Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 34 Sch 15/13

bei uns veröffentlicht am16.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem, Rechtsanwalt ... und Steuerberater ... bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruch:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger EUR 238.574,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. März 2007 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten bleibt dem Kostenschiedsspruch vorbehalten.

II.

Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1. und 3. zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 238.574,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 30.4.2013 ergangenen und am 8.8.2013 um die Ortsangabe ergänzten (berichtigten) inländischen (Schluss-) Schiedsspruchs.

1. Zwischen den Parteien war in Stuttgart ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen des Antragstellers, insbesondere Abfindungsansprüche, aus einem am 30.12.1998 geschlossenen Vertrag über eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Sozietät von Steuerberatern zum Gegenstand. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen, demzufolge über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch zwischen den Gesellschaftern untereinander, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. Für das Schiedsverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1034 ZPO gelten. Im Übrigen ist bestimmt:

V.

... Danach haben die Schiedsrichter vor Erlass des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Im Übrigen wird das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt...

VI.

...

VII.

...

VIII.

Für alle gerichtlichen Entscheidungen ist das Landgericht Kempten zuständig.

2. Der Schiedskläger (Antragsteller) kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 21.12.2006 zum 31.01.2007 und erhob zur Auseinandersetzung und zur Durchsetzung seiner Abfindungsansprüche Schiedsklage. Nachdem die Parteien hinsichtlich einzelner Punkte den Streit für erledigt erklärt hatten, erließ das Schiedsgericht am 25.10.2011 in Stuttgart einen Teilschiedsspruch, den der Senat am 20.04.2012 für vollstreckbar erklärt hat (Az. 34 Sch 3/12).

3. Das Schiedsgericht holte zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Schiedsklägers ein Sachverständigengutachten ein. Der Schiedsbeklagte (Antragsgegner) erhob gegen das Gutachten Einwände, indem er zwei Privatgutachten vorlegte. Zu diesen nahm der schiedsgerichtlich bestellte Sachverständige mehrmals Stellung.

Das Schiedsgericht sprach sodann im Schlussschiedsspruch vom 30.4.2013 - ausgehend von einem Kanzleiwert in Höhe von 596.436,00 € - dem Antragsteller 238.574,40 € zu und wies die Schiedsklage im Übrigen ab. In den Gründen des Schiedsspruchs setzte es sich mit den vorgelegten Parteigutachten auseinander. Es lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab, da das erstattete Gutachten weder unvollständig noch widersprüchlich sei noch von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Sachkunde gegenüber einem bundesweit bekannten unabhängigen Hochschullehrer verfüge, der anerkanntermaßen ein Spezialist für Unternehmensbewertungen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Randnummern 74 bis 97 des Schiedsspruchs Bezug genommen.

Der Schiedsspruch ging den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21.5.2013 zu.

4. Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich des ihm günstigen Teils beantragt.

5. Der Antragsgegner hat mit Eingang beim Oberlandesgericht am 20.8.2013 beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schlussschiedsspruch aufzuheben.

Der Antrag wird gestützt auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Verstoß gegen Verfahrensregeln und fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts) sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b ZPO (Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen bzw. Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs), schließlich darauf, dass das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne besondere Ermächtigung der Parteien getroffen und bei der Beweiserhebung sein Ermessen falsch ausgeübt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Im Einzelnen:

a) Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da bei der Entscheidung ein wegen Befangenheit auszuschließender Schiedsrichter in Person des Obmanns beteiligt gewesen sei.

(1) Dieser habe nämlich mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H. bei der Herausgabe eines Sachbuchs zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, insbesondere aber zum Zeitpunkt des Schlussschiedsspruchs, der Obmann und der Sachverständige in einer nahen und engen persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Beziehung gestanden hätten. Bei einer derartigen Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem maßgeblichen dritten Schiedsrichter lägen objektive Gründe vor, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diesem fehle die notwendige kritische Distanz, insbesondere wenn die enge fachliche Zusammenarbeit auf dem entscheidungsrelevanten Punkt der Unternehmensbewertung liege. Im Lichte dieser nunmehr festgestellten Zusammenarbeit erkläre sich die prozessleitende Verfügung vom 12.04.2010. Der Vorsitzende habe sich damit direkt an die Parteien gewandt und sie aufgefordert, Fragen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unter Fristsetzung zu beantworten. Bei fehlender Kenntnis der genannten Umstände sei dies lediglich ungewöhnlich. Angesichts der Nähebeziehung könne aber zumindest der Eindruck entstehen, dass der Vorsitzende selbst an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt habe.

Der Obmann und der Sachverständige Prof. Dr. H. seien außerdem gemeinsam Vorstandsmitglieder einer Vereinigung zur Förderung der Universität H., an deren wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Fakultät der Sachverständige derzeit Dekan sei. An dessen Lehrstuhl sei der Obmann Privatdozent und Lehrbeauftragter; er habe dort im Sommersemester 2011 gelesen. Auf eine derartige persönliche und berufliche Ausgangskonstellation habe man allein aus einem gemeinsamen Buchprojekt nicht schließen können. Der Schiedsrichter hätte offenbaren müssen, dass er als Lehrbeauftragter gegenüber dem Sachverständigen in der fachlichen, kritischen Auseinandersetzung keine unzweifelhaft neutrale und objektive Stellung einnehmen könne.

(2) Erst aus dem Schlussschiedsspruch selbst ergäben sich die Ablehnungsgründe und damit die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts.

Der Schiedsspruch sei nicht einstimmig ergangen. Die Stimme des Vorsitzenden sei kausal für das Ergebnis geworden, da der parteibenannte Schiedsrichter Thorsten Z. gegen die Entscheidung gestimmt habe. Die Besetzung habe zu einer fehlerhaften Sachbehandlung bei der Entscheidungsfindung und zu einem Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt. Dem Vorsitzenden fehle die notwendige Sachkunde. Dies stehe einem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleich. Anderenfalls bestünden Zweifel an der Neutralität des Richters. Das Schiedsgericht sei offensichtlich bereits nach Einholung des ersten schriftlichen Gutachtens in seiner Meinung festgelegt gewesen und habe daher einen ursprünglich als erheblich erachteten Umstand später als irrelevant bezeichnet, weil er nicht mehr in das eigene Argumentationsmuster gepasst habe.

(3) Der Obmann habe die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten, pflichtwidrig nicht offen gelegt.

b) Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör versagt. Neben einem ordre-public-Verstoß (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vor. Das Schiedsgericht habe es unterlassen, im Hinblick auf eklatante Differenzen zwischen dem Sachverständigengutachten und dem vorgelegten Parteigutachten des ausgewiesenen Unternehmensbewerters Prof. Dr. K. ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch die gerichtlich veranlassten Ergänzungen zum Ausgangsgutachten hätten die substantiierten methodischen Einwendungen nicht ausräumen können.

(1) Bereits in der ersten von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das vom Schiedsgericht eingeholte Gutachten gravierende methodische Mängel aufweise. Es handle sich nicht um ein Wertermittlungsgutachten im Ertragswertverfahren. Der gerichtliche Sachverständige wolle aus einer Vergangenheitsanalyse ein für die Zukunft nachhaltiges Ergebnis ableiten. Es sei jedoch die zukünftige Entwicklung der Sozietät zu berücksichtigen; eine Reihe von Analysen müsse durchgeführt werden. Insbesondere sei der angemessene kalkulatorische Unternehmerlohn zu ermitteln. Auch seien die aktuelle Struktur der Mandanten sowie die daraus resultierenden, zukünftig zu erwartenden

Einnahmen nicht berücksichtigt.

(2) Der gerichtliche Sachverständige habe in der Folge an seinen gutachtlichen Ausführungen festgehalten. Er habe die notwendige Wettbewerbs- und Marktanalyse nicht für erforderlich erachtet und als nicht verhältnismäßig erachtet sowie die Altersstruktur der Mandanten für nicht relevant gehalten. Dabei habe er neben weiteren groben Verstößen gegen die Grundsätze der Unternehmensbewertung unberücksichtigt gelassen, dass sich ein auch von ihm zitierter Experte bereits Monate vorher der Position des Parteigutachters angenähert habe. Er habe eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen unberücksichtigt gelassen, worauf hingewiesen worden sei. Dem Gericht sei augenscheinlich verborgen geblieben, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis außerhalb des Zugewinnausgleichs anerkannt worden seien.

(3) Spätestens seit der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme zur Wertermittlung am 10.06.2011 hätte es einem unvoreingenommenen Schiedsgericht bewusst werden müssen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. seine im Verfahren wahrgenommene Funktion falsch interpretiert habe. Bereits in seiner Ausarbeitung vom 14.08.2010 habe er festgestellt, dass er als „Bewerter und als Schiedsrichter“ tätig sei, der zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung objektivieren und typisieren müsse, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeiführen zu können.

Jedoch habe der Sachverständige mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens zu ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige habe sich statt dessen in der Funktion als Schiedsgutachter/Vermittler gesehen, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert feststelle oder vorschlage.

Ein weiteres Gutachten sei auch nach der letzten Stellungnahme des von der Partei aufgebotenen Sachverständigen Prof. Dr. K. trotz fortbestehender methodischer Kritik nicht eingeholt und das Verfahren überraschend mit dem Schiedsspruch vom 30.4.2013 beendet worden. Ein Hinweis des Schiedsgerichts vom 26.1.2012, das Vorbringen im Privatgutachten könne als verspätet zurückgewiesen werden, mute angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. bis zum 20.2.2012 Stellung nehmen sollte, „grotesk“ an. Zu einer kausalen Verzögerung des Schiedsverfahrens durch die Vorlage des Parteigutachtens am 11.8.2011 sei es nicht gekommen. Das Schiedsgericht meine, das zum Sachvortrag gemachte Privatgutachten wäre als verspätet zurückzuweisen (Rn. 78). Dies sei unzutreffend, wenn auch das Gericht die Verspätungsfrage letztlich offen gelassen habe.

(4) Das Schiedsgericht müsse rechtliches Gehör im wesentlich gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren. Es genüge nicht, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr müsse das Schiedsgericht das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Es sei dazu verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Die zutreffende Kanzleiwertermittlung nach der richtigen Methode sei aber die allein entscheidungserhebliche Tatsache.

Das eingeholte Gutachten und die beiden Parteigutachten differierten im Bewertungsansatz und in der Wahl der richtigen Methode. Sie führten dazu, dass in einem Fall ein Abfindungsanspruch des Antragstellers, im anderen Fall ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners entstehen könne. Gerade die Beibringung von zwei Parteigutachten streite bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugunsten des Schiedsbeklagten, so dass der Gehörsanspruch als Recht auf Einholung eines Obergutachtens zu werten sei. Das Schiedsgericht habe dies nur mit Leerformeln abgelehnt, was dem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleichzustellen sei. So habe es ausgeführt (Rn. 75), die Parteien hätten gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. keine erheblichen Einwände vorgebracht. Das Schiedsgericht habe somit die sachliche Kritik aus den Parteigutachten zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, obwohl die Parteigutachter über zwei Jahre hinweg die methodischen Mängel aufgezeigt hätten. Es habe seine Meinung laienhaft an die Stelle des von der Partei herangezogenen Gutachters Prof. Dr. K. gesetzt und sich aus eigener Sachkunde für die Richtigkeit des Ergebnisses eines der beiden Gutachten ausschließlich mit Argumenten entschieden, die die Parteigutachter als methodisch falsch aufgezeigt hätten.

Zudem habe sich das Schiedsgericht auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle beschränkt (Rn. 76), was der Tatrichter nicht dürfe.

c) Das Schiedsgericht habe das objektiv falsche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das entspreche einer Billigkeitsentscheidung. Wenn sich außerdem der Sachverständige seinen Worten zufolge bei der Abfindungsbemessung um einen fairen Ausgleich der Interessen bemühe, komme es zwangsläufig zu einer unzulässigen Billigkeitsentscheidung. Dazu sei das Schiedsgericht aber nicht ermächtigt gewesen. Es habe überdies auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, was das staatliche Gericht zu überprüfen habe.

