Bundesgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2016 - VIII ZR 100/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:240816UVIIIZR100.15.0
bei uns veröffentlicht am24.08.2016
vorgehend
Landgericht Tübingen, 7 O 490/13, 26.09.2014
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 153/14, 14.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 100/15 Verkündet am:
24. August 2016
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines
Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des
Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem
anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das
Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter
angenommen werden.

b) Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene
Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen
Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht
übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
ECLI:DE:BGH:2016:240816UVIIIZR100.15.0


c) § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, und vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).
BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15 - OLG Stuttgart LG Tübingen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus Anlass einer auf der Internet -Plattform eBay im Juni 2013 vom Beklagten durchgeführten Auktion. Dieser bot dabei unter dem Benutzerkonto "g. " unter Vorgabe eines Start- preises von 1 € und einerAuktionsdauer von zehn Tagen einen gebrauchten PKW VW Golf 6 zum Verkauf an. Die Auktion erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB). Dort hieß es auszugsweise: "[…] § 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter 1. Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, […]. 2. Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen Bietern verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Artikel , so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, sodass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. 3. Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis nicht er- reicht. […] 4. Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort-Kaufen (Festpreis) versehen werden. […] […] 6. Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben. […]"
2
Zugleich gibt eBay den Bietern bei solchen Auktionen abhängig von der Höhe des aktuellen Gebots so genannte Erhöhungsschritte vor. Das ist der Mindestbetrag, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können. Bis zu einer Gebotshö- he von 49,99 € beträgt dieser Erhöhungsschritt 0,50 € und steigert sich in Stufen. Ab einer 5.000 € überschreitenden Gebotshöhe beläuft sich der jeweilige Erhöhungsbetrag schließlich auf 50 €.
3
Die streitgegenständliche Auktion begann am 20. Juni 2013 um 7.55 Uhr. Das erste Gebot in Höhe von 1 € gab ein namentlich nicht bekannter Dritter über das Benutzerkonto "h***8" (anonymisierte Abkürzung) ab. Der Klägergab über sein Benutzerkonto "m. " im Laufe des ersten Tages der Auktionslaufzeit mehrere Maximalgebote ab, durch die er zeitweise auch als Höchstbietender ausgewiesen wurde. Sein zuletzt um 15.37 Uhr abgegebenes Maximalgebot auf das zum Verkauf stehende Fahrzeug betrug 17.000 €. Als einziger weiterer Bieter neben dem Kläger beteiligte sich der Beklagte in verdeckter Form selbst an der Auktion, indem er über sein weiteres Benutzerkonto "k***k" (anonymisierte Abkürzung) nacheinander eine Reihe jeweils erhöhter Maximalgebote abgab, und zwar zuletzt um 12.43 Uhr in Höhe von 17.000 €. Mit diesem Betrag blieb er bis zum Auktionsende am 30. Juni 2013 Höchstbietender, nachdem der Kläger sein um 15.37 Uhr in gleicher Höhe abgegebenes Maximalgebot nicht mehr weiter erhöht hatte und deshalb aufgrund seines zeitlichen Nachrangs unterlegen war.
4
Noch während der Laufzeit der streitgegenständlichen Auktion, nämlich am 24. Juni 2013, bot der Beklagte über sein Benutzerkonto "g. " dasselbe Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen eBay-Auktion zu einem Startpreis von 1 € an. In diesem Fall gab ein unbekannter Dritter ein Gebot über 16.500 € ab, wurde aber ebenfalls durch ein Eigengebot des Beklagten (wiede- rum über das Konto "k***k") überboten.
5
Anfang August 2013 forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung auf, ihm das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 € zu übereignen. Nachdem der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist mit- geteilt hatte, das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu haben, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 €.
6
Den über diesen Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten erlassenen Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht aufrechterhalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 1363) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwischen den Parteien sei im Rahmen der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zustande gekommen. Mit der Abgabe seiner Maximalgebote habe der Kläger der Höhe nach auf das jeweilige Maximalgebot begrenzte Weisungen an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben oder zu werden und auf diese Weise das in dem Einstellen der Ware auf der eBay-Plattform liegende Verkaufsangebot des Beklagten an denjenigen anzunehmen, der bis zum Auktionsschluss das höchste Gebot abgebe. Bei jedem in dieser Weise über das Bietsystem als "virtueller Erklärungsbote" abgegebenen, als eigenständige Willenserklärung anzusehenden Höchstgebot habe es dem Kläger auch nicht am notwendigen Rechtsbindungswillen gefehlt. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt - also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion - erkannt hätte, dass der Beklagte über ein zweites Benutzerkonto selbst mitgeboten habe. Vielmehr habe der Kläger zu dieser Zeit damit rechnen müssen, als Meistbietender das Fahrzeug am Ende auch tatsächlich zu erwerben.
10
Der Kaufvertrag sei jedoch nicht in Höhe von 1,50 €, sondern auf Grund- lage des letzten, auf 17.000 € lautenden Gebots des Klägers geschlossen worden , welches im Bietsystem des Plattformbetreibers öffentlich angezeigt worden und deshalb dem Beklagten auch zugegangen sei. Zwar möge es der Wille des Klägers gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich gewesen sei, um das letzte, in rechtlich wirksamer Weise abgegebene Gebot zu überbieten. Er habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos "k***k" vom Anbieter selbst in der Absicht der Preismanipulation abgegeben worden seien. Bei jeder Eingabe eines neuen Gebotes sei er vielmehr davon ausgegangen, dass sein jeweils vorangegangenes Gebot aufgrund eines wirksamen Übergebots eines anderen Mitkonkurrenten unwirksam geworden sei und er deshalb ein höheres Gebot abgeben müsse. Dementsprechend seien sämtliche Gebote des Klägers nach §§ 133, 157 BGB als eigenständige, wirksame Gebote in Höhe des jeweiligen Nennwerts auszulegen, und auch der Beklagte habe sie ungeachtet seiner Unredlichkeit in dieser Weise verstehen dürfen. Das unredliche Verhalten des Beklagten gebe dem Kläger vielmehr nur das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.
11
Auch aus sonstigen, außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumständen ergebe sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut "17.000 €" gemeint gewesen sein könne. Zwar seien die über das zweite Benutzerkonto vom Beklagten abgegebenen Gebote nicht an einen anderen gerichtet gewesen und stellten deshalb schon tatbestandsmäßig keine wirksamen Willenserklärungen im Sinne von §§ 145 ff. BGB dar. Gleichwohl seien diese Gebote nicht völlig unbeachtlich gewesen. Die für das Verständnis der Erklärungen der Auktionsteilnehmer wesentlichen eBay-AGB untersagten zwar in § 10 Abs. 6 Satz 2 Gebote auf eigene Auktionen, sähen aber eine Nichtigkeit derartiger Gebote gerade nicht vor. Vielmehr behalte sich der Plattformbetreiber für diesen Fall lediglich vor, von den in § 4 eBay-AGB vorgesehenen Sanktionsmitteln (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung, Sperrung) Gebrauch zu machen. Stattdessen bringe § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB, wonach ein Gebot bei Abgabe eines Übergebots (stets) erlösche, eine unübersehbare Orientierung an § 156 Satz 2 BGB zum Ausdruck. Für diese Bestimmung sei anerkannt, dass es im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit bei einer herkömmlichen Auktion nicht darauf ankomme, ob ein Übergebot rechtswirksam sei. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam sei oder es sofort zurückgewiesen werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
12
Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit dem Auslegungsgrundsatz , wonach im Zweifel dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und dem recht verstandenen Interesse entspreche. Denn bei Internetauktionen hätten alle - redlichen - Teilnehmer ein Interesse an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit. Der Verlauf einer eBay-Auktion wäre jedoch mangels der erforderlichen Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebotes - was in der Praxis ohnehin undurchführbar sei - stets festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden seien.
13
Dem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 17.000 € stehe nicht ent- gegen, dass am Ende der Auktionsdauer der Beklagte das Höchstgebot abgegeben habe. Zwar habe das verbindliche Verkaufsangebot des Beklagten durch Einstellen der Auktion unter der Bedingung gestanden, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen solle, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben haben würde. Den Eintritt dieser Bedingung habe er aber treuwidrig dadurch verhindert, dass er entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 eBay-AGB über ein zweites Benutzerkonto selbst auf die eigene Auktion mitgeboten und durch sein im Vergleich zum Kläger zeitlich früheres Gebot über 17.000 € das Höchstgebot abgegeben habe. Nach § 162 Abs. 1 BGB sei der Kläger deshalb so zu stellen, als sei anhand seines Gebots der Vertrag mit dem Beklagten zustande gekommen. Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung habe allerdings nicht auf der Grundlage eines Gebots des Klägers in Höhe von 1,50 €, sondern anhand des letzten Gebots in Höhe von 17.000 € zu erfolgen, da dies den Bedingungen entsprochen habe, zu denen der Kläger zu einem Abschluss bereit gewesen sei. Infolgedessen komme der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 433, 281 Abs. 1 und 2 BGB schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen Marktwert von 16.500 € gehabt habe , so dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.
14
Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2, § 280 BGB (culpa in contrahendo) zu. Zwar habe der Beklagte eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die vorangegangenen niedrigeren Gebote des insoweit arglosen Klägers mit seinen unzulässigen Geboten zum Erlöschen gebracht und auf diese Weise vereitelt habe, dass ein Kaufvertrag zu einem für den Kläger günstigeren Preis zustande gekommen sei. Da im Übrigen zuverlässig festgestellt werden könne, dass der Vertrag ohne die Täuschung unter den Parteien zu anderen, für den Getäuschten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, sei es auch ausnahmsweise gerechtfer- tigt, dass ein solcher Anspruch des Klägers auf den Ersatz seines Erfüllungsinteresses hinauslaufe.
15
Gleichwohl könne aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtverletzung des Beklagten einen Schaden erlitten habe. Für die nach § 287 ZPO zu beurteilende Schadenshöhe sei maßgebend, welchen Vorteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation des Beklagten abgeschlossen und durchgeführt worden wäre, also wie groß der aus der Differenz zwischen hypothetischem Kaufpreis und Verkehrswert des Fahrzeugs zu errechnende entgangene Gewinn gewesen wäre. Insofern gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren Verkehrswert als die vom Landgericht geschätzten mindestens 16.501,50 € gehabt habe. Zu ei- nem günstigeren Preis hätte der Kläger den Gebrauchtwagen aber auch ohne die Manipulation des Beklagten nicht erwerben können, da in der zusätzlichen Auktion, die der Beklagte zeitgleich durchgeführt habe, ein Dritter am 25. Juni 2013 unter dem Benutzerkonto "1***1" 16.500 € für dasselbe Auto geboten habe. Es sei insofern naheliegend, dass dieser Dritte auch an der streitgegenständlichen Auktion teilgenommen hätte, wenn der Beklagte den Preis nicht zuvor schon derart in die Höhe getrieben hätte, dass der Kläger aufgrund des zusätzlichen Konkurrenten mindestens 16.550 € hätte bieten müssen, um Höchstbietender zu werden. Damit hätte er aber in jedem Fall mehr als den Verkehrswert bieten müssen, so dass ihm auch aus diesem Grunde kein Schaden entstanden sei.
16
Dementsprechend fehle es auch für Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB am Vorliegen eines Schadens.

II.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
18
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 325 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der begehrten 16.500 € beanspruchen. Denn er ist bei der eBay-Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr (wirksam) übertroffenen (Anfangs-)Gebot von 1,50 € Meistbietender gewesen. Dadurch ist zu diesem Preis über das angebo- tene Fahrzeug zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, dessen gemäß § 433 Abs. 1 BGB geschuldete Erfüllung der Beklagte trotz Fristsetzung unberechtigt verweigert hat.
19
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2475 unter II 2 a aa). Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, WM 2012, 2299 Rn. 29).
20
a) Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denje- nigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, aaO S. 135; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb). Dieser Erklärungsinhalt steht so auch im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 der eBay-AGB (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 16).
21
Das mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot des Beklagten war von vornherein nur an von ihm personenverschiedene Bieter gerichtet. Denn das in § 145 BGB geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem anderen" als dem Anbietenden anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1 eBay-AGB vorausgesetzten Verständnis eines Vertrages als mindestens zweiseitigem Rechtsgeschäft in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, WuM 2016, 341 Rn. 18 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Einf. v. § 145 Rn. 1; Erman/Müller, BGB, 14. Aufl., Einl. § 104 Rn. 16; Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2015, Vorbem. zu §§ 145 - 156 Rn. 2). Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhältnisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14, aaO).
22
Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, als eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre. Denn auch die bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksichtigenden eBay-AGB gehen in § 10 ersichtlich von einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Bieter aus. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass der Plattformbetreiber es in § 10 Abs. 6 eBay-AGB verbietet, die innerhalb desselben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von Eigengeboten durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos zu umgehen.
23
War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des Beklagten zu seiner Annahmefähigkeit begriffsnotwendig an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis Ausgeschlossenem bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 72/63, BB 1965, 349 unter II 2). Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem wirksamen Vertragsschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter nicht beseitigen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die Eigengebote ansonsten, wie das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 - 1 U 90/13, juris Rn. 51 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, juris Rn. 19 ff.) angenommen hat, als nach § 117 BGB nichtig hätten beurteilt werden müssen. Der Beklagte konnte vielmehr dadurch, dass er im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten ("g. " und "k***k") verdeckt tätig geworden ist, von vornherein nicht Adressat seines eigenen Angebots werden.
24
b) Das nur an einen - personenverschiedenen - Anderen adressierte und deshalb nicht vom Beklagten selbst annehmbare Angebot hat der Kläger mit seinem bei Auktionsende bestehenden Höchstgebot angenommen. Dieses betrug - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €, weil die Eigengebote des Beklagten unwirksam waren und der Kläger sie deshalb weder überbieten musste noch wollte, um Höchstbietender zu werden.
25
aa) Zwar hat der Kläger auf die vom Beklagten gestartete Auktion innerhalb des ersten Tages der Laufzeit tatsächlich insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten Endes 17.000 € erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des Beklagten (schein- bar) überboten worden war. Jedoch hat das Berufungsgericht bei Auslegung der vom Kläger abgegebenen Maximalgebote die Bedeutung der Maximalgebotsfunktion in ihrem Zusammenspiel mit den von den Auktionsteilnehmern (wirksam) abgegebenen Geboten nicht zutreffend so erfasst, wie sie sich nach den in den eBay-AGB formulierten Regeln darstellt, die der Senat wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 20).
26
(1) Nach § 10 Abs. 2 eBay-AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe eines den anderen Bietern und dem Anbieter (zunächst) verborgenen Maximalgebotes , dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit dieser Art der Gebotsabgabe wird den Bietern die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf eine ständige Präsenz der Beteiligten angelegten Auktionen nach vorgegebenen Regeln Maximalgebote abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig über viele Tage laufenden Bietverfahrens zu erleichtern. Denn anders kann einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren bestehenden Bedürfnis, den sich entwickelnden Auktionsverlauf aktiv zu begleiten, um auf Gebotserhöhungen von Bietkonkurrenten reagieren zu können, nur schwer Rechnung getragen werden.
27
Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung der Maximalgebote und -erhöhungen aber, dass der Kläger hierdurch noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat vielmehr zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von Mitbietern um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
28
(2) Da die Eigengebote des Beklagten aber von vornherein nicht geeignet waren, als zum Angebot kongruente Annahmeerklärungen einen Vertragsschluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um Gebote, die der Kläger übertreffen musste und - entsprechend dem Erklärungsgehalt der Maximalgebote - wollte, um Höchstbietender zu werden.
29
Das einzige reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, welches nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von einem unbekannten Dritten über das Benutzerkonto "h***8" in Höhe von 1 € abgegeben. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, das über das Benutzerkonto "h***8" abgegebene Gebot habe auf einen Höchstbetrag von 499 € gelautet, ist dies, wie die Revision zu Recht rügt, von Irrtum beeinflusst. Denn anders als zuvor das Landgericht hat das Berufungsgericht bei der dazu vorgenommenen Auswertung der Gebotsübersicht verkannt , dass es sich hierbei um die bei Auktionsschluss offen gelegte Gebotsübersicht handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noch die im Auktionsverlauf jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 24). Das in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten Dritten in Höhe von 1 € war mithin dessen Höchstgebot, welches durch das vom Kläger erst- mals abgegebene Maximalgebot in Höhe von 12.345 € nach Maßgabe des von eBay für diesen Betrag vorgegebenen Bietschritts um 0,50 € übertroffen wurde. Mit diesem Gebot in Höhe von 1,50 € ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden.
30
bb) Demgegenüber nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien die Eigengebote dennoch als für den Auktionsverlauf "beachtlich" zu behandeln und die Maximalgebote des Klägers mithin so auszulegen gewesen, dass auch die Gebote des Beklagten selbst - letzten Endes in Höhe von 17.000 € - überboten werden sollten. Diese Sichtweise ist jedoch unzutreffend.
31
(1) Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der Eigengebote für den Auktionsverlauf zunächst daraus ableiten, dass die eBay-AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 über die nach § 4 Abs. 1 in Betracht kommenden Sanktionen (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung oder Kontosperrung) hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Eigengeboten gerade nicht vorsähen.
32
§ 10 Abs. 6 der eBay-AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch nicht entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den Teilnehmern an Internetauktionen zu untersagen, den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten) zu manipulieren (Satz 1) sowie insbesondere selbst Gebote auf die von ihnen eingestellten Angebote abzugeben (Satz 2).
33
Eine darüber hinausgehende Aussage zur Beachtlichkeit solcher Eigengebote im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie in dem vom Berufungsgericht weiter herangezogenen § 10 Abs. 1 Satz 4 der eBay-AGB, wonach ein Gebot erlischt, wenn ein "anderer Bieter" während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur der Normalfall einer real konkurrierenden Bieterkonstellation erfasst, sondern - grundlegenden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider - die an späterer Stelle der eBay-AGB eigens für unzulässig erklärten Eigengebote zugleich ohne Rücksicht auf ihre den Auktionsverlauf einseitig zum Vorteil des Anbietenden verfälschenden Wirkungen für beachtlich erklärt werden sollten, kann dem nicht entnommen werden. Eine derart ungewöhnliche Folge, mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen müssen, hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer Regelung der damit einhergehenden Folgeprobleme für den weiteren Auktionsverlauf, bedurft.
34
(2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich - wie das Berufungsgericht meint - § 10 Abs. 1 Satz 4 eBay-AGB erkennbar an § 156 Satz 2 BGB "orientiere", für den anerkannt sei, dass das Übergebot, welches das vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse, weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit (bei Versteigerungen) der tatsächliche Hergang entscheidend sei. Zum einen zeichnet § 10 Abs. 1 Satz 4 eBayAGB die Vorschriften der §§ 145 ff. BGB nach, indem er von dem Gebot eines nach dem Regelungszusammenhang unübersehbar nicht mit dem "Anbieter" personenidentischen "anderen Bieter[s]" spricht. Zum anderen findet nach der Rechtsprechung des Senats § 156 BGB auf eBay-Auktionen ohnehin keine Anwendung, weil es an einem Zuschlag fehlt (Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, aaO S. 133; vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO unter II 2 a aa, bb).
35
Das einer analogen Anwendung des § 156 BGB entgegen stehende Fehlen der strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteigerung und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt daran, dass bei ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unter den Beteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin abgegebenen (Über-)Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr) annahmefähig ausspricht und spätestens damit diese Gebote gemäß § 146 BGB umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen Instrument, das durch vertragsbegründende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots die beiderseitigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Gebote ordnet, fehlt es bei den eBay-Auktionen indessen.
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(3) Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von Internetauktionen nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverlauf als wirksam fingiert werden.
37
(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, eBay-Auktionen seien mangels Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden müsse , übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die Behandlung unwirksamer Zwischengebote, sondern lediglich die spezielle Konstellation vom Verkäufer mit Manipulationsabsicht abgegebener Eigengebote betrifft.
38
Letztere sind bereits, wie unter II 1 b aa (2) dargestellt, keine Gebote eines "anderen Bieters", die ein Bieter mit seinem (Maximal-)Gebot übertreffen muss und will. Insofern stellt sich die Situation anders dar als möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer personenverschiedener Bieter, die - beruhend etwa auf Defiziten bei der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder auf Willensmängeln (§§ 119 ff., § 142 f. BGB) - unwirksam sind oder werden, die aber - anders als Eigengebote - nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam "auf der Stirn tragen" und bei denen deshalb der Schutz des Rechtsverkehrs einen höheren Stellenwert beanspruchen kann. Denn bei ihnen handelt es sich im Gegensatz zu Eigengeboten oder zu in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anbieter abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juni 2014 - 12 U 51/13, aaO Rn. 17 ff.) zunächst einmal um Gebote "anderer Bieter" mit dem ernst gemeinten Ziel, Höchstbietender zu werden oder zu bleiben, um bei Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben.
39
(b) Schutzwürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von Eigengeboten der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den Gebotsstand irregulär zu seinem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sich unter Umgehung kostenträchtiger Mindest- oder Festpreisangebote (vgl. § 10 Abs. 4 der eBay-AGB) missbräuchlich einen in der gewählten Auktionsform nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern. Diesem Bestreben würde eine Fiktion der Wirksamkeit von Eigengeboten im Rahmen des Gebotsverlaufs geradezu entgegenkommen. Überdies würde ihm auf diese Weise ein Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 eBay-AGB jederzeit mit einem besonders hohen Gebot "abbrechen" zu können (zum vorzeitigen Auktionsabbruch vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, WM 2014, 1105 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, WM 2015, 403 Rn. 14; vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14, NJW 2016, 395 Rn. 16).
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(c) Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von Eigengeboten für einen redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die Einhaltung der von eBay vorgegebenen Auktionsbedingungen die Verfälschung des Auktionsverlaufs durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit verbundenen (Über-)Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist - wie vorstehend ausgeführt - eine einschränkende Handhabung der für einen Vertragsschluss bei eBay-Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. BGB zum Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen bei Aufde- ckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar noch zusätzlich das Recht zu, sich von "erfolgreichen" Geboten durch Anfechtung (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 BGB) oder wegen der in einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution (§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) zu lösen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm das Manipulationsvorhaben bekannt gewesen wäre.
41
(d) Dass eine Streichung von Eigengeboten schließlich in der Praxis undurchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote - was tatsächliche Voraussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche Schwierigkeit ausmacht - einmal identifiziert, können sie - wie im Streitfall - ohne größere Schwierigkeiten aus der Gebotskette herausgenommen werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebenen Gebote das für den Kaufpreis maßgebliche Höchstgebot festzustellen.
42
Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegangenen Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln. Denn ein von dem von eBay mitgeteilten Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei konsequenter Auslegung des Maximalgebots nach den dargestellten Grundsätzen immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Soweit ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es - vorbehaltlich der unter II 1 b bb (3) (c) dargestellten Rechte - keine Rolle mehr, wenn in der Gebotskette zuvor ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Denn auf ein derartiges reguläres Fremdgebot muss und will ein Bieter ein Übergebot abgeben, um Höchstbietender zu werden. Der vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Start- gebot von 1 € und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot mehr abgegeben wurde.
43
2. Der damit zu einem Kaufpreis von 1,50 € über das angebotene Fahrzeug zustande gekommene Kaufvertrag ist ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers - in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote - geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht - unbeanstandet - nicht festgestellt (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, aaO Rn. 21; vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, WM 2015, 402 Rn. 9). Denn abgesehen davon, dass gerade bei einer eBay-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben (Senatsurteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10), kann dem Kläger im Streitfall allein schon ange- sichts seines letzten Gebots von 17.000 €von vornherein nicht angelastet wer- den, nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit gewesen zu sein. Dass er nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
44
3. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Nichterfüllungsschadens dem Landgericht angeschlossen hat, welches den Marktwert des Gebrauchtfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf "mindestens 16.501,50 €" ge- schätzt hat, begegnet dies - entgegen der von der Revisionserwiderung ohne nähere Angriffe im Detail erhobenen Gegenrüge - keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe
45
des an den Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungsschadens ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei besonders frei gestellt ist und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum gewährt ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1966 - Ib ZR 36/64, LM Nr. 35 zu § 287 ZPO unter A III; vom 22. Juni 1989 - III ZR 156/86, juris Rn. 64). Das Schätzungsergebnis, über dessen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den Urteilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 27; vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 51; vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.
46
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an die Wertschätzung anknüpfen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden parallelen eBay-Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat, welche der über das Eigengebot des Beklagten nicht unterrichtete Kläger mit 17.000 € und ein unbekannt gebliebener Dritter mit 16.500 € abgegebenhaben. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden Verkehrswerts gewählt hat, zumal der Beklagte selbst während der parallelen zweiten eBay-Auktion mit einem Gebot in Höhe von 16.500 € ersichtlich nicht zufrieden war und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot abgege- ben hat. Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch einschätzen durfte, ergibt sich zudem daraus, dass eine vom Kläger vorgelegte, wenn auch ohne technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach Eurotax-Schwacke zu einem durchaus objektivierbaren Wert von 16.800 € gelangt war. Außerdem hat die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Kläger in Anspruch genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler hingewiesen , so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des Klägers über 17.000 € für ein zum Weiterverkauf bestimmtesFahrzeug als ein Indiz für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung hätten gewertet werden können.
47
Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des Beklagten , das Fahrzeug letztlich für nur 13.320 € verkauft zu haben, keine ins Gewicht fallende Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beigemessen hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der Gesamtheit der Schätzungsgrundlagen.
48
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Denn entgegen der Auffassungder Revisionserwiderung kann der Beklagte dem Kläger auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten.
49
a) Dass der Kläger sich die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterkeit des Beklagten zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt - auch wenn es sich um einen unvorhergesehenen Gewinn ("windfall profit") handelt - keinen Grund zu rechtlicher Beanstandung.
50
b) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ansonsten schon als "Abbruchjäger" aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Berufungsgericht daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen sollen oder gar müssen. Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auch vorliegend bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht normales Bieterverhalten gezeigt, als er sich nicht - etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs - auf ein einziges niedriges Gebot beschränkt, sondern insgesamt fünfzehn Maximalgebote abgegeben hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen haben. Überdies ist das Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die Manipulationen des Beklagten erst nach Abschluss der Auktion entdeckt hat.

III.

51
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 26.09.2014 - 7 O 490/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2015 - 12 U 153/14 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2016 - VIII ZR 100/15 zitiert 28 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 146 Erlöschen des Antrags


Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 148 Bestimmung einer Annahmefrist


Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung


Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2016 - VIII ZR 100/15 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2011 - VIII ZR 171/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2011 - VIII ZR 305/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2014 - VIII ZR 42/14

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 11. Juni 2014 - 1 U 90/13

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene und d
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Landgericht Landshut Endurteil, 16. Feb. 2018 - 51 O 2190/17

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Sept. 2018 - 20 U 749/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2018, Az. 51 O 2190/17, im Kostenausspruch aufgehoben und in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und - teilweise zur Klarstellung - neu gefasst

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - VIII ZR 176/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 176/17 Verkündet am: 25. April 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - VIII ZR 213/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnah- me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
29
Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Beklagten, welches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu" anbietet und sich ausdrücklich "an alle Liebhaber von Vertu" richtete. Dies sind Umstän- de, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 3 - Kinderhochstühle im Internet). Dieses Verbot ist auch bei der Auslegung der Willenserklärung des Anbieters zu berücksichtigen. Denn wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

15
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnah- me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

18
a) Das Mietverhältnis des Beklagten zu 2 an der von ihm erworbenen Dachgeschosswohnung ist im Umfang des dabei erlangten Wohnungseigentums durch Konfusion erloschen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Denn ein Schuldverhältnis setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (BGH, Urteile vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66, BGHZ 48, 214, 218; vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, BGHZ 115, 116, 121 f.; vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, WM 1995, 1693 unter 3 a; BVerwG, NVwZ-RR 2014, 310, 311; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, juris Rn. 15; jeweils mwN). Dementsprechend kann ein Mietverhältnis nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - III ZR 101/90, aaO; BFH, Urteil vom 7. Juni 2006 - IX R 14/04, aaO), und ein Mietverhältnis erlischt, wenn der Mieter - wie hier der Beklagte zu 2 - nachträglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, WuM 2010, 518 Rn. 18 mwN; ebenso schon RGZ 49, 285, 286).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 2 O 693/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Rechtsnachfolger der M-GbR, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch, dessen Zustandekommen die Beklagte in Abrede stellt. Die Klage wurde ursprünglich durch die M-GbR, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, Herrn S P und dem Kläger, erhoben. Der Kläger trat im Rahmen einer mit dem einzig anderen Gesellschafter, Herrn P, am 12.08.2013 geschlossenen Auseinandersetzungvereinbarung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 18 = GA 139f./II), in sämtliche Rechte und Pflichten der vormaligen Klägerin ein. Die Parteien streiten außer in der Sache auch über die Klage- bzw. Sachbefugnis des Klägers.

2

Die Beklagte, nach eigenen Angaben von Beruf eine examinierte Altenpflegerin, bot bei eBay mit der Artikelnummer 230818245029 im Rahmen einer sog. Internetauktion einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik zu einem Startpreis von einem Euro zum Verkauf an. In der Angebotsbeschreibung wurde das Fahrzeug unter anderem als unfallfrei beschrieben. Auf den weiteren Inhalt des Angebots wird Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 13-16/I). Tatsächlich war der angebotene PKW bereits zweimal verunfallt, was der Beklagten bei Angebotseröffnung bekannt war (vgl. Anlage B 7 = GA 24, 35ff./IV).

