Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15

bei uns veröffentlicht am26.06.2015

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. und nutzt dort das für die Gefangenentelefonie allein zur Verfügung stehende Telefonsystem der Fa. C. GmbH (nachfolgend: Fa. C.) über die in den einzelnen Vollzugsabteilungen der Anstalt installierten Telefone.

2

In der von einer Projektgesellschaft errichteten Justizvollzugsanstalt B. werden einzelne Aufgaben des Strafvollzuges über ein privates Unternehmen, die Fa. J. GmbH & Co. KG, erfüllt (Public Private Partnership-Project).

3

Der unter dem Betreff: „Gefangenentelefonie in der JVA B. ; ergänzender Vertrag mit der Fa. C. “ unter dem Datum des 12. Dezember 2008 gefertigte Vermerk des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 4570-304.3/8, lautet:

4

„1. Vermerk:
In der JVA B. wird die Gefangenentelefonie über die Projektgesellschaft sichergestellt. Die Fa. J., die für diese Dienstleistung zuständig ist, hat sich der Fa. C. als Nachunternehmer bedient, die auf der Grundlage eines vom MJ für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages in allen bestehenden Anstalten die Gefangenentelefonie sicherstellt. Über die Abwicklung/Nutzung des von der Fa. J. bereit gestellten Telefonsystems - ist [Ergänzung durch den Senat] - die ergänzende Vereinbarung mit der Fa. C. zu schließen. […]“

5

Bei dem in Bezug genommenen Vertrag handelt es sich um den unter dem 11. und 16. Juli 2002 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Justiz, und der Fa. C. geschlossenen Rahmenvertrag Nr. ... /2002 über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

6

In § 1 Ziff. 1 dieses Vertrages wird als Vertragsgegenstand die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Landes unter Verwendung einer technischen Anlage - C. Telefonanlage (C. Telefonanlage) - genannt. Nach § 1 Ziff. 2 stellt C. den Justizvollzugsanstalten die C. Telefonanlage und die zu deren Betrieb erforderliche Software kostenfrei zur Verfügung und installiert die Anlage für die Benutzung durch die Gefangenen. C. und jede einzelne Justizvollzugsanstalt klären nach den örtlichen Gegebenheiten den Bedarf an Geräten und Gegenständen, die für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen benötigt werden, und legen in einer Ergänzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlagen A und B die Auflistung der überlassenen Geräte und Gegenstände und deren Aufstellorte fest. Nach § 1 Ziff. 3 dieser Regelung übernimmt C. für die Justizvollzugsanstalten die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangenen, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der C. Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Telefonnetz, einschließlich der erforderlichen Leistungskapazitäten. C. sichert eine Jahresgesamtverfügbarkeit der Telefoniemöglichkeit von 97,7 % zu. Nach § 5 Vertragsdauer beträgt die Laufzeit des Vertrages... Jahre. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere ... Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

7

Unter dem Datum des 12. Dezember 2008 schlossen die Justizvollzugsanstalt B. und die Fa. C. den Vertrag Nr. ... /2008, der den Betrieb einer Telefonanlage zum 01. Februar 2009 in der Anstalt zum Gegenstand hat. Unter anderem wurde vereinbart, dass der Vertrag so lange läuft, wie der Vertrag zwischen dem Land und der Projektgesellschaft besteht. Des Weiteren wurden von den beigefügten Vertragsbedingungen ausschließlich § 2 (Kosten und Abrechnung, wo unter Ziff 1 S. 3 geregelt ist: Änderungen der Tarife sind im Einvernehmen mit der JVA möglich.), § 5 (Geheimhaltung, Datenschutz), § 8 (Verschiedenes) sowie die §§ 5 - 9, 12 und 13 der Anl. 1 „C. Durchführungsregelungen und Leistungsverzeichnis (...) sowie die Anl. II Tarifentgeltbestimmung (TEB) einbezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8

Nach der TEB betragen die Verbindungsentgelte pro Minute 0,10 € für Ortsgespräche, 0,20 € für Ferngespräche, 0,70 € für Mobilfunkgespräche und zwischen 0,60 € und 2,60 € für Auslandsgespräche. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sogenannten „C.-Kontos“ geführt werden. Auf dieses Konto können auch die Angehörigen der Gefangenen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen.

