Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Apr. 2014 - 1 Sch 1/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 14.01.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines "Schiedsspruchs" vom 12.01.2011 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2014 auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stralsund wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro.
Gründe
I.
- 1
Aufgrund Antrages des Antragstellers vom 14.12.2010 auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben die Parteien am 12.01.2011 vor der Schiedsstelle des Amtes A. einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner zur Zurückschneidung einer Hecke sowie eines Pflaumenbaumes verpflichtete.
- 2
Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Rostock beantragt, diesen Vergleich als "Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 ZPO" für vollstreckbar zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 3
Dieser hat mit Schriftsatz vom 28.01.2014 u.a. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf § 34 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der seit dem 01.10.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: SchStG M-V) angezweifelt und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis reklamiert.
- 4
Statt der vom Senat anheim gegebenen Rücknahme des Antrages hat der Antragsteller mit am 18.03.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Verweisung der Angelegenheit an das Amtsgericht Stralsund beantragt.
II.
- 5
Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da ein Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt und eine Verweisung nicht in Betracht kommt.
1.
- 6
Zwar ist das Oberlandesgericht gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig für Entscheidungen betreffend die Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen. Ein solcher, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch (§ 1054 ZPO), aber auch ein Vergleich nach § 1053 ZPO liegen indes nicht vor.
- 7
Ein Schiedsspruch i.S.d. §§ 1051 ff. ZPO kann nur im Rahmen einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO ergehen. Eine solche Schiedsvereinbarung wiederum setzt voraus, dass die Parteien sich der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen, d.h. dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und Schiedsrichtern übertragen wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12, SchlHA 2013, 42, Tz. 7, 13 zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 6, 15, 29, jeweils m.w.N.). Das ist für den vorliegenden, vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossenen Vergleich nicht der Fall (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99, NJW-RR 2001, 645, Tz. 12 f. zitiert nach juris).
- 8
Unabhängig davon, ob hier eine freiwillige (§§ 13 ff. SchStG M-V) oder eine obligatorische (§§ 34a ff. SchStG M-V) Streitschlichtung durchgeführt worden ist, bleibt den Parteien zur Klärung ihres Rechtsstreits der Weg zu den staatlichen, nämlich den ordentlichen Gerichten offen. Im Falle der freiwilligen Schlichtung ergibt sich dies bereits daraus, dass das Verfahren nur auf Antrag (§ 14 Satz 2 SchStG M-V) durchgeführt wird und die Parteien daher nicht verpflichtet sind, die Dienste einer von der Gemeinde eingerichteten Schiedsstelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchStG M-V) in Anspruch zu nehmen. Aber auch die obligatorische Streitschlichtung steht der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegen, sie ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung dafür (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Eine Klage kann außerdem in jedem Fall ohne weiteres auch dann erhoben werden, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Schließlich ist selbst im Falle eines im Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Vergleichs eine Klageerhebung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine solche Klage, etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses, möglicherweise unzulässig wäre.
- 9
Das Schlichtungsverfahren nach dem SchStG M-V soll damit die staatlichen Gerichte nicht etwa ersetzen, sondern lediglich entlasten und den Parteien in geeigneten Fällen einen einfachen, billigen und schnellen Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie zur Herstellung des Rechtsfriedens zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch, dass aus einem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung stattfindet (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. §§ 794 ff. ZPO), ohne dass es einer ausdrücklichen Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO bedarf. Es ist damit keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts nach §§ 1062 ff. ZPO erforderlich, sondern lediglich die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchStG M-V zuständige Amtsgericht.
- 10
Daraus ergibt sich außerdem, dass ein im Schlichtungsverfahren geschlossener Vergleich nicht als aufgrund einer Schiedsvereinbarung getroffen angesehen werden kann. Zwar verlangt § 1029 ZPO keinen bedingungslosen Ausschluss des Zugangs zu den staatlichen Gerichten, so dass auch eine nur bedingte Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch möglich ist (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 6). Angesichts des eindeutigen und einfachen gesetzlichen Verfahrens in § 34 SchStG M-V zur Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens stillschweigend überein gekommen, eine Schiedsvereinbarung für den Fall zu treffen, dass sie sich in der Hauptsache einigen.
- 11
Mangels Schiedsspruchs fehlt es daher an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 20), so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist.
2.
- 12
Die beantragte Verweisung "der Angelegenheit" an das Amtsgericht Stralsund ist nicht möglich.
- 13
§ 281 ZPO, der grundsätzlich auch im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO Anwendung finden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1062 Rn. 2 a.E.), ermöglicht die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn die funktionale Zuständigkeit in Frage steht (OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 5 zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 4, Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 281 Rn. 1 m. w. N.). So verhält es sich hier.
- 14
Das Oberlandesgericht Rostock ist funktional nicht zuständig. Die in § 1062 ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Schiedsgerichtsverfahren ist keine sachliche Zuständigkeit, sondern eine funktionale (KG, Beschluss vom 16.03.2006 - 20 SCH 18/04, KGR Berlin 2007, 157, Tz. 2; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 9, 10; OLG Schleswig, a.a.O., Tz. 2, jeweils zitiert nach juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass das Oberlandesgericht Rostock gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig wäre, wenn ein wirksamer Schiedsspruch vorläge.
- 15
Funktional zuständig (dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rn. 6) ist vorliegend nach §§ 34 Abs. 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. § § 794 Abs, 1 Nr. 1, 797a Abs. 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das nach §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V örtlich zuständig ist, hier also des Amtsgerichts Stralsund.
- 16
Eine Verweisung der Sache kommt daher nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag war damit ebenfalls abzulehnen, zumal auch die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 GVG ersichtlich nicht gegeben sind.
III.
- 17
Soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung verworfen wurde, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
- 18
Den Wert des Verfahrensgegenstands hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat er das Interesse des Antragstellers an der begehrten Vollstreckbarerklärung des angeblichen Schiedsspruchs berücksichtigt und mangels sonstiger Anhaltspunkte den Aufwand geschätzt, der für das Zurückschneiden der Pflanzen anfallen kann.
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Annotations
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (weggefallen)
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.