(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

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Sportrecht: Unwirksamer Zwangsabstieg eines Fußballvereins

25.11.2016

Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf einer fortdauernden Mitgliedschaft des Betroffenen.
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Gesellschaftsrecht: Zur Schiedsvereinbarung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten

10.12.2015

Beschlussmängelstreitigkeiten sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung durch unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig".

ZPO: Zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

20.03.2014

Vereinbaren die Parteien, dass der Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln ist, kommt es in der Regel nicht auf den Empfangswillen des Adressaten an.
Zivilprozessrecht

ZPO: Zum Rechtsschutzbedürfnis bei gerichtlicher Entscheidung gegen Zwischenbescheid

21.11.2013

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.
Zivilprozessrecht

Arbitrato

01.10.2010

LA RICUSAZIONE DELL’ARBITRO NELLA LEGGE E NELLA GIURISPRUDENZA TEDESCHESOMMARIO: 1. Introduzione. – 2 Il dovere degli arbitri di rendere note le situazioni d’incompatibilità (§ 1036 c. 1 ZPO). – 3. I motivi di ricusazione degli arbitri (§ 1036 c. 2 Z
andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1063 Allgemeine Vorschriften


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1031 Form der Schiedsvereinbarung


(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs


(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,1.Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;2.bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;3.einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - I ZB 46/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - I ZB 33/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2007 - III ZB 95/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - III ZB 40/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2004 - III ZB 53/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - III ZB 100/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - III ZB 11/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - I ZB 2/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - III ZB 21/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 21/06 vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1060, 727 Ein Schiedsspruch kann im Verfahren nach § 1060 ZPO un

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2002 - III ZB 44/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 90/18 vom 19. Dezember 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZB90.18.1 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2005 - III ZR 265/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - III ZB 50/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 78/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 70/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - III ZB 37/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - I ZB 9/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2001 - III ZB 57/00

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZB 92/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 92/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 1060, 1059, 767 Zur Zulässigkeit sachlich-r

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 94/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowi

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2013 - III ZB 93/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 93/12 vom 18. Dezember 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowi

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - III ZB 63/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - IV ZB 28/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 28/07 vom 1. Oktober 2008 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/15 vom 27. April 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB61.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den V

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - III ZB 17/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 17/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 41 a) Auch nach Inkrafttreten des Schie

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2008 - IV ZB 15/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 15/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. Dezem

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2015 - I ZB 5/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 5 /15 vom 5. November 2015 in der Schiedsgerichtssache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2003 - IV ZB 41/02

bei uns veröffentlicht am 24.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/02 vom 24. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS § 43 Abs. 1a Satz 1; GG Art. 3 Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2000 - III ZB 55/99

bei uns veröffentlicht am 02.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/99 Verkündet am: 2. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ---------------------------

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Jan. 2017 - 34 Sch 37/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. … bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) erließ in dem zwischen dem Antragsgegner als Schiedskläger und der Antragstellerin

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 34 Sch 20/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Das aus der Einzelrichterin Dr. … bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Juli 2019 - 34 SchH 13/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

Tenor I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 3. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzustän

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 13/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schl

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 12/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlicht

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2015 - 34 SchH 10/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Der Antrag, anstelle von Dipl.-Ing. G. eine andere Person als Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird verworfen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2015 - 34 Sch 26/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Sch 26/15 Beschluss vom 1.12.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache D. A. - Antragsteller, Schiedskläger u

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2017 - 34 Sch 8/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. II. Der Streitwert wird auf 21.622,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller (= Schiedsbeklagter) war Vo

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - 34 Sch 27/14

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 einen Anteil von 2/5 und die Antragstellerin zu 2 einen Anteil von 3/5. III. Der Streitwert des Ve

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 34 Sch 11/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt als Vorsitzendem, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. ... und Rechtsanwältin ... als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schied

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 34 Sch 22/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. F. G., Dr. G. G. und Dr. H. F. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem geführten Schiedsverfahren am

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Sept. 2016 - 34 Sch 19/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor I. Das aus den Schiedsrichtern Präsident des Oberlandesgerichts a. D. ... (Obmann), Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. ... und Rechtsanwalt ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - 34 Sch 17/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Sch 29/15

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe I.

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Feb. 2018 - 34 Sch 28/16

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt. Gründe I. Die Ant

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Juni 2014 - 34 Sch 15/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem, Rechtsanwalt ... und Steuerberater ... bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruc

Referenzen

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch...
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen...
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,1.Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;2.bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;3.einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen...