Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2013 - 10 U 25/13

bei uns veröffentlicht am18.10.2013

Tenor

Auf die Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird das am 17. Mai 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle hinsichtlich des auf die Widerklage des Widerklägers zu 2) von dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten an diesen zu zahlenden Betrags teilweise abgeändert und insoweit unter Klageabweisung im Übrigen klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte werden auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an diesen 325,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten wird zurückgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger 52 %, der Beklagte zu 2. 24 %, der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 23 % sowie der Widerkläger zu 2. 1 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Einholung der Gutachten der Sachverständigen Dr. U., Prof. Dr. K. und Dr. J. entstandenen Kosten. Die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U. entstandenen Kosten tragen der Widerkläger zu 1. zu 50 % und der Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 50 %. Die durch die Einholung der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. J. entstandenen Kosten trägt der Widerkläger zu 1.

Von den den Beklagten und Widerklägern in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 52 % sowie der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 28 %. Die dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Widerkläger zu 1. zu 50 % sowie der Widerkläger zu 2. zu 2 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist, ebenso wie das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 3.051,71 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.04.2008 innerorts in H. zugetragen hat.

2

Nach den im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit stehenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hat sich der Unfall wie folgt ereignet: Der Kläger und Widerbeklagte zu 1. (im Folgenden: Widerbeklagter) befuhr mit seinem PKW Audi A 4 die H. Allee und bog von dort mit 15 bis 25 km/h nach links in die E. Straße ab. Der Beklagte zu 2. und Widerkläger zu 1. (im Folgenden: Widerkläger zu 1.) befuhr mit dem PKW VW Polo seines Bruders, des Widerklägers zu 2., die H. Allee in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h, wobei deren Fahrbahn in seine Fahrtrichtung im Bereich der Einmündung der E. Straße leicht nach rechts schwenkt. Die Fahrzeuge kollidierten auf der Fahrspur des Widerklägers zu 1.. Nach den Feststellungen des Sachverständigen G., welche das Landgericht übernommen hat, hätte der Widerkläger zu 1. in dem Moment, als er den Abbiegevorgang des Widerbeklagten zu 1. erstmalig bemerken konnte, den Zusammenstoß bereits nicht mehr vermeiden können. Nach den weiteren, im Urteil allerdings nicht ausdrücklich aufgenommenen Feststellungen des Sachverständigen hätte der Widerkläger zu 1. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h während der gesamten Annäherung an die Unfallstelle den Verkehrsunfall räumlich um ca. 36 m vermieden, d.h. der Widerbeklagte zu 1. hätte trotz des Vorfahrtsverstoßes die Fahrlinie des Widerklägers zu 1. vollständig kreuzen können, ohne dass die Fahrzeuge sich berührt hätten. Der Widerkläger zu 1. erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Schädelprellung, ein Thorax- und Bauchtrauma und Rippenbrüche, die zu einer einwöchigen stationären Behandlung führten. Als Dauerschaden ist ihm eine Angststörung in Form einer Angst vor dem Autofahren verblieben.

3

Beide unfallbeteiligte PKW waren jeweils bei demselben Haftpflicht- und Kaskoversicherer versichert, der erstinstanzlich gleichzeitig als Beklagte zu 1. und Drittwiderbeklagte an dem Prozess beteiligt war. Dieser Versicherer hat in seiner Eigenschaft als Kaskoversicherer gegenüber beiden Unfallbeteiligten den materiellen Schaden am jeweiligen PKW weitaus überwiegend (gegenüber dem Widerbeklagten) bzw. vollständig (gegenüber dem Widerkläger zu 2.) ausgeglichen, so dass die Parteien in erster Instanz nur über verbliebene materielle und immaterielle Schäden gestritten haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei nach den Feststellungen des Sachverständigen für den Widerkläger zu 1. unabwendbar gewesen. Auf die Widerklage des Widerklägers zu 1. hat das Landgericht die Widerbeklagten unter deren Abweisung im Übrigen zum einen verurteilt, an den Widerkläger zu 1. 2.585 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Widerbeklagten verurteilt, an den Widerkläger zu 2. 366,71 € nebst Zinsen zu zahlen. Sodann hat es die Widerbeklagten verurteilt, beide Widerkläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.493,21 € freizustellen. Schließlich hat es festgestellt, dass die Widerbeklagten verpflichtet sind, dem Widerkläger zu 2. den Rückstufungsschaden aus dem Kaskoversicherungsvertrag bei der Drittwiderbeklagten zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Ersatzpflicht beruhe auf §§ 7, 18 StVG, § 8 Abs. 2 StVO, 253, 823 BGB; eine Mithaftung bestehe angesichts des für den Widerkläger zu 1. unabwendbaren Ereignisses auch insoweit nicht. Der Widerkläger zu 1. habe Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens i.H.v. 85 € sowie auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500 €. Bei der Höhe des Schmerzensgelds sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Widerbeklagte zu 1. den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, der Widerkläger zu 1. eine Vielzahl von Verletzungen erlitten habe und eine Woche stationär habe behandelt werden müssen. Der Widerkläger zu 2. habe Anspruch auf Ersatz der Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung (300 €), eine Unkostenpauschale i.H.v. 25 € und den Ersatz von Gutachterkosten i.H.v. 41,71 €. Das zur Klärung der Bedeutung des Tachometerstandes vorgerichtlich eingeholte Gutachten habe sich zwar als unbrauchbar erwiesen; gleichwohl erscheine es sinnvoll, dieses eingeholt zu haben. Der Widerkläger zu 2. habe auch Anspruch auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung. Schließlich hätten beide Widerkläger Anspruch auf Freistellung von den ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten.

