Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines am 3.7.2015 zu ihrem Nachteil ergangenen und am 16.11.2015 um die Ortsangabe ergänzten sowie in den Gründen berichtigten inländischen Kostenschiedsspruchs.

Die Antragstellerin, eine die Geflügelproduktion sowie -zucht und den Handel mit Geflügelfleisch betreibende GmbH mit Sitz in Niedersachsen stand als industrielle Sonderkundin mit der Antragsgegnerin, einem Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Bayern, in Geschäftsbeziehung. Danach hatte die Antragstellerin während der jeweils mehrjährigen Vertragslaufzeit an den jeweiligen Produktionsstandorten ausschließlich das von der Antragsgegnerin im vereinbarten Rahmen bereitzustellende Gas zu verwenden, soweit diese Mengen ausreichen.

Gemäß Ziff. XVI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu den in den Jahren 1999 und 2000 geschlossenen Gaslieferungsverträgen unterstellten die Parteien sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dem Schiedsgericht. Für das Verfahren sollte Folgendes gelten:

Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bamberg.

Zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist das Oberlandesgericht Bamberg.

Im Übrigen gelten die §§ 1025 bis 1065 Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren.

(Ast. 8) bzw.

Zuständiges Gericht im Sinne von §§ 1045, 1046 Zivilprozessordnung ist das Landgericht Bamberg.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren ...

(Ast. 9)

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen und nach richterlichem Hinweis erweiterten Teilklage nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte auf Rückzahlung von Gasentgelt in Höhe von zuletzt 745.252,03 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Schiedsbeklagte habe nicht nur die anfänglich eingeklagten Erhöhungsbeträge des Jahres 2007 wegen Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel, sondern die im Bezugszeitraum 2007 bis 2012 erhaltenen Entgeltzahlungen insgesamt rechtsgrundlos vereinnahmt, weil die eine Alleinbezugs- und Gesamtbedarfsdeckungsvereinbarung enthaltenden Gaslieferungsverträge wegen Verstoßes gegen nationales und europäisches Kartellrecht nichtig seien. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die Vertragsverhandlungen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den objektiven Gaswert und nach Hinweis vom 5.2.2015 auf den Umstand, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts seit Januar 2015 einen von der gegnerischen Anwaltskanzlei finanziell unterstützten Lehrstuhl an einer renommierten Universität übernommen habe, mit Schiedsspruch vom 20.2.2015 die Antragsgegnerin unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen (Ziff. 2) zur Zahlung von 357.583,26 € nebst Zinsen verurteilt (Ziff. 1) und auf den Gegenantrag der Schiedsbeklagten festgestellt, dass der Schiedsklägerin keine darüber hinausgehenden Rückzahlungsansprüche zustehen (Ziff. 3). Auf der Grundlage eines Verfahrensstreitwerts von 902.134,15 € bestimmte das Schiedsgericht, dass die Schiedsklägerin 3/5 und die Schiedsbeklagte 2/5 der Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hätten (Ziff. 4). Die Festsetzung der Kosten blieb einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten.

Mit Schriftsätzen einerseits vom 13.3., 7.4. („2.4.“) und 7.5.2015, andererseits vom 13.3., 7. und 29.5.2015 gaben die Parteien die ihnen entstandenen Kosten bekannt. Die Schiedsbeklagte hatte der in Tabellenform übersandten Aufstellung über die Anwaltskosten Abschriften der gestellten Rechnungen sowie eine stichpunktartige Auflistung der jeweils abgerechneten und für das Jahr 2015 noch abzurechnenden Tätigkeiten beigefügt und mitgeteilt, dass die Rechnungen bezahlt seien. Die Schiedsklägerin machte geltend, die Erstattungsfähigkeit sei auf den Betrag der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG begrenzt. Ein abweichendes Verständnis würde die Schiedsklägerin als Empfängerin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite und der darin enthaltenen Schiedsklausel unangemessen benachteiligen. Ferner bestritt sie den Anfall der abgerechneten Stunden und behauptete einen Synergieeffekt wegen mehrerer Parallelverfahren, aufgrund dessen die Vertreter der Schiedsbeklagten den Fall bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung weitgehend im copy & paste-Verfahren hätten bearbeiten können.

Mit Kostenschiedsspruch vom 3.7.2015, berichtigt gemäß in Bamberg erlassenem Schiedsspruch vom 16.11.2015 und in der berichtigten Fassung der Schiedsklägerin (erneut) übersandt am 20.11.2015, hat das Schiedsgericht nach Hinweis vom 17.3.2015 auf die aus seiner Sicht zu bejahende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach vereinbartem Stundenhonorar die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf 512.628,80 € (Ziff. 1) und die von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 117.484,68 € (Ziff. 2) festgesetzt. Die von den Parteien angemeldeten Kosten ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung hat das Schiedsgericht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Daher hat es in die Berechnung Anwaltskosten im Betrag von 117.943,49 € netto einerseits (auf der Seite der Schiedsklägerin) und 253.115,74 € netto andererseits (auf der Seite der Schiedsbeklagten) eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Auch in nationalen Schiedsverfahren könnten Anwaltskosten, die als Zeithonorar beansprucht werden, erstattungsfähig sein, zumal die Klassifizierung von Schiedsverfahren als „national“ oder „international“ wenig trennscharf sei. Eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Charakter der Schiedsklausel als Teil der Allgemeinen Gaslieferungsbedingungen. Eine unangemessene Benachteiligung der Schiedsklägerin durch die Schiedsklausel sei nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen. Das dem Schiedsgericht kraft Gesetzes zustehende Ermessen übe es unter Berücksichtigung insbesondere der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Streitgegenstands und des daraus resultierenden Beratungsaufwands sowie der Üblichkeit von Honorarvereinbarungen gerade angesichts der hier gefragten hohen Spezialisierung dahingehend aus, dass die Erstattungsfähigkeit nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt sei.

Die von der Schiedsbeklagten geltend gemachten Anwaltskosten hat das Schiedsgericht für plausibel erachtet; ein voller Nachweis müsse nicht geführt werden. Der - bestrittene - Einwand, die Schriftsätze hätten zu großen Teilen durch bloßes Kopieren von Textbausteinen aus ähnlich gelagerten Verfahren erstellt werden können, rechtfertige keine Kürzung. Zum einen sehe sich das Schiedsgericht zu einer Quantifizierung des Anteils entsprechender schriftsätzlicher Passagen nicht in der Lage. Zum anderen bestehe für eine schiedsgerichtliche Überprüfung einzelner Rechnungspositionen mangels konkreter Anhaltspunkte für Unrichtigkeit kein Anlass, weil der abgerechnete Beratungsaufwand von 723,4 Stunden unter Berücksichtigung der viereinhalbjährigen Dauer des Schiedsverfahrens und der Vielzahl komplexer Rechtsfragen aus dem AGB-, Kartell- und Bereicherungsrecht sowie der Bewertungsfragen plausibel und angemessen sei. Ein Abgleich mit dem klägerseits geltend gemachten Beratungsaufwand von 557,25 Stunden allein ab dem durch die Verlagerung des Streits von der AGB-rechtlichen hin zur kartellrechtlichen Ausrichtung veranlassten Mandatswechsel bestätige das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung. Auch die abgerechneten Stundensätze hielten sich im Rahmen des in Deutschland Marktüblichen.

Gegen den Schiedsspruch wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 6.10.2015 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen und von dort an das Oberlandesgericht München abgegebenen (Eingang 28.10.2015) Aufhebungsantrag, den sie am 26.11.2015 auf den berichtigten Kostenschiedsspruch vom 16.11.2015 erstreckt und ergänzend begründet hat. Sie macht geltend:

1. Der Schiedsspruch sei eine Überraschungsentscheidung. Er beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der ZPO und darüber hinaus auf einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und der prozessualen Fürsorgepflicht.

?Die entstandenen Anwaltskosten seien nur in Höhe der gesetzlichen Gebührensätze gemäß RVG erstattungsfähig. Indem das Schiedsgericht dieser im Festsetzungsverfahren vorgetragenen Sicht ohne vorherigen - erbetenen - Hinweis nicht gefolgt sei, habe es gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen. Im Falle eines Hinweises wären die Argumente, mit denen das Schiedsgericht seine abweichende Sicht begründet hat, entkräftet worden.

?Das Schiedsgericht habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass es den copy & paste-Einwand als bestritten behandle und das Vorbringen zur Unangemessenheit des Zeitaufwands als unzureichend und nicht substantiiert ansehe.

Indem es der Schiedsbeklagten nicht aufgegeben habe, zu dem Einwand substantiiert Stellung zu nehmen, sei der Schiedsklägerin eigenes Verteidigungsvorbringen abgeschnitten worden. Denn die Schiedsklägerin hätte dargelegt, dass sich die individuellen Passagen auf nur zwei Abschnitte in zwei Schriftsätzen beschränken würden. Zudem sei der Umfang der copy & paste-Arbeit gerichtsbekannt gewesen.

Allerdings hätte schon eine Prüfung auf Plausibilität den Einwand für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus wäre sogar der Vollbeweis bei Berücksichtigung des - übergangenen - Beweisangebots der Schiedsklägerin geführt worden. Eine Quantifizierung der nur geringen Aufwand verursachenden individuellen und der im copy & paste-Verfahren hergestellten Schriftsatzanteile sei auch ohne weiteres möglich. Hierfür und für die behauptete Unangemessenheit der geltend gemachten Anwaltskosten wird Sachverständigenbeweis angeboten.

Die Vorgehensweise des Schiedsgerichts (kein Hinweis trotz ausdrücklicher Bitte, kein Setzen wechselseitiger Stellungnahmefristen) habe bewirkt, dass die Schiedsklägerin eine ausdrücklich vorbehaltene Stellungnahme auf gegnerisches Vorbringen nicht eingereicht habe. Damit liege auch ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor.

?Wäre vor Erlass des Schiedsspruchs die auf den AGB-Charakter der Schiedsklausel abstellende Schlussfolgerung mitgeteilt worden, hätte sie vorgetragen, dass sich aus der Einbeziehung einer Schiedsklausel nicht die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren in nationalen Schiedsverfahren ableiten lasse, weil andernfalls die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteilige, außerdem überraschend und geeignet sei, den Vertragspartner des Verwenders von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten. Sie hätte ferner unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass Schiedsklauseln in AGB eher den Ausnahmefall bildeten. Es stelle daher auch einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO dar, dass das Schiedsgericht das betreffende Vorbringen ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert behandelt hat. Des Weiteren habe das Schiedsgericht die gebotene und auf den Parteiwillen abstellende (ergänzende) Auslegung der Schiedsklausel unterlassen.

?Da das Schiedsgericht die Einwände der Schiedsklägerin gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt habe, liege - ungeachtet der unterlassenen Hinweise - eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

2. Der Schiedsspruch verletze außerdem das Willkürverbot.

?Willkürlich sei die schiedsrichterliche Erwägung, dass ein Gleichlauf in der Kostenbehandlung von nationalen und internationalen Schiedsverfahren wegen geringer Trennschärfe der Verfahrensklassifizierung geboten sei.

?Ein Ermessen stehe dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Stundenhonorar nicht zu. Ein etwaiges Ermessen habe es jedenfalls willkürlich ausgeübt, indem es in einem rein nationalen Sachverhalt die Wertungen der nationalen Regelungen (§§ 91 ff. ZPO) und der ihnen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsgedanken außer Acht gelassen habe.

?Das Schiedsgericht habe seine Rechtsmeinung sachfremd und daher willkürlich auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt.

?Wegen Nichtvereinbarkeit mit § 305c Abs. 2 BGB sei auch das geäußerte Klauselverständnis als willkürlich anzusehen.

?Indem das Schiedsgericht unter Verweis auf die Grenzen der Begründungspflicht die beantragte Berichtigung des Kostenschiedsspruchs durch getrennte Darstellung einer - zutreffend mit dem Gesamtbetrag - wiedergegebenen Kostenposition in Anwaltskosten einerseits und Aufwendungen andererseits abgelehnt hat, habe es willkürlich gehandelt.

Ebenfalls auf Willkür beruhe die Ablehnung, die Erläuterung einer Kostenposition als „ohne Nachlässe“ zu berichtigen in „ohne 3% Auslagenpauschale“.

3. Auch gegen das Gleichbehandlungsgebot habe das Schiedsgericht verstoßen.

?Indem es die Spezialisierung der von der Schiedsbeklagten mandatierten Anwälte außer Acht gelassen und bei seinen Erwägungen undifferenziert eine Komplexität des Sachverhalts angenommen habe, habe es die notwendige Unterscheidung wesentlich ungleicher Sachverhalte unterlassen.

?Der Verstoß zeige sich auch darin, dass der Kostenschiedsspruch deutlich zugunsten der Schiedsbeklagten ausgefallen und letztere nicht dazu angehalten worden sei, sich zu dem ihr möglicherweise nachteiligen Synergieeffekt aus Parallelverfahren zu erklären. Der vom Schiedsgericht angestellte Vergleich des jeweils geltend gemachten Stundenaufwands berücksichtige den Effekt des copy & paste-Verfahrens auf der Seite der Schiedsbeklagten nicht und verstoße auch deshalb gegen das Gleichheitsgebot.

4. Der Schiedsspruch beruhe auf einer unzulänglichen Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, zumal die behauptete Zeitersparnis wegen paralleler Verfahren nicht ernsthaft bestritten gewesen sei. Jedenfalls hätte sich das Schiedsgericht nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken dürfen. Das Schiedsgericht sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

Der Schiedsspruch leide außerdem an fehlender Begründung, denn die Erstattungsfähigkeit der gegnerischen Anwaltskosten sei mit der Komplexität des Streitstoffs bejaht worden, ohne den Begriff zu erläutern und mit (fallbezogenen) Tatsachen zu unterlegen.

5. Schließlich unterstellt die Antragstellerin, dass sich der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 5.2.2015 mitgeteilte Umstand zu ihrem Nachteil auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Die Befangenheit des Vorsitzenden komme auch in der zeitlichen Verzögerung bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag zum Ausdruck.

Die Antragsgegnerin tritt dem Aufhebungsantrag entgegen. Mangels Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs sowie der Gleichbehandlung und im Hinblick auf die Willkürfreiheit der in Ausübung gesetzlich eingeräumten Ermessens ergangenen schiedsrichterlichen Entscheidung liege ein Aufhebungsgrund nicht vor.

Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 2.5.2016 am 13.6.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 77/78 d. A.) wird verwiesen. Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 1 ZPO) des am Schiedsort Bamberg ergangenen inländischen Kostenschiedsspruchs vom 3.7.2015 in der Fassung vom 16.11.2015 (§ 1057 Abs. 2 Satz 2, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 Satz 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts ist derogationsfest (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1062 Rn. 1).

Der Antrag ist zulässig gestellt. Insbesondere ist der Kostenschiedsspruch - unter Beachtung des § 1059 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kostengrundentscheidung - selbstständig anfechtbar. Der Aufhebungsantrag ist schon deshalb nicht wegen Verfristung unzulässig, weil über den Antrag nach § 1058 ZPO erst am 16.11.2015 entschieden wurde (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ZPO).

2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit macht die Antragstellerin neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 44d, 68 m. w. N.).

Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden und sie Gelegenheit erhalten, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfGE 81, 123/126; BVerfG vom 14.12.2015, 2 BvR 3073/14, juris). Das Schiedsgericht hat ferner den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364/367 f.; BVerfG WM 2012, 492). Es darf als entscheidungserheblich angesehenes Vorbringen und einen hinreichend substantiiert vorgebrachten Beweisantrag, den es als erheblich ansieht, nicht übergehen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247/249; BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49; WM 2012, 492/493). Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182/187 f.; 65, 293/295; 86, 133/145 f.; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; 2009, 1585/1587; vom 19.6.2013, BvR 667/13, juris; Senat vom 20.04.2009, 34 Sch 17/08 = BeckRS 2009, 12100; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1354). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294).

Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO im Zivilprozess), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig GG Stand 23.5.2016 Art. 103 Abs. 1 Rn. 76 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1042 Rn. 10; Lachmann Rn. 1298 und 1300 f.). Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt aus Art. 103 GG nicht (BVerfGE 66, 116/147; BVerfG NJW 1996, 45/46). Zwar kann das Unterlassen eines Hinweises eine Gehörsverletzung darstellen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird, etwa weil das (Schieds-)Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133/144 f.) oder weil das (Schieds-)Gericht von einer zuvor mitgeteilten Rechtsmeinung stillschweigend abweicht (BGHZ 85, 288/293; Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt jedoch weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).

Nach diesen Maßstäben, die mangels erweiternder Verfahrensvereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 30; Lachmann Rn. 1302) hier maßgeblich sind, hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig und inhaltlich ausreichend darüber informiert, welche Rechtsansicht es dem Kostenschiedsspruch zugrunde legt. Ein weiterer Hinweis war zur Sicherstellung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.

Am 17.3.2015 hat das Schiedsgericht die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus seiner Sicht die erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren beschränkt seien, sondern in den Grenzen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen auf der Grundlage von Stundenhonoraren berechnet werden könnten (ASt. 12). Damit wurde der Schiedsklägerin die Möglichkeit gegeben - die sie auch wahrgenommen hat -, durch eine Stellungnahme unter Darlegung der eigenen Rechtssicht und der dafür maßgeblichen Argumente das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren abzulehnen sei. Dem Grundrecht wurde dadurch genügt. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133).

Ein weiterer Hinweis war nicht ausnahmsweise deshalb erforderlich, weil die Schiedsklägerin in ihrer Stellungnahme für den Fall, dass das Schiedsgericht dennoch an seiner Meinung festhält, um einen solchen gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsklägerin entgegen den geltenden Verfahrensgrundsätzen ein Schweigen als Aufgabe der mitgeteilten Rechtsansicht auffassen würde, bestanden nicht. Zu einer umfassenden Erörterung der Rechtslage mit den Parteien vor Erlass der Entscheidung verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs nicht.

bb) Über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt war die Antragstellerin unterrichtet.

Ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass der copy & paste-Einwand als bestritten behandelt werde, war aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht geboten, denn über das ausdrückliche Bestreiten der Gegenseite war die Antragstellerin durch den übersandten Schriftsatz vom 7.5.2015 (Seite 2; bei ASt. 5) informiert. Indem die Vertreter der Schiedsbeklagten vortrugen, dass „entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin ... die Schriftsätze selbstverständlich nicht durch ein bloßes ,copy/paste‘ erstellt werden“ konnten, indem sie weiter den geltend gemachten Zeitaufwand als durch das aktuelle Schiedsverfahren veranlasst darstellten und erläuterten, haben sie unmissverständlich daran festgehalten, dass die - trotz Zeitersparnis - angefallenen Stunden korrekt erfasst und zur Festsetzung bekannt gegeben worden sind.

cc) Der Schiedsspruch beruht somit (nur) auf rechtlichen Erwägungen zu einem bekannten Tatsachenvortrag, mit denen ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter auch zu rechnen hatte. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

dd) Der Antragstellerin ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Sachvortrag abgeschnitten worden.

(1) Aus der Sicht des Schiedsgerichts war für die Entscheidung nicht erheblich, in welchem Umfang die Wiederverwendbarkeit von Schriftsatzteilen aus Parallelverfahren zu einer Zeitersparnis geführt hat. Im Schiedsspruch hat es ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es das Vorbringen zum zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung des copy & paste-Einwands - nach dem für maßgeblich angesehenen Prüfungsmaßstab der Plausibilität als ausreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung ansieht (Rn. 27). Deshalb stellt es keinen Gehörsverstoß dar, dass das Gericht davon abgesehen hat, den Vertretern der Schiedsbeklagten konkreten Vortrag zum Inhalt des Vorbringens in Parallelverfahren aufzugeben und der Schiedsklägerin so einen konkreten Schriftsatzvergleich oder sonst konkretisierenden Vortrag zum copy & paste-Einwand zu ermöglichen.

Das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis die Beanstandung, der Zeitaufwand sei unangemessen, nicht zum Anlass für eine Überprüfung einzelner Rechnungspositionen genommen, vielmehr den Ausführungen der Schiedsklägerin keine konkreten Anhaltspunkte für unzutreffend berechnete oder offensichtlich unangemessene Positionen entnommen hat (Rn. 27). Die Schiedsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hiervon Gebrauch gemacht. Das Schiedsgericht brauchte die erhobenen Einwände unter Gehörsgesichtspunkten nicht für durchgreifend zu erachten.

(2) Die Schiedsklägerin hatte durch Übersendung der Erwiderung vom 7.5.2015 Kenntnis vom Vorbringen der Gegenseite zum copy & paste-Einwand. Sie besaß bis zum Erlass des Kostenschiedsspruchs am 3.7.2015 ausreichend Gelegenheit, sich dazu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Aufforderung oder Fristsetzung verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht (Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166; Zöller/Greger vor § 128 Rn. 6; Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 11; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1057 Rn. 23). Eine solche war auch nicht deshalb erforderlich, weil sich die Schiedsklägerin eine Gegenerklärung ausdrücklich vorbehalten hatte.

(3) Das Schiedsgericht hat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör die nicht mit Tatsachenvorbringen (ASt. 10, 11, 13, 14) unterlegte Behauptung der unangemessenen Benachteiligung durch die Schiedsklausel als - offensichtlich - unsubstantiiert behandelt.

