Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Aug. 2018 - 18 W 1294/18

bei uns veröffentlicht am24.08.2018
vorgehend
Landgericht München II, 11 O 3129/18, 14.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,

1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von „Spiegel-Online" zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an" eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:

"... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 - 1908)

Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“

zu löschen,

2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses Kommentars auf der Plattform www.f...com zu sperren.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den im Tenor unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Textbeitrag auf www.f...com zu löschen und sie wegen des Einstellens des vorgenannten Textbeitrages auf www.f....com zu sperren.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 17.08.2018 formlos bekannt gegebenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim Landgericht München II eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Bl. 39/40 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschluss entgegen der Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt; die zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO ist aber offensichtlich gewahrt.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte - auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das Landgericht München II örtlich und damit auch international zuständig.

Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.k-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Falls die Sperrung der Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auch insoweit hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin der Antragsgegnerin untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden: streitgegenständliche Äußerung) auf der Plattform www.f...com zu sperren. Die gebotene Auslegung ergibt eindeutig, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die Löschung des Kommentars als auch eine hierauf gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will. Die etwas missverständliche Formulierung „und/oder“ soll zum Ausdruck bringen, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination von Löschung und Sperrung wendet.

2. Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.

a) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung sowie der hierauf gestützten Sperrung der Antragsgegnerin auf der Social-Media-Plattform www.f...com ist jeweils der zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

aa) Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich im sozialen Netzwerk „F.“ als Nutzerin angemeldet hatte.

Sie hat an Eides Statt versichert, dass sie auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ den dort am 07.08.2018 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ kommentiert hatte und im Rahmen der sich entwickelnden Diskussion mit der streitgegenständlichen Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren F.-Nutzerin geantwortet hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als Nutzerin registriert ist, wird zudem durch die in die Antragsschrift vom 10.08.2018 auf Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt, dass die Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin für 30 Tage gesperrt sei.

bb) Mit der Anmeldung ist zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.

Wie dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare Fallkonstellation betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie über ihre Webseite www.f...k.com bereitstellt. Unter anderem eröffnet sie ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag rechtlich nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin - vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (vorgelegt als Anlage JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) - lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

b) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung gelöscht hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der in die eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7) eingescannten Mitteilung der Antragsgegnerin, dass die dort wörtlich wiedergegebene Äußerung nur für die Antragstellerin sichtbar sei, weil sie gegen die Gemeinschaftsstandards (seil.: der Antragsgegnerin) verstoße.

Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin ihre Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), Rücksicht zu nehmen.

aa) Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung für die Löschung der Äußerung hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer - von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W 858/18 bekannten - „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F.k posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“

Die Klausel Nr. 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel - dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht - kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f...com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).

Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 - 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

bb) Die in den (ebenfalls nicht vorgelegten, dem Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren 18 W … bekannten) Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelte Befugnis zur Entfernung sogenannter „Hassbotschaften“ -definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen - wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.

Auf eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsstandards kann die Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung aber nicht stützen, weil diese evident keine „Hassbotschaft“ nach der Definition der Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339 - 356).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Äußerung der Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:

Aufgrund des zu Beginn genannten Namens „.. “ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser im Kontext der F.-Seite von „Spiegel-Online“ mit den dort veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“, dass die Antragstellerin sich mit der streitgegenständlichen Äußerung direkt an… wendet, die sich an der auf der Webseite geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag wird von der Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht dieser Umstand im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vollständige Erfassung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerung nicht unmöglich. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass … sich zuvor kritisch zu dem von der Antragstellerin selbst geposteten, in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage JS 7) wiedergegebenen Kommentar geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der streitgegenständlichen Äußerung, ohne dass hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von … - mit dem sich die streitgegenständliche Äußerung gar nicht inhaltlich auseinandersetzt - erforderlich wäre.

Die Antwort der Antragstellerin an … wird mit der Wiedergabe eines kurzen - als solches kenntlich gemachten - Zitats von Wilhelm Busch in Versform eingeleitet, in dem dieser seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringt, dass diese „gar sehr verzwickt(e)“ Welt jemandem gefallen könne. Dem Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der geäußerten Verwunderung darüber, dass es Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer „Verzwicktheit“ gefällt, den Vertretern einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien, die Komplexität und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu erkennen.

Aufgrund dieser Interpretation des Zitats erschließt sich dem verständigen und unvoreingenommenen Leser auch, dass die Antragstellerin mit der Verwendung des Zitats ihrer Kritikerin … mangelndes Urteilsvermögen vorwirft. In dieser Interpretation sieht er sich durch den weiteren Inhalt der streitgegenständlichen Äußerung bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen“ und die anschließende Zeichenkombination „:-D“, welche, nach den Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut - aber nicht unbedingt freundlich - lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der Leser als Übertragung der allgemeinen Aussage des Zitats auf die Person der Kritikerin.

Letzte Zweifel werden durch den abschließenden Satz der streitgegenständlichen Äußerung „ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“ ausgeräumt. Damit bringt die Antragstellerin aus Sicht des maßgeblichen Lesers zum Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit … verzichtet, weil sie ihre Kritikerin nicht für „intellektuell satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei „unbewaffnet“, was der Leser im Kontext dahin versteht, dass die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf tragfähige Argumente stützen könne. Die abschließende Bemerkung, dass die Fortsetzung der Diskussion „nicht besonders fair“ wäre, erkennt der Leser als Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit durch die Antragstellerin.

(3) Mit diesem durch Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche Äußerung evident nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition der Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt vielmehr eine persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin.

cc) Eine andere Rechtsgrundlage, auf welche die Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

(1) Insbesondere stellt die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.

(2) Dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der F.-Nutzerin verletzt.

Denn zur Geltendmachung einer etwaigen Verletzung dieses allein ihrer Nutzerin zustehenden Rechts wäre die Antragsgegnerin nicht aktivlegitimiert.

c) Da die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung rechtswidrig war, stellt auch die mit der Einstellung dieser Äußerung auf www.f...com begründete Sperrung der Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin dar. Durch Einscannen der Mitteilung der Antragsgegnerin auf Seite 10 der Antragsschrift vom 10.08.2018 und ihre eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie wegen der streitgegenständlichen Äußerung für 30 Tage „für das Posten gesperrt“ hat.

d) Die rechtswidrige Löschung der streitgegenständlichen Äußerung und die rechtswidrige Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform www.f...com begründet jeweils die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

e) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht ebenfalls mit einer nicht vertretbaren Begründung verneint.

aa) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass das Begehren der Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung gerichtet ist. Rechtsfehlerhaft hat es aber ein dringendes Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass der begehrten Eilmaßnahme verneint.

(1) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch nur der Erfüllungsanspruch der Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung wegen der streitgegenständlichen Äußerung bezweckt die Antragstellerin in der Sache, dass ihr die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f...com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 - 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 - 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs).

(2) Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung am 09.08.2018 Kenntnis erlangt hat und dass die Sperrung noch andauert. Bei dieser Sachlage muss sich die Antragstellerin nicht auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen die Sperrung verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verfahrensgangs kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in der Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die Erhebung der Hauptsacheklage käme deshalb im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale Kommunikation“ - über andere Kommunikationsmittel -grundsätzlich möglich sei. Diese Argumentation blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Bereitstellung der von dieser angebotenen „F.-Dienste“ zusteht.