3

Im Rahmen der Internetauktion gab die M-GbR unter dem Accountnamen "m..." ein sog. Maximalgebot über 9.001,00 € ab. Die Beklagte brach die Auktion vorzeitig am 28.06.2012, 21:59:02 Uhr, ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die M-GbR das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € aufgrund der mit dem Maximalgebot verbundenen automatischen Angebotserhöhungen überboten, war jedoch ihrerseits durch den zuletzt Bietenden "h..." mit einem Gebot von 10.000,00 € übertroffen worden. Letzterer hat den Abbruch der Versteigerung ohne Weiteres hingenommen und nicht auf die Erfüllung eines geschlossenen Kaufgeschäftes gedrungen.

4

Die Beklagte hatte den streitgegenständlichen PKW schon zuvor in einer Internetauktion zum Kauf angeboten. Der bereits benannte Bieter "h..." hatte dabei das Fahrzeug zu einem Preis von 11.050,00 € am 16.06.2012 ersteigert (Anlage K 4 = GA 23/I). Auch in diesem Fall wurde der Vertrag jedoch im Einvernehmen mit der Beklagten nicht vollzogen. Im Rahmen einer späteren von der Beklagten gestarteten Versteigerung hatte der Bieter "h..." wiederum das Höchstgebot von 12.260,00 € abgegeben (Anlage K 5 = GA 29/I). Auch dieser am 05.07.2012 geschlossene Vertrag wurde einvernehmlich nicht durchgeführt. Nach dem letztgenannten Auktionsversuch veräußerte die Beklagte das Fahrzeug am 27.07.2012 zu einem Preis von 10.800,00 €.

5

Die M-GbR forderte die Beklagte nach dem Abbruch der Internetauktion vom 28.06.2012 auf, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Dies lehnte die Beklagte ab. Durch anwaltliches Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 17.07.2012 - wiederholte die M-GbR ihre Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages (Anlage K 6 = GA 31f./I). Auch das blieb ohne Erfolg. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 erklärte sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Schadensersatzbetrages sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Bestimmung einer Zahlungsfrist bis zum 27.07.2012 (Anlage K 7 = GA 33 f./I). Eine Zahlung erfolgte bis heute nicht.

6

Die M-GbR hat als vormalige Klägerin erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Beklagten am 28.06.2012 ein Kaufvertrag über den angebotenen PKW zu einem Kaufpreis von 100,99 € zustande gekommen sei. Sie hat dargestellt - und zwar unter Vorlage von eBay-Auszügen, des Gesellschaftsvertrages und einer Gewerbeanmeldung -, dass sie bei Abgabe des Gebotes Inhaberin des Accounts "m_m..." gewesen sei. Das Höchstgebot des Bieters "h..." sei als Scheingebot unwirksam. Hierzu behauptete sie, dass die hinter dem Account stehende Person entweder mit der Beklagten identisch sei oder der Bieter und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten. Dies ergebe sich aus den zuvor benannten - unstrittig nicht vollzogenen - Kaufverträgen. Zumindest habe die Beklagte im Falle des "Spaßbietens" des Bieters "h..." die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung gekannt. Der Gesellschaft sei ein Schaden in Höhe von 12.000,00 € entstanden, da das angebotene Fahrzeug - laut der sogen. "Schwacke-Liste" - 12.100,99 € wert gewesen sei. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei in Ansehung des Umfangs und der Schwierigkeit der Recherche und der rechtlichen Besonderheiten von Internetauktionen eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen.

7

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat gemeint, sie sei zum Abbruch der Auktion berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die im Angebot ausgewiesene Unfallfreiheit habe einstehen wollen. Sie habe sich insoweit in einem Irrtum befunden, da sie die Verkaufsanzeige aus verschiedenen Verkaufsanzeigen zusammengeschnitten habe. Im Übrigen habe nur der Höchstbietende "h..." einen Anspruch auf Erfüllung gehabt. Bei dem Bieter handele es sich um den ihr nicht näher bekannten Herrn M T aus G. Dessen Motive habe sie nicht gekannt, zumal bereits unklar sei, ob tatsächlich der angegebene Account-Inhaber die Gebote abgegeben habe. Der Bieter habe sich nach den beiden anderen Auktionen schlicht nicht bei ihr gemeldet, so dass sie diese Verkäufe der Einfachheit halber als von ihr so genannte "eBay-Fälle" beendet habe.

12

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.799,00 € sowie anteilig berechneter vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zur Höhe von 192,90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

13

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der vormaligen Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages zustehe (§§ 433, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die M-GbR sei aktivlegitimiert. Sie sei Inhaberin des eBay-Accounts "m_m...", was durch die Vorlage der Unterlagen, deren Richtigkeit unbestritten blieb, belegt sei. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zustande gekommen. Die Beklagte habe sich nicht berechtigt von ihrem Angebot gelöst. Insbesondere habe sie ihre Erklärung nicht wirksam angefochten. Ein Irrtum im Sinne der §§ 119ff. BGB sei nicht erwiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Darüber hinaus sei der Vortrag einer versehentlichen Falschbezeichnung unglaubhaft, da das Merkmal der Unfallfreiheit an zwei Stellen im Angebot benannt werde. Auch stelle ihr Motiv, nun doch nicht für die Unfallfreiheit einstehen zu wollen, einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum dar.

14

Das Landgericht hat weiter die Ansicht vertreten, dass wegen der mangelnden Berechtigung zum Abbruch der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen sei. Als solcher sei die vormalige Klägerin anzusehen, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot unwirksam sei. Die Identität des Bieters sei unklar geblieben. Der Vortrag der Beklagten bzgl. der Gründe für die Nichtdurchführung der beiden anderen geschlossenen Verträge sei unzureichend. Es mache keinen Sinn, weshalb der Bieter "h..." den einmal geschlossenen Vertrag über 11.050,00 € nicht vollzogen habe, um kurze Zeit später dasselbe Fahrzeug erneut, aber zu einem höheren Preis zu ersteigern und auch diesen Vertrag einvernehmlich mit der Beklagten nicht durchzuführen. Das Angebot der vormaligen Klägerin sei auch nicht nach § 156 BGB erloschen. Daher sei mit ihr ein Vertrag zu einem Kaufpreis von 9.001,00 € geschlossen worden, da ihr Gebot im Zeitpunkt des Abbruchs das höchste Gebot gewesen sei.

15

Aufgrund des trotz Fristsetzung nicht erfüllten Vertrages stehe der M-GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Höhe nach bestehe der Anspruch in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Verhältnis zum Gebot der Klägerin. Den tatsächlichen Wert des PKW schätze das Gericht auf 10.800,00 €. Hinsichtlich des Gebotes der Klägerin sei ein Betrag von 9.001,00 € anzusetzen, sodass von der Beklagten ein Schaden in Höhe von 1.799,00 € auszugleichen sei.

16

Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei in Anbetracht des - im Vergleich zur Klageforderung - geringer zu bemessenden Schadenswertes und einer (lediglich) anzusetzenden Geschäftsgebühr von 1,3 nur in Höhe von 172,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale (vgl. UA Bl. 6) - im Tenor (UA Bl. 1) demgegenüber benannt mit 192,90 € - gerechtfertigt.

17

Diese Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte hingenommen. Die vormalige Klägerin verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht stattgegeben wurde. Sie begründet die Berufung wie folgt:

18

Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Kaufpreis von 9.001,00 € ausgegangen. Zwischen den Parteien sei tatsächlich ein Preis von 100,99 € vereinbart. Das Gericht habe insofern die Besonderheiten eines Maximalgebotes bei einer eBay-Auktion nicht berücksichtigt. Aufgrund der Unwirksamkeit des Angebots des Bieters "h..." sei das Maximalgebot über 9.001,00 € das verbleibende höchste Gebot gewesen, da damit das Angebot des Bieters "i..." in Höhe von 99,99 € übertroffen wurde. Unter Berücksichtigung der für eBay-Auktionen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: eBay-AGB) und den darin geregelten Steigerungsstufen für abzugebende Gebote (in diesem Falle unstreitig bestimmt auf den Betrag von 1,00 €) ergebe sich als maßgeblicher Kaufpreis der Betrag von 100,99 €. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht bei der Schadensberechnung nicht auf den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs abstellen dürfen, sondern auf den Wert der geschuldeten Leistung. Diese habe sich auf den Verkauf eines unfallfreien Fahrzeuges bezogen, dessen Wert nach der "Schwacke-Liste" mit 12.100,99 € anzusetzen sei.

19

Zu dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) der ehemaligen Klägerin vertritt der Kläger in seiner Replik die Ansicht, der darauf gerichtete neue Sachvortrag der Beklagten sei als verspätet zurück zu weisen. Im Übrigen würden die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe" der Beklagten einzig dem Zweck dienen, "von ihren eigenen Verfehlungen ab(zu)lenken".

20

Richtig sei allerdings, dass die vormalige Klägerin im Rahmen ihrer eBay-Aktivitäten verschiedene Accounts verwendet habe, nicht jedoch den Account "m-GbR". Eine Sperrung einzelner Accounts stellt der Kläger in Abrede und beruft sich darauf, dass die Verwendung unterschiedlicher Accounts nicht zu Verschleierungszwecken erfolgt sei, sondern nach § 2 Abs. 10 eBay-AGB ausdrücklich gestattet werde. Soweit die Beklagte gegen die ehemalige Klägerin und ihre angeblich unlauteren Geschäftsmethoden Beiträge aus einem Internetforum "www.a...hilfe.info" anführe, sei darauf hinzuweisen, dass "der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge (…) dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren" entspreche.

21

Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde zurückgewiesen. Die Beklagte habe selbst treuwidrig gehandelt, indem sie von ihr initiierte eBay-Auktionen unter Zuhilfenahme des eBay-Accounts "h..." manipuliert habe; sie sei daher in "keinster Weise schutzwürdig". Dieser Umstand müsse im Rahmen der Interessenabwägung nach § 242 BGB zu Lasten der Beklagten gehen. Bei der vormaligen Klägerin habe es sich um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin gehandelt, die darauf bedacht gewesen sei, günstig Fahrzeuge und -komponenten einzukaufen, um diese dann mit möglichst hohem Gewinn weiter zu verkaufen. Sie habe sich der eBay-Plattform bedient, um "Schnäppchenkäufe machen zu können". Dafür biete eBay die Möglichkeit; das System funktioniere jedoch nur dann, "wenn sich alle Beteiligten an die vorgegebenen 'Spielregeln' halten" würden.

22

Es gehe "völlig an der Sache vorbei", wenn die Beklagte darstelle, die vormalige Klägerin "habe es darauf abgesehen, aus vorzeitig beendeten Auktionen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können". Ebay gebe mit den bei einer Auktionsteilnahme zugrunde liegenden AGB die "Spielregeln" vor. Daraus bestimme sich, unter welchen Voraussetzungen wirksame Kaufverträge zustande kommen. Würden diese dann nicht erfüllt, ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen ein Schadensersatzanspruch. Auf das Zustandekommen der Verträge und ihre Erfüllung habe die ehemalige Klägerin mithin überhaupt keinen Einfluss auszuüben vermocht. Entsprechend habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass es letztendlich zum Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei, habe einzig und allein die Beklagte bestimmt, "indem sie die Auktion manipuliert und ein nichtiges Scheingebot abgegeben" habe. Ob die vormalige Klägerin bzw. der Kläger nur im vorliegenden Einzelfall Schadensersatz geltend mache, oder ob dies "vielfach so gehandhabt wird", ändere nichts an dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der materiellen Rechtslage wegen der Verweigerung zur Erfüllung des Kaufgeschäfts zum Schadensersatz verpflichtet sei. Dass in dem Verhalten der vormaligen Klägerin als "Schnäppchenjägerin" auf eBay.de in keinster Weise ein Rechtsmissbrauch zu erkennen sei, sei "vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei Internetauktionen bereits mehrfach gerichtlich bestätigt" worden (vgl. Anlage K 20 - Urteil des AG Offenbach vom 17. Dezember 2013 - 38 C 329/13 -; Anlage K 21 - Beschluss des LG Freiburg vom 27. Januar 2014 - 3 S 281/13 -).

23

Im Übrigen führe die vormalige Klägerin zwar die von der Beklagten benannten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit abgebrochenen Internetauktionen; jedoch sei die Sachdarstellung der Beklagten im Einzelnen unrichtig. So sei etwa das zitierte Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2 = GA 9ff./III), mit dem eine gleichgerichtete Klage auf Schadensersatz ob des Einwands des Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde, nicht rechtskräftig geworden; der Berufungssenat des OLG Hamm habe den Vorwurf nicht bestätigt. Im Gegensatz zu den Mutmaßungen der Beklagten habe die ehemalige Klägerin in dem vor dem Landgericht Stralsund anhängigen Rechtsstreit - 7 O 18/13 - (vgl. darüber Anlagen B 5 und B 6 = GA 18ff./III und GA 21ff./III) kein unredlich niedriges Angebot bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion abgegeben. Im Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) habe die dortige Gegenpartei einräumen müssen, die Auktion manipuliert zu haben.

24

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/II) zeigte der bisherige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass Herr S P nicht mehr Gesellschafter der unter der Bezeichnung "M-GbR" firmierenden Gesellschaft sei. Im Anschluss hieran legte er mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 137f./II) die zwischen den Gesellschaftern M W und S P unter dem 12.08.2013 gezeichnete Vereinbarung zum Ausscheiden von Herrn S P aus der Gesellschaft und die Übernahme aller Rechte und Pflichten durch Herrn M W (Anlage K 18 = GA 139-140/II) vor.

25

Der Kläger beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.06.2013 - 2 O 693/12 - die Beklagte zu verurteilen, 12.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 sowie 861,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, dass weiterhin Leistung an die vormalige Klägerin begehrt werde.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie versagt ihre Zustimmung zu einer Übernahme der Parteirolle durch den Kläger. In der Sache verteidigt sich die Beklagte gegen die Berufung fürderhin mit dem Verweis auf einen berechtigten Auktionsabbruch von ihrer Seite und einem insofern nicht zustande gekommenen Vertrag. Im Übrigen - so meint sie - habe das Landgericht den Schaden richtig ermittelt.

30

Die Beklagte tritt in der Berufungsinstanz im Übrigen mit der Rechtsansicht hervor, die vormalige Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger habe treuwidrig gehandelt. Sie behauptet, die Klägerin habe bei eBay-Auktionen in einer unbekannten Vielzahl gezielt und geschäftsmäßig Gebote abgegeben und hierbei auf einen vorzeitigen Auktionsabbruch spekuliert, um im Anschluss einen aus der Nichterfüllung eines Kaufvertragsschlusses resultierenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bei der Klägerin bzw. dem Rechtsnachfolger handele es sich nicht um eine gewerbliche Kfz-Händlerin, sondern um eine reine „Briefkastenfirma“, die in dieser Weise unter verschiedenen Account-Namen bei eBay aufgetreten sei. Aufgrund von Beschwerden von eBay-Kunden seien die Accounts zum Teil gesperrt und gelöscht worden.