Das im Fall eines Hinweises nachgeholte und unter Beweis gestellte Vorbringen ist zudem ungeeignet, auf das Ergebnis des Schiedsspruchs Einfluss zu nehmen. Das Schiedsgericht hat dem AGB-Charakter der Schiedsklausel keinerlei - weder einen positiven noch einen negativen - Indizwert für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob die den Parteien im Verfahren erwachsenden Anwaltskosten in tatsächlich angefallener Höhe oder nur begrenzt auf die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind (Rn. 14 des Schiedsspruchs). Die Behauptung, eine Schiedsklausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei überraschend, wenn deren Einbeziehung den Schluss auf die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren zuließe, ist daher ebenso unerheblich wie die weiter unter Beweis gestellte Behauptung, Schiedsklauseln in AGB würden nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall darstellen.

ee) Das Schiedsgericht hat die gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren und gegen den geltend gemachten Umfang anwaltlicher Tätigkeit erhobenen Einwände nicht übergangen. Es hat sich vielmehr im Schiedsspruch mit ihnen auseinandergesetzt.

(1) Der aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Akteninhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schiedsgericht bei diesen Ausführungen am Kern der erhobenen Einwände vorbeigegangen sei und sie in Wahrheit bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Antragstellerin zum Umfang des individuell fallbezogenen Vorbringens der Schiedsbeklagten mit Blick auf die Klageerwiderung und die Duplik der Schiedsbeklagten (ASt. 16 und 17) als zweifelhaft, denn nicht nur die umfangreiche Sachdarstellung zu den Vertrags- und Preisverhandlungen, sondern auch die auf die Replik der Schiedsklägerin und die dortige Gedankenführung abstellenden Inhalte der (zweiten) Erwiderung weisen ein nicht standardisiertes, sondern individuell auf den konkreten Fall bezogenes Vorbringen auf.

(2) Den Umfang der im copy & paste-Verfahren übernommenen Schriftsatzteile hat das Schiedsgericht - nachvollziehbar - als für sich genommen wenig aussagekräftig beurteilt. Weder den Hinweis der Schiedsklägerin auf dem Schiedsgericht bekannte, ähnlich gelagerte Parallelverfahren noch das diesbezügliche Beweisangebot der Schiedsklägerin hat es dadurch übergangen.

(3) Den AGB-Charakter der Schiedsklausel hat das Gericht in seine Abwägung einbezogen. Übergangenen Vortrag betreffend eine auf den Parteiwillen abstellende, ergänzende Auslegung der Klausel, die im Einzelfall möglich sein kann (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg NJW 1997, 613), hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

(4) Schon weil eine Überprüfung des Kostenschiedsspruchs auf inhaltliche Richtigkeit im Aufhebungsverfahren nicht stattfindet, ist die beantragte Beweisaufnahme zur Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten, insbesondere zur Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden unter Berücksichtigung einer Zeitersparnis wegen Befassung mit jedenfalls einer Parallelsache, nicht durchzuführen.

ff) Die Überschreitung der Monatsfrist des § 1058 Abs. 3 ZPO bei Berichtigung des Kostenschiedsspruchs hat für das Aufhebungsverfahren keine Bedeutung. Insbesondere erlaubt sie nicht die Feststellung einer Gehörsverletzung (Lachmann Rn. 1357).

b) Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung oder das Verbot von Willkür ist zu verneinen.

Ob § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich Ausdruck des Willkürverbots ist und deshalb im Aufhebungsverfahren auf begründet geltend gemachte Rüge hin (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) eine Willkürkontrolle stattfindet (vgl. Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 3; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 8), bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit das Verbot der Ungleichbehandlung und der Willkür als Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; BVerfG NJW 1999, 1387) dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zuzurechnen ist.

aa) Willkür liegt vor, wenn ein Richterspruch nach objektivem Kontrollmaßstab offensichtlich unhaltbar und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, weil er eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189/192; 80, 48/51; 87, 273/279; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; NJW 2003, 3201 f., je zu § 281 ZPO).

(1) Die Ansicht des Schiedsgerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren auch in Schiedsverfahren ohne Auslandsbezug und zur Prüfungstiefe bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Partei- und Anwaltskosten ist nicht offensichtlich unhaltbar.

Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Bei seiner Rechtsfindung hat das Schiedsgericht den übereinstimmenden Wortlaut von § 1057 Abs. 1 ZPO und § 91 (Abs. 1 Satz 1) ZPO ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber aus den im Schiedsspruch dargelegten Sachgründen (Rn. 11 bis 14) nicht den Schluss gezogen, den die Schiedsklägerin ziehen möchte. Eine willkürliche Ausübung des dem Schiedsgericht eingeräumten Ermessens bzw. des ihm bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Anwaltskosten eingeräumten Beurteilungsspielraums ergibt sich daraus nicht.

Die Behauptung, das Schiedsgericht habe sich für seine Rechtsfindung auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt, trifft schon nicht zu. Die in Rn. 13 des Schiedsspruchs genannten Abhandlungen (Risse/Altenkirch SchiedsVZ 2012, 5; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412) behandeln die Frage der Erstattung von Anwaltshonoraren unter dem Blickwinkel nationaler Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2012, 5/6: „Bei der Untersuchung der nachfolgenden Probleme wird ... unterstellt, dass der Schiedsort in Deutschland liegt und damit deutsches Schiedsrecht zur Anwendung kommt. ... (3) Ist die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf einen gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen ... beschränkt oder können auch teurere Stundenhonorare verlangt werden? Wie muss der Stundenaufwand gegebenenfalls belegt werden?“; NJW 2014, 1412/1416: „Bei inländischen Schiedsverfahren ... trifft das Schiedsgericht ... die Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. ... Vor allem wegen der komplexen Materie von Schiedsverfahren ... wird eine getroffene Honorarvereinbarung nach Stundensätzen regelmäßig als angemessen anzusehen sein. Eine entsprechende Kostenerstattungspflicht ist auch nicht unbillig, ...“).

Soweit das Schiedsgericht eine klare Trennlinie zwischen einer Klassifizierung als nationales bzw. internationales Schiedsverfahren vermisst hat, stellt sich seine Überlegung nicht mit Blick auf § 1025 Abs. 4 ZPO als willkürlich dar. Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO auch im Schiedsspruch anzugeben ist. Dass an inländischen Schiedsverfahren ausländische Parteien beteiligt sein können, das nationale Verfahren also internationalen Bezug haben kann, stellt jedoch gerade für die Frage der Erstattungsfähigkeit der für die anwaltlichen Parteivertreter angefallenen Kosten ein sachbezogenes Abwägungskriterium dar.

Das als willkürlich gerügte Klauselverständnis enthält der Schiedsspruch nicht (Rn. 14; siehe oben 2. a) dd) (3)).

(2) Dass das Schiedsgericht von der Schiedsbeklagten keine Angaben über Parallelverfahren und den dortigen Sachvortrag angefordert hat, hatte sachliche Gründe (siehe oben 2. a) dd) (1)).

(3) Willkür liegt auch nicht darin, dass es das Schiedsgericht - aus Sachgründen - abgelehnt hat, einem Berichtigungsbegehren nachzukommen, das nur darauf gerichtet war, zwei in zutreffender Höhe in die Berechnung eingestellte Kostenpositionen nachträglich in derselben Weise aufzuschlüsseln, wie dies bei den übrigen Berechnungspositionen geschehen war.

bb) Auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung hat das Schiedsgericht nicht verstoßen.

Dass der Schiedsspruch eine Erstattungspflicht der Schiedsklägerin in nicht unbedeutender Höhe ausspricht, ist Konsequenz zum einen der - nicht angegriffenen und nicht zur Prüfung stehenden -Kostenquote des Hauptschiedsspruchs und zum anderen der unterschiedlich hohen beiderseitigen Kostenforderungen, nicht aber einer Ungleichbehandlung der Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 6).

Obgleich die von der Schiedsbeklagten mandatierten Anwälte auf die einschlägige Rechtsmaterie spezialisiert sind, durfte das Schiedsgericht - ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot - das vierjährige schiedsgerichtliche Verfahren und die in dessen Rahmen zu beantwortenden Rechts- und Bewertungsfragen ohne Differenzierung als komplex (Rn. 27) bezeichnen. Dass es bei dem zur Plausibilitätsprüfung angestellten Stundenabgleich einen unterschiedlichen Spezialisierungsgrad der Anwälte hätte berücksichtigen können und müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Schiedsklägerin ihre Parteivertreter in Reaktion auf den Hinweis des Schiedsgerichts zum kartellrechtlichen Einschlag der Angelegenheit ausgesucht hatte und somit von entsprechenden Kenntnissen auszugehen war.

Dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung den copy & paste-Effekt unberücksichtigt und dadurch in unzulässiger Weise wesentlich Ungleiches gleich behandelt habe, trifft angesichts der Erörterung des Einwands (Rn. 27) nicht zu.

c) Dass das Schiedsgericht anwaltliches Zeithonorar ohne Begrenzung auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren als erstattungsfähig angesehen hat, berührt den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) nicht. Nicht einmal jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH WM 2009, 573; WM 2014, 1151; ZInsO 2016, 335). Eine solche Vorschrift ist hier nicht betroffen.

d) Auch sonstige Aufhebungsgründe der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art bestehen nicht.

aa) Auf das inländische Schiedsverfahren ist das 10. Buch der ZPO anwendbar, weil abweichende Parteivereinbarungen - soweit solche zugelassen sind - nach dem Vortrag der Parteien nicht geschlossen wurden (vgl. Zöller/Geimer § 1025 Rn. 3). Insbesondere besteht zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Erstattung der durch das schiedsgerichtliche Verfahren veranlassten Kosten der anwaltlichen Vertretung. Anhaltspunkte für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel im Sinne einer diesbezüglichen Verfahrensvereinbarung sind nicht ersichtlich. Auch einer Schiedsordnung und deren Regelungen zur Kostenerstattung haben sich die Parteien nicht unterworfen.

Ein Verstoß des schiedsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der ZPO kann aufgrund der erhobenen Beanstandungen nicht festgestellt werden, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO.

(1) Ein entsprechender Verstoß liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht die Erstattungsfähigkeit von Anwaltshonoraren nach Zeitaufwand als mit § 1057 ZPO in Einklang stehend angesehen hat.

§ 91 ZPO ist als nationale, gerichtliche Verfahren betreffende Bestimmung ebenso wenig anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 13/5274 Seite 53 f.) wie § 36 RVG als disponible gesetzliche Vorschrift zur Vergütungshöhe eines in schiedsrichterlichen Verfahren tätigen inländischen Anwalts (§§ 1, 2 RVG).

Die Frage der Kostenerstattung ist vielmehr nach § 1057 ZPO zu beurteilen.