6. Der Antragsteller verweist darauf, dass das jetzt beanstandete Buchprojekt bereits lange bekannt und im Gutachten eines der vom Antragsgegner herangezogenen Fachleute ausdrücklich erwähnt worden sei. Im Übrigen sei das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen frei von methodischen Fehlern. Es habe keine Verpflichtung zur Anordnung eines Obergutachtens bestanden. § 412 ZPO sei eine Ermessensnorm, die keineswegs zwingend die Erholung eines neuen Gutachtens verlange, weil ein Parteigutachten dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerspreche. Vielmehr sei das Schiedsgericht in diesem Fall gehalten, jedenfalls bei Fehlen eigener Sachkunde eine ergänzende Stellungnahme des bestellten Sachverständigen einzuholen. Dem sei das überdies selbst sachkundige Schiedsgericht nachgekommen, indem es drei ergänzende Stellungnahmen eingeholt habe.

7. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 20.08.2013, vom 14.11.2013, vom 28.11.2013, vom 4.2.2014, vom 5.5.2014, vom 30.5.2014 und zuletzt vom 4.6.2014, jeweils einschließlich deren Anlagen Bezug genommen. Ergänzend zum Vortrag des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.10.2013 und vom 22.1.2014 verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 26.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 19.5.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben.

1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Gemäß dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichts in erster Linie nach der getroffenen Parteivereinbarung. Die Parteien haben in Ziff. VII des Schiedsvertrags vom 30.12.1998 für alle gerichtlichen Entscheidungen das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht bestimmt. Eine Prorogation der Landgerichte anstelle der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig (h. M.; Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11; vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). Haben die Parteien in Verkennung dieser ausschließlichen Zuständigkeit und der Konzentration gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO ein nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist im Wege der Auslegung das gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO bezeichnete Oberlandesgericht als zuständig zu betrachten (vgl. Zöller/Geimer § 1062 Rn. 2; OLG Stuttgart vom 6.2.2012, 1 Sch 1/12). Damit ist das Oberlandesgericht München gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu (vom 11.6.2012 GVBl S. 295) zuständig, zu dessen Bezirk das bezeichnete Landgericht Kempten (Allgäu) gehört (Art. 2 Nr. 2 GerOrgG).

Vorgelegt ist der Schiedsspruch - einschließlich Berichtigung - in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Form und Inhalt entsprechen den gesetzlichen Anforderungen in § 1064 Abs. 1 ZPO.

2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO).

(1) Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts macht das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42). Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO kann auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen (oder auszuschließenden) Schiedsrichters fallen (Senat vom 10.2.2014, 34 Sch 7/13; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36).

Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig; nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können nur ausnahmsweise im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Grundsätzlich ist aber die Berufung auf Befangenheit dadurch präkludiert, dass für die Ablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52). Gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines Umstandes im Sinne von § 1036 Abs. 2 ZPO, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe darzulegen.

Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 ZPO).

Ein Verstoß gegen schiedsrichterliche Pflichten von solchem Gewicht, dass dem Verfahren als solchem der Boden entzogen wäre, dieser also „per se“ die Unzulässigkeit begründen würde (BGHZ 141, 90/95), ist nach der gebotenen Bewertung nicht erkennbar. Ergänzend verweist der Senat auf seine nachfolgenden Ausführungen zu (2).

(2) Sollte die Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit Kenntnis des Schlussschiedsspruches angelaufen sein, gilt folgendes:

Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Es bestehen hiernach auch keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Obmanns. Wie sich bereits aus dem Begriff der Parteilichkeit ergibt, handelt es sich um das (Nähe-) Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1036 Rn. 11). Stets müssen die personellen und/oder finanziellen Verbindungen zwischen Schiedsrichter und (einer der) Parteien in Frage stehen (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 967 ff.; MüKo/Münch § 1036 Rn. 32 f.). Aus den vorgebrachten Verbindungen zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt sich gerade nicht ein derartiges Näheverhältnis zu einer oder eine Voreingenommenheit für oder gegen eine Partei.