31

Die Beklagte meint außerdem, die Klägerin respektive der Rechtsnachfolger habe wegen Verstoßes gegen die eBay-AGB überhaupt keine wirksamen Gebote abgeben können, weshalb auch aus diesem Grunde kein Kaufgeschäft mit ihr über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen sei. Überdies müsse von einer Sittenwidrigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB) ausgegangen werden. Dafür spreche die außerordentliche Differenz zwischen dem Wert des Mercedes Pkw und dem Kaufpreis, den die ehemalige Klägerin bzw. der Kläger im Rahmen des beanspruchten Schadensersatzes für das Fahrzeug in Ansatz zu bringen gedenke.

32

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung sowohl den Kläger M W wie die Beklagte A S persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO).

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die gewechselten Parteischriftsätze, das angefochtene Urteil, das Sitzungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung, den Hinweisbeschluss vom 07.05.2014 sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklichen Bezug.

II.

34

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig (1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (2.).

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a.

36

Insbesondere ist der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er ist berechtigt, den von der „M-GbR“als ehemaliger Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreit im eigenen Namen und auch gegen den erklärten Willen der Beklagten fortzuführen, da es im hiesigen Fall einer Zustimmung zu seiner Rechtsnachfolge gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht bedarf. Darauf hat der Senat die Parteien unter Aufgabe seiner vormals vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 07.05.2014, auf den Bezug genommen wird, bereits hingewiesen.

37

Der Kläger führt den Rechtsstreit als Gesamtrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin kraft Gesetzes fort und ist damit Partei des Rechtsstreits geworden.

38

Aufgrund der im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (GA 131/I) angezeigten und nachfolgend (mit Schriftsatz vom 22.10.2013, GA 137/II) belegten - und sodann von der Beklagten auch nicht mehr bestrittenen - Auseinandersetzungsvereinbarung der ehemaligen Gesellschafter der vormaligen Klägerin und der darin geregelten Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Gesellschaft durch den Kläger, hat die ehedem klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - "M-GbR" - ohne weitere Liquidationsphase geendet. Kraft zulässiger Vereinbarung wurde das Gesellschaftsvermögen durch den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger übernommen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993 - II ZR 242/92 -, NJW 1994, 796, Tz. 8, zitiert nach juris). Durch die Übernahme ist dieser unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger und Gläubiger der Gesellschaftsschuldner geworden (vgl. im Einzelnen Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 736, Rn. 4 m.w.N.).

39

Einer Unterbrechung des Rechtsstreits bedurfte es analog §§ 239, 246, 86 ZPO nicht, da die vormalige Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht insoweit von der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und dem damit verbundenen Untergang der Gesellschaft unberührt blieb. In Ermangelung eines entsprechenden Unterbrechungsantrags war der Prozess daher fortzuführen(vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 246 Rn. 2b). Durch die mitgeteilte Rechtsnachfolge gilt das Verfahren als durch den Rechtsnachfolger aufgenommen i.S.d. § 239 Abs. 1 ZPO.

b.

40

Der seitens des Prozessbevollmächtigten gestellte Klageantrag auf Zahlung an die - nicht mehr existente - „M-GbR“steht zu dem Übergang der Prozessführungsbefugnis auf den Kläger nicht in Widerstreit.

41

Verfahrensanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., Einl II Rn. 16a m.w.N.). Aufgrund der von Rechts wegen eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge und die bereits vom Senat mit Beschluss vom 07.05.2014 vorgenommene Änderung des Aktivrubrums ist bei verständiger Auslegung anzunehmen, dass mit dem Klageantrag Zahlung an Herrn M W (als Kläger) begehrt wird.

2.

42

In der Sache kann die Klage jedoch nicht von Erfolg getragen sein.

43

Zwar ist das landgerichtliche Urteil nicht frei von Rechtsfehlern soweit es zu dem in Rede stehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 12.000,00 € (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) davon ausgegangen ist, dass ein entsprechender Anspruch überhaupt nur in Höhe von 1.799,00 € gegeben sein könnte. Insofern liegt eine teilweise Verkennung der Grundsätze über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Rahmen einer eBay-Internet-Auktion vor (a). Indes gelangt der Senat nach den im Berufungsrechtszug gewonnenen und den seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Erkenntnissen zu der Überzeugung, dass der Klageverfolgung der von der Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (b) (dazu allgemein Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38ff.).

a.

44

Obwohl für den Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis nicht (mehr) von entscheidungserheblicher Bedeutung, sei zu den Grundsätzen des Kaufvertragsschlusses im Rahmen einer vorliegend streitgegenständlichen Internet-Auktion über die sogen. "eBay"-Plattform und die daran unter Umständen geknüpften Rechtsfolgen aus Gründen der Klarstellung wie folgt ausgeführt:

(1)

45

Zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten ist im Rahmen der eBay-Internet-Auktion ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB begründet worden, nämlich der am 28.06.2012 geschlossene Kaufvertrag über einen PKW Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik.

46

Auch bei einer Internetauktion kommt ein schuldrechtlicher Vertrag durch Angebot und Annahme gem. §§ 145ff. BGB zustande. Dabei sind im Rahmen der Auslegung der jeweiligen Erklärungen die von den Parteien anerkannten AGB der Internetplattform eBay mit einzubeziehen; § 156 BGB ist nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, NJW 2014, 1292, Tz. 18 und 19, zitiert nach juris).

(a)

47

Die Beklagte hat durch den Start der Auktion ein Kaufvertragsangebot abgegeben und sich von diesem nicht wirksam gelöst.

48

Nach § 9 Nr. 11 sowie nach § 10 Nr. 1 der AGB von eBay dürfen Anbieter ein verbindliches Angebot nur streichen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Insofern musste ein objektiver und mit den Umständen vertrauter Empfänger die Erklärung der Beklagten dahingehend verstehen, dass ihr Angebot unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme stand (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13 -, a.a.O., Tz. 20). Demnach genügt es für die Rücknahme des Angebots, wenn ein zur Anfechtung berechtigender Grund im Sinne der §§ 119ff. BGB bei Einstellung des Angebots gegeben ist.

49

Jedoch hat die Beklagte weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt, dass ein entsprechender Anfechtungsgrund vorlag. Insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem erstinstanzlichen Beweisangebot zur Einvernahme der Beklagten als Partei (GA 116/I) mangels Zustimmung des Klägers und einem fehlenden Anbeweis für einen rechtlich relevanten Irrtum nicht nachzugehen war (§§ 445, 447, 448 ZPO).

50

Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 04. November 2013 - I-2 U 94/13, 2 U 94/13 -, MMR 2014, 108-109, zit. nach juris) steht dem nicht entgegen, da das Gericht in der vorbenannten Entscheidung vom Vorliegen eines Irrtums überzeugt war. Das ist im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall.

(b)

51

Aufgrund des unberechtigten Abbruchs kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Abbruchs zustande. Dies war die vormalige Klägerin, da das Gebot des Bieters "h..." als Scheingebot gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam war.

52

Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn sie im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Beteiligten die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen. So liegt es hier.

53

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Gebot des Bieters "h..." nicht dem Erwerb des PKW dienen sollte, sondern anderen Zwecken, namentlich um so den Kaufpreis künstlich in die Höhe zu treiben bzw. einen Auktionsabbruch gefahrlos zu gestalten. Bieter und Beklagte handelten auch einvernehmlich. Das Bestreiten der Beklagten ist - wie nachstehend ausgeführt werden wird - nicht erheblich, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

54

Der Kläger hat durch den - in der Sache unbestritten gebliebenen - Vortrag zu zwei weiteren Auktionsverläufen dargelegt, dass die Beklagte und der Bieter "h..." einvernehmlich zum Nachteil der anderen Teilnehmer an der Auktion zusammen gewirkt haben. Die dazu seitens der Beklagten angebotenen Erklärungen sind unplausibel, lebensfremd und untauglich das Vorbringen des Klägers zu entkräften.

55

Bereits ihre Behauptung, bei dem ihr nicht bekannten Bieter handele es sich um einen "Spaßbieter", wirkt nicht überzeugend. Zwar erscheint es nicht von vornherein abwegig, dass gelegentlich Personen nur "zum Spaß" Gebote abgegeben. Es widerspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine bestimmte Person auf ein Angebot in drei verschiedenen, zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Auktionen ein und derselben Anbieterin das jeweils höchste Gebot abgibt, der jeweilige Vertrag jedoch zu keiner Zeit zur Durchführung gelangt, sondern die betroffene Verkäuferin den von Rechts wegen geschlossenen Kauf ohne weitere Folgen im Einvernehmen mit dem Dritten beendet.

56

Weiter tritt hinzu, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, wann und wie sie Kontakt zum vermeintlichen Bieter aufgebaut hat. Es sind in das gerichtliche Verfahren keinerlei Unterlagen eingeführt worden, aus denen sich entnehme ließe, welche Schritte zur Kontaktaufnahme und/oder zur Kaufabwicklung eingeleitet worden wären. Auch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente zum Abbruch der Auktionen sind nicht geeignet, ihrer Darstellung Glauben zu schenken. Ihrem Vorbringen und den beigefügten Anlagen ist nur zu entnehmen, dass der Bieter "h..." einem Abbruch zugestimmt habe. Der Grund für diese Abwicklung geht aus ihnen nicht hervor.

57

Es vermag ebenso wenig zu überzeugen, dass die Beklagte zwar ohne Weiteres in der Lage gewesen sein will, sich die Kontaktdaten des vermeintlichen Account-Inhabers zu verschaffen, aber keinerlei Maßnahmen gegen den vermeintlichen "Spaßbieter" hat ergreifen wollen, obwohl eines der von diesem abgegebenen Gebote mit 12.260,00 € weit über dem von letztlich von der Beklagten für das angebotene Fahrzeug realisierten Kaufpreis gelegen hat.

58

Würde den Erklärungsversuchen der Beklagten gefolgt, so müsste angenommen werden, dass sie bei den von ihr jeweils initiierten eBay-Auktionen unter Verzicht auf jede Absicht zur Gewinnerzielung gehandelt hätte. Das widerspricht jedoch gerade dem Sinn und Zweck der über die eBay-Internet-Plattform eröffneten wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten.

59

Festzustellen ist nach alledem, dass der streitgegenständliche Auktionsabbruch ohne gerechtfertigten Grund erfolgte.

(c)

60

Die vormalige Klägerin bzw. der Kläger konnte - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Auktion auch wirksam Gebote abgegeben und damit das Verkaufsangebot der Beklagten annehmen. Denn das Landgericht hat insofern mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die ehemalige Klägerin Inhaberin des Accounts "m-m..." war. Ohne Belang ist in diesem Kontext, ob Accounts des Klägers als Gesamtrechtsnachfolger, die dieser bei Ebay unterhielt, teilweise gemäß § 4 Ziff. 2, 3 der ebay-AGB gesperrt worden sind. Dieser Umstand lässt die Wirksamkeit des von der vormaligen Klägerin abgegebenen Gebots unberührt.

61

Bei ihr handelte es sich um eine sogenannte "Außen-GbR". Eine solche Gesellschaft ist im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als teilrechtsfähige Personenvereinigung zu behandeln. Dementsprechend gebietet die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter, dass eine Sperrung des Accounts eines Gesellschafters für die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu eBay unbeachtlich bleibt.

(d)

62

Einem wirksamen Vertragsschluss steht auch, wie aber von der Beklagten eingewandt wird, nicht die etwaige Unwirksamkeit des § 10 Ziff. 1 eBay-AGB gemäß §§ 307, 308 Nr. 5 BGB entgegen.

63

Eine entsprechenden Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf das Verhältnis der Nutzer einer Internet-Plattform untereinander ist bereits deshalb abzulehnen, weil weder der Anbietende noch der jeweilige Bieter Verwender der AGB im Sinne der §§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Die Bedingungen werden nicht von den Nutzern im Verhältnis untereinander, sondern von eBay als Vertragspartei (= Verwender) in der Rechtsbeziehung zu dem jeweiligen Nutzer gestellt (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 12 m.w.N.). In einem Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern sind die eBay-AGB - wie bereits ausgeführt - lediglich als Auslegungshilfe zur Ermittlung der wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen von Bedeutung. Daher kann eine etwaige Unwirksamkeit der eBay-AGB, die zwar vom Nutzer im Verhältnis eBay eingewandt werden kann, nicht zugleich auch auf eine Vertragsbeziehung unter den Nutzern durchschlagen (a.A. LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 - 2 O 556/13 - Tz. 23ff., zitiert nach juris).

(e)

64

Ferner trägt auch der Einwand der Beklagten zum Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der vormaligen Klägerin und einer daraus resultierenden Nichtigkeit des in Streit stehenden Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht.

65

Ein Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB kann zwar auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner liegen (vgl. nur allgemein Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 24 m.w.N.). Er ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders krasses Missverhältnis besteht. Dann spricht zwar nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für das Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 34a m.w.N. a.d. Rspr.).

66

Selbst wenn vorliegend von einem solchen auffälligen Missverhältnis auszugehen wäre (wofür die Diskrepanz zwischen dem sich darstellenden Kaufgebot von 100,99 € und der geforderte Schadensersatzbetrag von 12.000,00 € anzuführen wäre), kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Gesinnung geschlossen werden.

67

Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 -, NJW 2002, 429, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Von einem solchen Beweisanzeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den sonstigen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führen, nur die Vertragspartner gegenüber stehen.

68

Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoch gerade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst niedrigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus taktische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Gegenstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Bereits aus diesem Grund ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert der Kaufsache nicht gerechtfertigt. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 28.03.2012 - VIII ZR 244/10 -, NJW 2012, 2723, Tz. 19-21, zitiert nach juris). Derartige Umstände aus der Sphäre der Beklagten sind vorliegend weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

(2)

69

Da die Beklagte der vormaligen Klägerin einen der Angebotsbeschreibung entsprechenden PKW Mercedes Benz SLK 350 innerhalb der von ihr gesetzten und als angemessen anzusehenden Nachfrist nicht übergeben und übereignet hat, liegt dem Grunde nach eine kaufvertragliche Pflichtverletzung vor. Die Verantwortlichkeit (§ 276 BGB) für diese Pflichtverletzung wird gem. §§ 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

70

Die Beklagte wäre demnach zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Erfüllung dieser Schuld steht allerdings, wie bereits im Eingang festgestellt, der rechtshindernde Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch den Kläger entgegen. Auch wenn es aus Gründen der Rechtssystematik insofern nicht weiter erforderlich wirkt, führt der Senat zur Höhe eines ohne den Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) denkbaren Schadensersatzanspruches zum Zwecke der Klarstellung nachstehend als obiter dicta aus.