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts, dass in der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit der Antragstellerin liege, dass diese nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könnte, weil die Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, zu aktuellen Ereignissen Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist zudem sachlich falsch. Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtswidrig verwehrt, sich an einer aktuell auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ geführten Debatte zu Grenzkontrollen zu beteiligen.

bb) Unverständlich sind die Ausführungen des Landgerichts, dass „hinsichtlich der Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei, dass bei Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018 bereits vier der 30 Tage der Sperrung der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von nur vier Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten begründet werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

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(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/02
Verkündet am:
28. November 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß
das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen
oder verneint hat.
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine
(natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers
entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.
EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine "Wichtige Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren". Darin teilte die Beklagte der Klägerin mit, im Zuge einer "Extra-Auszahlung" würden noch vor dem 20. Juli 2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:
"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur nominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für Sie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!"
Entsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung sandte die Klägerin der Beklagten den "Ziehungs-Bescheid" mit aufgeklebter "Zuteilungs-Marke" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt , das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international noch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die Klage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für international und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchengladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu- ständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde auf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.
1. Das Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber hinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s. auch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht sich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001 Rn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17
a.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR Rn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Umdruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13; Zöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).

a) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der revisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die internationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die internationale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren , von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ 115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549, 550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Gesetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.
aa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom bisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13
a.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten.
bb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit "des Gerichts" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die Zuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in Rechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).
Es kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die örtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit - über das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn nur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische Gericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der internationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht die Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zuständigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach welchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird
aber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der Kläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem internationalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Demgemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer aaO Rn. 1009).

b) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die Beachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abgeschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in der Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelgericht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge ins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. die internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes gälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO n.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das berechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 ) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom
3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver- trags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298, 299 f).
2. Die mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall die deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig sind.

a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden , weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.

b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-
keit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für "andere Verträge" (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).
Die vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ) angesehen werden.
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring, Fernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden
hätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
bb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Verbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative und lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene "Schnäppchen" zu nutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, daß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den Ziehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000 zurück.
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben , dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-
ges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Der Begriff der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der "unerlaubten Handlung" auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466, 1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden , um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring aaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49; Bericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen "bestraft" , indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-
rum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge- winnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f; Rauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 Schlußanhang IZPR Art. 5 EuGVÜ Rn. 37; Wieczorek /Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51; Albers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuGVÜ Rn. 10; Auer in Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151; Schlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00 - NJW 2002, 3159 f).
bb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 - EuGHE 1976, 1735, 1746 f und vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 - EuGHE 1995 I S. 415, 460;
Gottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be- klagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher /Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).
3. Einer Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13 und 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es nicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3 Zuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und 17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und sich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ berufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche Gewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).

4. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8 a.E.).
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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dd) Entscheidend ist vielmehr, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - aaO; Pichler, in: Hoeren/Sieber aaO, Kap. 25 Rn. 210; Lütcke, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, 2000, S. 135, 137; Roth aaO, S. 276 f.; ähnlich High Court of Australia, Urteil vom 10. Dezember 2002 - Dow Jones and Company Inc. v. Gutnick [2002] HCA 56; 210 CLR 575; 194 ALR 433; 77 ALJR 255, abrufbar unter http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/HCA/2002/56.html). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (vgl. Roth aaO, S. 278 ff.) und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 185; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 251; Roth aaO, S. 282 ff.).

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, einen vom Antragsteller auf der Plattform www.f...com eingestellten Beitrag mit folgendem Wortlaut:

"Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte‘. Orbán Viktor Wer gibt dem Mann ein LIKE?“

zu löschen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages oder eines Textbeitrages mit gleichem Sinngehalt auf www.f...com zu sperren, insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen des sozialen Netzwerks wie das Posten von Beiträgen, das Kommentieren von fremden Beiträgen und die Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten, oder den wiedergegebenen bzw. einen inhaltsgleichen Textbeitrag im Falle einer von ihm veranlassten Einstellung in das soziale Netzwerk zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch, noch das Vorliegen des behaupteten Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 23/28 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 08.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage „Beschwerde“ eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 30/34 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018, auf den verwiesen wird, hat der Antragsteller zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 20.06.2018 das Beschwerdeverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

aa) Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

bb) Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragstellerin auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Flüchtlingskrise und Migration beteiligen.

b) Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Verfügungsantrag vom 29.05.2018 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, eine Sperrung oder Löschung an das Einstellen eines dem im Tenor wiedergegebenen Text „sinngemäßen“ Beitrages zu knüpfen.

Für den umgekehrten Fall der Untersagung einer rechtswidrigen Äußerung ist allgemein anerkannt dass dem Störer nicht nur deren wortwörtliche Wiederholung verboten ist. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist vielmehr gerechtfertigt, wenn dem Störer ein kerngleicher Verstoß zur Last liegt. Häufig wird die Klarstellung, dass dem Gegner auch eine Äußerung mit gleichem Sinngehalt verboten werden soll, bereits in den Klageantrag aufgenommen. Ob die begehrte Untersagung einer Sperrung bzw. Löschung wegen sinngemäß identischer Textbeiträge angesichts der gebotenen Interpretation einer Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext inhaltlich zu weit geht, stellt eine Frage der Begründetheit dar.

Unabhängig davon hätte das Landgericht einen inhaltlich zu unbestimmten Verfügungsantrag konkretisieren können, weil es nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des erfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO).

2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):

„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“

von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebene Textbeitrag des Antragstellers wie folgt zu interpretieren:

Anhand der Anführungszeichen und der Quellenangabe „Orbán Viktor“ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser, dass es sich im Wesentlichen um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán handelt. Lediglich die abschließende Frage „Wer gibt diesem Mann ein LIKE?“ stellt eine eigene Äußerung des – durch Name und Lichtbild identifizierbaren – Antragstellers dar. Im Kontext versteht der Leser diese Frage dahin, dass der Antragsteller sich die zitierte Ansicht des ungarischen Ministerpräsidenten zu eigen macht und die Leser dazu auffordert, sich durch Abgabe einer positiven Bewertung („LIKE“) dieser Auffassung anzuschließen.

Dem Gesamtkontext des wiedergegebenen Zitats entnimmt der maßgebliche Leser, dass es sich bei „diesen Menschen“, von denen Orbán spricht, um Flüchtlinge muslimischen Glaubens handelt, die aus Syrien nach Ungarn gelangt sind und dort um Aufnahme ersucht haben. Orbán ist allerdings der Ansicht, dass es sich nicht wirklich um „muslimische Flüchtlinge“ gehandelt habe, sondern bezeichnet sie als „muslimische Invasoren“. Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt, dass die nachfolgenden Ausführungen der Begründung dieser Aussage dienen sollen: Um von Syrien durch Ungarn zu gelangen, müsse man vier Länder durchqueren. Der Umstand, dass die syrischen Flüchtlinge nicht bereits in einem der von ihnen durchquerten vier Transitländer um Aufnahme gebeten haben, belegt für den ungarischen Ministerpräsidenten, dass sie nicht in ihrer Heimat mit dem Tode bedroht sind oder sich vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen („rennen nicht um ihr Leben“), sondern ein „besseres Leben“ suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn profitieren möchten. Orbán wirft den Flüchtlingen vor, dass sie nicht vorher um Aufnahme gebeten, sondern die Grenze illegal durchbrochen hätten. An diesen Vorwurf knüpft er aus Sicht des maßgeblichen Lesers die Feststellung: „Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion.“ Spätestens an dieser Stelle erkennt der Leser, dass Orbán die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ in einem übertragenen Sinn gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen zu umschreiben.

Im letzten Satz des Zitats bringt der ungarische Ministerpräsident aus Sicht des Lesers sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass in Deutschland das mit der Flüchtlingswelle verbundene „Chaos“, die „Anarchie“ – im Kontext zu verstehen als das zumindest zeitweilige und faktische Außer-Kraft-Setzen der geltenden Einreisebestimmungen – und das illegale Überschreiten von Grenzen positiv bewertet werden konnte.

(3) Mit diesem Aussagegehalt kann der Beitrag des Antragstellers nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiöser Zugehörigkeit – die übrigen Eigenschaften, die zum Ziel einer „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin gemacht werden könnten, kommen im vorliegenden Fall von Vorneherein nicht in Betracht – gewertet werden.

Soweit in dem Zitat von „Syrien“ die Rede ist, wird damit nur die geographische Herkunft der Flüchtlinge umschrieben. Diese Herkunft wird aber nicht als solche zum Gegenstand der geäußerten Kritik gemacht. Die von Orbán kritisierte Verhaltensweise der Flüchtlinge, das illegale Durchbrechen von Grenzen auf der Suche nach einem besseren Leben, wird nicht als typisch für Syrer bzw. Menschen syrischer Herkunft hingestellt.

In dem ausdrücklichen Hinweis auf den muslimischen Glauben der Flüchtlinge erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser zwar das Bestreben des ungarischen Ministerpräsidenten, gegenüber seinem – nicht näher bekannten – Publikum die Fremdheit der Flüchtlinge in religiöser Hinsicht zu betonen. Ein direkter Angriff auf Menschen muslimischen Bekenntnisses wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal Orbán selbst die von ihm kritisierten „muslimische(n) Invasoren“ von „muslimische(n) Flüchtlingen“ abgrenzt.

Der maßgebliche Leser erkennt, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation des Begriffs geeignet ist, beim Publikum diffuse Ängste der Bedrohung hervorzurufen. Entscheidend ist jedoch, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage dieses Werturteils – das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze – offen gelegt und damit einer eigenständigen Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit stark bewegende Frage handelt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbietet sich nach den eigenen Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin die Einordnung des streitgegenständlichen Textbeitrags als „Hassbotschaft“. Durch die Entfernung des Beitrags hat die Antragsgegnerin der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf ihr Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller nicht ausreichend Rechnung getragen.

ee) Der streitgegenständliche Beitrag stellt schließlich auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ersichtlich nicht erfüllt, weshalb eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht kommt.

b) Die rechtswidrige Löschung des Beitrages durch die Antragsgegnerin begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

aa) Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

bb) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beitrag gelöscht hatte. Die auf Seite 6 der Antragsschrift eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin beginnt mit dem Satz: „We Removed Something You Posted“. Eine Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die Löschung des wörtlich wiedergegebenen Beitrags nicht wieder rückgängig gemacht worden sei, war nicht erforderlich.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Textbeitrag des Antragstellers rechtswidrig gelöscht hat, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch: BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782). Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dahinstehen kann, ob im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der Löschung ausreichend wäre; denn eine derartige Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

cc) Seine Absicht, den streitgegenständlichen Beitrag wieder auf der Plattform www.f...com einzustellen, musste der Antragsteller dagegen nicht glaubhaft machen. Diese innere Tatsache wird allein durch den gestellten Antrag, der Antragsgegnerin die Löschung des Beitrags zu untersagen, hinreichend belegt.

c) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Insbesondere hat der Antragsteller die behauptete Dringlichkeit nicht selbst dadurch widerlegt, dass er erst nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnis von der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Wie lange der Antragsteller zuwarten darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; die in Wettbewerbssachen entwickelte „Richtlinie“ von etwa einem Monat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 8 – Stichwort: „Wettbewerbsrecht“) kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Die behauptete Dringlichkeit wird durch das eigene vorprozessuale Verhalten jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller so lange zuwartet, dass er in dem verstrichenen Zeitraum eine Sachentscheidung in der Hauptsache hätte herbeiführen können.

Durch Bezugnahme auf die sachlichen Angaben in der Antragsschrift vom 29.05.2018 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2018 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht vor dem 27.03.2018 von der kurzzeitigen Sperrung sowie der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Kenntnis erlangt hatte. Er hat ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2018 vorgelegt, in dem er die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 27.04.2018 unter anderem dazu aufgefordert hatte, etwaige gelöschte Beiträge unverzüglich wieder freizuschalten.

Im vorliegenden Fall, in dem der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und der höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat, kann das Verstreichenlassen eines Zeitraums von zwei Monaten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu widerlegen. Dem Antragsteller war nach Kenntniserlangung von der Löschung seines Beitrags zunächst ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um Rechtsrat einzuholen und die Erfolgsaussichten seines Begehrens prüfen zu lassen. Sodann durfte er die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine außergerichtliche Aufforderung, die Löschung rückgängig zu machen, abwarten, um die nachteilige Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden.

d) Die künftige Löschung eines dem streitgegenständlichen Beitrag „sinngemäß“ entsprechenden Postes kann der Antragsgegnerin dagegen nicht untersagt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen „sinngemäßen“ Textes, dessen Löschung der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf F. eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des „sinngemäßen“ Textbeitrags durch die Antragsgegnerin unzulässig wäre.

3. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen oder eines sinngemäß identischen Textbeitrages auf www.f...com zu sperren, ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Dieses Begehren ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

a) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch im vorliegenden Fall allein der Erfüllungsanspruch des Antragstellers aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot seiner Sperrung auf www.f...com wegen dort eingestellter Beiträge bezweckt der Antragsteller in der Sache, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f...com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

b) Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes – ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme – nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nach seinem eigenen Vortrag wurde der Antragsteller am 27.03.2018 nur „kurzzeitig“ gesperrt (Antragsschrift vom 29.05.2018, S. 5). Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstünde oder ihm die Antragsgegnerin wegen eines anderen Beitrags zumindest eine weitere Sperre angedroht hätte. Seiner Befürchtung, dass er wegen der erneuten Einstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesperrt werden könnte, ist dadurch, dass der Senat der Antragsgegnerin antragsgemäß die Löschung dieses Beitrages im Wege einstweiliger Verfügung untersagt hat, die Grundlage entzogen worden.

Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der von ihm befürchteten Sperrung auf www.f...com wegen des streitgegenständlichen oder eines sinngemäßen identischen Textbeitrages mit 10.000 €. Maßgeblich hierfür ist das Vorbringen des Antragstellers, dass www.f...com mit 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „F.“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 4). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen.

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die (erneute) Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages zu untersagen, hält der Senat einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dieser Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall angesichts des hohen Rangs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sowie der vom Antragsteller hervorgehobenen Reichweite der Social-Media-Plattform angemessen.

In Bezug auf den sich ergebenden Gesamtstreitwert von 15.000 € unterliegt der Kläger mit einer Quote von zwei Dritteln. Der Senat wertet es nicht als Teilunterliegen des Antragstellers, dass er dessen Begehren, der Antragsgegnerin auch die Löschung sinngemäß identischer Beiträge zu untersagen, nicht entsprochen hat (arg. e § 938 Abs. 1 ZPO).

2. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 1 verwiesen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, einen vom Antragsteller auf der Plattform www.f...com eingestellten Beitrag mit folgendem Wortlaut:

"Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte‘. Orbán Viktor Wer gibt dem Mann ein LIKE?“

zu löschen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages oder eines Textbeitrages mit gleichem Sinngehalt auf www.f...com zu sperren, insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen des sozialen Netzwerks wie das Posten von Beiträgen, das Kommentieren von fremden Beiträgen und die Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten, oder den wiedergegebenen bzw. einen inhaltsgleichen Textbeitrag im Falle einer von ihm veranlassten Einstellung in das soziale Netzwerk zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch, noch das Vorliegen des behaupteten Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 23/28 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 08.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage „Beschwerde“ eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 30/34 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018, auf den verwiesen wird, hat der Antragsteller zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 20.06.2018 das Beschwerdeverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur zum Teil Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

aa) Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

bb) Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragstellerin auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Flüchtlingskrise und Migration beteiligen.

b) Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Verfügungsantrag vom 29.05.2018 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, eine Sperrung oder Löschung an das Einstellen eines dem im Tenor wiedergegebenen Text „sinngemäßen“ Beitrages zu knüpfen.

Für den umgekehrten Fall der Untersagung einer rechtswidrigen Äußerung ist allgemein anerkannt dass dem Störer nicht nur deren wortwörtliche Wiederholung verboten ist. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist vielmehr gerechtfertigt, wenn dem Störer ein kerngleicher Verstoß zur Last liegt. Häufig wird die Klarstellung, dass dem Gegner auch eine Äußerung mit gleichem Sinngehalt verboten werden soll, bereits in den Klageantrag aufgenommen. Ob die begehrte Untersagung einer Sperrung bzw. Löschung wegen sinngemäß identischer Textbeiträge angesichts der gebotenen Interpretation einer Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext inhaltlich zu weit geht, stellt eine Frage der Begründetheit dar.

Unabhängig davon hätte das Landgericht einen inhaltlich zu unbestimmten Verfügungsantrag konkretisieren können, weil es nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des erfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO).

2. Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f...com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa) Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f...com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb) Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):

„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“

von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1. Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (...)“

cc) Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd) Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).