9

Mit dem am 11. März 2013 beim Landgericht Stendal eingegangenen Schreiben vom 06. März 2013 hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Telefontarife zu senken, beantragt. Zur Begründung führt er an, dass er zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte zu seinen in Nordrhein-West-falen lebenden Angehörigen und zu Anwälten in anderen Bundesländern auf das Führen von Telefongesprächen angewiesen sei. Hierfür brächte die Familie seiner ... monatlich ca. 300 € auf. Die überhöhten Telefontarife stellten eine besondere Belastung für ihn dar.

10

Sein an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag vom 25. Februar 2013, die Telefontarife zu senken, sei von dieser mündlich am 28. Februar 2013 abgelehnt worden.

11

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung vorgetragen, dass C.-Telefonsystem sei für die Gefangenen das kostengünstigste und gleichzeitig für den Vollzug sicherste Gefangenen-Telefonsystem im Bundesgebiet, um Ferngespräche zu führen.

12

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 11. November 2013 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E., N., hat sein schriftliches Gutachten vom 04. April 2014 durch Stellungnahmen vom 01. September und 04. November 2014 sowie seinen mündlichen Ausführungen in der nicht öffentlichen Anhörung am 02. Dezember 2014 ergänzt. Des Weiteren hat die Kammer Auskünfte der Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. mit Schreiben vom 14. November 2014 sowie von der Justizvollzugsanstalt H. am 24. November 2014 eingeholt.

13

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 auf den Antrag des Antragstellers die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Antrag des Antragstellers auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden.

14

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 sei ermessensfehlerhaft. Im Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich erwiesen, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen. Insbesondere lägen mittlerweile kostengünstigere Anbieter für die Gefangenentelefonie vor.

15

Gegen die der Antragsgegnerin am 05. Januar 2015 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wendet sich diese mit ihrer am 22. Januar 2015 beim Landgericht Stendal eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag, die sie auf die „Sach- und Verfahrensrüge“ stützt. Zur Begründung führt sie aus, die Strafvollstreckungskammer haben unzulässigerweise in den der Vollzugsbehörde eingeräumten Ermessensspielraum eingegriffen. Die von ihr aufgezeigten beiden Alternativen a) der Einwirkung auf den Vertragspartner oder b) der neuen Ausschreibung seien nicht als ausschließlich i. S. v. abschließend anzusehen. Demgegenüber wären aber dritte Alternativen beispielsweise in der Form denkbar, dass die Firma C. sich von dem Vertrag selbst löst oder das Land die Gefangenentelefonie in eigener Regie betreibt oder sich anderer Modelle bedient (z.B. Zulassung von eigenen Telefonen der Gefangenen unter restriktiven Bedingungen). Indem die Strafvollstreckungskammer dies nicht erkannt bzw. in ihren Beschlussgründen nicht berücksichtigt und das Ermessen der Vollzugsbehörde mit ihrer Formulierung in eine bestimmte Richtung gelenkt habe, von der sie ausgeht, dass nur diese im Ergebnis rechtmäßig sein kann, trete ein Rechtsfehler zu Tage. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse es ihr bei einer neuen Entscheidung unbenommen sein, nunmehr alle in Betracht kommenden alten und vor allem neuen Gesichtspunkte und sämtliche Handlungsalternativen berücksichtigen zu dürfen.

16

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Gegenerklärung, von der er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Januar 2015 Gebrauch gemacht hat.

II.

1.

17

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Sie gibt Anlass, zur Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen im Hinblick auf die Telefonkosten Stellung zu nehmen. Dabei erfolgt die Überprüfung allein auf die erhobene Sachrüge. Eine § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechende Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden.

2.

18

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Ablehnung der Überprüfung der von den Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt B. für die Gefangenentelephonie zu erbringenden Verbindungsentgelte mit dem Ziel der Senkung der von der Fa. C. geltend gemachten Preise war rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.

a)

19

Nach § 32 Abs. 1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Der Gefangene hat danach keinen Anspruch darauf, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 32 Rn. 2). Das ihr zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin dahingehend ausgeübt, dass sie den Gefangenen auf Guthabenbasis Telefongespräche unter Nutzung des Telefonsystems der Firma C. gestattet.

20

Die durch die Telefongespräche entstehenden Kosten haben die Gefangenen selbst zu tragen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen, § 3 Abs. 1 StVollzG. Zugleich gebietet es die Fürsorgepflicht der Anstalt, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Daraus folgt, dass die Belastung Gefangener mit Entgelten, die, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen, nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 11). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar. Dementsprechend müssen Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

21

Dies gilt auch dann, wenn die Anstalt die Leistung nicht selbst erbringt, sondern wie vorliegend hierfür private Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen. Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 12).

22

Um den Gefangenen gegenüber einer von ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische Telefonkosten nicht schutzlos zu stellen, hat die Strafvollstreckungskammer dem im Wege des zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG geltend gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der finanziellen Interessen des Gefangenen bei Beauftragung Dritter mit von ihm zu entgeltenden Leistungen im Wege der Amtsermittlung nachzugehen.

b)

23

Im Ergebnis der von der Strafvollstreckungskammer durchgeführten Beweisaufnahme ist diese zu der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und auch nach der vom Rechtsbeschwerdegericht durchgeführten Überprüfung nicht zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne dass verteuernde Bedingungen Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen.

24

Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E. dargelegten, von der Strafvollstreckungskammer nachvollzogenen und sich zu eigen gemachten Erkenntnisse zur Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienstleistungen seit der Freigabe des Festnetz Telefonmarktes am 01. Januar 1998 belegen eine deutliche Preissenkung. Danach sind parallel zu der Entwicklung zu den Endverbraucherpreisen, die mittlerweile für ein Orts- und Ferngespräch im Festnetz 0,01 € pro Minute und für ein Mobilfunkgespräch für 0,02 - 0,09 € pro Minute betragen, die Preise für Vorleistungsprodukte (Weiterleitung, Terminierung von Verbindungen), die auch von der Firma C. genutzt werden, auf 0,007 € pro Minute für Orts- und Ferngespräche und auf 0,02 € pro Minute für Mobilfunk- und Auslandsgespräche gesunken.

25

Auch die Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges machen im Ergebnis der Beweisaufnahme die bei Benutzung der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie anfallenden Telefonentgelte nicht mehr notwendig. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nehmen mittlerweile private Anbieter am Markt für Gefangenentelefonie teil, die zu deutlich kostengünstigeren Tarifen ihre Dienstleistungen anbieten, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungsmerkmale der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. deutlich höhere Tarife als die der günstigeren Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie rechtfertigen könnten.

26

Zwar entsprechen die von der Firma D. AG in ca. 20 Anstalten und von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preise pro Minute für ein Ortsgespräch von 0,10 € bzw. 0,13 €, für ein Ferngespräch von 0,20 €, für Mobilfunkgespräche von 0,70 € bzw. 0,60 € und für ein Auslandsgespräch von 0,60 € - 2,60 € bzw. 3,00 € den von der Firma C., die im Inland ca. 100 Anstalten mit Gefangenentelefonie versorgt, geltend gemachten Preisen. Daneben bieten jedoch die Firma T. und die Firma L. Gefangenentelefonie im Justizvollzugskrankenhaus Hg., in der Abteilung der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt A. und in der Justizvollzugsanstalt H. zu deutlich niedrigeren Preisen an. Diese Anbieter erheben als Verbindungspreis pro Minute für ein Orts- oder Ferngespräch 0,05 € - 0,10 €, für ein Mobilfunkgespräch 0,30 € - 0,37 € und für ein Auslandsgespräch 0,15 € - 1,50 €.

27

Die von den beiden letztgenannten Anbietern geltend gemachten Verbindungspreise sind auch mit denjenigen der Firma C. vergleichbar. Der Umstand, dass die Firma T. derzeit lediglich eine Abteilung der Sicherungsverwahrung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Justizvollzugskrankenhaus mit Gefangenentelefonie versorgt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da hier dieselben Leistungsmerkmale wie bei der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie erfüllt werden müssen. Hierzu gehören die Begrenzung der Telefoniedienstleistung nach Volumen (Dauer), Kosten, Gesprächsanzahl oder Gesprächsabstand, Mithör- und Mitschnittfunktionen, Beschränkung zulässiger Ziele (Black/White-List), manuelle Gesprächsfreigabe, Trennen/Not-Aus, Festlegung einer Betriebszeit und Erfassung von Verbindungsdaten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Verwaltungsabwicklung, insbesondere das Einrichten und gegebenenfalls Umbuchen von Konten dabei gleich bzw. im Hinblick auf den üblicherweise regelmäßig wechselnden Patienten Bestand eines Justizvollzugskrankenhauses deutlich erhöht sein dürfte. Mit Ausnahme der Gewährung von 10 Freiminuten pro Monat durch die Fa. C. hat der Sachverständige bei einer Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der Telefonie der Fa. C. mit der der Firma T. keinen Unterschied festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma T. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Erbringung der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen besitze, sind weder von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

28

Auch die Vergleichbarkeit der festgestellten Verbindungspreise der Justizvollzugsanstalt H. ist gegeben. Die Mehrfachnutzung der von der Firma L. GmbH gemeinsam mit der Magdeburger Fa. M. in der Justizvollzugsanstalt H. betriebenen Netze, die neben der Gefangenentelefonie die Übertragung von Fernsehen ermöglichen, stellt keinen gravierenden Unterschied dar, denn den dortigen Gefangenen bleibt die Wahl überlassen, ob sie nur die Telefonie, nur das Fernsehen oder beides nutzen möchten. Somit ist die Vermutung, die zu besonders günstigen Preisen angebotene Gefangenentelefonie sei lediglich ein quersubventioniertes Nebenprodukt zur Versorgung mit Fernsehen, nicht stichhaltig.

29

Die von der Firma C. erhobenen Verbindungspreise erweisen sich nach den Feststellungen der Kammer als nicht marktgerecht.

30

Maßstab hierfür kann nicht das von der Firma C. ebenso wie von der Firma D. AG und der Firma S. geforderte und damit im Markt „vorherrschende“ Preisniveau sein. Denn bei einer - wie festgestellt - gegebenen Vergleichbarkeit der Leistungen bildet das die am Markt vorhandene Preisspanne nach oben ausschöpfende Preisniveau der Fa. C. - wie die von den anderen beiden vorgenannten Unternehmen verwendete Verbindungsentgeltgefüge - nicht die nach Marktgesetzen erfolgende Preisbildung ab. Nach den Feststellungen der Kammer bewegen sich die am Markt vorhandenen Preise nicht innerhalb einer engen Spannbreite. Vielmehr liegen die Kosten für die Gefangenen als Endnutzer aufgrund der von der Firma C. geltend gemachten Verbindungspreise unter Berücksichtigung der jedem Gefangenen gewährten zehn Telefon Freiminuten im Monat bei einer Betrachtung eines Zeitraumes von 90 Tagen und des in diesem Zeitraum erfassten Gesprächsaufkommen um 272 % über dem Angebot des günstigsten Anbieters für Gefangenentelefonie.

31

Dabei sind marktgerechte Preise für die im Rahmen der Gefangenentelefonie zur Verfügung gestellten Telekommunikationsdienstleistungen weder die niedrigsten noch die höchsten am Markt für solche Leistungen vorzufindenden Preise. Wenngleich dieser Markt durch eine eher geringe Anzahl von Anbietern gekennzeichnet ist, kann nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht davon ausgegangen werden, dass eine Preisbildung nach Marktmechanismen überhaupt nicht stattfindet. Vielmehr sind auch die vom Sachverständigen benannten Anbieter in der Lage, die geforderten Telekommunikationsleistungen zu deutlich niedrigeren Preisen als die Fa. C. zu erbringen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer ihren Erwägungen den Ansatz des Sachverständigen, wonach allein Leistungsangebote, die das günstigste Angebot in einem angemessenen Verhältnis von max. 100 % überschreiten, noch als marktüblich und damit marktgerecht zu bezeichnen sind, zugrunde gelegt hat.

32

Die Strafvollstreckungskammer hat sodann auch erörtert, ob die von der Fa. C. geltend gemachten Preise in einem angemessenen Verhältnis zu deren eigenen Aufwendungen stehen. Würden nämlich die von der Fa. C. für die Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendigerweise aufzuwendenden Kosten für Eigen- und Fremdleistungen deren Erlöse in Form der erzielten Verbindungsentgelte vollständig oder annähernd erreichen, wäre die Erwägung begründet, dass die deutlich niedrigeren Preise der neueren Konkurrenten der Fa. C. nicht kostendeckend sein könnten und daher bei der Bestimmung marktgerechter Preisen außen vor zu bleiben hätten.

33

Die vom Sachverständigen hierzu getroffenen Feststellungen zu den Anschaffungs- und Montagekosten der in der Justizvollzugsanstalt B. identifizierten Hardwarekomponenten, den geschätzten Kosten des lokalen Betriebs sowie der zentralen Infrastruktur und deren Betrieb sowie der Grundinvestitionen/Entwicklung der Anwendung „Gefangenentelefonie“ und des Personalaufwands der Firma C. insoweit führen insgesamt zu einer Gewinnspanne von ca. ... %, was deutlich über der vom Sachverständigen als branchenüblich bezeichneten Gewinnmarge von 10 - 15 % liegt. Danach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass selbst der Anbieter mit den niedrigsten am Markt geforderten Preise nicht kostendeckend und sogar mit einer Gewinnspanne von ca. 10 % die Leistungen der Gefangenentelefonie erbringen könnte.

34

Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Strafvollstreckungskammer, wonach die Differenz zwischen den von der Fa. C. geltend gemachten Telefonverbindungspreise für Orts- (0,10 €/min) und Ferngespräche (0,20 €/min) vor dem Hintergrund der für beide Gesprächsarten identischen Bezugspreises von 0,007 €/min), welchen der Telefonanbieter seinerseits für Verbindungen des Orts- und Fernbereichs dem Verbindungsnetzbetreiber zu leisten hat, sachlich nicht begründet ist, nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es gut nachvollziehbar, dass die Gefangenen mit Telefonpreisen belastet werden, die mit verteuernden Bedingungen und Erfordernissen des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen sind. Denn es macht nach den Darlegungen des Sachverständigen für die Firma C. keinen Unterschied, ob ein Gefangener ein Orts- oder Ferngespräch führt.

35

Schließlich hat sich die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei mit den sich von der Antragsgegnerin zu eigen gemachten Einwänden der Firma C. auseinandergesetzt. Danach stellt das von der Firma C. angeführte Leistungsmerkmale des „Erkennens und Unterbrechens der Rufweiterleitung“ keinen für die Preisbildung erheblichen Faktor dar, denn ein dauerhafter zuverlässiger Schutz bestimmter Teilnehmer vor Anrufen von Gefangenen sei durch die ausschließliche Erkennung einer Anrufweiterleitung im Netz (bei der es sich um ein Standardleistungsmerkmal des ISDN-Netzes handele) nicht realisierbar: Insoweit sei eine Anrufweiterschaltung im Endgerät mit geringem technischen Aufwand möglich, die dann von der C. Telefonanlage weder automatisch identifizierbar noch zu verhindern sei. Auch das Leistungsmerkmal der „Umbuchung von Guthaben bei Verlegung des Gefangenen“ sei über das Buchungssystem „I. “ möglich und daher nicht als wesentliches Leistungsmerkmale zu bewerten. Die Auswirkung der Erhöhung der Anzahl der in der Justizvollzugsanstalt B. von der Firma C. zur Verfügung gestellten Telefone und dass Vorhalten von Ersatzgeräten führt unter Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren zu einer lediglich geringfügigen Abweichung von der Kostenschätzung des Sachverständigen. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sind auch die Kosten für die Unterhaltung des Rechenzentrums der Firma C. in N. nicht in Ansatz zu bringen, da die Gefangenentelefonie für die Justizvollzugsanstalt B. ausschließlich vom Standort G. gewährleistet wird, wobei bereits die dortige Redundanz zentraler Systemkomponenten berücksichtigt worden sei.

36

Soweit die Antragsgegnerin den weiteren Einwand der Firma C. im Hinblick auf die unterbliebene, aber nach ihrer Ansicht notwendigen Berücksichtigung ihres weiteren Aufwands insbesondere für die Anschaffung und Pflege der Software „A. “ vertritt, ist die Erwägung der Kammer, dass ausschließlich der für den Zweck der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendige Aufwand Grundlage der Bewertung und Einordnung der hierfür geforderten Verbindungsentgelte im Marktvergleich sein kann und nicht weitere Geschäftsfelder oder Entwicklungen der Fa. C., nicht zu beanstanden.

3.

37

Spruchreife i S. d. § 115 Abs. 4 StVollzG liegt nicht vor. Dass allein zur Überprüfung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Ermessens berufene Gericht ist nicht für die Festlegung der Höhe der konkret dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Verbindungsentgelte für die Gefangenentelefonie zuständig. Denn das Ermessen ist nicht auf Null reduziert, so dass nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich wäre.

38

Dass dabei die Strafvollstreckungskammer die benannten Handlungsalternativen nicht als abschließend verstanden wissen wollte, folgt bereits aus den Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Giessen mit Beschluss vom 10. Oktober 2013, 2 StVK-Vollz 1111, 1190/12. Die dort zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochene Verpflichtung der dort beteiligten Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung des antragstellenden Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führt neben der auch vom Landgericht Stendal angeführten Alternative, bei dem die Gefangenentelefonie realisierenden privaten Telekommunikationsunternehmen auf eine angemessene Senkung der Preise hinzuwirken, die weiteren Alternativen aus, den Vertrag mit dem privaten Telekommunikationsdienstleister zu kündigen und notfalls die Abwicklung der Gefangenentelefonate in eigener Regie zu übernehmen. Insoweit konnte auch die entsprechende Formulierung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal, die zusätzlich die denkbare Möglichkeit, die Gefangenentelefonie - in der Justizvollzugsanstalt B. neu auszuschreiben, lediglich der Bestätigung des Ermessensspielraums der Beschwerdeführerin dienen. Dass bei deren Ermessensausübung im Rahmen der Neubescheidung die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten ist, ergibt sich aus § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG und bedarf keiner besonderen Erörterung.

39

Die Beschwerdeführerin wird daher aus ihrer Fürsorgepflicht heraus zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gefangenen und um den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Resozialisierung auch insoweit Geltung zu verschaffen, sicherzustellen haben, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden kann. Dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Verbindungsentgelte laut Tarifbestimmung der Fa. C. dem obersten Preissegment zuzuordnen und damit nicht als marktgerecht zu bewerten sind, hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt und ist bei einer unveränderten Marktsituation auch bei der erneuten Ermessensentscheidung der Beschwerdeführerin zugrunde zulegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen sind auch bei einer Einschaltung privater Unternehmen zur Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen, auch wenn der Leistungserbringung durch Dritte eine langfristige vertragliche Bindung des Justizvollzuges zugrunde liegt und auch wenn diese ohne erkennbaren vorherigen Preisvergleich etwa in Form einer öffentlichen Ausschreibung oder (anders als in § 2 Ziff. 1 S. 3 der am 12. Dezember 2008 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. C.) ohne ausdrückliche Preisanpassungsregelung eingegangen worden ist. All dies kann sich nicht derart zum Nachteil der Gefangenen auswirken, dass diese nicht marktgerechte Entgelte für Leistungen von Betreibern, auf die die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, hinzunehmen hätten.

III.

40

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 2 StPO.

41

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.


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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Nov. 2017 - 2 BvR 2221/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2016 - 1 VollzWs 180/16 (89/16) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Apr. 2017 - 1 Ws 291/16 (Vollz.)

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 12. September 2016 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Apr. 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.)

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 2016 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche E

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.