Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Nov. 2017 - 2 BvR 2221/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr222116
bei uns veröffentlicht am08.11.2017

Tenor

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2016 - 1 VollzWs 180/16 (89/16) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer befand sich seit Oktober 2014 in Schleswig-Holstein in Strafhaft. Die Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht war, verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter (im Folgenden: der Anbieter) auf der Grundlage eines mit dem Land Schleswig-Holstein im Jahr 2005 geschlossenen Vertrages mit einer Laufzeit von 15 Jahren betrieben wird. Alternative Telefonnutzungsmöglichkeiten bestehen nicht.

3

2. Zum 1. Juni 2015 nahm der Anbieter einen Tarifwechsel vor, infolge dessen unter anderem das Angebot wegfiel, durch die monatliche Zahlung eines bestimmten Betrages die Kosten für eine Tarifeinheit um bis zu 50 % zu senken (sogenannte FLEXoption).

4

3. Im Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt, die Telefongebühren gemäß § 3 Abs. 1 StVollzG an diejenigen außerhalb der Anstalt anzupassen und dabei seine finanziellen Interessen zu wahren. Die Anstalt lehnte den Antrag ab.

5

4. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Justizvollzugsanstalt durch die Anerkennung der Telefontarife vom 1. Juni 2015 eine Fürsorgepflichtverletzung begehe, da es andere Anbieter gebe, die bis zu 50 % günstiger seien. Seine Telefonkosten würden sich auf ungefähr 80,- EUR monatlich belaufen. Durch die Abschaffung der FLEXoption sei das Telefonieren deutlich teurer geworden. Die Justizvollzugsanstalt trat dem in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen unter Verweis darauf entgegen, dass der Anbieter seine Leistungen zu marktgerechten Preisen erbringe.

6

5. Mit Beschluss vom 24. März 2016 wies das Landgericht Lübeck den Antrag als unbegründet zurück. Das Gericht führte zur Begründung unter anderem aus, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein habe bereits Verhandlungen mit dem Anbieter über eine weitere Senkung der Telefongebühren geführt, welche jedoch wegen der zum 1. Juni 2015 erfolgten Tarifänderung erfolglos geblieben seien. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit sei eine Neuausschreibung geplant, in deren Vorbereitung ein Markterkundungsverfahren eingeleitet worden sei.

7

Ein Vergleich der seit Juni 2015 geltenden Tarife mit denjenigen anderer Telekommunikationsdienstleister ergebe, dass der Anbieter seine Leistungen zu marktüblichen Preisen erbringe. Ein Sachverständigengutachten holte das Gericht nicht ein.

8

6. In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde wies der Beschwerdeführer die Einschätzung, dass die geltenden Preise marktgerecht seien, zurück. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass andere Anbieter die Gefangenentelefonie zu deutlich günstigeren Preisen anbieten würden.

9

7. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 forderte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein dazu auf mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen mit dem Anbieter über eine Verkürzung der Vertragslaufzeit geführt hätten. Daraufhin teilte das Justizministerium mit, dass von der vormals geplanten vorzeitigen Kündigung des Vertrages zu Mitte/Ende des Jahres 2019 Abstand genommen worden und stattdessen geplant sei, nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit eine Neuausschreibung vorzunehmen.

10

8. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2016 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Dabei ließ der Senat ausdrücklich offen, ob die nach den Tarifen des Anbieters erhobenen Gesprächsgebühren unangemessen hoch seien. Die Frage der Unangemessenheit der Preise könne dahinstehen, weil die Justizvollzugsanstalt noch an den laufenden Vertrag mit dem Anbieter gebunden und nicht in der Lage sei, die Gesprächsgebühren zu senken. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein habe mehrfach Tarifanpassungen erreichen können, weitere Vertragsänderungen zu erreichen versucht und bereite derzeit eine Neuausschreibung für die Gefangenentelefonie vor.

II.

11

1. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er macht eine Verletzung von Art. 5, Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Angleichungsgrundsatzes als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes geltend und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

12

2. Das Land Schleswig-Holstein hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

13

a) Hinsichtlich der die Art. 5, Art. 6 und Art. 19 Abs. 4 GG betreffenden Rügen sei bereits nicht ersichtlich, inwiefern diese Rechte im vorliegenden Fall betroffen sein könnten.

14

b) Eine Verletzung des Angleichungsgrundsatzes liege nicht vor. Vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter habe das Justizministerium ein Vergabeverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen lediglich ein Angebot eingegangen sei. Der Anbieter sei zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2005) der einzige gewesen, welcher in der Lage gewesen sei, eine Telefonanlage zu installieren und zu betreuen, die über bestimmte Sicherheitsmerkmale verfügt habe. Daher sei mit ihm ein Vertrag geschlossen worden, der gegenwärtig noch Bestand habe und frühestens zum 1. Januar 2021 gekündigt werden könne. Das Land Schleswig-Holstein plane nach dem Ende der regulären Vertragslaufzeit eine Ausschreibung. Es bestehe ein Interesse daran, dass die Kosten der Telefonie für die Strafgefangenen angemessen seien; jedoch sei es nicht möglich, Tarife einseitig zugunsten der Gefangenen und zulasten des betroffenen Vertragspartners zu ändern.

15

3. Der Beschwerdeführer hat darauf erwidert, dass eine derartige Vertragsbindung, welche keinen Raum für Fortschritt lasse, realitätsfern sei. Es handele sich um einen Vertrag zulasten Dritter, da die Interessen der Gefangenen nicht hinreichend berücksichtigt würden.

16

4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

17

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für die Entscheidung des Falls maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

18

Der angegriffene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; die Entscheidung trägt den aus dem Resozialisierungsgebot erwachsenden Anforderungen an die Wahrung der finanziellen Interessen von Strafgefangenen nicht hinreichend Rechnung.

19

a) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris, Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 1 Ws 427/14 (StrVollz) -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20, und vom 22. April 2016 - 1 Ws (RB) 123/15 -, juris, Rn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 -, juris, Rn. 17). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13 -, juris, Rn. 1).

20

Zur Begründung dafür, dass den Gefangenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht entgeltfrei eingeräumt werden müssen, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 3 Abs. 1 StVollzG, siehe nur BVerfGK 17, 415<417 f.> m.w.N.). Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 <239>), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen (BVerfGK 17, 415 <418>). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85> m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar (BVerfGK 17, 415 <418> m.w.N. zur fachgerichtlichen Rechtsprechung, ebenso LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, juris, Rn. 88; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15 -, juris, Rn. 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 17).

21

Aus solchen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfGK 13, 137 <140 ff.>; 17, 415 <418>). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfGK 17, 415 <418 f.> m.w.N.).

22

Für die Beurteilung, ob die Preise des privaten Anbieters noch marktgerecht sind, ist eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter nicht maßgeblich. Auch erfolglose Bemühungen um Tarifanpassungen im Vertragsverhältnis zu dem Anbieter entbinden die Justizvollzugsanstalt nicht von ihrer Fürsorgepflicht für die Gefangenen, denen ein alternatives Angebot nicht zur Verfügung steht. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Gefangenen eine nicht marktgerechte Preisgestaltung hinzunehmen hätten. Eine lange Vertragsdauer mit dem Anbieter, mag diese auch durchaus vollzugstypisch sein, darf sich nicht in der Weise auswirken, dass Preisentwicklungen auf dem Markt längerfristig ohne jeden Einfluss auf die von Gefangenen zu zahlenden Entgelte bleiben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 6. April 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 20, - 1 Ws 291/16 (Vollz.) -, juris, Rn. 26).

23

b) Indem das Oberlandesgericht die Frage der Angemessenheit der in Rede stehenden Tarife ausdrücklich offengelassen hat, hat es die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers missachtet und ihn dadurch in seinem Grundrecht auf Resozialisierung verletzt. Das Gericht hat insoweit verkannt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren nicht mit dem Hinweis auf eine Vertragsbindung im Verhältnis zu dem Anbieter abgelehnt werden konnte. Das Festhalten an dem Vertrag, den das Justizministerium sehenden Auges mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgehandelt hat und dessen vorzeitige Kündigung es auch nicht beabsichtigt, hindert die Justizvollzugsanstalt nicht daran, dem Beschwerdeführer lediglich marktgerechte Preise in Rechnung zu stellen oder ihm kostengünstigere Alternativen der Telefonnutzung anzubieten.

24

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dabei wird das Gericht auch zu überprüfen haben, ob die durch das Landgericht zugrunde gelegten Tatsachen für die Bewertung der Marktüblichkeit des geltenden Tarifs ausreichend sind.

IV.

25

Im Umfang der festgestellten Grundrechtsverletzung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben; die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

V.

26

Dem Beschwerdeführer sind, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat, gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG die notwendigen Auslagen für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 79, 372 <378>; 86, 90 <122>; 104, 220 <238>; 114, 1 <72>).

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwer

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. und nutzt dort das für die Gefangenentelefonie allein zur Verfügung stehende Telefonsystem der Fa. C. GmbH (nachfolgend: Fa. C.) über die in den einzelnen Vollzugsabteilungen der Anstalt installierten Telefone.

2

In der von einer Projektgesellschaft errichteten Justizvollzugsanstalt B. werden einzelne Aufgaben des Strafvollzuges über ein privates Unternehmen, die Fa. J. GmbH & Co. KG, erfüllt (Public Private Partnership-Project).

3

Der unter dem Betreff: „Gefangenentelefonie in der JVA B. ; ergänzender Vertrag mit der Fa. C. “ unter dem Datum des 12. Dezember 2008 gefertigte Vermerk des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 4570-304.3/8, lautet:

4

„1. Vermerk:
In der JVA B. wird die Gefangenentelefonie über die Projektgesellschaft sichergestellt. Die Fa. J., die für diese Dienstleistung zuständig ist, hat sich der Fa. C. als Nachunternehmer bedient, die auf der Grundlage eines vom MJ für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages in allen bestehenden Anstalten die Gefangenentelefonie sicherstellt. Über die Abwicklung/Nutzung des von der Fa. J. bereit gestellten Telefonsystems - ist [Ergänzung durch den Senat] - die ergänzende Vereinbarung mit der Fa. C. zu schließen. […]“

5

Bei dem in Bezug genommenen Vertrag handelt es sich um den unter dem 11. und 16. Juli 2002 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Justiz, und der Fa. C. geschlossenen Rahmenvertrag Nr. ... /2002 über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

6

In § 1 Ziff. 1 dieses Vertrages wird als Vertragsgegenstand die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Landes unter Verwendung einer technischen Anlage - C. Telefonanlage (C. Telefonanlage) - genannt. Nach § 1 Ziff. 2 stellt C. den Justizvollzugsanstalten die C. Telefonanlage und die zu deren Betrieb erforderliche Software kostenfrei zur Verfügung und installiert die Anlage für die Benutzung durch die Gefangenen. C. und jede einzelne Justizvollzugsanstalt klären nach den örtlichen Gegebenheiten den Bedarf an Geräten und Gegenständen, die für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen benötigt werden, und legen in einer Ergänzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlagen A und B die Auflistung der überlassenen Geräte und Gegenstände und deren Aufstellorte fest. Nach § 1 Ziff. 3 dieser Regelung übernimmt C. für die Justizvollzugsanstalten die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangenen, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der C. Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Telefonnetz, einschließlich der erforderlichen Leistungskapazitäten. C. sichert eine Jahresgesamtverfügbarkeit der Telefoniemöglichkeit von 97,7 % zu. Nach § 5 Vertragsdauer beträgt die Laufzeit des Vertrages... Jahre. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere ... Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

7

Unter dem Datum des 12. Dezember 2008 schlossen die Justizvollzugsanstalt B. und die Fa. C. den Vertrag Nr. ... /2008, der den Betrieb einer Telefonanlage zum 01. Februar 2009 in der Anstalt zum Gegenstand hat. Unter anderem wurde vereinbart, dass der Vertrag so lange läuft, wie der Vertrag zwischen dem Land und der Projektgesellschaft besteht. Des Weiteren wurden von den beigefügten Vertragsbedingungen ausschließlich § 2 (Kosten und Abrechnung, wo unter Ziff 1 S. 3 geregelt ist: Änderungen der Tarife sind im Einvernehmen mit der JVA möglich.), § 5 (Geheimhaltung, Datenschutz), § 8 (Verschiedenes) sowie die §§ 5 - 9, 12 und 13 der Anl. 1 „C. Durchführungsregelungen und Leistungsverzeichnis (...) sowie die Anl. II Tarifentgeltbestimmung (TEB) einbezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8

Nach der TEB betragen die Verbindungsentgelte pro Minute 0,10 € für Ortsgespräche, 0,20 € für Ferngespräche, 0,70 € für Mobilfunkgespräche und zwischen 0,60 € und 2,60 € für Auslandsgespräche. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sogenannten „C.-Kontos“ geführt werden. Auf dieses Konto können auch die Angehörigen der Gefangenen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen.

9

Mit dem am 11. März 2013 beim Landgericht Stendal eingegangenen Schreiben vom 06. März 2013 hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Telefontarife zu senken, beantragt. Zur Begründung führt er an, dass er zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte zu seinen in Nordrhein-West-falen lebenden Angehörigen und zu Anwälten in anderen Bundesländern auf das Führen von Telefongesprächen angewiesen sei. Hierfür brächte die Familie seiner ... monatlich ca. 300 € auf. Die überhöhten Telefontarife stellten eine besondere Belastung für ihn dar.

10

Sein an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag vom 25. Februar 2013, die Telefontarife zu senken, sei von dieser mündlich am 28. Februar 2013 abgelehnt worden.

11

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung vorgetragen, dass C.-Telefonsystem sei für die Gefangenen das kostengünstigste und gleichzeitig für den Vollzug sicherste Gefangenen-Telefonsystem im Bundesgebiet, um Ferngespräche zu führen.

12

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 11. November 2013 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E., N., hat sein schriftliches Gutachten vom 04. April 2014 durch Stellungnahmen vom 01. September und 04. November 2014 sowie seinen mündlichen Ausführungen in der nicht öffentlichen Anhörung am 02. Dezember 2014 ergänzt. Des Weiteren hat die Kammer Auskünfte der Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. mit Schreiben vom 14. November 2014 sowie von der Justizvollzugsanstalt H. am 24. November 2014 eingeholt.

13

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 auf den Antrag des Antragstellers die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Antrag des Antragstellers auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden.

14

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 sei ermessensfehlerhaft. Im Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich erwiesen, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen. Insbesondere lägen mittlerweile kostengünstigere Anbieter für die Gefangenentelefonie vor.

15

Gegen die der Antragsgegnerin am 05. Januar 2015 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wendet sich diese mit ihrer am 22. Januar 2015 beim Landgericht Stendal eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag, die sie auf die „Sach- und Verfahrensrüge“ stützt. Zur Begründung führt sie aus, die Strafvollstreckungskammer haben unzulässigerweise in den der Vollzugsbehörde eingeräumten Ermessensspielraum eingegriffen. Die von ihr aufgezeigten beiden Alternativen a) der Einwirkung auf den Vertragspartner oder b) der neuen Ausschreibung seien nicht als ausschließlich i. S. v. abschließend anzusehen. Demgegenüber wären aber dritte Alternativen beispielsweise in der Form denkbar, dass die Firma C. sich von dem Vertrag selbst löst oder das Land die Gefangenentelefonie in eigener Regie betreibt oder sich anderer Modelle bedient (z.B. Zulassung von eigenen Telefonen der Gefangenen unter restriktiven Bedingungen). Indem die Strafvollstreckungskammer dies nicht erkannt bzw. in ihren Beschlussgründen nicht berücksichtigt und das Ermessen der Vollzugsbehörde mit ihrer Formulierung in eine bestimmte Richtung gelenkt habe, von der sie ausgeht, dass nur diese im Ergebnis rechtmäßig sein kann, trete ein Rechtsfehler zu Tage. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse es ihr bei einer neuen Entscheidung unbenommen sein, nunmehr alle in Betracht kommenden alten und vor allem neuen Gesichtspunkte und sämtliche Handlungsalternativen berücksichtigen zu dürfen.

16

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Gegenerklärung, von der er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Januar 2015 Gebrauch gemacht hat.

II.

1.

17

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Sie gibt Anlass, zur Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen im Hinblick auf die Telefonkosten Stellung zu nehmen. Dabei erfolgt die Überprüfung allein auf die erhobene Sachrüge. Eine § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechende Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden.

2.

18

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Ablehnung der Überprüfung der von den Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt B. für die Gefangenentelephonie zu erbringenden Verbindungsentgelte mit dem Ziel der Senkung der von der Fa. C. geltend gemachten Preise war rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.

a)

19

Nach § 32 Abs. 1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Der Gefangene hat danach keinen Anspruch darauf, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 32 Rn. 2). Das ihr zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin dahingehend ausgeübt, dass sie den Gefangenen auf Guthabenbasis Telefongespräche unter Nutzung des Telefonsystems der Firma C. gestattet.

20

Die durch die Telefongespräche entstehenden Kosten haben die Gefangenen selbst zu tragen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen, § 3 Abs. 1 StVollzG. Zugleich gebietet es die Fürsorgepflicht der Anstalt, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Daraus folgt, dass die Belastung Gefangener mit Entgelten, die, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen, nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 11). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar. Dementsprechend müssen Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

21

Dies gilt auch dann, wenn die Anstalt die Leistung nicht selbst erbringt, sondern wie vorliegend hierfür private Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen. Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 12).

22

Um den Gefangenen gegenüber einer von ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische Telefonkosten nicht schutzlos zu stellen, hat die Strafvollstreckungskammer dem im Wege des zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG geltend gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der finanziellen Interessen des Gefangenen bei Beauftragung Dritter mit von ihm zu entgeltenden Leistungen im Wege der Amtsermittlung nachzugehen.

b)

23

Im Ergebnis der von der Strafvollstreckungskammer durchgeführten Beweisaufnahme ist diese zu der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und auch nach der vom Rechtsbeschwerdegericht durchgeführten Überprüfung nicht zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne dass verteuernde Bedingungen Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen.

24

Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E. dargelegten, von der Strafvollstreckungskammer nachvollzogenen und sich zu eigen gemachten Erkenntnisse zur Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienstleistungen seit der Freigabe des Festnetz Telefonmarktes am 01. Januar 1998 belegen eine deutliche Preissenkung. Danach sind parallel zu der Entwicklung zu den Endverbraucherpreisen, die mittlerweile für ein Orts- und Ferngespräch im Festnetz 0,01 € pro Minute und für ein Mobilfunkgespräch für 0,02 - 0,09 € pro Minute betragen, die Preise für Vorleistungsprodukte (Weiterleitung, Terminierung von Verbindungen), die auch von der Firma C. genutzt werden, auf 0,007 € pro Minute für Orts- und Ferngespräche und auf 0,02 € pro Minute für Mobilfunk- und Auslandsgespräche gesunken.

25

Auch die Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges machen im Ergebnis der Beweisaufnahme die bei Benutzung der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie anfallenden Telefonentgelte nicht mehr notwendig. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nehmen mittlerweile private Anbieter am Markt für Gefangenentelefonie teil, die zu deutlich kostengünstigeren Tarifen ihre Dienstleistungen anbieten, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungsmerkmale der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. deutlich höhere Tarife als die der günstigeren Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie rechtfertigen könnten.

26

Zwar entsprechen die von der Firma D. AG in ca. 20 Anstalten und von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preise pro Minute für ein Ortsgespräch von 0,10 € bzw. 0,13 €, für ein Ferngespräch von 0,20 €, für Mobilfunkgespräche von 0,70 € bzw. 0,60 € und für ein Auslandsgespräch von 0,60 € - 2,60 € bzw. 3,00 € den von der Firma C., die im Inland ca. 100 Anstalten mit Gefangenentelefonie versorgt, geltend gemachten Preisen. Daneben bieten jedoch die Firma T. und die Firma L. Gefangenentelefonie im Justizvollzugskrankenhaus Hg., in der Abteilung der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt A. und in der Justizvollzugsanstalt H. zu deutlich niedrigeren Preisen an. Diese Anbieter erheben als Verbindungspreis pro Minute für ein Orts- oder Ferngespräch 0,05 € - 0,10 €, für ein Mobilfunkgespräch 0,30 € - 0,37 € und für ein Auslandsgespräch 0,15 € - 1,50 €.

27

Die von den beiden letztgenannten Anbietern geltend gemachten Verbindungspreise sind auch mit denjenigen der Firma C. vergleichbar. Der Umstand, dass die Firma T. derzeit lediglich eine Abteilung der Sicherungsverwahrung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Justizvollzugskrankenhaus mit Gefangenentelefonie versorgt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da hier dieselben Leistungsmerkmale wie bei der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie erfüllt werden müssen. Hierzu gehören die Begrenzung der Telefoniedienstleistung nach Volumen (Dauer), Kosten, Gesprächsanzahl oder Gesprächsabstand, Mithör- und Mitschnittfunktionen, Beschränkung zulässiger Ziele (Black/White-List), manuelle Gesprächsfreigabe, Trennen/Not-Aus, Festlegung einer Betriebszeit und Erfassung von Verbindungsdaten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Verwaltungsabwicklung, insbesondere das Einrichten und gegebenenfalls Umbuchen von Konten dabei gleich bzw. im Hinblick auf den üblicherweise regelmäßig wechselnden Patienten Bestand eines Justizvollzugskrankenhauses deutlich erhöht sein dürfte. Mit Ausnahme der Gewährung von 10 Freiminuten pro Monat durch die Fa. C. hat der Sachverständige bei einer Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der Telefonie der Fa. C. mit der der Firma T. keinen Unterschied festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma T. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Erbringung der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen besitze, sind weder von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

28

Auch die Vergleichbarkeit der festgestellten Verbindungspreise der Justizvollzugsanstalt H. ist gegeben. Die Mehrfachnutzung der von der Firma L. GmbH gemeinsam mit der Magdeburger Fa. M. in der Justizvollzugsanstalt H. betriebenen Netze, die neben der Gefangenentelefonie die Übertragung von Fernsehen ermöglichen, stellt keinen gravierenden Unterschied dar, denn den dortigen Gefangenen bleibt die Wahl überlassen, ob sie nur die Telefonie, nur das Fernsehen oder beides nutzen möchten. Somit ist die Vermutung, die zu besonders günstigen Preisen angebotene Gefangenentelefonie sei lediglich ein quersubventioniertes Nebenprodukt zur Versorgung mit Fernsehen, nicht stichhaltig.

29

Die von der Firma C. erhobenen Verbindungspreise erweisen sich nach den Feststellungen der Kammer als nicht marktgerecht.

30

Maßstab hierfür kann nicht das von der Firma C. ebenso wie von der Firma D. AG und der Firma S. geforderte und damit im Markt „vorherrschende“ Preisniveau sein. Denn bei einer - wie festgestellt - gegebenen Vergleichbarkeit der Leistungen bildet das die am Markt vorhandene Preisspanne nach oben ausschöpfende Preisniveau der Fa. C. - wie die von den anderen beiden vorgenannten Unternehmen verwendete Verbindungsentgeltgefüge - nicht die nach Marktgesetzen erfolgende Preisbildung ab. Nach den Feststellungen der Kammer bewegen sich die am Markt vorhandenen Preise nicht innerhalb einer engen Spannbreite. Vielmehr liegen die Kosten für die Gefangenen als Endnutzer aufgrund der von der Firma C. geltend gemachten Verbindungspreise unter Berücksichtigung der jedem Gefangenen gewährten zehn Telefon Freiminuten im Monat bei einer Betrachtung eines Zeitraumes von 90 Tagen und des in diesem Zeitraum erfassten Gesprächsaufkommen um 272 % über dem Angebot des günstigsten Anbieters für Gefangenentelefonie.

31

Dabei sind marktgerechte Preise für die im Rahmen der Gefangenentelefonie zur Verfügung gestellten Telekommunikationsdienstleistungen weder die niedrigsten noch die höchsten am Markt für solche Leistungen vorzufindenden Preise. Wenngleich dieser Markt durch eine eher geringe Anzahl von Anbietern gekennzeichnet ist, kann nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht davon ausgegangen werden, dass eine Preisbildung nach Marktmechanismen überhaupt nicht stattfindet. Vielmehr sind auch die vom Sachverständigen benannten Anbieter in der Lage, die geforderten Telekommunikationsleistungen zu deutlich niedrigeren Preisen als die Fa. C. zu erbringen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer ihren Erwägungen den Ansatz des Sachverständigen, wonach allein Leistungsangebote, die das günstigste Angebot in einem angemessenen Verhältnis von max. 100 % überschreiten, noch als marktüblich und damit marktgerecht zu bezeichnen sind, zugrunde gelegt hat.

32

Die Strafvollstreckungskammer hat sodann auch erörtert, ob die von der Fa. C. geltend gemachten Preise in einem angemessenen Verhältnis zu deren eigenen Aufwendungen stehen. Würden nämlich die von der Fa. C. für die Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendigerweise aufzuwendenden Kosten für Eigen- und Fremdleistungen deren Erlöse in Form der erzielten Verbindungsentgelte vollständig oder annähernd erreichen, wäre die Erwägung begründet, dass die deutlich niedrigeren Preise der neueren Konkurrenten der Fa. C. nicht kostendeckend sein könnten und daher bei der Bestimmung marktgerechter Preisen außen vor zu bleiben hätten.

33

Die vom Sachverständigen hierzu getroffenen Feststellungen zu den Anschaffungs- und Montagekosten der in der Justizvollzugsanstalt B. identifizierten Hardwarekomponenten, den geschätzten Kosten des lokalen Betriebs sowie der zentralen Infrastruktur und deren Betrieb sowie der Grundinvestitionen/Entwicklung der Anwendung „Gefangenentelefonie“ und des Personalaufwands der Firma C. insoweit führen insgesamt zu einer Gewinnspanne von ca. ... %, was deutlich über der vom Sachverständigen als branchenüblich bezeichneten Gewinnmarge von 10 - 15 % liegt. Danach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass selbst der Anbieter mit den niedrigsten am Markt geforderten Preise nicht kostendeckend und sogar mit einer Gewinnspanne von ca. 10 % die Leistungen der Gefangenentelefonie erbringen könnte.

34

Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Strafvollstreckungskammer, wonach die Differenz zwischen den von der Fa. C. geltend gemachten Telefonverbindungspreise für Orts- (0,10 €/min) und Ferngespräche (0,20 €/min) vor dem Hintergrund der für beide Gesprächsarten identischen Bezugspreises von 0,007 €/min), welchen der Telefonanbieter seinerseits für Verbindungen des Orts- und Fernbereichs dem Verbindungsnetzbetreiber zu leisten hat, sachlich nicht begründet ist, nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es gut nachvollziehbar, dass die Gefangenen mit Telefonpreisen belastet werden, die mit verteuernden Bedingungen und Erfordernissen des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen sind. Denn es macht nach den Darlegungen des Sachverständigen für die Firma C. keinen Unterschied, ob ein Gefangener ein Orts- oder Ferngespräch führt.

35

Schließlich hat sich die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei mit den sich von der Antragsgegnerin zu eigen gemachten Einwänden der Firma C. auseinandergesetzt. Danach stellt das von der Firma C. angeführte Leistungsmerkmale des „Erkennens und Unterbrechens der Rufweiterleitung“ keinen für die Preisbildung erheblichen Faktor dar, denn ein dauerhafter zuverlässiger Schutz bestimmter Teilnehmer vor Anrufen von Gefangenen sei durch die ausschließliche Erkennung einer Anrufweiterleitung im Netz (bei der es sich um ein Standardleistungsmerkmal des ISDN-Netzes handele) nicht realisierbar: Insoweit sei eine Anrufweiterschaltung im Endgerät mit geringem technischen Aufwand möglich, die dann von der C. Telefonanlage weder automatisch identifizierbar noch zu verhindern sei. Auch das Leistungsmerkmal der „Umbuchung von Guthaben bei Verlegung des Gefangenen“ sei über das Buchungssystem „I. “ möglich und daher nicht als wesentliches Leistungsmerkmale zu bewerten. Die Auswirkung der Erhöhung der Anzahl der in der Justizvollzugsanstalt B. von der Firma C. zur Verfügung gestellten Telefone und dass Vorhalten von Ersatzgeräten führt unter Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren zu einer lediglich geringfügigen Abweichung von der Kostenschätzung des Sachverständigen. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sind auch die Kosten für die Unterhaltung des Rechenzentrums der Firma C. in N. nicht in Ansatz zu bringen, da die Gefangenentelefonie für die Justizvollzugsanstalt B. ausschließlich vom Standort G. gewährleistet wird, wobei bereits die dortige Redundanz zentraler Systemkomponenten berücksichtigt worden sei.

36

Soweit die Antragsgegnerin den weiteren Einwand der Firma C. im Hinblick auf die unterbliebene, aber nach ihrer Ansicht notwendigen Berücksichtigung ihres weiteren Aufwands insbesondere für die Anschaffung und Pflege der Software „A. “ vertritt, ist die Erwägung der Kammer, dass ausschließlich der für den Zweck der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendige Aufwand Grundlage der Bewertung und Einordnung der hierfür geforderten Verbindungsentgelte im Marktvergleich sein kann und nicht weitere Geschäftsfelder oder Entwicklungen der Fa. C., nicht zu beanstanden.

3.

37

Spruchreife i S. d. § 115 Abs. 4 StVollzG liegt nicht vor. Dass allein zur Überprüfung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Ermessens berufene Gericht ist nicht für die Festlegung der Höhe der konkret dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Verbindungsentgelte für die Gefangenentelefonie zuständig. Denn das Ermessen ist nicht auf Null reduziert, so dass nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich wäre.

38

Dass dabei die Strafvollstreckungskammer die benannten Handlungsalternativen nicht als abschließend verstanden wissen wollte, folgt bereits aus den Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Giessen mit Beschluss vom 10. Oktober 2013, 2 StVK-Vollz 1111, 1190/12. Die dort zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochene Verpflichtung der dort beteiligten Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung des antragstellenden Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führt neben der auch vom Landgericht Stendal angeführten Alternative, bei dem die Gefangenentelefonie realisierenden privaten Telekommunikationsunternehmen auf eine angemessene Senkung der Preise hinzuwirken, die weiteren Alternativen aus, den Vertrag mit dem privaten Telekommunikationsdienstleister zu kündigen und notfalls die Abwicklung der Gefangenentelefonate in eigener Regie zu übernehmen. Insoweit konnte auch die entsprechende Formulierung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal, die zusätzlich die denkbare Möglichkeit, die Gefangenentelefonie - in der Justizvollzugsanstalt B. neu auszuschreiben, lediglich der Bestätigung des Ermessensspielraums der Beschwerdeführerin dienen. Dass bei deren Ermessensausübung im Rahmen der Neubescheidung die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten ist, ergibt sich aus § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG und bedarf keiner besonderen Erörterung.

39

Die Beschwerdeführerin wird daher aus ihrer Fürsorgepflicht heraus zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gefangenen und um den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Resozialisierung auch insoweit Geltung zu verschaffen, sicherzustellen haben, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden kann. Dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Verbindungsentgelte laut Tarifbestimmung der Fa. C. dem obersten Preissegment zuzuordnen und damit nicht als marktgerecht zu bewerten sind, hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt und ist bei einer unveränderten Marktsituation auch bei der erneuten Ermessensentscheidung der Beschwerdeführerin zugrunde zulegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen sind auch bei einer Einschaltung privater Unternehmen zur Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen, auch wenn der Leistungserbringung durch Dritte eine langfristige vertragliche Bindung des Justizvollzuges zugrunde liegt und auch wenn diese ohne erkennbaren vorherigen Preisvergleich etwa in Form einer öffentlichen Ausschreibung oder (anders als in § 2 Ziff. 1 S. 3 der am 12. Dezember 2008 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. C.) ohne ausdrückliche Preisanpassungsregelung eingegangen worden ist. All dies kann sich nicht derart zum Nachteil der Gefangenen auswirken, dass diese nicht marktgerechte Entgelte für Leistungen von Betreibern, auf die die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, hinzunehmen hätten.

III.

40

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 2 StPO.

41

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. „C.-Kontos“ geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können.

2

Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (1 Ws (RB) 20/15) als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Fürsorgepflicht der JVA folge, aufgrund derer sie sicherstellen müsse, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden könne.

3

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller mit Antrag vom 9. Mai 2014 begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 14.382,00 € bereits entrichtete Telefonkosten an ihn zurückzuzahlen, alle künftig noch entstehenden Telefongebühren dem Antrag hinzuzusetzen, auch insoweit auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu erkennen und es zu unterlassen, ihm im Rahmen der erteilten Dauertelefongenehmigung überhöhte Telefonkosten zu berechnen.

4

Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig sei.

5

Gegen diese, ihm am 6. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des LG Stendal eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 5. November 2015, mit der er rügt, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz keine eigenen Feststellungen zur Anspruchshöhe getroffen habe.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, zu grundsätzlichen Abgrenzungsfragen zwischen Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsanspruch Stellung zu nehmen.

7

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2014 war bereits unzulässig, weil das Begehren des Antragsstellers nicht auf eine Folgenbeseitigung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG gerichtet ist.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16).

9

Nur dann, wenn nach Aufhebung einer Vollzugsmaßnahme eine Folgenbeseitigung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG möglich ist, geht dies dem Amtshaftungsprozess vor (Kamann/Spaniol, a.a.O.). Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach aber nicht auf Entschädigung, sondern auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden Zustandes gerichtet, und zwar in natura (Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 28). Ein solches Verlangen ist etwas anderes als der in § 249 S. 1 BGB normierte, auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatz, denn Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Handelnzum jetzigen Zeitpunkt bestehen würde. Der Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich demnach gewissermaßen als verkürzter Anspruch auf Naturalrestitution charakterisieren, der sich auf die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes richtet (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 368).

10

Will man die Abgrenzung zwischen Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzanspruch nicht völlig verwischen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), kommt eine Folgenbeseitigung durch Geldzahlung daher nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zumal ansonsten die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des in Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB kodifizierten Amtshaftungsanspruchs, insbesondere dessen Verschuldensabhängigkeit sowie die in § 839 BGB enthaltenen Haftungsprivilegien, über das lediglich richterrechtlich anerkannte (vgl. Eyermann-Schmidt,a.a.O.) Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs umgangen werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3 und 7, zitiert nach juris). Eine Geldrestitution im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nur möglich, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar in einen Geldverlust mündet. Mittelbare Geldverluste sind jedenfalls dann nicht erfasst, wenn diese erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen oder der Entschließung eines Dritten beruhendes Verhalten mitverursacht worden sind (vgl. BVerwGE 69, 366, 373; BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2007, 9 B 9/07, Rn. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 18. August 1999, 5 UE 2660/98, Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3; jeweils zitiert nach juris; Eyermann-Schmidt, a.a.O.). Ein unmittelbarer Geldverlust in diesem Sinne und damit ein Fall des § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist dementsprechend angenommen worden bei rechtswidriger Auszahlung von Eigengeld des Strafgefangenen durch die JVA an einen Gläubiger (OLG Hamm, NStZ 1988, 479, 480) oder bei rechtswidriger vorzeitiger Auszahlung eines Teils des Überbrückungsgeldes (OLG Celle, Beschl. v. 2. Januar 1991, 1 Ws 278/90, zitiert nach juris).

11

Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen. Die überhöhten Telefonkosten sind nämlich nicht bereits dadurch entstanden, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, dessen Handeln sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, mit der Fa. C. überhöhte Preise vereinbart hat, sondern erst dadurch, dass die Gefangenen, deren Angehörige und sonstige Dritte Guthaben auf die eingerichteten „C.-Konten“ eingezahlt und die Gefangenen diese dann aufgrund eigenen Entschlusses aufgebraucht haben. Eine andere Beurteilung wäre, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach § 32 StVollzG (jetzt § 37 JVollzG LSA) grundsätzlich kein Anspruch der Strafgefangenen auf Führung von Telefongesprächen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 32, Rn. 2), allenfalls dann gerechtfertigt, wenn den Strafgefangenen durch die überhöhten Telefongebühren faktisch die Möglichkeit entzogen worden wäre, in angemessenem Umfang soziale Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen (vgl. hierzu Joester/Wegner in: Fest Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 32, Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 32, Rn. 1). Nur wenn die Strafgefangenen im Ergebnis keine Wahl gehabt hätten, ob sie zur Aufrechterhaltung notwendiger Sozialkontakte telefonieren oder nicht, wäre die erfolgte Einrichtung einer Gefangenentelefonie zu überhöhten Gebühren bereits der unmittelbaren Vereinnahmung dieser Gebühren gleichgekommen. Davon kann aber bereits deshalb keine Rede sein, weil zwar nach VV S. 1 zu § 32 StVollzG der Gefangene die Telefonkosten zu tragen hatte, die Anstalt aber dann, wenn er hierzu nicht in der Lage war, in begründeten Fällen, z.B. in dringenden Familien- und Behördenangelegenheiten oder fristgebundenen Anwaltssachen, die Kosten nach VV S. 2 zu § 32 StVollzG übernehmen konnte bzw. aufgrund einer Ermessensreduktion sogar musste (vgl. Arloth, a.a.O.; Joester/Wegner, a.a.O., Rn. 8, 9; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, a.a.O., Rn. 2). Daran hat sich auch nach Einführung des JVollzG LSA nichts geändert (vgl. § 37 Abs. 3 JVollzG LSA).

12

Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, den Strafgefangenen dadurch, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs kleidet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), einen Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Telefongebühren unabhängig davon zuzubilligen, ob der im Abschluss der Rahmenvereinbarung über zu hohe Telefongebühren liegende Verstoß gegen die aus dem Resozialisierungsgebot folgende Fürsorgepflicht schuldhaft erfolgt ist, denn daran bestehen erhebliche Zweifel. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2015 ausgeführt hat, entsprachen die von der Fa. C. in ca. 100 Anstalten erhobenen Preise nämlich den von der Telekom in ca. 20 Anstalten und den von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preisen; lediglich die Fa T. und die Firma L. haben in zwei Anstalten und in einem Justizvollzugskrankenhaus deutlich niedrigere Preise angeboten. Hinzu kommt, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten worden ist, dass ein Aufschlag gegenüber dem Normaltarif zulässig sei (vgl. LG Hamburg, NStZ 1985, 353; Arloth, a.a.O.; zweifelnd Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Rn. 2 a.E.).

13

Eine formlose Abgabe an die Zivilgerichte ist hier nicht angezeigt, da der Antragsteller ersichtlich eine Entscheidung im hier beschrittenen Rechtsweg begehrt. Sein Antrag ist mithin als unzulässig anzusehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 24).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.


(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 11. März 2013 wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013, mit welcher sie den Antrag des Antragstellers vom 25. Februar 2013 auf Senkung der Telefongebühren abgelehnt hat, aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Antrag des Antragstellers auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Landeskasse zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA Burg.

2

Bei der JVA Burg handelt es sich um eine Justizvollzugsanstalt, bei welcher einzelne Aufgaben des Strafvollzuges über ein privates Unternehmen, die CC Justizdienstleistungen GmbH & Co. KG, sichergestellt werden (Public Privat Partnership-project).

3

Die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Burg können seit dem 1. Mai 2009 über das Gefangenentelefonsystem der Fa. BB Communications GmbH, welches in den einzelnen Vollzugsabteilungen der JVA Burg installiert ist, telefonieren.Alternative Telefonnutzungsmöglichkeiten stehen den Gefangenen der JVA Burg nicht zur Verfügung.

4

Die BB Communications GmbH ist ein 1998 gegründetes Unternehmen, welches seit 1999 Gefangenentelefonanlagen und mittlerweile europaweit Kommunikationssysteme im Strafvollzug betreibt. Sie ist - nach eigenen Angaben - Marktführerin im Bereich der Gefängnistelefonie (vgl. www.tel.io/de). Europaweit sind bereits über 300 BB-Anlagen im Betrieb.

5

Die Verbindungsentgelte betragen pro Minute in der JVA Burg 0,10 € für Ortsgespräche, 0,20 € für Ferngespräche, 0,70 € für Mobilfunkgespräche und zwischen 0,60 € und 2,60 € für Auslandsgespräche. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Errichtung eines sog. "BB-Kontos" geführt werden. Auf dieses Konto können auch die Angehörigen der Gefangenen und sonstige Dritte Beträge einzahlen.

6

Bereits unter dem 11. und 16. Juli 2002 schlossen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Justiz und die BB Communications GmbH einen sog. „Rahmenvertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt“.

7

In diesem Rahmenvertrag heißt es unter anderem wörtlich:

8

§ 1 Vertragsgegenstand

9

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Justizvollzugsanstalten .und Jugendanstalten (Justizvollzugsanstalten) des Landes unter Verwendung einer technischen Anlage - nachstehend BB-Call-Telefonanlage („TECT") genannt

10

Voraussetzung für die Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen ist die Nutzung der TECT und der entsprechenden Software (TECT-Manager-Software).

11

2. BB stellt den Justizvollzugsanstalten die TECT und die zu deren Betrieb erforderliche Software kostenfrei zur Verfügung und installiert die Anlage für die Benutzung durch die Gefangenen. BB und jede einzelne Justizvollzugsanstalt klären nach den örtlichen Gegebenheiten den Bedarf an Geräten und Gegenständen, die für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen benötigt werden, und legen in einer Ergänzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlagen A und B die Auflistung der überlassenen Geräte und Gegenstände und deren Aufstellorte fest. Die Geräte und Gegenstände, die Bestandteile der TECT sind und der Justizvollzugsanstalt zur Nutzung bereitgestellt werden, verbleiben im Eigentum der BB.

12

3. BB übernimmt für die Justizvollzugsanstalten die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangen, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der TECT, die Bereitstellung des Zugangs zum Telefonnetz, einschließlich der erforderlichen Leistungskapazitäten (im folgenden „Telefonie"), insgesamt im folgenden „Telekommunikationsdienstleistung" (spezifiziert in Anlage C). BB sichert eine Jahresgesamtverfügbarkeit der Telefoniemöglichkeit von 97, 7 % zu.

13

4. BB sichert dem Land einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu.“

14

15

„§ 3 Betrieb der Anlage, Zutritt zu den Betriebsräumen in den Justizvollzugsanstalten und Störungen

16

1. Die Justizvollzugsanstalten sind die Betreiber der TECT und Auftraggeber der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie treffen die Entscheidung über Art und Umfang des den Gefangenen zu gestattenden Telefonverkehrs, insbesondere über Beschränkungen auf bestimmte Rufnummern bzw. die Vorenthaltung des Zugangs zu bestimmten Rufnummern sowie die allgemein oder im Einzelfall anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. Das Telekommunikationsangebot innerhalb der Justizvollzugsanstalten gegenüber den Gefangenen wird ausschließlich im Namen der Justizvollzugsanstalten erklärt und wahrgenommen. Die Gefangenen werden durch Aushändigung entsprechender Merkblätter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen und BB bestehen. Die Justizvollzugsanstalten stimmen ihre Benutzungsbedingungen für die Gefangenen vor deren Bekanntgabe mit BB ab.

17

2. Die Justizvollzugsanstalten erheben sämtliche zur Erbringung der Dienstleistung (Anlage C) erforderlichen Daten unter Beachtung aller relevanten Datenschutzvorschriften und stellen BB diese und sonstige relevanten Informationen für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Die Justizvollzugsanstalten werden die Gefangenen bei der Datenerhebung auf ihre Datenschutzrechte und die erforderliche Weitergabe der Daten an einen Dritten hinweisen.

18

3. Die Justizvollzugsanstalten werden dafür Sorge tragen, dass der Zugang zum Aufstellort der TECT sowie zu den TECT-Workstations nur autorisiertem Personal gestattet ist und dass die technischen Anlagen nur durch geschultes Personal bedient werden.

19

4. Die Justizvollzugsanstalten werden die äußerliche Reinigung und Pflege sowie den ohne besondere technische Fachkenntnisse gegebenenfalls durchzuführenden Austausch von geringwertigen Ersatzteilen an den BBphones durchführen. Die Ersatzteile werden im Rahmen der Wartung durch BB kostenfrei zur Verfügung gestellt.

20

21

9. Für die Störungsbeseitigung am TECT-Hauptsystem werden die nachstehenden Fristen definiert:

22
Montag bis Freitag innerhalb von 8 Stunden in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr
23
Samstags, Sonntags und an gesetzlichen Feiertagen innerhalb von 10 Stunden in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr

24

Die Frist beginnt mit dem Eingang der sowohl mittels Telefax als auch fernmündlich vorzunehmenden Störungsmeldung der Justizvollzugsanstalt bei der BB.“

25

26

§ 4 Durchführung und Abrechnung der Telefonie

27

1. Die Justizvollzugsanstalten erfassen mittels der von BB zur Verfügung gestellten TECT-Manager-Software die persönlichen Daten der Gefangenen, die eine Telefoniemöglichkeit beantragt und genehmigt bekommen haben. Nach Genehmigung richtet die Justizvollzugsanstalt die Telefonkonten für neu zugegangene Gefangene unverzüglich ein und teilt den Gefangenen die notwendigen Kontoinformationen (PIN-Brief) mit.

28

2. Die Wahrnehmung des Telefonieangebots erfolgt ausschließlich auf Guthabenbasis. Die Justizvollzugsanstalten überweisen für jeden teilnehmenden Gefangen die für die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen bestimmten Beträge (jeweiliges Guthaben des Telefonkontos) nach Abbuchung vom Eigen- oder Hausgeldkonto schnellstmöglich auf das von BB für die einzelne Justizvollzugsanstalt eingerichtete Treuhandkonto. BB ordnet den gezahlten Gesamtbetrag den registrierten Gefangen individuell zu, protokolliert den jeweiligen Telefonverkehr jedes Gefangenen und verrechnet die tatsächlichen, individuellen Telefonkosten mit dem Guthabenbetrag des jeweiligen Gefangenen, bis der jeweilige Betrag aufgebraucht ist.

29

3. BB lässt Telefonie für einen registrierten Gefangenen mit Erfassung der Daten und Buchung eines Guthabenbetrages auf dem Telefonkonto in dem Umfang des gebuchten Betrages bereits vor Überweisung des entsprechenden Betrages durch die Justizvollzugsanstalten zu. Das Risiko für Erfassungsfehler tragen insoweit die Justizvollzugsanstalten.

30

4. BB hat gegenüber den Justizvollzugsanstalten einen Anspruch auf Ausgleich für sämtliche, auf den Eingaben der Justizvollzugsanstalten beruhenden und durch Gefangene wahrgenommene Telefonleistungen.“

31

32

㤠5 Vertragsdauer

33

1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 10 (zehn) Jahre. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere 5 (fünf) Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

34

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

35

§ 6 Haftung, Gewährleistung

36

37

3. Das Land bzw. die Justizvollzugsanstalten haften nicht für entgangenen Gewinn, soweit zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt vorübergehend kein Telefonverkehr gestattet werden kann. Sie haften auch nicht für Schäden an den BBphones, die durch Vandalismus von Gefangenen entstanden sind. Insoweit beschädigte BBphones werden von BB kostenfrei ersetzt.

38

§ 7 Kündigung

39

40

2. BB kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen, wenn

41

42

b) so wesentliche Veränderungen an den technischen Anlagen durchzuführen sind oder sich die wirtschaftliche Grundlage dieses Vertrags auf Grund vollzugsbedingter Einschränkungen während der Vertragsdauer so weit verschlechtert, dass der BB ein Festhalten an dem Vertrag zu den vereinbarten Konditionen nicht mehr zumutbar ist.

43

§10 Leistungen der Justizvollzugsanstalten

44

1. Die Justizvollzugsanstalt trägt die laufenden Raumkosten sowie die laufenden Energiekosten für die TECT. Die Wandmontage der BBphones erfolgt durch die BB bzw. nach deren Vorgaben im Einvernehmen mit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt. BB kann damit auf ihre Kosten die örtliche Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten beauftragen.

45

2. Die Justizvollzugsanstalten veranlassen die Einrichtung der für die Administration erforderlichen ISDN-Basis-Anschlüsse. Die Kosten der ISDN-Anschlüsse trägt BB, soweit nicht vorhandene ISDN-Leitungen der jeweiligen Justizvollzugsanstalt ohne zusätzliche Grundgebühren mitgenutzt werden können. BB trägt die anfallenden Verbindungsentgelte für die Übertragung der Administrationsdaten in das BB-Rechenzentrum und erhält die monatliche Rechnung einschließlich Einzelverbindungsnachweis.

46

3. Die Justizvollzugsanstalten tragen die Kosten für das Verbrauchsmaterial zur Verwaltung der Telefonkonten (PIN-Briefe und Druckerpatronen).“

47

㤠13 Verschiedenes

48

49

7. Der Vertrag soll in allen Justizvollzugsanstalten des Landes möglichst zügig umgesetzt werden. Ist dafür in einzelnen Justizvollzugsanstalten aufgrund der baulichen Gegebenheiten ein überdurchschnittlicher Verkabelungsaufwand erforderlich, der die wirtschaftlichen Möglichkeiten der BB und die Grenzen der Zumutbarkeit übersteigt, so ist mit dem Ministerium der Justiz im Einzelfall Einvernehmen für das weitere Vorgehen - ggf. eine Kostenbeteiligung des Landes - herbeizuführen. Die Vertragspartner vereinbaren, dass in solchen Fällen die Umsetzung des Vertrages für die betroffene Justizvollzugsanstalt solange ruht, bis die dafür erforderlichen Haushaltsmittel bereit gestellt werden können. Nach Ermittlung des erforderlichen Verkabelungs- und sonstigen Ausstattungsaufwands in den einzelnen Anstalten stellen die Vertragspartner Einvernehmen darüber her, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung des Vertrags vorliegen und wann mit der Ausstattung jeder einzelnen Anstalt begonnen werden kann.“

50

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rahmenvertrag Nr. 5630/2002 (Anlage 1 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2014, Bl. 124 ff. Bd. I) verwiesen.

51

Ausweislich eines Vermerks des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2008 wird die Gefangenentelefonie in der JVA Burg über die Projektgesellschaft sichergestellt und die Firma CC hat sich der Firma BB als Nachunternehmen bedient (vgl. Vermerk des MJ LSA vom 12. Dezember 2008, Bl. 143 Bd. I d.A.). Über die Abwicklung/Nutzung des von der Firma CC bereitgestellten Telefonsystems wurde eine ergänzende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Firma BB Communications GmbH geschlossen. Es heißt in diesem Vertrag zwischen der BB Communications GmbH und der Antragsgegnerin unter anderem wörtlich:

52

㤠2 Kosten und Abrechnung

53

1. Der Preis einer Tarifeinheit, die Taktlängen sowie die Tarifzonen und Tarifzeiten für ein Gespräch über die PHON-10 entsprechen während der Vertragslaufzeit der jeweils gültigen TEB von BB. Die TEB wird als Anlage II wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Änderungen der Tarife sind im Einvernehmen mit der JVA möglich.

54

2. Die JVA schuldet der BB die Gebühren für die jeweils von den Gefangenen geführten Telefonate. BB ist verpflichtet, einen Verbindungsaufbau nur auf Guthabenbasis zuzulassen. Eventuelle Fehlbuchungen bzw. Rückerstattungen werden von BB ausschließlich gegenüber der JVA als Auftraggeber ausgeglichen.“

55

㤠8 Verschiedenes

56

1. Während der Vertragslaufzeit verpflichtet sich die JVA, die Telekommunikation für Gefangene ausschließlich über die PHON-10 zuzulassen. Die JVA hat das Recht, einem Gefangenen in vollzugsgebotenen Einzelfällen, Telefonate unter Inanspruchnahme dienstlicher Telefonanlagen zu gestatten.

57

2. BB ist berechtigt, die von ihr der JVA geschuldeten Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. BB ist weiter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die JVA ist von jeglicher Übertragung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die JVA hat in dem Fall die Möglichkeit, dieses Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich fristlos zu kündigen. Macht die JVA von diesem Recht keinen Gebrauch, besteht das Vertragsverhältnis mit dem neuen Vertragspartner bzw. mit BB und dem nunmehr verpflichteten Dritten zu den bisherigen Konditionen fort. Aus Anlass einer solchen Übertragung kommen weitere Ansprüche der JVA nicht in Betracht.

58

3. Für den Fall, dass ein Insasse oder sonst ein von der JVA zugelassener Benutzer Ansprüche unmittelbar gegen BB im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend macht, werden diese Anliegen an die JVA weitergegeben und von der JVA bearbeitet. Sollte der Insasse oder sonst ein von der JVA zugelassener Benutzer gleichwohl unmittelbar gegen BB die Ansprüche weiterverfolgen, wird die JVA BB in jeder Weise unterstützen und BB mit allen erforderlichen Informationen und Nachweisen versorgen, damit BB die Richtigkeit der geltend gemachten Ansprüche prüfen kann und sich ggf. gegen die Geltendmachung auch gerichtlich ausreichend wehren kann.“

59

In der Anlage I „Durchführungsregelungen und Leistungsverzeichnis" (TDL) heißt es unter anderem wörtlich:

60

5. Die JVA erfasst unverzüglich die persönlichen Daten der Gefangenen, die eine Telefoniemöglichkeit beantragt und genehmigt bekommen haben, richtet die jeweiligen Telefonkonten ein und teilt den Gefangenen die notwendigen Kontoinformationen (PIN-Brief) mit.

61

6. Das Telefonieangebot erfolgt ausschließlich auf Guthabenbasis. Die JVA überweist für jeden teilnehmenden Gefangenen bestimmte Beträge (jeweiliges Guthaben des Telefonkontos) vom Eigen- oder Hausgeldkonto schnellstmöglich auf das für die JVA von BB eingerichtete Treuhandkonto.

62

BB ordnet den gezahlten Gesamtbetrag den registrierten Gefangenen individuell zu, protokolliert den jeweiligen Telefonverkehr eines jeden Gefangenen und verrechnet dann die tatsächlichen, individuellen Telefonkosten mit dem Guthabenbetrag des jeweiligen Gefangenen, bis der jeweilige Betrag aufgebraucht Ist.

63

7. BB lässt Telefonie für einen Gefangenen bereits mit Erfassung der Daten und Umbuchung eines Guthabenbetrages auf das Telefonkonto in dem Umfang des gebuchten Betrages zu, also bereits vor tatsächlicher Überweisung des entsprechenden Betrages durch die JVA. Das Risiko für Erfassungsfehler trägt insoweit die JVA. Die JVA übermittelt BB für den zurückliegenden Buchungsmonat schriftlich (per Post oder per Fax) eine Aufstellung der durch die Zahlstelle gebuchten Guthabenbeträge für die einzelnen Telefonkonten. Hierzu genügt ein Ausdruck des Buchungsjournals, welches über die von BB zur Verfügung gestellte Verwaltungssoftware (ADMIN-10 Software) bereitgestellt wird.

64

8. Restguthaben von Gefangenen, die einen Betrag von 0,50 EUR unterschreiten und nicht ausdrücklich innerhalb von zwölf Monaten vom Gefangenen durch die JVA abgefordert werden, verfallen zugunsten von BB, worauf die JVA in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich hinweist.

65

9. Soweit es durch die JVA gestattet ist, dass externe Personen den Gefangenen Beträge zum Telefonieren überweisen, kann dies auch bis auf weiteres auf ein Sammelkonto von BB erfolgen. BB wird den auf den jeweiligen Gefangenen entfallenden Betrag seinem Telefonkonto umgehend gutschreiben. Die JVA weist den Gefangenen darauf hin, dass Zahlungen Dritter, die unmittelbar an BB getätigt werden, nur mit einer entsprechenden Zweckbestimmung verwandt werden können.

66

67

12. Die JVA stimmt ihre Nutzungsbedingungen für die Gefangenen vor deren Bekanntgabe mit BB ab.“

68

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Nr. 3006/2008 zwischen der BB Communications GmbH und der JVA Burg sowie dem Vertragsannex (Bl. 145 ff. Bd. I d. A.) verwiesen.

69

Eine Ausschreibung für die Vergabe der Gefangenentelefonie ist in dem Land Sachsen-Anhalt seit den frühen 1990-er Jahren nicht mehr erfolgt.

70

Der Antragsteller hat überwiegend soziale Kontakte aus dem Raum Bielefeld und Umgebung. Hierbei handelt es sich um seine Verlobte/Freundin, seine Mutter, seine Tante sowie die Eltern seiner Verlobten/Freundin. Weiter unterhält er Kontakte zu Anwälten in anderen Bundesländern. Er führt monatlich umfangreich Ferngespräche zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte. Im Monat März 2013 hatte der Antragsteller Telefonkosten in Höhe von 233,90 € und im Monat April 2013 von 230,70 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug der Verbindungsnachweise für die Monate März und April 2013 (Anlage K1 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2013, Bl. 19 ff. Bd. I d. A.) verwiesen.

71

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin am 25. Februar 2013, die Telefontarife zu senken. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mündlich am 28. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin auf Nachfrage aus, der Vertrag mit der BB Communications GmbH lasse keine anderen Preise zu.

72

Gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 6. März 2013, eingegangen bei Gericht am 11. März 2013.

73

Der Antragsteller trägt vor, die Familie seiner Verlobten bringe monatlich ca. 300,00 € zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte auf und überweise diesen Betrag an die Firma BB. Er sei auf das Führen der Telefongespräche angewiesen, weil er nur so seine sozialen Kontakte aufrechterhalten und pflegen könne.Die überhöhten Telefontarife stellten eine besondere Belastung für ihn dar. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihn bei der Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte zu unterstützen und sie wäre verpflichtet gewesen, sich mit seinem Antrag konkret auseinanderzusetzen. Sie hätte andere Möglichkeiten der Durchführung der Gefangenentelefonie prüfen müssen, wie beispielsweise die Aushändigung von Handys mit Prepaid-Karte.

74

Das BB-Telefonsystem sei nicht die kostengünstigste Variante im Bereich der Gefangenentelefonie, die Tarifstruktur des Mitbewerbers „FF“ sei kostengünstiger.

75

Er beantragt sinngemäß,

76

die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Telefongebühren zu senken bzw. ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

77

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

78

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück zu weisen.

79

Die Antragsgegnerin trägt vor, das BB-Telefonsystem sei für die Gefangenen das kostengünstigste und gleichzeitig für den Vollzug sicherste Gefangenentelefonsystem im Bundesgebiet, um Ferngespräche zu führen.

80

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. November 2013 (Bl. 82 f. Bd. I d. A.) Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 4. April 2014 (Bl. 164 - 197 Bd. I d. A.), dessen ergänzende Stellungnahmen vom 1. September 2014 (Bl. 62 - 90 Bd. II d. A.) und vom 4. November 2014 (Bl. 130 Bd. II d. A.) sowie auf seine mündlichen Ausführungen in der nichtöffentlichen Anhörung am 2. Dezember 2014 (vgl. Protokoll über die nichtöffentliche Anhörung vom 2. Dezember 2014, Bl. 173 - 176 Bd. II d. A.) verwiesen.

81

Die Kammer hat ferner Auskünfte über die Telefongebühren der Gefangenentelefonie in Rheinland-Pfalz eingeholt sowie Auskünfte über die Gefangenentelefonie in der JVA Heidering. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen vom 14. November 2014 (Bl. 162 - 163 Bd. II d. A.) sowie auf den Vermerk der Kammer vom 25. November 2014 (Bl. 168 Bd. II d. A.) verwiesen.

82

Die Kammer hat die Beteiligten persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll über die nichtöffentliche Anhörung am 2. Dezember 2014 verwiesen.

83

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Stellungnahmen nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

84

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 11. März 2013 ist als Verpflichtungsantrag iSd § 109 StVollzG mit dem Begehren, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufzuheben und sie entweder zur Senkung der Telefongebühren oder zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 115 Abs. 4 StVollzG) zulässig und in dem, im Tenor genannten Umfang, auch begründet.

85

A. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 11. März 2013 ist zulässig. Der Antragsteller kann mit der Behauptung, die von der Vollzugsbehörde berechneten Telefongebühren seien unverhältnismäßig und entsprächen nicht marktgerechten Preisen, nach den §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris).

86

B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 ist aufzuheben (§ 115 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) und die Antragsgegnerin ist mangels Spruchreife zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

87

1. Gemäß § 32 Satz 1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Diese Vorschrift gewährt dem Gefangenen keinen Anspruch darauf, Ferngespräche zu führen. Die Gefangenen haben jedoch in Bezug auf die Zulassung von Telefongesprächen einen Anspruch auf einen fehlerfreien Ermessensgebrauch (vgl. Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2 unter Hinweis auf OLG Dresden ZfStrVO 1994, 306; OLG Koblenz NStZ 1993, 558; KG in NStZ-RR 1997, 61). Die Antragsgegnerin hat das ihr gemäß § 32 Abs. 1 StVollzG zustehende Ermessen ausgeübt, indem sie den Gefangenen das Führen von Telefongesprächen mit dem Gefangenentelefoniesystem der Fa. BB Communications GmbH gestattet.

88

2. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass den Gefangenen die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss (vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996, 5 Ws 326/96 Vollz; so auch die Verwaltungsvorschrift zu § 32 StVollzG). Zur Begründung zieht die Rechtsprechung - welcher sich die Kammer anschließt - den Grundsatz heran, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs. 1 StVollzG). Allerdings - so das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 15.07.2010, 2 BvR 328/07, zitiert nach juris) - kann dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 [239]) nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über dem außerhalb des Vollzuges Üblichen liegen. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar. Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, müssen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch die Fürsorgepflicht der Anstalt gebietet es, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. BVerfG a. a. O. unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07, StV 2008, S. 89 [90]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 - NStZ 1988, S. 247). Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre auch unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 98, 169 [203]).

89

Aus diesen Bindungen kann die Anstalt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05, zitiert nach juris). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07).

90

3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 ermessensfehlerhaft; sie verstößt gegen § 3 Abs. 1 StVollzG. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich erwiesen, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzugs üblichen Entgelten liegen, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies noch notwendig machen; insbesondere liegen mittlerweile kostengünstigere Anbieter für die Gefangenentelefonie vor.

(1)

91

Die von den Gefangenen in der JVA Burg zu zahlenden Telefongebühren liegen deutlich über den außerhalb des Vollzugs üblichen Telefongebühren. Seit Freigabe des Festnetztelefonmarktes am 1. Januar 1998 sind die Tarife für Telefonate im Laufe der Jahre außerhalb des Vollzuges erheblich gesunken. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014 den Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Telekommunikationsdienstleistungen aufgeführt. Diesem ist zu entnehmen, dass seit dem Jahr 1999 der Verbraucherpreisindex sowohl im Bereich Festnetz und Internet als auch im Bereich Mobilfunk deutlich, teilweise sogar drastisch, gefallen ist (vgl. S. 78 f. der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014). Dem entspricht, dass mittlerweile das Führen eines Orts- und Ferngespräches im Festnetz für 0,01 €/min. und das Führen eines Mobilfunkgespräches für 0,02 - 0,09 €/min. über Call by Call-Verbindungen möglich ist (vgl. billiger-telefonie.de).

92

Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu ausgeführt, dass es zu den deutlichen Preisreduzierungen in der Telefonietrotz eines erheblichen Aufwandes in Bezug auf die signifikante Umgestaltung des Telekommunikationsmarktes und trotz eines Technologiewechsels gekommen sei. Infolge der geänderten Rahmenbedingungen seien neue Geschäftsmodelle (z. B. Call by Call) und neue Produkte (z. B. Calling-Card) entstanden, und die Realisierung dieser Veränderungen sei vielfach mit der Einführung neuer Softwaresysteme verbunden gewesen. Durch Technologiewechsel von der leitungsvermittelnden Telefonie hin zur paketvermittelten Telefonie (Voice over IP) seien in der Regel auch die Implementierung völlig neuer Funktionsmodelle und neuer Vermittlungssysteme erforderlich geworden, gleichwohl seien die Preise gefallen.

93

Verbunden mit den Endverbraucherpreisen seien auch die Preise für die Vorleistungsprodukte gefallen. Derartige Produkte (Weiterleitung, Terminierung von Verbindungen) nutze auch die BB Communications GmbH.

94

(2) Die Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges machen im Ergebnis der Beweisaufnahme die erhobenen Telefongebühren von 0,10 €/min. für ein Ortsgespräch, 0,20 €/min. für ein Ferngespräch, 0,70 €/min. für ein Mobilfunkgespräch sowie 0,60 - 2,60 €/min. für ein Auslandsgespräch nicht mehr notwendig.

95

Es liegen mittlerweile private Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie vor, die zu deutlich kostengünstigeren Tarifen ihre Dienstleistungen anbieten, was - neben den weiteren Feststellungen des Sachverständigen zu den anfallenden Kosten der Gefangenentelefonie - eine fehlende Notwendigkeit der Höhe der derzeitigen Telefonkosten indiziert ; ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die besonderen Leistungsmerkmale der Gefangenentelefonie in der JVA Burg deutlich höhere Tarife als die der günstigeren Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie rechtfertigen könnten.

96

Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen …. vom 4. April 2014 liegen bundesweit insgesamt fünf private Anbieter für die Gefangenentelefonie vor mit folgenden Verbindungspreisen:

97

Anbieter

Preis pro Minute (in Euro, inkl. MWSt.)

Ort

Fern

Mobil 

Ausland

DD

0,10

0,10

0,30

0,15 - 0,80

EE

        

        

        

        

FF

0,07

0,07

0,37

0,48 - 1,50

GG (JVA FM IV)

0,10

0,20

0,70

0,60 - 2,60

FF JVA Aachen

0,05

0,05

0,31

0,44 - 1,50

BB

0,10

0,20

0,70

0,60 - 2,60

98

Nach Angaben der JVA Ludwigshafen mit Schreiben vom 14. November 2014 berechnet das Unternehmen sagi.de Verbindungspreise in Höhe von 0,13 €/min. für Ortsgespräche, 0,20 €/min. für Ferngespräche, 0,60 €/min. für Mobilfunkgespräche und 0,60 € bis 3,00 €/min. für Auslandsgespräche. Diese Tarife gelten für die gesamte Gefangenentelefonie in den rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten (vgl. Bl. 162 f. Bd. II d. A.).

99

Das Unternehmen BB Communications GmbH versorgt dabei nach eigenen Angaben (vgl. Stellungnahme der BB Communications GmbH vom 19. Juni 2014, welche sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat) im Inland ca. 100 Anstalten, die Deutsche Telekom ca. 20 Anstalten und das Unternehmen EE ca. 25 Anstalten mit Gefangenentelefonie, bei insgesamt über 200 Justizvollzugsanstalten und sonstigen Justizeinrichtungen (Sozialtherapeutische Anstalten, Jugendarrestanstalten und Justizvollzugskrankenhäuser) (vgl.de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Justizvollzugsanstalten_in_Deutschland). Das Unternehmen FF, gegründet im Mai 2013 und mittlerweile umbenannt in JJ GmbH (vgl. www. FF.de), versorgt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen das Justizvollzugskrankenhaus Hohenasberg sowie die Abteilung der Sicherungsverwahrung der JVA Aachen mit Gefangenentelefonie, das Unternehmen DD GmbH versorgt nach Auskunft der Anstaltsleiterin der JVA Heidering gemeinsam mit dem Magdeburger Unternehmen HH (… GmbH) die JVA Heidering mit Telefonie, wobei die JVA Heidering im Jahr 2012 die Telefonie und das Fernsehen als Gesamtleistung ausgeschrieben hat (vgl. Vermerk der Kammer vom 25. November 2014, Bl. 168 Bd. II VH).

100

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin scheidet eine Vergleichbarkeit der von ihr geltend gemachten Verbindungspreise mit denjenigen der günstigeren Anbieter nicht aus:

101

Die Telefongebühren der Antragsgegnerin sind zunächst mit den von der Fa. FF erhobenen Gebühren vergleichbar, auch wenn die Fa. FF derzeit „nur“ eine Abteilung der Sicherungsverwahrung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Justizvollzugskrankenhaus mit Telefonie versorgt.

102

Auf Nachfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mit Stellungnahme vom 20. November 2014 mitgeteilt, die vollzuglichen Rahmenbedingungen seien sowohl für Strafgefangene als auch für Sicherungsverwahrte gleich und ein Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Sicherungsverwahrten ihren Telefonapparat im jeweiligen Haftraum hätten. Daraus folgt, dass auch die Telefonie für die Sicherungsverwahrten die Leistungsmerkmale aufweisen muss, welche bei der Gefangenentelefonie üblich sind, insbesondere die Begrenzung der Telefoniedienstleistung nach Volumen (Dauer), Kosten, Gesprächsanzahl oder Gesprächsabstand, Mithör- und Mitschnittfunktionen, Beschränkung zulässiger Ziele (Black/White-List), manuelle Gesprächsfreigabe, Trennen/Not-Aus, Festlegung einer Betriebszeit und Erfassung von Verbindungsdaten (zu den Leistungsmerkmalen der Gefangenentelefonie vgl. Seiten 8 und 24 des Gutachten des Sachverständigen vom 4. April 2014). Gleiches gilt für die Versorgung eines Justizvollzugskrankenhauses mit Telefonie, da auch während der Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Justizvollzugskrankenhaus die Freiheitsstrafe weiter vollstreckt wird und daher die gleichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Die Verwaltungstätigkeit, insbesondere das Einrichten und ggf. Umbuchen von Konten, dürfte in einem Justizvollzugskrankenhaus aufgrund des üblicherweise ständig wechselnden Patientenstammes, im Vergleich zu der einer Justizvollzugsanstalt, sogar deutlich erhöht sein.

103

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 4. April 2014 auch einen Vergleich der Leistungsmerkmale der Telefonie der BB Communications GmbH mit den Leistungsmerkmalen der Telefonie der Firma FF vorgenommen und bis auf die Gewährung von 10 Freiminuten pro Monat durch die BB Communications GmbH keinen Unterschied festgestellt (vgl. S. 24 des vorgenannten Gutachtens).

104

Soweit die BB Communications GmbH meint, im Falle einer Ausschreibung wäre die Firma FF nicht zu berücksichtigen, weil nicht die Gewähr dafür bestehe, dass die von diesem Unternehmen versprochene Leistung auch tatsächlich erbracht werde, ist dies angesichts der betriebenen Telefonie in einem Haftkrankenhaus sowie in einer Abteilung der Sicherungsverwahrung eine Behauptung "ins Blaue hinein".

105

Auch die von dem Sachverständigen ermittelten Telefonverbindungsentgelte der JVA Heidering sind in den Vergleich einzustellen. Die DD GmbH hat entgegen der Angaben der BB Communications GmbH in der Stellungnahme vom 19. Juni 2014 (Anlage 1 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2014) die Gefangenentelefonie nicht „gleichsam als Werbeangebot“ angeboten, weil sie hauptsächlich Fernsehnetze in den Haftanstalten installiert und betreibt und die Gefangenentelefonie lediglich ein Nebenprodukt darstellt. Vielmehr hat die JVA Heidering nach Angaben der Anstaltsleiterin die Telefonie gemeinsam mit dem Fernsehen als Gesamtleistung ausgeschrieben; die Anstaltsleiterin hat ferner angegeben, die Telefonie werde im Wesentlichen von dem Magdeburger Unternehmen HH gestellt. Die Gefangenen in der JVA Heidering könnten auch wählen, ob sie nur die Telefonie, nur das Fernsehen oder beides nutzen möchten.

106

Der Sachverständige hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Schaffung konvergenter Netze, die unabhängig vom gewählten Übertragungsmedium alle möglichen Varianten von Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichten, Gegenstand der Entwicklung der letzten 15-20 Jahre gewesen und es mittlerweile allgemein üblich sei, eine Infrastruktur mehrfach zu nutzen. Insoweit ist von der Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen worden, dass bei ihr eine solche Mehrfachnutzung generell ausgeschlossen ist.

107

Die Kammer verkennt nicht, dass die Anbieter, die neben der BB Communications GmbH mehrere Justizvollzugsanstalten mit Gefangenentelefonie versorgen (Dt. Telekom und EE.de), Telefonverbindungspreise verlangen, welche denen der BB Communications GmbH im Wesentlichen entsprechen. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis; insbesondere sind nicht deshalb die Telefonverbindungspreise der BB Communications GmbH "marktgerecht". Zum einen haben die bereits seit etlichen Jahren auf dem Markt vorhandenen Anbieter sich preislich auf hohem Niveau angeglichen, sodass eine „echte Konkurrenz“ zwischen ihnen kaum besteht. Auch ist der im Land Sachsen-Anhalt seit vielen Jahren geltende Rahmenvertrag der BB Communications GmbH zu berücksichtigen, welcher der BB Communications GmbH ihren Platz als ausschließlicher Telefonanbieter sichert, was es neu entstehenden Konkurrenzunternehmen - im Vergleich zum liberalisierten Telefonanbietermarkt außerhalb des Vollzuges - deutlich erschwert, konkurrierende Angebote durchzusetzen.

108

Dass die Telefonverbindungspreise des privaten Anbieters, welchen die JVA Burg ausgewählt hat, deutlich über denjenigen des derzeit günstigsten Anbieters liegen, ergibt sich ferner aus den Berechnungen des Sachverständigen, welche dieser nach Durchführung eines Ortstermins in der JVA Burg und unter Berücksichtigung der Informationen der BB Communications GmbH und der Antragsgegnerin sowie aufgrund von allgemeinen Annahmen auf Basis üblicher Realisierungsvarianten sowie nach Gegenüberstellung des Leistungsangebots des günstigen Anbieters mit dem Anbieter der JVA Burg, erstellt hat. Danach liegt das Leistungsangebot des privaten Anbieters der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der jedem Gefangenen gewährten zehn Telefonfreiminuten um 272 % über dem Angebot des günstigsten Anbieters für Gefangenentelefonie (Fa. FF in der JVA Aachen (Sicherungsverwahrung)). Bei der Berechnung hat der Sachverständige einen Zeitraum von 90 Tagen und das in diesem Zeitraum erfasste Gesprächsaufkommen in der JVA Burg zugrunde gelegt (vgl. S. 23 des Gutachtens vom 4. April 2014, Bl. 186 Bd. I d. A.).

109

Weiter hat der Sachverständige nach Schätzung der Material- und Montagekosten der Gefangenentelefonie in der JVA Burg, der lokalen Betriebskosten, der Kosten für die zentrale Infrastruktur (Telefonieserver Adminio und zentrales Datenbanksystem auf Basis Microsoft SQL), der zentralen Betriebskosten, der Kosten für die Grundinvestition/Entwicklung der Anwendung „Gefangenentelefonie“, des Personalaufwandes und unter Berücksichtigung der Fremdkosten/Vorleistungen (Bezugspreise, welche der private Gefangenentelefonieanbieter bei den Verbindungsnetzbetreibern einkauft, nämlich: 0,007 €/min. für Orts- und Ferngespräche sowie 0,02 €/min. für Mobilfunk- und Auslandsgespräche), eines Jahreserlöses von gerundet 103.000,00 € ermittelt (vgl. S. 25 des Gutachtens vom 4. April 2014, Bl. 188 Bd. I d. A.) und die Gewinnspanne auf ca. 66 % geschätzt. Auf Nachfrage hat der Sachverständige hierbei ausgeführt, dass eine gesunde Gewinnspanne bei 10- 15 % liege.

110

Auch im Vergleich der Telefonverbindungspreise der Orts- (0,10 €/min.) mit denen der Ferngespräche (0,20 €/min.) wird deutlich, dass die Gefangenen mit Telefonpreisen für die Ferngespräche belastet werden, die mit sog. verteuernden Bedingungen und Erfordernissen des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen sind. Der Bezugspreis, welcher von dem Telefonieanbieter bei dem Verbindungsnetzbetreiber einzukaufen ist, beträgt für Orts- und Ferngespräche 0,007 €/min. und weist damit keinen Unterschied auf; gleiches gilt im Übrigen für Mobilfunk- und Auslandsgespräche bei einem Bezugspreis von 0,02 €/min. Die Anforderungen für Orts- und Ferngespräche im Rahmen der Gefangenentelefonie (vgl. Leistungsmerkmale) sind identisch. Nach Angaben des Sachverständigen in der nichtöffentlichen Anhörungen macht es für die BB Communications GmbH auch keinen Unterschied, ob ein Gefangener ein Orts- oder Ferngespräch führt, weil eben der Bezugspreis der gleiche sei und welcher im Vergleich zu früher dramatisch gesunken sei.

111

Die Angaben und Bewertungen des Sachverständigen sind - auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014 - nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Einwände der BB Communications GmbH, welche sich die Antragsgegnerin zu Eigen gemacht hat, führen zu keiner abweichenden Bewertung:

112

Die Berücksichtigung von weiteren, als in dem Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme angeführten Leistungsmerkmale bei der Ermittlung der Telefonpreisbildung ist nicht geboten. Das von dem privaten Anbieter der Antragsgegnerin angeführte Leistungsmerkmal des „Erkennens und Unterbrechens der Rufweiterleitung“ stellt nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen keinen erheblichen, näher zu berücksichtigenden Faktor für die Preisbildung dar. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dieses Leistungsmerkmal von ihm nicht in die Leistungsbeschreibung aufgenommen worden sei, da es nicht den gewünschten Schutz externer Teilnehmer vor unzulässigen Anrufen der Gefangenen gewährleisten könne. Unterstelle man, dass ein Teilnehmer außerhalb der JVA einen Anruf aus der JVA auf einen anderen Anschluss weiterleiten wolle, so müsse er diese Funktion der Anrufweiterschaltung (nur) in seinem Endgerät (z. B. Fritz!-Box) aktivieren. Der Umstand einer Weiterschaltung sei dann ausschließlich durch Mithören bzw. Mitschneiden der Verbindung identifizierbar. Ein permanenter, zuverlässiger Schutz bestimmter Teilnehmer vor Anrufen von Gefangenen sei daher durch die ausschließliche Erkennung einer Anrufweiterschaltung im Netz nicht realisierbar.

113

Es ist nicht erheblich, dass die Antragsgegnerin hier anderer Ansicht ist, weil der jeweilige Empfänger von einer solchen technischen Möglichkeit überhaupt erst mal Kenntnis haben und in der Lage sein müsse, die Fritz!-Box entsprechend zu manipulieren und er im Zeitpunkt des Anrufes das Gerät tatsächlich aktiviert haben müsse. Die Ausführungen des privaten Anbieters der Antragsgegnerin, welche sich diese zu Eigen gemacht hat, bestätigen insoweit vielmehr die Feststellungen des Sachverständigen.

114

Im Übrigen - so der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014 sowie mündlich im Anhörungstermin - sei eine aufwendige technische Vorrichtung mit diesem Leistungsmerkmal nicht verbunden, es handele sich vielmehr um ein Standardleistungsmerkmal des ISDN, welches in vielen Telefonanlagen erkannt und verarbeitet werde.

115

Bei dem Leistungsmerkmal der „Umbuchung von Guthaben bei Verlegung des Gefangenen“ handelt es sich nach Auffassung der Kammer um kein für den Vollzug zwingend notwendiges Merkmal, auch wenn der Anstaltsleiter im Rahmen der nichtöffentlichen Anhörung am 2. Dezember 2014 angegeben hat, dieses Leistungsmerkmal sei von den Gefangenen und den Justizvollzugsanstalten konkret gewollt gewesen, damit die Gefangenen bei einer Verlegung nicht zwei bis drei Wochen bis zur erneuten Möglichkeit des Führens von Telefongesprächen warten müssten. Der Kammer erschließt sich die Dauer der Errichtung eines neuen Telefonkontos und des Zugangs zu der Telefonie bei Verlegung eines Gefangenen als auch bei Neuzugang eines Gefangenen aber nicht. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er habe als Neuzugang in der JVA Dessau nach einem Tag seine PIN zu seinem Telefonkonto erhalten und habe telefonieren können. Nach der Feststellung des Sachverständigen ist der Umzug von Guthaben bei Verlegung zwischen den Justizvollzugsanstalten über das Buchungssystem „Basis“ möglich; die (gegebenenfalls) lange Dauer von zwei bis drei Wochen bis zur Errichtung eines Telefonkontos führt die Kammer daher im Wesentlichen auf die Bearbeitungswege im Vollzug zusammen. So hat auch der Anstaltsleiter im Rahmen der Anhörung angegeben, dass die Dauer der Errichtung eines Telefonkontos auch mit den Bearbeitungswegen im Vollzug zusammenhängt.

116

Soweit der Sachverständige nicht sämtliche Telefongeräte und auch nicht das Vorenthalten von Ersatzgeräten in seinem Gutachten berücksichtigt hat, wirkt sich dies in der Kostenschätzung des Sachverständigen nur geringfügig aus. Den Stückpreis für ein Telefongerät hat der Sachverständige auf 300 € und die Kosten der Vorenthaltung von Ersatzgeräten auf 1.770,00 € geschätzt, wobei sich die jährlichen Kosten bei einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren noch reduzieren (vgl. hierzu Seite 8 ff. der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014).

117

Der Sachverständige musste bei der Preisermittlung auch nicht die Kosten für die Unterhaltung des Rechenzentrums der BB Communications GmbH in Berlin in Ansatz bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für ein Angebot einer störungsfreien Telefonie in den Gefangenenanstalten stets zwei Zentren zur Verfügung zu stehen haben, für den Fall, dass eines der beiden Rechenzentren ausfällt. Der Sachverständige hat insoweit zudem ausgeführt, dass ihm von Herrn P. (anwesender Mitarbeiter der BB Communications GmbH beim Ortstermin) mitgeteilt worden sei, der Standort in Berlin sei neu und die Versorgung der JVA Burg erfolge ausschließlich vom Standort Hamburg aus. Ferner hat der Sachverständige angegeben, dass für den Standort Hamburg im Gutachten vom 4. April 2014 die Redundanz zentraler Systemkomponenten berücksichtigt worden sei. Diese gewährleiste eine Fortsetzung des Betriebes bei Ausfall von Systemkomponenten.

118

Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, der Sachverständige habe die Personalkosten als auch die Vorhaltung der zentralen Anlagen der BB Communications GmbH (in Hamburg und mittlerweile in Berlin), die mit einem ganz erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden seien, der wegen der besonderen Anforderungen der Software häufig im siebenstelligen Bereich pro Jahr liege, nicht berücksichtigt und meint, der Sachverständige habe den Sachverhalt defizitär ermittelt, da er die Zentrale der BB Communications GmbH nicht aufgesucht habe, verkennt sie, dass der Sachverständige nicht gehalten war, das konkrete Geschäftsmodell der BB Communications GmbH zu untersuchen. Dies wäre vorliegend schon nicht zielführend gewesen, da nach eigenen Angaben der BB Communications GmbH der „Schwerpunkt (des Unternehmens) in der Entwicklung von Programmen zur Optimierung der Gefängnistelefonie liegt“ (vgl. S. 7 der Stellungnahme der BB Communications GmbH vom 27. September 2014, Anlage K2 zu der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29. September 2014, Bl. 104 d. A. II). Gegenstand des Beweisthemas war es jedoch ausweislich des Beweisbeschlusses nicht, Kosten der privaten Unternehmen bei der Entwicklung (hervorgehoben durch das Gericht) von Programmen zur Optimierung der Gefängnistelefonie zu ermitteln. Im Übrigen fehlen auch jegliche konkrete Angaben des privaten Anbieters - ob im Ortstermin des Sachverständigen, an welchem ein Vertreter der BB Communications GmbH ohne Kenntnis der Kammer teilgenommen hat, noch in den beiden umfangreichen Stellungnahmen der BB Communications GmbH, welche die Antragsgegnerin sich zu eigen gemacht und zur Akte gereicht hat - darüber, welche konkreten Berechnungen/Schätzungen des Sachverständigen in welcher Höhe nicht zutreffen und wie hoch konkret der Aufwand „bei der Pflege der Software in Fällen ihrer Störung und bei Störung der Leitungen" in Bezug auf die JVA Burg ist. Die Angabe der BB Communications GmbH, die Software sei auf hochdifferenzierte Nutzungsanforderungen zugeschnitten, sie müsse wegen der individuellen Anforderungen der Strafanstalt mit ihren unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen hohe Anforderungen erfüllen (vgl. Stellungnahme vom 27. September 2014), ist ohne Gehalt. Die hochdifferenzierten Nutzungsanforderungen (Leistungsmerkmale) hat der Sachverständige in dem Gutachten dargestellt und berücksichtigt; diese Leistungsmerkmale beziehen sich auch auf die sog. individuellen Anforderungen der Strafanstalt mit ihren - wohl im Wesentlichen gleichen - und gerade nicht unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen.

119

Der Sachverständige musste aus o.g. Gründen auch nicht die Zentrale der BB Communications GmbH in Hamburg aufsuchen.Ihm ist vielmehr zuzustimmen, dass sich ein entscheidender Erkenntnisgewinn durch die Inaugenscheinnahme der Zentrale ohne ausreichende Vorbereitung nicht erschließt.

120

So hat der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass ihm die von der BB Communications GmbH - nach eigenen Angaben vorbereitete umfangreiche Dokumentation der gesamten Funktionsumgebung - nach Frage zu eventuell enthaltener Geschäftsgeheimnisse, nicht übergeben wurde, er aber derartige Unterlagen als Grundlage für die Vorbereitung eines Termins in der Zentrale hätte verwenden können.

121

Soweit die BB Communications GmbH über die Antragsgegnerin weiter vorgetragen hat, Anschaffungen und die Pflege der Software „Adminio“ seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Kosten für die periodisch anstehenden Umstellungen allein im Jahr 2014 über eine Million Euro ausmachten, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass der Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses nicht gehalten war, das Geschäftsmodell und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens BB Communications GmbH zu beurteilen.

122

Die Kammer folgt insoweit aber auch den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 2014, dass ein externer Dienstleistungspartner für die notwendigen Leistungsmerkmale der (gesamten von BB Communications GmbH angebotenen) Gefangenentelefonie Kosten für den zentralen Telefoniedienst in Höhe von 120.000,00 € pro Jahr verlangen würde (vgl. hierzu S. 21 - 24 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 1. September 2014, Bl. 82 - 85 Bd. II d. A.). Bereits in seinem Gutachten vom 4. April 2014 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die speziellen, aus der Gefangenentelefonie resultierenden technischen Anforderungen mit flexiblen Dienstplattformen effektiv realisierbar seien und derartige Dienstplattformen bereits seit 15 Jahren über den erforderlichen Leistungsumfang verfügten; daher seien die überhöhten Entgelte für die Gefangenentelefonie nicht als erforderlich anzusehen (S. 34 des Gutachtens vom 4. April 2014, Bl. 197 Bd. I d. A.).) Ergänzend hat er im Rahmen der Erörterung in der nichtöffentlichen Anhörung am 2. Dezember 2014 ausgeführt, es sei ihm absolut rätselhaft, wie es dazu kommen könne, dass die BB Communications GmbH für die Weiterentwicklung der Software noch eine Million Euro veranschlage. Die betriebene Anlage sei seit 1996 bekannt. Diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen schließt sich die Kammer an.

123

Schließlich ist zu bedenken, dass Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin, ihren Telefontarif nicht zu senken, nicht die Prüfung des Geschäftsmodells der BB Communication GmbH ist, sondern - neben der Fürsorgepflicht der Anstalt, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren - der Angleichungsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 1 StVollzG, welcher bestimmt, dass die Verhältnisse im Strafvollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen. Hierbei kann sich die Antragsgegnerin bei Vorliegen von deutlich günstigeren Telefonieanbietern und angesichts des Umstands, dass die Telefongebühren außerhalb des Vollzuges nur ein Bruchteil der Gebühren im Vollzug ausmachen, nicht darauf zurückziehen, die Telefonverbindungspreise könnten aufgrund des abgeschlossenen Vertrages mit dem privaten Anbieter nicht gesenkt werden. Das Vorhandensein kostengünstiger Anbieter hätte die Antragsgegnerin mittlerweile vielmehr berücksichtigen müssen, zumal die Entscheidung der Antragsgegnerin offen lässt, ob sie sich ihrer Fürsorgepflicht, dem Grundsatz der Angleichung der Verhältnisse im Strafvollzug mit den allgemeinen Lebensverhältnissen (§ 3 Abs. 1 StVollzG) sowie dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz bewusst war.

124

Ein neues Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Die Antragsgegnerin hat in der nichtöffentlichen Anhörung am 2. Dezember 2014 auch ausdrücklich davon abgesehen, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu beantragen.

125

4. Spruchreife liegt nicht vor (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Die Höhe der konkreten Telefonverbindungsgebühren kann nicht von der Kammer bestimmt werden; dies liegt im Ermessen der Antragsgegnerin. Sie hat zu entscheiden, ob sie bei ihrem Vertragspartner auf eine angemessene Senkung der Preise hinwirkt oder die Gefangenentelefonie neu ausschreibt (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 10. Oktober 2013, 2 StVK-Vollz 1111, 1190/12). Allerdings ist die Rechtsauffassung der Kammer bei einer erneuten Entscheidung von der Vollzugsbehörde zu beachten. Die Vollzugsbehörde wird sich daher nicht darauf zurückziehen können, einen (langfristigen) Vertrag mit der BB Communications GmbH geschlossen zu haben, der ihr in der Preisgestaltung keine Möglichkeit zur Anpassung der Telefongebühren an die Verhältnisse außerhalb des Vollzuges gibt.

III.

126

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG; die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52, 60 GKG.


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. und nutzt dort das für die Gefangenentelefonie allein zur Verfügung stehende Telefonsystem der Fa. C. GmbH (nachfolgend: Fa. C.) über die in den einzelnen Vollzugsabteilungen der Anstalt installierten Telefone.

2

In der von einer Projektgesellschaft errichteten Justizvollzugsanstalt B. werden einzelne Aufgaben des Strafvollzuges über ein privates Unternehmen, die Fa. J. GmbH & Co. KG, erfüllt (Public Private Partnership-Project).

3

Der unter dem Betreff: „Gefangenentelefonie in der JVA B. ; ergänzender Vertrag mit der Fa. C. “ unter dem Datum des 12. Dezember 2008 gefertigte Vermerk des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Az.: 4570-304.3/8, lautet:

4

„1. Vermerk:
In der JVA B. wird die Gefangenentelefonie über die Projektgesellschaft sichergestellt. Die Fa. J., die für diese Dienstleistung zuständig ist, hat sich der Fa. C. als Nachunternehmer bedient, die auf der Grundlage eines vom MJ für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages in allen bestehenden Anstalten die Gefangenentelefonie sicherstellt. Über die Abwicklung/Nutzung des von der Fa. J. bereit gestellten Telefonsystems - ist [Ergänzung durch den Senat] - die ergänzende Vereinbarung mit der Fa. C. zu schließen. […]“

5

Bei dem in Bezug genommenen Vertrag handelt es sich um den unter dem 11. und 16. Juli 2002 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Justiz, und der Fa. C. geschlossenen Rahmenvertrag Nr. ... /2002 über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Bundeslandes Sachsen-Anhalt.

6

In § 1 Ziff. 1 dieses Vertrages wird als Vertragsgegenstand die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten des Landes unter Verwendung einer technischen Anlage - C. Telefonanlage (C. Telefonanlage) - genannt. Nach § 1 Ziff. 2 stellt C. den Justizvollzugsanstalten die C. Telefonanlage und die zu deren Betrieb erforderliche Software kostenfrei zur Verfügung und installiert die Anlage für die Benutzung durch die Gefangenen. C. und jede einzelne Justizvollzugsanstalt klären nach den örtlichen Gegebenheiten den Bedarf an Geräten und Gegenständen, die für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen benötigt werden, und legen in einer Ergänzungsvereinbarung nach dem Muster der Anlagen A und B die Auflistung der überlassenen Geräte und Gegenstände und deren Aufstellorte fest. Nach § 1 Ziff. 3 dieser Regelung übernimmt C. für die Justizvollzugsanstalten die Verwaltung des Telefonverkehrs der Gefangenen, die Abrechnung angefallener Telefonentgelte, die Einrichtung und Wartung der C. Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Telefonnetz, einschließlich der erforderlichen Leistungskapazitäten. C. sichert eine Jahresgesamtverfügbarkeit der Telefoniemöglichkeit von 97,7 % zu. Nach § 5 Vertragsdauer beträgt die Laufzeit des Vertrages... Jahre. Die Vertragslaufzeit verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere ... Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

7

Unter dem Datum des 12. Dezember 2008 schlossen die Justizvollzugsanstalt B. und die Fa. C. den Vertrag Nr. ... /2008, der den Betrieb einer Telefonanlage zum 01. Februar 2009 in der Anstalt zum Gegenstand hat. Unter anderem wurde vereinbart, dass der Vertrag so lange läuft, wie der Vertrag zwischen dem Land und der Projektgesellschaft besteht. Des Weiteren wurden von den beigefügten Vertragsbedingungen ausschließlich § 2 (Kosten und Abrechnung, wo unter Ziff 1 S. 3 geregelt ist: Änderungen der Tarife sind im Einvernehmen mit der JVA möglich.), § 5 (Geheimhaltung, Datenschutz), § 8 (Verschiedenes) sowie die §§ 5 - 9, 12 und 13 der Anl. 1 „C. Durchführungsregelungen und Leistungsverzeichnis (...) sowie die Anl. II Tarifentgeltbestimmung (TEB) einbezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8

Nach der TEB betragen die Verbindungsentgelte pro Minute 0,10 € für Ortsgespräche, 0,20 € für Ferngespräche, 0,70 € für Mobilfunkgespräche und zwischen 0,60 € und 2,60 € für Auslandsgespräche. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sogenannten „C.-Kontos“ geführt werden. Auf dieses Konto können auch die Angehörigen der Gefangenen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen.

9

Mit dem am 11. März 2013 beim Landgericht Stendal eingegangenen Schreiben vom 06. März 2013 hat der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Telefontarife zu senken, beantragt. Zur Begründung führt er an, dass er zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte zu seinen in Nordrhein-West-falen lebenden Angehörigen und zu Anwälten in anderen Bundesländern auf das Führen von Telefongesprächen angewiesen sei. Hierfür brächte die Familie seiner ... monatlich ca. 300 € auf. Die überhöhten Telefontarife stellten eine besondere Belastung für ihn dar.

10

Sein an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag vom 25. Februar 2013, die Telefontarife zu senken, sei von dieser mündlich am 28. Februar 2013 abgelehnt worden.

11

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung vorgetragen, dass C.-Telefonsystem sei für die Gefangenen das kostengünstigste und gleichzeitig für den Vollzug sicherste Gefangenen-Telefonsystem im Bundesgebiet, um Ferngespräche zu führen.

12

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 11. November 2013 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E., N., hat sein schriftliches Gutachten vom 04. April 2014 durch Stellungnahmen vom 01. September und 04. November 2014 sowie seinen mündlichen Ausführungen in der nicht öffentlichen Anhörung am 02. Dezember 2014 ergänzt. Des Weiteren hat die Kammer Auskünfte der Leiterin der Justizvollzugsanstalt L. mit Schreiben vom 14. November 2014 sowie von der Justizvollzugsanstalt H. am 24. November 2014 eingeholt.

13

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 auf den Antrag des Antragstellers die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Antrag des Antragstellers auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden.

14

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 sei ermessensfehlerhaft. Im Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich erwiesen, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen. Insbesondere lägen mittlerweile kostengünstigere Anbieter für die Gefangenentelefonie vor.

15

Gegen die der Antragsgegnerin am 05. Januar 2015 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wendet sich diese mit ihrer am 22. Januar 2015 beim Landgericht Stendal eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag, die sie auf die „Sach- und Verfahrensrüge“ stützt. Zur Begründung führt sie aus, die Strafvollstreckungskammer haben unzulässigerweise in den der Vollzugsbehörde eingeräumten Ermessensspielraum eingegriffen. Die von ihr aufgezeigten beiden Alternativen a) der Einwirkung auf den Vertragspartner oder b) der neuen Ausschreibung seien nicht als ausschließlich i. S. v. abschließend anzusehen. Demgegenüber wären aber dritte Alternativen beispielsweise in der Form denkbar, dass die Firma C. sich von dem Vertrag selbst löst oder das Land die Gefangenentelefonie in eigener Regie betreibt oder sich anderer Modelle bedient (z.B. Zulassung von eigenen Telefonen der Gefangenen unter restriktiven Bedingungen). Indem die Strafvollstreckungskammer dies nicht erkannt bzw. in ihren Beschlussgründen nicht berücksichtigt und das Ermessen der Vollzugsbehörde mit ihrer Formulierung in eine bestimmte Richtung gelenkt habe, von der sie ausgeht, dass nur diese im Ergebnis rechtmäßig sein kann, trete ein Rechtsfehler zu Tage. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse es ihr bei einer neuen Entscheidung unbenommen sein, nunmehr alle in Betracht kommenden alten und vor allem neuen Gesichtspunkte und sämtliche Handlungsalternativen berücksichtigen zu dürfen.

16

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Gegenerklärung, von der er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Januar 2015 Gebrauch gemacht hat.

II.

1.

17

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Sie gibt Anlass, zur Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Strafgefangenen im Hinblick auf die Telefonkosten Stellung zu nehmen. Dabei erfolgt die Überprüfung allein auf die erhobene Sachrüge. Eine § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechende Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden.

2.

18

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Ablehnung der Überprüfung der von den Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt B. für die Gefangenentelephonie zu erbringenden Verbindungsentgelte mit dem Ziel der Senkung der von der Fa. C. geltend gemachten Preise war rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.

a)

19

Nach § 32 Abs. 1 StVollzG kann dem Gefangenen gestattet werden, Ferngespräche zu führen. Der Gefangene hat danach keinen Anspruch darauf, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 32 Rn. 2). Das ihr zustehende Ermessen hat die Antragsgegnerin dahingehend ausgeübt, dass sie den Gefangenen auf Guthabenbasis Telefongespräche unter Nutzung des Telefonsystems der Firma C. gestattet.

20

Die durch die Telefongespräche entstehenden Kosten haben die Gefangenen selbst zu tragen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen, § 3 Abs. 1 StVollzG. Zugleich gebietet es die Fürsorgepflicht der Anstalt, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot. Daraus folgt, dass die Belastung Gefangener mit Entgelten, die, ohne das verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen, nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 11). Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar. Dementsprechend müssen Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

21

Dies gilt auch dann, wenn die Anstalt die Leistung nicht selbst erbringt, sondern wie vorliegend hierfür private Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen. Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 328/07, Rn. 12).

22

Um den Gefangenen gegenüber einer von ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische Telefonkosten nicht schutzlos zu stellen, hat die Strafvollstreckungskammer dem im Wege des zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG geltend gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der finanziellen Interessen des Gefangenen bei Beauftragung Dritter mit von ihm zu entgeltenden Leistungen im Wege der Amtsermittlung nachzugehen.

b)

23

Im Ergebnis der von der Strafvollstreckungskammer durchgeführten Beweisaufnahme ist diese zu der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und auch nach der vom Rechtsbeschwerdegericht durchgeführten Überprüfung nicht zu beanstandenden Feststellung gelangt, dass die von der Antragsgegnerin erhobenen Telefongebühren deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Entgelten liegen, ohne dass verteuernde Bedingungen Erfordernisse des Strafvollzuges dies noch notwendig machen.

24

Die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E. dargelegten, von der Strafvollstreckungskammer nachvollzogenen und sich zu eigen gemachten Erkenntnisse zur Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienstleistungen seit der Freigabe des Festnetz Telefonmarktes am 01. Januar 1998 belegen eine deutliche Preissenkung. Danach sind parallel zu der Entwicklung zu den Endverbraucherpreisen, die mittlerweile für ein Orts- und Ferngespräch im Festnetz 0,01 € pro Minute und für ein Mobilfunkgespräch für 0,02 - 0,09 € pro Minute betragen, die Preise für Vorleistungsprodukte (Weiterleitung, Terminierung von Verbindungen), die auch von der Firma C. genutzt werden, auf 0,007 € pro Minute für Orts- und Ferngespräche und auf 0,02 € pro Minute für Mobilfunk- und Auslandsgespräche gesunken.

25

Auch die Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges machen im Ergebnis der Beweisaufnahme die bei Benutzung der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie anfallenden Telefonentgelte nicht mehr notwendig. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nehmen mittlerweile private Anbieter am Markt für Gefangenentelefonie teil, die zu deutlich kostengünstigeren Tarifen ihre Dienstleistungen anbieten, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistungsmerkmale der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. deutlich höhere Tarife als die der günstigeren Anbieter im Bereich der Gefangenentelefonie rechtfertigen könnten.

26

Zwar entsprechen die von der Firma D. AG in ca. 20 Anstalten und von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preise pro Minute für ein Ortsgespräch von 0,10 € bzw. 0,13 €, für ein Ferngespräch von 0,20 €, für Mobilfunkgespräche von 0,70 € bzw. 0,60 € und für ein Auslandsgespräch von 0,60 € - 2,60 € bzw. 3,00 € den von der Firma C., die im Inland ca. 100 Anstalten mit Gefangenentelefonie versorgt, geltend gemachten Preisen. Daneben bieten jedoch die Firma T. und die Firma L. Gefangenentelefonie im Justizvollzugskrankenhaus Hg., in der Abteilung der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt A. und in der Justizvollzugsanstalt H. zu deutlich niedrigeren Preisen an. Diese Anbieter erheben als Verbindungspreis pro Minute für ein Orts- oder Ferngespräch 0,05 € - 0,10 €, für ein Mobilfunkgespräch 0,30 € - 0,37 € und für ein Auslandsgespräch 0,15 € - 1,50 €.

27

Die von den beiden letztgenannten Anbietern geltend gemachten Verbindungspreise sind auch mit denjenigen der Firma C. vergleichbar. Der Umstand, dass die Firma T. derzeit lediglich eine Abteilung der Sicherungsverwahrung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie ein Justizvollzugskrankenhaus mit Gefangenentelefonie versorgt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da hier dieselben Leistungsmerkmale wie bei der von der Firma C. zur Verfügung gestellten Gefangenentelefonie erfüllt werden müssen. Hierzu gehören die Begrenzung der Telefoniedienstleistung nach Volumen (Dauer), Kosten, Gesprächsanzahl oder Gesprächsabstand, Mithör- und Mitschnittfunktionen, Beschränkung zulässiger Ziele (Black/White-List), manuelle Gesprächsfreigabe, Trennen/Not-Aus, Festlegung einer Betriebszeit und Erfassung von Verbindungsdaten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Verwaltungsabwicklung, insbesondere das Einrichten und gegebenenfalls Umbuchen von Konten dabei gleich bzw. im Hinblick auf den üblicherweise regelmäßig wechselnden Patienten Bestand eines Justizvollzugskrankenhauses deutlich erhöht sein dürfte. Mit Ausnahme der Gewährung von 10 Freiminuten pro Monat durch die Fa. C. hat der Sachverständige bei einer Gegenüberstellung der Leistungsmerkmale der Telefonie der Fa. C. mit der der Firma T. keinen Unterschied festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma T. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Erbringung der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen besitze, sind weder von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

28

Auch die Vergleichbarkeit der festgestellten Verbindungspreise der Justizvollzugsanstalt H. ist gegeben. Die Mehrfachnutzung der von der Firma L. GmbH gemeinsam mit der Magdeburger Fa. M. in der Justizvollzugsanstalt H. betriebenen Netze, die neben der Gefangenentelefonie die Übertragung von Fernsehen ermöglichen, stellt keinen gravierenden Unterschied dar, denn den dortigen Gefangenen bleibt die Wahl überlassen, ob sie nur die Telefonie, nur das Fernsehen oder beides nutzen möchten. Somit ist die Vermutung, die zu besonders günstigen Preisen angebotene Gefangenentelefonie sei lediglich ein quersubventioniertes Nebenprodukt zur Versorgung mit Fernsehen, nicht stichhaltig.

29

Die von der Firma C. erhobenen Verbindungspreise erweisen sich nach den Feststellungen der Kammer als nicht marktgerecht.

30

Maßstab hierfür kann nicht das von der Firma C. ebenso wie von der Firma D. AG und der Firma S. geforderte und damit im Markt „vorherrschende“ Preisniveau sein. Denn bei einer - wie festgestellt - gegebenen Vergleichbarkeit der Leistungen bildet das die am Markt vorhandene Preisspanne nach oben ausschöpfende Preisniveau der Fa. C. - wie die von den anderen beiden vorgenannten Unternehmen verwendete Verbindungsentgeltgefüge - nicht die nach Marktgesetzen erfolgende Preisbildung ab. Nach den Feststellungen der Kammer bewegen sich die am Markt vorhandenen Preise nicht innerhalb einer engen Spannbreite. Vielmehr liegen die Kosten für die Gefangenen als Endnutzer aufgrund der von der Firma C. geltend gemachten Verbindungspreise unter Berücksichtigung der jedem Gefangenen gewährten zehn Telefon Freiminuten im Monat bei einer Betrachtung eines Zeitraumes von 90 Tagen und des in diesem Zeitraum erfassten Gesprächsaufkommen um 272 % über dem Angebot des günstigsten Anbieters für Gefangenentelefonie.

31

Dabei sind marktgerechte Preise für die im Rahmen der Gefangenentelefonie zur Verfügung gestellten Telekommunikationsdienstleistungen weder die niedrigsten noch die höchsten am Markt für solche Leistungen vorzufindenden Preise. Wenngleich dieser Markt durch eine eher geringe Anzahl von Anbietern gekennzeichnet ist, kann nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht davon ausgegangen werden, dass eine Preisbildung nach Marktmechanismen überhaupt nicht stattfindet. Vielmehr sind auch die vom Sachverständigen benannten Anbieter in der Lage, die geforderten Telekommunikationsleistungen zu deutlich niedrigeren Preisen als die Fa. C. zu erbringen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer ihren Erwägungen den Ansatz des Sachverständigen, wonach allein Leistungsangebote, die das günstigste Angebot in einem angemessenen Verhältnis von max. 100 % überschreiten, noch als marktüblich und damit marktgerecht zu bezeichnen sind, zugrunde gelegt hat.

32

Die Strafvollstreckungskammer hat sodann auch erörtert, ob die von der Fa. C. geltend gemachten Preise in einem angemessenen Verhältnis zu deren eigenen Aufwendungen stehen. Würden nämlich die von der Fa. C. für die Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendigerweise aufzuwendenden Kosten für Eigen- und Fremdleistungen deren Erlöse in Form der erzielten Verbindungsentgelte vollständig oder annähernd erreichen, wäre die Erwägung begründet, dass die deutlich niedrigeren Preise der neueren Konkurrenten der Fa. C. nicht kostendeckend sein könnten und daher bei der Bestimmung marktgerechter Preisen außen vor zu bleiben hätten.

33

Die vom Sachverständigen hierzu getroffenen Feststellungen zu den Anschaffungs- und Montagekosten der in der Justizvollzugsanstalt B. identifizierten Hardwarekomponenten, den geschätzten Kosten des lokalen Betriebs sowie der zentralen Infrastruktur und deren Betrieb sowie der Grundinvestitionen/Entwicklung der Anwendung „Gefangenentelefonie“ und des Personalaufwands der Firma C. insoweit führen insgesamt zu einer Gewinnspanne von ca. ... %, was deutlich über der vom Sachverständigen als branchenüblich bezeichneten Gewinnmarge von 10 - 15 % liegt. Danach gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass selbst der Anbieter mit den niedrigsten am Markt geforderten Preise nicht kostendeckend und sogar mit einer Gewinnspanne von ca. 10 % die Leistungen der Gefangenentelefonie erbringen könnte.

34

Im Übrigen ist die Schlussfolgerung der Strafvollstreckungskammer, wonach die Differenz zwischen den von der Fa. C. geltend gemachten Telefonverbindungspreise für Orts- (0,10 €/min) und Ferngespräche (0,20 €/min) vor dem Hintergrund der für beide Gesprächsarten identischen Bezugspreises von 0,007 €/min), welchen der Telefonanbieter seinerseits für Verbindungen des Orts- und Fernbereichs dem Verbindungsnetzbetreiber zu leisten hat, sachlich nicht begründet ist, nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es gut nachvollziehbar, dass die Gefangenen mit Telefonpreisen belastet werden, die mit verteuernden Bedingungen und Erfordernissen des Strafvollzuges nicht zu rechtfertigen sind. Denn es macht nach den Darlegungen des Sachverständigen für die Firma C. keinen Unterschied, ob ein Gefangener ein Orts- oder Ferngespräch führt.

35

Schließlich hat sich die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei mit den sich von der Antragsgegnerin zu eigen gemachten Einwänden der Firma C. auseinandergesetzt. Danach stellt das von der Firma C. angeführte Leistungsmerkmale des „Erkennens und Unterbrechens der Rufweiterleitung“ keinen für die Preisbildung erheblichen Faktor dar, denn ein dauerhafter zuverlässiger Schutz bestimmter Teilnehmer vor Anrufen von Gefangenen sei durch die ausschließliche Erkennung einer Anrufweiterleitung im Netz (bei der es sich um ein Standardleistungsmerkmal des ISDN-Netzes handele) nicht realisierbar: Insoweit sei eine Anrufweiterschaltung im Endgerät mit geringem technischen Aufwand möglich, die dann von der C. Telefonanlage weder automatisch identifizierbar noch zu verhindern sei. Auch das Leistungsmerkmal der „Umbuchung von Guthaben bei Verlegung des Gefangenen“ sei über das Buchungssystem „I. “ möglich und daher nicht als wesentliches Leistungsmerkmale zu bewerten. Die Auswirkung der Erhöhung der Anzahl der in der Justizvollzugsanstalt B. von der Firma C. zur Verfügung gestellten Telefone und dass Vorhalten von Ersatzgeräten führt unter Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von 5 Jahren zu einer lediglich geringfügigen Abweichung von der Kostenschätzung des Sachverständigen. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer sind auch die Kosten für die Unterhaltung des Rechenzentrums der Firma C. in N. nicht in Ansatz zu bringen, da die Gefangenentelefonie für die Justizvollzugsanstalt B. ausschließlich vom Standort G. gewährleistet wird, wobei bereits die dortige Redundanz zentraler Systemkomponenten berücksichtigt worden sei.

36

Soweit die Antragsgegnerin den weiteren Einwand der Firma C. im Hinblick auf die unterbliebene, aber nach ihrer Ansicht notwendigen Berücksichtigung ihres weiteren Aufwands insbesondere für die Anschaffung und Pflege der Software „A. “ vertritt, ist die Erwägung der Kammer, dass ausschließlich der für den Zweck der Gefangenentelefonie in der Justizvollzugsanstalt B. notwendige Aufwand Grundlage der Bewertung und Einordnung der hierfür geforderten Verbindungsentgelte im Marktvergleich sein kann und nicht weitere Geschäftsfelder oder Entwicklungen der Fa. C., nicht zu beanstanden.

3.

37

Spruchreife i S. d. § 115 Abs. 4 StVollzG liegt nicht vor. Dass allein zur Überprüfung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Ermessens berufene Gericht ist nicht für die Festlegung der Höhe der konkret dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Verbindungsentgelte für die Gefangenentelefonie zuständig. Denn das Ermessen ist nicht auf Null reduziert, so dass nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich wäre.

38

Dass dabei die Strafvollstreckungskammer die benannten Handlungsalternativen nicht als abschließend verstanden wissen wollte, folgt bereits aus den Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Giessen mit Beschluss vom 10. Oktober 2013, 2 StVK-Vollz 1111, 1190/12. Die dort zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochene Verpflichtung der dort beteiligten Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung des antragstellenden Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führt neben der auch vom Landgericht Stendal angeführten Alternative, bei dem die Gefangenentelefonie realisierenden privaten Telekommunikationsunternehmen auf eine angemessene Senkung der Preise hinzuwirken, die weiteren Alternativen aus, den Vertrag mit dem privaten Telekommunikationsdienstleister zu kündigen und notfalls die Abwicklung der Gefangenentelefonate in eigener Regie zu übernehmen. Insoweit konnte auch die entsprechende Formulierung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal, die zusätzlich die denkbare Möglichkeit, die Gefangenentelefonie - in der Justizvollzugsanstalt B. neu auszuschreiben, lediglich der Bestätigung des Ermessensspielraums der Beschwerdeführerin dienen. Dass bei deren Ermessensausübung im Rahmen der Neubescheidung die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten ist, ergibt sich aus § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG und bedarf keiner besonderen Erörterung.

39

Die Beschwerdeführerin wird daher aus ihrer Fürsorgepflicht heraus zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gefangenen und um den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Resozialisierung auch insoweit Geltung zu verschaffen, sicherzustellen haben, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden kann. Dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Verbindungsentgelte laut Tarifbestimmung der Fa. C. dem obersten Preissegment zuzuordnen und damit nicht als marktgerecht zu bewerten sind, hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt und ist bei einer unveränderten Marktsituation auch bei der erneuten Ermessensentscheidung der Beschwerdeführerin zugrunde zulegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Gefangenen sind auch bei einer Einschaltung privater Unternehmen zur Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen, auch wenn der Leistungserbringung durch Dritte eine langfristige vertragliche Bindung des Justizvollzuges zugrunde liegt und auch wenn diese ohne erkennbaren vorherigen Preisvergleich etwa in Form einer öffentlichen Ausschreibung oder (anders als in § 2 Ziff. 1 S. 3 der am 12. Dezember 2008 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fa. C.) ohne ausdrückliche Preisanpassungsregelung eingegangen worden ist. All dies kann sich nicht derart zum Nachteil der Gefangenen auswirken, dass diese nicht marktgerechte Entgelte für Leistungen von Betreibern, auf die die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, hinzunehmen hätten.

III.

40

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 2 StPO.

41

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.