Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Nov. 2015 - 12 U 184/14

published on 23/11/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 23. Nov. 2015 - 12 U 184/14
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1. sowie auf die Anschlussberufung des Beklagten zu 2. wird das am 10. November 2014 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, solche Nutzungen des auf dem im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Grundstücks, Flurstück 465 der Flur 1 der Gemarkung K., von dem Beklagten zu 2. betriebenen Sportplatzes zu unterlassen und zu unterbinden, aufgrund derer von dort dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück, Flurstück 464 der Flur 1 der Gemarkung K., jahresdurchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche zugeführt wird.

Den Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

2

Die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1. sind zulässig. Insbesondere sind sie an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 und 520 ZPO).

3

Die Berufung des Beklagten zu 2. ist unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 1 und 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist. Allerdings ist sie nicht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine zulässige Anschlussberufung i. S. d. § 524 ZPO umzudeuten. Für eine derartige Umdeutung genügt es, wenn sie von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird und die Anschlussberufung form- und fristgerecht i. S. v. § 524 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist (z. B. BGH, JurBüro 2012, 391). Dies ist auch hier der Fall. Denn der Beklagten zu 2. hat mit Schriftsatz vom 9. November 2015 noch einmal ausdrücklich form- und fristgerecht Anschlussberufung eingelegt.

4

Die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1. sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 2. sind teilweise begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO).

5

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG eröffnet, weil das Benutzungsverhältnis zwischen der beklagten Stadt und dem beklagten Sportverein, der den Sportplatz im Wesentlichen nutzt, nicht in den Formen des öffentlichen Rechts sondern durch einen privatrechtlichen Pachtvertrag geregelt ist. Im Übrigen ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Senat ohnehin nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

6

Die Klage ist zulässig. Zwar hat es vor der Schlichtungsstelle der Stadt Dessau-Roßlau am 21. Januar 2010 eine teilweise Einigung der Parteien über einzelne Streitpunkte gegeben. Die obligatorische Streitschlichtung steht aber grundsätzlich der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegen. Denn diese ist dafür nur Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Auch im Falle eines im Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Vergleichs ist eine Klageerhebung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen (z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 2. April 2014 - 1 Sch 1/14, zitiert nach juris).

7

Soweit die Kläger von den Beklagten verlangen, es zu unterlassen und zu unterbinden, dass Bälle von Nutzern des Sportpatzgeländes auf ihr Grundstück gelangen (Klageantrag zu Nr. 1 b), besteht für die Klage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Parteien haben sich insoweit nicht vor der Schlichtungsstelle geeinigt.

8

Hinsichtlich der Punkte über die sich die Parteien geeinigt haben, ist das Rechtschutzbedürfnis zwar zweifelhaft, weil die Kläger unter Umständen aus der Vereinbarung vollstrecken können (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 34g Abs. 1 Satz 1 SchStG LSA), falls diese hinreichend bestimmt ist. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil das Landgericht hinsichtlich dieser Punkte die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Liegt aber die sachliche Unbegründetheit der Klage auf der Hand, kann die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses unterbleiben (z. B. BGHZ 130, 390, 400).

9

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu Nr. 1 b) teilweise begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten nach § 1004 BGB einen Anspruch darauf, solche Nutzungen des Sportplatzes zu unterlassen und zu unterbinden, aufgrund derer jahresdurchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche von dort auf ihr Grundstück fliegt. Nachdem dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, besteht die Gefahr einer erneuten Beeinträchtigung.

10

Der Senat ist davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass in der Vergangenheit jahresdurchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche auf das Grundstück der Kläger geflogen ist. Der Kläger zu 2. hat dazu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) durch das Landgericht am 26. Juni und 20. Oktober 2014 detailliert ausgeführt, dass es immer wieder zu Ballüberflügen auf das Grundstück der Kläger komme und Jugendliche dann eigenmächtig über deren Zaun kletterten, um die Bälle zurückzuholen. Dadurch sei der Zaun der Kläger in der Vergangenheit beschädigt worden. Ferner sei er auch von Jugendliche und Erwachsene, die sich auf dem Sportplatz aufgehalten hätten, beschimpft worden. Er habe im Jahr 2011 59, im Jahr 2013 111 und im Jahr 2014 135 Bälle zurückgegeben. Dies habe er sich in dem jeweiligen Jahr aufgeschrieben. Darin nicht erfasst seien die Bälle, die eigenmächtig zurückgeholt worden seien.