6

Die Widerbeklagten streben mit der Berufung die Abweisung der Widerklage an. Sie wenden sich dabei hinsichtlich des Grunds ihrer Haftung gegen die Annahme des Landgerichts, der Verkehrsunfall sei für den Widerkläger zu 1. trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung unvermeidbar gewesen. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, sei der Unfall für ihn vielmehr bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zeitlich und räumlich vermeidbar gewesen, weil er die Unfallstelle dann erst später erreicht hätte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Widerklägers zu 1. habe dazu geführt, dass er sich dadurch die Möglichkeit genommen habe, auf das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren, und das Risiko gesetzt habe, dass der Wartepflichtige die Dauer seiner Annäherung an die Kreuzung falsch einschätze. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % führe zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Widerklägers zu 2. Hierbei sei auch zu be-rücksichtigen, dass die H. Allee im Unfallbereich leicht nach rechts schwenke und der Widerkläger zu 1. nur eine eingeschränkte Sicht gehabt habe. Es sei daher von einer hälftigen Mithaftung auszugehen.

7

Hinsichtlich der Höhe begründen die Widerbeklagten die Berufung dahin, den seitens des Landgerichts zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zur Schmerzensgeldhöhe hätten schwerwiegendere Verletzungen bzw. Dauerfolgen zugrunde gelegen; zudem hätte jeweils eine Mithaftung des Geschädigten bestanden. Die zugunsten des Widerklägers zu 2. berücksichtigten Gutachterkosten von 41,71 € könnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht dem Widerbeklagten zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden seien. Das Gutachten sei unbrauchbar gewesen.

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Die Widerbeklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

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Die Widerkläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

13

Die zulässige Berufung des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten hat nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 41,71 € nebst Zinsen aus der Verurteilung auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Soweit sich die Berufung des Widerklägers und der Drittwiderbeklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 2.585 € nebst Zinsen an den Widerkläger zu 1. richtet, bleibt sie ohne Erfolg.

15

a) Ob sich eine Drittwiderklage auch gegen die eigene Streitgenossin richten kann, wie dies hier in erster Instanz angesichts der von dem dortigen Beklagten zu 2. als Wider-kläger zu 1. erhobenen und auch gegen die eigene Streitgenossin, die dortige Beklagte zu 1., gerichtete Drittwiderklage der Fall war, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 15.08.1989, 9 S 79/89, veröffentlicht: VersR 1991, 1431; ablehnend: Zöller-Vollkommer, Rn. 22a zu § 33 ZPO, Stein/Jonas/Roth, Rn. 40 zu § 33 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Anh. 253 Rn. 4; bejahend: Kähler, ZZP 123, 473 (477ff.)). Dass eine solche Konstellation hinsichtlich der Beachtlichkeit widersprüchlichen Vorbringens zum haftungsbegründenden Sachverhalt seitens derselben Partei und auch hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts auf Seiten der dieselbe Partei vertretenden und zugleich im Auftrag eines mitvertretenen Streitgenossen auch angreifenden Prozessbevollmächtigten zu nicht unbeträchtlichen prozessualen Problemen führen kann, dürfte auf der Hand liegen.

16

Gleichwohl sieht sich der Senat im Hinblick auf § 529 Abs. 3 ZPO an einer Entscheidung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der eigenen Streitgenossin im Wege der Drittwiderklage gehindert, da eine Berufungsrüge nicht erhoben worden ist. Der Prüfungsmaßstab, ob es sich um eine durch rügelose Einlassung verzichtbare oder aber von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, entspricht in § 529 Abs. 3 ZPO den für die Anwendung von § 295 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. Zöller-Heßler, Rn. 13 zu § 529 ZPO m.w.N.). Unverzichtbar und daher im Berufungsverfahren auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen ist die Einhaltung jener Verfahrensvorschriften, welche für das Funktionieren des Rechtsstaats unerlässlich sind, so die Prozessvoraussetzungen, die Bestimmungen über den gesetzlichen Richter, die Öffentlichkeit und die Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Zöller-Heßler, Rn. 13 zu § 529 ZPO). Soweit bei Stein/Jonas-Roth (Rn. 30 und 32 zu § 33 ZPO) die Auffassung vertreten wird, die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage seien der rügelosen Einlassung nach § 295 ZPO zugänglich, betrifft dies nur die besonderen Voraussetzungen der Widerklage nach § 33 ZPO, nicht aber die Frage, ob sich eine Drittwiderklage auch gegen die eigene Streitgenossin richten darf. Diese Frage betrifft weder deren Parteifähigkeit noch ist sie bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für eine Widerklage aus § 33 ZPO zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich bei der Drittwiderklage - in deren „Normalfall“ - um die Einbeziehung eines Dritten im Wege der Parteierweiterung, welche nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.1995, VII ZR 209/94, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: BGHZ 131, 76 ff.), der auch der Senat folgt, unter den Voraussetzungen einer parteierweiternden Klageänderung in analoger Anwendung von § 263 ZPO möglich ist, nämlich entweder bei Zustimmung des (Dritt)widerbeklagten oder sonst bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit durch das Gericht. Mithin ist jedenfalls im Normalfall der Drittwiderklage bei Zustimmung des Dritten zu seiner Einbeziehung in den Prozess eine weitergehende Prüfung durch das Gericht über das Kriterium der „Sachdienlichkeit“ schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich. Dies spricht dafür, für den Normalfall einer Widerklage auch keine Überprüfung im Berufungsverfahren ohne Berufungsrüge vorzunehmen. Folgt man diesem Verständnis von der Einbeziehung des Dritten als parteierweiternde Klageänderung, ist konsequenterweise neben § 263 ZPO auch § 268 ZPO entsprechend analog anzuwenden, wonach eine Anfechtung der Entscheidung, ob eine zulässige Klageänderung vorliege, nicht stattfindet (so BGH, Urt. v. 20.01.1987, X ZR 70/84, hier zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 1987, 1084; a.A. aber Zöller-Greger, Rn.2 zu § 268 ZPO). Mithin könnte die Überprüfung auch inhaltlich nicht zum Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemacht werden. Die Einbeziehung eines eigenen Streitgenossen wirft zwar aus den oben genannten Gründen, wenn man sie für zulässig hält, eine Reihe weiterer prozessualer Folgeprobleme auf. Gleichwohl handelt es sich auch hier der Grundkonstellation nach um eine parteierweiternde Klageänderung, so dass es auch insoweit bei dem oben genannten Grundsatz verbleibt.

