Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Apr. 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.)

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0406.1WS260.16VOLLZ..0A
published on 06/04/2017 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Apr. 2017 - 1 Ws 260/16 (Vollz.)
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 2016 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin V ... bewilligt.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Das Strafende ist auf den 24. April 2018 vorgemerkt.

2

Den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist zu entnehmen, dass die Parteien über die Kosten streiten, die ein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken für Telefonate zu tragen hat. Für ein zehnminütiges Ortsgespräch fiel ein Entgelt von 1,30 € an, während ein Ferngespräch derselben Dauer nach Polen Kosten für den Gefangenen in Höhe von 6,00 € nach sich zog.

3

Es bestand ein bis zum 27. Januar 2020 geltender Vertrag über Gefangenentelefonieleistungen mit dem Unternehmen S....de, das mittlerweile von dem Unternehmen T... übernommen wurde. Mit der Rechtsnachfolgerin wurden Verhandlungen über die Ausgestaltung der Gefangenentelefonie inklusive der Tarife geführt.

4

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

5

Er hat zuletzt beantragt,

6

die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag auf Senkung der Telefongebühren zu entscheiden,
dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin V... Prozesskostenhilfe gewährt wird.

7

Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken mit Beschluss vom 31. August 2016 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das Telefonieren in der Haftanstalt mit dem Telefonieren über Privatanschlüsse nicht vergleichbar sei. Der geschlossene Vertrag unterliege dem Grundsatz der Vertragsbindung, der über § 83 LJVollzG auch von den Gefangenen zu achten sei. Dementsprechend müsse sich der Gefangene mit der Kostenstruktur auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages abfinden. Es könne zudem ein Vergleich mit den Kosten für öffentliche Fernsprecher der Deutschen Telekom vorgenommen werden, da hier wie dort auch Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur umgelegt würden. Dabei seien die Kosten für ein Ortsgespräch (1,40 €) bzw. ein Telefonat nach Polen (6,40 €) von jeweils zehnminütiger Dauer am öffentlichen Fernsprecher sogar teurer als in der JVA Zweibrücken. Indem die Antragsgegnerin Gespräche mit dem Unternehmen T... über die Ausgestaltung auch der Tarife aufgenommen habe, habe sie die ihrerseits erforderlichen und möglichen Schritte in die Wege geleitet. Ein Rechtsanspruch auf Senkung der Telefonkosten bestehe indes nicht.

8

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 8. September 2016, bei Gericht eingegangen am 12. September 2016, Beschwerde eingelegt. Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Zweibrücken hat er sodann am 26. September 2016 die Bewilligung von „Prozesskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin V...“ für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt.

9

Mit der Rechtsbeschwerde, die durch Verteidigerschriftsatz vom 1. Oktober 2016 näher begründet wurde, rügt der Antragsteller die Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Der Antragsgegnerin sei es möglich gewesen, einen günstigeren Telefonanbieter zu wählen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie beim Vertragsschluss gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Gefangenen verstoßen. Die Kammer habe nicht bedacht, dass die Antragsgegnerin habe sicherstellen müssen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Zudem habe die Kammer die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den bestehenden Vertrag nicht als Beweismittel in das Verfahren eingeführt habe und nicht dem Beweisantrag des Antragstellers - gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass diverse private Betreiber Gefangenentelefonie zu deutlich niedrigeren Preisen anbieten - nachgekommen sei.

10

Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat unter dem 4. November 2016 Stellung genommen und ist der Rechtsbeschwerde entgegen getreten. Diese sei bereits unzulässig, da eine Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht geboten sei. Ob konkrete Leistungen zu marktgerechten Preisen erbracht würden, sei eine Frage des Einzelfalls und somit einer abstrakt-generellen Klärung nicht zugänglich. Auch sei eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten, da die Entscheidung die Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachte. Zudem sei die konkrete Ausgestaltung der Gefangenentelefonie rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Unternehmen S... sei es üblich gewesen, auf die öffentlichen Telefonanlagen der Deutschen Telekom AG als Vergleichsmaßstab abzustellen. Dieser Zeitpunkt sei auch bei Bewertung des einzuhaltenden Vertrages maßgeblich. Längere Vertragsdauern seien vollzugstypisch und somit auch von den Gefangenen hinzunehmen. Beim Abschluss neuer bzw. bei der Verlängerung bestehender Verträge werde zu beachten sein, wie sich die Preise für die Telefonie außerhalb und innerhalb des Vollzugs verändert haben.

II.

11

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).

12

1. a. Ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelbegründung sowie der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen den Ausspruch in der Hauptsache (Tenor Ziff. 1 des Beschlusses vom 31. August 2016) und nicht auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, gegen die ein Rechtsmittel ohnehin nicht statthaft wäre (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage 2011, § 120, Rn. 7 m. w. N; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 - 2 Ws 570/15 u. a., BeckRS 2016, 5659, Rn. 3 - insoweit nicht abgedruckt in: NStZ 2017, 119), oder die Festsetzung des Streitwerts.

13

b. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

14

c. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge auch gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Entscheidung gibt Anlass, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Leitsätze insbesondere für die Auslegung von § 37 Abs. 2 S. 1 LJVollzG aufzustellen (vgl. Arloth, a. a. O., § 116, Rn. 3 m. w. N.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116, Rn. 4 m. w. N.).

15

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die Sachrüge hin war der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. August 2016 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Aus den Gründen der Entscheidung geht nicht hervor, dass die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt in hinreichendem Maße überprüft wurde. Ob die Verfahrensrüge hier in zulässiger Weise nach § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG ausgeführt war, kann demnach dahinstehen.

16

a. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 LJVollzG RP kann den Gefangenen gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Deren Kosten tragen nach § 37 Abs. 2 S. 1 LJVollzG RP die Gefangenen. Damit steht der Justizvollzugsanstalt ein Ermessen in Bezug auf die Gestattung von Telefonaten und die Ausgestaltung der Gefangenentelefonie insgesamt zu (vgl. zu § 32 StVollzG: OLG Koblenz, NStZ 1993, 558 [559]; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, Abschnitt E, Rn. 100).

17

aa. Die Kostentragungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass die Verhältnisse zum Zwecke der Resozialisierung im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 7 Abs. 1 LJVollzG), der bereits vor der Geltung des LJVollzG als Grundlage einer für die Gefangenen entgeltlichen Telefonie herangezogen wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11; KG, NStZ-RR 1996, 383 [384]; Senat, NStZ 2005, 289 - betreffend Hygieneartikel). Allerdings kann mit dem so genannten Angleichungsgrundsatz die Belastung Gefangener mit Entgelten nicht gerechtfertigt werden, die - ohne dass dies durch Erfordernisse des Strafvollzuges bedingt wäre - deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen (BVerfG, a. a. O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 Ws (RB) 20/15, juris, Rn. 20 = StV 2015, 710). Dies wäre auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 [85] m. w. N.), nicht vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11 m. w. N.; OLG Naumburg, a. a. O.). Hinzu kommt eine aus der Fürsorgepflicht der Anstalt resultierende Verpflichtung, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (BVerfG, a. a. O.; OLG Naumburg, a. a. O.; KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz, juris, Rn. 4). Insoweit muss zugleich bedacht werden, dass die Gefangenen auf das in der Anstalt verfügbare Angebot beschränkt sind. Hinzu kommt, dass telefonische Kontakte zur Außenwelt in erheblichem Maße der Resozialisierung dienen und schon deshalb nicht prohibitiv teuer sein dürfen.

18

Dementsprechend muss § 37 Abs. 2 S. 1 LJVollzG dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass die Gefangenen lediglich diejenigen Kosten zu tragen haben, die diesen Vorgaben genügen.

19

bb. Den genannten Bindungen unterliegt eine Anstalt auch dann, wenn sie sich zur Erfüllung von Leistungen Dritter bedient, denen solche Verpflichtungen im Verhältnis zum Gefangenen nicht zukommen (BVerfG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21; BVerfG, StraFo 2008, 114 [115 ff.]). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, war bereits vor der Geltung des LJVollzG anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. November 2015 - 2 BvR 2002/13, juris, Rn. 1; OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 21). Aus dem LJVollzG ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollte. Nach der Gesetzesbegründung wurde in § 37 Abs. 2 LJVollzG zur Umsetzung des Angleichungsgrundsatzes die Regelung der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 32 StVollzG übernommen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum „Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz", LT-Drs. 16/1910, S. 131). Demnach kommt es maßgeblich auf die Auswahlentscheidung an. Hat die Anstalt dabei fehlerfrei ihr Ermessen ausgeübt, haben die Gefangenen den mit dem Gefangenentelefonieanbieter vereinbarten Preis nach § 37 Abs. 2 LJVollzG zu tragen. Ist dies nicht der Fall, wird zu beurteilen sein, welcher Preis noch ermessensgerecht ist.

20

b. Dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda), auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung im Wesentlichen stützt, kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Er führt nicht dazu, dass ein Gefangener eine nicht mehr marktgerechte Preisgestaltung hinzunehmen hätte. Zum einen wirkt sich dieser Grundsatz lediglich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien aus. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - auch nicht aus § 83 Abs. 1 S. 1 LJVollzG, wonach die Gefangenen für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich sind und mit ihrem Verhalten dazu beizutragen haben. Zum anderen könnten die zu beachtenden Grundsätze ansonsten ohne weiteres durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - zu Lasten Dritter - (etwa durch überlange Vertragsdauern) ausgehebelt werden. Eine längere Vertragsdauer mag vollzugstypisch sein, da es für einen Anbieter wirtschaftlich nicht vernünftig sein dürfte, die erforderlichen Investitionen ohne eine solche zu tätigen, sie darf jedoch nicht dazu führen, dass auf diese Weise Preisentwicklungen auf dem Markt längerfristig ohne jede Auswirkung auf die von Gefangenen zu zahlenden Entgelte bleiben. Denn auch hierin läge ein Verstoß gegen den Angleichungsgrundsatz. Das Schicksal des bestehenden Vertrages kann hier auch dahingestellt bleiben (es wird insoweit zum Teil eine Anpassungs- bzw. Kündigungsmöglichkeit aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorgeschlagen [Fährmann/Oelbermann, FS 2014, 387 [388 f.]). Denn in jedem Falle besteht die Möglichkeit, dass dem Gefangenen bloß marktgerechte Preise in Rechnung gestellt werden, auch wenn der Vertrag zwischen maßgeblichen Behörde und dem Telefonieanbieter bestehen bleibt und hierin höhere Preise vereinbart sind.

21

c. Dementsprechend war die Strafvollstreckungskammer gehalten, die Entscheidung der Anstalt dahingehend zu überprüfen, ob noch eine marktgerechte Preisgestaltung vorliegt.

22

Dem wird die Entscheidung indes nicht gerecht:

23

Um zu beurteilen, ob bereits die Auswahl des Anbieters ermessensfehlerfrei war, muss sich das Gericht damit beschäftigen, wie das Telefonangebot bei der Antragsgegnerin überhaupt ausgestaltet ist und wie es - auch unter Berücksichtigung des Vergaberechts - zum Vertragsschluss kam. Deshalb darf nicht offen bleiben, wer überhaupt Vertragspartner des Gefangenentelefonieanbieters geworden ist, unter welchen Umständen der Vertrag geschlossen wurde, welchen Inhalt dieser Vertrag hat - insbesondere wann und mit welcher konkreten Laufzeit dieser Vertrag geschlossen wurde, zudem ob Preisanpassungsklauseln enthalten sind -, welche Leistungsmerkmale für die Anstalt wichtig oder gar unverzichtbar waren und wie der Markt für Gefangenentelefonie beschaffen ist. Mit all diesen Fragen setzt sich die angefochtene Entscheidung nicht auseinander. Es ist zudem von vorneherein fehlerhaft, lediglich einen einzelnen Telekommunikationsanbieter - in Gestalt der Deutschen Telekom AG als Betreiber von öffentlichen Telefonzellen - als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

24

d. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

25

aa. Grundsätzlich übt die Anstalt ihr Ermessen dann ordnungsgemäß aus, wenn sie einen Anbieter mit einem marktgerechten Preis auswählt, was bereits durch die Wahl eines geeigneten Auswahlverfahrens sichergestellt werden kann. Bei der Ermittlung eines marktgerechten Preises ist zu berücksichtigen, dass Gefangenentelefonie andere Anforderungen an einen Anbieter stellt als das Angebot von Telefondienstleistungen für Kunden in Freiheit. Denn ein entsprechender Anbieter wird stets eine Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und zu warten haben, da Endgeräte nicht vorhanden sind. Zudem bringen die spezifischen Belange des Strafvollzuges Anforderungen mit sich, die zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges und somit üblicherweise zu einer Erhöhung der mit der Dienstleistung verbundenen Kosten - im Vergleich zum regulären Markt - führen werden. Dementsprechend ist zu erwarten, dass die Kosten für die Telefonnutzung in Haft höher ausfallen als in Freiheit. Hierbei wird allerdings zu prüfen sein, welche Leistungsmerkmale für die Anstalt - insbesondere aus Sicherheitsgründen - von Relevanz bzw. gar unverzichtbar sind und inwiefern sich die Leistungen der jeweiligen Anbieter unterscheiden. Zudem darf die Differenz zu den marktgerechten Kosten für Telefonie in Freiheit nicht über ein Maß hinausgehen, das noch mit den Belangen des Strafvollzuges gerechtfertigt werden kann. Was marktgerecht ist, hängt auch von der Beschaffenheit des relevanten Marktes ab: Aufgrund der Anzahl der relevanten Nutzer dürfte der Markt für Gefangenentelefonie nicht allzu viele Anbieter aufweisen (OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 31). Demnach müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass die als marktgerecht anzusehende Preisspanne nicht durch Anbieter verzerrt wird, die ihre Leistungen zu billig oder zu teuer offerieren und deshalb langfristig nicht marktfähig sind. Denn eine marktgerechte Preisgestaltung setzt einen tatsächlich marktfähigen Anbieter voraus. Soweit das OLG Naumburg einen Wert innerhalb einer Preisspanne bis zum doppelten Betrag des günstigsten Preises als marktgerecht erachtet (a. a. O.), besteht die Gefahr, dass das Bild durch überaus günstig anbietende Unternehmen ohne nennenswerte Marktanteile verzerrt wird. Dieser Gefahr kann nur eingeschränkt begegnet werden, wenn - aufwendig - überprüft wird, ob die Unternehmen auch kostendeckend arbeiten (so OLG Naumburg, a. a. O., Rn. 32).