Ebenso wie Beziehungen zu Mitschiedsrichtern (vgl. z. B. Lachmann Rn. 1010) unter Ablehnungsgesichtspunkten grundsätzlich irrelevant sind, sind dies auch die Beziehungen zwischen den Schiedsrichtern und dem Sachverständigen als „Gehilfen des Gerichts“. Ob etwas anderes gilt, wenn sich diese Beziehungen in sachwidrigen Verhaltensweisen niederschlagen (vgl. Lachmann a. a. O.), kann offen bleiben. Sachwidrige Verhaltensweisen liegen nicht in der - möglicherweise - im Ergebnis unrichtigen Übernahme eines Gutachtens durch das Gericht. Im Übrigen entschied nicht der Obmann als Einzelperson, sondern das Dreierschiedsgericht als Kollegialorgan. In Betracht kommen nur (vgl. Die Beispiele bei Lachmann Rn. 1010) völlig sachfremde und das Verfahren blockierende Verhaltensweisen. Insoweit erscheint aber schon als problematisch, ob es sich um eine Frage der Befangenheit handelt.

(3) Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Aus der Sachbehandlung durch das Schiedsgericht ergibt sich daher grundsätzlich ebenso wenig ein Ablehnungsgrund wie aus einer für den Antragsgegner ungünstigen Entscheidung (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40 bei Rn. 155). Allein daraus, dass das Schiedsgericht nach mehreren Ergänzungen dem von ihm eingeholten Gutachten trotz dagegen erhobener Einwendungen folgte, ergibt sich noch keine Voreingenommenheit, auch nicht daraus, dass im Laufe des Verfahrens Fragen an den Sachverständigen zu Problemen formuliert wurden, die das Schiedsgericht später nicht mehr als relevant ansah. Es kann daher offen bleiben, ob das Schiedsgericht insoweit seine Meinung in einem Punkt änderte.

(4) Eine Befangenheit gerade des Sachverständigen, der in eigener Person ablehnbar ist (vgl. § 1049 Abs. 3 mit §§ 1036 f. ZPO), ist nicht geltend gemacht.

(5) Da die über mögliche Ablehnungsgründe veranlasste Prüfung, ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, nicht dazu dient, sonstigen Verfahrensfehlern - die nicht ihre Ursache in einer Verletzung der §§ 1025 ff. ZPO haben - nachzugehen, ist nicht zu hinterfragen, ob die Auswahl des Sachverständigen dazu geführt hat, dass (zumindest) der Obmann bei dessen Anleitung die notwendige kritische Distanz nicht aufbringen konnte. Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um Vermutungen des Antragsgegners handelt, stellte eine derartige Überprüfung des Verfahrens wiederum eine verbotene revision au fond dar.

(6) Als Mangel des Verfahrens, der die Aufhebung begründet, wird auch die Einschaltung „klar ungeeigneter“ Personen als Sachverständige angesehen (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1059 Rn. 23). Hiervon kann keine Rede sein. Bei dem vom Schiedsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen auf dem fraglichen Fachgebiet ausgewiesenen Experten und Lehrstuhlinhaber.

b) Ebenso wenig ist das Recht des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

(1) Dessen Verletzung stellt nicht nur einen Verfahrensverstoß (gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO) dar, sondern berührt auch den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt nicht nur für staatliche Gerichte, sondern gleichermaßen im schiedsgerichtlichen Verfahren, zum einen wegen § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zum anderen aus Art. 103 Abs. 1 GG (MüKo/Münch § 1042 Rn. 26 und 28; Lachmann Rn. 1298). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht deckungsgleich mit den für den Zivilprozess geltenden Anforderungen (BVerfG NJW 1996, 45; BGHZ 85, 288/292; 102, 338/341 f.; Lachmann a. a. O.). Verstärkte schiedsrichterliche Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gelten jedoch dann, wenn die Parteien die Anwendung der für den erstinstanziellen Rechtstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Lachmann Rn. 1302). Das Schiedsgericht muss in jedem Fall die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen sowie in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (z. B. BVerfGE 25, 137; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 292 f.; Lachmann Rn. 1299). Das bedeutet auch, dass die Schiedsrichter Beweisangebote grundsätzlich aufgreifen müssen, wenn es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 98 m. w. N.), und insbesondere angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sie müssen aber die Parteien nicht nur „reden und schreiben lassen“, sondern ihren

Vortrag auch in Erwägung ziehen, ohne dass in den Entscheidungsgründen auf jedes Argument der Parteien eingegangen werden muss (etwa BVerfG NJW-RR 1995, 1033). Dem Schiedsgericht wird - nicht anders als dem staatlichen Gericht - bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass es den Parteivortrag auch geistig verarbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas a. a. O. Rn. 95). Ein Aufhebungsgrund liegt lediglich dann vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender im Vortrag der Parteien zentral wichtiger Punkt geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn in Wirklichkeit bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen werden. Leerformeln genügen also nicht.