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b) In materiell-rechtlicher Hinsicht wenden sich der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach sie allein für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.04.2008 haften.

18

Der Widerbeklagte zu 1. ist den Widerklägern gem. § 7 Abs. 1 StVG zum Ersatz des ihnen aus dem Verkehrsunfall entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, wobei sich gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG der Umfang seiner Schadensersatzpflicht nach dem Maß der wechselseitigen Mitverursachungsanteile der beteiligten Halter bzw. Fahrer bestimmt. Das Landgericht hat indessen zu Recht angenommen, dass der Unfall für den Widerkläger zu 1. unabwendbar war, so dass er gem. §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 3 S. 1 StVG von der Verpflichtung, Schadensersatz leisten zu müssen, frei ist.

19

Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h sich insoweit nicht unfallursächlich ausgewirkt habe, als der Widerkläger zu 1. in dem Moment, in welchem der Vorfahrtsverstoß des Widerbeklagten zu 1. für ihn bemerkbar wurde, den Unfall unter Berücksichtigung der Reaktionszeit auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht mehr hätte vermeiden können, nimmt die Berufung dies hin. Eine noch niedrigere Geschwindigkeit wäre aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch für einen besonders sorgfältigen „Idealfahrer“ nicht erforderlich gewesen. Zwar schwenkt die H. Allee im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung des Widerklägers zu 1. leicht nach rechts. Wie aus den Lichtbildern der Polizei in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle zu 865 Js 36617/08 (dort Bl. 7 und Bl. 8) deutlich wird, handelt es sich aber nur um einen leichten Schwenk zur Umfahrung einer Verkehrsinsel. Die Kreuzung ist dadurch weder unübersichtlich noch verlangt der Straßenverlauf für einen PKW-Fahrer in der Annäherung eine noch niedrigere Geschwindigkeit als 50 km/h, wie der Senat auch ohne sachverständige Hilfe aus eigener Erfahrung der Senatsmitglieder als Kraftfahrer feststellen kann.

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Auch der Einwand der Widerbeklagten, bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen, weil der Widerkläger zu 1. die Unfallstelle erst später erreicht hätte, führt zu keiner anderen Bewertung. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfall ist nur dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wobei diese beginnt, wenn die erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2003, VI ZR 161/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 1929, hier zitiert nach juris). Ein solcher Anhaltspunkt kann sich zwar auch aus dem eigenen Verkehrsverhalten des Vorfahrtsberechtigten ergeben. Anders als in dem Sachverhalt, welcher der vorzitierten Entscheidung zugrunde lag, verlief hier jedoch ausweislich der Lichtbilder auf Seite 1 der Fotoanlage zum Sachverständigengutachten G. die H. Allee in Blickrichtung des Widerbeklagten zu 1. langgezogen geradeaus, so dass das sich nähernde Fahrzeug des Widerklägers zu 1. wie auch dessen Geschwindigkeit für den wartepflichtigen Widerbeklagten zu 1. ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Die kritische Verkehrssituation ist nicht durch das Verhalten des Widerklägers zu 1. bei seiner Annäherung an die Kreuzung entstanden, sondern allein durch das sein Vorfahrtsrecht missachtende Abbiegemanöver des Widerbeklagten. Dieses ist aber nach den Feststellungen des Landgerichts zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Widerkläger zu 1. die Kollision auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mehr hätte vermeiden können. Dass der Widerkläger zu 1. in seiner Annäherung an die Kreuzung keinen freien Blick auf die aus seiner Sicht von rechts einmündende E. Straße hatte, hat sich nicht unfallursächlich ausgewirkt, da sich der Widerbeklagte nicht von dort genähert hatte, sondern von der Gegenfahrbahn der H. Allee aus in die Fahrspur des Widerklägers zu 1. abgebogen ist.