(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebene Textbeitrag des Antragstellers wie folgt zu interpretieren:

Anhand der Anführungszeichen und der Quellenangabe „Orbán Viktor“ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser, dass es sich im Wesentlichen um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán handelt. Lediglich die abschließende Frage „Wer gibt diesem Mann ein LIKE?“ stellt eine eigene Äußerung des – durch Name und Lichtbild identifizierbaren – Antragstellers dar. Im Kontext versteht der Leser diese Frage dahin, dass der Antragsteller sich die zitierte Ansicht des ungarischen Ministerpräsidenten zu eigen macht und die Leser dazu auffordert, sich durch Abgabe einer positiven Bewertung („LIKE“) dieser Auffassung anzuschließen.

Dem Gesamtkontext des wiedergegebenen Zitats entnimmt der maßgebliche Leser, dass es sich bei „diesen Menschen“, von denen Orbán spricht, um Flüchtlinge muslimischen Glaubens handelt, die aus Syrien nach Ungarn gelangt sind und dort um Aufnahme ersucht haben. Orbán ist allerdings der Ansicht, dass es sich nicht wirklich um „muslimische Flüchtlinge“ gehandelt habe, sondern bezeichnet sie als „muslimische Invasoren“. Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt, dass die nachfolgenden Ausführungen der Begründung dieser Aussage dienen sollen: Um von Syrien durch Ungarn zu gelangen, müsse man vier Länder durchqueren. Der Umstand, dass die syrischen Flüchtlinge nicht bereits in einem der von ihnen durchquerten vier Transitländer um Aufnahme gebeten haben, belegt für den ungarischen Ministerpräsidenten, dass sie nicht in ihrer Heimat mit dem Tode bedroht sind oder sich vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen („rennen nicht um ihr Leben“), sondern ein „besseres Leben“ suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn profitieren möchten. Orbán wirft den Flüchtlingen vor, dass sie nicht vorher um Aufnahme gebeten, sondern die Grenze illegal durchbrochen hätten. An diesen Vorwurf knüpft er aus Sicht des maßgeblichen Lesers die Feststellung: „Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion.“ Spätestens an dieser Stelle erkennt der Leser, dass Orbán die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ in einem übertragenen Sinn gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen zu umschreiben.

Im letzten Satz des Zitats bringt der ungarische Ministerpräsident aus Sicht des Lesers sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass in Deutschland das mit der Flüchtlingswelle verbundene „Chaos“, die „Anarchie“ – im Kontext zu verstehen als das zumindest zeitweilige und faktische Außer-Kraft-Setzen der geltenden Einreisebestimmungen – und das illegale Überschreiten von Grenzen positiv bewertet werden konnte.

(3) Mit diesem Aussagegehalt kann der Beitrag des Antragstellers nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiöser Zugehörigkeit – die übrigen Eigenschaften, die zum Ziel einer „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin gemacht werden könnten, kommen im vorliegenden Fall von Vorneherein nicht in Betracht – gewertet werden.

Soweit in dem Zitat von „Syrien“ die Rede ist, wird damit nur die geographische Herkunft der Flüchtlinge umschrieben. Diese Herkunft wird aber nicht als solche zum Gegenstand der geäußerten Kritik gemacht. Die von Orbán kritisierte Verhaltensweise der Flüchtlinge, das illegale Durchbrechen von Grenzen auf der Suche nach einem besseren Leben, wird nicht als typisch für Syrer bzw. Menschen syrischer Herkunft hingestellt.

In dem ausdrücklichen Hinweis auf den muslimischen Glauben der Flüchtlinge erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser zwar das Bestreben des ungarischen Ministerpräsidenten, gegenüber seinem – nicht näher bekannten – Publikum die Fremdheit der Flüchtlinge in religiöser Hinsicht zu betonen. Ein direkter Angriff auf Menschen muslimischen Bekenntnisses wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal Orbán selbst die von ihm kritisierten „muslimische(n) Invasoren“ von „muslimische(n) Flüchtlingen“ abgrenzt.

Der maßgebliche Leser erkennt, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation des Begriffs geeignet ist, beim Publikum diffuse Ängste der Bedrohung hervorzurufen. Entscheidend ist jedoch, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage dieses Werturteils – das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze – offen gelegt und damit einer eigenständigen Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit stark bewegende Frage handelt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbietet sich nach den eigenen Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin die Einordnung des streitgegenständlichen Textbeitrags als „Hassbotschaft“. Durch die Entfernung des Beitrags hat die Antragsgegnerin der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf ihr Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller nicht ausreichend Rechnung getragen.

ee) Der streitgegenständliche Beitrag stellt schließlich auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ersichtlich nicht erfüllt, weshalb eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht kommt.

b) Die rechtswidrige Löschung des Beitrages durch die Antragsgegnerin begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

aa) Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

bb) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beitrag gelöscht hatte. Die auf Seite 6 der Antragsschrift eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin beginnt mit dem Satz: „We Removed Something You Posted“. Eine Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die Löschung des wörtlich wiedergegebenen Beitrags nicht wieder rückgängig gemacht worden sei, war nicht erforderlich.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Textbeitrag des Antragstellers rechtswidrig gelöscht hat, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch: BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782). Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dahinstehen kann, ob im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der Löschung ausreichend wäre; denn eine derartige Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

cc) Seine Absicht, den streitgegenständlichen Beitrag wieder auf der Plattform www.f...com einzustellen, musste der Antragsteller dagegen nicht glaubhaft machen. Diese innere Tatsache wird allein durch den gestellten Antrag, der Antragsgegnerin die Löschung des Beitrags zu untersagen, hinreichend belegt.

c) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Insbesondere hat der Antragsteller die behauptete Dringlichkeit nicht selbst dadurch widerlegt, dass er erst nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnis von der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Wie lange der Antragsteller zuwarten darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; die in Wettbewerbssachen entwickelte „Richtlinie“ von etwa einem Monat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 8 – Stichwort: „Wettbewerbsrecht“) kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Die behauptete Dringlichkeit wird durch das eigene vorprozessuale Verhalten jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller so lange zuwartet, dass er in dem verstrichenen Zeitraum eine Sachentscheidung in der Hauptsache hätte herbeiführen können.

Durch Bezugnahme auf die sachlichen Angaben in der Antragsschrift vom 29.05.2018 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2018 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht vor dem 27.03.2018 von der kurzzeitigen Sperrung sowie der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Kenntnis erlangt hatte. Er hat ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2018 vorgelegt, in dem er die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 27.04.2018 unter anderem dazu aufgefordert hatte, etwaige gelöschte Beiträge unverzüglich wieder freizuschalten.

Im vorliegenden Fall, in dem der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und der höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat, kann das Verstreichenlassen eines Zeitraums von zwei Monaten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu widerlegen. Dem Antragsteller war nach Kenntniserlangung von der Löschung seines Beitrags zunächst ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um Rechtsrat einzuholen und die Erfolgsaussichten seines Begehrens prüfen zu lassen. Sodann durfte er die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine außergerichtliche Aufforderung, die Löschung rückgängig zu machen, abwarten, um die nachteilige Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden.

d) Die künftige Löschung eines dem streitgegenständlichen Beitrag „sinngemäß“ entsprechenden Postes kann der Antragsgegnerin dagegen nicht untersagt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen „sinngemäßen“ Textes, dessen Löschung der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf F. eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des „sinngemäßen“ Textbeitrags durch die Antragsgegnerin unzulässig wäre.

3. Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen oder eines sinngemäß identischen Textbeitrages auf www.f...com zu sperren, ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Dieses Begehren ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

a) Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch im vorliegenden Fall allein der Erfüllungsanspruch des Antragstellers aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot seiner Sperrung auf www.f...com wegen dort eingestellter Beiträge bezweckt der Antragsteller in der Sache, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f...com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

b) Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes – ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme – nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nach seinem eigenen Vortrag wurde der Antragsteller am 27.03.2018 nur „kurzzeitig“ gesperrt (Antragsschrift vom 29.05.2018, S. 5). Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstünde oder ihm die Antragsgegnerin wegen eines anderen Beitrags zumindest eine weitere Sperre angedroht hätte. Seiner Befürchtung, dass er wegen der erneuten Einstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesperrt werden könnte, ist dadurch, dass der Senat der Antragsgegnerin antragsgemäß die Löschung dieses Beitrages im Wege einstweiliger Verfügung untersagt hat, die Grundlage entzogen worden.

Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der von ihm befürchteten Sperrung auf www.f...com wegen des streitgegenständlichen oder eines sinngemäßen identischen Textbeitrages mit 10.000 €. Maßgeblich hierfür ist das Vorbringen des Antragstellers, dass www.f...com mit 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „F.“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 4). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen.

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die (erneute) Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages zu untersagen, hält der Senat einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dieser Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall angesichts des hohen Rangs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sowie der vom Antragsteller hervorgehobenen Reichweite der Social-Media-Plattform angemessen.

In Bezug auf den sich ergebenden Gesamtstreitwert von 15.000 € unterliegt der Kläger mit einer Quote von zwei Dritteln. Der Senat wertet es nicht als Teilunterliegen des Antragstellers, dass er dessen Begehren, der Antragsgegnerin auch die Löschung sinngemäß identischer Beiträge zu untersagen, nicht entsprochen hat (arg. e § 938 Abs. 1 ZPO).

2. Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.

Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 1 verwiesen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein von einem Fußballverein gegen den Beschwerdeführer verhängtes bundesweites Stadionverbot.

I.

2

1. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist aus dem Meidericher Spiel-verein 02 e.V. Duisburg hervorgegangen und unterhält eine Fußball-Lizenzmannschaft, die unter der Bezeichnung "MSV Duisburg" am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnimmt. Am 25. März 2006 fand in der damaligen "MSV-Arena" ein Spiel der Ersten Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem Fußballclub Bayern München statt, das der damals sechzehnjährige Beschwerdeführer als Mitglied und Fan von Bayern München besuchte.

3

Nach dem Ende des Spiels ging der Beschwerdeführer in einer Gruppe von etwa 80 Fans des FC Bayern München, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils zu einer gewaltbereiten "Ultra"-Fangruppe gehörten, in Richtung S-Bahnhof. Zwischen dieser Gruppe und Anhängern des MSV Duisburg kam es nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, als die Fans des FC Bayern München hinter der "Duisburger Kurve" vorbeigingen. Dabei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Der genaue Ablauf der Geschehnisse konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber befand sich der Beschwerdeführer in der Gruppe der Fans des FC Bayern München, aus der heraus es zu den Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden etwa 50 Personen, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB eingeleitet.

4

Hierüber informierte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 11. April 2006 den MSV Duisburg und regte an, gegen den Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus. Sie handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußball-Bundes, des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote wechselseitig bevollmächtigt haben. Das Verbot betraf danach sämtliche Fußballstadien in Deutschland hinsichtlich nationaler und internationaler Fußballveranstaltungen von Vereinen beziehungsweise Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußball-Bundes. Die Beklagte stützte sich dabei auf ihr Hausrecht und die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des Deutschen Fußball-Bundes (Stadionverbots-Richtlinien - SVRL) in der damals gültigen Fassung vom 1. Juni 2005.

5

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Anschluss hieran forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 die Ermittlungsakte des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Duisburg an, um eine etwaige Aufhebung des Stadionverbots zu prüfen. Sie entschied ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.

6

2. Die Stadionverbots-Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (SVRL) werden von diesem verbandsrechtlich auf der Grundlage der "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen" von der Kommission für Prävention und Sicherheit des Deutschen Fußball-Bundes erlassen. Nach den Richtlinien - hier in der Fassung vom 1. Juni 2005 - kann ein Stadionverbot in minder schweren Fällen von den Vereinen für einzelne Stadien festgesetzt werden (örtliches Stadionverbot, § 4 Abs. 2 SVRL) und in schwereren Fällen überörtlich bundesweit ausgesprochen werden (überörtliches/bundesweites Stadionverbot, § 4 Abs. 3 und 4 SVRL). Ein überörtliches Verbot soll in Fällen festgesetzt werden, in denen eine Reihe von einzelnen aufgeführten Straftatbeständen in Rede stehen. Genannt werden hier unter anderem Gewaltdelikte und Landfriedensbruch. Die Richtlinien knüpfen die Festsetzung eines Stadionverbots in diesen Fällen in der Regel an die Einleitung von Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren. Die bundesweite Erstreckung des Stadionverbots beruht darauf, dass sich der Deutsche Fußball-Bund, der Ligaverband und sämtliche Vereine der Bundesliga wechselseitig zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten durch eine gesonderte Erklärung vor Beginn der jeweiligen Spielzeit bevollmächtigen (vgl. § 1 Abs. 5 SVRL).

7

Nach der im Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 1 SVRL ist das Stadionverbot von der festsetzenden Stelle wieder aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt worden ist, es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten; ebenso ist es aufzuheben, wenn er nachweist, dass er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist oder sonst die Voraussetzungen für die Verhängung nicht erfüllt sind. Im Zuge einer Änderung der Richtlinien im Jahr 2014 wurde die Regelung zur Aufhebung des Stadionverbots dahingehend ergänzt und neu gefasst, dass im Falle einer Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen soll; davon, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung von den Betroffenen nachzuweisen sind, geht die Regelung nicht mehr aus. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes kann das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf seine Dauer überprüft werden.

8

Nach der im Juni 2005 geltenden Fassung der Stadionverbots-Richtlinien konnte dem Betroffenen von dem Verantwortlichen für das Stadionverbot (Deutscher Fußball-Bund, Ligaverband, Verein) eine nachträgliche Anhörung auf Wunsch ermöglicht werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SVRL 2005). Nach heutigem Stand (zuletzt geändert im Juli 2014) sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass dem Betroffenen bereits vor der Festsetzung des Stadionverbots Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll.

9

3. Der Beschwerdeführer begehrte von der Beklagten zunächst die Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots, hilfsweise eine örtliche Begrenzung des Verbots auf die MSV-Arena. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens dieses ursprüngliche Klagebegehren erledigt hatte, stellte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag um. Er begehrte nunmehr mit Hauptantrag die Feststellung, dass das ausgesprochene Stadionverbot rechtswidrig war und mit Hilfsanträgen die Feststellungen, dass das ausgesprochene Stadionverbot insoweit rechtswidrig war, als es nicht auf die örtliche Arena des MSV Duisburg beschränkt war; ferner, dass das Stadionverbot nach Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gemäß § 153 StPO hätte ganz oder sonst zumindest soweit aufgehoben werden müssen, als es nicht auf die Arena des MSV Duisburg örtlich beschränkt worden sei.

10

4. Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht blieb erfolglos. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots sei zulässig. Wegen des Ablaufs des zeitlich befristeten Stadionverbots sei sie sachdienlich und im Hinblick auf den Entzug der Vereinsmitgliedschaft und der Dauerkartenberechtigung für den Stadionbesuch bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse. In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Es komme nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer eine Straftat nachgewiesen werden könne. Bei dem Stadionverbot handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der Eigentümerrechte. Es müsse einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen auszuschließen, der nur im Verdacht stehe, Störer zu sein.

11

Das Stadionverbot habe sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente gegründet: Ausweislich des Berichts zweier Polizeihauptmeister in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer Mitglied einer aus etwa 80 Personen bestehenden Gruppe der "Schickeria" gewesen, die sich selbst zur "Ultra"-Bewegung zähle. Der Beschwerdeführer habe sich in der Gruppe befunden, aus welcher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei. Es bestehe jedenfalls der Verdacht gegen den Beschwerdeführer, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sei und zur gewaltbereiten Münchener "Ultra"-Szene gehören könne. Die Beklagte sei nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle Störer zu schützen. Sie sei vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter komme. Dieser Pflicht könne nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch schon bei einem Gefahrenverdacht Stadionverbote verhängt würden.

12

5. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht folge. Es beruhe auf dem Eigentum und Besitz an Grundstücken und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Bei Fußballspielen gestatte der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Wolle er bestimmte Personen davon ausschließen, müsse er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müsse dafür ein sachlicher Grund vorliegen. Davon sei auszugehen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht bloß subjektiver Befürchtungen die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. An die Annahme dieser Gefahr seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, was sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen ergebe.

13

Die Annahme, dass von dem Beschwerdeführer die Gefahr künftiger Störungen ausgehe, sei auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt. Stadionverbote könnten eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden könnten, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt seien, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen würden.

14

Eine solche Besorgnis habe sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen ergeben. Dieses setze einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Es begegne deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die hierin zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nehme. Dem Hausrechtsinhaber stünden nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gelte dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet worden sei.

15

Nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht habe. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens komme es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot sei nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei Teil der Gruppe gewesen, aus der heraus Gewalttaten verübt worden seien. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen worden sei, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien.

16

Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei vor Verhängung des Verbots kein rechtliches Gehör gewährt worden, bleibe ohne Erfolg, weil die Beklagte kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren beachten müsse, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe.

17

Die Stadionverbots-Richtlinien hätten zwar im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Das hindere die Beklagte indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen sei, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthielten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellten ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußballligen anerkannt hätten. Im Regelfall wäre daher ein den Richtlinien genügendes Verbot nicht willkürlich. Die Beachtung der Richtlinien schließe es aber nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig sei. Entscheidend seien nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.

18

Schließlich seien weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang des Verbots zu beanstanden. Die Sanktion sei unter dem zeitlichen Rahmen geblieben, der in den Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Verhängung eines Stadionverbots habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere liefen. Dies könne keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit müsste sich der Beschwerdeführer vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen habe, auseinandersetzen.

19

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei. In Anbetracht der überragenden sozialen Bedeutung und des öffentlichen Stellenwerts, den der Fußball in der Gesellschaft einnehme, läge hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern zugleich seiner Grundrechte. Er beruft sich insoweit auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

20

Angesichts der mit dem Stadionverbot verbundenen weitreichenden und in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erheblich eingreifenden Folgen wäre eine Anhörung geboten gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Beklagte habe den Beschwerdeführer zum bloßen Objekt eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Hätte die Beklagte ihn vor Verhängung des Stadionverbots angehört, hätte sich rasch klären lassen, dass er nicht mehr als ein bloßer Mitläufer gewesen sei.

21

In entsprechender Anwendung der für Bürgschaften in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe sei von einer gestörten Vertragsparität auszugehen, die Folge unterschiedlicher Machtverhältnisse der Beteiligten sei. Das Rechtsstaatsprinzip sei unter dem Aspekt verletzt, dass die Beklagte auf jede Begründung dafür verzichtet habe, warum das Stadionverbot auch noch nach Einsicht in die Ermittlungsakten aufrechterhalten worden sei. Es sei ferner nicht zulässig, die Verbotsentscheidung auf die Stadionverbots-Richtlinien zu stützen. Nach diesen genüge schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das bloße Mitlaufen in einer sich in Richtung des S-Bahnhofs bewegenden Gruppe rechtfertige den Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht. Das Ermittlungsverfahren hätte nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen. Dass es letztlich aus Bequemlichkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebiete, unbeschadet der Stadionverbots-Richtlinien, eine Einzelfallprüfung. Dort habe man die Belange des Beschwerdeführers in die Abwägung einbringen und im Ergebnis auf ein bundesweites Stadionverbot verzichten müssen, zumal es sich um einen damals Sechzehnjährigen gehandelt habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das ergebe sich aus den mit einem bundesweiten Stadionverbot verbundenen Folgen für seinen sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch. Er sei und bleibe als Fußballrowdy abgestempelt.

II.

22

Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Deutsche Fußball-Bund Stellung genommen. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, aber auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe vor Verhängung des Stadionverbots insbesondere nicht angehört werden müssen. Im Zivilrecht existiere keine Anhörungspflicht. Eine solche Anhörung zu verlangen, würde das Handeln Privater dem Handeln von Hoheitsträgern gleichstellen, obwohl sich deren Grundrechtsbindung unterscheide.

23

Bei Ausübung eines privaten Hausrechts bestehe kein ausdrückliches Begründungserfordernis, es handele sich nicht um einen staatlichen Eingriffsakt. Im Übrigen habe die Beklagte das Stadionverbot umfänglich begründet. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung nach Einsicht in die Ermittlungsakte sei nicht noch einmal zu begründen gewesen, nachdem dem Beschwerdeführer die dem Verbot zugrundeliegenden Umstände bekannt gewesen seien und unverändert dessen Aufrechterhaltung gerechtfertigt hätten. Auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO habe an der insofern unstreitigen Tatsachengrundlage für die Verhängung des Stadionverbots nichts geändert.

24

Das Interesse, Stadien zum Zwecke von Fußballveranstaltungen betreten zu wollen, sei vor allem ein Element der äußeren Freizeitgestaltung und weniger der inneren Persönlichkeitsentfaltung. Selbst wenn man aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennen wolle, sei diese jedenfalls aufgrund überwiegender Grundrechtspositionen Anderer gerechtfertigt. Das Stadionverbot sei in räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt gewesen. Sein Zweck diene der Abwehr von Gefahren für die Veranstaltung und für deren Besucher sowie dem störungsfreien Ablauf des Spiels und damit auch der Integrität des sportlichen Wettbewerbs durch die Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen anlässlich von Fußballspielen. Diese Gefahrenabwehr gehöre zu den satzungsmäßigen Aufgaben des organisierten Fußballsports in Wahrnehmung seiner Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG und diene dem Eigentum der Stadionbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG und der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für fremdes Eigentum, Leib und Leben aller Stadionbesucher. Stadionverbote gegen potentielle Gewalttäter erwiesen sich insofern als unverzichtbares Mittel, um Gewalttäter aus Fußballstadien fernzuhalten und gegebenenfalls schon von der Anreise abzuhalten.

B.

I.

25

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

26

1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er macht geltend, dass die Fachgerichte mit der Bestätigung des auf das Hausrecht gestützten Stadionverbots die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend beachtet hätten. Eine Verletzung seiner Grundrechte sieht er darin, dass die Fachgerichte der beklagten Stadionbetreiberin für die Verhängung des Stadionverbots keine hinreichenden Anhörungs- und Begründungspflichten abverlangt und der Stadionbetreiberin das Recht zuerkannt hätten, ein Stadionverbot nach Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO auf einen bloßen Verdacht zu stützen. Mit seinem Vortrag ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt.

27

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nach seinem Antrag im Schwerpunkt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich der von ihm begehrte Schutz vor einem auf einen bloßen Verdacht gegründeten Ausschluss von Fußballspielen seiner Ansicht nach ergibt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, weitere Grundrechte in die Prüfung einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung in Blick auf dieselbe Beschwer auch oder vorrangig im Blick auf andere Grundrechte ergeben kann. Innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht alle insoweit in Betracht zu ziehende Grundrechte.

28

2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und der Rechtsweg erschöpft. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich das Stadionverbot, gegen das sich der Beschwerdeführer ursprünglich gewendet hat, inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann das Rechtsschutzbedürfnis jedoch in Form eines Feststellungsinteresses fortbestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ist, tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <92>).

29

Danach ist hier, wie auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren angenommen haben, ein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Beschwerdeführer war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland die Spiele der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundes- und -regionalligen als Zuschauer zu besuchen. Zugleich hat er seine Dauerkarte sowie seither seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC Bayern München verloren. Er wurde in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen, die vom Deutschen Fußball-Bund verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze und die Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Diese Umstände sind auch nach Ablauf des Stadionverbots geeignet, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass ein Zivilprozess durch drei Instanzen typischerweise länger dauert als das hier festgesetzte Verbot, so dass eine verfassungsrechtliche Klärung praktisch unmöglich wäre, wollte man in diesen Fällen das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen.

II.

30

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung.

31

1. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte.

32

a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74 <101 Rn. 82>; stRspr).

33

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>).

34

b) Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103> m.w.N.; stRspr).

35

2. Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten hieraus - erstinstanzlich ergänzend auch unter Berücksichtigung der §§ 826, 242 BGB - die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

36

a) Die Beklagte beruft sich als Stadionbetreiberin auf ihr privatrechtliches Hausrecht. Dieses ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die von den Zivilgerichten in Bezug genommenen §§ 862, 1004 BGB und das aus dem zivilrechtlichen Grundeigentum oder -besitz hergeleitete Hausrecht formen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für das Privatrecht aus. Insofern sind die Rechte der Stadionbetreiber in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung trägt.

37

b) Auf Seiten des Beschwerdeführers kann dem Eigentumsrecht der Beklagten vorliegend nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegengehalten werden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art und damit auch gegen Verbote, die den Zugang als Zuschauer zu einem Fußballspiel betreffen. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen - wie hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.

38

Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers, Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und Abwägung einzustellen.

39

c) Gegenüber dem Eigentumsrecht der Stadionbetreiberin aus Art. 14 Abs. 1 GG ist in vorliegendem Rechtsstreit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

40

Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. Über eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist hier nicht zu entscheiden.

41

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.

42

Der Sache nach findet so zugleich auch das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäß Art. 15 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berücksichtigung (in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428; vgl. bezüglich allgemein zugänglicher Sportveranstaltungen auch die Stellungnahme des Commitee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment Nr. 21 [2009], 43rd session, UN Doc E/C.12/GC/21, Ziffern 13 und 16).

43

d) Ob insoweit darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte Beachtung beanspruchen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass sich vorliegend hieraus inhaltlich weitere Anforderungen ergeben könnten.

44

3. Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 34, 269 <279 f.>; 85, 248 <257 f.>; 110, 226 <270>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte selbst berufen oder deren Wertungen mittels einfachrechtlicher Erwägungen und unter Rückgriff auf Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts zur Geltung bringen und damit die Rechtsordnung für die weitere Entwicklung offener halten. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.

45

a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht, dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im Zivilrecht anerkannt sind.

46

b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

47

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann. Solche Verfahrensrechte sind auch sonst dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. zu Vereinsausschlüssen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89 -, juris, Rn. 19; vgl. zu Verdachtskündigungen BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, juris, Rn. 30, 38; Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, www.bag.de, Rn. 17 f., 23, 26).

48

Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung. Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.

49

4. Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der die Vorinstanzen mit seiner Revisionsentscheidung letztinstanzlich bestätigt hat.

50

a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.

51

aa) Die Begründung des Bundesgerichtshofs stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über ein Stadionverbot im freien Belieben der Veranstalter läge, sondern verlangt dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund liege in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen.

52

Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten. Dass der Bundesgerichtshof dabei für die Besorgnis der Gefahr von Störungen "keine überhöhten Anforderungen" zugrunde legen will, hält sich angesichts der von ihm näher gewürdigten Eigenarten sportlicher Großveranstaltungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

53

bb) In Einklang mit der beklagten Stadionbetreiberin sehen die angegriffenen Entscheidungen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze von Gesetzes wegen einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Da den Veranstaltern insoweit regelmäßig keine besseren Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, dürften sich diese, so lange das Ermittlungsverfahren laufe, auf diese Einschätzung der Sicherheitsbehörden stützen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit zugleich die rechtliche Zulässigkeit der Regelung des Art. 4 Abs. 3 SVRL als intern leitenden sachgerechten Maßstab.

54

Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht von einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

55

cc) Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts stützt sich die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer einer aus rund 80 Personen bestehenden Gruppe namens "Schickeria" aus der gewaltbereiten "Ultra"-Szene angehört und sich nach dem fraglichen Spiel in einer Gruppe befunden habe, aus welcher heraus es tatsächlich in erheblichem Umfang zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei.

56

Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde. Anders als es § 6 Abs. 1 SVRL in der damaligen Fassung innerverbandlich vorsah, stützt sich die Entscheidung insbesondere nicht auf eine Beweislastumkehr oder nur darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Nachweis seiner Unschuld zu erbringen. Vielmehr beruht sie auf einer eigenständigen Prüfung der die Besorgnis begründenden Umstände - so wie es inzwischen auch dem Stand der Stadionverbots-Richtlinien entsprechen dürfte (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL in der aktuellen Fassung, Stand Juli 2014). Indem die Entscheidungen der Stadionbetreiber überdies auf vereinheitlichende Richtlinien gestützt sind, ist im Übrigen für die Festsetzung von Stadionverboten auch eine auf Sachlichkeit ausgerichtete Gleichförmigkeit gewährleistet.

57

b) In Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen kann die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben.

58

Allerdings bestehen Zweifel, ob die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Anforderungen der Stadionbetreiberin an die Gewährung von Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügen. Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zukunft ist in den inzwischen geänderten Stadionrichtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 SVRL), wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen erfolgen muss (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL). Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

11
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 292/03 Verkündet am:
19. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1
Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt
und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne
Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen
über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 6/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentlichung des in der Zeitschrift SUPER ILLU Nr. 11/02 auf Seite 26 mit der Bildunterschrift "Beweis Als dieses Foto Anfang Februar erschien , wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt" abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 zurückgewiesen. Soweit die Klägerin mit der Revision die Unterlassung der Verbreitung von Wortberichterstattung begehrt, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU. Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeitschrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kompliment für Sachsens schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die UschiGlas -Rivalin Anke S... stammt aus P...". Im Heftinneren wurde dieses Foto in einem Artikel unter der Überschrift "Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau" nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an Urlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weihnachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beim
Spaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bildunterschrift : "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Unterüberschrift , in der es u.a. heißt: "Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi Glas einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der Klägerin geschildert. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentlichen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-
te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klägerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentlichung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. Eine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat - und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwischen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vorgangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-
fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentlichungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen begrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentlichung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klägerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hinsichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun habe und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.
a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Verneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzustellen , ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitgeschichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhängig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.).
b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öffentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informationsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt werden , daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr , also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, aaO, Rn. 6).
b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederholungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Umstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber keineswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits
geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, deren Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht eine künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentlichung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betroffene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Umständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu
dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fotos 1 der Fall. cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Einverständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Klägerin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-
gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer Zeit verwendet wird. 4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Ausführungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 361 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Wide rspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

III.

Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 27.01.2012 wird zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf bis zu 300,00 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Sperrung seines Mobilfunkanschlusses durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin, einem Mobilfunkunternehmen, einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Die monatliche Grundgebühr beträgt inklusive Handyzuschuss brutto rund 39,95 €. Ausweislich der Rechnungen vom Juni und Juli 2011 hatte der Antragsteller in diesen Monaten für die eigenen Leistungen der Antragsgegnerin insgesamt 42,28 € und 43,31 € zu zahlen, für Juli 2011 noch zzgl. 14,95 € für eine Kartensperrung.

2

Ab Juni 2011 enthielten die Rechnungen der Antragsgegnerin darüber hinaus auch noch Kostenpositionen für Leistungen von Drittanbietern. Der Antragsteller rechnete die Kosten der Drittanbieter bei seinen Zahlungen heraus, weil er deren Leistungen nach seiner Darstellung nicht in Anspruch genommen hatte, und teilte dies der Antragsgegnerin entsprechend mit. Die Antragsgegnerin war damit nicht einverstanden und sperrte seinen Mobilfunkanschluss.

3

Der Antragsteller hat daraufhin beim Amtsgericht Rendsburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Sperrung des Mobiltelefons des Antragstellers aufzuheben und diesen nicht wegen Zahlungsrückständen aus den umstrittenen Rechnungen zu sperren. Das Amtsgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 27.01.2012 wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf 300,00 € festgesetzt. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts, dem Antragsteller zugegangen am 02.02.2012, richtet sich dessen Beschwerde vom 14.02.2012, eingegangen bei Gericht am 16.02.2012.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig.