Diesen Grundsätzen entspricht die schiedsvertragliche Regelung, wonach das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird und sie den Sachverhalt soweit zu ermitteln haben, wie sie die Ermittlung für erforderlich halten.

(2) Hieran gemessen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt. Es hat die vorgebrachte Kritik in den von ihm eingebrachten sachverständigen Äußerungen an dem schiedsgerichtlichen Gutachten zum Anlass genommen, jeweils weitere Stellungnahmen des bestellten Sachverständigen einzuholen. Es bedarf an dieser Stelle daher keines weiteren Eingehens auf die Frage, wann der Parteisachverständige als eigenständiges Beweismittel anzusehen ist (vgl. Lachmann Rn. 1550). Das Schiedsgericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bewertung weiter streitig war. Es hat keinen Anlass gesehen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wie es § 412 ZPO als eine Möglichkeit vorsieht.

(3) § 412 ZPO ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung im Schiedsverfahren ohnehin nicht anwendbar. Die hierzu ergangene Rechtsprechung mag aber Hinweise zur Ausübung des Ermessens geben, welches dem nach dem Schiedsvertrag freier gestellten Schiedsgericht eingeräumt ist. Aber auch an § 412 ZPO gemessen würde die Einholung eines weiteren (neuen) Gutachtens voraussetzen, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, mit nachvollziehbarer Begründung einer Meinung den Vorzug zu geben (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 412 Rn. 3). Das Schiedsgericht hat sich hierzu in der Lage gesehen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, wäre - außerhalb von Willkür - ein Verfahrensverstoß wegen des hier geltenden Verbots der revision au fond durch den Senat nicht überprüfbar. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht auf die Privatgutachten nicht nur eingegangen ist, sondern diese auch zum Anlass für Ergänzungen des gerichtlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. genommen hat, spricht erkennbar gegen fehlende Kenntnisnahme und unkritisches Hinweggehen. Es hat sich auch im Schlussschiedsspruch

(vgl. Rn. 74 ff.) im Einzelnen damit auseinandergesetzt. Soweit dort formuliert wird (Rn. 75), die Parteien hätten „weder gegen die Person, noch gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. erhebliche Einwände vorgebracht“, besagt dies nicht, dass sich das Schiedsgericht nicht die sachlichen Gegenargumente, die sich gegen die Ergebnisse des Gutachtens richteten, zur Kenntnis genommen hätte. Die weiteren Ausführungen im Schiedsspruch belegen dies (Rn. 78 ff.).

Soweit das Schiedsgericht (Rn. 76) sich darauf zurückzieht, es könne und müsse das Gutachten nicht in einzelnen sachlichen Schlüssen nachprüfen, sondern sich auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle auf Basis der eigenen Sachkunde beschränken, mag fraglich sein, ob sich ein staatliches Gericht ohne Verfahrensverstoß auf einen derartigen - möglicherweise beschränkten - Kontrollmaßstab zurückziehen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2014, 492/495 bei Rn. 100) hat der Tatrichter nicht nur eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und etwa vorgelegten Privatgutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessensund Bewertungsspielräume selbst auszufüllen. Indessen legt das Schiedsgericht im Folgenden dar (Rn. 77 ff.), weshalb es nach eingehender Prüfung die Grundannahmen und Ergebnisse des Gerichtsgutachtens für richtig hält, sich also im Ergebnis doch eine eigene Überzeugung bildet. Zudem hielte der Senat die Anwendung eines derart beschränkten Prüfungsmaßstabs angesichts der Schiedsvertrags (Ziff. V.) schon nicht für fehlerhaft. Aber auch ein Verstoß hiergegen wäre nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht zugleich eine Verletzung des inländischen ordre public, nämlich elementarer Grundlagen der Rechtsordnung (BGH WM 2009, 573), vielmehr allenfalls eine Verkennung notwendiger Prüfungsdichte auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln und somit ein der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehender Verstoß.