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Da im Fall der Unabwendbarkeit des Unfalls gem. § 17 Abs. 3 StVG keine Haftung des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs aus §§ 17, 18 StVG besteht, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht über eine Erhöhung der Betriebsgefahr des von dem Widerkläger zu 1. geführten PKW zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr ist nur einer der innerhalb der Haftungsverteilung nach §§ 17, 18 StVG anzusetzenden Umstände. Die Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Widerkläger zu 1. unterscheidet den hier zugrunde liegenden Sachverhalt auch von den Sachverhalten, die Urteilen zugrunde lagen, welche der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte zur Untermauerung ihrer Auffassung zu einer hälftigen Mithaftung des Widerklägers zu 1. zitiert haben.

22

c) Auch die von dem Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat seiner Bemessung insoweit nachvollziehbar zugrunde gelegt, dass der Widerkläger zu 1. eine Vielzahl von Verletzungen erlitten hat, die teilweise erheblich und schmerzhaft waren, und sich eine Woche in stationärer Behandlung befand, während ihm als Dauerfolge zwar eine Angststörung verblieben ist, aber glücklicherweise zumindest keine körperlichen Dauerschäden eingetreten sind. Das von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld hält sich auch im Rahmen der Entscheidungen anderer Gerichte. Soweit die Widerbeklagten monieren, dass die Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen der jeweiligen Kläger in den im Urteil des Landgerichts zitierten Entscheidungen schwerer waren, führen sie auf der anderen Seite selbst an, dass dort jeweils ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen war, während hier gerade keine Mithaftung des Widerklägers zu 1. eingreift, so dass es sich trotz der Unterschiede im Verletzungsbild um nachvollziehbar als Orientierungsrahmen herangezogene Entscheidungen handelt. Als weitere Orientierung können unter angemessener Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes zudem auch noch die bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldtabelle, 31. Aufl. 2013, lfd. Nr. 680 und lfd. Nr. 685 zitierten, etwas älteren Entscheidungen des OLG Koblenz (12 U 848/92) und des AG Offenbach (1 C 197/99) herangezogen werden.

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2. Soweit der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklage des Widerklägers zu 2. zur Zahlung von 366,71 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, führt ihre Berufung jedoch zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Teilklageabweisung in Höhe von weiteren 41,71 €.

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a) Auch hinsichtlich der von dem Widerkläger zu 2. erhobenen Widerklage handelt es sich um eine parteierweiternde Widerklage, da sie von einem Dritten erhoben worden ist, welcher an dem Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten nicht beteiligt war. Die wohl h.M. hält die Erhebung einer Widerklage durch einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten für unzulässig (so: BGH, Urt. v. 08.03.1972, VIII ZR 34/71, veröffentlicht: ZZP 86, 67). Überwiegend wird hierzu die Auffassung vertreten, eine von einem außerhalb des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses stehenden Dritten erhobene „Widerklage“ sei als selbständige Klage zu behandeln, verbunden mit der Anregung, diese mit dem Ausgangsverfahren gemäß § 147 ZPO zu verbinden (vgl., BGH a.a.O., offen gelassen in BGH, Urt. v. 03.04.1985, I ZR 101/83, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: MDR 1985, 911; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003, 13 U 60/98, zitiert nach juris, veröffentlicht: NJW-RR 2004, 62).

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Aber auch insoweit sieht sich der Senat gem. § 529 Abs. 3 ZPO an einer weitergehenden Prüfung der prozessualen Folgen aus dieser Parteienkonstellation gehindert, da eine Berufungsrüge nicht erhoben worden ist. Wird die Erhebung der „Widerklage“ durch einen bislang nicht beteiligten Dritten zunächst wie eine selbständige Klage behandelt, verbunden mit der Anregung, diese gem. § 147 ZPO mit dem Hauptverfahren zu verbinden, kann bei einer unterbliebenen ausdrücklichen Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren und deren rügelos erfolgter gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung für die Anwendbarkeit von § 295 ZPO nichts anderes gelten als für den reziproken Fall einer Trennung nach § 145 ZPO. Hierfür ist jedoch anerkannt, dass selbst bei einer verfahrensfehlerhaften Trennung nach § 145 ZPO bei rügeloser Einlassung eine Heilung des Fehlers nach § 295 ZPO eintritt (vgl. Zöller-Greger, Rn. 5 u. 6a zu § 145 ZPO unter Hinweis auf nicht veröffentlichte Entscheidung BGH, Urt. v. 29.04.1997, XI ZA 16/96). Dementsprechend ist aber auch im vorliegenden Fall die hieraus entstandene, ungewöhnliche Parteienkonstellation in Ermangelung einer Berufungsrüge gem. § 529 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren auch bezüglich der von dem Widerkläger zu 2. erhobenen Widerklage hinzunehmen.

26

b) Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer II. 1. lit. b) Bezug genommen. Der Höhe nach haben die Einwendungen des Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wenden, dass ihnen auch die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 41,71 € aufgegeben worden sind. Insoweit ist unerheblich, ob es der Einholung dieses Gutachtens bedurfte. Denn nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Parteivorbringen richtete sich die Forderung des Sachverständigen nicht gegen den Widerkläger zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten. Bei dem Vorbringen, die Rechnung für dieses Gutachten richte sich nicht an den Widerkläger zu 2., sondern dessen Prozessbevollmächtigten, welche in der Anlage E 7 auch als Auftraggeber benannt worden seien und eine Weiterberechnung an den Widerkläger zu 2. nicht behauptet hatten, handelt es sich zwar um im Berufungsverfahren neues Verteidigungsvorbringen. Allerdings ist auch im Berufungsverfahren neues tatsächliches Vorbringen ungeachtet der in § 531 ZPO genannten Voraussetzungen dann der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn es, wie hier, unbestritten bleibt (BGH, Urt. v. 20.05.2009, VIII ZR 247/06, veröffentlicht u.a. NJW 2009, 2532, hier zitiert nach juris).

27

3. Soweit der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte auf die von beiden Widerklägern gemeinsam erhobene Widerklage verurteilt worden sind, diese von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.493,21 € freizustellen, ist über die vorstehend zu Ziffer II. 1. und 2. bereits behandelten Einwände zum Grund ihrer Haftung keine weitere Berufungsrüge erhoben worden, so dass die Berufung auch insoweit ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der auch insoweit ungewöhnlichen prozessualen Situation nimmt der Senat auf seine Ausführungen zu Ziff. II. 1. lit. a) und 2. lit. a) Bezug.

III.

28

1. Die Abänderung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Dabei hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

29

a) Hinsichtlich der Gerichtskosten ist der Widerkläger zu 2. gemäß § 100 Abs. 3 ZPO nicht an den Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls für den Widerkläger zu 1. zu beteiligen. Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme war allein auf ein Angriffsmittel des Widerklägers zu 1. veranlasst, nicht aber auf ein Angriffsmittel seines Streitgenossen, des Widerklägers zu 2. Gemäß § 96 ZPO hat der Widerkläger zu 1. daher die Kosten der, gemessen an seinem Vortrag, erfolglos eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. J. allein zu tragen. Die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U. sind aus demselben rechtlichen Grund zwischen dem Widerkläger zu 1. auf der einen Seite und dem Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten auf der anderen Seite hälftig zu teilen.

30

b) Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien vermag die der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegte Verteilung nach der sog. „Baumbach'schen Formel“ den Besonderheiten der Parteienkonstellation in dem ersten Rechtszug nicht vollständig Rechnung zu tragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Drittwiderklage gegen die Beklagte zu 1. und Drittwiderbeklagte zur Meidung einer Interessenkollision dazu geführt hat, dass diese sowie der Widerbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich ihrer Verteidigung gegen die Widerklage von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sind als jene, welche einerseits der Kläger und andererseits auch die Beklagte zu 1. zuvor bereits zu ihrer Vertretung beauftragt hatten, während auf der anderen Seite beide Widerkläger von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden sind, welche auch bereits von den Beklagten mit ihrer Verteidigung gegen die Klage betraut worden waren. Da auch die Teilstreitwerte für die Klage und die Widerklagen weit voneinander abweichen, hat der Senat von dem in § 100 Abs. 2 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und das unterschiedliche Maß der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit bei der Kostenentscheidung in der Weise berücksichtigt, dass bei der Verteilung der außergerichtlichen Kosten unterschieden wird, in welchem Prozessrechtsverhältnis diese jeweils entstanden sind.

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Dementsprechend hat der Kläger seine aus der Rechtsverfolgung hinsichtlich der Klage entstandenen außergerichtlichen Kosten, mithin die Kosten für die allein hiermit beauftragten Prozessbevollmächtigten, nach deren Abweisung vollständig selbst zu tragen. Auf Seiten der Beklagten und Widerkläger sind die Kosten für die sowohl mit der Verteidigung gegen die Klage wie auch mit der Erhebung der Widerklagen beauftragten Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des Umfangs des Unterliegens in den jeweiligen Prozessrechtsverhältnissen sowie unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Teilstreitwertes an dem (Gebühren-)Streitwert für die gemeinsame Vertretung durch dieselben Prozessbevollmächtigten zu verteilen. Gleiches gilt für die durch die Beauftragung weiterer Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die Widerklagen entstandenen außergerichtlichen Kosten, wobei insoweit zusätzlich zu berücksichtigen war, dass für diese Kosten ein geringerer Gebührenstreitwert zugrunde zu legen ist.

32

Da der Kläger die Kosten der Beklagten zu 1. und 2. für die Verteidigung gegen die Klage allein zu tragen hat, hat er entsprechend deren Anteil am Gesamtstreitwert 52 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte haben insgesamt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Widerkläger zu tragen. Der Anteil der von dem Widerkläger zu 1. erhobenen Widerklage am Gesamtstreitwert beträgt 44 %. Bezogen hierauf sind die Widerbeklagten in einem Umfang von 45 % (2.585 €/5.735 €) unterlegen, so dass sie insoweit 25 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Der Anteil der Widerklage des Widerklägers zu 2. am Gesamtstreitwert beträgt 4 %. Bezogen hierauf sind der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte in einem Umfang von 73 % (425 €/582,57 €) unterlegen, so dass sie weitere 3 % der den Beklagten und Widerklägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben. Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten haben die Widerkläger selbst zu tragen, da sie insoweit unterlegen sind. Von den dem Widerbeklagten und der Drittwiderbeklagten aus der Verteidigung gegen die Widerklagen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Widerkläger zu 1. 50 %, denn gemessen an dem auf die Vertretung für die Verteidigung gegen die Widerklagen maßgeblichen Teilstreitwert von 6.317,57 € (5.735 € für die Widerklage des Widerklägers zu 1. zzgl. 582,57 € für die Widerklage des Widerklägers zu 2.) ist dieser im Umfang von 50 % unterlegen (3.150 €/6.317,57 €).

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Der Widerkläger zu 2. trägt entsprechend dem Umfang seines Unterliegens weitere 2 % (157,57 €/6.317,57 €). Im Übrigen tragen der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die geringfügige Mehrforderung von 41,71 €, hinsichtlich derer die Berufung Erfolg hatte, hat nicht zu besonderen Kosten geführt.