(3)

71

Der in der kaufvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten angelegte Schaden ist entgegen der Erkenntnis des Landgerichts zur Höhe nicht lediglich mit 1.799,00 €, sondern mit 12.000,00 € zu bemessen.

72

Grundsätzlich ist der Gläubiger durch den Schuldner gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten gestanden hätte. Der Schaden bestimmt sich demgemäß aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert der kaufvertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten ((a)) und dem zu zahlenden Kaufpreis (b).

(a)

73

Die Beklagte schuldete Übergabe und Übereignung eines unfallfreien, der Angebotsbeschreibung entsprechenden Mercedes Benz SLK 350 7G-Tronic R 171 Automatik. Diese Leistungspflicht hatte einen Wert von 12.100,99 €.

74

Die ehemalige Klägerin hat zum Wert der geschuldeten Leistung durch Vorlage einer Fahrzeugbewertung entsprechend der Angebotsbeschreibung anhand der sogen. "Schwacke-Liste" substantiiert vorgetragen und die Beklagte hat den benannten objektiven Wert nicht erheblich bestritten; er gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

75

Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Schriftsatz zu dem erzielten Preis für den letztlich veräußerten PKW. Dieser ist für die Frage des Schadensersatzes unbeachtlich. Das letztendlich von der Beklagten veräußerte Fahrzeug hatte mehrere Unfallschäden und entsprach somit nicht der geschuldeten Leistung. Schon aus diesem Grunde konnte der durch die Veräußerung dieses Fahrzeugs erzielte Preis nicht zur Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung (§287 ZPO) genommen werden.

(b)

76

Von dem Wert der geschuldeten Leistung waren 100,99 € als geschuldeter Kaufpreis abzuziehen.

77

Die vormalige Klägerin war mit ihrem abgegebenen Maximalgebot, welches zwar bis zum Betrag von 9.001,00 € reichte, sich jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion auf lediglich 100,99 € belief, bei Auktionsabbruch Höchstbietende.

78

Unter Heranziehung von § 10 Nr. 2 eBay-AGB ist ein Maximalgebot gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass das jeweilige Mitglied bis zu einem Maximalbetrag das jeweils aktuelle Höchstgebot eines anderen Bieters wenigstens um den in den eBay-AGB festgesetzten Minimalbetrag überbietet. Damit steht eine entsprechende Erhöhung des Gebotes des Maximalbieters und damit seine neue Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) der Abgabe eines wirksamen höheren Gebotes durch einen Dritten und des damit verbundenen Erlöschens des eigenen Gebotes.

79

Aufgrund der in den eBay-AGB vorgegebenen automatischen Erhöhungsschritte hatte die ehemalige Klägerin das Gebot des Bieters "i..." von 99,99 € um den Minimalbetrag von zunächst 1 € überboten. Damit lag ihr Gebot bei Abgabe des Scheingebotes des Bieters "h..." bei 100,99 €. Dieses blieb bis zum Auktionsabbruch bestehen, da sich das unwirksame Scheingebot des Bieters "h...“ nicht auf den Auktionsverlauf in rechtserheblicher Weise auswirken konnte. Fehlerhaft stellt sich deshalb die Sichtweise des Landgerichts dar, dass die Klägerin ein Maximalgebot von 9.001,00 € abgegeben habe, welches für die Bestimmung des geschuldeten Kaufpreises maßgeblich sein müsse.

b.

80

Einem Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe von 12.000,00 € steht jedoch der Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen.

(1)

81

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig.

82

Der Rechtsmissbrauch kann dabei individuell oder institutionell erfolgen. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich hierbei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. allgemein und statt vieler BAG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 AZR 462/03 -, BAGE 112, 124, Tz. 41, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 38, 40 m.w.N.). Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 242 BGB ist im Privatrecht das Schuldrecht einschließlich des Bereicherungsrechts (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 3 m.w.N.). Die Vorschrift verpflichtet sowohl Schuldner als auch Gläubiger dazu, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Damit hat der Vertragspartner jeweils auf die berechtigten Interessen der anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. grds. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 6 m.w.N.). Das gilt sowohl für die Art und Weise der (Haupt-)Leistungserbringung, aber auch in Bezug auf die für das jeweilige Schuldverhältnis anerkannten Nebenpflichten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 22 und 23 m.w.N.).

83

Aus der Vielzahl möglicher Anwendungen des Verbots unzulässiger Rechtsausübung haben sich eine Reihe von typischen Fallgruppen herausgebildet. Zu diesen rechnen der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung, die Verletzung eigener Pflichten, das Fehlen eines schützwürdigen Eigeninteresses sowie das widersprüchliche Verhalten (vgl. im Einzelnen zum Überblick Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 43ff., 46ff., 50ff. und 55ff., jeweils m.w.N.).

84

Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen, dass der Berufung auf ein (formal durchaus gegebenes) Recht kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Vertragsbruch oder auch des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, NJW 2008, 3438, Tz. 7, zitiert nach juris; Erman/Palm, BGB 13. Aufl. § 138 Rn. 85). Ebenso vermag in Ausnahmefällen eine eigensüchtige Interessenverfolgung bei der Erhebung einer gerichtlichen Klage den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs zu begründen. Diese Voraussetzung kann etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger seine Klage allein mit dem Ziel erhebt, die verklagte natürliche oder juristische Person in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er billigerweise keinen Anspruch hat. Der Kläger wird sich dabei im allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Person werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, daß der Eintritt anderenfalls entstehender Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne. Die Geltendmachung einer Forderung "in strafrechtlich erheblicher Weise, also im Wege der Nötigung oder Erpressung", ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung zur Erhebung des Einwandes eines Rechtsmißbrauchs (vgl. insoweit zum Fall einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 22.05.1989 - II ZR 206/88 -, BGHZ 107, 296, Tz. 30, zitiert nach juris).

85

Jedoch bedingt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig die Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entsprechendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa die zur Ausübung eines Rechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, NJW 2010, 289, Tz. 21, zitiert nach juris).

86

Die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 14.07.2008 - II ZR 204/07 -, a.a.O., Tz. 7).

87

Hinsichtlich der an den Verstoß gegen Treu und Glauben geknüpften Rechtsfolgen gilt es zu unterscheiden. Wirkt schon der (erstrebte) Rechtserwerb als solcher anstößig, liegt die Rechtsfolge in einer rechtshindernden, ansonsten in einer rechtsvernichtenden Einwendung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41). Dabei entfaltet der Missbrauchseinwand bei einer Mehrheit von Berechtigten grundsätzlich keine Drittwirkung. Jedoch muss sich ein Einzel- oder ein Gesamtrechtsnachfolger einen solchen Einwand entgegen halten lassen (siehe Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 41 a.E. m.w.N.).

88

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen könnte, trifft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 21 m.w.N. a.d. Rspr.).

(2)

89

Nach diesen Maßgaben gelangt der Senat für den vorliegenden Fall aufgrund der im Berufungsrechtszug festzustellenden Tatsachen zu der Überzeugung, dass der klageweise Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB der von der Beklagten erhobene Mißbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen steht.

(a)

90

Die Beklagte hat dazu im Wesentlichen, allerdings erst in der Rechtsmittelinstanz, vorgetragen und behauptet,

91
dass die vormalige Klägerin bzw. der jetzige Kläger als angeblich gewerblicher Kfz-Händler über keine Betriebsstätte und keinen Betriebssitz verfüge, sondern letztlich nur über einen Briefkasten, den er binnen kurzer Zeit mehrmals verlegt habe;
92
dass es dem Kläger, der sein Geschäft nur als Nebengewerbe betreibe, nicht um echte Erwerbsgeschäfte und einen regulären Kfz-Handel gehe, sondern nur um die gewerbsmäßige Eintreibung von Schadensersatzansprüchen unter Verschleierung der wahren Geschäftsstruktur seiner Einzelfirma, wobei er in einer Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren ebensolche Schadensersatzansprüche wie im vorliegenden Fall gerichtlich durchzusetzen suche.

93

Diese ihre Darstellung hat die Beklagte zu untermauern gesucht mit der Behauptung, dass der Kläger neben dem streitgegenständlichen Account „m-m...“bei seinen Aktivitäten auf der Internet-Plattform eBay wahlweise weitere Accounts - wie unter anderem a_m, m-m, m-gbr, gbr-m, moto-angel, c-t, m-w und weitere Pseudonyme verwendet, wobei einzelne Accounts aufgrund von Beschwerden anderer Nutzer durch eBay gesperrt worden sind (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III).

94

Diese Darstellung ist als solche in der Replik des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV) und auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - dazu noch nachfolgend - unbestritten geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).

95

Zu dem Vorwurf einer als "Briefkastenfirma" agierenden Scheinfirma hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Einträge, die sich - ausweislich einer vom Senat angestellten Internet-Recherche - auf der Webseite "auktionshilfe.info" finden lassen, auf die wechselnden Firmenadressen des Klägers und Lichtbildaufnahmen zum vorgeblichen Firmensitz (Anlage B 4, GA 16-17/III) verwiesen (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/III), die einen solchen Eindruck rein äußerlich betrachtet belegen.

96

In seiner Stellungnahme verwahrt sich der Kläger zwar allgemein gegen die "unsachlichen und haltlosen Verleumdungen und Betrugsvorwürfe im Schriftsatz vom 09.04.2014" (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV), bestätigt umgekehrt aber im Wege der Vorlage der Gewerbeanmeldungen (vgl. Anlage K 19, GA 141/I; Anlage K 18 - als solche unrichtig beziffert - GA 14/IV) vom 10.06.2013 und vom 23.12.2013 gegenüber der Stadt P, dass die Betriebsstätte einer von ihm geführten Einzelfirma, die den "Betrieb eines Kraftfahrzeughandels (PKW, LKW, Motorräder, Quad, Wohnmobile, Baumaschinen, Boote, Jetski, landwirtschaftliche Maschinen" (vgl. Anlage K 18 = GA 15/IV) zum Gegenstand haben soll, binnen relativ kurzer Zeit mehrfach gewechselt hat.

97

Im weiteren hat sich die Beklagte zum Beweis und - von ihr so genannt - "zur Verdeutlichung der Verfahrensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) auf von ihr angeführte und ausschnittsweise dokumentierte gerichtliche Verfahren berufen, in denen der Kläger - mit Hilfe seines nämlichen Prozessbevollmächtigten - in vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden ist, bzw. noch tätig wirkt. Insgesamt soll es sich dabei - nach ihren Behauptungen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 3 = GA 3/III) - um mindestens 30 von der vormaligen Klägerin betriebene Klageverfahren handeln. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Tübingen zugestanden.

98

Die letztgenannte Aussage ist von dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten in der Replik (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7 unter Ziff. II.5 = GA 7/IV) nicht bestritten worden (wohingegen jedoch ausgeführt wird, dass auch in jenem Fall - so wie aus Sicht des Klägers die Beklagte zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt - der Anbieter die Auktion manipuliert habe).

99

Unter anderem ist von ihr zur Gerichtsakte das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2013 - 3 O 44/13 - (Anlage B 2, GA 9ff./III) gereicht worden. Nach dem in jenem Rechtsstreit festgestellten Sachverhalt erteilte die vormalige Klägerin im dortigen Fall über die Handelsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "a_m" für einen angebotenen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI zum Startpreis von 1,00 € ein Maximalgebot von 9.222,00 € und war zum Zeitpunkt eines - später als ungerechtfertigt angesehenen - Auktionsabbruchs mit ihrem Gebot von 7,10 € aber Höchstbietende. Da das Fahrzeug einen objektiven Marktwert von mindestens 14.507,10 € habe, berühmte sie sich einen Schadensersatzanspruches in Höhe von 14.500,00 €. Das Landgericht Paderborn sah den Anspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zwar als entstanden an, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass seiner Durchsetzung § 242 BGB entgegen stehe. Hierbei berücksichtigte das Gericht - wenngleich ein rechtserheblicher Irrtum insofern nicht vorlag -, dass der Anbieter die Auktion in der Annahme abgebrochen habe, um auf diese Weise einen zum Angebot festgestellten Fehler in zulässiger und gebotener Weise zu korrigieren.

100

Der Kläger stellt den vom Landgericht Paderborn festgestellten Sachverhalt nicht streitig, beruft sich aber darauf, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden sei und der Berufungssenat des OLG Hamm den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht bestätigt habe (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV). Zum konkreten Ausgang des Verfahrens teilt der Kläger nichts mit.

101

Zu der von der Beklagten so bezeichneten "gewerbs- geradezu massenmäßige(n) Vorgehensweise des Klägers" (Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 4 = GA 4/IV) hat sich dieselbe weiter berufen auf ein durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigtes Anspruchsschreiben in einem Parallelverfahren (Anlage B 5, GA 18f./III), welches in der Sache identisch wie das entsprechende außerprozessuale Schreiben der vormaligen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (Anlage K 6, GA 31f.) lautet.

102

Der Kläger nimmt den Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, GA 1ff./IV).

103

Einen zusätzlichen Beleg für eine inhaltsgleiche Art und Weise der Rechtsverfolgung wie im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem von ihr eingereichten Konvolut von Unterlagen (Anlage B 6, GA 21ff./III) aus einem beim Landgericht Stralsund - 7 O 8/13 - anhängig gewordenen Rechtsstreit zu dokumentieren gesucht. In jener Sache hatte der Bieter - ausweislich der Antragsschrift der vormaligen Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2013, GA 24ff./III) - unter seinem eBay-Account ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz CLK Avantgarde zum Startpreis von 1,00 € zum Verkauf angeboten. Die ehemalige Klägerin gab unter dem Account "moto-m" ein Maximalgebot in Höhe von 3.333,07 € ab. Weitere Angebote erfolgten nicht. Der Bieter beendete die Auktion ohne Angabe von Gründen. In der Folge berief sich die vormalige Klägerin im Anspruchsschreiben auf einen unberechtigten Auktionsabbruch und verlangte Schadensersatz in Höhe von 7.999,00 € mit der Begründung, das der Marktwert des dort streitgegenständlichen Autos bei 8.000,00 € gelegen habe und als Kaufpreis - mangels Vorliegen weiterer Angebote durch andere Bieter - nach der eBay-AGB ein Betrag in Höhe von 1,00 € anzusetzen sei.

104

Der Kläger gesteht den Sachverhalt als solchen zu, beruft sich jedoch darauf, "dass entgegen der Vermutungen der Beklagten der Kläger auch im Rahmen der dort maßgeblichen eBay-Auktion kein geringfügiges Angebot abgegeben hat" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 6 = GA 6/IV).

105

Im Übrigen hat die Beklagte zu der von ihr behaupteten missbräuchlichen Form der Rechtsverfolgung des Klägers auf die Internet-Adresse "Auktionshilfe-Info" und dort dokumentierte Beschwerden von eBay-Nutzern verwiesen (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, Seite 2 = GA 2/III im Zusammenhang mit der Anlage B 1 = GA 8/III). Eine zu dieser Adresse vom Senat angestellte Recherche hat zu dem Suchbegriff "m w" insgesamt 45 Einträge zu "Erfahrungen mit M W; auto-m; motor-gbr; m_m(…) - bei Auktionsabbruch Schadensersatz" erbracht.

106

In seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 23.04.2014, Bl. 2f. = GA 2f./IV) hat der Kläger die sich im Internetforum unter findenden Beiträge als solche nicht in Abrede gestellt, allerdings dazu unter anderem ausgeführt:

107

"Der Wahrheitsgehalt der dortigen Einträge entspricht dem des Sachvortrages der Beklagten im hiesigen Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Forum, in dem Personen anonymisiert Äußerungen abgeben können. Die Hemmschwelle zu unwahren Tatsachenbehauptungen sinkt allein aufgrund der Anonymisierung deutlich".

108

Bei welchem der einzelnen Beiträge es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Kläger nicht benannt.

(b)

109

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Parteivortrag hat die Beklagte im Rechtsstreit einen Lebenssachverhalt unterbreitet, aus dem sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger behauptete Rechtserwerb und seine Durchsetzung im vorliegenden Verfahren unredlich wirkt, mit der allgemeinen Verkehrssitte beim Zustandekommen von Kaufgeschäften nicht in Übereinstimmung steht und dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Dabei wird das Vorbringen der Beklagten von Indizien gestützt, die als solche - wie ausgeführt worden ist - vom Kläger unbestritten geblieben sind und daher als zugestanden gelten müssen. Sie lassen sich ergänzend entweder aus allgemein zugänglichen Quellen belegen oder sind durch urkundliche Beweismittel bzw. das Beweismittel des Augenscheins belegt. Ob damit durch die Beklagte bereits der von ihr zu führende Beweis für den eingewandten Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erbracht ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

(c)

110

Denn unter den hier vorliegenden Umständen sind der von dem Kläger beklagten Partei nach Auffassung des Senats - wie bereits in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht - gewisse Erleichterungen im Rahmen der Beweislastverteilung zuzusprechen.

(aa)

111

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast aus Gründen der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 25. Das gilt für den Nachweis einer Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) (siehe dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 m.w.N.), ebenso aber zur Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 241 BGB (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 26 m.w.N.), die für das jeweilige Schuldverhältnis aus dem Pflichtenkatalog zu konkretisieren sind, die die Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 242, 157 BGB entwickelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 241 Rn. 1). Wenngleich nach der Grundregel, wonach jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (siehe nur Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), der Gegner einer anspruchsstellenden Partei die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat, die - wie im Falle des § 242 BGB - als Grundlage für die Auslegung eines rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwandes heran zu ziehen sind (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 23), so ist doch den sich gegebenenfalls stellenden Schwierigkeiten des Beweisens durch die Auferlegung der sogen. sekundären Darlegungslast (= substantiiertes Bestreiten) Rechnung zu tragen.

112

Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner dann gefordert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, was insbesondere dort der Fall ist, wo das materielle Recht das Nichtvorliegen von Tatsachen zur Anspruchsvoraussetzung erhebt oder sonst nach den Gegebenheiten im konkreten Rechtsstreit das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteile vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 -, NJW-RR 1993, 746; vom 17.03.1987 - VI ZR 282/85 -, NJW 1987, 2008; vom 07.12.1998 - II ZR 266/97 -, BGHZ 140, 156, Tz. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00 -, NJW-RR 2004, 556, Tz. 8 m.w.N., jeweils zitiert nach juris; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 284 Rn. 18). Ein insoweit geleistetes einfaches Bestreiten genügt daher dann regelmäßig nicht, wenn die darlegungsbelastete Partei das ihr Zumutbare vorgetragen hat und die Gegenseite einen für sie leichteren und zumutbaren Zugang zu entsprechenden Informationen hat. Dabei sind die Anforderungen an die Erklärung der Partei zur gegnerischen Behauptung umso höher, je leichter sie sich dazu äußern kann, während der Gegner dazu nicht oder nur schwer imstande ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 138, Rn. 30, 34).

(bb)

113

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen.

114

Die Beklagte hat zum Einwand des § 242 BGB vorgebracht, dass der Kläger ein redliches Handelsgewerbe tatsächlich nicht betreibt, es ihm mit seiner Teilnahme - bzw. der der vormaligen Klägerin - an Auktionen auf der Handelsplattform eBay auch gar nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die "Generierung" von Schadensersatzansprüchen unter Ausnutzung von denkbarer Weise unberechtigten Auktionsabbrüchen gehe, wofür ein System bundesweit geführter gerichtlicher Klageverfahren spreche.

115

Weitergehende Angaben in Bezug auf die "Geschäftstätigkeit" und das "Geschäftsmodell" des Klägers konnten von der Beklagten nicht erwartet werden. Ihr fehlt der konkrete Einblick in das vom Kläger betriebene Handelsunternehmen. Ebenso wenig kann sie darlegen und beweisen, von welchen Zielen und Motiven die Teilnahme des Kläger bei eBay-Auktionen getragen ist. Es ist ihr verschlossen, weil es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, ob der Kläger bei seinen Aktivitäten mit den ehrlichen und redlichen Motiven eines potentiellen Käufers handelt, oder eben nur auf Auktionsabbrüche spekuliert, um sich die Voraussetzungen für außerprozessuale oder für gerichtliche Streitigkeiten zu schaffen, in denen er mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzforderungen mit solchen "Gewinnerwartungen" einzutreiben suchen kann, wie sie im Regelfall eines ordnungsgemäßen Kaufgeschäftes nicht zu erwarten stehen.

116

Demgegenüber ist dem Kläger - als vormals geschäftsführenden Gesellschafter und jetzigen Einzelinhaber eines angemeldeten Handelsgewerbes - die Darstellung des von ihm tatsächlich ausgeübten operativen Geschäftes zumutbar und ohne erheblichen Aufwand leistbar. Insbesondere kann von ihm erwartet werden, dass er durch die Unterbreitung geeigneter Anknüpfungstatsachen Aufklärung über die von ihm auf der eBay-Handelsplattform betriebenen Aktivitäten schafft, um auf diese Weise dem erhobenen Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu treten.

(d)

117

Den sich insoweit stellenden Anforderungen ist der Kläger weder in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) noch mit seinem sonstigen Berufungsvortrag in hinreichendem Maße gerecht geworden.

(aa)

118

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (vgl. darüber im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Seite 3ff. = GA 48ff./IV) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

119

Richtig sei, dass er bei dem Gewerbeamt der Stadt P ein Gewerbe -zu einem Handel mit Kfz- und Kfz-Zubehörteilen-angemeldet habe. Dieses Gewerbe vermöge er allerdings aufgrund von für ihn negativen Einträgen im Internet nicht mehr aktiv zu betreiben. Die über ihn und sein Gewerbe verbreiteten Informationen hätten im Ergebnis sogar zum Verlust seines Arbeitsplatzes beim M-Autohaus in J geführt. Der Geschäftsführer dieses Hauses sei mit "anonymen Email(s) bombardiert" worden, das habe die Auflösung seines Arbeitsvertrages ausgelöst.

120

Die Tätigkeit unter dem Firmennamen "M-GbR" habe er nur als ein Nebengewerbe ausgeübt. Da er seine "Hauptarbeitsstelle" in J beim Mercedes-Autohaus gehabt habe, habe er das Nebengewerbe in P angemeldet, um bei seinem Arbeitgeber nicht den Eindruck einer nebenberuflichen Tätigkeit in der gleichen Branche entstehen zu lassen.

121

Eine eigentliche Betriebsstätte habe es zu seinem bei der Stadt P angemeldeten Gewerbe nicht gegeben; einer solchen habe es nicht bedurft, "weil ich ja einen Internetanschluss hatte, der von zu Hause zu bedienen war".

122

Zu der Ausübung des Gewerbes, welches seit 2012 betrieben worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe sich auf der Internet-Börse eBay über Kaufartikel informiert, die sich gewinnbringend weiterveräußern lassen könnten. Darauf habe er geboten. Hierbei sei es in einer Vielzahl von Fällen, die er allerdings zahlenmäßig nicht zu bezeichnen wusste, zu regulären Vertragsschlüssen unter Zahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen. Im Regelfall - vom Kläger angegeben mit 80-90% aller Fälle - seien die erworbenen Gegenstände dann weiter verkauft worden. Zu den aus den Geschäften getätigten Umsätzen vermochte der Kläger im Einzelnen nicht Stellung zu nehmen, ebenso wenig zu Einnahmen und Ausgaben, Gewinn- und Verlustrechnungen. Geschätzt hat er, dass ihm aus dem betriebenen Gewerbe im Jahre 2012 ein Ertrag von ca. 85 € verblieben sei.

123

Befragt zu den von der "M-GbR" geführten Prozessen, die von der Beklagten zum Nachweis eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers benannt worden sind, hat dieser angegeben, es dürfte sich etwa um 3 oder 4 mit dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbare Verfahren handeln, in denen Schadensersatz wegen eines nach einem Auktionsabbruch auf der eBay-Plattform nicht erfüllten Kaufgeschäftes verlangt werde. Auf Vorhalt einer anders zu deutenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vor dem Landgericht Tübingen, der dort von etwa 30 Verfahren gesprochen haben soll, hat der Kläger gemeint, insgesamt habe die vormalige Klägerin seit ihrer Gründung in 2012 zwar etwa 50 Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, eher sogar noch mehr, aber in den übrigen Fällen liege dem kein ähnlicher Streitgegenstand wie im hiesigen Fall zugrunde. Zu näheren Erläuterungen über einen etwaigen Abschluss dieser von ihm genannten Verfahren und daraus erzielten Einkünften hat sich der Kläger nicht verstanden ("… weiß ich nicht mehr ..."; "Ich kann Ihnen keine Summe sagen", vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 6).

(bb)

124

Aus dieser Schilderung - so sie denn als (jedenfalls in Teilen) glaubhaft anzusehen ist - erfährt der Vorhalt der Beklagten, der Kläger betreibe kein ordnungsgemäßes kaufmännisches Gewerbe im allgemeinen Rechtsverständnis, keine Widerlegung, sondern sogar unmittelbar Bestätigung.

125

(aaa)

126

Es ist ersichtlich - und bedarf keiner weiteren Kommentierung - dass er seine vorgeblich handelsgewerblichen Aktivitäten ausschließlich über das Internet ausübt(e). Dieser Umstand für sich genommen erscheint zwar keinesfalls sittlich anstößig, ist doch allgemein bekannt, dass sich im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Internets als Kommunikations- und Informationsform auch der gewerbliche Handel dieses Mediums bedient.

127

Es tritt jedoch hinzu, dass der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit ganz offensichtlich vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern suchte und deshalb weit entfernt von seiner Arbeitsstätte in Jena und seines dort in der Nähe befindlichen Wohnortes - H d K 13, 0 S - ein Gewerbe bei der Stadt P anmeldete. Einen vernünftigen Grund dafür hat der Kläger nicht benannt. Sein Wirken hätte nach seinen Angaben vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus vollziehen können. Einen solchen nebenberuflichen Arbeitsplatz vor seinem Arbeitgeber zu verbergen, gab es bei objektiver Betrachtung und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anlass. Solange seine hauptberufliche Tätigkeit durch die betriebenen Internet-Aktivitäten keine Beeinträchtigung erfuhr, gab es für den Kläger noch nicht einmal eine Notwendigkeit dem M-Autohaus über einen Nebenerwerb Aufklärung zu verschaffen; auch ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass dem Kläger insoweit ein Wettbewerbsverbot auferlegt war.

128

Auffällig wirkt zudem, dass der Kläger mit seinem "Gewerbe" mehrfach innerhalb des Raums Passau die angebliche Betriebsstätte wechselte. Es muss angenommen werden, dass eine Betriebsstätte im Rechtssinne gar nicht vorgehalten worden ist. Dafür sprechen die Erklärungen des Klägers, er sei vom häuslichen Internet-Arbeitsplatz aus tätig geworden, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbildaufnahmen zu den angemeldeten Betriebssitzen und die einzelnen im Rechtsstreit vorgelegten Gewerbeanmeldungen. Diese Beweisanzeichen lassen ohne Weiteres den Schluss darauf zu, dass es sich bei der "M-GbR" um eine "Briefkastenfirma" (ge-)handelt (hat).

129

Das ersichtlich für den Außenstehenden verschleierte Handeln der "M-GbR" ist wiederum in Zusammenhang zu sehen mit den gegen diese Gesellschaft und den Kläger persönlich erhobenen Vorwürfen von Nutzern der eBay-Handelsplattform, die sich - wie dargestellt - in einzelnen Internetforen finden lassen. Wenngleich der Senat nicht geneigt ist, jedem einzelnen der dort eingestellten Beiträge anonym bleibender Personen - die der Kläger in seiner Anhörung selbst als "falsch" bezeichnet hat - Glauben zu schenken, so spricht doch bereits die Massivität der Beschwerden zu den vom Kläger über die eBay-Handelsbörse durchgeführten Aktivitäten dafür, dass der einschlägige Verkehrskreis Anstoß an der Art und Weise der Gewerbeausübung genommen hat.

130

Ein gewisses Maß an offenbar vorliegender Berechtigung zu den gegen den Kläger geübten Vorhalten, lässt sich im Übrigen daraus ersehen, dass der Internet-Anbieter eBay - was vom Kläger unbestritten geblieben bzw. von ihm selbst dargestellt worden ist - einzelne von ihm genutzte Accounts gesperrt hat und ihm eine Fortsetzung seiner eBay-Tätigkeit jedenfalls nicht mehr möglich wirkt. Ein Sperren der Accounts ohne rechtlichen Grund ist aber eBay nach den selbst gestellten AGB nicht gestattet.

131

Zu berücksichtigen steht in diesem Kontext auch die vom Kläger angegebene Kündigung durch seinen Arbeitgeber. Es ist nicht anzunehmen und vom Kläger in dieser Weise selbst nicht erklärt worden, dass ein Mercedes-Autohaus als ein allgemein seriös geltendes Unternehmen von sich aus ohne gerechtfertigten Grund - allein aufgrund von Beschwerden in anonymisierten Emails - ein offenbar über längere Zeit begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Kläger löst.

132

Alle diese Umstände weisen vielmehr darauf hin, dass der Kläger mit den von ihm ausgeübten "geschäftlichen Aktivitäten" bei den verschiedensten Stellen massiv in Misskredit geraten ist.

133

(bbb)

134

Aus der persönlichen Anhörung des Klägers hat sich im weiteren der Vorhalt der Beklagten bestätigt, dass das von ihm angemeldete Gewerbe der "M-GbR" nicht darauf gerichtet war, mittels eines eingerichteten und ausgeübten Handelsgewerbes die nach der Verkehrsanschauung üblicher Weise angestrebten Rechtsgeschäfte beim Kauf und Verkauf von Waren anzubahnen und durchzuführen.