Ob ein gemäß Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG) nach Stundenaufwand berechnetes Anwaltshonorar zu den „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten“ (§ 1057 Abs. 1 ZPO) des schiedsrichterlichen Verfahrens zählt, ist streitig. Der Senat hat einen ausländischen Kostenschiedsspruch (Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156) sowie eine im Rahmen eines inländischen Schiedsspruchs ergangene Kostenentscheidung (Senat vom 23.7.2012, 34 Sch 19/11 = SchiedsVZ 2012, 282) für vollstreckbar erklärt und in dem Umstand, dass das Schiedsgericht die vereinbarten anwaltlichen Zeithonorare als erstattungsfähig angesehen hat, keinen Versagungsgrund gesehen. Dabei war der inländische Schiedsspruch in einem nach der ICC-SchO geführten Verfahren ergangen, nach deren Bestimmung in Art. 37 Abs. 1 die „angemessenen“ Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung zählen. Der ausländische Schiedsspruch war in einem nach der DIS-SchO geführten Verfahren ergangen, so dass das Schiedsgericht gemäß § 35.1 der Verfahrensordnung über die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung „notwendigen“ Kosten entschieden hatte. Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Zeithonorare anlässlich eines inländischen schiedsgerichtlichen Verfahrens ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht (vgl. etwa BGH SchiedsVZ 2014, 31/33).

Die Rechtsfrage ist umstritten. Nach einer Ansicht wird § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Blick auf die gleichlautende Wortwahl in § 91 Abs. 1 ZPO dahingehend ausgelegt, dass beide Vorschriften identische Kriterien für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten vorgeben, zumal die Gesetzgebungsmaterialien keinen Hinweis auf ein unterschiedliches Verständnis des historischen Gesetzgebers enthielten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 1057 Rn. 6; Lachmann Rn. 1924, 1927). Anwaltsgebühren, zumindest die Gebühren deutscher Anwälte, seien nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß § 36 RVG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung „notwendige“ Kosten und daher nur in diesem Umfang erstattungsfähig.

Nach anderer Ansicht ist das Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Höhe der Erstattung nicht an die gesetzlichen Gebührensätze und -tatbestände gemäß RVG gebunden (Wieczorek/Schütze § 1057 Rn. 35 und 43; Schlosser in Stein/Jonas § 1057 Rn. 34; Wilske/Markert in BeckOK-ZPO Stand 1.3.2016 § 1057 Rn. 6; HK-ZPO/Saenger § 1057 Rn. 12; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 33 Rn. 16 f.; Trittmann ZVglRWiss 114 (2015), 469/482; Schäfer NJW 2015, 3398/3403; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412/1416 f.; Kröll NJW 2013, 3135/3140; von Bernuth SchiedsVZ 2013, 212/213 f.; Risse/Altenkirch SchiedsVZ 2012, 5/11 f.).

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit Abschnitten 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) würden sich Berechnung und Erstattung der anwaltlichen Vergütung danach (nur) bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung richten (HK-ZPO/Saenger § 1057 Rn. 11 f.). Dass das Honorar des Rechtsanwalts im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nur mit dem Betrag der gesetzlichen Gebühren anzusetzen sei, folge aus § 91 Abs. 2 ZPO über die Erstattungspflicht hinsichtlich (nur) der gesetzlichen Gebühren - nicht hingegen aus der Begrenzung auf die „notwendigen“ Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO - und gelte daher für die Vertretung in Schiedsverfahren nicht, zumal die schiedsverfahrensrechtliche Spezialmaterie in der Regel kompliziert und komplex sei. Notwendig im Sinne von § 1057 Abs. 1 ZPO seien Anwaltkosten, die eine vernünftige Partei für die anwaltliche Betreuung im Schiedsverfahren aufwenden würde. Mit Blick auf die Üblichkeit von Stundenhonorarvereinbarungen sei daher auch bei inländischen Schiedsverfahren das anwaltliche Zeithonorar erstattungsfähig.

Der Senat schließt sich jedenfalls für das hier zu beurteilende Verfahren der letztgenannten Auffassung an. Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht in der Wortwahl zwar der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, bringt aber eine Begrenzung auf die gesetzlichen Gebühren gemäß § 91 Abs. 2 ZPO nicht zum Ausdruck. Die Hinweispflicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG dient dem Schutz des Mandanten vor den Folgen eines möglichen Informationsdefizits, setzt aber eine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit voraus, ohne die Sachverhalte zu regeln, in denen die Begrenzung gilt. § 36 RVG regelt die gesetzliche Vergütung des Anwalts, besagt aber nichts zu den Fragen der Erstattungsfähigkeit einer vereinbarten Vergütung. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 13/5274 S. 57 f. zu § 1057 ZPO; BT-Drucks. 16/8384 S. 9 f. zu § 3a RVG; BT-Drucks. 17/11471 S. 269 zu § 36 RVG) erweisen sich als unergiebig. Daher fehlt es an einer generellen Vorgabe des Gesetzgebers, an der sich die Beurteilung der „Notwendigkeit“ von Anwaltskosten im schiedsrichterlichen Verfahren auszurichten hat.

Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme - ex ante betrachtet - als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist anerkannt, dass die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun darf. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430 Rn. 10). Danach können auch vereinbarte Zeithonorare als zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig aufzuwendende Anwaltskosten anzusehen sein. So ist es hier. Die rechtliche Materie des Verfahrens betraf mit (unter anderem) kartellrechtlichen Fragestellungen ein Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts; dass sich für die Vertretung eines solchen Falles in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend spezialisierte Anwälte finden ließen, welche die Vertretung zu den gesetzlichen Gebühren übernehmen würde, erscheint ausgeschlossen. Tatsächlich haben beide Parteien mit ihren anwaltlichen Vertretern eine Honorarvereinbarung nach Stundensätzen getroffen. Die Schiedsklägerin reagierte mit der Einschaltung von Fachanwälten unter Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung auf den Hinweis, dass für die Beurteilung des beim Schiedsgericht anhängig gemachten Falles unter anderem kartellrechtliche Fragen maßgeblich seien. Eines staatlichen Schutzes vor der Unvorhersehbarkeit von Kosten des Verfahrens, wie er mit § 91 Abs. 2 ZPO, § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG für das gerichtliche Verfahren bewirkt wird, haben sich die Parteien begeben, indem sie sich dem Schiedsverfahren unterworfen haben. Als geschäftskundige Parteien bedürfen sie eines solchen Schutzes auch nicht. Ihnen stehen die Möglichkeiten offen, die ein Schiedsverfahren bietet. Über die Kostenerstattungspflicht können sie - wie auch sonst (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) - Vereinbarungen treffen und auf diese Weise für Rechtssicherheit sorgen.

Dass das Schiedsgericht im Hauptschiedsspruch vom 20.2.2015 einen Geschäftswert festgesetzt hat, präjudiziert den Kostenschiedsspruch nicht dahingehend, dass sich die Betragsentscheidung an die streitwertabhängigen Gebühren des RVG zu halten hat.

(2) Gegen eine Bestimmung des 10. Buchs der ZPO hat das Schiedsgericht auch nicht deshalb verstoßen, weil es sich auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt und den copy & paste-Einwand nicht zum Anlass dafür genommen hat, zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung die Schiedsbeklagte zu Angaben über die Anzahl vergleichbarer Parallelverfahren und zum dortigen Sachvortrag aufzufordern.

Zu einer solchen Sachverhaltsaufklärung war das Schiedsgericht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet. Gemäß § 1042 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO bestimmt das Schiedsgericht vielmehr das Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme mangels besonderer Parteivereinbarung nach freiem Ermessen im Rahmen der unverzichtbaren rechtsstaatlichen Prinzipien (vgl. Stein/Jonas § 1042 Rn. 34 ff.). Zu letzteren ist bereits unter 2. Buchst. a und b ausgeführt.

bb) Gegen die nach § 1057 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1054 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Pflicht zur Begründung des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen.

An die Begründung von Schiedssprüchen sind geringere Ansprüche zu stellen als an die Begründung staatlicher Urteile. Die Frage, ob die Begründung eines Schiedsspruchs wegen Verwendung lediglich inhaltsleerer Wendungen, Perplexität oder aus anderen Gründen dem Fehlen einer Begründung gleichsteht, ist nach dem Zweck der Begründungspflicht zu beurteilen. Dieser besteht darin, die Parteien über die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts zu informieren und dem staatlichen Gericht eine Nachprüfung (nur) unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu ermöglichen (BGH NJW 1986, 1436/1437 f.; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/167; Schwab/Walter Kap. 19 Rn. 11 f.; Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8; MüKo/Münch § 1054 Rn. 29 f.).

Nach diesem Maßstab leidet der Schiedsspruch nicht an einem Begründungsmangel. Das Schiedsgericht hat den Begriff der rechtlichen Komplexität nicht als inhaltsleere Worthülse verwendet, sondern im Klammerzusatz stichpunktartig die im konkreten Fall relevanten Rechtsgebiete aufgezählt (Rn. 27). Darüber hinaus hat es die weiteren Gesichtspunkte, auf die es seine Überzeugung in tatsächlicher Hinsicht gründet (Dauer des Schiedsverfahrens, Streit über Bewertungsfragen, Abgleich mit dem Zeitaufwand der Schiedsklägervertreter), dargelegt.

cc) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

Auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Schiedsrichters kann den Aufhebungsgrund der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts erfüllen (BGH NJW-RR 2015, 1087; Senat vom 16.6.2014, 34 Sch 15/13 = SchiedsVZ 2014, 257; MüKo/Münch § 1059 Rn. 36). Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42).

(1) Die Besorgnis der Befangenheit ist im Verfahren nach § 1037 ZPO geltend zu machen. Gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund (§ 1036 Abs. 2 ZPO) diesen dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen. Von der Anstellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bei einem von der Kanzlei der gegnerischen Anwälte gesponserten Universität hat die Schiedsklägerin bereits vor Erlass des Hauptschiedsspruchs und weit vor Erlass des Kostenschiedsspruchs Kenntnis erlangt, ohne diesen Umstand als Befangenheitsgrund geltend zu machen. Sie ist daher mit dem Vorbringen präkludiert, § 1037 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.

(2) Nach Erlass des Schiedsspruchs ist zudem eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten. Würden nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe im Vollstreckbarerklärungs- oder im Aufhebungsverfahren unbeschränkt zugelassen, so würde die diesen Prinzipien dienende gesetzliche Ausgestaltung des Ablehnungsverfahrens ausgehöhlt. Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können daher nur ausnahmsweise erstmals im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Solche sind nicht vorgetragen.

Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn die Antragstellerin geltend macht, dass sich das am 5.2.2015 bekannt gegebene Anstellungsverhältnis erst im Lichte des Kostenschiedsspruchs als Umstand darstelle, der zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters Anlass gebe, so kann dies die Aufhebung des Schiedsspruchs nicht begründen. Die getroffene Entscheidung erlaubt angesichts der nachvollziehbaren und sachlichen Begründung nicht die sichere Annahme, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe sich von der finanziellen Zuwendung der Gegenanwälte an seinen Arbeitgeber beeinflussen lassen.

Auch aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht die Monatsfrist des § 1058 Abs. 3 ZPO bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht eingehalten hat, lässt einen Befangenheitsgrund nicht erkennen, erst recht nicht einen schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit. Die

Fristüberschreitung kann unterschiedliche Ursachen haben. Das Interesse an der Berichtigungsentscheidung war zudem von nur untergeordneter Bedeutung, da sich die begehrten Berichtigungen auf die ausgeurteilte Höhe der Ausgleichszahlung nicht auswirkten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Kostenschiedsspruchs und ist daher identisch mit dem ausgeurteilten Betrag der Ausgleichsverpflichtung. Dass die Antragstellerin eine Ausgleichsverpflichtung dem Grunde nach, berechnet nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen und -sätzen, bejaht, reduziert den Streitwert nicht, denn der Antrag und das Interesse lauten auf die vollständige Aufhebung des gegenständlichen Schiedsspruchs.

Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

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Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 29. September 2014 - 1 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 24. Oktober 2014 - 1 C 132/14 - verletzen den Beschwerdeführe

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1.
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3.
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 29. September 2014 - 1 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 24. Oktober 2014 - 1 C 132/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2. Das Urteil sowie der Beschluss werden aufgehoben.

3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Weißenfels zurückverwiesen.

4. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 118,51 Euro zuzüglich Zinsen.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung in Weißenfels. Ihm wurde durch seine Vermieterin, eine britische Limited mit Sitz auf der Isle of Man, mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2009 mitgeteilt, die der Beschwerdeführer als zu hoch ansah. Er wandte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ein, dass die abgerechneten Kosten für Versicherung und "Hauswart Fremdleistung" im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gestiegen seien und forderte die Vermieterin auf, die Kostensteigerung zu begründen. Überdies verlangte der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren gestiegenen Kosten einen Nachweis durch Übersendung von Kopien und Belegen. Den Differenzbetrag in Höhe von 134,75 Euro zwischen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung und den im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen zahlte er in der Folge nicht. Die Vermieterin reagierte auf dieses Schreiben lediglich mit einer Eingangsbestätigung.

3

2. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung besagten Differenzbetrages. Als Anlage fügte sie eine Kopie der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 an. Das Amtsgericht Weißenfels ordnete mit Schreiben vom 23. Juni 2014 das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO an und bestimmte den 15. Juli 2014 als den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Klage und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung trug er die im Vergleich zum Abrechnungszeitraum 2007 beziehungsweise 2008 "unerklärliche Kostensteigerung" vor und verwies auf sein Schreiben vom 6. Dezember 2010, in dem er die Erläuterung der Kostensteigerung und die Vorlage von Rechnungskopien gefordert hatte. Bevor die Vermieterin diesem Ersuchen nicht nachkomme, sei der für die Einzelpositionen jeweils abgerechnete Anteil nicht fällig. Hinsichtlich des Kostenpunkts "Hauswart Fremdleistung" führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass auch nichtumlagefähige Hausmeisterkosten abgerechnet worden seien.

4

Im Verlauf des schriftlichen Verfahrens beantragte die Klägerin einen Schriftsatznachlass, der ihr durch das Amtsgericht gewährt wurde. Die Klägerin replizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 24. September 2014. In ihrer Replik führte sie an, dass sie das streitgegenständliche Hausgrundstück erst im Jahr 2008 durch Eintragung im Grundbuch zu Eigentum übertragen bekommen habe. Sie bestreite die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kostenentwicklung bei Hausmeister-, Versicherungs- und Heizkosten mit Nichtwissen, da die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht von ihr, sondern von der vorherigen Eigentümerin und Vermieterin erstellt worden sei, ihr diese Abrechnung nicht vorliege und der Klageerwiderung des Beschwerdeführers auch nicht beigefügt gewesen sei. Sie wies zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter trage, und dem Vermieter zudem regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes obliege. Hinsichtlich der Hausmeisterkosten seien lediglich umlagefähige Kosten abgerechnet worden, was sich aus den der Replik beigefügten Anlagen, nämlich dem Hausmeisterdienstleistungsvertrag und dem Erläuterungsschreiben zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung ergebe. Schließlich legte die Klägerin ihrer Replik zum Nachweis der im Jahr 2009 umgelegten Kosten die Rechnungen für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung, für den Feuerwehranschluss und den zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag sowie für die Heizkosten bei.

5

Ohne den Beschwerdeführer über den Schriftsatznachlass zu informieren und ohne die klägerische Replik dem Beschwerdeführer vorher zuzuleiten, verurteilte das Amtsgericht Weißenfels den Beschwerdeführer zur Zahlung von 118,51 Euro. Das Urteil vom 29. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Replik zugestellt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht aus, dass die grundsätzlich fällige Forderung der Klägerin, mit Ausnahme der Kosten für den Feuerwehranschluss, "auch nachvollziehbar und zutreffend errechnet" sei, nachdem der Beschwerdeführer "keine durchgreifenden Einwendungen" erhoben habe. Die Klägerin habe zutreffend in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei die genannten Anlagen nicht beigefügt habe, obgleich ihr der Nachweis von Tatsachen, die die behauptete übermäßige Kostensteigerung belegten, obliege. Die Klägerin könne sich mithin zutreffend auf Nichtwissen berufen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, ihm sei keine Einsicht in die Kostenbelege ermöglicht worden, fehle es bereits an einem Vortrag dahingehend, ob diese Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung gefordert worden sei, wie dies in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Rechts auf Einsichtnahme in Belege in Fällen wie diesem zu fordern sei, in denen der Vermieter seinen Firmensitz im Ausland habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Recht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausgeübt und die Voraussetzung für ein relevantes Bestreiten des Kostenansatzes geschaffen habe.

6

3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 Anhörungsrüge erhoben, in der er vortrug, dass die Verwertung des Vortrags aus der Replik der Klägerin das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Das Amtsgericht Weißenfels hat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Replik der Klägerin sei nicht entgegen § 296a ZPO berücksichtigt worden, da § 283 ZPO auch im Anwendungsbereich des § 495a ZPO in entsprechender Form Anwendung finde. Es entspreche gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs, § 283 ZPO auch im schriftlichen Verfahren in den Fällen zur Anwendung zu bringen, wo dies geboten sei, um einer Prozesspartei die Erwiderung auf den Vortrag der anderen Seite zu ermöglichen. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2014 lediglich auf eine Rechtsansicht der Klägerseite, wie sie in der Replik geäußert worden sei, Bezug nehme, nicht jedoch auf den dort vorgebrachten neuen Tatsachenvortrag. Die tragenden Urteilsgründe bezögen sich auf Darlegungsmängel in der Klageerwiderung, welche nicht dadurch relativiert würden, dass die beklagte Partei nunmehr ausführe, dass sie mit entsprechendem Bestreiten nicht habe rechnen müssen.

II.

7

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Verwertung des klägerischen Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze, weil ihm die Replik nicht vor der Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis gebracht worden sei. Wäre die Replik dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Gerichts bekanntgegeben worden, hätte der Beschwerdeführer die Abrechnungen vorlegen können. Da die Klägerin die monierten Kostensteigerungen bis dahin nie bestritten habe, hätten diese als unstreitig angesehen werden können. Mit dem in der Replik erfolgten überraschenden Vortrag habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen, so dass auch die vom Gericht angenommene fehlende Substantiierung des Vortrags des Beschwerdeführers für diesen überraschend gewesen sei. Das Amtsgericht habe überdies übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 die Belege von der Klägerin angefordert habe. Ohne Vorlage dieser Belege seien die Positionen nicht fällig. Erst wenn die Klägerin die Übersendung verweigert hätte, wäre zu klären gewesen, ob die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung noch zumutbar gewesen wäre. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß, da sich aus den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Belegen die abgerechneten Beträge nicht nachvollziehbar ergäben.

8

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Weißenfels verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht den Beschwerdeführer weder vom Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass (2.) noch von der Gewährung des Schriftsatznachlasses vor Verkündung des Urteils in Kenntnis gesetzt hat (3.) und weil die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht vor der Urteilsverkündung am 29. September 2014 bekanntgegeben und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet wurde (4.).

10

1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der "Mehrwert" dieser Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 55, 1 <6>; 60, 175 <210>; 64, 135 <143 f.>), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>; 36, 85 <87>). Er gewährleistet somit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>). Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144>). Die gesetzlichen Vorschriften sowie die diese anwendenden Gerichte müssen sicherstellen, dass die Beteiligten die erforderlichen Informationen erlangen können. Um die notwendigen Informationsvorgänge zu ordnen, sehen die Verfahrensordnungen Vorschriften über Ladungen (vgl. BVerfGE 36, 298 <301>), Terminsmitteilungen und die Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen vor, zu denen auch schlichte Mitteilungen, Nachweise und Hinweise gehören. Mitzuteilen sind nicht nur die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und die rechtsmittelfähigen Entscheidungen des Gerichts, sondern auch sonstige Entscheidungen wie Wiedereinsetzungsbeschlüsse und prozessleitende Verfügungen. Auch über die Ergebnisse von Beweisaufnahmen ist zu informieren (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 8, 184 <185>; 8, 208 <209>; 20, 280 <282>; 32, 195 <198>; 50, 280 <284>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen der anderen Beteiligten bekanntgeben (vgl. BVerfGE 50, 280 <284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 50, 381 <385>; auch BVerfGE 15, 214 <218>).

11

2. Indem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer den Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass nicht bekanntgemacht hat, hat es ihn in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Gericht alle Anträge der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis bringen muss. Ohne dieses Recht auf Information über das Verfahren wäre das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Äußerungsrecht nicht effektiv gewährleistet.

12

Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, da dem Beschwerdeführer der Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass selbst nachträglich nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Heilung des Verstoßes scheitert jedoch daran, dass das Amtsgericht Weißenfels mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 die Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auch auf dem gezeigten Gehörsverstoß, weil eine inhaltlich andere Entscheidung für den Fall des Unterbleibens des Verstoßes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 133 <147>; 89, 381 <392 f.>). Nach einer Mitteilung über den klägerischen Antrag hätte der Beschwerdeführer etwa anregen können, dass nicht allein ein Schriftsatznachlass für die Klägerin gewährt, sondern eine weitere Erklärungsfrist für beide Parteien eingeräumt wird. Der Beschwerdeführer hätte dann weitergehend vortragen und das Urteil anders ausfallen können.