35

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des vorliegenden wie auch des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

36

4. Es liegt keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Die Fragen, ob der Senat im Berufungsverfahren auch ohne eine entsprechende Berufungsrüge zu einer Prüfung der Zulässigkeit der Drittwiderklage des Widerklägers zu 1) gegen die eigene Streitgenossin und der Zulässigkeit der Erhebung einer eigenen Widerklage durch den zuvor nicht am Prozess beteiligten Widerkläger zu 2. befugt ist und ob bejahendenfalls deren Beteiligung an dem vorliegenden Rechtsstreit durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, sind zwar bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie sind indessen nicht unmittelbar entscheidungserheblich, denn auch wenn sie zu bejahen wären, hätte die prozessuale Konsequenz lediglich darin bestanden, dass eine oder beide Widerklagen von dem übrigen Verfahren zu trennen gewesen wäre. Nachdem die Entscheidung des Landgerichts über die Abweisung der Klage jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wäre dies nicht mehr möglich, so dass auch eine abweichende Entscheidung zu den beiden genannten Fragen keine unmittelbare Auswirkung auf den Prozess mehr hätte. Dass die beiden Widerkläger des vorliegenden Verfahrens im Verhältnis zueinander ihre Ansprüche im Wege der subjektiven Klagehäufung verfolgen können, steht indessen nicht in Zweifel.

37

5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt gem. §§ 39 Abs. 1, 47 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus der Summe der in erster Instanz erfolgten Verurteilung zur Zahlung an den Widerkläger zu 1) in Höhe von 2.585 € sowie zur Zahlung an den Widerkläger zu 2) in Höhe von 366,71 €. Soweit das Landgericht den Widerbeklagten und die Drittwiderbeklagte verurteilt hat, den Widerkläger zu 2. den Rückstufungsschaden gegenüber der Drittwiderbeklagten zu ersetzen, bewertet der Senat diesen Antrag - wie das Landgericht - mit 100 €. Der ebenfalls zuerkannte Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt als Nebenforderung für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Zöller-Herget, Rn. 13 zu § 4 ZPO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2013 - 10 U 25/13

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2013 - 10 U 25/13 zitiert 25 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 8 Vorfahrt


(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 147 Prozessverbindung


Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung


Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2013 - 10 U 25/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2003 - VI ZR 161/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/02 Verkündet am: 25. März 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/02 Verkündet am:
25. März 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nr. 2 c, 9 Abs. 3

a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei
Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen
Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn
die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation
unmittelbar entstehen kann.

c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß
Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation
- zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen
Vorfahrtsverletzung eintreten.

d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich
selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten
Verkehrsteilnehmers dienen.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - OLG Hamm
LG Siegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Feststellungsausspruch nur auf zukünftige Schäden des Klägers bezieht und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1998 auf einer Landstraße im Bereich der Gemeinde D. geltend, bei dem er als Motorradfahrer von dem ihm entgegenkommenden Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte), der mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw nach links in eine Autobahnauffahrt abbiegen wollte, beim Abbiegevorgang erfaßt und schwer verletzt wurde. Vor der Annäherung an die Unfallstelle durchfuhr der Kläger eine ansteigende Linkskurve. Der Beklagte hatte sich vor dem Abbiegen auf eine hierzu bestimmte Linksabbiegespur eingeordnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine vom Sachverständigen ermittelte Geschwindigkeit von 120 bis 150 km/h sei für den Unfall nicht mitursächlich gewesen, weil er auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können, als die Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten für ihn erkennbar geworden sei. Vorher habe er keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, sondern darauf vertrauen können, daß der Beklagte sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Vorprozessual bezahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger 120.000 DM, von denen sie in der Klageerwiderung 80.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch und 40.000 DM auf die Sachschäden des Klägers verrechnete. Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachschäden dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt und festgestellt , daß die Beklagten dem Kläger zum Ersatz seiner zukünftigen immateriellen Schäden zu 100 % sowie seiner zukünftigen materiellen Schäden zu 80 %
verpflichtet sind, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger stattfindet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkehrsunfall vom 19. Mai 1998 von beiden Fahrzeugführern schuldhaft mitverursacht worden sei. Die unfallursächliche schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten stehe zu Recht außer Streit. Aber auch den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls, da er die an der Unfallstelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h überschritten habe und dies als kausal für das Unfallgeschehen zu bewerten sei. Zwar sei nach dem eingeholten Gutachten der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nicht zu vermeiden gewesen, wenn man eine Reaktion des Klägers erst zu dem Zeitpunkt verlange, in dem er habe erkennen können, daß der Unfallgegner ihm die Vorfahrt nicht gewähren und in seine Fahrspur hineinfahren werde. Jedoch sei im Hinblick auf das dem Kläger erkennbare Verkehrsgeschehen eine frühere Reaktion von ihm zu fordern gewesen. Im Regelfall dürfe der Vorfahrtbe-
rechtigte auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen. In der konkreten Situation hätten jedoch besondere Umstände vorgelegen, aufgrund derer der Kläger schon im Zeitpunkt des ersten Sichtkontakts mit einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten habe rechnen müssen, falls er seine überhöhte Geschwindigkeit beibehalte, so daß er schon aus diesem Grunde spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit auf 100 km/h hätte reduzieren müssen. Er habe nämlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit damit rechnen müssen, daß er im Falle einer weiteren Annäherung mit seiner überhöhten Geschwindigkeit vom Beklagten nicht rechtzeitig wahrgenommen, dieser seine Geschwindigkeit falsch einschätzen und abbiegen werde. Ein frühzeitiges Verlangsamen sei vom Kläger umso mehr zu fordern gewesen, als er nach eigenem Bekunden die Stelle gekannt und gewußt habe, daß es dort schon viele gleichartige Unfälle gegeben habe. Deshalb könne er sich vorliegend nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Hätte der Kläger seine Geschwindigkeit beim ersten Sichtkontakt zum Pkw des Beklagten auf 100 km/h verringert, so wäre der Unfall bei der vom Sachverständigen angenommenen Abbiegegeschwindigkeit des Pkw des Beklagten von 18 km/h vermieden worden. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile liege die entscheidende Unfallursache im Vorfahrtverstoß des Beklagten. Sein Verschulden wiege allerdings deshalb nicht allzu schwer, weil zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, daß sich der Kläger mit 150 km/h der Unfallstelle genähert und deshalb erst direkt vor dem Anfahrtbeginn für den Beklagten sichtbar geworden sei. Da die Geschwindigkeit des Klägers für den Beklagten nicht sofort erkennbar gewesen sei, sei darin, daß er den begonnenen Abbiegevorgang nicht wieder abgebrochen habe, noch keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr beim Linksabbiegen sei eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Beklagten angemessen.
Auf dieser Grundlage sei bei Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich des beiderseitigen Ausmaßes der Unfallverursachung und der Schwere der vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen, ein Schmerzensgeld von 80.000 DM angemessen. Die Zahlung der Beklagten zu 2 habe deshalb das Schmerzensgeld und alle vom Kläger geltend gemachten materiellen Schäden abgegolten, weshalb nur noch die Haftung beider Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers im Raum stehe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte , für dessen Haftpflicht die Beklagte zu 2 einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abbog, ohne den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, der sein Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr (Senatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525 und vom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85 - VersR 1986, 579). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Kläger habe durch Überschreiten der außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h den Unfall schuldhaft mitverursacht.

