Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Okt. 2018 - 15 W 57/18
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.8.2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.9.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts wendet, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3Denn der Antragsteller hat weder den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Löschung des streitgegenständlichen Kommentars durch die Antragsgegnerin noch einen Anspruch auf ein gegen diese gerichtetes Verbot, ihn wegen dieses Kommentars auf „G.com“ zu sperren.
41. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Löschung aufgrund des hier streitgegenständlichen Kommentars verneint.
5a. Dabei kann und soll ausdrücklich dahinstehen, ob eine Löschung auf Grundlage der recht weit gefassten Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin (vgl. dort Ziff. 3 und Ziff. 12) zulässig wäre oder ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667) auch im Bereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin möglicherweise rechtlichen Bedenken z.B. mit Blick auf § 307 BGB begegnen (vgl. dazu - mit Unterschieden im Detail - OLG München, Beschl. v. 17.9.2018 – 18 W 1383/18, NJW 2018, 3119; Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, NJW 2018, 3115; OLG Dresden, Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18, NJW 2018, 3111; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2018 – 15 W 86/18, MMR 2018, 678; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.9.2018 – 3 O 310/18, BeckRS 2018, 21919; LG Köln, Urt. v. 27.7.2018 – 24 O 187/18, BeckRS 2018, 21132 und aus dem Schrifttum etwa Holznagel, CR 2018, 369 ff.).
6b. Denn selbst wenn sich der Antragsteller in vollem Umfang, also weder durch die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin oder deren „virtuelles Hausrecht“ (dazu LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 – 2 O 310/18, BeckRS 2018, 23801 Rn. 39 ff; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 , 235 ff. m.w.N.) beschränkt noch durch sonstige schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin behindert (vgl. zu möglicherweise drohender Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nach dem NetzDG als Argument etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn.29), in vollem Umfang auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin auf seine grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen könnte, lässt sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch so nicht begründen.
7Insofern fehlt es - bis zuletzt - an ausreichendem Prozessvortrag des Antragsstellers und (erst recht) an einer ausreichenden Glaubhaftmachung (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO) des Verfügungsanspruchs. Denn die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt unzweifelhaft von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Rn. 20 m.w.N.). Im hier fraglichen Bereich von Kurzbeiträgen im Internet wird man dabei zudem auf den eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen haben (OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.9.2018 – 4 W 63/18, BeckRS 2018, 23885 Rn. 26), gewichtig ist zudem der konkrete Seitenaufbau und die Anordnung und das Verhältnis der einzelnen Äußerungen im Zusammenspiel zueinander. Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – muss aber nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (dazu statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 916 Rn. 6a m.w.N.) – der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen. Auf die Besonderheiten des einseitigen Beschlussverfahrens i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO (dazuVollkommer, a.a.O.; MüKo-ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 920 Rn. 21 m.w.N.) kommt es dabei nicht einmal mehr an.
8Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie letztlich auch vom Antragsteller selbst nicht in Abrede gestellt wird – jedenfalls isoliert betrachtet eine Aussage, die die Schrecken des Nationalsozialismus und des in den Konzentrationslagern begangenen Völkermordes verharmlosend als Hilfe zum Lernen darstellt und mit einem Vorwurf an die jüdische Bevölkerung verbunden ist, aus diese „Nachhilfe“ nichts gelernt zu haben. Hinsichtlich der bei isolierter Betrachtung somit vorliegenden Schmähung kann sich der Antragsteller mangels ausreichendem Sachvortrag zum damaligen Gesamtkontext aber nicht darauf berufen, es habe sich bei seinem Beitrag erkennbar nur um Satire gehandelt, welche gerade die angegriffene Bevölkerungsgruppe im öffentlichen Meinungskampf habe unterstützen sollen. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt (und erst recht nicht glaubhaft gemacht), dass und warum die von ihm subjektiv beabsichtigte satirische Einkleidung seines Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten der fraglichen G-Seiten (und dort dann seines Kommentars) erkennbar war. Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde“ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war. Der in der eidesstattlichen Versicherung v. 16.08.2018 (Anlage JS5, Bl. 111 d.A., Original Bl. 157 d.A.) dazu mitgeteilte Kern-Sachverhalt lässt eine Würdigung der Aussage im Gesamtkontext so nicht zu, gleiches gilt für den Vortrag auf S. 6 ff. der Antragsschrift (Bl. 71 ff. d.A.) und S. 2 ff. der Beschwerdeschrift (Bl. 153 ff. d.A.).