26

Der Senat sieht unter Berücksichtigung dieser Erwägungen für einen Markt, bei dem die Marktanteile jedes Anbieters kleiner sind als 50%, eine Preisgestaltung jedenfalls dann als marktgerecht an, wenn sie den Preis nicht übersteigt, den der Mediankunde zahlt. Der Median stellt bei einer aufsteigenden Sortierung von Zahlenwerten den Wert dar, der an der mittleren Stelle steht. Dementsprechend werden sowohl die Marktpreise als auch die Marktanteile der jeweiligen Anbieter für Gefangenentelefonie zu ermitteln sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich zur Verfügung standen und in der Lage waren, die geforderten Leistungen zu erbringen. Bei der Ermittlung des Marktpreises ist von einem erwarteten durchschnittlichen Telefonieaufkommen in den unterschiedlichen Gesprächskategorien (Ferngespräch, Gespräch ins Ausland etc.) auszugehen. Aus einer Reihung der Marktpreise unter Berücksichtigung des jeweiligen Marktanteils (Kundenzahlen) kann auf den Mediankunden in diesem Sinne zurückgeschlossen werden. Unwesentliche Abweichungen von dem so ermittelten Preis nach oben können auch noch ermessensgerecht sein, wesentliche Abweichungen indes nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes.

27

Zudem darf der Vertrag bei einer im Übrigen ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung nicht so ausgestaltet sein, dass die Gefangenen in der betroffenen Anstalt von Preisentwicklungen über einen Zeitraum abgekoppelt werden, der mit dem Angleichungsgrundsatz nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.

28

bb. Können Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung bzw. beim Vertragsschluss festgestellt werden, sind die aktuellen Gegebenheiten zwecks Bemessung desjenigen - marktgerechten - Betrages zu ermitteln, den die Gefangen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 LJVollzG zu tragen haben.

29

e. Das Verfahren gibt Anlass, auch auf Folgendes hinzuweisen: Die rechtliche Prüfung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren, welches dem Revisionsverfahren nach der StPO nachgebildet ist, allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, so dass diese so abgefasst sein müssen, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen (OLG Karlsruhe, NStZ 2017, 119; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 (R), juris, Rn. 26. ff. = NStZ-RR 2012, 295 (LS); Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 115, Rn. 80; Arloth, a. a. O., § 115, Rn. 6). Hierbei ist nach § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Zugleich müssen die Gründe im Grundsatz den Anforderungen an ein strafgerichtliches Urteil nach § 267 StPO (i. V. m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) genügen. Bezugnahmen auf Schriftstücke, die sich bei den Gerichtsakten befinden, sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 StVollG nur dann zulässig, wenn diese nach Herkunft und Datum genau bezeichnet sind und sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Zudem dürfen Verweisungen nur Einzelheiten betreffen (Kamann/Spaniol und Arloth - jeweils a. a. O. und m. w. N.). Ferner müssen die Gründe unmissverständlich erkennen lassen, von welchen Feststellungen das Gericht bei der Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Auch wenn wegen der Einzelheiten von Aktenbestandteilen auf diese Bezug genommen wird, muss der Tatbestand des Beschlusses insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 [357]; OLG Karlsruhe, a. a. O.). Nach § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG kann das Gericht von der Begründung absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, allerdings nicht in Bezug auf den Tatbestand der Entscheidung (OLG Celle, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.).

30

3. Nach alledem war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage von § 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da es der Sache an Spruchreife im Sinne von § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG fehlt, ist sie nach § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

III.

31

Da seine Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Auch lagen die Voraussetzung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO vor. Hierfür kommt es auf die Schwierigkeit, den Umfang und die Bedeutung der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie sowie die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers an (Bachmann, a. a. O., Rn. 139). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte war im hier zu entscheidenden Fall eine Beiordnung geboten.

IV.

32

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1,2 GKG.

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 30. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschw
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Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.