a) Allerdings kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO und vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
b) Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - aaO; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890; vgl. auch VGS BGHZ 14, 232, 239 = BGHSt 7, 118, 124; BGH, Urteil vom 26. Juli 1963 - 4 StR 258/63 - VRS 25, 262, 263 f.; BGHSt 24, 31, 34 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 4 StR 683/77 - VRS 54, 436, 437; BGHSt 33, 61, 63 ff.; OLG Celle VRS 63, 72, 73; OLG Köln VRS 70, 373, 374 f.; OLG Frankfurt JR 1994, 77, 78 m. Anm. Lange; OLG Düsseldorf VRS 88, 268 f.; OLG Köln VersR 2001, 1577, 1578; OLG Karlsruhe VRS 100, 460, 461). Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der
Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.
c) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Kläger bereits beim ersten möglichen Sichtkontakt zum Pkw des Beklagten konkret damit rechnen mußte, daß der Beklagte sein Vorfahrtsrecht verletzen könnte. Die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers war auch im Hinblick auf die Besonderheit der Unfallörtlichkeit geeignet, den Beklagten die Verkehrslage falsch einschätzen zu lassen und ihn zu veranlassen, noch vor dem Kläger abzubiegen, obgleich ihm dies nicht mehr gefahrlos möglich war (vgl. VGS BGHZ 14, 232, 234 = BGHSt 7, 118, 120). Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der diesem beigefügten Lichtbilder die Überzeugung gebildet, daß der vor einem Wald auf seinem Motorrad aus einer ansteigenden Kurve sich nähernde Kläger für den Beklagten als schmale Silhouette nur schwer erkennbar war. Zwar habe der Beklagte während der Entschlußdauer zum Anfahren den Kläger erstmals sehen, jedoch noch nicht dessen gefahrene Geschwindigkeit erkennen können, wofür er nochmals einige Sekunden benötigt habe. Dies hätte sich auch der Kläger sagen und deshalb damit rechnen müssen , daß der Pkw, der sich für ihn erkennbar auf der Linksabbiegerspur befand, den Abbiegevorgang einleiten und durchführen werde. Hiergegen ist aus Rechtsgründen auch deshalb nichts zu erinnern, weil der Kläger - worauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt (vgl. BGHSt 15,
191, 193) - nach seinem eigenen Vortrag wußte, daß es an der späteren Unfall- stelle zuvor bereits viele Unfälle infolge falschen Linksabbiegens gegeben hatte.
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger vorliegend - was die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls anbelangt - nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf zwar ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten, z.B. sein Vorfahrtsrecht beachten (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 - VersR 1973, 765, 766 und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203, 204; VGS BGHZ 14, 232, 235 f. = BGHSt 7, 118, 122; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 38 m.w.N.; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 12, 81, 83; BGHSt 13, 169, 172 f.). Der Vertrauensgrundsatz kommt jedoch regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (Senatsurteil vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65 - VersR 1967, 157, 158; vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 - aaO und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - aaO; BGH, Urteile vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO S. 38 f. m.w.N.; vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 – VersR 1985, 637, 639 und vom 6. Februar 1958 - 4 StR 687/57 - bei juris; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 13, 169, 172 f.; BGHSt 15, 191, 193; OLG Frankfurt JR 1994, 77 mit Anm. Lampe; OLG Karlsruhe VRS 100, 460, 461). Dies gilt freilich nicht uneingeschränkt. Dient eine Verkehrsregel nur dem Schutz vor bestimmten Gefahren des Straßenverkehrs, so zeigt ein Verkehrsverstoß gegen diese Regel nur die Vorhersehbarkeit derjenigen Gefahr an, zu deren Abwehr die verletzte Vorschrift bestimmt ist. Dem-
entsprechend büßt der Verletzer den Schutz des Vertrauensgrundsatzes nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern ein, die an dem Verkehrsvorgang beteiligt sind, dessen typischen Gefahren die verletzte Vorschrift begegnen soll (BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO m.w.N.). Die vom Kläger übertretene allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen schützt jeden Verkehrsteilnehmer; sie dient insbesondere auch dazu, Quer- und Kreuzungsverkehr ohne die aus hohen Geschwindigkeiten drohenden besonderen Gefahren zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 - VersR 1984, 440 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - aaO; vgl. auch VGS BGHZ 14, 232, 234 und 238 = BGHSt 7, 118, 120 f. und 126; BGHSt 33, 61, 65; OLG Koblenz VersR 1990, 1021 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. März 1990 - VI ZR 204/89). Indem der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der ihm wegen einschlägiger Unfälle bekannten Stelle um - wovon insoweit zu seinen Gunsten auszugehen ist - 20 km/h überschritt, durfte er sich auf ein regelgerechtes Verkehrsverhalten des Beklagten nicht mehr verlassen.
c) Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß der Kläger den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei ohne konkrete Feststellungen hinsichtlich der angenommenen Abbiegegeschwindigkeit des Beklagten verfahrensfehlerhaft von einem rechnerischen Mittelwert von 18 km/h ausgegangen, hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat diese Geschwindigkeit nicht lediglich unterstellt, sondern hat sich aufgrund der Angaben des Sachverständigen in Verbindung mit den sonstigen Umständen des vorliegen-
den Falles in tatrichterlicher Würdigung verfahrensfehlerfrei eine entsprechende Überzeugung gebildet, indem es darauf hinweist, daß es weder gegenteiligen Vortrag der Parteien, noch Spuren auf der Fahrbahn noch sonstige Anhaltspunkte für eine andere als die vom Sachverständigen angenommene mittlere Abbiegegeschwindigkeit gebe, etwa infolge eines Bremsvorgangs. bb) Darüber hinaus käme dem Kläger vorliegend entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Rahmen der Vermeidbarkeitsprüfung keine Zeit für eine Verringerung der Geschwindigkeit auf 100 km/h bei Beginn der kritischen Verkehrslage zugute. Anders als bei der Verletzung einer situationsbedingten Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit, etwa nach § 3 Abs. 2 a StVO, bei der erst das Vorliegen bestimmter Umstände eine Verminderung der Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß gebietet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 m.w.N.) und dem verkehrsgerecht Fahrenden deshalb bei Eintritt der kritischen Verkehrslage eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen ist, ist der Verkehrsteilnehmer, der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ständig gehalten, seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren. Deswegen besteht für diesen das rechtmäßige Alternativverhalten, welches (fiktiv) der Kausalitätsprüfung zugrunde zu legen ist, nicht in einem sofortigen Abbremsen auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, sondern in der Einhaltung dieser Geschwindigkeit bereits bei Beginn der kritischen Verkehrslage (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; BGHSt 33, 61, 63 f.). Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb geboten, weil ansonsten die haftungsrechtliche Zurechnung eines Schadens zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung desto eher entfiele, je stärker die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Hiernach folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts für den vorliegenden Fall, daß der Kläger den Unfall erst recht hätte vermeiden können,
wenn er bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage nicht schneller als 100 km/h gefahren wäre. 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung.
a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1373 und vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.). Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
b) Die Revision rügt insoweit erfolglos, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Beklagten zu Unrecht nicht als grob fahrlässig gewertet. Die tatrichterliche Beurteilung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision ebenfalls nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände
außer Betracht gelassen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985; BGHZ 145, 337, 340 jeweils m.w.N.). Daß das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zwar beging der Beklagte einen objektiv schweren Verkehrsverstoß, indem er abbog und dadurch das Vorrecht des Klägers verletzte, was bei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers angesichts des Schutzcharakters des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zugunsten des Gegenverkehrs ein starkes Anzeichen für ein schweres Verschulden ergeben hätte. Jedoch begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne die Verkehrslage diesbezüglich lediglich fahrlässig falsch eingeschätzt haben, nach den getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit konnte das Berufungsgericht im Rahmen der vom Sachverständigen im Bereich zwischen 120 bis 150 km/h angegebenen Geschwindigkeit des Klägers zugunsten des Beklagten ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h fuhr, als der Beklagte seinen Abbiegevorgang einleitete. Denn die Tatsachen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergeben könnte, stehen zur Beweislast des Klägers. Eine Fehleinschätzung des Wartepflichtigen hat das Berufungsgericht angesichts einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht für ausgeschlossen erachten müssen.

III.

Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsurteil ist lediglich nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch den Senat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278 m.w.N.) entsprechend den diesbezüglich eindeutigen Entscheidungsgründen dahin zu berichtigen, daß sich der Feststellungsausspruch nur auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden des Klägers bezieht und die Klage im übrigen abgewiesen wird.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.