Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 818/17

published on 09/08/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 818/17
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Landgericht München II, 12 O 3396/16, 14/02/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das End- und Teilvorbehaltsurteil des Landgerichts München II vom 14.02.2017, Az. 12 O 3396/16, in Ziffern 1 und 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung eines Betrages in Höhe von 9.075,00 € von dem Konto der Nießbrauchsgemeinschaft Dr. M. R.G. und Gerold R. bei der ….-bank eG, Kontoinhaber Dr. M. R.-G. und G. R., ..., an die Klägerin zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 01.08.2017 auf 18.538 € und danach auf 12.556,69 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Klägerin haben jeweils in der Sache Erfolg.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von 3.481,69 € besteht nicht. Die Klage ist daher insoweit auf die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage zulässig und im Urkundenprozess auch statthaft.

Die Klage einschließlich des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es besteht lediglich Streit zwischen den Parteien über die rechtliche Bewertung des Sachverhalts.

Die Klage ist auch im Urkundenprozess statthaft, § 592 ZPO. Den Parteien ist es unbenommen und auch möglich, den Reinerlös der Nießbrauchsgemeinschaft mit Urkunden (Mietverträge, Rechnungen, Kontoauszüge etc.) nachzuweisen. Eine irgendwie geartete Saldobildung oder Abrechnung ist nicht geschuldet. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass eine dementsprechende Vereinbarung in der Gemeinschaft existiert. Der Annahme einer konkludenten Vereinbarung, die von beiden Parteien übereinstimmend verneint wurde, vermag sich der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte nicht anzuschließen.

Eine Divergenz zu der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2008 - I-22 U 86/08) liegt nicht vor. Vorliegend geht es - anders als dort - nicht um ein Guthaben bzw. Saldo aus einer Schlussrechnung als einseitige Erklärung der Klagepartei, die nicht zum Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung geeignet ist.

Soweit die Klage bereits nicht schlüssig begründet worden ist, ist sie nach § 597 Abs. 1 ZPO als unbegründet und nicht nach § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 597 Rn. 1a und 6).

b) Das Urteil des Landgerichts kann bereits insoweit keinen Bestand haben, als der Beklagte zur Zahlung von 3.481,69 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist. Denn die Klägerin hatte lediglich die Zahlung auf das gemeinsame Konto der Nießbrauchsgemeinschaft bei der …-bank eG und nicht an sich selbst beantragt, so dass etwas anderes zugesprochen wurde als beantragt (§ 308 ZPO).

c) Die Klage ist aber auch im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Zahlung auf das gemeinsame Nießbrauchskonto unbegründet, da es an einer schlüssigen Begründung des Zahlungsanspruchs fehlt.

aa) Das Innenverhältnis der Parteien richtet sich im Hinblick auf das gemeinsame Nießbrauchsrecht nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff BGB. Dem Beklagten steht daher im Sinne einer vorweggenommenen Teilung aus § 743 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auszahlung des seinem Anteil entsprechenden (hälftigen) Reinerlöses zu, wobei für die Teilung §§ 752 ff. BGB gelten (vgl. BGHZ 40, 326, juris Rn. 10; Staudinger/von Proff, BGB, Neubearbeitung 2015, § 743 Rn. 13 f.; Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 743 Rn. 2 f.). Von den Früchten sind mithin zunächst die Lasten und Kosten gemäß § 748 BGB abzuziehen. Dagegen braucht kein Teilhaber darin einzuwilligen, dass aus den Nutzungen ein echter Reserverfonds für spätere Instandsetzungsarbeiten gebildet und unterhalten wird; Rückstellungen für künftige Aufwendungen der Gemeinschaft können nur ausnahmsweise gebildet bzw. verlangt werden (vgl. Staudinger/Proff a.a.O. § 743 Rn. 15; Palandt/Sprau a.a.O. § 743 Rn. 2 f.). Auch soweit die Klägerin die zulässige Bildung gewisser Rücklagen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung angesprochen hat, fehlt es vorliegend an konkretem Vortrag zu den Besonderheiten der Gemeinschaft, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung Rechnung zu tragen ist (BGHZ 140, 72, juris Rn. 19). Der allgemeine Verweis auf anstehende Reparaturen genügt nicht.

Der Beklagte hat mithin aus § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Reinerlöses. Seine Darlegungs- und Beweislast beschränkt sich auf die Bruttoeinnahmen, wohingegen die Klägerin die Ausgaben darzulegen hat, die einem entsprechenden Anteil am Erlös entgegenstehen (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Auflage 2017, § 743 Rn. 7).

bb) Nicht der Anspruch aus § 743 Abs. 1 BGB, sondern die Entnahme ist abhängig von der Zustimmung des weiteren Nießbrauchsberechtigten. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass mit § 743 BGB kein Eingriffsrecht verbunden ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen des hier zu prüfenden Bereicherungsanspruchs der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) der Anspruch des Beklagten aus § 743 Abs. 1 BGB einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt.

Für die Frage der Rechtsgrundlosigkeit ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Handlung, die zum Rechtserwerb des Schuldners auf Kosten des Gläubigers führte, rechtswidrig ist. Entscheidend ist vielmehr der schließlich eingetretene Zustand: Zu fragen ist, ob der Empfänger das Erlangte nach den allgemeinen Regeln der Güterzuordnung behalten darf (vgl. MüKoBGB/Schwab, 7. Auflage 2017, BGB, § 812 Rn. 412). Auch ein Rückgriff auf § 858 Abs. 2 BGB ist hier nicht möglich, da ein Kontoguthaben eine Forderung darstellt, aber keinen unmittelbaren Besitz an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (vgl. KG Berlin, MDR 2013, 1296).

Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass als Urteilsgrundlage für den Prozessstoff der Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (Zöller/Vollkommer a.a.O. § 300 Rn. 5). Dies bedeutet, dass die Klage auch bezüglich des erstinstanzlich zugesprochenen Betrages von 3.481,69 € nicht schlüssig ist. Denn die Klägerin hat angesichts des durch Kontoauszüge belegten Stands des Nießbrauchskontos mit den Mieteinnahmen nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, warum der Beklagte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mehr entnommen haben soll als ihm zusteht. So belief sich der Kontostand gemäß der vom Beklagten zuletzt vorgelegten Anlage B OLG 2 zum 30.06.2017 auf 42.939,59 €.

Auf die Berufung des Beklagten hin war das erstinstanzliche Urteil daher dahingehend abzuändern, dass die Klage auch bezüglich des geltend gemachten Betrages von 3.481,69 € (im Übrigen) abgewiesen wird.

2. Die im Berufungsverfahren geänderte Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung von 9.075 € vom gemeinsamen Nießbrauchskonto an die Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

a) Der Senat hält die Klageänderung für sachdienlich, auch kann diese auf Tatsachen gestützt werden, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind, § 533 ZPO.

Dem Bundesgerichtshof zufolge ist für die Beurteilung der Sachdienlichkeit entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662, juris Rn. 20). Letzteres kann hier nicht angenommen werden. Vielmehr ist für die Prüfung des nunmehr geltend gemachten Anspruchs der Klägerin derselbe Prozessstoff heranzuziehen, der auch für die Beurteilung der bisherigen Klage und den in diesem Rahmen zu prüfenden Anspruch des Beklagten aus § 743 BGB maßgeblich ist. Ein weiterer Prozess über die Zustimmung des Beklagten zu entsprechenden Entnahmen der Klägerin wird vermieden.

Die Klageänderung stützt sich mithin zugleich auf Tatsachen, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.

b) Ein Anerkenntnisurteil konnte vorliegend nicht ergehen, nachdem der Beklagte den geänderten Klageantrag nur mit der Maßgabe anerkannt hat, dass seine Zustimmung zur Auszahlung nur Zug um Zug gegen Weisung der Klägerin an die Bank zur Umwandlung des gemeinsamen Kontos in ein Oder-Konto zu erfolgen hat und die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils nicht gestellt hat.

Inhaltlich beruft sich der Beklagte damit auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses betrifft die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin das Und-Konto rechtswidrig in ein Oder-Konto umgewandelt hat und kann hier mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht abschließend bewiesen werden. Darüber hinaus wäre im Einzelnen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB oder § 273 BGB hier erfüllt sind.

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die geänderte Klage nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die aus seiner Sicht rechtswidrige Umwandlung des Kontos von einem Oderin ein Und-Konto problemlos rückgängig machen könnte.

Ob dies der Klägerin tatsächlich möglich ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin hierzu - unabhängig von der behaupteten rechtswidrigen Kontoumwandlung - nicht zu erkennen. Denn das Und-Konto steht mit der gesetzlichen Regelung in Form einer gemeinschaftlichen Berechtigung und Verwaltung im Einklang, im Übrigen führt auch ein Oder-Konto nicht dazu, dass sich jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen Teilhabers von dem Konto Beträge entnehmen darf (s.o.). Anders als der Beklagte meint, existiert kein Entnahmerecht in Höhe eines Abschlages auf den hälftigen Erlös, dessen Fälligkeit sich nach § 271 BGB richtet. Die vom Beklagten insoweit herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und zwar den gesetzlich geregelten Anspruch eines Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14). Für das vorliegende Verfahren können hieraus keinerlei Rückschlüsse gezogen werden.

d) Die geänderte Klage auf Zustimmung zur Auszahlung von 9.075 € ist auch begründet.

Mit derselben Argumentation, die dem Beklagten einen Anspruch auf das Entnommene einräumt, steht auch der Klägerin gemäß § 743 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf den hälftigen Reinerlös bzw. auf entsprechende Entnahmen von dem gemeinsamen Konto zu, der mit den vorliegenden Urkunden belegt werden kann. Ausgaben, die einem entsprechenden Anteil der Klägerin am Erlös entgegenstehen, sind von dem insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen wurden.

Auf die Berufung der Klägerin hin war der Beklagte daher zur Zustimmung zur Auszahlung von 9.075 € von dem gemeinsamen Konto an die Klägerin zu verurteilen.

3. Nachdem eine Verurteilung des Beklagten erfolgt und sich dieser die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten hat, war der entsprechende Vorbehalt in Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils aufrechtzuerhalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47, § 48 GKG, § 3 ZPO. Er war bis zur Zustellung der Klageänderung auf 18.538,38 € und danach auf 12.556,69 € festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 04/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 109/11 Verkündet am: 4. Juli 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/11/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.