Zivilprozessordnung - ZPO | § 597 Klageabweisung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

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17/03/2016 12:59

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist.
03/01/2012 12:30

Beweislast bei Kündigung eines Internet-SystemVertrages - BGH vom 28.07.11 - Az: VII ZR 45/11
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published on 20/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert , die Richterin Dr. Kessal-Wul
published on 13/04/2011 00:00

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published on 18/09/2007 00:00

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