Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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23/01/2015 15:03
Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist das Ruhen des Verfahrens in aller Regel nicht anzuordnen, wenn nur der Beklagte und einer von mehreren Klägern dies beantragen.
SubjectsZivilprozessrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
14/03/2013 14:11
zu den Voraussetzungen der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs 1 S 1 AÜG - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitnehmerüberlassung
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(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil
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published on 03/11/2016 00:00
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published on 10/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/11 vom 10. August 2011 in der Verfahrenskostenhilfesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Formkörper mit Durchtrittsöffnungen PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6; GebrMG § 18 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2
published on 02/02/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL X ZR 146/13 Verkündet am: 2. Februar 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:020216UXZR146.
published on 04/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 108/18 vom 4. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 145, § 511 Abs. 2 Nr. 1 Bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO kommt eine Berechnung der R
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(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen...