Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Nov. 2018 - 1 Ws 287/18 Vollz

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2018:1115.1WS287.18VOLLZ.00
published on 15/11/2018 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Nov. 2018 - 1 Ws 287/18 Vollz
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befand sich bis zum 19. Juni 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Er hat mit Schreiben vom 14. März 2016 beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, überbezahlte Telefonkosten in Höhe von 413,10 € zurückzuerstatten und hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Telefongebühren in der JVA Zweibrücken für die Zukunft um 75 % zu senken.

2

Mit Beschluss vom 12. September 2016 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6. April 2017 hat der Senat die Entscheidung der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken insoweit aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf den Hilfsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen wurde, und zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

3

Nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10. August 2017 seinen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Mit Beschluss vom 21. September 2018, der dem Antragsteller am 25. September 2018 zugegangen ist, hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. August 2018 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht bestünde. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens enthält der Beschluss nicht.

4

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt. Darin rügt er zugleich, dass die Entscheidung der Kleinen Strafvollstreckungskammer keine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens enthält.

II.

5

Die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

1. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen.

7

Durch die Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft war die Erledigung seines ursprünglichen Begehrens eingetreten. In einem solchen Fall setzt die Entscheidung gem. § 115 Abs. 3 StVollzG voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtwidrigkeit hat. Das Feststellungsinteresse begründet jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse und bei konkreter Wiederholungsgefahr (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012, 2 Ws 633/12, zit. nach juris; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 15 m.w.N.).

8

Ein Rehabilitationsinteresse kann bestehen, wenn der Antragsteller weiterhin von den Auswirkungen der Maßnahme betroffen ist, diese also Folgen über ihre Erledigung hinaus hat oder sich später für den Antragsteller nachteilig auswirken kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2001, Ws 832/01; OLG München, Beschluss vom 27. September 2011, 4 Ws 5/11 (R), beide zit. nach juris). Darüber hinaus wird ein Rehabilitationsinteresse angenommen, wenn die angegriffene Maßnahme entweder einen diskriminierenden Charakter hatte oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013, 2 BvR 67/11, BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010, 2 BvR 1023/08; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001, 2 BvR 527/99; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 1986, 3 Ws 722/86 (StVollz); OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 1 Ws 439/14 (StVollz); zit. nach juris).

9

Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers. Eine diskriminierende Wirkung haben die erhobenen Telefongebühren bereits deshalb nicht, weil sie für alle Gefangenen gleichermaßen galten. Für den Fall, dass die Telefonkosten in der Justizvollzugsanstalt tatsächlich keine marktgerechten Preise widerspiegeln, kommt zwar hierdurch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 GG verankerte Recht des Antragstellers auf Resozialisierung in Betracht (Senat, Beschluss vom 6. April 2017, 1 Ws 291/16 (Vollz); BVerfG, Beschluss vom 08. November 2017, 2 BvR 2221/16; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015, 2 BvR 2002/13, beide zit. nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2015, 1 Ws (RB) 20/15, zit. nach juris). Tiefgreifend wäre der Grundrechtseingriff aber nur dann, wenn dem Antragsteller aufgrund überhöhter Telefongebühren das Telefonieren unmöglich gemacht oder jedenfalls so erheblich erschwert worden wäre, dass er dringend erforderliche Telefonate nicht hätte führen können. Entsprechendes hat der Antragsteller aber zu keiner Zeit vorgebracht. Die Höhe der Telefongebühren mögen dem Antragsteller die Kontakthaltung außerhalb der Justizvollzugsanstalt erschwert haben. Er hat aber weder dargetan, dass es ihm infolge der Höhe der Telefongebühren unmöglich gemacht worden wäre, zu telefonieren noch, dass er auch nur ein einziges für seine Resozialisierung wichtiges Gespräch nicht hätte führen können.

10

Nachdem der Antragsteller aus der Strafhaft entlassen worden ist, besteht keine Wiederholungsgefahr, da er in der Zukunft von den in der Justizvollzugsanstalt erhobenen Telefongebühren nicht mehr betroffen sein wird.

11

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag daher rein wirtschaftliche Interessen. Besteht aber über die Vorbereitung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche hinaus kein berechtigtes Interesse, begründet die beabsichtige Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadenersatzprozesses kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, da ihm die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit im angestrebten Amtshaftungsprozess verbleibt (Senat, Beschluss vom 7. August 2018, 1 Ws 98/18; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Dezember 2017, 1 Ws 58/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012, 2 Ws 633/12; beide zit nach juris).

12

2. Soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dahingehend verstanden werden soll, dass Prozesskostenhilfe auch für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 12. September 2018 begehrt wird, war dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen.

13

Auch insoweit ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt eine Woche, § 311 Abs. 2 StPO. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenbeschwerde wurde bisher nicht eingelegt. Nachdem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Eine sofortige Beschwerde wäre daher als unzulässig zu verwerfen.

14

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gebühren erhoben werden (Münchener Kommentar, ZPO, § 118, Rn. 21).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschw
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.