11

Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Zwar ist der vom Kläger zu 2. genannte Umfang der Ballüberflüge von den Beklagten bestritten worden. Diese haben aber eingeräumt, dass es vereinzelt zu Ballüberflügen komme. Nachdem die Kläger in ihrer Klageschrift behauptet hatten, dass bis zu sieben Bällen pro Woche auf ihre Grundstück flögen, hat der Beklagte zu 2. in seiner Klageerwiderung dazu ausgeführt, dass nach Einschätzung seines Vorstands eine „Wochengrenze“ von sieben Bällen zu hoch erscheine. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass dieser jedenfalls einen deutlich darunter liegenden Ballüberflug nicht ausschließen kann. Dies ist bei dem regen Spielbetrieb, der auf dem Sportplatz herrscht, auch nachvollziehbar.

12

Der damalige Vorstandsvorsitzende des Beklagten zu 2. S.  hat dazu im Rahmen seiner Anhörung (§ 141 ZPO) am 20. Oktober 2014 vor dem Landgericht erklärt, dass die Kleinspielanlage sehr stark, auch am Abend und an den Wochenenden, genutzt werde. In den letzten Jahren habe auch der Trainings- und Spielbetrieb auf dem Sportplatz stark zugenommen. Zurzeit trainierten 120 Kinder und Jugendliche in acht Nachwuchsmannschaften auf dem Sportplatz. Außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebes stünden zudem für die Bevölkerung drei Plätze zur Verfügung. Während des Trainingsbetriebes werde auch quer in Richtung zum Grundstück der Kläger gespielt. Diese Angaben sind von dem Vorstandsmitglied des Beklagten zu 2. W.  bestätigt worden. Dieser hat in seiner Anhörung (§ 141 ZPO) vor dem Landgericht am 20. Oktober 2014 Ballüberflüge im Spiel- und Trainingsbetrieb und ein Querspielen in Richtung zum Grundstück der Kläger eingeräumt.

13

Diese Angaben durfte der Senat verwerten, auch wenn es sich nicht um Zeugenaussagen, sondern um Anhörungen (§ 141 ZPO) gehandelt hat. Denn er hat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Erkenntnisquellen für die Beweiswürdigung sind dabei neben dem Sachvortrag der Parteien insbesondere auch Äußerungen bei Anhörungen nach § 141 ZPO.

14

Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2. sprechen auch objektive Indizien. So ist der Ballfangzaun zum Grundstück der Kläger hin nach den Feststellungen des Landgerichts im Ortstermin am 26. Juni 2014 nur vier Meter hoch. Dass dieser leicht zu überschießen ist und dies bei der häufigen Nutzung des Spielfeldes auch öfters passiert, insbesondere wenn quer in Richtung zum Grundstück der Kläger gespielt wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass die vom Kläger zu 2. auf dem Grundstück der Kläger vorgefundenen Bälle dabei nicht von dem auf dem Grundstück der Beklagten zu 1. vom Beklagten zu 2. betriebenen Sportplatz auf dieses geschossen wurden, ist nahezu ausgeschlossen.

15

Bei dieser Sachlage durfte der Senat den Angaben des Klägers zu 2. Glauben schenken, ohne ihn noch förmlich zu vernehmen. Zwar ist die Parteivernehmung in § 448 ZPO als Beweismittel ausdrücklich vorgesehen. Ist das Gericht jedoch - wie hier der Senat - bereits aufgrund des Inhalts der Akten und der Verhandlung, zu der auch die Anhörung (§ 141 ZPO) gehört, von der Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung überzeugt, so bedarf es der zusätzlichen Parteivernehmung (§ 448 ZPO) nicht. Dieser kommt kein notwendig höherer Beweiswert zu (z. B. BGH, NJW 1999, 363; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009, 12 U 184/08, zitiert nach juris).

16

Dabei ist sich der Senat bewusst, dass es nach der Rechtsprechung dem Richter zwar grundsätzlich erlaubt ist, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (§ 286 ZPO), ein solches Verfahren aber, wenn beide Parteien Beweis angeboten haben, nur in Ausnahmefällen und nur dann angewandt werden darf, wenn der vorgetragene Sachverhalt beider Parteien klar, widerspruchsfrei und überzeugend ist (z. B. BGH, NJW 1982, 940). Dies ist hier der Fall. Der Sachverhalt ist weder widersprüchlich noch undurchschaubar. Zudem hat der Senat kein Beweisangebot der Beklagten übergangen, weil diese zum behaupteten Umfang des Ballüberfluges keinen Beweis angeboten haben.

17

Ein jahresdurchschnittlicher Ballüberflug von mehr als einem Ball pro Woche führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der Kläger an ihrem Grundstück, zu deren Duldung sie nicht verpflichtet sind. Dabei ist auch unerheblich, ob das Grundstück der Kläger gärtnerisch genutzt wird oder eher verwildert ist. Eine Duldungspflicht ergibt sich weder unmittelbar aus § 906 BGB noch aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift oder aus anderen Vorschriften oder aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Dadurch, dass Bälle von Benutzern des Kleinspielfeldes auf das Grundstück der Kläger geschossen werden, werden diese in ihrem durch § 903 Satz 1 BGB geschützten Recht beeinträchtigt, nach dem sie andere von jeder Einwirkung auf ihr Eigentum ausschließen können. Wenn dabei schon das Zuführen unwägbarer Stoffe nach § 906 BGB als Einwirkung angesehen wird, muss dies für das Zuführen fester Gegenstände wie Fußbälle erst recht gelten.

18

Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog ausgeschlossen. Diese sind nicht verpflichtet, das Überfliegen der Bälle auf ihr Grundstück in diesem Umfang zu dulden, weil die Beklagten noch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um dies zu verhindern (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 858; OLG Stuttgart, NVwZ 1985, 784). Denn der Ballfangzaun in Richtung zum Grundstück der Kläger ist mit vier Metern Höhe zu niedrig. Den Beklagten ist es nach Auffassung des Senats zumutbar, diesen auf sechs Meter zu erhöhen.

19

Welche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn durch überfliegende Bälle erforderlich sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Gesetzliche Vorschriften über die Höhe zum Schutz von unbeteiligten Dritten oder Nachbarn zu errichtenden Schutzzäune oder Gitter im Bereich eines Fußballfeldes bestehen nicht. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird aber bei einem Fußballplatz in der Regel ein sechs Meter hoher Schutzzaun für notwendig aber auch ausreichend erachtet (z. B. OVG Lüneburg, NJW 1998, 2921; LG Aachen, NJW-RR 1988, 665; Staudinger/Johannes/ Hager (2009) BGB, § 823 E 337).

20

Ein sechs Meter hoher Ballfangzaun ist nach Auffassung des Senats auch in dem hier vorliegenden Fall geeignet, den Ballüberflug in erheblichem Umfang zu vermindern. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft in Köln, das Freizeitsportanlagen untersucht hat, hat dazu festgestellt, dass Ballschutzgitter an der Stirnseite von Sportplätzen durchschnittlich eine Höhe von sechs Metern haben, wenn der Schutz von in der Nähe befindlichen Anlagen notwendig ist. Bei Untersuchungen insbesondere durch Zählungen im Rahmen einer Testreihe habe sich gezeigt, dass bei zehn beobachteten Trainingsabenden nur in einem Fall ein Ball ein sechs Meter hohes Netz überflogen habe (siehe Stollenwerk, Schiedsamt-Zeitung 1994, Seiten 36a- 38). Zwar geht es im hier vorliegenden Fall nicht um einen Ballfangzaun an der Stirnseite des Sportplatzes. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senats unerheblich, weil unstreitig während des Trainingsbetriebes auf dem Spielfeld auch quer zur Hauptrichtung gespielt wird.

21

Die Geltendmachung des Abwehranspruchs durch die Kläger verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Eine solche Einschränkung muss, weil die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften (insbesondere die §§ 905 ff. BGB) geregelt werden, eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben (vgl. BGHZ 68, 350, 354, m. w. N.).

22

Hier liegt kein solcher Ausnahmefall vor. Das Landgericht hat bei seinem Ortstermin am 26. Juni 2014 festgestellt, dass auf der gegenüberliegenden Seite zum Grundstück der Kläger zum Wald hin ein weiterer Ballfangzaun steht, der etwa sechs Meter hoch ist. Weshalb es unter diesen Umständen für die Beklagten unzumutbar sein soll, auch an der Grenze zum Grundstück der Kläger einen sechs Meter hohen Ballfangzaun zu errichten, erschließt sich für den Senat nicht.

23

Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme, weil zur Verhinderung der Ballüberflüge auch weniger kostenaufwändige Maßnahmen als die Erhöhung des Ballfangzaunes auf sechs Meter in Frage kommen, wie etwa Einschränkungen des Spielbetriebes (vgl. VGH Kassel, NJW 1993, 3088).

24

Unerheblich ist ferner, seit wann der Sportplatz besteht. Die Kläger haben auf ihre Abwehrrechte auch nicht etwa konkludent dadurch verzichtet, dass sie das Grundstück erworben haben, obwohl für sie erkennbar gewesen sein müsste, dass mit Störungen der hier in Rede stehende Art zu rechnen ist. Denn, wer ein Grundstück erwirbt, bei dem künftige Störungen absehbar sind, gibt mit dem Erwerb allein noch nicht zu erkennen, dass er von der Rechtsordnung nicht gedeckte Störungen in Zukunft hinnehmen will (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., m. w. N.). Für die Rechtswidrigkeit der auf dem Grundstück der Kläger verursachten Eigentumsstörung ist es ferner unerheblich, dass der Sportplatz baurechtlich genehmigt worden ist (z. B. VGH Kassel, NJW 1993, 3088).

25

Die Beklagten haften den Klägern gegenüber auch als Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB. Denn beide sind Zustandsstörer. Für die Beklagte zu 1. folgt dies daraus, dass sie Eigentümerin des Grundstücks ist. Zwar hat sie keinen Einfluss auf die konkrete Spielweise auf dem Sportplatz, weil sie insoweit nach der Verpachtung an den Beklagten zu 2. keine rechtliche Handhabe mehr hat (vgl. OLGR München 2000, 42). Dies gilt nach dem Pachtvertrag aber nicht für die Errichtung eines entsprechenden Ballfangzaunes. Der Beklagte zu 2. ist als Pächter des Grundstücks ebenfalls Zustandsstörer, weil er als Nutzer der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist.

26

Entsprechend dem Antrag der Kläger zu Nr. 3 ist den Beklagten nach § 890 Abs. 2 ZPO ferner ein Ordnungsgeld anzudrohen. Zusätzlich ist die Anordnung der Ersatzordnungshaft aufzunehmen. Dies haben die Kläger zwar nicht beantragt. Jedoch ist darauf, wie der Gesetzeswortlaut zeigt, von Amts wegen zu erkennen (z. B. BGH, NJW-RR 1992, 1453).

27

Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Soweit die Kläger mit ihren Klageanträgen zu Nr. 1 c) bis f) von den Beklagten das Unterbinden der Begehung von Straftaten (Hausfriedensbrüche (§ 123 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Beleidigungen (§ 185 StGB), Nötigungen (§ 240 StGB) und Bedrohungen (§ 241 StGB)) begehren, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass auf solche Vorfälle primär mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechtes zu reagieren ist. Denn diese Verhaltensweisen entsprechen nicht dem generellen Verhalten von Jugendlichen und sind damit auch nicht typischer Weise mit dem Betrieb eines Sportplatzes zwangsläufig verbunden. Vielmehr handelt es sich dabei um Exzesse Einzelner, die den Beklagten nicht zugerechnet werden können (vgl. BayVGH, NVwZ 1997, 96).

28

Insoweit ist Klage auch hinsichtlich der Klageanträge zu Nr. 2 und Nr. 4 unbegründet, weil den Beklagten zur Verhinderung derartiger Vorfälle keine weiteren Maßnahmen auferlegt werden können. Dies gilt auch, soweit die Kläger weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen von den Beklagten zur Verhinderung der unkontrollierten Nutzung des Kleinspielfeldes begehren. Denn auch insoweit kann das Fehlverhalten Dritter den Beklagten nicht zugerechnet werden.

29

Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Nr. 5) besteht nicht. Denn es fehlt jeder Sachvortrag dazu, ob diese ihnen tatsächlich in Rechnung gestellt und auch von ihnen bezahlt worden sind.

30

Die Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung des Beklagten zu 2. sind begründet, soweit das Landgericht dem Klageantrag zu Nr. 1 a) stattgegeben und ein Verbot des Querspielens auf dem Sportplatz ausgeurteilt hat. Denn die Kläger haben - wie oben ausgeführt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme.

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Denn der Senat hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

V.

33

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten zu 1. vom 17. November 2015 und der Kläger vom 20. November 2015 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 525, 296a, 156 ZPO).


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 02/04/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 14.01.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines "Schiedsspruchs" vom 12.01.2011 wird verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2014 auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stralsun
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.