135

Der Senat erachtet es bereits für wenig glaubhaft, dass es zur Ausübung eines Gewerbes, welches nach der vom Kläger vorgelegten Gewerbeanmeldung (siehe nochmals Anlage K 19, GA 141/II) den Betrieb eines Kraftfahrzeughandels mit PKW, LKW Motorrädern, Wohnmobilen, Booten, Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand hat, keiner Betriebsstätte bedarf, über die die Ein- und Verkäufe abgewickelt werden. Der Kläger hat allerdings den Eindruck hervorzurufen gesucht, entsprechende Aktivitäten ließen sich im Internet-Zeitalter quasi "vom Schreibtisch aus" abwickeln. Selbst wenn solches der Fall sein mag, was hier nicht vertieft werden soll, so müsste es dem Kläger angesichts der von ihm geschilderten, nicht nur ganz nebensächlichen Geschäftsaktivitäten möglich wirken, darüber entsprechende Belege und Unterlagen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Indes fehlt es in Bezug auf die Abwicklung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften an jeglicher näheren Schilderung des konkreten Lebenssachverhaltes und einem Nachweis über ein konkret getätigtes Rechtsgeschäft.

136

Der Kläger will in einer unbenannten Vielzahl reguläre Kaufgeschäfte über eBay angebahnt und vollzogen haben, legt dazu im Rechtsstreit aber kein einziges Dokument über Kauf und Verkauf vor. Als einzelnes Beweisanzeichen ist von ihm ins Verfahren eine Kopie einer "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" - abgesendet gegenüber der Steuerverwaltung am 09.06.2013 - eingeführt worden (Anlage K 30, GA); auch dies geschah erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung. Dieses Beweisanzeichen wertet der Klägers selbst als Nachweis zur Wahrheit der von ihm in der persönlichen Anhörung erteilten Angabe, sein aus dem Handelsgewerbe erzielter Gewinn habe im Jahre 2012 bei 85,00 € gelegen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 8 = GA ).

137

Unabhängig davon, dass die in der genannten Erklärung eingetragenen Zahlen beliebig wirken, weil sie ohne weitere Unterlagen nicht überprüfbar sind (in der Erklärung - Anlage K 19 - heißt es dazu nur: "Belege werden nachgereicht"), ist doch schon eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen den zur gesonderten und einheitlichen Feststellung niedergelegten Werten über die Führung eines Gewerbebetriebes und den Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat festzustellen.

138

Zu dieser Aufstellung und Erklärung sei insoweit nur benannt, dass zu den laufenden Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein Betrag von 1.068,40 € verzeichnet ist. Demgegenüber werden die Sonderbetriebsausgaben, die von den einzelnen Beteiligten - in diesem Fall der Kläger und der ehemalige Mitgesellschafter Herr S P - persönlich getragen wurden, mit 1.385,70 € angegeben. Danach müsste der Betrieb als solcher einen Verlust erwirtschaftet haben; der für den Kläger in der "Gesonderte(n) und einheitliche(n) Gewinnfeststellung 2012" ausgewiesene Gewinn von 85,70 € errechnet sich nur angesichts einer von ihm getätigten betrieblichen Sonderausgabe von 448,50 €, während Herr S P 937,20 € aufgewendet haben soll. Unter Berücksichtigung eines auf jeden Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils von 50% (= 534,20 €) ergibt sich so für den Kläger der bezeichnete Betrag.

139

Mit dieser Darstellung werden die vorgeblich ordentlichen kaufmännischen Geschäftsaktivitäten der "M-GbR" bzw. des Klägers nicht glaubhaft wiedergegeben. Aus den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten zu den vom Kläger über eBay ausgeübten Geschäften ergibt sich, dass dieser - was von seinen beruflichen Kenntnissen her nachvollziehbar erscheint - ein Hauptaugenmerk auf den Erwerb von Autos aus der oberen Mittelklasse bzw. der Oberklasse zu einem tunlichst günstigen Preis gerichtet hatte. Der Kläger will nach seiner Darstellung in der Anhörung in einer Vielzahl von Fällen reguläre Kauf- und Verkaufsgeschäfte - zu 80 bis 90 % - geschlossen haben. Dabei ist zu unterstellen - nähere Angaben dazu hat der Kläger nicht gemacht -, dass dies in Gewinnerzielungsabsicht geschehen ist. Mit diesen Äußerungen des Klägers verträgt es sich jedoch nicht, wenn nach der vorgelegten Aufstellung überhaupt nur Umsätze in Höhe von 1.068,40 € im Jahre 2012 angefallen sein sollen. Es fragt sich im Weiteren, aus welchen finanziellen Quellen und Mitteln die Ankaufspreise geleistet wurden, die angesichts der relativ hochwertigen Handelsgüter ("Luxus-Autos") - auch wenn von einem Gebrauchtfahrzeug ausgegangen wird - von nicht nur unerheblicher Natur gewesen sein müssen. Irgendwie geartete Hinweise, nach denen sich die festzustellenden Widersprüchlichkeiten auflösen ließen, finden sich in dem Parteivortrag des Klägers nicht.

140

(ccc)

141

Umgekehrt wertet der Senat die Äußerungen des Klägers aus seiner persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit den von der "M-GbR" anderweitig geführten Rechtsstreitigkeiten als wesentliches Indiz für den Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung. Zwar hat der Kläger selbst nur von 3-4 Verfahren solcher Art gesprochen, wie es vorliegend zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Der Widerspruch zu den von seinem Prozessbevollmächtigtem vor dem Landgericht Tübingen benannten etwa 30 Verfahren ist damit nicht behoben. Auch in dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom Kläger erbrachten Sachvortrag (Schriftsatz vom 16.06.2014, GA 102ff./IV) findet sich darüber keine Erklärung.

142

Wesentlicher als dieser Umstand wiegt hingegen die zu treffende Feststellung, dass der Kläger auf der einen Seite zu den angeblich getätigten "normalen" geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaktivitäten der "M-GbR" keinerlei detaillierten Auskünfte geliefert hat, auf der anderen Seite aber - immerhin - bestätigt hat, dass die genannte Gesellschaft in auffallender Zahl Rechtsstreitigkeiten führt, die ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den über die eBay-Handelsplattform initiierten Teilnahmen an Internet-Auktionsgeschäften haben. Es drängt sich hierbei - werden die Angaben des Klägers zu regulären Kaufgeschäften und geführten außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen - geradezu der Eindruck auf, dass die "gewerbliche" Tätigkeit in der Hauptsache auf dem "Arbeitsgebiet" der Rechtsverfolgung liegt, nicht aber in der Anbahnung und Durchführung von Kaufgeschäften. Obwohl der Senat aus der Befragung des Klägers keine nähere Aufklärung dazu hat gewinnen können, in welchem Umfang dabei von ihm Einkünfte erzielt werden und in welcher Art und Weise die Prozessführung bzw. die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzverlangen im Einzelnen erfolgt, so begründen sich doch jedenfalls im Zusammenhang mit den sonstigen bereits benannten Umständen durchgreifende Zweifel daran, dass es dem Kläger bei seinem geübten Verhalten zur Teilnahme an Internet-Auktionsgeschäftenüber die eBay-Plattform um das Betreiben eines regulären Handelsunternehmens im Sinne des Kaufes und Verkaufes von Handelsgegenständen gegangen ist. Auch wenn nicht auszumachen ist, dass demgegenüber die Erwirkung von Rechtsansprüchen unter Ausnutzung von Unregelmäßigkeiten und Manipulationen bei eBay-Auktionen das einzige und ausschließliche Geschäftsfeld der vormaligen Klägerin gewesen sein sollte, so haben sich im Laufe des Rechtsstreits die Hinweise und Beweisanzeichen dafür in einem Maße verdichtet, die zu Lasten des Klägers die diesbezügliche Schlussfolgerung rechtfertigen.

e)

143

Aufgrund des wechselseitigen Vortrages der Parteien - unter Einschluss der Erkenntnisse, die sich aus der persönlichen Anhörung (§141 ZPO) des Klägers haben gewinnen lassen - hat sich der Senat zweifelsfrei die Überzeugung gebildet (zum Beweismaß vgl. insofern allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 18ff. m.w.N. a.d.Rspr.), dass die Teilnahme der vormaligen Klägerin bei der hier in Streit stehenden Auktion der Beklagten, zu deren Durchführung diese sich der Internet-Plattform eBay bediente, ebenso wie in anderen hinzutretenden Fällen auch, überhaupt nicht darauf gerichtet war, mit der (jeweils) anderen Partei zum Abschluss und zur ordentlichen Durchführung eines Kaufvertrages zu gelangen.

144

Vielmehr ist festzustellen, dass das von der vormaligen Klägerin angeblich betriebene Handelsgewerbe, in das der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, tatsächlich einzig oder doch nahezu ausschließlich den Zielen und Zwecken dienlich sein soll, in einer unbenannten Vielzahl von Fällen durch die Mitwirkung bei eBay-Auktionen und die gezielte Beobachtung von Auktionsabbrüchen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Rechtsverkehr gegen einen Anbieter vermeintlich rechtmäßig erworbene Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

145

Ein solches Verhalten ist nach Auffassung des Senats mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Es widerspricht den Anforderungen an einen redlichen Geschäftsverkehr. Die Internet-Auktionsplattform eBay wird ihres eigentlichen Zwecks zur Anbahnung von Kauf- und Verkaufsgeschäften entkleidet und instrumentalisiert. In gleicher Weise unredlich und anstößig nutzt der Kläger auch das Rechtsinstitut des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung in dem Gewande, rein äußerlich und formal betrachtet Inhaber einer Rechtsposition zu sein. Der Anspruch nach den §§ 280, 281 BGB dient der Kompensation der berechtigten, aber enttäuschten Erwartung des Käufers an eine ordnungsgemäßen Vertragserfüllung des Verkäufers. Von dieser Zielsetzung ist die Rechtsausübung durch den Klägers jedoch nicht getragen. Nach den hier zu treffenden Feststellungen fehlt(e) es dem Kläger an einem ehrlichen Kaufinteresse bei seinen "eBay-Aktivitäten". Der Kläger ging - wie sich insbesondere aus dem Nachweis einer Reihe parallel gelagerter Fälle ersehen lässt - stattdessen in der immer gleichen Art und Weise und mit dem einzig erkennbaren Ziel vor, aus einem unberechtigten Auktionsabbruch ihm vermeintlich gegebene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss mit dem jeweiligen Bieter zeigte sich der Kläger nie interessiert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu auch nach einem Abbruch der Auktion objektiv gegeben war. Daher ist Motiv, sich rechtlich an ein Kaufgeschäft binden zu wollen, auszuschließen. Vielmehr ist dem Handeln des Klägers in der Gesamtschau zu entnehmen, dass er systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern auf der eBay-Plattform sucht bzw. gesucht hat, um diesen Umstand für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen (siehe zu Annahme des § 242 BGB in einem ähnlich gelagerten Fall AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 - 28 C 165/12 -, K&R 2013, 684, Tz. 16 und 17, zitiert nach juris; ablehnend zur vorbezeichneten Entscheidung AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013 - 38 C 329/13 -, zitiert nach juris, wo jedoch bereits der dort gegenständliche Sachverhalt anders gewürdigt wurde). Für ein solches Verhalten gewährt die Rechtsordnung weder dem Kläger noch Anderen Schutz.

(3)

146

Zu dem von daher rechtshindernden Einwand der Beklagten, der Kläger betreibe eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), vermag sich dieser auch unter Berücksichtigung seines sonstigen Parteivorbringens, einschließlich seiner nicht nachgelassenen Ausführungen im Anschluss an die mündliche Verhandlung (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014), nicht mit Erfolg zu verteidigen. Das gilt sowohl in prozessualer (a) wie in materiell-rechtlicher Hinsicht (b).

(a)

147

Eine vom Kläger gerügte Verletzung prozessualer Grundsätze vermag der Senat nicht zu erkennen.

(aa)

148

Mit dem Begehren, den Sachvortrag der Beklagten zu einem erstmals in der Rechtsmittelinstanz gerügten Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, und Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 22 = GA 123/IV) nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zurück zu weisen, da die nicht geübte Geltendmachung des Verteidigungsmittels in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruhe, kann der Kläger kein Gehör finden.

149

Denn der Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn neues Vorbringen unstreitig ist; das gilt selbst mit der Maßgabe, dass dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (vgl. nur Zöller/Heßler, a.a.O., §531 Rn. 20 m.w.N. a.d.Rspr.). Zwar weist der Kläger - mit Entschiedenheit - den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung von sich und will selbst nicht erkennen, aus welchen unstreitigen Umständen eine diesbezügliche Schlussfolgerung zu entwickeln sei (Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 4-5 = GA 105-106/IV). Die insofern für die Ausfüllung und Bewertung des Rechtsbegriffs eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblichen Indiztatsachen sind dargestellt. Hierzu ist auch bereits ausgeführt worden, dass der von der Beklagten gelieferte Parteivortrag deshalb Verwendung findet, weil das Tatsachenmaterial als solches vom Kläger nicht in Abrede gestellt wurde und mithin als zugestanden behandelt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu unterscheiden davon ist, dass sich der Kläger gegen die rechtlichen Folgerungen zu verwahren sucht, die sich denkbarer Weise aus dem Material ergeben. Darüber zu urteilen ist indes Aufgabe Gerichts. Zu verweisen ist im Übrigen darauf, dass sich die von der Beklagten benannten Beweisanzeichen - wie ebenfalls schon dargestellt worden ist - aus allgemeinkundigen Quellen nachprüfen und ergänzen lassen, also eine Beweisverstärkung erfahren haben.

(bb)

150

Der Kläger meint im Weiteren, der Senat verkenne, soweit er den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB gelten lassen wolle, die Beweispflicht der Beklagten; insbesondere widerstreite es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Kläger allein aufgrund der seitens der Beklagten vorgetragenen Mutmaßungen eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (siehe im Einzelnen Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 9-10 = GA 110-111/IV).

151

Dieser Erwägung vermag der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht nicht beizutreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zur Darlegungs- und Beweislast angestellten Überlegungen verwiesen.

(cc)

152

Ebenso wenig trägt der Vorhalt, der Senat habe im Rahmen der geübten Prozessführung seine ihm nach § 139 ZPO aufgegebenen Hinweispflichten verletzt.

153

Entgegen der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung (siehe insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-4 = GA 103-105/IV), bedurfte es eines Hinweises auf einen in Betracht zu ziehenden Verstoß gegen § 242 BGB vor Eintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Wird die Partei durch den Vortrag des Prozessgegners selbst über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, ist ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts nicht gefordert (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 6a m.w.N. a.d.Rspr.).