5

Die Beschwerde erreicht nicht die auch bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses erforderliche Beschwerdesumme von über 600,00 €. Bei Zugrundelegung der Grundgebühr und der Kosten für Dienste der Antragsgegnerin für sechs Monate beträgt der Verfahrenswert für das einstweilige Verfügungsverfahren nur bis zu 300,00 €. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das Interesse des Antragstellers. Dieser möchte mit der Aufhebung der Sperre seines Mobilfunkanschlusses die Erfüllung des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages erreichen. Der wirtschaftliche Wert setzt sich aus der Grundgebühr als monatliches Entgelt für die Bereitstellung des Anschlusses sowie aus den von der Antragsgegnerin geleisteten Telekommunikationsdiensten zusammen. Der Wert dieser Leistungen beträgt ausweislich der Rechnungen von Juni und Juli 2011 im Durchschnitt monatlich knapp 50,00 €. Die Kosten für Dienste von Drittanbietern finden insoweit keine Berücksichtigung, weil diese nach Vortrag des Antragstellers gerade nicht in Anspruch genommen wurden.

6

Bei Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss muss im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeitsgrenze des § 511 Abs. 2 ZPO beachtet werden (so: LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Konstanz, NJW-RR 1995, 1102; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in: Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10; dagegen: LG Zweibrücken, NJW-RR, 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Alber/Hartmann, ZPO-Komm., 70. Aufl., § 922, Rn. 28; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO-Komm., 31. Aufl., § 922, Rn. 7; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO-Komm., 1. Aufl., § 922, Rn. 10). Ausgangspunkt der Diskussion ist die Überlegung, dass das Gericht durch die Wahl zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren nach § 922, 937 Abs. 2, 2.Var. ZPO bei Sachen mit einem Verfahrenswert bis 600,00 € gleichzeitig über die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entscheiden würde. Während im Eilverfahren die Berufung gegen das nach mündlicher Verhandlung erlassene Urteil wegen § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, könnte gegen einen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.

7

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO ist das Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts für die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich. Anders als in Abs. 2 der Vorschrift, der für Kostenbeschwerden eigens eine Mindestbeschwerdesumme festlegt, findet sich in Abs. 1 keine entsprechende Regelung. Auch in den Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren wurde eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit nicht aufgenommen.

8

Jedoch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren, die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO auch bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung heranzuziehen. Vor Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, entschied das Gericht ausschließlich im Urteilsverfahren. Entsprechend war als Rechtsmittel die Berufung statthaft und die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO bei der Zulässigkeit zu berücksichtigen. Mit der Einführung des § 937 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber dem Interesse des Antragstellers Rechnung tragen, weil dieser bei einer möglichst frühen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung sogleich das Rechtsmittelgericht anrufen oder seinen Antrag (bspw. mit neuen Mitteln der Glaubhaftmachung) wiederholen könne. Auf diese Weise sollten Zeit, Arbeit und Kosten erspart werden (BT Drs. 11/3621, S. 52). In der Gesetzesbegründung findet sich aber kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber in diesem Zuge auch die Zulässigkeit des Rechtsmittelverfahrens erweitern wollte. Zwar sollte dem Antragsteller die Möglichkeit eines schnellen Rechtsmittelverfahrens eröffnet werden. Dabei sollten aber die schon bis dahin gültigen Grenzen Berücksichtigung finden, zu denen das Erreichen einer Mindestbeschwer gehörte. Dies ist im Ergebnis auch sachgerecht, weil das Gericht bei einem schwieriger gelagerten Fall vor der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eher eine mündliche Verhandlung anberaumen wird als bei einer übersichtlichen Sach- und Rechtslage. Gerade für die schwierigeren Fälle, die im Urteilsverfahren entschieden werden, ist dann aber ein Rechtsmittel bei einer Beschwer nur bis 600,00 € nicht gegeben. Es wäre insoweit nur schwer verständlich, wenn in den anderen Verfahren - bei Verzicht auf das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme - noch die Möglichkeit der Beschwerde eröffnet wäre. Eine solche ungleiche Verfahrensweise würde dem Willen des Gesetzgebers, für Entscheidungen mit einer geringen materiellen Beschwer ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, zuwiderlaufen.

9

Bedenken gegenüber der Anwendung des § 511 Abs. 2 ZPO auf Beschwerden gegen Beschlüsse im Eilverfahren werden allerdings im Hinblick auf die Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geäußert (LG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 1199; Drescher in: MüKo, ZPO-Komm., 3. Aufl., § 922, Rn. 15). Wird die einstweilige Verfügung im Wege des Beschlusses zurückgewiesen, hatte der Antragsteller noch keine Möglichkeit, sein Anliegen und seine Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darzulegen. Verbliebe dem Antragsteller hingegen die Möglichkeit der Beschwerde, so könnte er sein durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Informations- und Äußerungsrecht noch im Rahmen des Abhilfeverfahrens und in der Beschwerdeinstanz wahrnehmen.

10

Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch im Beschlussverfahren nach § 922 ZPO gewährleistet werden kann. Der Antragsteller hat zum einen die Möglichkeit, sich in seinem Antrag ausführlich zur Sache zu äußern. Die von ihm dort vorgebrachten Tatsachen und seine rechtliche Einschätzung legt das Gericht der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Entscheidung zugrunde. Zum anderen wird der Antragsteller durch die weitgehenden Hinweispflichten des Gerichts gemäß § 139 ZPO geschützt, wenn sein Antrag noch der Klarstellung oder Ergänzung bedarf (so auch LG Konstanz, NJW-RR, 1995, 1102 f.). Sollte es im Laufe des einstweiligen Verfügungsverfahrens dennoch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommen, muss der Anspruchsteller dies nicht widerspruchslos hinnehmen. Er kann sich dagegen noch mit einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO zur Wehr setzen. Dieser Rechtsbehelf gewährleistet fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG.

11

Zum anderen wird im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2, 269 Abs. 5 und 495a ZPO auch ansonsten Verfahren in die ZPO eingeführt hat, in denen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels trotz fehlender obligatorischer mündlicher Verhandlung vom Beschwerdewert abhängt (LG Kiel, WuM 1992, 636; LG Köln, MDR 2003, 831; Huber in Musielak, ZPO-Komm., 8. Aufl., § 922, Rn. 10). Zwar darf an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass sich die genannten Verfahren gegenüber der Interessenlage bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung zum Teil nicht unerheblich unterscheiden. So ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO auf Antrag einer Partei doch mündlich zu verhandeln. Auch geht es in §§ 91a, 269 ZPO nur noch um die Kosten des Rechtsstreits und - im Unterschied zur Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung - nicht mehr um die Sache selbst. Doch auch wenn eine Entscheidung in der Sache selbst für den Antragsteller deutlich schwerer wiegen kann als eine Kostenentscheidung, ist nicht zu verkennen, dass es sich bei dem einstweiligen Verfügungsverfahren nur um ein vorläufiges Sicherungs- und Regelungsverfahren handelt. Auch hier sind die Interessen des Antragstellers nicht so hoch zu werten wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren, für das die mündliche Verhandlung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG als zentraler Verfahrensteil vorgesehen ist.

12

Die Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO ist danach bei der Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung sowohl im Urteils- als auch im Beschlussverfahren in erster Instanz anzuwenden. Ein einheitlicher Instanzenzug wird auf diese Weise gewährleistet. Ein solcher einheitlicher Instanzenzug ist wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auch verfassungsrechtlich geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeführt, dass ein Gericht kein Handlungsermessen darüber haben dürfe, durch die Wahl der Verfahrensart mittelbar die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern (BVerfG, Beschluss v. 5.8.2002, NJW 2003, 281). Anders als bei § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht bei Vorliegen der dort aufgestellten Voraussetzungen durch Beschluss entscheiden muss, steht die Verfahrenswahl bei Zurückweisung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 922, 937 Abs. 2, 2. Var. ZPO im Ermessen des Gerichts. Durch die Wahl zwischen Urteils- und Beschlussverfahren könnte das Gericht bei Verfahren bis zu 600,00 € gleichzeitig über die Eröffnung einer weiteren Instanz entscheiden - dies ist durch eine einheitliche Anwendung der Grenze des § 511 Abs. 2 ZPO zu vermeiden, um der Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung zu tragen.


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.