Unter diesen Umständen ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob die Einwendungen in den ergänzenden Stellungnahmen des Parteigutachters Prof. Dr. K. zutreffend sind, insbesondere auch, ob in Fällen der Auflösung einer Sozietät ähnliche Kriterien anzuwenden sind, wie sie der Bundesgerichtshof beim Zugewinnausgleich angewandt hat (vgl. BGHZ 175, 207; 188, 249; 188, 282), und ob dies dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auch in den sonstigen Fällen der Praxisbewertung entspricht. All dies würde dem Verbot der revision au fond zuwiderlaufen. Wesentlich ist, dass sich das Schiedsgericht tatsächlich mit den Einwendungen des Parteigutachtens von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt (vgl. Rn. 77 und 79 ff., namentlich Rn. 85, 88, 96 f.), die Einwendungen also zur Kenntnis genommen hat, nur eben zu einem anderen Ergebnis (Rn. 79 bis 93) gelangt ist, dessen Richtigkeit der Senat nicht zu überprüfen hat. Angesichts der ausdrücklichen - breiten - Auseinandersetzung mit den Argumenten des Parteigutachtens liegen keine bloßen Leerformeln vor.

c) Das Schiedsgericht ist weder von den Bestimmungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens noch von den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien abgewichen.

(1) Es hat keine Billigkeitsentscheidung getroffen, welche eine ausdrückliche, hier fehlende Ermächtigung der Parteien vorausgesetzt hätte (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Soweit die ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 10.6.2011 (Anl. AG 11 S. 9) sich zur Aufgabe des Sachverständigen „im Rahmen der Schiedsfunktion“ äußert und dort von einem „fairen Interessenausgleich“, der herbeigeführt werden solle, die Rede ist, erlaubt dies nicht den Schluss, der Sachverständige habe nicht mit nachvollziehbaren Methoden der Unternehmensbewertung einen von den Vorstellungen der Parteien unabhängigen Wert der Kanzlei zu ermitteln versucht. Auch wenn ihm der Antragsgegner eine falsche Methodik vorwirft, ist dies keineswegs gleichbedeutend mit Billigkeitserwägungen. Der Sachverständige meint, nicht die notwendigerweise subjektive Leistungseinschätzung der eigenen Person wie des jeweiligen Partners zur Bewertungsgrundlage machen zu können. Daraus erschließt sich für ihn gerade die Notwendigkeit, zu objektivieren und zu typisieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine Aufgabe darin erblickt hätte, sich auf bloße Vergleichsvorschläge oder eine Vermittlung zwischen den Positionen der Parteien zu beschränken. Da der Senat nicht prüft, ob das erstattete Gutachten objektiv richtig oder falsch ist, kann er die Zugrundelegung eines „falschen“ Gutachtens schon nicht als Grund dafür heranziehen, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht hat, indem es auf ein Sachverständigengutachten, von dessen Ergebnis es überzeugt war (z. B. Rn. 77: „hält seine Grundannahmen und Ergebnisse für richtig“; Rn. 86: „Das Gericht hält die Wertermittlung ... für nachvollziehbar und richtig“), aufgebaut hat, sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen und damit gerade keine Billigkeitsentscheidung getroffen.

(2) Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensverstoß würde auch nicht vorliegen, wenn objektiv gesehen die Einholung eines neuen Gutachtens nahegelegen hätte. Die gerichtliche Entscheidungsfindung selbst gehört nicht zum Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Grundlage der Entscheidungsfindung ist aber auch die vom Schiedsgericht gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit eines Gutachtens.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, der hier identisch ist mit dem zugesprochenen Hauptsachebetrag.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 34 Sch 15/13 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1059 Aufhebungsantrag


(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln


(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters


(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts


(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei. (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1027 Verlust des Rügerechts


Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1051 Anwendbares Recht


(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung ei

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe I.

Referenzen

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.