154

Der materielle Kern der Berufungserwiderung der Beklagten liegt in dem von ihr erhobenen Vorwurf "massiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens" des Klägers (siehe Schriftsatz vom 09.04.214, Seite 1ff./III.). Dieser Verweis auf § 242 BGB, den die Beklagte zusätzlich noch durch die von ihr erhobene und im Verfahren angezeigte (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2014, Seite 50ff./IV) Strafanzeige gegen die Gesellschafter der vormaligen Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verstärkt hat, ist durch den anwaltlich vertretenen Kläger auch zweifelsfrei verstanden worden. Er hat sich in seiner Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten umfangreich mit der "Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben" auseinander gesetzt (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3ff./IV). Es kann von daher weder angenommen werden, dass der Kläger eines gerichtlichen Hinweises auf den Gesichtspunkt von § 242 BGB bedurft hätte, noch dass er von den diesbezüglichen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung überrascht worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem selbst gelieferten Vortrag des Klägers in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf eine Verteidigung zu dem geltend gemachten Einwand nach § 242 BGB eingestellt hatte.

155

Durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien (§ 141 ZPO), die ausdrücklich "zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts" erfolgte (vgl. Verfügung vom 17.04.2014, GA 127/III), hatte der Kläger zusätzlich Gelegenheit sich auf eine Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung mit den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen einzustellen und seine schriftsätzlichen Angaben zu einer von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Internet-Aktivitäten über die eBay-Handelsbörse zu ergänzen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 13.01.1999 - IV ZR 7/98 -, NJW-RR 1999, 605, Tz. 14, zitiert nach juris). Es liegt von daher neben der Sache, wenn der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung rügt (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 2-3 und Seite 7-8 = GA 103-104/IV und GA 108-109/IV), er habe nicht erwarten können, dass er in seiner informatorischen Anhörung konkret zu einzelnen Sachverhalten befragt werde und ihm seien im Rahmen dieser Anhörung auch keinerlei Hinweise dazu gegeben worden, dass seine Erläuterungen denkbarer Weise unvollständig wären. Der anwaltlich vertretene Kläger wusste, bzw. muss sich das entsprechende Wissen seines Prozessvertreters zurechnen lassen, dass die mündliche Verhandlung der Ort zur umfassenden Erörterung der Sach- und Rechtslage ist und den Abschluss der Tatsachenerhebung bildet, außer es schließt sich eine weitere Beweisaufnahme an. Eine solche ist für den Kläger erkennbar nicht angeordnet worden.

156

Umgekehrt hatte er aber Gelegenheit sich auf die ihm im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gestellten Fragen durch Beibringung und Mitführung geeigneter Unterlagen zu der Verhandlung einzustellen. Dass die Beantwortung der ihm gestellten Fragen denkbarer Weise unzureichend gewesen ist, hat er aus entsprechenden Nachfragen selbst festzustellen vermocht. Im Übrigen stand es ihm offen, sich in jeder ihm tunlich erscheinenden Art und Weise in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Das gilt auch, nachdem der Senat im Anschluss an seine persönliche Anhörung Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage erteilt hat. Insoweit wurde ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, von der der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.04.2014, Bl. 8 = GA 52/IV).

157

Eines weiteren Schriftsatznachlasses, wie er vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll, a.a.O.) und sodann nochmals im Anschluss gestellt worden ist (siehe Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV), bedurfte es von daher nicht. Der entsprechende Antrag wird daher abgelehnt. Ebenso wenig liegt ein Grund zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Bl. 4 = GA 105/IV) vor.

(b)

158

In materieller Hinsicht sieht der Kläger im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung von § 242 BGB. Die dazu von ihm angeführten Erwägungen überzeugen nicht.

(aa)

159

Der Kläger wendet ein, bei § 242 BGB handele „es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinweg zu setzen, um zu einem als gerecht empfundenen Ergebnis zu gelangen“. Die Rechtsprechung sei an Recht und Gesetz gebunden. Da sein Anspruch "weder durch ein gesetz-, vertrags- oder treuwidriges Verhalten entstanden" sei, und seine Rechtsausübung nicht dem Sinn und Zweck des Rechts widerspreche, bleibe der Anwendungsbereich von § 242 BGB verschlossen (siehe dazu insbesondere Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 10-11 = GA 111-112/IV).

160

Der Kläger äußert insofern eine Rechtsmeinung, der sich der Senat in dieser Form nicht anzuschließen vermag. Zwar ist dem Kläger, der dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat (siehe insbesondere die Berufungsbegründung vom 06.08.2013, GA 119ff./II, sowie den Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 7ff. = GA 7ff./IV), zuzugeben, dass sich bei einer rein formalen Betrachtung der von ihm reklamierte Rechtserwerb in Form eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages unter Anwendung der von ihm so bezeichneten "Spielregeln" auf der Handelsplattform eBay und unter Heranziehung der einschlägigen Regelung des Schuldrechts (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 433 BGB) vollzogen zu haben scheint. Das ist auch vom Senat geprüft und entsprechend gewürdigt worden (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.a.).

161

Zwar mag der Einzelfall einer Teilnahme des Klägers an einem über eBay durchgeführten Auktionshandel - wie er es wiederholt eingehend dargestellt hat (siehe zuletzt nochmals Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 12ff. = GA 113ff./IV) - den dort Anwendung findenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den Regelungen des Privatrechts andererseits entsprechen und äußerlich besehen keinen Anlass zu Beanstandungen bieten. Jedoch kann eine zunächst zulässige Rechtsausübung - hier etwa bezogen auf die erstmalige "eBay-Aktivität" der vormaligen Klägerin missbräuchlich werden. § 242 BGB ruft daher eine Relativität des Rechtsinhalts hervor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Geltendmachung des Rechts, im Rechtsstreit die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 BGB Rn. 38 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt liegt von daher kein Grund vor, der es hindern könnte, wenn das Verhalten der "M-GbR" als vormaliger Klägerin bzw. des jetzigen Klägers in seiner Gesamtschau genommen wird, um daraus Rückschlüsse auf die Redlichkeit des Verhaltens im Rechtsverkehr zu ziehen.

162

Aus eben dieser Gesamtschau - und damit über den konkreten Einzelfall hinaus - begründet sich für den Senat indes die bereits im Einzelnen begründete Überzeugung, dass die Ausübung des Rechts durch den Kläger mit den Grundsätzen eines redlichen und loyalen Geschäftsverkehrs nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, da es gerade nicht auf die Teilnahme an diesem Verkehr gerichtet ist. Vielmehr werden in seinem Fall die durch eBay bereit gestellten Instrumente des Warenverkehrs von ihm missbraucht, um in eigennütziger Gewinnerzielungsabsicht von dem Handel über eine Internet-Plattform zu partizipieren. Der Kläger ist in diesem Sinne kein "Schnäppchen-Jäger", wie er sich selber darzustellen sucht; stattdessen ist er bestrebt, die Schwächen des Systems und ein denkbares Fehlverhalten der Auktionsanbieter zu sachfremden Zwecken, abseits der Anbahnung und Durchsetzung von Kauf- und Verkaufsgeschäften, auszunutzen. Das gibt seinem "Geschäftsmodell" das Gepräge der Unredlichkeit und hindert die Entstehung des Rechtserwerbs schon im Ansatz.

(bb)

163

Der Kläger verweist im Übrigen - und zwar im Grundsatz zu Recht - darauf, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben einer umfassenden Interessenabwägung bedarf (siehe dazu nur nochmals Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 7, 38, 39 m.w.N.). Ein entsprechender Verstoß ist nach seiner Ansicht "allenfalls dann zu bejahen, wenn das Interesse einer Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei als schutzwürdig betrachtet werden könnte" (Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 3 = GA 3/IV). Da aber die Beklagte - wie der Kläger im Einzelnen dargelegt und behauptet (vgl. Schriftsatz vom 23.04.2014, Seite 2 = GA 2/IV, Seite 3-4 = GA 3-4/IV; Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 5-6 = GA 106-107/IV) - sowohl bei der hier streitgegenständlichen eBay-Aktion in unredlicher, manipulativer Art und Weise gehandelt habe, wie sie auch ansonsten das Internet-Auktionshaus eBay in vielfacher Weise in einer die Allgemeinheit schädigender Form nutze, erscheine sie in keiner Weise schutzwürdig, da sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe. Hinzu trete im Übrigen, dass sich die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat dem Vorwurf der Falschaussage ausgesetzt und er deshalb Strafanzeige gestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2014, Seite 17 und Seite 19ff. = GA 118/IV und 120ff./IV; Anlage K 32 = GA 136ff./IV). Im Ergebnis kann der Kläger mit diesem Einwand kein Gehör finden.

164

Der Senat geht - wie bereits ausgeführt worden ist - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Solches kann aber anzunehmen sein, wenn das treuwidrige Verhalten gerade darauf gerichtet war, die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen. Regelmäßig muss zwar durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll. Dieser Grundsatz erfährt aber Einschränkungen, wenn sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2009 - IV ZR 140/08 -, a.a.O., Tz. 21, zitiert nach juris).

165

Von einer solchen Zielgerichtetheit im Verhalten des Klägers bei den von ihm geübten Aktivitäten auf der Internet-Auktionsplattform eBay ist der Senat - wie dargestellt - überzeugt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Auktion selbst ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist. Auch hat sich für den Senat aus der persönlichen Anhörung der Beklagten (§141 ZPO) in der mündlichen Verhandlung der Eindruck begründet, dass ihren Erklärungen mit äußersten Vorbehalten zu begegnen ist und im Einzelfall - wie etwa ihre Angaben zum Verkauf eines Chrysler Crossfire Automatik über eBay zeigen - einer eingehenden Überprüfung auf ihre Glaubhaftigkeit bedürfen. Indes vermag allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihrem Handeln auf der eBay-Plattform unredlich gezeigt hat, nicht zur Missachtung des von ihr gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu führen.

166

Denn einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504, Tz. 17; juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 46 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn das unredliche Verhalten der einen Seite im inneren Zusammenhang mit dem Pflichtverstoß der Gegenseite steht (BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09 -, BGHZ 186, 372, Tz. 29, zitiert nach juris).

167

Das Fehlverhalten der Beklagten steht in keinem solchen Zusammenhang zu dem als treuwidrig anzusehenden "Geschäftsmodell" der vormaligen Klägerin. Vielmehr versucht der Kläger sich allein in zielgerichteter Art und Weise das beobachtete Abbrechen von Auktionen auf der eBay-Handelsbörse zu Nutze zu machen, um sich an dem Fehlverhalten Dritter zur bereichern. Das als allgemein unredlich einzustufende geschäftliche Verhalten des Kläger ist dem streitgegenständlichen Pflichtverstoß der Beklagten in diesem Sinne vorgelagert und von diesem unabhängig.

168

Auch kann ein denkbarer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten (Falschaussage) der Beklagten im anderen Sachzusammenhang keinen Anlass dafür hergeben, gegen den Kläger den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gelten zu lassen. Die für diese richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Anknüpfungstatsachen hat sich der Senat aus eigener Anschauung verschafft.

3.

169

Nach allem bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt.

III.

1.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 97 Rn. 10) zu Lasten der Beklagten hat vorliegend außer Betracht zu bleiben.

171

Zwar obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren nur aufgrund neuen Vortrags zum Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Kläger. Die Kostenlast trotz Obsiegens nach § 97 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Partei schon im früheren Rechtszug nach der Prozesslage vom Stand einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung ihre Erklärungen hätte vorbringen können (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rn. 11 m.w.N.). Das ist immer dann der Fall, wenn der Partei eine Säumigkeit, eine Nachlässigkeit oder ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 97, Rn. 50).

172

Solches lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Beklagte äußert sich zwar nur äußerst dürftig zu dem in der Berufungsinstanz neu geltend gemachten Einwand missbräuchlichen Verhaltens in der Weise, dass ihr "erst im Rahmen des Berufungsverfahrens" das Wirken des Klägers auf der Auktionsplattform eBay und seine diesbezüglich entwickelten Aktivitäten zum Eintreiben von Schadensersatzforderungen bekannt geworden seien (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2014, S. 1f. = GA 1f./III). Diese Darstellung lässt sich ihr aber nicht verlässlich widerlegen. Ganz offenkundig - anderes ist nicht erkennbar - waren ihr Anlass zu ihrem Vortrag die auf der Internet-Plattform "Auktionshilfe.info" angestellten Nachforschungen zu der vormaligen Klägerin und dem Kläger M W. Wie eine vom Senat selbst unter "google" angestellte Internet-Recherche ergeben hat, finden sich erste Einträge auf der web-Adresse zu Herrn M W unter dem Datum vom 06.06.2013, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, zuvor entsprechenden Sachvortrag zu erbringen. Dafür spricht auch, dass die weiter von ihr angeführten gerichtlichen Verfahren - Landgericht Paderborn, Landgericht Tübingen, Landgericht Stralsund -, an denen der Kläger als Klagepartei aufgetreten ist, entweder nur kurz vor Abschluss des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Neubrandenburg geendet haben, oder im erst Anschluss (fort-)geführt worden sind. Es wirkt daher nachvollziehbar, wenn die Beklagte ihr Vorbringen zu § 242 BGB nicht schon vor dem Gericht erster Instanz geleistet hat. Nach dem damaligen Kenntnisstand musste sich das Verhalten des Klägers für die Beklagte - wie auch für das Gericht in I. Instanz - als legitime Geltendmachung eines ihm nach den "Spielregeln" von eBay und dem Gesetz zustehenden Rechtsanspruches darstellen.

2.

173

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 713 ZPO.

3.

174

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

175

Die hier zur Anwendung gelangten Rechtsgrundsätze über den Einwand unzulässiger Rechtsausübung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Einordnung des vorliegenden Einzelfalles unter den Rechtsbegriff ist eine tatrichterliche Entscheidung, die sich revisionsgerichtlicher Überprüfung entzieht.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

15
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnah- me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

15
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnah- me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
20
Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/11, aaO), bei dem inhaltlich gleichlautende Bestimmungen zu beurteilen waren, ausgeführt, dass auf der Grundlage dieser Regelungen kein Kaufvertrag zustande kommt, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen. Denn aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17).
14
1. Nach § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB aF kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Das Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20). Zwar ist dies nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 23; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, aaO Rn. 19). Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, dass der Beklagte nicht im Sinne von § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB aF "gesetzlich dazu berechtigt" war, sein Angebot zurückzuziehen, denn es liegt keiner der benannten Tatbestände vor, welcher den Beklagten zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.
16
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBayBedingungen ) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 14).

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Beklagten, welches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu" anbietet und sich ausdrücklich "an alle Liebhaber von Vertu" richtete. Dies sind Umstän- de, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 3 - Kinderhochstühle im Internet). Dieses Verbot ist auch bei der Auslegung der Willenserklärung des Anbieters zu berücksichtigen. Denn wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem Angebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass der mit dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 € zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 39 € - beanspruchen kann, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, http://www.juris.de/jportal/portal/t/156r/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300428801&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - 330; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
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a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
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2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.