Zivilprozessordnung - ZPO | § 1045 Verfahrenssprache

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1045 Verfahrenssprache
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 01/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 332/99 Verkündet am: 1. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------
published on 12/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 214/05 Verkündet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1032 Abs
published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das aus der Schiedsrichterin J. als Vorsitzende und den Schiedsrichtern E. und M. bestehende Schiedsgericht zur Entsche
published on 04/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.