Vertragswerkstatt vornehmen zu lassen.
7
Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesserung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a der Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten nicht berufen.
8
Auch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der Käufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an seinen Vertragspartner wenden müsse und die in den NWVB enthaltene Regelung eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewährleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen ausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine rechtzeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen.
9
Die Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem sie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe.

II.

10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht unerheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseitigung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, weil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war (§ 440 BGB).
12
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin aufgesuchten C. -Vertragswerkstätten zurechnen lassen muss und dass die Klägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat.
13
Die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer in Ziffer VII 2 a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte Befugnis nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen Einverständnis einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbedingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammenhang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom 15. Mai 1985 – VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 sowie Urteil vom 10. April 1991 – VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882 unter II 3 b).
14
b) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, weil der – behebbare – Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen- den Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche nicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist die vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht verweigerte (§ 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. Begründung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, S. 233).
15
Die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Klägerin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (technischer ) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder ungewöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversuchen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; MünchKomm /Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher OnlineKomm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32).
16
Derartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkeiten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegenheit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um nicht Sekundäransprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440 Satz 2 BGB Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumindest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel Ziffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche der von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten S. C. - Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen.
17
c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe. Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich keine Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschaltung zu informieren.
18
Die Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
19
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil vom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a).
20
Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informationspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung befasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu unterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls selbst durchzuführen (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Autokaufs , 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen Funktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen.
21
Aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. Offensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer Mängelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesamte Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verkäufer zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten erspart , die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439 Abs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Servicenetzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen verbunden (vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl., Rdnr. 748).
22
Dem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des Herstellers /Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel ebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zumindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu können, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem Käufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den autorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des Käufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der eingeschalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf sonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit der Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käufer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung einer vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Vertragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, DAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen.
23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verkäufer durch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos, wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolglose Mängelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Informationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des Käufers erfüllt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeutig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschuldeten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch Reinking/Eggert, aaO Rdnr. 410).

III.

24
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Fest- stellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel (fort)bestehen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.