Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
- 1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und - 2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03.08.2016 00:00
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2016 dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss
published on 04.07.2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.
III.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt.
Gründe
I.
published on 02.11.2017 00:00
Tenor
1. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Erinneru
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