13

3. Auch durch das Unterlassen der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung über den Schriftsatznachlass wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass eine Prozesspartei über jede gerichtliche Entscheidung informiert wird. Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, weil dem Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über den Schriftsatznachlass auch nicht nachträglich beziehungsweise erst konkludent im Urteil zur Kenntnis gebracht wurde und die zulässige Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Schriftsatzes vor Erlass des Urteils mit Blick auf § 296a ZPO nicht erneut vortragen können, so dass die verspätete Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung für den Urteilsausgang auf den ersten Blick ohne Bedeutung sein könnte. Jedoch hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidung bereits zu diesem Zeitpunkt versuchen können, das Gericht von der Notwendigkeit der (erneuten) Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder von der Einräumung einer Schriftsatzfrist auch für ihn zu überzeugen, so dass in der Folge nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahren anders abgelaufen und die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders getroffen worden wäre.

14

4. Das Amtsgericht Weißenfels hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner dadurch verletzt, dass es ihm die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht zur Kenntnis gebracht und ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

15

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur Stellungnahmen zum Sachverhalt, sondern auch zu Rechtsausführungen. Indem die Klägerin in ihrer Replik vom 24. September 2014 mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Betriebskosten eine dezidiert andere Rechtsauffassung als der Beschwerdeführer geäußert hatte, wäre das Gericht nicht nur verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer diesen Schriftsatz zur Kenntnis zu bringen; es hätte ihm auch eine Möglichkeit zur Erwiderung geben müssen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der nachgelassene Schriftsatz der Gegenseite nicht vor dem Verkündungstermin zugehen muss, weil dem Gegner im Hinblick auf § 296a ZPO kein Recht auf eine Replik zukomme (so beispielsweise Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 23). Denn das Gericht muss die mündliche Verhandlung mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG zumindest dann von Amts wegen "wieder-"eröffnen (§ 156 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise entsprechende Maßnahmen im schriftlichen Verfahren von Amts wegen ergreifen, wenn der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes über den Rahmen einer einfachen Gegenerklärung hinausgeht und seinerseits neues, durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners veranlasstes Vorbringen wie neue Tatsachen, Anträge und ähnliches enthält (vgl. BVerfGE 19, 32 <36 f.>; BVerfGK 14, 439 <442>; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 22; Katzenstein, ZZP 121 <2008>, S. 41 <52 f.>).

16

b) Dies war hier der Fall, weil sich die Klägerin in ihrer Replik nicht allein darauf beschränkt hat, auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu erwidern, sondern neben ihren rechtlichen Ausführungen auch in tatsächlicher Hinsicht neu vorgetragen hat. Sie hat erläutert, dass sie erst seit 2008 Eigentümerin der vermieteten Immobilie sei und ihr deshalb die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht vorliege. Demzufolge hat sie die vom Beschwerdeführer angegebene Kostensteigerung mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat die Klägerin ihr Anlagenkonvolut, das nach der Klageerhebung lediglich aus der Betriebskostenabrechnung bestand, um sechs weitere Anlagen erweitert. Diesen neuen Sachvortrag hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen müssen und zwar auch dann, wenn man davon ausgehen würde, dass dies nur erforderlich ist, wenn die Stellungnahme der Gegenseite neue Tatsachen enthält. Art. 103 Abs. 1 GG ist dadurch verletzt, dass die Replik nicht mitgeteilt und trotzdem verwertet wurde. Die Verwertung ergibt sich daraus, dass im Urteil unmittelbar auf die klägerische Replik Bezug genommen wird. Dies erfolgte zum einen mit Blick auf die dort von der Klägerin geäußerte Rechtsmeinung hinsichtlich der Beweislast, aber auch bezüglich des Sachvortrags der Klägerin zum "Erwerb der Liegenschaft zu Eigentum" und ihres Bestreitens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostensteigerung mit Nichtwissen. Der aufgezeigte Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer informiert worden wäre und sich hätte äußern können, beruht die angefochtene Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.

17

5. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Amtsgericht Weißenfels auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.

18

6. Das Urteil und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Weißenfels zurückzuverweisen.

19

7. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1.
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3.
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem, Rechtsanwalt ... und Steuerberater ... bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruch:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger EUR 238.574,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. März 2007 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten bleibt dem Kostenschiedsspruch vorbehalten.

II.

Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1. und 3. zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 238.574,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 30.4.2013 ergangenen und am 8.8.2013 um die Ortsangabe ergänzten (berichtigten) inländischen (Schluss-) Schiedsspruchs.

1. Zwischen den Parteien war in Stuttgart ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen des Antragstellers, insbesondere Abfindungsansprüche, aus einem am 30.12.1998 geschlossenen Vertrag über eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Sozietät von Steuerberatern zum Gegenstand. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen, demzufolge über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch zwischen den Gesellschaftern untereinander, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. Für das Schiedsverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1034 ZPO gelten. Im Übrigen ist bestimmt:

V.

... Danach haben die Schiedsrichter vor Erlass des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Im Übrigen wird das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt...

VI.

...

VII.

...

VIII.

Für alle gerichtlichen Entscheidungen ist das Landgericht Kempten zuständig.

2. Der Schiedskläger (Antragsteller) kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 21.12.2006 zum 31.01.2007 und erhob zur Auseinandersetzung und zur Durchsetzung seiner Abfindungsansprüche Schiedsklage. Nachdem die Parteien hinsichtlich einzelner Punkte den Streit für erledigt erklärt hatten, erließ das Schiedsgericht am 25.10.2011 in Stuttgart einen Teilschiedsspruch, den der Senat am 20.04.2012 für vollstreckbar erklärt hat (Az. 34 Sch 3/12).

3. Das Schiedsgericht holte zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Schiedsklägers ein Sachverständigengutachten ein. Der Schiedsbeklagte (Antragsgegner) erhob gegen das Gutachten Einwände, indem er zwei Privatgutachten vorlegte. Zu diesen nahm der schiedsgerichtlich bestellte Sachverständige mehrmals Stellung.

Das Schiedsgericht sprach sodann im Schlussschiedsspruch vom 30.4.2013 - ausgehend von einem Kanzleiwert in Höhe von 596.436,00 € - dem Antragsteller 238.574,40 € zu und wies die Schiedsklage im Übrigen ab. In den Gründen des Schiedsspruchs setzte es sich mit den vorgelegten Parteigutachten auseinander. Es lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab, da das erstattete Gutachten weder unvollständig noch widersprüchlich sei noch von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Sachkunde gegenüber einem bundesweit bekannten unabhängigen Hochschullehrer verfüge, der anerkanntermaßen ein Spezialist für Unternehmensbewertungen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Randnummern 74 bis 97 des Schiedsspruchs Bezug genommen.

Der Schiedsspruch ging den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21.5.2013 zu.

4. Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich des ihm günstigen Teils beantragt.

5. Der Antragsgegner hat mit Eingang beim Oberlandesgericht am 20.8.2013 beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schlussschiedsspruch aufzuheben.

Der Antrag wird gestützt auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Verstoß gegen Verfahrensregeln und fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts) sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b ZPO (Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen bzw. Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs), schließlich darauf, dass das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne besondere Ermächtigung der Parteien getroffen und bei der Beweiserhebung sein Ermessen falsch ausgeübt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Im Einzelnen:

a) Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da bei der Entscheidung ein wegen Befangenheit auszuschließender Schiedsrichter in Person des Obmanns beteiligt gewesen sei.

(1) Dieser habe nämlich mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H. bei der Herausgabe eines Sachbuchs zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, insbesondere aber zum Zeitpunkt des Schlussschiedsspruchs, der Obmann und der Sachverständige in einer nahen und engen persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Beziehung gestanden hätten. Bei einer derartigen Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem maßgeblichen dritten Schiedsrichter lägen objektive Gründe vor, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diesem fehle die notwendige kritische Distanz, insbesondere wenn die enge fachliche Zusammenarbeit auf dem entscheidungsrelevanten Punkt der Unternehmensbewertung liege. Im Lichte dieser nunmehr festgestellten Zusammenarbeit erkläre sich die prozessleitende Verfügung vom 12.04.2010. Der Vorsitzende habe sich damit direkt an die Parteien gewandt und sie aufgefordert, Fragen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unter Fristsetzung zu beantworten. Bei fehlender Kenntnis der genannten Umstände sei dies lediglich ungewöhnlich. Angesichts der Nähebeziehung könne aber zumindest der Eindruck entstehen, dass der Vorsitzende selbst an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt habe.

Der Obmann und der Sachverständige Prof. Dr. H. seien außerdem gemeinsam Vorstandsmitglieder einer Vereinigung zur Förderung der Universität H., an deren wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Fakultät der Sachverständige derzeit Dekan sei. An dessen Lehrstuhl sei der Obmann Privatdozent und Lehrbeauftragter; er habe dort im Sommersemester 2011 gelesen. Auf eine derartige persönliche und berufliche Ausgangskonstellation habe man allein aus einem gemeinsamen Buchprojekt nicht schließen können. Der Schiedsrichter hätte offenbaren müssen, dass er als Lehrbeauftragter gegenüber dem Sachverständigen in der fachlichen, kritischen Auseinandersetzung keine unzweifelhaft neutrale und objektive Stellung einnehmen könne.

(2) Erst aus dem Schlussschiedsspruch selbst ergäben sich die Ablehnungsgründe und damit die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts.

Der Schiedsspruch sei nicht einstimmig ergangen. Die Stimme des Vorsitzenden sei kausal für das Ergebnis geworden, da der parteibenannte Schiedsrichter Thorsten Z. gegen die Entscheidung gestimmt habe. Die Besetzung habe zu einer fehlerhaften Sachbehandlung bei der Entscheidungsfindung und zu einem Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt. Dem Vorsitzenden fehle die notwendige Sachkunde. Dies stehe einem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleich. Anderenfalls bestünden Zweifel an der Neutralität des Richters. Das Schiedsgericht sei offensichtlich bereits nach Einholung des ersten schriftlichen Gutachtens in seiner Meinung festgelegt gewesen und habe daher einen ursprünglich als erheblich erachteten Umstand später als irrelevant bezeichnet, weil er nicht mehr in das eigene Argumentationsmuster gepasst habe.

(3) Der Obmann habe die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten, pflichtwidrig nicht offen gelegt.

b) Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör versagt. Neben einem ordre-public-Verstoß (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vor. Das Schiedsgericht habe es unterlassen, im Hinblick auf eklatante Differenzen zwischen dem Sachverständigengutachten und dem vorgelegten Parteigutachten des ausgewiesenen Unternehmensbewerters Prof. Dr. K. ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch die gerichtlich veranlassten Ergänzungen zum Ausgangsgutachten hätten die substantiierten methodischen Einwendungen nicht ausräumen können.

(1) Bereits in der ersten von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das vom Schiedsgericht eingeholte Gutachten gravierende methodische Mängel aufweise. Es handle sich nicht um ein Wertermittlungsgutachten im Ertragswertverfahren. Der gerichtliche Sachverständige wolle aus einer Vergangenheitsanalyse ein für die Zukunft nachhaltiges Ergebnis ableiten. Es sei jedoch die zukünftige Entwicklung der Sozietät zu berücksichtigen; eine Reihe von Analysen müsse durchgeführt werden. Insbesondere sei der angemessene kalkulatorische Unternehmerlohn zu ermitteln. Auch seien die aktuelle Struktur der Mandanten sowie die daraus resultierenden, zukünftig zu erwartenden

Einnahmen nicht berücksichtigt.

(2) Der gerichtliche Sachverständige habe in der Folge an seinen gutachtlichen Ausführungen festgehalten. Er habe die notwendige Wettbewerbs- und Marktanalyse nicht für erforderlich erachtet und als nicht verhältnismäßig erachtet sowie die Altersstruktur der Mandanten für nicht relevant gehalten. Dabei habe er neben weiteren groben Verstößen gegen die Grundsätze der Unternehmensbewertung unberücksichtigt gelassen, dass sich ein auch von ihm zitierter Experte bereits Monate vorher der Position des Parteigutachters angenähert habe. Er habe eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen unberücksichtigt gelassen, worauf hingewiesen worden sei. Dem Gericht sei augenscheinlich verborgen geblieben, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis außerhalb des Zugewinnausgleichs anerkannt worden seien.

(3) Spätestens seit der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme zur Wertermittlung am 10.06.2011 hätte es einem unvoreingenommenen Schiedsgericht bewusst werden müssen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. seine im Verfahren wahrgenommene Funktion falsch interpretiert habe. Bereits in seiner Ausarbeitung vom 14.08.2010 habe er festgestellt, dass er als „Bewerter und als Schiedsrichter“ tätig sei, der zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung objektivieren und typisieren müsse, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeiführen zu können.

Jedoch habe der Sachverständige mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens zu ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige habe sich statt dessen in der Funktion als Schiedsgutachter/Vermittler gesehen, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert feststelle oder vorschlage.

Ein weiteres Gutachten sei auch nach der letzten Stellungnahme des von der Partei aufgebotenen Sachverständigen Prof. Dr. K. trotz fortbestehender methodischer Kritik nicht eingeholt und das Verfahren überraschend mit dem Schiedsspruch vom 30.4.2013 beendet worden. Ein Hinweis des Schiedsgerichts vom 26.1.2012, das Vorbringen im Privatgutachten könne als verspätet zurückgewiesen werden, mute angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. bis zum 20.2.2012 Stellung nehmen sollte, „grotesk“ an. Zu einer kausalen Verzögerung des Schiedsverfahrens durch die Vorlage des Parteigutachtens am 11.8.2011 sei es nicht gekommen. Das Schiedsgericht meine, das zum Sachvortrag gemachte Privatgutachten wäre als verspätet zurückzuweisen (Rn. 78). Dies sei unzutreffend, wenn auch das Gericht die Verspätungsfrage letztlich offen gelassen habe.

(4) Das Schiedsgericht müsse rechtliches Gehör im wesentlich gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren. Es genüge nicht, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr müsse das Schiedsgericht das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Es sei dazu verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Die zutreffende Kanzleiwertermittlung nach der richtigen Methode sei aber die allein entscheidungserhebliche Tatsache.

Das eingeholte Gutachten und die beiden Parteigutachten differierten im Bewertungsansatz und in der Wahl der richtigen Methode. Sie führten dazu, dass in einem Fall ein Abfindungsanspruch des Antragstellers, im anderen Fall ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners entstehen könne. Gerade die Beibringung von zwei Parteigutachten streite bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugunsten des Schiedsbeklagten, so dass der Gehörsanspruch als Recht auf Einholung eines Obergutachtens zu werten sei. Das Schiedsgericht habe dies nur mit Leerformeln abgelehnt, was dem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleichzustellen sei. So habe es ausgeführt (Rn. 75), die Parteien hätten gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. keine erheblichen Einwände vorgebracht. Das Schiedsgericht habe somit die sachliche Kritik aus den Parteigutachten zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, obwohl die Parteigutachter über zwei Jahre hinweg die methodischen Mängel aufgezeigt hätten. Es habe seine Meinung laienhaft an die Stelle des von der Partei herangezogenen Gutachters Prof. Dr. K. gesetzt und sich aus eigener Sachkunde für die Richtigkeit des Ergebnisses eines der beiden Gutachten ausschließlich mit Argumenten entschieden, die die Parteigutachter als methodisch falsch aufgezeigt hätten.

Zudem habe sich das Schiedsgericht auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle beschränkt (Rn. 76), was der Tatrichter nicht dürfe.

c) Das Schiedsgericht habe das objektiv falsche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das entspreche einer Billigkeitsentscheidung. Wenn sich außerdem der Sachverständige seinen Worten zufolge bei der Abfindungsbemessung um einen fairen Ausgleich der Interessen bemühe, komme es zwangsläufig zu einer unzulässigen Billigkeitsentscheidung. Dazu sei das Schiedsgericht aber nicht ermächtigt gewesen. Es habe überdies auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, was das staatliche Gericht zu überprüfen habe.

6. Der Antragsteller verweist darauf, dass das jetzt beanstandete Buchprojekt bereits lange bekannt und im Gutachten eines der vom Antragsgegner herangezogenen Fachleute ausdrücklich erwähnt worden sei. Im Übrigen sei das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen frei von methodischen Fehlern. Es habe keine Verpflichtung zur Anordnung eines Obergutachtens bestanden. § 412 ZPO sei eine Ermessensnorm, die keineswegs zwingend die Erholung eines neuen Gutachtens verlange, weil ein Parteigutachten dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerspreche. Vielmehr sei das Schiedsgericht in diesem Fall gehalten, jedenfalls bei Fehlen eigener Sachkunde eine ergänzende Stellungnahme des bestellten Sachverständigen einzuholen. Dem sei das überdies selbst sachkundige Schiedsgericht nachgekommen, indem es drei ergänzende Stellungnahmen eingeholt habe.

7. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 20.08.2013, vom 14.11.2013, vom 28.11.2013, vom 4.2.2014, vom 5.5.2014, vom 30.5.2014 und zuletzt vom 4.6.2014, jeweils einschließlich deren Anlagen Bezug genommen. Ergänzend zum Vortrag des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.10.2013 und vom 22.1.2014 verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 19.5.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben.

1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Gemäß dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichts in erster Linie nach der getroffenen Parteivereinbarung. Die Parteien haben in Ziff. VII des Schiedsvertrags vom 30.12.1998 für alle gerichtlichen Entscheidungen das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht bestimmt. Eine Prorogation der Landgerichte anstelle der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig (h. M.; Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11; vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). Haben die Parteien in Verkennung dieser ausschließlichen Zuständigkeit und der Konzentration gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO ein nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist im Wege der Auslegung das gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO bezeichnete Oberlandesgericht als zuständig zu betrachten (vgl. Zöller/Geimer § 1062 Rn. 2; OLG Stuttgart vom 6.2.2012, 1 Sch 1/12). Damit ist das Oberlandesgericht München gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu (vom 11.6.2012 GVBl S. 295) zuständig, zu dessen Bezirk das bezeichnete Landgericht Kempten (Allgäu) gehört (Art. 2 Nr. 2 GerOrgG).

Vorgelegt ist der Schiedsspruch - einschließlich Berichtigung - in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Form und Inhalt entsprechen den gesetzlichen Anforderungen in § 1064 Abs. 1 ZPO.

2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

(1) Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts macht das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42). Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO kann auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen (oder auszuschließenden) Schiedsrichters fallen (Senat vom 10.2.2014, 34 Sch 7/13; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36).

Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig; nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können nur ausnahmsweise im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Grundsätzlich ist aber die Berufung auf Befangenheit dadurch präkludiert, dass für die Ablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52). Gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines Umstandes im Sinne von § 1036 Abs. 2 ZPO, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe darzulegen.

Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 ZPO).

Ein Verstoß gegen schiedsrichterliche Pflichten von solchem Gewicht, dass dem Verfahren als solchem der Boden entzogen wäre, dieser also „per se“ die Unzulässigkeit begründen würde (BGHZ 141, 90/95), ist nach der gebotenen Bewertung nicht erkennbar. Ergänzend verweist der Senat auf seine nachfolgenden Ausführungen zu (2).

(2) Sollte die Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit Kenntnis des Schlussschiedsspruches angelaufen sein, gilt folgendes:

Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Es bestehen hiernach auch keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Obmanns. Wie sich bereits aus dem Begriff der Parteilichkeit ergibt, handelt es sich um das (Nähe-) Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1036 Rn. 11). Stets müssen die personellen und/oder finanziellen Verbindungen zwischen Schiedsrichter und (einer der) Parteien in Frage stehen (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 967 ff.; MüKo/Münch § 1036 Rn. 32 f.). Aus den vorgebrachten Verbindungen zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt sich gerade nicht ein derartiges Näheverhältnis zu einer oder eine Voreingenommenheit für oder gegen eine Partei.

Ebenso wie Beziehungen zu Mitschiedsrichtern (vgl. z. B. Lachmann Rn. 1010) unter Ablehnungsgesichtspunkten grundsätzlich irrelevant sind, sind dies auch die Beziehungen zwischen den Schiedsrichtern und dem Sachverständigen als „Gehilfen des Gerichts“. Ob etwas anderes gilt, wenn sich diese Beziehungen in sachwidrigen Verhaltensweisen niederschlagen (vgl. Lachmann a. a. O.), kann offen bleiben. Sachwidrige Verhaltensweisen liegen nicht in der - möglicherweise - im Ergebnis unrichtigen Übernahme eines Gutachtens durch das Gericht. Im Übrigen entschied nicht der Obmann als Einzelperson, sondern das Dreierschiedsgericht als Kollegialorgan. In Betracht kommen nur (vgl. Die Beispiele bei Lachmann Rn. 1010) völlig sachfremde und das Verfahren blockierende Verhaltensweisen. Insoweit erscheint aber schon als problematisch, ob es sich um eine Frage der Befangenheit handelt.

(3) Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Aus der Sachbehandlung durch das Schiedsgericht ergibt sich daher grundsätzlich ebenso wenig ein Ablehnungsgrund wie aus einer für den Antragsgegner ungünstigen Entscheidung (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40 bei Rn. 155). Allein daraus, dass das Schiedsgericht nach mehreren Ergänzungen dem von ihm eingeholten Gutachten trotz dagegen erhobener Einwendungen folgte, ergibt sich noch keine Voreingenommenheit, auch nicht daraus, dass im Laufe des Verfahrens Fragen an den Sachverständigen zu Problemen formuliert wurden, die das Schiedsgericht später nicht mehr als relevant ansah. Es kann daher offen bleiben, ob das Schiedsgericht insoweit seine Meinung in einem Punkt änderte.

(4) Eine Befangenheit gerade des Sachverständigen, der in eigener Person ablehnbar ist (vgl. § 1049 Abs. 3 mit §§ 1036 f. ZPO), ist nicht geltend gemacht.

(5) Da die über mögliche Ablehnungsgründe veranlasste Prüfung, ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, nicht dazu dient, sonstigen Verfahrensfehlern - die nicht ihre Ursache in einer Verletzung der §§ 1025 ff. ZPO haben - nachzugehen, ist nicht zu hinterfragen, ob die Auswahl des Sachverständigen dazu geführt hat, dass (zumindest) der Obmann bei dessen Anleitung die notwendige kritische Distanz nicht aufbringen konnte. Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um Vermutungen des Antragsgegners handelt, stellte eine derartige Überprüfung des Verfahrens wiederum eine verbotene revision au fond dar.

(6) Als Mangel des Verfahrens, der die Aufhebung begründet, wird auch die Einschaltung „klar ungeeigneter“ Personen als Sachverständige angesehen (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1059 Rn. 23). Hiervon kann keine Rede sein. Bei dem vom Schiedsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen auf dem fraglichen Fachgebiet ausgewiesenen Experten und Lehrstuhlinhaber.

b) Ebenso wenig ist das Recht des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

(1) Dessen Verletzung stellt nicht nur einen Verfahrensverstoß (gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO) dar, sondern berührt auch den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt nicht nur für staatliche Gerichte, sondern gleichermaßen im schiedsgerichtlichen Verfahren, zum einen wegen § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zum anderen aus Art. 103 Abs. 1 GG (MüKo/Münch § 1042 Rn. 26 und 28; Lachmann Rn. 1298). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht deckungsgleich mit den für den Zivilprozess geltenden Anforderungen (BVerfG NJW 1996, 45; BGHZ 85, 288/292; 102, 338/341 f.; Lachmann a. a. O.). Verstärkte schiedsrichterliche Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gelten jedoch dann, wenn die Parteien die Anwendung der für den erstinstanziellen Rechtstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Lachmann Rn. 1302). Das Schiedsgericht muss in jedem Fall die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen sowie in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (z. B. BVerfGE 25, 137; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 292 f.; Lachmann Rn. 1299). Das bedeutet auch, dass die Schiedsrichter Beweisangebote grundsätzlich aufgreifen müssen, wenn es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 98 m. w. N.), und insbesondere angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sie müssen aber die Parteien nicht nur „reden und schreiben lassen“, sondern ihren

Vortrag auch in Erwägung ziehen, ohne dass in den Entscheidungsgründen auf jedes Argument der Parteien eingegangen werden muss (etwa BVerfG NJW-RR 1995, 1033). Dem Schiedsgericht wird - nicht anders als dem staatlichen Gericht - bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass es den Parteivortrag auch geistig verarbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas a. a. O. Rn. 95). Ein Aufhebungsgrund liegt lediglich dann vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender im Vortrag der Parteien zentral wichtiger Punkt geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn in Wirklichkeit bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen werden. Leerformeln genügen also nicht.

Diesen Grundsätzen entspricht die schiedsvertragliche Regelung, wonach das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird und sie den Sachverhalt soweit zu ermitteln haben, wie sie die Ermittlung für erforderlich halten.

(2) Hieran gemessen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt. Es hat die vorgebrachte Kritik in den von ihm eingebrachten sachverständigen Äußerungen an dem schiedsgerichtlichen Gutachten zum Anlass genommen, jeweils weitere Stellungnahmen des bestellten Sachverständigen einzuholen. Es bedarf an dieser Stelle daher keines weiteren Eingehens auf die Frage, wann der Parteisachverständige als eigenständiges Beweismittel anzusehen ist (vgl. Lachmann Rn. 1550). Das Schiedsgericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bewertung weiter streitig war. Es hat keinen Anlass gesehen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wie es § 412 ZPO als eine Möglichkeit vorsieht.

(3) § 412 ZPO ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung im Schiedsverfahren ohnehin nicht anwendbar. Die hierzu ergangene Rechtsprechung mag aber Hinweise zur Ausübung des Ermessens geben, welches dem nach dem Schiedsvertrag freier gestellten Schiedsgericht eingeräumt ist. Aber auch an § 412 ZPO gemessen würde die Einholung eines weiteren (neuen) Gutachtens voraussetzen, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, mit nachvollziehbarer Begründung einer Meinung den Vorzug zu geben (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 412 Rn. 3). Das Schiedsgericht hat sich hierzu in der Lage gesehen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, wäre - außerhalb von Willkür - ein Verfahrensverstoß wegen des hier geltenden Verbots der revision au fond durch den Senat nicht überprüfbar. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht auf die Privatgutachten nicht nur eingegangen ist, sondern diese auch zum Anlass für Ergänzungen des gerichtlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. genommen hat, spricht erkennbar gegen fehlende Kenntnisnahme und unkritisches Hinweggehen. Es hat sich auch im Schlussschiedsspruch

(vgl. Rn. 74 ff.) im Einzelnen damit auseinandergesetzt. Soweit dort formuliert wird (Rn. 75), die Parteien hätten „weder gegen die Person, noch gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. erhebliche Einwände vorgebracht“, besagt dies nicht, dass sich das Schiedsgericht nicht die sachlichen Gegenargumente, die sich gegen die Ergebnisse des Gutachtens richteten, zur Kenntnis genommen hätte. Die weiteren Ausführungen im Schiedsspruch belegen dies (Rn. 78 ff.).

Soweit das Schiedsgericht (Rn. 76) sich darauf zurückzieht, es könne und müsse das Gutachten nicht in einzelnen sachlichen Schlüssen nachprüfen, sondern sich auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle auf Basis der eigenen Sachkunde beschränken, mag fraglich sein, ob sich ein staatliches Gericht ohne Verfahrensverstoß auf einen derartigen - möglicherweise beschränkten - Kontrollmaßstab zurückziehen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2014, 492/495 bei Rn. 100) hat der Tatrichter nicht nur eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und etwa vorgelegten Privatgutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessensund Bewertungsspielräume selbst auszufüllen. Indessen legt das Schiedsgericht im Folgenden dar (Rn. 77 ff.), weshalb es nach eingehender Prüfung die Grundannahmen und Ergebnisse des Gerichtsgutachtens für richtig hält, sich also im Ergebnis doch eine eigene Überzeugung bildet. Zudem hielte der Senat die Anwendung eines derart beschränkten Prüfungsmaßstabs angesichts der Schiedsvertrags (Ziff. V.) schon nicht für fehlerhaft. Aber auch ein Verstoß hiergegen wäre nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht zugleich eine Verletzung des inländischen ordre public, nämlich elementarer Grundlagen der Rechtsordnung (BGH WM 2009, 573), vielmehr allenfalls eine Verkennung notwendiger Prüfungsdichte auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln und somit ein der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehender Verstoß.

Unter diesen Umständen ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob die Einwendungen in den ergänzenden Stellungnahmen des Parteigutachters Prof. Dr. K. zutreffend sind, insbesondere auch, ob in Fällen der Auflösung einer Sozietät ähnliche Kriterien anzuwenden sind, wie sie der Bundesgerichtshof beim Zugewinnausgleich angewandt hat (vgl. BGHZ 175, 207; 188, 249; 188, 282), und ob dies dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auch in den sonstigen Fällen der Praxisbewertung entspricht. All dies würde dem Verbot der revision au fond zuwiderlaufen. Wesentlich ist, dass sich das Schiedsgericht tatsächlich mit den Einwendungen des Parteigutachtens von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt (vgl. Rn. 77 und 79 ff., namentlich Rn. 85, 88, 96 f.), die Einwendungen also zur Kenntnis genommen hat, nur eben zu einem anderen Ergebnis (Rn. 79 bis 93) gelangt ist, dessen Richtigkeit der Senat nicht zu überprüfen hat. Angesichts der ausdrücklichen - breiten - Auseinandersetzung mit den Argumenten des Parteigutachtens liegen keine bloßen Leerformeln vor.

c) Das Schiedsgericht ist weder von den Bestimmungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens noch von den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien abgewichen.

(1) Es hat keine Billigkeitsentscheidung getroffen, welche eine ausdrückliche, hier fehlende Ermächtigung der Parteien vorausgesetzt hätte (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Soweit die ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 10.6.2011 (Anl. AG 11 S. 9) sich zur Aufgabe des Sachverständigen „im Rahmen der Schiedsfunktion“ äußert und dort von einem „fairen Interessenausgleich“, der herbeigeführt werden solle, die Rede ist, erlaubt dies nicht den Schluss, der Sachverständige habe nicht mit nachvollziehbaren Methoden der Unternehmensbewertung einen von den Vorstellungen der Parteien unabhängigen Wert der Kanzlei zu ermitteln versucht. Auch wenn ihm der Antragsgegner eine falsche Methodik vorwirft, ist dies keineswegs gleichbedeutend mit Billigkeitserwägungen. Der Sachverständige meint, nicht die notwendigerweise subjektive Leistungseinschätzung der eigenen Person wie des jeweiligen Partners zur Bewertungsgrundlage machen zu können. Daraus erschließt sich für ihn gerade die Notwendigkeit, zu objektivieren und zu typisieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine Aufgabe darin erblickt hätte, sich auf bloße Vergleichsvorschläge oder eine Vermittlung zwischen den Positionen der Parteien zu beschränken. Da der Senat nicht prüft, ob das erstattete Gutachten objektiv richtig oder falsch ist, kann er die Zugrundelegung eines „falschen“ Gutachtens schon nicht als Grund dafür heranziehen, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht hat, indem es auf ein Sachverständigengutachten, von dessen Ergebnis es überzeugt war (z. B. Rn. 77: „hält seine Grundannahmen und Ergebnisse für richtig“; Rn. 86: „Das Gericht hält die Wertermittlung ... für nachvollziehbar und richtig“), aufgebaut hat, sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen und damit gerade keine Billigkeitsentscheidung getroffen.

(2) Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensverstoß würde auch nicht vorliegen, wenn objektiv gesehen die Einholung eines neuen Gutachtens nahegelegen hätte. Die gerichtliche Entscheidungsfindung selbst gehört nicht zum Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Grundlage der Entscheidungsfindung ist aber auch die vom Schiedsgericht gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit eines Gutachtens.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, der hier identisch ist mit dem zugesprochenen Hauptsachebetrag.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,

1.
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2.
bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;
3.
einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

(2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.

(5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.