9Soweit der Antragsteller auf S. 2 der Beschwerdeschrift (Bl. 153 d.A.) vorträgt, er könne zum Gesamtkontext auch nichts Näheres mehr vortragen, weil seine Äußerung – auch im „Aktivitätenprotokoll“ – weiterhin gelöscht sei, ist das nicht nachvollziehbar. Denn in der o.a. eidesstattlichen Versicherung hat er selbst angegeben, dass zu seinem Unverständnis die anderen (unstreitig antisemitischen) User-Kommentare „weiter online“ seien, so dass ihm aber durchaus weiterer Vortrag zum Umfeld des streitgegenständlichen Kommentars – mag dieser selbst auch gelöscht sein – möglich und zumutbar gewesen wäre.
10Der Antragsteller kann sich schließlich auch mangels weiteren Vortrages (nebst Glaubhaftmachung) nicht darauf berufen, dass er persönlich und seine – jeweils ähnlichen Schemata folgenden - Postings dem durchschnittlichen Leser der einschlägigen G-Seiten als eindeutig satirisch erkennbar gewesen sind, weil seine politische Einstellung gemeinhin bekannt und erkennbar gewesen sei. Dafür ist auch nach dem Akteninhalt nichts ersichtlich. Dass der Antragsteller sich u.a. für den Staat Israel und im Kampf gegen den Antisemitismus engagiert und dafür auch öffentlich gelobt worden sein mag (Anlage JS 1a, Bl.94 f. d.A.), genügt isoliert dafür nicht. Auch der Vortrag auf S. 3 f. der Beschwerdebegründung (Bl. 154 f. d.A.) besagt nichts zur Erkennbarkeit solcher Umstände für den Durchschnittsuser, weil insbesondere nicht nur G-Freunde des Antragstellers dessen Postings lesen – die den Duktus und die Intention eher einschätzen können -, sondern eben vor allem auch andere Leser der (hier offenbar antisemitischen) Ausgangspostings, denen weitergehende Hintergrundinformationen kaum präsent sein werden und die dies – anderes ist nicht vorgetragen - auch nicht ohne weiteres aus dem Posting des Antragstellers selbst erkennen könnten.
11Der Antragssteller kann sich zuletzt auch nicht auf die meinungsfreundlichen Auslegungsgrundsätze der sog. Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207) berufen, da auch deren Anwendung nur vor dem jeweiligen Gesamtkontext erfolgen kann, so dass es beim oben Gesagten verbleiben muss. Daher kann und soll ausdrücklich offen bleiben, ob diese Grundsätze auch im Verhältnis von Antragsteller und Antragsgegnerin zur Anwendung gelangen können, wenn es – wie hier – um Sperrungen/Löschungen geht.
122. Der Antragsteller kann dann folgerichtig auch nicht verlangen, dass der Antragsgegnerin verboten wird, ihn wegen des streitgegenständlichen Kommentars auf „G.com“ zu sperren. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Sperre von drei Tagen eine Beeinträchtigung des Antragstellers nicht mehr vorliegt. Denn da nach den vorstehenden Ausführungen angesichts der vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Kommentar so nicht zulässig veröffentlicht werden durfte, kann der Antragsgegnerin auch keine weitere (zeitweilige oder endgültige) Sperrung des Antragstellers auf „G.com“ untersagt werden, falls er diesen Kommentar erneut online stellen sollte.
13Ob die Antragsgegnerin den Antragsteller möglicherweise auch wegen anderer, inhaltlich ähnlicher Kommentare zu sperren droht und dazu berechtigt wäre bzw. wie die Antragsgegnerin sich zu verhalten hätte, soweit der Antragsteller den streitgegenständlichen Kommentar nur in modifizierter, den satirischen Charakter deutlicher erkennbaren Form online stellen sollte, ist vorliegend nach der Antragstellung nicht Streitgegenstand, woran die unklare Formulierung auf S. 12 der Antragsschrift (Bl. 76 d.A.) nichts zu ändern vermag
143. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht geboten.
15Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.000 EUR
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.